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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Kündigung der Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder durch Sozialversicherungsträger (G-SIG: 15010213)

Kündigungen bzw. beabsichtigte Kündigungen der Mitgliedschaft in der VBL durch Sozialversicherungsträger, Wirtschaftlichkeit des Ausstiegs speziell der Krankenkassen, Finanzierungs des Ausstiegs durch Bankkredite, rechtliche Beurteilung, Tarifverträge der Gewerkschaft verdi mit ausstiegswilligen Trägern der öffentlichen Hand

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

Datum

06.05.2003

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/71517. 03. 2003

Kündigung der Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder durch Sozialversicherungsträger

der Abgeordneten Wolfgang Zöller, Andreas Storm, Annette Widmann-Mauz, Dr. Wolf Bauer, Monika Brüning, Verena Butalikakis, Dr. Hans Georg Faust, Michael Hennrich, Hubert Hüppe, Volker Kauder, Barbara Lanzinger, Maria Michalk, Hildegard Müller, Matthias Sehling, Jens Spahn, Matthäus Strebl, Gerald Weiß (Groß-Gerau) und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Nach Pressemitteilungen (z. B. dpa vom 10. März 2003) haben einige Sozialversicherungsträger zum 31. Dezember 2002 ihre Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gekündigt. Aus diesem Grunde könnte der Bestand der VBL gefährdet sein. Nach den vorliegenden Informationen haben bereits ganze Kassenarten der VBL den Rücken gekehrt, andere stehen kurz davor. Das derzeitige schlechte Finanzergebnis der betroffenen Krankenkassen wird durch das Beitragssatzsicherungsgesetz planmäßig weiter verschlimmert, weshalb die Austritte aus der VBL weitgehend kreditfinanziert werden müssen. Nach Informationen aus dem Kreise der Innungskrankenkassen ist hierzu die Aufnahme eines Kredits in dreistelliger Millionenhöhe erforderlich. Der Kredit soll vom Bundesverband der Innungskrankenkassen mit Unterstützung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) bei einer Deutschen Bank aufgenommen werden. Bei dem geplanten Ausstieg des AOK-Systems wäre eine weitere nicht gedeckte Kreditaufnahme in Milliardenhöhe erforderlich. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben im Wesentlichen kein eigenes Vermögen. Der Bund hat in der Vergangenheit immer eine Haftung für Verbindlichkeiten der Spitzenverbände abgelehnt. Eine entsprechende Kreditaufnahme der Spitzenverbände erfolgt demnach ohne irgendwelche Sicherheiten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Welche Sozialversicherungsträger, Verbände und anderen Organisationen haben die Mitgliedschaft in der VBL im vergangenen Jahr und den Jahren zuvor gekündigt?

2

Welche Sozialversicherungsträger, Verbände und anderen Organisationen haben die Kündigung der Mitgliedschaft in der VBL nach Kenntnis der Bundesregierung bereits beschlossen, aber derzeit noch nicht umgesetzt und welche Sozialversicherungsträger, Verbände und anderen Organisationen haben eine derartige Kündigungsabsicht bereits angezeigt?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirtschaftlichkeit des Ausstiegs der genannten Sozialversicherungsträger und speziell der Krankenkassen aus der VBL?

4

Wurden von den Aufsichtsbehörden auf Bundesebene hierzu Wirtschaftlichkeitsberechnungen angefordert und geprüft, und wenn ja, mit welchen Ergebnissen?

5

Wer ist hierfür zuständig, das BMGS oder das Bundesversicherungsamt?

6

Ist die von dem Bundesverband der Innungskrankenkassen beabsichtigte Finanzierung des Ausstiegs aus der VBL mit einem Bankkredit in Höhe von ca. 140 Mio. Euro aus Sicht der Bundesregierung sozialrechtlich zulässig?

7

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass nach Auffassung des Bundesversicherungsamtes eine derartige Kreditaufnahme gegen die Vorschriften des Sozialrechtes und gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft verstößt, und wenn ja, teilt die Bundesregierung diese Auffassung?

8

Ist die nicht abgesicherte Kreditaufnahme nach den einschlägigen nationalen Vorschriften zur Absicherung von Bankkrediten zulässig?

9

Ist der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der vorliegenden Sache eingeschaltet worden und wie beurteilt er die Vergabe nicht gesicherter Kredite?

10

Stehen einer nicht gedeckten Kreditaufnahme Vorschriften des europäischen Rechts entgegen?

11

Wie beurteilt der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine nicht gesicherte Kreditaufnahme im Hinblick auf die verschärften Bestimmungen durch „Basel II“?

12

Welche anderen der Bundesaufsicht unterstehenden Betriebskrankenkassen oder Ersatzkassen haben den Ausstieg aus der VBL durch Kreditaufnahme bereits vollzogen, und wie hoch sind die zur Refinanzierung aufgenommenen Kredite?

13

Wie ist die Kreditaufnahme angesichts der aktuell angespannten Lage der öffentlichen Finanzen vor dem Hintergrund der konkreten Einsparvorgaben des europäischen Wachstums- und Stabilitätspakts rechtlich und wirtschaftlich zu beurteilen?

Ist die Maßnahme in dieser Situation nicht schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beanstanden?

14

Inwieweit wird die durch das Beitragssatzsicherungsgesetz bedingte Verschlechterung der Vermögenssituation der gesetzlichen Krankenkassen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Aufnahme von Bankkrediten zur Finanzierung des Ausstiegs aus der VBL berücksichtigt?

15

Wie hoch sind der finanzielle Schaden und die finanzielle Belastung zu beziffern, die durch den bereits vollzogenen bzw. angekündigten Ausstieg der betreffenden Sozialversicherungsträger, Verbände und anderen Organisationen aus der VBL entstehen?

16

Wie beabsichtigt die Bundesregierung der Gefahr zu begegnen, dass die Kreditaufnahme durch den Bundesverband der Innungskrankenkassen für den Fall ihrer Tolerierung den Ausstieg beispielsweise des AOK-Systems aus der VBL mit einer um ein Vielfaches höheren Kreditaufnahme nach sich ziehen könnte?

17

Welche weiteren Folgen ergeben sich durch den Ausstieg der betreffenden Sozialversicherungsträger für die VBL, die ihr noch angehörenden öffentlichen und privaten Organisationen sowie für die öffentlichen Haushalte des Bundes und der Länder?

18

Ist der Bund bereit, eine rechtlich verbindliche Garantieverpflichtung für die Gesamtverbindlichkeiten des Bundesverbandes der Innungskrankenkassen, der der Insolvenzordnung unterliegt, zu übernehmen, damit die Krankenversicherung der Innungskrankenkassen im Insolvenzfalle ihres Bundesverbandes funktionsfähig bleibt?

19

Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf angesichts der Tatsache, dass die Gewerkschaft ver.di mit den ausstiegswilligen Trägern der öffentlichen Hand bereits entsprechende Tarifverträge abgeschlossen hat?

Berlin, den 17. März 2003

Wolfgang Zöller Andreas Storm Annette Widmann-Mauz Dr. Wolf Bauer Monika Brüning Verena Butalikakis Dr. Hans Georg Faust Michael Hennrich Hubert Hüppe Volker Kauder Barbara Lanzinger Maria Michalk Hildegard Müller Matthias Sehling Jens Spahn Matthäus Strebl Gerald Weiß (Groß-Gerau) Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

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