Mögliche Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes des fairen Verfahrens durch den Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier sowie den Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch etc. und die Kenntnisse des Bundeskanzlers Gerhard Schröder von diesen Vorgängen (Teil III)
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU „Verdacht der Falschinformation der Bundesregierung im Zusammenhang mit den Aktivitäten von Dr. Burkhard Hirsch, zeitweilig Ermittler des Bundeskanzleramtes im disziplinaren Vorverfahren (Teil II)“ (Bundestagsdrucksache 15/2735) gibt der Vermutung weitere Nahrung, die von Bundeskanzler Gerhard Schröder geführte Bundesregierung habe eine böswillige Kampagne gegen die frühere Bundesregierung über angeblich rechtswidrig verschwundene Akten und gelöschte Daten im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel 1998 inszeniert. Damit sollte offenkundig von der Krise der Regierung von Bundeskanzler Gerhard Schröder im Herbst 1999 abgelenkt werden, als der SPD die Wähler in Scharen davonliefen.
Nach den bisher gewonnenen Erkenntnissen geht die Fraktion der CDU/CSU bereits schon jetzt von einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 Bundesbeamtengesetz) gegenüber (ehemaligen) Beamten des Bundeskanzleramtes durch die Verantwortlichen im Bundeskanzleramt aus. Die bisherigen Antworten der Bundesregierung sowie die Gründe der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Bonn führen uns darüber hinaus jedoch zu einem schwerwiegenden Verdacht: Möglicherweise haben die Beteiligten bei der Durchführung dieser Kampagne – einschließlich des disziplinarrechtlichen Vorermittlungsverfahrens durch Dr. Burkhard Hirsch – die Grenzen zum strafrechtlich relevanten Verhalten überschritten. Hier steht der Verdacht des Verbrechens der Rechtsbeugung (§ 339 Strafgesetzbuch (StGB)) sowie der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB) im Raum.
Die Umstände dieser Kampagne lenken zwangsläufig das Augenmerk auf die Fragen, ob Bundeskanzler Gerhard Schröder oder der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, es pflichtwidrig unterlassen haben, auf ein korrektes Verfahren – v. a. durch den Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch – hinzuwirken und ob dieses Versäumnis strafrechtlich von Bedeutung ist.
Es ist zu klären, ob nur politische Verfehlungen der Regierung Schröder vorliegen oder ob unter strafrechtlichen Gesichtspunkten die Staatsanwaltschaft Anlass haben könnte, sich dieser Angelegenheit anzunehmen. Dabei sei daran erinnert, dass die Bundesregierung selbst an die Verbindung von Strafrecht und Politik und seine Überschneidungen erinnert hat (Bundestagsdrucksache 15/2735, S. 8 unten).
Mit dieser Kleinen Anfrage wird insbesondere der Frage nachgegangen, ob und wann Bundeskanzler Gerhard Schröder als Dienst- und Disziplinarvorgesetzter von Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier Kenntnis von den im Folgenden dargestellten Vorgängen im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Vorermittlungsführers Dr. Burkhard Hirsch hatte. Es soll geklärt werden, inwieweit Bundeskanzler Gerhard Schröder über die politische Verantwortung hinaus auch die Verantwortung als Dienst- und Disziplinarvorgesetzter für die vom Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, veranlassten disziplinarrechtlichen Vorermittlungen trägt, für welche dieser sich des Dr. Burkhard Hirsch bedient hat. Möglicherweise hat Bundeskanzler Gerhard Schröder wissentlich unterlassen, frühzeitig den rechtsstaatlich geordneten Ablauf der von Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier angeordneten disziplinarrechtlichen Vorermittlungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Die dieser Kleinen Anfrage zugrunde liegenden Vorgänge könnten darüber hinaus Anlass sein, disziplinar- und strafrechtliche Maßnahmen gegen die an dieser Kampagne Mitwirkenden einzuleiten.
Schließlich gibt es inzwischen zahlreiche Hinweise, dass die Bundesregierung, insbesondere das Bundeskanzleramt, den 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode und den Deutschen Bundestag insgesamt über ihre Erkenntnisse im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Vorermittlers Dr. Burkhard Hirsch unrichtig unterrichtet hat.
1. Verdacht der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) durch den Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier und den Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch und die Kenntnisse des Bundeskanzlers Gerhard Schröder von diesen Vorgängen
Der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, hat Dr. Burkhard Hirsch am 2. Februar 2000 zum Vorermittlungsführer im disziplinarrechtlichen Vorermittlungsverfahren gegen Unbekannt gemäß § 26 Bundesdisziplinarordnung (BDO) bestellt. Er hat am 10. August 2000 gegen den früheren Abteilungsleiter 1 des Bundeskanzleramtes, Ministerialdirektor a. D. Dr. Hans-Achim Roll, ein von diesem selbst am 21. Juli 2000 beantragtes, förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Chef des Bundeskanzleramtes hat dieses Verfahren, wie nicht anders zu erwarten, zwischenzeitlich eingestellt. Dies geschah mit einer Verzögerung von nahezu vier Monaten nach Einstellung strafrechtlicher Ermittlungen, obwohl er bei sorgfältiger Prüfung schon wesentlich früher zu dieser Entscheidung hätte kommen müssen.
Es besteht der Verdacht, dass es Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier als verantwortlicher Dienstvorgesetzter und sein Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch willkürlich und unter Missachtung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen haben, Dr. Hans-Achim Roll frühzeitig zu dem Vorwurf zu hören, seine Dienstpflichten verletzt zu haben. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BDO ist dem von disziplinarrechtlichen Vorermittlungen betroffenen Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist; gemäß § 16 BDO gilt dies auch für Ruhestandsbeamte.
Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch haben möglicherweise die Gewährung rechtlichen Gehörs von Dr. Hans-Achim Roll vorsätzlich verzögert, um ihn und die frühere Bundesregierung insbesondere vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode öffentlichkeitswirksam an den Pranger stellen zu können.
Eine gezielte Verzögerung der Anhörung von Dr. Hans-Achim Roll wäre ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflicht der Gewährung rechtlichen Gehörs als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, den Grundsatz des fairen Verfahrens, die Fürsorgepflicht und das im Disziplinarrecht, d. h. auch bei disziplinarrechtlichen Vorermittlungen geltende Beschleunigungsgebot. Eine bewusst unrichtige Anwendung von Verfahrensrecht kann eine gemäß § 339 StGB strafbare Rechtsbeugung sein. Gerade im Disziplinarverfahren gebietet die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dass dem Anspruch des Beamten auf rechtliches Gehör mit Sorgfalt und schnellstmöglich nachgekommen wird.
Der Beschleunigungsgrundsatz „gilt im besonderen Maße schon bei der Durchführung von Vorermittlungen“ (Gesamtkommentar für den öffentlichen Dienst (GKÖD), Teil 3, BDO, K § 26 Rz. 16), um die von diesem Verfahren ausgehenden belastenden psychischen, wirtschaftlichen und beruflichen Nachteile für den Betroffenen so gering wie möglich zu halten. Unklar sind bisher die Kenntnisse von Bundeskanzler Gerhard Schröder über diese Angelegenheit.
Der Verdacht der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) gründet sich nach Auffassung der Fraktion der CDU/CSU auf den folgenden Sachverhalt:
Unter dem 31. Mai 2000 erstellte der Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch für den Chef des Bundeskanzleramtes seinen „Bericht über Vorermittlungen gemäß § 26 Bundesdisziplinarordnung gegen Unbekannt“ (Vermerk der Staatsanwaltschaft Bonn vom 25. März 2003, Az. Js 50 816/00, S. 2). Dr. Burkhard Hirsch hat Dr. Hans-Achim Roll weder vor Abschluss dieses Berichts noch vor dessen Vorlage an Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier und auch nicht vor Dr. Burkhard Hirschs eigener Anhörung vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000 rechtliches Gehör gemäß § 26 Abs. 2 BDO gewährt. Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier hat dieses Vorgehen von Dr. Burkhard Hirsch als dessen für die Rechtmäßigkeit der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen verantwortlicher Dienstvorgesetzter weder korrigiert noch die Anhörung von Dr. Hans-Achim Roll als Betroffener vor dem 28. Juni 2000 veranlasst.
Dr. Burkhard Hirsch hat mit dem Briefkopf „Bundeskanzleramt, Dr. Burkhard Hirsch, Landesminister a. D. – Ermittlungsführer –“ erstmals mit Schreiben vom 5. Juli 2000 Dr. Hans-Achim Roll u. a. eröffnet: „Über das Ergebnis meiner Ermittlungen informierte ich den Chef des Bundeskanzleramtes am 31. Mai 2000. Diese Ermittlungen ergaben unter anderem den Verdacht, dass Sie MR G… im September/Oktober 1998 rechtswidrig angewiesen haben, den Datenbestand im IT-Netz des Kanzleramtes zu zwei Drittel zentral und ohne vorherige Benachrichtigung der Nutzer zu löschen. Außerdem besteht der Verdacht, dass Sie MR G… rechtswidrig zur Löschung der elektronisch geführten Durchlaufregistratur in der Geschäftsstelle der Leitung des Kanzleramtes angewiesen haben. … In diesem Zusammenhang habe ich Sie bereits am 8. März 2000 gehört und vor dieser Anhörung vorsorglich als möglicherweise Betroffener belehrt.“
Erst mit diesem Schreiben erhielt Dr. Hans-Achim Roll also davon Kenntnis, er stehe seit dem 31. Mai 2000 in dem Verdacht, seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben; er war zuvor nicht Betroffener disziplinarrechtlicher Vorermittlungen. So hat der Staatsminister beim Bundeskanzler, Rolf Schwanitz, mitgeteilt, das von Dr. Burkhard Hirsch geführte disziplinarrechtliche Vorermittlungsverfahren habe sich gegen Unbekannt gerichtet, da „keine Betroffenen identifizierbar waren, konnten Auskunftspersonen auch nicht als Betroffene des Verfahrens geladen werden“ (Antwort des Staatsministers Rolf Schwanitz vom 7. Juli 2003 auf die schriftliche Frage 5 des Abgeordneten Eckart von Klaeden, Bundestagsdrucksache 15/1459, s. auch Antwort des Chefs des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, vom 16. Oktober 2003 auf die schriftliche Frage 5 der Abgeordneten Andrea Voßhoff, Bundestagsdrucksache 15/1829).
Der mit diesem Vorgang aufgrund einer Eingabe des Bevollmächtigten von Dr. Hans-Achim Roll befasste Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat dem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 6. September 2001 u. a. mitgeteilt: „Das Bundeskanzleramt hat mir hierzu Folgendes mitgeteilt: Der Ermittlungsführer habe die Vorermittlungen nach § 26 BDO gegen Unbekannt mit seinem Bericht vom 31. Mai 2000 zunächst abgeschlossen. In seinem Bericht sei der Vorermittlungsführer zu dem Ergebnis gekommen, dass Dr. Hans-Achim Roll verdächtig sei, seine beamtenrechtlichen Pflichten verletzt zu haben. Mit Schreiben vom 5. Juli 2000 habe der Vorermittlungsführer Dr. Hans-Achim Roll über diesen Sachverhalt informiert und ihn als Betroffenen nach § 26 Abs. 2 BDO belehrt. Dies habe der Vorermittlungsführer bereits in der Zeugenvernehmung vom 8. März 2000 vorsorglich getan. Spätestens ab Zugang des Schreibens vom 5. Juli 2000 seien die Vorermittlungen bezüglich Dr. Hans-Achim Roll konkretisiert gewesen; er habe damit ab diesem Zeitpunkt den Status eines Betroffenen im Sinne des § 26 BDO gehabt.“
Auch diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch Dr. Hans-Achim Roll die Verletzung von Dienstpflichten in seinem Bericht vom 31. Mai 2000 vorgeworfen, ihn aber nicht unverzüglich informiert und angehört hat, sondern dies erst nach der Anhörung von Dr. Burkhard Hirsch vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000 geschehen ist, obwohl er Dr. Hans-Achim Roll bereits wesentlich früher hätte rechtliches Gehör gewähren können und müssen.
Ohne dass Dr. Burkhard Hirsch Dr. Hans-Achim Roll rechtliches Gehör vor dem 28. Juni 2000, dem Tag der öffentlichen Anhörung von Dr. Burkhard Hirsch vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode, als Betroffener gewährt hatte, hat Dr. Burkhard Hirsch bei der genannten Anhörung erklärt: „Vielmehr ist die Löschung von einem Abteilungsleiter durchgeführt worden, der absolut unzuständig war. … Denn der Abteilungsleiter 1 ist nicht berechtigt, über den Inhalt von Dateien anderer Leute zu verfügen“ (Protokoll der 29. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000, Seite 21 und 23). Diese Aussage ist sowohl vom tatsächlichen als auch vom rechtlichen her falsch; denn Dr. Hans-Achim Roll ist zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen worden, selber Daten gelöscht zu haben. Der Abgeordnete Hans-Christian Ströbele hat dann im Laufe der Vernehmung diese Aussage von Dr. Burkhard Hirsch mit der Feststellung zusammengefasst: „Bei der Verantwortlichkeit für die Löschung sind Sie [d. h. Dr. Burkhard Hirsch] auf der Leiter nach oben beim Abteilungsleiter 1 hängen geblieben“ (Protokoll der 29. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000, S. 21, 23, 38, 40, s. dazu auch die Frage des Abgeordneten Joachim Stünker an Dr. Burkhard Hirsch: „Habe ich Sie vorhin richtig verstanden, dass die Löschungen in den drei Tagen im September/Oktober 1998 vom Abteilungsleiter 1 angeordnet worden sind?“, a. a. O., S. 34).
Es ist davon auszugehen, dass Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier und seinem Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch die Bestimmung des § 26 BDO und das im Disziplinarrecht geltende Beschleunigungsgebot bekannt waren. Dies dürfte auch für die in dieser Zeit zum Bundeskanzleramt abgeordnete, damalige Richterin am Verwaltungsgericht, Dr. M. S., zutreffen, die den Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch bei seinen disziplinarrechtlichen Vorermittlungen unterstützt hat. Die Bundesregierung will Dr. Burkhard Hirsch u. a. auch zum Vorermittlungsführer bestellt haben, weil er lt. Bundesregierung (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU, „Tätigkeit und Auftreten des ‚Sonderermittlers im Bundeskanzleramt‘“, Bundestagsdrucksache 14/4915, Frage 8) als Innenminister von Nordrhein-Westfalen Disziplinarsachen zu entscheiden hatte.
Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier und Dr. Burkhard Hirsch hätten jedenfalls spätestens mit der Erteilung der Aussagegenehmigung für Dr. Burkhard Hirsch für dessen Anhörung vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode Dr. Hans-Achim Roll gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BDO Gelegenheit geben müssen, sich zu dem seit dem 31. Mai 2000 gegen ihn erhobenen, ihm bis dahin nicht bekannten Tatvorwurf vor der Anhörung von Dr. Burkhard Hirsch vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode zu äußern. Aus den Ermittlungen hätte Dr. Burkhard Hirsch nur dann für Dr. Hans-Achim Roll ungünstige Folgerungen ziehen dürfen, wenn Dr. Hans-Achim Roll zuvor Gelegenheit gegeben worden wäre, zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Mit der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht hätte Dr. Hans-Achim Roll vor der Anhörung von Dr. Burkhard Hirsch vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000 erfolgreich den gegen ihn erhobenen Vorwürfen entgegentreten können, so wie dies die Staatsanwaltschaft Bonn mit ihrer Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2003 und das Bundeskanzleramt mit der Einstellung des Disziplinarverfahrens vom 28. Januar 2004 getan haben. Eine Regelung, wonach elektronisch gespeicherte Daten nur nach Beteiligung der Verfasserin oder des Verfassers gelöscht oder verändert werden dürfen, ist im Übrigen erst in der Amtszeit der von Bundeskanzler Gerhard Schröder geführten Bundesregierung eingeführt worden, nämlich mit der am 11. Juli 2001 in Kraft getretenen, die Neufassung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien von September 2000 ergänzenden Registraturrichtlinie.
Nachdem Dr. Burkhard Hirsch seine Ermittlungen mit 79 Zeugenvernehmungen abgeschlossen hatte, gab es auch für Dr. Burkhard Hirsch keinen Anlass, wegen möglicher Gefährdung des Ermittlungszwecks, Dr. Hans-Achim Roll vor bzw. unverzüglich nach Erstellung seines Berichts vom 31. Mai 2000 nicht zu hören und ihm auch keine Akteneinsicht zu gewähren.
Die Anhörung von Dr. Hans-Achim Roll unterblieb, obwohl vorhersehbar war, dass als Folge der Anhörung von Dr. Burkhard Hirsch vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode und der Berichterstattung in den Medien im Vorfeld der Anhörung (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 26. Juni 2000) die von Dr. Burkhard Hirsch in seiner Anhörung öffentlich erhobenen Vorwürfe zu einer Vorverurteilung des Betroffenen Dr. Hans-Achim Roll führen würden. Es ist ein gravierender Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, den Betroffenen ohne rechtfertigenden Grund, d. h. insbesondere ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs, öffentlich bloßzustellen.
Der Termin der Anhörung von Dr. Burkhard Hirsch war im Bundeskanzleramt frühzeitig bekannt. Der 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode beschloss in seiner Beratungssitzung am 9. Juni 2000 mit der Mehrheit der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Dr. Burkhard Hirsch am 28. Juni 2000 zu hören. Der Ausschussvorsitzende Volker Neumann erklärte, Dr. Burkhard Hirsch habe angeboten, seinen Bericht vor dem Ausschuss zu erläutern, dieses Angebot habe der Ausschuss angenommen. Die dieser Beschlussfassung zugrunde liegende, als Ausschussdrucksache verteilte Terminplanung der SPD-Arbeitsgruppe vom 7. Juni 2000 war gemäß dem üblichen Verfahren vom Sekretariat des 1. Untersuchungsausschusses auch an die Beauftragte des Bundeskanzleramtes zu versenden, vermutlich geschah dies noch am 7. Juni 2000.
Dieses Angebot von Dr. Burkhard Hirsch, vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode auszusagen, zeigt, dass ein frühzeitiger Anhörungstermin ihm ein besonderes Anliegen war, er also ein eigenes Interesse daran hatte, seine von der Staatsanwaltschaft Bonn und letztendlich auch vom Bundeskanzleramt als unzutreffend erkannten Feststellungen in einer Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode öffentlich auszubreiten, möglicherweise zur Unterstützung der im Bundeskanzleramt gewollten Kampagne. An der aus rechtsstaatlichen Gründen gebotenen unverzüglichen Gewährung rechtlichen Gehörs von Dr. Hans-Achim Roll als Betroffenem hatte er dabei offensichtlich kein Interesse. Für dieses offenkundig kalkulierte Vorgehen des Dr. Burkhard Hirsch tragen Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier die rechtliche und Bundeskanzler Gerhard Schröder die politische und rechtliche Verantwortung. Dr. Frank-Walter Steinmeier war der für die Rechtmäßigkeit der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen in jeder Hinsicht verantwortliche Dienstvorgesetzte, Bundeskanzler Gerhard Schröder ist der Dienst- und Disziplinarvorgesetzte von Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier.
Die Beauftragte des Bundeskanzleramtes, Richterin am Verwaltungsgericht, Dr. M. S. (s. Bundestagsdrucksache 14/9300, S. 32), berichtete nach dieser Beschlussfassung dem 1. Untersuchungsausschuss in der Sitzung am 9. Juni 2000, Dr. Burkhard Hirsch habe seine Anhörungen im Bundeskanzleramt abgeschlossen und arbeite nun an seinem Bericht. Vom Chef des Bundeskanzleramtes sei er beauftragt, den Untersuchungsausschuss über den Bericht zu informieren. Sie werde kurzfristig abklären, ob die Anhörung am 28. Juni 2000 durchgeführt werden könne.
Sie hat den 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode in diesem Zusammenhang nicht über die Existenz des Berichts von Dr. Burkhard Hirsch vom 31. Mai 2000 informiert. Nach den bereits zitierten Schreiben von Dr. Burkhard Hirsch an Dr. Hans-Achim Roll und den Äußerungen des Bundeskanzleramtes gegenüber dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz hatte Dr. Burkhard Hirsch seine Ermittlungen „mit seinem Bericht vom 31. Mai 2000 zunächst abgeschlossen“ (s. das zitierte Schreiben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz vom 6. September 2001).
Es besteht anhand der vorgetragenen Tatsachen der Verdacht, dass mit dieser unterlassenen Information nicht nur der 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode über den wahren Sachverhalt getäuscht, sondern auch die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs von Dr. Hans-Achim Roll weiter verschleiert werden sollte. Es besteht zudem der Verdacht, dass dies den Intentionen von Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier und Dr. Burkhard Hirsch entsprach. Dr. Burkhard Hirsch hat bei seiner Aussage vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000 dann auch nicht erwähnt, dass er „die Vorermittlungen nach § 26 BDO gegen Unbekannt mit seinem Bericht vom 31. Mai 2000 zunächst abgeschlossen“ hatte (s. das zitierte Schreiben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz). Die Vorwürfe der unzulässigen Aktenvernichtung und Datenlöschung konnten so mit der Diskreditierung von Dr. Hans-Achim Roll öffentlichkeitswirksam zur Ablenkung von den damals bestehenden Problemen der Bundesregierung vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode ausgebreitet und weiter geschürt werden.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. Burkhard Hirsch schon vor seiner Aussage im 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000 ein Interview im ZDF-Morgenmagazin gab. Im Laufe dieses Tages gab es von ihm weitere Äußerungen in zahlreichen Nachrichtensendungen, so u. a.: „Was ich mit Sicherheit sagen und sehen kann ist, dass im Datenbestand des Kanzleramtes ganz massive Löschungen vorgenommen worden sind, um bestimmte Informationen nicht an den Nachfolger zu geben.“ (BR-TV, ZEITSPIEGEL vom 28. Juni 2000).
Im Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ vom 3. Juli 2000 wird Dr. Burkhard Hirsch mit der Behauptung zitiert, Dr. Hans-Achim Roll, sei „offenbar entschlossen“ gewesen, „alles löschen zu lassen, was nicht ausdrücklich als unbedingt zu erhalten gekennzeichnet worden war“. Dr. Burkhard Hirsch hat dem Betroffenen Dr. Hans-Achim Roll jedoch erstmals mit seinem bereits zitierten Schreiben vom 5. Juli 2000 rechtliches Gehör gewährt.
Die Äußerungen von Dr. Burkhard Hirsch sind nicht nur ein Verstoß gegen das Gebot fairer Verfahrensführung gegenüber den Betroffenen; sie sind auch ein Beleg für die Beteiligung von Dr. Burkhard Hirsch an der Kampagne des Bundeskanzleramtes gegen die frühere Bundesregierung.
Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier kannte offensichtlich genau Inhalt und Umfang der ihm auch gegenüber Dr. Hans-Achim Roll bestehenden Fürsorgepflicht, wie seiner Aussage vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode zu entnehmen ist (Protokoll der 6. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 17. Februar 2000, S. 17). Im Übrigen hat Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier Akten des Bundeskanzleramtes als Verschlusssache dem 1. Untersuchungsausschuss der 15. Wahlperiode übersandt, weil dies die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für namentlich aufgeführte Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes gebiete (Bundestagsdrucksache 15/2100, S. 203), obwohl vermutlich viele dieser Mitarbeiter im Außenverhältnis häufig schriftlich in Erscheinung treten dürften. Unter Verweis auf die Fürsorgepflicht hat das Bundeskanzleramt sogar die Auskunft verweigert, ob die in der Registratur des Bundeskanzleramtes tätigen Bediensteten Beamte, Angestellte oder Arbeiter sind (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU „Erkenntnisse der Bundesregierung im Zusammenhang mit den Aktivitäten von Dr. Burkhard Hirsch, zeitweilig Ermittler des Bundeskanzleramtes im disziplinaren Vorverfahren (Teil I)“, Frage 4, Bundestagsdrucksache 15/2298).
2. Weitergabe der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vom 31. Mai 2001 zu dem auf Einstellung zielenden Vermerk der Staatsanwaltschaft Bonn vom Januar 2001 an die Presse vor deren Eingang bei der Staatsanwaltschaft Bonn?
Es besteht der Verdacht, dass das Bundeskanzleramt Vertretern der Presse die Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vom 31. Mai 2001 zu dem auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens zielenden Vermerk der Staatsanwaltschaft Bonn vom Januar 2001 mit dem Ziel der öffentlichen Vorverurteilung der Betroffenen überlassen hat.
Es geht um folgenden Sachverhalt:
Der „Kölner-Stadt-Anzeiger“ berichtete am 7. Juni 2001, der Bonner Oberstaatsanwalt Andreas Schütz habe bestätigt, „dass gestern [d. h. am 6. Juni 2001] die 16 Seiten umfassende Stellungnahme aus Berlin [d. h. des Bundeskanzleramtes] eingegangen wäre, wollte aber über den Inhalt keine Auskunft geben“.
In der „Süddeutschen Zeitung“ vom 6. Juni 2001, d. h. lt. „Kölner-Stadt-Anzeiger“ am Tag des Eingangs der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes bei der Staatsanwaltschaft Bonn, hingegen wird bereits über diese Stellungnahme unter der Überschrift „Kanzleramt: Aktenvernichtung aufklären“ berichtet. Es wird Folgendes ausgeführt: „Die Bundesregierung hat sich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen der im Herbst 1998 verschwundenen Kanzleramtsakten ausgesprochen. In einer Stellungnahme, die der ‚Süddeutschen Zeitung‘ vorliegt, fordert das Kanzleramt die Bonner Staatsanwaltschaft zu eigenen Ermittlungen auf. … Das Kanzleramt … hat den Bonner Vermerk über die geplante Einstellung des Verfahrens in den letzten Wochen von Juristen prüfen lassen und am vorigen Donnerstagnachmittag ihre 15-seitige Stellungnahme auf den Weg gegeben. In dem Schreiben, das maßgeblich von einer früheren Richterin verfasst wurde und das erst gestern in Bonn eintraf, wird vor allem angemahnt, dass die Bonner selbst eigene umfangreiche Ermittlungen anstellen sollten. So müssten Zeugen vernommen und Gutachten geprüft werden …“.
Aus der Berichterstattung des „Kölner-Stadt-Anzeigers“ ist der Schluss zu ziehen, dass die „Süddeutsche Zeitung“ über die Stellungnahme des Bundeskanzleramtes zu dem Einstellungsvermerk der Staatsanwaltschaft Bonn mindestens einen Tag eher verfügte als die Staatsanwaltschaft Bonn. Es besteht der Verdacht, dass die Stellungnahme aus dem Bundeskanzleramt an die „Süddeutsche Zeitung“ gelangt ist und damit nicht nur ein Dienstvergehen, sondern z. B. auch eine Straftat gemäß § 203 Abs. 2 StGB wegen der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten begangen wurde. Dieser Vermerk enthielt nicht nur Wertungen, sondern lt. Aussage des damaligen Regierungssprechers Uwe-Karsten Heye auch zusätzliche Informationen zur Sache („DIE WELT“ vom 7. Juni 2001), die an die Staatsanwaltschaft Bonn weitergeleitet wurden.
Ungeachtet der Tatsache, dass Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier die Verantwortung trägt, ist bisher unklar, ob er persönlich diese Weitergabe veranlasst oder gebilligt hat. Es ist auch nicht bekannt, ob er ggf. veranlasst hat, dieses mögliche dienstpflichtwidrige bzw. strafbare Verhalten aufzuklären. Als Dienstvorgesetzter ist Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier gesetzlich verpflichtet, bei dem Verdacht eines Dienstvergehens disziplinarrechtliche Ermittlungen zu veranlassen. Die unterlassene disziplinarrechtliche Aufklärung ist nicht nur ein Dienstvergehen des Dienstvorgesetzten, sie kann strafrechtlich sogar Rechtsbeugung (§ 339 StGB) sein (GKÖD, Teil 3, BDO, K § 26 Rz. 10).
Es ist auch nicht bekannt, inwieweit ggf. Bundeskanzler Gerhard Schröder als Dienst- und Disziplinarvorgesetzter von Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier eine Klärung dieses Vorgangs veranlasst hat.
Nach dem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ vom 6. Juni 2001 ist zu vermuten, dass es sich bei der Richterin, die die Stellungnahme des Bundeskanzleramtes maßgeblich verfasst haben soll, um die Beauftragte des Bundeskanzleramtes im 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode, Richterin Dr. M. S., handelt. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat diesen Vermerk des Bundeskanzleramtes vom 31. Mai 2000 mit einem ähnlichen Verriss belegt, wie die Ermittlungsergebnisse und „persönlichen Bewertungen“ von Dr. Burkhard Hirsch (Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU „Verdacht der Falschinformation der Bundesregierung im Zusammenhang mit den Aktivitäten von Dr. Burkhard Hirsch, zeitweilig Ermittler des Bundeskanzleramtes im disziplinaren Vorverfahren (Teil II)“, Bundestagsdrucksache 15/2735). So heißt es in dem auf Einstellung zielenden Vermerk der Staatsanwaltschaft Bonn vom 25. März 2003, die Ausführungen seien „nicht im Einzelnen begründet“, „nicht plausibel“, das Bundeskanzleramt bewege sich „in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2001 insoweit im Bereich bloßer Mutmaßungen“.
3. Verdacht der Täuschung der Öffentlichkeit und des Deutschen Bundestages durch die Bundesregierung und den Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, über den Auftrag, die Rechtsstellung und die Pflichten von Dr. Burkhard Hirsch als Vorermittlungsführer.
Es besteht der Verdacht, dass die Bundesregierung und der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, die Öffentlichkeit und den Deutschen Bundestag über die Rechtsstellung und die Pflichten des Vorermittlungsführers Dr. Burkhard Hirsch und dem seiner Bestellung zum Vorermittlungsführer zugrunde liegenden Vorermittlungsauftrag getäuscht haben. Es ist zu klären, ob und welche Kenntnisse Bundeskanzler Gerhard Schröder wann hatte und was er, insbesondere dienstaufsichtlich, gegenüber dem beamteten Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier veranlasst hat.
Dr. Burkhard Hirsch stand als Vorermittlungsführer lt. Bundesregierung in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis. Unklar ist bis heute, wie das von der Bundesregierung so bezeichnete öffentlich-rechtliche Auftragsverhältnis zwischen dem Bundeskanzleramt und Dr. Burkhard Hirsch rechtlich begründet wurde (durch Vertrag gemäß §§ 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz, einseitige Übertragung, Beleihung o. a.) und wie es im Einzelnen ausgestaltet war.
Fest steht inzwischen: Dr. Burkhard Hirsch war kein Beamter und gleichwohl Vorermittlungsführer gemäß § 26 BDO. Er unterlag nicht disziplinar- und strafrechtlich bewehrten Beamtenpflichten, also auch nicht der Bundesdisziplinarordnung, weil er kein Beamter war.
Die Bundesregierung hat nicht ausgeschlossen, dass Dr. Burkhard Hirsch als disziplinarrechtlicher Vorermittlungsführer wie ein Beamter strafrechtlich bewehrten Pflichten unterlag. Sie hat es jedoch abgelehnt, dazu eine klare Auskunft zu geben (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU „Erkenntnisse der Bundesregierung im Zusammenhang mit den Aktivitäten von Dr. Burkhard Hirsch, zeitweilig Ermittler des Bundeskanzleramtes im disziplinaren Vorverfahren (Teil I)“, Bundestagsdrucksache 15/2298, Frage 31, 32). Die Bundesregierung hat andererseits darauf hingewiesen, Dr. Burkhard Hirsch unterliege denselben rechtlichen Beschränkungen, wie der ihn beauftragende Behördenchef, d. h. Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier. Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier unterliegt als Beamter disziplinar- und strafrechtlich bewehrten Beamtenpflichten – mit den möglicherweise sich daraus ergebenen Konsequenzen. Die Bundesregierung hat bei ihren Antworten jeglichen Hinweis darauf vermieden, der Aufschluss darüber hätte geben können, dass Dr. Burkhard Hirsch nicht den disziplinar- und offenbar auch nicht den strafrechtlich bewehrten Pflichten unterlag wie Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier.
Wie gering die Bundesregierung die Pflichten des Vorermittlungsführers Dr. Burkhard Hirsch tatsächlich einschätzt, zeigt ihre Stellungnahme zu einer öffentlichen Äußerung von Dr. Burkhard Hirsch. Dr. Burkhard Hirsch hat, obwohl er am 2. März 2001 Einsicht in den auf Einstellung zielenden Vermerk der Staatsanwaltschaft Bonn vom Januar 2001 erhalten hatte (Antwort des Staatssekretärs Dr. Frank-Walter Steinmeier vom 30. April 2001 auf die schriftliche Frage 4 des Abgeordneten Eckart von Klaeden, Bundestagsdrucksache 14/6277), dennoch in einem Interview in der „Süddeutschen Zeitung“ vom 7. April 2001 geäußert: „Der eine oder andere im Kanzleramt scheint das Gefühl gehabt zu haben, als stünde nicht eine neue Regierung sondern die Russen vor der Tür.“ Auf die Frage, ob diese Äußerung von Dr. Burkhard Hirsch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit sei, hat die Bundesregierung erklärt, zu Pressemeldungen nehme sie nicht Stellung (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU „Erkenntnisse der Bundesregierung im Zusammenhang mit den Aktivitäten von Dr. Burkhard Hirsch, zeitweilig Ermittler des Bundeskanzleramtes im disziplinaren Vorverfahren (Teil I)“, Bundestagsdrucksache 15/2298, Fragen 14, 15). Es ist nicht bekannt geworden, dass Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier diese Aussage gegenüber Dr. Burkhard Hirsch missbilligt hat. Als dem Verfolgungszwang von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BDO unterliegender Dienstvorgesetzter hätte Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier im Fall eines beamteten Vorermittlungsführers prüfen müssen, ob diese Aussage ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht, die Gehorsamspflicht wegen ungenehmigter Presseauskünfte und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten ist. Eine disziplinarrechtliche Nichtverfolgung dieser Äußerung unter Berufung auf eine Pressemeldung wäre möglicherweise ein Verstoß gegen das Verbot der Vertuschung von Dienstpflichtverletzungen gewesen sowie eine strafbare Rechtsbeugung. Aus der Antwort der Bundesregierung ist wiederum der Schluss zu ziehen, dass sie eine Kampagne gegen die frühere Bundesregierung führte und sie deshalb kein Interesse hatte, Dr. Burkhard Hirsch öffentlich aufzufordern, seine diffamierende Äußerung zurückzunehmen, obwohl die Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten des Bundeskanzleramtes dies geboten hätte.
4. Wiederholte Täuschung des Deutschen Bundestages durch den Staatsminister beim Bundeskanzler, Rolf Schwanitz?
- Der Staatsminister beim Bundeskanzler, Rolf Schwanitz, hat in der Aktuellen Stunde im Deutschen Bundestag am 5. November 2003 als „Faktenlage“ behauptet: „Es hat nach der Bundestagswahl, und zwar vor dem Regierungswechsel im September/Oktober 1998, im Bundeskanzleramt umfangreiche zentrale und rechtswidrige Löschungen von Daten gegeben. Der Umfang mag streitig sein. Er wird im Minimalbereich bei einem Gigabyte angesetzt, im Maximalbereich bei 2,8. Das sind mindestens 25 % des im gesamten Speicherbereich des Kanzleramtes präsenten Schriftgutes gewesen. Die unterste Grenze sind ungefähr 250 000 Blatt“ (Plenarprotokoll 15/71, S. 6115 C, 6116 A). Die Staatsanwaltschaft Bonn hingegen kommt in ihrer Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2003 zu dem Ergebnis: „Eine ohne bzw. gegen den Willen der Nutzer erfolgte, zentrale Löschung größeren Umfangs – gar von zwei Dritteln des Datenbestandes etwa am 30. September, 6. und 22. Oktober 1998 – ist bei der Gesamtbewertung des Ermittlungsergebnisses unter Anlegung strafprozessualer Maßstäbe nicht festzustellen.“
- Staatsminister Rolf Schwanitz hat in dieser Aktuellen Stunde auch behauptet: „Es fehlen im Bundeskanzleramt nach wie vor Akten zu wichtigen, politisch bedeutsamen Privatisierungsvorgängen sowie Material aus dem Kernbereich der Exekutive“, u. a. zum „Verkauf der Eisenbahnerwohnungen“ (Plenarprotokoll 15/71, S. 6116). Tatsächlich hatte die im Bundeskanzleramt zuständige Referatsleiterin bei ihrer Anhörung durch den Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch bekundet, die Akten des Bundeskanzleramtes zum Bundeseisenbahnvermögen seien vollständig. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat in ihrer Einstellungsverfügung zu dem Komplex des Verkaufs der Bundesanteile an den Eisenbahnerwohnungen ausgeführt, die Sichtung der beigezogenen Akten des Bundeskanzleramtes habe „keine Indizien für eine entscheidungserhebliche Befassung des Bundeskanzleramtes ergeben, die eine über die vorhandenen Unterlagen hinausgehende Aktendokumentation erfordert hätte“. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass selbst in der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vom 31. Mai 2001 lediglich von einer „möglicherweise“ unvollständigen Aktendokumentation die Rede ist.
- Die Staatsanwaltschaft Bonn hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2003 auch festgestellt, dass im Aktenbestand zum Komplex Leuna kernbereichsrelevantes Material „in erheblichem Umfang weiterhin vorhanden“ ist. Es ist nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft Bonn nicht ansatzweise erkennbar, welche gesteigerte Brisanz angeblich vermisstes weiteres Material im Unterschied zu den aussortierten, aber weiterhin vorhandenen kernbereichsrelevanten Unterlagen gehabt haben könnte.
- Staatsminister Rolf Schwanitz hat in dieser Aktuellen Stunde am 5. November 2003 weiter behauptet, das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bonn sei noch nicht abgeschlossen (Plenarprotokoll 15/71, S. 6116). Tatsächlich war das Ermittlungsverfahren bereits mit Ablauf des 16. Oktober 2003 abgeschlossen, nachdem das Bundeskanzleramt gegen diesen Bescheid keine Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 der Strafprozessordnung eingelegt hatte.
- Staatsminister Rolf Schwanitz hat im Deutschen Bundestag in der Fragestunde am 5. November 2003 auf die Frage, ob der disziplinarrechtliche Vorermittler im Bundeskanzleramt, Dr. Burkhard Hirsch, seinen Bericht vom 31. Mai 2000 für den Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, mit dem Ergebnis abgeschlossen habe, dass bestimmte Bedienstete bzw. frühere Bedienstete des Bundeskanzleramtes in Verdacht stehen, ihre beamtenrechtlichen Pflichten verletzt zu haben, erklärt: „Nein, die disziplinarrechtlichen Vorermittlungen richteten sich nicht gegen bestimmte Beamte, sondern gegen Unbekannt“ (Plenarprotokoll 15/71, S. 6095 A). Tatsächlich hatte Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch in seinem Bericht vom 31. Mai 2000 geschrieben, Dr. Hans-Achim Roll sei verdächtig, seine beamtenrechtlichen Pflichten verletzt zu haben. Allerdings hatte Dr. Burkhard Hirsch dies getan, ohne dazu Dr. Hans-Achim Roll zuvor rechtliches Gehör gewährt zu haben.
5. Kampagne des Bundeskanzleramtes wegen angeblich rechtswidriger Aktenverbringungen?
Dr. Burkhard Hirsch hat auch den Leitungsbereich des Bundeskanzleramtes ausgeforscht, insbesondere im Zusammenhang mit den aus Anlass des Regierungswechsels 1998 an die Konrad-Adenauer-Stiftung übergebenen Unterlagen des Chefs des Bundeskanzleramtes. Diese Übergabe entsprach nicht nur jahrzehntelanger Übung, sondern auch der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien. Danach entscheiden Regierungsmitglieder selbst, ob ihre Posteingänge in die Akten der Behörde aufgenommen werden oder nicht. Dr. Burkhard Hirsch hingegen hat versucht, dies als rechtswidriges Wegschaffen von Kanzleramtsakten zu skandalisieren. Mit der Übergabe an die parteinahen Stiftungen werden solche Unterlagen jedoch nicht versteckt, sondern für die Forschung im Kontext der Gesamtaktivitäten des jeweiligen Politikers archiviert. Folgerichtig hat die Staatsanwaltschaft Bonn in ihrer Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2003 festgestellt, dass es insoweit „an dem Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten“ fehle.
In der SPD-nahen Friedrich-Ebert-Stiftung, im Archiv der Sozialen Demokratie, sind ebenfalls Schriftstücke früherer Bundesregierungen archiviert, die seinerzeit als Verschlusssache klassifiziert waren (s. Abschlussbericht des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode, Sondervotum der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Bundestagsdrucksache 14/9300, Seite 428 f.).
In der Veröffentlichung „Akten zur auswärtigen Politik der Bundesrepublik Deutschland“, herausgegeben im Auftrag des Auswärtigen Amtes vom Institut für Zeitgeschichte, werden konkrete Beispiele für geheime und vertrauliche Unterlagen genannt, die im Archiv der Sozialen Demokratie verwahrt werden. Dazu gehören z. B. Aufzeichnungen des damaligen Ministerialdirektors und späteren SPD-Politikers Egon Bahr in dem Band I: 1. Januar bis 30. Juni 1969, S. 55 ff., 196 ff. Es wird auch ein als geheim bezeichnetes Protokoll über ein Gespräch des Staatssekretärs Egon Bahr, Bundeskanzleramt, mit dem Staatssekretär beim Ministerrat der DDR, in Ost-Berlin vom 23. Dezember 1970 im Wortlaut wiedergegeben (S. 2310 ff., Band III: 1. September bis 31. Dezember 1970).
Die Übergabe von Unterlagen von früheren Regierungsmitgliedern an die parteinahen Stiftungen ist seit jeher eine in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland geübte Praxis und daher nichts Ungewöhnliches. Dennoch haben das Bundeskanzleramt und Dr. Burkhard Hirsch versucht, die Übergabe von Unterlagen aus dem Bundeskanzleramt an die Konrad-Adenauer-Stiftung als rechtswidrig anzuprangern. Es wurde in diesem Fall ein rechtswidriges Verhalten konstruiert, um die Kampagne gegen die frühere Bundesregierung öffentlichkeitswirksam weiter anzuheizen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen61
Warum hat Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch nicht im Zusammenhang mit der Erstellung seines Berichts vom 31. Mai 2000 Dr. Hans-Achim Roll rechtliches Gehör gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BDO und die Möglichkeit der Akteneinsicht gewährt?
Warum hat Dr. Burkhard Hirsch Dr. Hans-Achim Roll nicht unverzüglich nach Erstellung seines Berichts vom 31. Mai 2000 bzw. spätestens als er von dem Termin seiner Anhörung vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000 Kenntnis erhalten hatte, gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BDO gehört und ihm die Möglichkeit der Akteneinsicht gewährt?
Wann und von wem hat Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch davon Kenntnis erhalten, dass er vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000 gehört werden soll?
Wann hat Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier davon Kenntnis erhalten, dass Dr. Burkhard Hirsch vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000 gehört werden soll?
Warum hat Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier nicht veranlasst, dass der Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch noch vor dessen Anhörung vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000 Dr. Hans-Achim Roll gemäß § 26 BDO rechtliches Gehör und Akteneinsicht gewährt, um ihm frühzeitig die Möglichkeit zu verschaffen, sich sachdienlich zu verteidigen?
Hält Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier es mit der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens, dem Beschleunigungsgebot und mit der Fürsorgepflicht gegenüber Dr. Hans-Achim Roll für vereinbar, dass Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch Dr. Hans-Achim Roll nicht unverzüglich gemäß § 26 Abs. 2 BDO förmlich als Betroffenem eröffnet hat, welche konkreten Dienstpflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden, nachdem er zu dem Ergebnis gekommen war, Dr. Hans-Achim Roll sei verdächtig, seine Dienstpflichten verletzt zu haben und hat Bundeskanzler Gerhard Schröder dieses Vorgehen gebilligt?
War zwischen Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier und dem Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch abgestimmt, Dr. Hans-Achim Roll erst nach der Anhörung von Dr. Burkhard Hirsch vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000 gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BDO zu eröffnen, welche konkreten Dienstpflichtverletzungen Dr. Hans-Achim Roll zur Last gelegt werden?
An welchem Tage hat Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier den unter dem 31. Mai 2000 erstellten Bericht des Vorermittlungsführers Dr. Burkhard Hirsch zur Kenntnis erhalten?
An welchem Tag hat Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier Dr. Burkhard Hirsch die Aussagegenehmigung für dessen Aussage vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000 erteilt?
Wann ist diese Aussagegenehmigung Dr. Burkhard Hirsch zur Kenntnis gegeben worden?
Wann und wie hat Dr. Burkhard Hirsch dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode angeboten, seinen Bericht vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode zu erläutern?
Hat Dr. Burkhard Hirsch vor seinem Angebot, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier befragt, ob Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier mit diesem Angebot einverstanden ist?
Seit wann hatte Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier Kenntnis von diesem Angebot und was hat er ggf. gegenüber Dr. Burkhard Hirsch veranlasst?
Hat Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier als der für die Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit der disziplinaren Vorermittlungen in jeder Hinsicht verantwortliche Dienstvorgesetzte seine Aufsichtspflicht gegenüber Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch wahrgenommen?
An welchem Tage hat Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier Dr. Burkhard Hirsch den Auftrag erteilt, den 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode über dessen Bericht zu informieren?
Wie ist die Behauptung der Beauftragten des Bundeskanzleramtes, Richterin am Verwaltungsgericht, Dr. M. S., in der Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 9. Juni 2000, Dr. Hirsch arbeite an seinem Bericht, mit der Mitteilung des Bundeskanzleramtes an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu vereinbaren, „der Ermittlungsführer habe die Vorermittlungen nach § 26 BDO mit seinem Bericht vom 31. Mai 2000 zunächst abgeschlossen“ (s. das Schreiben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz vom 6. September 2001) und warum hat sie den 1. Untersuchungsausschuss nicht über diesen Bericht vom 31. Mai 2000 informiert?
Seit wann ist Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier diese Äußerung der Beauftragten des Bundeskanzleramtes, Richterin am Verwaltungsgericht, Dr. M. S., bekannt, und was hat er veranlasst?
Warum hat Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier den 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode nicht unverzüglich darüber informiert, dass Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch „die Vorermittlungen nach § 26 BDO mit seinem Bericht vom 31. Mai 2000 zunächst abgeschlossen“ hatte (s. das Schreiben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz vom 6. September 2001)?
Wann hat Bundeskanzler Gerhard Schröder davon Kenntnis erhalten, dass Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch „die Vorermittlungen nach § 26 BDO mit seinem Bericht vom 31. Mai 2000 zunächst abgeschlossen“ hatte (s. das Schreiben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz vom 6. September 2001), und was hat er danach veranlasst?
Wie hat Bundeskanzler Gerhard Schröder als Dienst- und Disziplinarvorgesetzter des beamteten Staatssekretärs Dr. Frank-Walter Steinmeier bei der Auswahl von Dr. Burkhard Hirsch als Vorermittlungsführer seine Dienstaufsicht gegenüber Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier wahrgenommen?
War Bundeskanzler Gerhard Schröder vor der Berufung von Dr. Burkhard Hirsch zum Vorermittlungsführer bekannt, dass Dr. Burkhard Hirsch in dieser Funktion nicht disziplinar- und strafrechtlich bewehrten beamtenrechtlichen Pflichten unterlag?
Ggf., seit wann ist Bundeskanzler Gerhard Schröder bekannt, dass Dr. Burkhard Hirsch als Vorermittlungsführer nicht disziplinar- und strafrechtlich bewehrten beamtenrechtlichen Pflichten unterlag?
Warum hat Bundeskanzler Gerhard Schröder nicht aus Fürsorgegründen gegenüber den betroffenen Bediensteten sichergestellt, dass zum Vorermittlungsführer nur berufen wird, wer im Rahmen dieser Tätigkeit den disziplinar- und strafrechtlich bewehrten Beamtenpflichten unterliegt, zum Schutze der betroffenen Bediensteten, insbesondere deren Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung?
Wann ist der Ermittlungsauftrag von Dr. Burkhard Hirsch „zusätzlich um die Frage der Datenlöschung“ erweitert worden (s. Protokoll der 29. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode am 28. Juni 2000, S. 32) erweitert worden?
Wie lautete die schriftliche Anordnung, mit der Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier Dr. Burkhard Hirsch zum Vorermittlungsführer bestellt hat (s. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU, Tätigkeit und Auftreten des „Sonderermittlers im Bundeskanzleramt“, Bundestagsdrucksache 14/4915, Frage 1, bitte Wortlaut der Anordnung angeben)?
Wie ist die Beauftragung von Dr. Burkhard Hirsch zum disziplinarrechtlichen Vorermittlungsführer rechtlich einzuordnen (z. B. Vertrag gemäß § 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz, einseitige Übertragung, Beleihung o. a.)?
Ggf., warum wurde in diese Anordnung die Verpflichtung zur Verschwiegenheit von Dr. Burkhard Hirsch nicht ausdrücklich aufgenommen?
Wie war die Verschwiegenheitspflicht von Dr. Burkhard Hirsch als disziplinarrechtlicher Vorermittlungsführer rechtlich abgesichert?
Warum hat die Bundesregierung nicht die Frage beantwortet, ob Dr. Burkhard Hirsch „für die Dauer seiner Tätigkeit Angehöriger des Bundeskanzleramtes“ war (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU, Tätigkeit und Auftreten des „Sonderermittlers im Bundeskanzleramt“, Bundestagsdrucksache 14/4915, Frage 16)?
War Dr. Burkhard Hirsch als Vorermittlungsführer Angehöriger bzw. Beschäftigter der Behörde Bundeskanzleramt, und wenn ja, wie ist dies mit seiner Tätigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses vereinbar?
Ggf., war Dr. Burkhard Hirsch in seiner Funktion als Vorermittlungsführer organisatorisch in die Behördenstruktur des Bundeskanzleramtes eingegliedert, und wenn ja, wie?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Aussage (Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU, „Tätigkeit und Auftreten des Sonderermittlers im Bundeskanzleramt“ (Bundestagsdrucksache 14/4915, Frage 7)), dass für den im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses tätigen Ermittlungsführer die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung gelten, obwohl dieser nicht Beamter ist?
Sind vor der Ernennung von Dr. Burkhard Hirsch zum Vorermittlungsführer das Bundesministerium des Innern (BMI) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) mit der Frage befasst worden, ob zum Schutz der betroffenen Beamten ein Vorermittlungsführer gemäß § 26 BDO disziplinar- und strafrechtlich sanktionsbewehrten Beamtenpflichten unterliegen oder nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden muss, und wenn ja, wie haben die Ressorts sich geäußert?
Welche datenschutzrechtlichen Normen hatte Dr. Burkhard Hirsch als Vorermittlungsführer einzuhalten (bitte konkrete Rechtsvorschriften benennen, s. Antwort des Chefs des Bundeskanzleramtes, Staatsekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, vom 9. Oktober 2003 auf die schriftliche Frage 6 des Abgeordneten Stefan Müller (Erlangen), Bundestagsdrucksache 15/1677) und inwieweit war dies in der Anordnung konkretisiert, mit der Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier Dr. Burkhard Hirsch zum Vorermittlungsführer bestellt hat?
Hat Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier vor der Einsetzung von Dr. Burkhard Hirsch zum disziplinarrechtlichen Vorermittlungsführer als der für die Rechtmäßigkeit der Vorermittlungen zuständige Dienstvorgesetzte überprüft, welchen sanktionsbewehrten Pflichten Dr. Burkhard Hirsch als disziplinarrechtlicher Vorermittlungsführer unterliegt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
War dem für die Rechtmäßigkeit und die Vollständigkeit des disziplinarrechtlichen Vorermittlungsverfahrens zuständigen Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, vor der Berufung von Dr. Burkhard Hirsch zum Vorermittlungsführer bekannt, dass Dr. Burkhard Hirsch als Vorermittlungsführer nicht den disziplinar- und strafrechtlich sanktionsbewehrten Beamtenpflichten unterlag wie der für das disziplinarrechtliche Vorermittlungsverfahren in jeder Hinsicht verantwortliche Dienstvorgesetzte Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier?
Ggf., seit wann ist Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier bekannt, dass Dr. Burkhard Hirsch als Vorermittlungsführer nicht disziplinar- und strafrechtlich sanktionsbewehrten Beamtenpflichten unterlag?
War Dr. Burkhard Hirsch bekannt, dass er als Vorermittlungsführer nicht disziplinar- und strafrechtlich sanktionsbewehrten Beamtenpflichten unterlag, und wenn ja, seit wann?
War Dr. Burkhard Hirsch als Vorermittlungsführer nach Auffassung von Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c Strafgesetzbuch?
Ggf., hat er darüber Dr. Burkhard Hirsch informiert, und wenn ja, wann?
Warum hat das Bundeskanzleramt Dr. Burkhard Hirsch für dessen Aussage bei der Staatsanwaltschaft Bonn in dem gegen Dr. Hans-Achim Roll u. a. laufenden Ermittlungsverfahren keine Aussagegenehmigung erteilt?
Ist Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier bekannt, dass der Vermerk des Bundeskanzleramtes vom 31. Mai 2001 zu dem auf Einstellung zielenden Vermerk der Staatsanwaltschaft Bonn, der „Süddeutschen Zeitung“ vorlag, wie dem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ vom 6. Juni 2000 zu entnehmen ist, und wenn ja, seit wann?
Hat Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier Medienvertreter über den Inhalt dieses Vermerks vom 31. Mai 2001 informiert, hat er diesen Vermerk weitergegeben?
Ggf. hat Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier die Weitergabe gebilligt, und wenn ja, wie ist dies mit der Fürsorgepflicht und dem Gebot fairer Verfahrensführung gegenüber den von diesem Vermerk Betroffenen vereinbar?
An welchem Tag ist der Vermerk des Bundeskanzleramtes vom 31. Mai 2001 nach Kenntnis des Bundeskanzleramtes bei der Staatsanwaltschaft Bonn eingegangen?
Hat Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier Gespräche von Bediensteten des Bundeskanzleramtes mit Medienvertretern über die Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vom 31. Mai 2001 veranlasst oder diese gebilligt und wann haben diese Gespräche ggf. stattgefunden?
Hat Dr. Burkhard Hirsch zu dem auf Einstellung zielenden Vermerk der Staatsanwaltschaft Bonn vom Januar 2001 gegenüber dem Bundeskanzleramt eine schriftliche Bewertung abgegeben (s. Plenarprotokoll 15/42, S. 3444 D) und ist diese ggf. der Staatsanwaltschaft Bonn zugeleitet worden?
Wie lautet die Entscheidung des Generalstaatsanwalts Köln über die „Fachaufsichtsbeschwerde“ des Bundeskanzleramtes vom 16. Oktober 2003?
Wie ist die Antwort des Staatsministers beim Bundeskanzler, Rolf Schwanitz, im Deutschen Bundestag, der Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch habe seinen Bericht vom 31. Mai 2000 für den Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, nicht mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass bestimmte Bedienstete bzw. frühere Bedienstete des Bundeskanzleramtes im Verdacht stehen, ihre beamtenrechtlichen Pflichten verletzt zu haben, mit der Darstellung des Bundeskanzleramtes gegenüber dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu vereinbaren, Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch habe seinen Bericht vom 31. Mai 2000 mit dem Ergebnis abgeschlossen, Dr. Hans-Achim Roll sei verdächtig, seine Dienstpflichten verletzt zu haben (Äußerung des Bundeskanzleramtes gegenüber dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz vom 6. September 2001)?
Ist dem Staatsminister beim Bundeskanzler, Rolf Schwanitz, das Gutachten der Fraunhofer Gesellschaft für die Staatsanwaltschaft Bonn vom 29. Juli 2002 und dessen Inhalt bekannt, und wenn ja, seit wann?
Wie ist die Aussage des Staatsministers beim Bundeskanzler, Rolf Schwanitz, im Deutschen Bundestag am 5. November 2003, „es habe umfangreiche zentrale und rechtswidrige Löschungen von Daten gegeben“ mit der Feststellung der Staatsanwaltschaft Bonn in deren Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2003 zu vereinbaren „eine ohne bzw. gegen den Willen der Nutzer erfolgte ‚zentrale Löschung größeren Umfangs‘ sei nicht festzustellen“?
Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch zwischen der Aussage des Staatsministers beim Bundeskanzler, Rolf Schwanitz, im Deutschen Bundestag am 5. November 2003, „der Umfang [der Datenlöschungen] mag streitig sein“, er werde „im Minimalbereich bei einem Gigabyte angesetzt, im Maximalbereich bei 2,8“ und der Aussage von Dr. Burkhard Hirsch vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode, es seien „etwa zwei Drittel der vorhandenen Dateien im Umfang von etwa drei Gigabyte gelöscht worden“?
Auf welche konkreten Erkenntnisse stützt der Staatsminister beim Bundeskanzler, Rolf Schwanitz, seine Behauptung, es fehlten im Bundeskanzleramt Unterlagen zum Verkauf der Eisenbahnerwohnungen, obwohl die im Bundeskanzleramt zuständige Referatsleiterin bei ihrer Anhörung durch den Vorermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch bekundet hat, die Akten des Bundeskanzleramtes zum Bundeseisenbahnvermögen seien vollständig, die Staatsanwaltschaft Bonn festgestellt hat, die Sichtung der beigezogenen Akten des Bundeskanzleramtes zum Komplex Eisenbahnerwohnungen habe „keine Indizien für eine entscheidungserhebliche Befassung des Bundeskanzleramtes ergeben, die eine über die vorhandenen Unterlagen hinausgehende Aktendokumentation erfordert hätte“ und sogar in der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes gegenüber der Staatsanwaltschaft Bonn vom 31. Mai 2001 lediglich von einer „möglicherweise“ unvollständigen Aktendokumentation die Rede ist?
Sind dem Staatsminister beim Bundeskanzler, Rolf Schwanitz, das Schreiben von Dr. Burkhard Hirsch vom 5. Juli 2000 an Dr. Hans-Achim Roll bzw. die in dem Schreiben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz vom 6. September 2001 an den Bevollmächtigten von Dr. Hans-Achim Roll wiedergegebene Stellungnahme bekannt, und wenn ja, seit wann?
Warum ist der frühere Chef des Bundeskanzleramtes, Bundesminister a. D. Bodo Hombach, nicht spätestens nach seinen öffentlichen Äußerungen im Mai und Juni 2003, es habe keine rechtswidrigen Löschaktionen und Aktenvernichtungen im Bundeskanzleramt gegeben, dazu um eine Stellungnahme gebeten worden?
Wie ist dieses Unterlassen mit der Verpflichtung des Dienstvorgesetzten, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, zu vereinbaren, auch die die Betroffenen entlastenden Umstände zu ermitteln (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 BDO)?
Hält Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier es mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der Fürsorgepflicht den Betroffenen gegenüber für vereinbar, der Aussage von Bundesminister a. D. Bodo Hombach mit der Begründung nicht nachzugehen, es handele sich um Pressemeldungen (s. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU „Erkenntnisse der Bundesregierung im Zusammenhang mit den Aktivitäten von Dr. Burkhard Hirsch, zeitweilig Ermittler des Bundeskanzleramtes im disziplinaren Vorverfahren (Teil I)“, Bundestagsdrucksache 15/2298, Frage 37), obwohl Bundesminister a. D. Bodo Hombach öffentlich erklärt hat, es habe keine rechtswidrigen Löschaktionen oder Aktenverluste im Bundeskanzleramt gegeben, und wenn ja, warum?
Was hat Bundeskanzler Gerhard Schröder als Dienst- und Disziplinarvorgesetzter des Amtschefs des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, veranlasst, nachdem ihm die öffentlichen Äußerungen des früheren Chefs des Bundeskanzleramtes, Bundesminister a. D. Bodo Hombach, bekannt geworden waren, es habe die „Bundeslöschtage“ nie gegeben (Thüringer Allgemeine vom 21. Mai 2003)?
Kann der für die disziplinarrechtlichen Ermittlungen zuständige Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, ausschließen, dass Bundesminister a. D. Bodo Hombach über Erkenntnisse, ggf. als so genannter Zeuge vom Hörensagen, verfügt, die zur Aufklärung der Vorwürfe der rechtswidrigen Datenlöschungen und Aktenvernichtung im Bundeskanzleramt im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel 1998 beitragen können?
Hat die Bundesregierung seit Bekanntwerden des Abschlussberichts des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode mit seinem Hinweis (Bundestagsdrucksache 14/9300, S. 428 f.) auf – auch als Verschlusssache eingestufte – Regierungsakten im Archiv der Sozialen Demokratie bei der SPD nahen Friedrich-Ebert-Stiftung dort Feststellungen über Art und Umfang dieser Akten getroffen, wie das Bundeskanzleramt diese bezüglich von Akten im Archiv für Christlich-Demokratische Politik getan hat, und wenn nein, warum nicht?
Was hat insbesondere der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, insoweit veranlasst?