Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Abschiebungsschutz für HIV-Infizierte
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Jan Korte, Kersten Naumann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Nach Informationen von Flüchtlingsorganisationen gibt es beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Dienstanweisung vom Juni 2006, die auf sehr restriktive Weise regelt, in welchen Fällen HIV-infizierten Ausländerinnen und Ausländern Abschiebungsschutz wegen konkreter Gefahren für Leib und Leben nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu gewähren ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Welchen Wortlaut bzw. Inhalt hat die aktuelle Dienstanweisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Feststellung von Abschiebungsverboten in Fällen HIV-infizierter Ausländerinnen und Ausländer und inwieweit weicht diese aktuelle Dienstanweisung gegebenenfalls von der Dienstanweisung vom Juni 2006 ab bzw. wie wird in der Praxis des Bundesamtes über die Feststellung von Abschiebungsverboten in Fällen HIV-infizierter Ausländerinnen und Ausländer entschieden?
Trifft es zu, dass gemäß Dienstanweisung bzw. in der Entscheidungspraxis des Bundesamtes bei der Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG in den Stadien A1 und B1 einer HIV-Infektion keine Abschiebungsverbote festgestellt werden sollen bzw. werden?
Wenn ja, wie wird dies begründet?
Trifft es zu, dass gemäß Dienstanweisung bzw. in der Entscheidungspraxis des Bundesamtes bei der Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG in den Stadien A2 und B2 einer HIV-Infektion eine Einzelfallprüfung stattfinden soll bzw. stattfindet?
Wenn ja, welche Kriterien werden dieser Einzelfallprüfung zugrunde gelegt?
Trifft es zu, dass gemäß Dienstanweisung bzw. in der Entscheidungspraxis des Bundesamtes bei der Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG in den Stadien A3 und B3 sowie C1, C2 und C3 einer HIV-Infektion ein Abschiebungsverbot festgestellt werden soll bzw. wird?