Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/6029
16. Wahlperiode 09. 07. 2007 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Jan Korte,
Kersten Naumann und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/5796 –
Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
zum Abschiebungsschutz für HIV-Infizierte
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Informationen von Flüchtlingsorganisationen gibt es beim Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge eine Dienstanweisung vom Juni 2006, die auf sehr
restriktive Weise regelt, in welchen Fällen HIV-infizierten Ausländerinnen und
Ausländern Abschiebungsschutz wegen konkreter Gefahren für Leib und Leben
nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu gewähren ist.
1. Welchen Wortlaut bzw. Inhalt hat die aktuelle Dienstanweisung des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Feststellung von
Abschiebungsverboten in Fällen HIV-infizierter Ausländerinnen und Ausländer und
inwieweit weicht diese aktuelle Dienstanweisung gegebenenfalls von der
Dienstanweisung vom Juni 2006 ab bzw. wie wird in der Praxis des Bundesamtes
über die Feststellung von Abschiebungsverboten in Fällen HIV-infizierter
Ausländerinnen und Ausländer entschieden?
Am 10. Januar 2003 hat das Bundesamt die Dienstanweisung
„Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“ um Regelungen zur Beurteilung
einer HIV-Infektion oder Aids-Erkrankung ergänzt. Diese Regelungen wurden
im Oktober 2005 in eine neue Dienstanweisung „Krankheitsbedingte
Abschiebungsverbote“ übernommen. Im Januar 2006 erfolgten noch eine Klarstellung
zum Begriff „alsbaldiger Eintritt der drohenden Gefahr einer
Gesundheitsverschlechterung“ und Ausführungen hierzu im Abschnitt „HIV/Aids“. Seit
diesem Zeitpunkt erfolgte keine Änderung/Ergänzung mehr. Die Dienstanweisung
mit Stand Juni 2006, auf die in der Anfrage Bezug genommen wird, ist
demnach auch heute noch aktuell.
Die Dienstanweisung „Krankheitsbedingte Abschiebungsverbote“ enthält
neben einem allgemeinen Prüfungsschema Konkretisierungen für die
hauptsächlich vorkommenden Fälle „HIV/Aids“ und „PTBS“ (Posttraumatische
Belastungsstörung). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. Juli 2007
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/6029 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeDie Dienstanweisung ist als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und
kann daher nicht öffentlich bekannt gemacht werden.
2. Trifft es zu, dass gemäß Dienstanweisung bzw. in der Entscheidungspraxis
des Bundesamtes bei der Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG in den
Stadien A1 und B1 einer HIV-Infektion keine Abschiebungsverbote
festgestellt werden sollen bzw. werden?
Wenn ja, wie wird dies begründet?
Die im Asylverfahren geltend gemachte HIV-Infektion bzw. Aids-Erkrankung
gehört zu den „medizinischen“ Abschiebungsverboten und ist im Rahmen des
§ 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu prüfen.
In vielen Fällen/Herkunftsländern insbesondere in Afrika (südlich der Sahara)
muss wegen der Verbreitung der Infektion von einer Gruppenbetroffenheit
ausgegangen werden. Auf Grund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG ist hier das Vorliegen einer extremen Gefahr als Prüfungsmaßstab
anzuwenden, soweit nicht die Abschiebung aus anderen Gründen ausgesetzt ist.
Zunächst ist jedoch immer das Vorliegen einer erheblichen und konkreten
Gefährdung durch den bisherigen bzw. zu erwartenden Krankheitsverlauf zu
prüfen.
Die Dienstanweisung regelt daher sowohl den Prüfungsumfang zur
Feststellung, ob eine erhebliche konkrete Gefahr (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG)
vorliegt, als auch den Fall, dass der Maßstab einer extremen Gefahr
(verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) anzuwenden ist. Die
Dienstanweisung stellt den Asylsachbearbeitern für diese beiden
Konstellationen auch jeweils ein vereinfachtes Entscheidungsschema in Tabellenform zur
Verfügung. Diese Schemata sind als grundsätzlich anwendbare
Subsumtionsmöglichkeiten zu verstehen.
Danach erfolgt in den frühen Krankheitsstadien A1 und B1 in der Regel eine
negative Entscheidung, weil zu diesem Zeitpunkt weder die Annahme einer
erheblichen konkreten Gefahr noch die einer extremen Gefahrensituation, in der
ein Ausländer bei einer drohenden Abschiebung gleichsam sehenden Auges
dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt sein würde,
gerechtfertigt ist.
3. Trifft es zu, dass gemäß Dienstanweisung bzw. in der Entscheidungspraxis
des Bundesamtes bei der Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG in den
Stadien A2 und B2 einer HIV-Infektion eine Einzelfallprüfung stattfinden
soll bzw. stattfindet?
Wenn ja, welche Kriterien werden dieser Einzelfallprüfung zugrunde
gelegt?
Für die Durchführung einer Einzelfallprüfung in den Stadien A2 und B2 gibt
die Dienstanweisung folgende Anhaltspunkte:
Stadium A2: Das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr ist abzulehnen,
wenn keine ART (antiretrovirale Therapie) durchgeführt wird. Erfolgt eine
ART oder wird der sofortige Beginn angeraten, kann ein Abschiebungsverbot
in Betracht kommen. Konstante CD4-Zellzahlen und HIV-RNS-Werte, die
unter der Nachweisgrenze liegen, sprechen allerdings gegen das Vorliegen einer
extremen Gefahrenlage.
Stadium B2: Bei über der Nachweisgrenze liegenden HIV-RNS-Werten und
konstanten oder abnehmenden CD4-Zellzahlen kann ein Abschiebungsverbot in
Betracht kommen. Liegen die HIV-RNS-Werte über einen erheblichen Zeitraum
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/6029unter der Nachweisgrenze und erfolgte im Rahmen einer ART ein deutlicher
Anstieg der CD4-Zellzahlen, so kann die Feststellung einer extremen Gefahr
im Einzelfall verneint werden.
4. Trifft es zu, dass gemäß Dienstanweisung bzw. in der Entscheidungspraxis
des Bundesamtes bei der Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG in den
Stadien A3 und B3 sowie C1, C2 und C3 einer HIV-Infektion ein
Abschiebungsverbot festgestellt werden soll bzw. wird?
In den Stadien A3 und B3 sowie C1, C2 und C3 ist eine positive Entscheidung
möglich.
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