Vorbemerkung der Fragesteller
Am 18. Dezember 2002 hat das Bundesverfassungsgericht das Zuwanderungsgesetz aus der 14. Legislaturperiode (Bundestagsdrucksache 14/7387) für verfassungswidrig erklärt.
Im Vorgriff auf das beabsichtigte Datum seines Inkrafttretens am 1. Januar 2003 sind bereits vorab im Juli 2002 Teile des Gesetzes in Kraft getreten.
Angesichts der finanziellen und rechtlichen Folgen stellen sich Fragen nach deren Umfang und der sachlichen Notwendigkeit des vorzeitigen Inkrafttretens von Teilen des Gesetzes.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat am 9. Juli 2002 in einer Pressemitteilung Folgendes erklärt:
„Bundesinnenminister Otto Schily hat heute das neue Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) offiziell ins Leben gerufen. Schily enthüllte bei einem Besuch in Nürnberg das Namensschild der neuen Behörde. Die Aufgaben des BAMF sind im Zuwanderungsgesetz geregelt, das Bundespräsident Rau Ende Juni unterschrieben hat und das in Teilen bereits am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist.
Schily erklärte dazu in Nürnberg:
,Das Zuwanderungsgesetz reformiert das gesamte Ausländerrecht grundlegend: Aufenthalt, Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländern werden neu geregelt. Es weist dem Bund eine Reihe von Aufgaben zu, die dem bisherigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) und dem künftigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter der Führung von Dr. Albert Schmid übertragen werden. Künftig wird das Nürnberger Bundesamt als Schaltstelle die wesentlichen fachlichen und steuerungspolitischen Aufgaben in Zuwanderungs- und Integrationsfragen ausüben. Damit steht das Bundesamt, dessen Tätigkeit bisher auf den Flüchtlingsbereich beschränkt war, vor einer grundlegenden Neuausrichtung. …‘
Bereits zum 1. Juli 2002 sind einige Bestimmungen des Zuwanderungsgesetzes in Kraft getreten, durch die dem Bundesamt neue Aufgaben übertragen werden. Hierzu gehören die Entwicklung von Grundstrukturen und Lerninhalten für die Integrationskurse, die vom Bund zu finanzieren sind, auch weitere Vorbereitungsmaßnahmen, die sicherstellen sollen, dass zum 1. Januar 2003 ein flächendeckendes Netz von Integrationskursen angeboten werden kann.
Damit hat das Bundesamt erste Zuständigkeiten für die künftige Schwerpunktaufgabe der Integrationsförderung erhalten. Um dies auch nach außen hin kenntlich zu machen, wird es diese Aufgaben bereits unter seinem neuen Namen, als Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wahrnehmen.
Mit dem 1. Juli 2002 ist auch die Weisungsungebundenheit der Einzelentscheider aufgehoben worden. Zugleich wird das Amt des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten aufgelöst. Das Bundesamt wird Rahmenrichtlinien entwerfen und Kontrollmechanismen entwickeln, die eine einheitliche Entscheidungspraxis sichern.
Neben der verbleibenden Aufgabe der Durchführung des Asylverfahrens wird das Bundesamt mit dem allgemeinen Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2003 für weitere Aufgaben zuständig sein, die bislang vom Bundesverwaltungsamt wahrgenommen werden. Es handelt sich dabei um
- die Führung des Ausländerzentralregisters
- die Verteilung der jüdischen Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion sowie
- die Abwicklung der nach den Rückkehrförderprogrammen bewilligten Mittel.
Durch diese Aufgabenbündelung sind erhebliche sachliche und personelle Synergieeffekte zu erwarten; beispielsweise wird die zentrale Erfassung und Auswertung migrations- und integrationsstatistischer Daten eine erheblich verbesserte Arbeitsgrundlage in zuwanderungspolitischen Fragen bieten.
Mit der Integrationsförderung wird dem Bundesamt zum 1. Januar 2003 ein umfassender und wichtiger Aufgabenkomplex übertragen, der im Einzelnen
- die Durchführung der vom Bund zu finanzierenden Integrationskurse für Ausländer und Spätaussiedler
- die fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung
- die Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen und
- die Erarbeitung eines bundesweiten Integrationskonzepts umfasst.
Des Weiteren wird dem Bundesamt im Bereich der Arbeitsmigration die Koordinierung der Informationen zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesanstalt für Arbeit und den deutschen Auslandsvertretungen obliegen.
Das Zuwanderungsgesetz sieht auch vor, dass beim Bundesamt ein Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration eingerichtet wird. Der Zuwanderungsrat hat – ähnlich dem Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung – die Aufgabe, jährlich ein Gutachten zur Migrationslage in der Bundesrepublik Deutschland und zu deren absehbarer Entwicklung vorzulegen. Er wird aus sieben Mitgliedern bestehen, die über besondere Kenntnisse im Bereich der Bevölkerungswissenschaft, der Arbeitsmarktpolitik, der Migration oder der Integration verfügen. In diesem Gremium werden auch die Länder und Kommunen vertreten sein. Der Zuwanderungsrat wird durch ein neu einzurichtendes Generalsekretariat in seiner Arbeit unterstützt. …“
Das BMI teilte auf seiner Homepage nach dem 18. Dezember 2002 mit:
„… bereitet sich das Bundesamt durch den Ausbau und die Umstrukturierung der Behörde auf die Übernahme weiterer Aufgaben in den Bereichen Zuwanderung und Integration von Ausländern in Deutschland vor, die ihm mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) übertragen werden“.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die Überschrift hätte richtigerweise lauten müssen: „Finanzielle und rechtliche Folgen aus der Verfassungswidrigkeit des Zustandekommens des Zuwanderungsgesetzes“.
1. Warum sahen sich das BMI und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Juli 2002 bis zum 18. Dezember 2002 nicht in der Lage, die „Vorbereitung auf die Übernahme neuer Aufgaben“ auf der Grundlage des geltenden Ausländer- und Asylrechts, sondern nur auf der Basis des Zuwanderungsgesetzes vorzunehmen?
Die Umgestaltung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu einer Schaltstelle für die wesentlichen fachlichen und steuerungspolitischen Aufgaben in Zuwanderungs- und Migrationsfragen beruht auf der Überlegung, dass sich dadurch Kompetenzen bündeln und Synergieeffekte schaffen lassen.
Für einige der neuen Aufgaben des Bundesamtes ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, die mit dem Zuwanderungsgesetz geschaffen wird. Hierzu zählen beispielsweise die Integrationskurse nach § 43 ff. des Aufenthaltsgesetzes.
Andere Aufgaben können dem Bundesamt zugewiesen werden, ohne dass es dafür einer formell gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Das Zuwanderungsgesetz war insoweit lediglich der Anlass für die Aufgabenzuweisung.
Dazu gehören z. B. die Errichtung des Zuwanderungsrates und die Erarbeitung eines bundesweiten Integrationskonzeptes.
Nach der Verkündung des Zuwanderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt (BGBl.) am 25. Juni 2002 war das Bundesamt verpflichtet, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um die ihm durch das Zuwanderungsgesetz übertragenen neuen Aufgaben bis zum Inkrafttreten der Neuregelung umsetzen zu können. Für die Durchführung der dem Bundesamt übertragenen Integrationskurse für Ausländer und Spätaussiedler musste das Bundesamt nicht nur die erforderlichen Arbeitseinheiten in der Behörde bilden, sondern, da es vergleichbar umfassende Integrationsangebote bisher nicht gibt, auch rechtzeitig die Grundstruktur und Lerninhalte dieser Kurse entwickeln.
Diese Aufgabe ist dem Bundesamt in § 75 Abs. 3 Buchstabe a Aufenthaltsgesetz und in § 9 Abs. 5 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) übertragen worden. Das vorzeitige Inkrafttreten dieser Vorschrift ist angeordnet worden, um die Kurse rechtzeitig zum Inkrafttreten der übrigen Teile des Gesetzes anbieten zu können. Dies war auch erforderlich, weil beim Inkrafttreten der übrigen Teile des Gesetzes die betroffenen Ausländer und Spätaussiedler einen Anspruch auf den Besuch der Kurse erlangten bzw. zu deren Besuch verpflichtet waren.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 18. Dezember 2002 das Gesetz für nichtig erklärt hat, sind die Arbeiten, für die nunmehr keine gesetzliche Grundlage mehr bestand, unverzüglich eingestellt worden. Diejenigen Aufgaben, deren Übertragung auch ohne eine formell gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zulässig ist, wurden vom Bundesamt weiterbetrieben. Dazu gehören z. B. die Errichtung des Zuwanderungsrates, die Entwicklung eines bundesweiten Integrationsprogramms und die Durchführung der Sprachkurse, die bisher dem Sprachverband Deutsch e. V. übertragen waren.
Diese Vorgehensweise entspringt der Überlegung, dass eine Bündelung von Aufgaben im Bereich der Migration und Integration bei dem Bundesamt zur Schaffung von Synergieeffekten nach wie vor sinnvoll ist. Angesichts der zum Zeitpunkt der Verfassungsgerichtsentscheidung bereits weit fortgeschrittenen Umgestaltung der Behörde und angesichts der Tatsache, dass das Gesetzgebungsverfahren für ein Zuwanderungsgesetz weiterbetrieben wird, wäre es auch ökonomisch nicht sinnvoll, bereits geleistete Vorarbeiten, die rechtlich weiterhin zulässig bleiben, wieder rückgängig zu machen.
2. Wie viele Asylentscheidungen hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 18. Dezember 2002 getroffen?
In dem Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 18. Dezember 2002 hat das Bundesamt Asylverfahren (Erst- und Folgeanträge) von 56 500 Personen entschieden.
Die Gesamtjahresleistung der Entscheidungen wurde von 107 193 im Jahr 2001 auf 130 128 im Jahr 2002 gesteigert.
3. Gegen wie viele Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 18. Dezember 2002 Rechtsmittel nach den §§ 5, 6 Asylverfahrensgesetz eingelegt, und wenn er keine Rechtsmittel eingelegt hat, warum nicht?
Das Zuwanderungsgesetz hatte vorgesehen, dass einzelne Bestimmungen bereits am 1. Juli 2002 in Kraft traten. Dazu gehörte auch die Aufhebung von § 6 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), d. h. die Abschaffung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter). Es konnten also im Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 18. Dezember 2002 keine Rechtsmittel des Bundesbeauftragten eingelegt werden.
4. Wie erhält das Amt des ohne Rechtsgrundlage aufgelösten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten jetzt die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen Asylentscheidungen einzulegen, die inzwischen bestandskräftig oder rechtskräftig geworden sind?
Gegen rechtskräftige Entscheidungen gibt es keine Rechtsmittel. Ferner gibt es grundsätzlich keine Rechtsbehelfe gegen bestandskräftige Entscheidungen. Im Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 18. Dezember 2002 konnten dem Bundesbeauftragten keine Entscheidungen zugestellt werden (siehe Antwort zu Frage 3).
Aus Gründen der Rechtssicherheit hat der Bundesbeauftragte nach dem 18. Dezember 2002 auf eine nachträgliche Zustellung der in dem genannten Zeitraum erlassenen Entscheidungen an ihn verzichtet.
5. Trifft es zu, dass im zweiten Halbjahr 2002 Weisungen an die Entscheider ergingen, wie über Asylanträge zu entscheiden sei?
Weisungen erfolgten insbesondere in allgemeiner Form durch die Vorgaben in so genannten Leitsätzen zu den wichtigsten Herkunftsländern, die den Einzelentscheidern als Entscheidungshilfen zur Hand gegeben wurden. Diese Entscheidungshilfen fassen die aktuellen asylrelevanten Erkenntnisse zu dem jeweiligen Herkunftsland zusammen. Mit ihnen wurde eine einheitliche Lageeinschätzung und Bewertung asylerheblicher Sachverhalte (z. B. Existenz inländischer Fluchtalternativen, Gefahr von Gruppenverfolgung, Anwendung von Sippenhaft) erreicht.
6. Trifft es insbesondere zu, dass über Anträge von afghanischen Staatsangehörigen nicht und von Antragstellern tschetschenischer Herkunft in der Regel positiv entschieden werden sollte?
Die Aussetzung von Entscheidungen zum Herkunftsland Afghanistan war bereits im November 2001 aufgrund der kriegsbedingten Unübersichtlichkeit der Lage in dem Land erfolgt.
Bei der Bearbeitung von Anträgen tschetschenischer Asylbewerber gab es keine generelle Weisung, positiv zu entscheiden. Vielmehr enthielten die „Leitsätze Russische Föderation“ eine differenzierte Regelung, die bei der erforderlichen sorgfältigen Einzelfallprüfung und -entscheidung zu beachten war.
7. Wie viel Personal hatte der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 30. Juni 2002, am 18. Dezember 2002 und heute (Datum der Antwort)?
Das Personal des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
- 8. Ist es zutreffend, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf dienstlichen Papieren nur noch die Bezeichnung „Bundesamt“ führt und der volle Name „Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ nur ganz klein in einer Seitenspalte über der Anschrift erscheint, und wenn ja, warum?
- Das verbindliche Corporate Design (CD) der Bundesregierung wird im Bundesministerium des Innern (BMI) künftig grundsätzlich auch in den Behörden des Geschäftsbereichs eingeführt. Das bedeutet umfangreiche inhaltliche und technische sowie finanzielle Aufwendungen.
- Das CD wird im Falle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge umgesetzt, sobald Name und Funktion der Behörde lt. Zuwanderungsgesetz feststehen und wirksam werden.
Funktionen 30. 06. 2002 18. 12. 2002 01. 05. 2003
höherer Dienst 14,5 8,0 10,01
gehobener Dienst 5,5 4,0 4,01
mittlerer Dienst 10,5 7,0 8,25
9. Wie viel hat die Umbenennung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ insgesamt, insbesondere auch hinsichtlich erforderlicher Schilder (u. a. Hinweisschilder), Briefbögen, Visitenkarten (Kosten bitte nach internen und externen Kosten aufschlüsseln) und ggf. IT-Ausstattung, gekostet?
Durch die Umbenennung sind folgende Kosten entstanden:
Kosten für die IT-Ausstattung im Rahmen der Umbenennung des Bundesamtes sind nicht angefallen. Die jährlichen Kosten des Domain Namens www.bamf.de betragen 58 Euro.
- Gegenstand Kosten in Euro
- Schilder 5 053,09
- Klischees für Freistempler 4 951,37
- Dienstsiegel 1 412,30
- Posteingangsstempler 4 247,26
- Amtsschilder 2 621,14
- Gesamt 18 285,16
10. Wird nach wie vor an dem Plan festgehalten, das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung zu einem Bundesinstitut für Bevölkerungs- und Migrationsforschung zu machen?
Der Entwurf des neuen Zuwanderungsgesetzes lt. Beschlussfassung des Deutschen Bundestages vom 9. Mai 2003 sieht weiterhin in § 75 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz die Umbenennung des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung in Bundesinstitut für Bevölkerungs- und Migrationsforschung und dessen Einrichtung als unabhängige wissenschaftliche Forschungseinrichtung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vor.
11. Ist beabsichtigt, das Amt mit Personal von Wiesbaden nach Nürnberg zu verlagern?
Eine Verlagerung des Personals von Wiesbaden nach Nürnberg ist gegenwärtig nicht geplant.
12. Wie viel Personal ist derzeit im Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Integrationsfragen befasst und wie viel Personal war dies im vergangenen Jahr?
13. Ist dieses Personal neu (zusätzlich zum Stammpersonal) eingestellt worden (wenn ja, wie viele Personen mit welcher Besoldung) oder ist der Integrationsbereich des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aus dem Personalstamm des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bedient worden?
Die Neustruktur des Hauses sowie die erforderlichen Konzeptionen für die Erledigung der neuen Aufgaben wurden im Haushaltsjahr 2002 mit vorhandenen Ressourcen geleistet; lediglich eine Fachkraft (VergGr. II a BAT) wurde für die Integrationsfachaufgaben neu eingestellt. Die Qualifizierung der Beschäftigten im Hinblick auf die mit den neuen Aufgaben verbundenen Anforderungen war erfolgreich. Grundlage der Aufgabenerledigung ist ein flexibler Personaleinsatz, so dass zu jeder Zeit gewährleistet ist, dass die Aufgabenschwerpunkte bewältigt werden. Es ist gelungen, Ressourcen für die neu übertragenen Aufgaben sowie für die notwendigen Konzeptionierungsarbeiten im Rahmen einer Um-/Neustrukturierung zu ermöglichen.
14. Treffen Zeitungsberichte (z. B. in der Berliner Zeitung vom 16. April 2003) zu, wonach das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bereits in den ersten drei Monaten des Jahres 2003 von den rund 18 Mio. Euro Fördermitteln, mit dem es in diesem Jahr Sprachkurse fördern soll, nur noch einige 100 000 Euro für das restliche Jahr zur Verfügung hat, und falls ja, wie werden ggf. weitere Anträge anderer Antragsteller beschieden?
Nein, das trifft nicht zu. Dem Bundesamt stehen nach der Erhöhung des entsprechenden Haushaltstitels zur Sprachkursförderung ausländischer Arbeitnehmer in 2003 aktuell 22,8 Mio. Euro Haushaltsmittel zur Verfügung. Davon wurden dem Sprachverband 4 Mio. Euro für die Abwicklung der von ihm noch in 2002 begonnenen und weit in das Jahr 2003 hineinreichenden Kurse bereitgestellt.
Weiterhin in Abzug zu bringen sind 1,1 Mio. Euro für die institutionelle Förderung des Sprachverbandes, 434 000 Euro für die Abwicklung des Sprachverbandes sowie ca. 488 000 Euro für das Goethe-Institut (Kursleiterqualifikation).
Für die Bewilligung neuer Sprachkurse in 2003 stehen dem Bundesamt 16,8 Mio. Euro zur Verfügung. Mit diesen zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln können, wie auch in den vergangenen Jahren, nicht alle Sprachkurse genehmigt werden. Bis 15. Mai 2003 wurden 8,7 Mio. Euro für begonnene Kurse verausgabt.
15. a) Weshalb führt die Beauftragte für Ausländerfragen entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 91a Abs. 1 Ausländergesetz, in der die Amtsbezeichnung geregelt ist, weiterhin die im vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Zuwanderungsgesetz geregelte Bezeichnung einer Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration?
Das Bundeskabinett hat die Abgeordnete Marieluise Beck am 22. Oktober 2002 mit sofortiger Wirkung zur Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration bestellt, die bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes die Aufgaben der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen gemäß § 91 Ausländergesetz wahrnehmen soll. Dieser Einsetzungsbeschluss gilt unbeschadet des Urteils des BVerfG zum Bundesratsverfahren Zuwanderungsgesetz.
b) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass durch eine Organisationsverfügung gesetzliche Bestimmungen über die Einrichtung von Behörden oder Beauftragten abgeändert werden können?
Die Beauftragte wurde nicht durch Organisationsverfügung, sondern durch Kabinettsbeschluss bestellt. Die Bundesregierung ist grundsätzlich frei darin, im Wege eines Kabinettsbeschlusses Beauftragte zu berufen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Die Bestellung der Abgeordneten Marieluise Beck zur Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration durch Kabinettsbeschluss berührt weder die gesetzlichen Aufgaben noch die Amtsbefugnisse der Beauftragten für Ausländerfragen.
c) Beabsichtigt die Bundesregierung der Beauftragten weiterhin zu gestatten, diese falsche Amtsbezeichnung zu verwenden?
Siehe Antworten zu den Fragen 15 a und b.
16. Auf welcher rechtlichen Grundlage ist der „Zuwanderungsrat“ einberufen bzw. sind dessen Mitglieder benannt worden, und welche Aufgaben soll der Zuwanderungsrat haben?
Der Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration ist auf der Grundlage eines Organisationserlasses des Bundesministers des Innern vom 2. April 2003 errichtet worden (veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 20 vom 15. Mai 2003, S. 405 f.).
Der Zuwanderungsrat hat die Aufgabe, regelmäßig die innerstaatlichen Aufnahme- und Integrationskapazitäten sowie die aktuelle Entwicklung der Wanderungsbewegungen darzustellen und jährlich ein Gutachten zum aktuellen Stand der Zuwanderungsbewegungen in der Bundesrepublik Deutschland und zu deren absehbarer Entwicklung zu erstatten. Darin soll auch die Entwicklung bei der Aufnahme von Spätaussiedlern, der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem Ausländergesetz und der Zahl sowie der Ergebnisse der Asylverfahren dargestellt werden. Das Gutachten soll außerdem Aussagen zu den Auswirkungen der Zuwanderung auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt enthalten.
Darüber hinaus kann das BMI den Zuwanderungsrat mit der Erstattung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen beauftragen.
17. Arbeiten die Mitglieder des Zuwanderungsrates ehrenamtlich?
Die Mitglieder des Sachverständigenrates nehmen ihre Aufgabe als unabhängige Experten wahr und erhalten neben der Erstattung ihrer Reisekosten eine pauschale jährliche Entschädigung.
18. Aus welchem Titel im Bundeshaushalt sollen die Kosten für den Zuwanderungsrat getragen werden?
Die Kosten sind im Haushalt des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter dem Titel 0633 526 02 „Sachverständige“ veranschlagt und mit der entsprechenden Zweckbestimmung in den Erläuterungen ausgewiesen.
19. Welche Aufwandsentschädigung erhält die Vorsitzende des Zuwanderungsrates einschließlich Sachleistungen (Dienstwagen, Büroausstattung, Mitarbeiter)?
Die Vorsitzende erhält eine pauschale jährliche Entschädigung, die sich in ihrer Höhe an den Entschädigungen für die Vorsitzenden vergleichbarer Gremien orientiert. Am Sitz des Bundesamtes in Nürnberg wird für die Vorsitzende ein Büro eingerichtet, weitere Sachleistungen sind nicht vorgesehen. Das Bundesamt unterstützt den Zuwanderungsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
20. Welche Aufwandsentschädigung erhalten die weiteren Mitglieder des Zuwanderungsrates einschließlich Sachleistungen (Dienstwagen, Büroausstattung, Mitarbeiter)?
Die Mitglieder erhalten eine pauschale Entschädigung, die sich in ihrer Höhe an den Entschädigungen für Mitglieder vergleichbarer Gremien orientiert. Eigene Büroräumlichkeiten werden für die Mitglieder nicht eingerichtet, ihnen werden bei Bedarf Räumlichkeiten des Bundesamtes zur Verfügung gestellt, die ansonsten vom Bundesamt genutzt werden. Auch sonstige Sachleistungen sind nicht vorgesehen. Das Bundesamt unterstützt den Zuwanderungsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
21. Welche Kosten sind im Hinblick auf das von der Bundesregierung erwartete Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 14/ 7387) bis heute insgesamt entstanden (bitte detailliert alle Kosten angeben, die dem BMI und dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie den Ländern und Kommunen entstanden sind)?
Hinsichtlich etwaiger den Ländern und Kommunen entstandener Kosten liegen dem BMI keine Erkenntnisse vor. Dem BMI sind im Hinblick auf das erwartete Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes keine über den normalen Rahmen behördlicher Tätigkeit hinausgehenden (z. B. Fahrtkosten zu Besprechungen, Büromaterialverbrauch) Kosten entstanden.
Zusätzlich zu den in der Antwort zu Frage 9 genannten Aufwendungen für die Umbenennung sind beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge folgende Kosten entstanden:
Im IT-System MARiS sind aufgrund des Zuwanderungsgesetzes Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen gewesen. Diese ergaben sich im Wesentlichen aus dem Wegfall der Institution des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten.
Die Kosten bestanden im Wesentlichen aus Programmierarbeiten, die von Externen wahrgenommen wurden.
Es muss jedoch beachtet werden, dass die angefallenen Kosten für erforderliche Programmieraufwände nicht vergeblich waren, denn mit Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Regelungen kann auf die bereits vorgenommenen Umprogrammierungen zurückgegriffen werden.
Für den Zuwanderungsrat wurde aus dem Bestand des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge IT-Ausstattung im Gegenwert von 18 261,50 Euro zur Verfügung gestellt.
22. Ist im Hinblick auf das derzeit anhängige Gesetzgebungsverfahren zum Zuwanderungsgesetz (Bundestagsdrucksache 15/420) mit weiteren finanziellen Aufwendungen zu rechnen, und wenn ja, in welcher Höhe?
Die weiteren finanziellen Aufwendungen können im Hinblick auf das noch anhängige Gesetzgebungsverfahren zum Zuwanderungsgesetz derzeit nicht konkretisiert werden. Diese sind abhängig von den zukünftigen konkreten gesetzlichen Regelungen.