BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern (G-SIG: 16012291)

Anzahl der unehelich geborenen Kinder seit 1998, statistische Angaben zum Sorgerecht, unterschiedliche sorgerechtliche Situation von Kindern nicht verheirateter Eltern bzw. geschiedener Eltern, Nichtberücksichtigung des Vorrangs des Kindswohls in § 1626a BGB, rechtliche Regelungen zum Sorgerecht nicht verheirateter Eltern in den EU-Staaten <p> </p>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

13.07.2007

Antwortdauer

16 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/585227. 06. 2007

Gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

der Abgeordneten der Abgeordneten Ekin Deligöz, Volker Beck (Köln), Grietje Bettin, Kai Gehring, Katrin Göring-Eckardt, Britta Haßelmann, Priska Hinz (Herborn), Krista Sager und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Eltern, die bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, haben gemäß § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Möglichkeit, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben, wenn beide eine Sorgeerklärung abgeben oder sie einander heiraten.

Die derzeitige Sorgerechtsgestaltung erfordert die übereinstimmende Sorgeerklärung beider Elternteile, um sicherzustellen, dass die gemeinsame Sorge nicht gegen den Willen eines Elternteils eintreten kann. Ohne Einverständnis der Mutter gibt es also derzeit kein Sorgerecht für den nicht mit ihr verheirateten Vater.

Im Jahr 2003 erklärte das Bundesverfassungsgericht auf die Klage eines nichtverheirateten Vaters, der sich in seinem Elternrecht verletzt sah, in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 diese Regelung im Wesentlichen für verfassungsgemäß (1 BvL 20/99 – 1 BvR 933/01). Der Gesetzgeber durfte demnach davon ausgehen, dass eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden sei. Sie würde die Gefahr in sich bergen, dass von vornherein Konflikte auf dem Rücken des Kindes ausgetragen würden. Das Kindeswohl verlange es, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, sei es verfassungsgemäß, das nichteheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter zuzuordnen.

Der Gesetzgeber könne, so das Bundesverfassungsgericht, davon ausgehen, dass in Fällen, in denen die Eltern mit dem Kind zusammenleben und beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht haben, die Eltern die nunmehr gesetzlich bestehende Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzen und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern. Für Fälle, in denen sich die Mutter dennoch weigere, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, sei die Einschätzung vertretbar, dies sei Ausdruck eines Konfliktes zwischen den Eltern, der sich bei einem Streit auch über die gemeinsame Sorge nachteilig auf das Kind auswirke. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass eine Mutter gerade bei Zusammenleben mit dem Vater sich nur dann dessen Wunsch nach gemeinsamer Sorge verweigere, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe habe, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden.

Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete jedoch den Gesetzgeber ausdrücklich, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Stelle sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall sei, werde er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.

Über die anders gelagerte Frage fehlender Sorgerechtsmöglichkeiten für Verantwortungsgemeinschaften leiblicher und nichtleiblicher Elternteile (z. B. Regenbogenfamilien) wird an anderer Stelle nachzudenken sein.

Vor dem Hintergrund der genannten Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts fragen wir die Bundesregierung:

1. Wie viele Kinder wurden seit 1998 (bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahr und getrennt nach alten und neuen Bundesländern) geboren, deren Eltern nicht miteinander verheiratet waren? Wie viele von diesen Eltern haben nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes geheiratet?

2. In wie vielen nichtehelichen Lebensgemeinschaften leben die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind/mit ihren gemeinsamen Kindern in einem Haushalt? a) Wie haben sich diese nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern seit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes 1998 quantitativ entwickelt? b) Wie viele dieser Eltern haben schon vor Geburt des ersten gemeinsamen Kindes zusammengelebt (bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahr und getrennt nach alten und neuen Bundesländern)? c) Wie viele dieser Eltern haben jeweils ein halbes Jahr, ein Jahr und mehrere Jahre nach der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Haushalt geführt (bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahr und getrennt nach alten und neuen Bundesländern)?

3. Wie viele der nicht miteinander verheirateten aber zusammenlebenden Eltern haben seit 1998 (bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahr und getrennt nach alten und neuen Bundesländern) durch Abgabe einer Sorgeerklärung das gemeinsame elterliche Sorgerecht erhalten?

4. Wie viele der nicht miteinander verheirateten aber zusammenlebenden Eltern haben seit 1998 (bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahr und getrennt nach alten und neuen Bundesländern) keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben? a) Wie viele von diesen haben nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes weniger als sechs Monate einen gemeinsamen Haushalt geführt? b) Wie viele von diesen haben nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes länger als sechs Monate einen gemeinsamen Haushalt geführt?

5. Wie viele nicht miteinander verheiratete Eltern, die vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes zusammengelebt haben und vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes wieder zwei getrennte Wohnsitze angemeldet haben, haben seit 1998 durch Abgabe einer Sorgeerklärung das gemeinsame elterliche Sorgerecht erhalten? a) Wie viele von diesen haben weniger als sechs Monate einen gemeinsamen Haushalt geführt? b) Wie viele von diesen haben länger als sechs Monate einen gemeinsamen Haushalt geführt?

6. Wie viele Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind und auch nie zusammengelebt haben, haben durch Abgabe einer Sorgeerklärung das gemeinsame elterliche Sorgerecht erhalten?

7. Wie hoch ist der Anteil der Fälle, in denen bei Geburt des nichtehelichen Kindes noch nicht geklärt war, wer der Vater des Kindes ist und wie hat sich dieser Anteil seit 1997 entwickelt? Wie hoch ist der Anteil der Fälle, in denen die Vaterschaft erst nach der Geburt anerkannt wurde (bitte Zahlen aus den Jahren nach 1997 nennen)? Zu welchem Zeitpunkt erfolgte in der überwiegenden Zahl der Fälle die Anerkennung der Vaterschaft, soweit sie nicht schon vor der Geburt des Kindes erfolgt war?

8. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 unternommen, um die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die Annahmen des Bundesverfassungsgerichts zur Urteilsbegründung auch vor der Wirklichkeit Bestand haben?

9. Welche Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor, wie die kommunalen Jugendämter nicht miteinander verheiratete Eltern über die Möglichkeit der Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung informieren und diese ggf. hinsichtlich der Sorgerechte und -pflichten beraten?

10. Welche Erkenntnisse und Informationen liegen der Bundesregierung vor, aus welchen Motiven nicht miteinander verheiratete Elternteile die gemeinsame Sorge ablehnen? Wann werden die Ergebnisse der Fragebogenaktion des Bundesministeriums der Justiz vom Juli 2006 vorliegen?

11. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, wo Elternteile gegen den jeweils anderen Elternteil die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Gewaltanwendung oder sexueller Übergriffe in Gang gebracht haben? Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, wo Elternteile gegen den jeweils anderen Elternteil die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Gewaltanwendung oder sexueller Übergriffe gegenüber dem gemeinsamen Kind beantragt oder in Gang gebracht haben?

12. Sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die Verweigerung der Sorgeerklärung durch ein Elternteil gesetzlichen Änderungsbedarf und liegen ihr rechtstatsächliche Erkenntnisse dazu vor, warum Elternteile die Abgabe der Sorgeerklärung gemäß § 1626a BGB verweigern?

13. Inwiefern rechtfertigt sich nach Auffassung der Bundesregierung die unterschiedliche rechtliche Situation von Kindern nicht verheirateter und getrennt lebender Eltern gegenüber der Situation von Kindern geschiedener Eltern, wenn in beiden Fallgruppen die Eltern vor der Trennung bzw. Scheidung länger als ein halbes Jahr mit dem gemeinsamen Kind/den gemeinsamen Kindern zusammengelebt haben, die nicht verheirateten Eltern jedoch keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben?

14. Wie bewertet die Bundesregierung in rechtlicher und rechtstatsächlicher Hinsicht die Auffassung dass die Regelung des § 1626a BGB in unzulässiger Weise auf Unverzichtbarkeit des Mutterwillens verweise, nicht aber auf den Vorrang des Kindeswohls (Fink, Sandra, Das Jugendamt – Zeitschrift für Jugendhilfe und Familienrecht, Heft 11/2005)?

15. Wie regeln die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Zuordnung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern, und können ggf. Erfahrungen aus anderen Ländern für die Diskussion in der Bundesrepublik Deutschland fruchtbar gemacht werden?

Fragen15

1

Wie viele Kinder wurden seit 1998 (bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahr und getrennt nach alten und neuen Bundesländern) geboren, deren Eltern nicht miteinander verheiratet waren?

Wie viele von diesen Eltern haben nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes geheiratet?

2

In wie vielen nichtehelichen Lebensgemeinschaften leben die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind/mit ihren gemeinsamen Kindern in einem Haushalt?

a) Wie haben sich diese nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern seit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes 1998 quantitativ entwickelt?

b) Wie viele dieser Eltern haben schon vor Geburt des ersten gemeinsamen Kindes zusammengelebt (bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahr und getrennt nach alten und neuen Bundesländern)?

c) Wie viele dieser Eltern haben jeweils ein halbes Jahr, ein Jahr und mehrere Jahre nach der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Haushalt geführt (bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahr und getrennt nach alten und neuen Bundesländern)?

3

Wie viele der nicht miteinander verheirateten aber zusammenlebenden Eltern haben seit 1998 (bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahr und getrennt nach alten und neuen Bundesländern) durch Abgabe einer Sorgeerklärung das gemeinsame elterliche Sorgerecht erhalten?

4

Wie viele der nicht miteinander verheirateten aber zusammenlebenden Eltern haben seit 1998 (bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahr und getrennt nach alten und neuen Bundesländern) keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben?

a) Wie viele von diesen haben nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes weniger als sechs Monate einen gemeinsamen Haushalt geführt?

b) Wie viele von diesen haben nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes länger als sechs Monate einen gemeinsamen Haushalt geführt?

5

Wie viele nicht miteinander verheiratete Eltern, die vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes zusammengelebt haben und vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes wieder zwei getrennte Wohnsitze angemeldet haben, haben seit 1998 durch Abgabe einer Sorgeerklärung das gemeinsame elterliche Sorgerecht erhalten?

a) Wie viele von diesen haben weniger als sechs Monate einen gemeinsamen Haushalt geführt?

b) Wie viele von diesen haben länger als sechs Monate einen gemeinsamen Haushalt geführt?

6

Wie viele Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind und auch nie zusammengelebt haben, haben durch Abgabe einer Sorgeerklärung das gemeinsame elterliche Sorgerecht erhalten?

7

Wie hoch ist der Anteil der Fälle, in denen bei Geburt des nichtehelichen Kindes noch nicht geklärt war, wer der Vater des Kindes ist und wie hat sich dieser Anteil seit 1997 entwickelt?

Wie hoch ist der Anteil der Fälle, in denen die Vaterschaft erst nach der Geburt anerkannt wurde (bitte Zahlen aus den Jahren nach 1997 nennen)?

Zu welchem Zeitpunkt erfolgte in der überwiegenden Zahl der Fälle die Anerkennung der Vaterschaft, soweit sie nicht schon vor der Geburt des Kindes erfolgt war?

8

Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 unternommen, um die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die Annahmen des Bundesverfassungsgerichts zur Urteilsbegründung auch vor der Wirklichkeit Bestand haben?

9

Welche Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor, wie die kommunalen Jugendämter nicht miteinander verheiratete Eltern über die Möglichkeit der Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung informieren und diese ggf. hinsichtlich der Sorgerechte und -pflichten beraten?

10

Welche Erkenntnisse und Informationen liegen der Bundesregierung vor, aus welchen Motiven nicht miteinander verheiratete Elternteile die gemeinsame Sorge ablehnen?

Wann werden die Ergebnisse der Fragebogenaktion des Bundesministeriums der Justiz vom Juli 2006 vorliegen?

11

Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, wo Elternteile gegen den jeweils anderen Elternteil die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Gewaltanwendung oder sexueller Übergriffe in Gang gebracht haben?

Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, wo Elternteile gegen den jeweils anderen Elternteil die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Gewaltanwendung oder sexueller Übergriffe gegenüber dem gemeinsamen Kind beantragt oder in Gang gebracht haben?

12

Sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die Verweigerung der Sorgeerklärung durch ein Elternteil gesetzlichen Änderungsbedarf und liegen ihr rechtstatsächliche Erkenntnisse dazu vor, warum Elternteile die Abgabe der Sorgeerklärung gemäß § 1626a BGB verweigern?

13

Inwiefern rechtfertigt sich nach Auffassung der Bundesregierung die unterschiedliche rechtliche Situation von Kindern nicht verheirateter und getrennt lebender Eltern gegenüber der Situation von Kindern geschiedener Eltern, wenn in beiden Fallgruppen die Eltern vor der Trennung bzw. Scheidung länger als ein halbes Jahr mit dem gemeinsamen Kind/den gemeinsamen Kindern zusammengelebt haben, die nicht verheirateten Eltern jedoch keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben?

14

Wie bewertet die Bundesregierung in rechtlicher und rechtstatsächlicher Hinsicht die Auffassung dass die Regelung des § 1626a BGB in unzulässiger Weise auf Unverzichtbarkeit des Mutterwillens verweise, nicht aber auf den Vorrang des Kindeswohls (Fink, Sandra, Das Jugendamt – Zeitschrift für Jugendhilfe und Familienrecht, Heft 11/2005)?

15

Wie regeln die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Zuordnung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern, und können ggf. Erfahrungen aus anderen Ländern für die Diskussion in der Bundesrepublik Deutschland fruchtbar gemacht werden?

Berlin, den 27. Juni 2007

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen