Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 15/2125
15. Wahlperiode 03. 12. 2003
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale
Sicherung vom 1. Dezember 2003 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andreas Storm, Annette Widmann-Mauz,
Hartmut Schauerte und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 15/2018 –
Finanzierung von Kinderhospizen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Anders als in Hospizen für Erwachsene umfassen die Leistungen von
Kinderhospizen nicht nur die Sterbebegleitung von Sterbenskranken im engeren
Sinne, also die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung des
lebensbegrenzend erkrankten Kindes, sondern auch die qualifizierte
Begleitung seiner Eltern und Geschwisterkinder. Diese Leistungen sind zudem nicht
auf die finale Lebensphase begrenzt, sondern erstrecken sich zumeist auch auf
vorangehende (Mehrfach-)Aufenthalte, die der Entlastung und professionellen
Unterstützung der Familien dienen und damit die Pflege im familiären Umfeld
für einen möglichst langen Zeitraum ermöglichen. Bislang fehlt eine
eindeutige gesetzliche Grundlage für eine angemessene Finanzierung dieser
spezifischen Leistungen von Kinderhospizen.
1. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der lebensbegrenzend
erkrankten Kinder in der Bundesrepublik Deutschland ein?
Pro Jahr erkranken ca. 1 800 Kinder im Alter bis 15 Jahre an Krebs. Im Jahr
2001 sind nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 340 Kinder dieser
Altersgruppe an bösartigen Neubildungen verstorben. Es ist davon auszugehen,
dass die nicht heilbaren krebskranken Kinder die größte Gruppe der
lebensbegrenzend erkrankten Kinder darstellen, die einer palliativmedizinischen und,
seltener, einer palliativpflegerischen Versorgung bedürfen. Hinzu kommen
Kinder, die an bestimmten Stoffwechselerkrankungen, kardiovaskulären,
neurologischen bzw. neuromuskulären oder genetischen Erkrankungen leiden.
Die Zahl dieser Kinder kann mangels einer Erkrankungsstatistik nur mittelbar
aus den Sterbezahlen abgeleitet werden. Genaue Zahlen über Kinder mit
lebensbegrenzenden Erkrankungen liegen für Deutschland nicht vor.
2. Wie hoch sind die jährlichen Sterbezahlen für nicht an Krebs erkrankte
Kinder, und auf welche Weise werden diese Zahlen nach Kenntnis der
Bundesregierung Deutschland erhoben?
Ausweislich der vom Statistischen Bundesamt auf der Basis der Meldungen aus
den Statistischen Landesämtern jährlich herausgegebenen
Todesursachenstatistik sind im Jahr 2001 insgesamt 5 054 Kinder bis zum Alter von 15 Jahren
verstorben, davon 3 163 perinatal bzw. im Säuglingsalter. Ohne die an Krebs
verstorbenen Kinder sind es insgesamt 4 714 Sterbefälle.
3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Bedarf an stationären und
ambulanten Hospizplätzen für Kinder in der Bundesrepublik Deutschland
ein?
Der Bedarf an stationären und ambulanten Kinderhospizplätzen wurde von den
Experten im öffentlichen Expertengespräch der Kinderkommission des
Deutschen Bundestages wie folgt beurteilt:
Während die Anzahl der stationären Kinderhospize für ausreichend bzw. mehr
als ausreichend beurteilt wurde, bestehen quantitative und qualitative Defizite
insbesondere bei den ambulanten Diensten. Wünschenswert wäre sowohl eine
bessere Qualifizierung der Mitarbeiter (viele ehrenamtliche Helfer), eine
engere Vernetzung mit anderen Einrichtungen der pädiatrischen Versorgung
als auch eine bessere Zusammenarbeit zwischen Kinderkrankenschwestern
und – wo vorhanden – Palliativmedizinern.
4. Hält die Bundesregierung einen Ausbau stationärer und ambulanter
Angebote der Kinderhospizarbeit für geboten?
Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung
in diesem Bereich?
Welche Bedeutung hat dabei der Aspekt, betroffenen Familien den Zugang
zu häuslicher Unterstützung zu ermöglichen oder zu erleichtern?
Die Bundesregierung unterstützt den Ausbau der Kinderhospizarbeit. Als
konkrete Modellprojekte hat die Bundesregierung im Haushaltsjahr 2003
Baumaßnahmen der stationären Kinderhospize Sternenbrücke in Hamburg und
Löwenherz in Syke (bei Bremen) gefördert. Beide Kinderhospize haben mittlerweile
den Betrieb aufgenommen. Den derzeit sechs stationären Kinderhospizen
stehen 47 ambulante Dienste für Kinder und Jugendliche gegenüber. Dieses
Zahlenverhältnis verdeutlicht, dass der Vorrang der häuslichen vor der stationären
Versorgung gewährleistet ist.
5. Welche stationären und ambulanten Kinderhospize in der Bundesrepublik
Deutschland sind der Bundesregierung bekannt?
Nach Angaben aus der Expertenanhörung gibt es in Deutschland zurzeit sechs
stationäre Kinderhospize (Olpe, Gelsenkirchen, Hamburg, Wiesbaden, Syke
und Berlin); drei weitere sind geplant (Düsseldorf, Memmingen, Nordhausen).
Die Zahl der ambulanten Kinderhospize konnte vom bundesweiten
Dachverband in Olpe nicht genau genannt werden. Dort sind vier Dienste Mitglied.
Nach dem Verzeichnis „Hospiz- und Palliativführer 2003“ der
Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz e. V. gibt es – wie bereits gesagt – 47 ambulante
Hospizbzw. Palliativdienste für Kinder und Jugendliche.
6. Wie viele Plätze für lebensbegrenzend erkrankte und sterbende Kinder,
deren gesunde Geschwisterkinder und Eltern bieten diese Kinderhospize
an?
In welchem Umfang sind diese Plätze durchschnittlich ausgelastet?
Besteht eine Nachfrage nach solchen Plätzen, die das vorhandene Angebot
übersteigt?
In der erwähnten Expertenanhörung wurde festgestellt, dass die stationären
Kinderhospize jeweils zwischen acht und zwölf Betten haben. Die Auslastung
in Olpe beträgt etwa 80 %, die Auslastung in den anderen Hospizeinrichtungen,
die noch nicht sehr lange existieren, dürfte zum Teil erheblich geringer sein.
7. Welches Leistungsspektrum bieten die ambulanten und stationären
Kinderhospize in der Bundesrepublik Deutschland?
Welche Unterschiede bestehen zum Leistungsspektrum von
Erwachsenenhospizen?
Stationäre Kinderhospize dienen, was sich auch in ihrem Leistungsspektrum
ausdrückt, wesentlich der Entlastung der betroffenen Eltern und
Geschwisterkinder und unterscheiden sich hierdurch von Erwachsenenhospizen. Soweit die
ambulanten Kinderhospize als Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassen sind, bieten sie Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung der häuslichen Pflege an. Ist das
Kinderhospiz als stationäre Pflegeeinrichtung zugelassen, bietet es darüber
hinaus soziale Betreuung, medizinische Behandlungspflege, Unterkunft und
Verpflegung sowie ggf. Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI an. Auf Grund ihres
Versorgungsauftrages hat die Pflegeeinrichtung sicherzustellen, dass im
Rahmen dieses generellen Leistungsspektrums den besonderen Bedürfnissen der
Kinder im Unterschied zu Erwachsenen Rechnung getragen wird.
8. Welche Kriterien sind nach Ansicht der Bundesregierung konstitutiv für
die Qualifizierung einer Einrichtung als ambulantes bzw. stationäres
Kinderhospiz?
9. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung einheitliche Standards der
Kinderhospizarbeit?
Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung zur Förderung
der Erarbeitung und Weiterentwicklung dieser Standards?
Für die Gesetzliche Krankenversicherung sieht § 39a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) vor, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen
und die für die Wahrnehmung der Interessen der Hospize maßgeblichen
Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der Versorgung regeln.
Allgemeine Qualitäts- bzw. Qualifizierungskriterien wurden vom
Bundesverband für Kinderhospize herausgegeben. Diese werden nicht von allen
Kinderhospizen anerkannt.
10. Wie beurteilt die Bundesregierung die Vernetzung und Zusammenarbeit
von ambulanten und stationären Kinderhospizen?
Hält die Bundesregierung eine Förderung entsprechender Bemühungen
für geboten, und wenn ja, in welcher Höhe setzt die Bundesregierung
hierfür finanzielle Mittel ein?
Die Zusammenarbeit zwischen ambulanten und stationären Diensten ist sehr
unterschiedlich und abhängig von den Initiativen vor Ort. Die Zusammenarbeit
der stationären und ambulanten Kinderhospize ist ebenso wie der
Erfahrungsaustausch wichtig. Die Bundesregierung kann in diesen Fällen jedoch allenfalls
ideell und nicht finanziell unterstützen.
11. Wie beurteilt die Bundesregierung den gegenwärtigen Stand der
Koordination und Vernetzung der Trauerbegleitung von Eltern und
Geschwisterkindern nach dem Tod des erkrankten Kindes?
Wie viele entsprechende Angebote existieren in der Bundesrepublik
Deutschland, und wie werden sie finanziert?
Koordination und Vernetzung der Trauerbegleitung gehören nicht zum
Aufgabenbereich der Bundesregierung. Die Trauerbegleitung von Eltern und
Geschwisterkindern wird von Familienberatungsstellen und von
Selbsthilfegruppen sowie auch bundesweit tätigen Selbsthilfeorganisationen wahrgenommen.
Anzahl und Finanzierung der Angebote sind nicht bekannt.
12. Wie lange verbleiben lebensbegrenzend erkrankte und sterbende Kinder,
deren gesunde Geschwisterkinder und Eltern durchschnittlich in einem
Kinderhospiz?
Wie häufig sind Mehrfachaufenthalte (bitte nach Anzahl und Dauer der
Aufenthalte aufschlüsseln)?
In der erwähnten Expertenanhörung wurde ausgeführt, dass es durchschnittlich
zu zwei bis drei Aufenthalten mit einer Gesamtdauer von maximal 28 Tagen
kommt.
13. Welche Kosten entstehen durch den Aufenthalt in einem Kinderhospiz
durchschnittlich je Kalendertag?
Wie teilen sich diese Kosten auf die palliativmedizinische und
palliativpflegerische Versorgung der erkrankten Kinder einerseits und die
qualifizierte Begleitung von Eltern und Geschwisterkindern andererseits auf?
Nach Informationen von Seiten der Spitzenverbände der Krankenkassen wurde
ein kalendertäglicher Bedarfssatz von 223,78 Euro in Berlin und von 250 Euro
in Hamburg vereinbart. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
14. Welche gesetzliche Grundlage gibt es für die Finanzierung der
Investitions-, Sach- und Personalkosten von Kinderhospizen, in denen nicht nur
finale Sterbebegleitung erfolgt, sondern auch palliativmedizinische und
palliativpflegerische Versorgung im Rahmen mehrerer Aufenthalte sowie
die qualifizierte Begleitung von Eltern und gesunden
Geschwisterkindern?
Stationäre Hospize werden zurzeit im Wege einer Mischfinanzierung durch die
Krankenkassen, die Pflegeversicherung, die Sozialhilfe, durch Spenden und
durch Eigenleistungen finanziert. Rechtsgrundlage für Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist § 39a SGB V. Soweit die Kinderhospize
als Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI zugelassen sind, enthält § 82
SGB XI die Rechtsgrundlagen für die Finanzierung. Danach erhält die
Einrichtung eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen
(Pflegevergütung) und ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und
Verpflegung. Die Pflegevergütung umfasst auch die medizinische Behandlungspflege
und die soziale Betreuung. Nach § 9 SGB XI ist es Aufgabe der Länder, durch
die finanzielle Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen für die
Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und
wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur im jeweiligen Land zu sorgen.
Hierfür sollen die Länder diejenigen Mittel einsetzen, die die Träger der Sozialhilfe
im Zusammenhang mit der Einführung der Pflegeversicherung einsparen.
15. Welche Leistungen des Fünften und Elften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V und SGB XI) können lebensbegrenzend erkrankte und sterbende
Kinder, deren gesunde Geschwisterkinder und Eltern bei einem
Aufenthalt in einem Kinderhospiz beanspruchen?
Welche einzelnen Leistungen, die in einem Kinderhospiz erbracht werden
(palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung, qualifizierte
Begleitung der Angehörigen, Unterkunft, Verpflegung), umfasst dieser
Leistungsanspruch?
Ist der Leistungsanspruch davon abhängig, ob es sich um einen
einmaligen Aufenthalt oder um Mehrfachaufenthalte handelt?
Versicherte der GKV haben unter den Voraussetzungen des § 39a Abs. 1
SGB V einen Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer
Versorgung in Hospizen. Hierbei handelt es sich um einen
Geldleistungsanspruch. Dies schließt aus, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Versorgung
im Hospiz als Sachleistung erbringen. Welche Leistungen im Hospiz konkret
erbracht werden, ist durch die gesetzliche Regelung nicht vorgegeben. Es ist
vielmehr Aufgabe der Krankenkassen, im Rahmen der Verträge nach § 39a
Abs. 1 Satz 4 SGB V auf Bundesebene mit den Hospizverbänden Art, Umfang,
Inhalt und Qualität der Versorgung im Hospiz zu regeln. Dies ist durch die
Rahmenvereinbarung vom 13. März 1998 i. d. F. vom 9. Februar 1999 geschehen.
Lebensbegrenzend erkrankten Kindern, die als pflegebedürftig anerkannt
worden sind, stehen die Leistungen der Pflegeversicherung offen. Je nach
Sachverhaltsgestaltung kann ein Anspruch auf stationäre Pflege (je nach Pflegestufe
monatlich 1 023/1 279/1 432 Euro), ein Anspruch auf Kurzzeitpflege
(unabhängig von der Pflegestufe bis zu 1 432 Euro monatlich) oder ein Anspruch
auf Verhinderungspflege (für längstens vier Wochen im Kalenderjahr bis zu
1 432 Euro) bestehen. Für den zuletzt genannten Anspruch muss das Hospiz
nicht als Pflegeeinrichtung i. S. d. SGB XI von den Pflegekassen zugelassen
sein. In Härtefällen erhöht sich der Sachleistungsbetrag der Pflegekasse bei
ambulanter Pflege auf 1 918 Euro und bei dauervollstationärer Pflege auf
1 688 Euro. Die Pflegeversicherung stellt Leistungen zur Sicherstellung der
Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung, sie sieht
keine spezifischen Hospiz- oder Kinderhospizleistungen vor, insbesondere
auch keine Leistungen für Eltern oder Geschwister, die sich gemeinsam mit
dem erkrankten Kind in einem Kinderhospiz aufhalten. Die
Pflegeversicherung übernimmt bei stationärer Pflege und Betreuung grundsätzlich nicht die
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung.
16. Welcher Anteil der entstehenden Kosten wird durch die in der Antwort
auf Frage 15 genannten Leistungen im Durchschnitt abgedeckt (bitte
nach dem Finanzierungsanteil der einzelnen Leistungen aufschlüsseln)?
Aus welchen Quellen wird der verbleibende Finanzierungsbedarf gedeckt
(bitte nach dem Finanzierungsanteil der einzelnen Quellen aufschlüsseln)?
Nach der gesetzlichen Vorgabe in § 39a Abs. 1 SGB V beträgt der Zuschuss der
GKV mindestens kalendertäglich 6 % der monatlichen Bezugsgröße unter
Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung. Nähere Informationen liegen
der Bundesregierung nicht vor.
17. Sind die stationären Kinderhospize mit ihrem gesamten
Leistungsspektrum als stationäre Hospize im Sinne des § 39a Abs. 1 SGB V anerkannt?
Wenn nein, sind sie als Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI anerkannt?
Welche Gründe gibt es für diese Zuordnung?
§ 39a Abs. 1 SGB V regelt einen Geldleistungsanspruch der Versicherten in
Gestalt eines Zuschusses zur stationären Hospizversorgung, wobei das Nähere
über Art und Umfang der Versorgung in den Verträgen zwischen den
Spitzenverbänden der Krankenkassen und den für die Wahrnehmung der Interessen der
stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen festzulegen ist. Eine
grundsätzliche Anerkennung der Einrichtung und ihres gesamten
Leistungsspektrums als stationäre Hospize ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ebenso ist der
Begriff Hospiz nicht gesetzlich definiert worden. Der Gesetzgeber hat es der
Selbstverwaltung überlassen, die nähere Ausgestaltung der Hospizversorgung
im Rahmen der Verträge zu regeln und dabei auch Vorgaben für die
Anerkennung der Einrichtungen zu schaffen.
Stationäre Kinderhospize sind dann als Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI
anerkannt, wenn sie durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur Pflege
zugelassen sind. Der Versorgungsvertrag wird in der Regel zwischen dem
Träger der Pflegeeinrichtung und den Landesverbänden der Pflegekassen im
Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im jeweiligen Land
abgeschlossen. Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen
abgeschlossen werden, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten
Pflegefachkraft stehen, die die Gewähr für eine leistungsfähige und
wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die sich verpflichten, ein
einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiter zu entwickeln.
Soweit und solange das Kinderhospiz diese Voraussetzungen erfüllt, hat es einen
Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages. Mit dem Abschluss des
Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages
zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen mit der Folge, dass
die für die stationäre Pflege vorgesehenen Leistungen des SGB XI in vollem
Umfang zur Verfügung stehen.
18. Sind die ambulanten Kinderhospize mit ihrem gesamten
Leistungsspektrum als ambulante Hospize im Sinne des § 39a Abs. 2 SGB V anerkannt?
Wenn nein, aus welchen Gründen?
Mit der Regelung in § 39a Abs. 2 SGB V ist zum 1. Januar 2002 neben dem
bereits bestehenden Anspruch auf Zuschuss zu den Kosten bei stationärer
Hospizversorgung auch eine Mitfinanzierung der qualifizierten ehrenamtlichen
Sterbebegleitung im Rahmen ambulanter Hospizdienste durch die Krankenkassen
eingeführt worden. Wie auch bei der stationären Hospizversorgung hat der
Gesetzgeber den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den maßgeblichen
Spitzenorganisationen der ambulanten Hospizdienste aufgegeben, das Nähere
zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang
der ambulanten Hospizarbeit zu vereinbaren. Dies ist durch die
Rahmenvereinbarung vom 3. September 2002 geschehen. Eine grundsätzliche Anerkennung
der ambulanten Kinderhospize und ihres gesamten Leistungsspektrums ist nach
§ 39a Abs. 2 SGB V nicht vorgesehen.
19. Können nach Kenntnis der Bundesregierung ambulante Kinderhospize
die notwendige Koordinatorenfinanzierung erhalten, wenn der
Finanzierungsschlüssel auf die Zahl der abgeschlossenen Sterbebegleitungen
abstellt, die Begleitung sich aber oftmals über Jahre erstreckt?
Die Förderung der ambulanten Hospizarbeit durch die GKV erfolgt nach der
gesetzlichen Vorgabe in § 39a Abs. 2 Satz 4 SGB V durch einen Zuschuss zu
den Personalausgaben, der insbesondere nach dem Verhältnis der Zahl der
ehrenamtlich Tätigen zu der Zahl der Sterbebegleitungen zu bestimmen ist. Der
Gesetzgeber hat somit lediglich eine Mitfinanzierung der qualifizierten
ehrenamtlichen Sterbebegleitung im Rahmen ambulanter Hospizdienste durch die
Krankenkassen vorgesehen.
20. Hält es die Bundesregierung für erforderlich, im SGB V oder SGB XI die
gesetzlichen Grundlagen für eine angemessene Finanzierung von
Kinderhospizen und/oder für die Gewährung von Leistungen an
lebensbegrenzend erkrankte und sterbende Kinder, deren gesunde Geschwisterkinder
und Eltern beim Aufenthalt in stationären Kinderhospizen bzw. bei der
qualifizierten Begleitung durch ambulante Kinderhospizen zu schaffen?
Wenn ja, welche konkreten gesetzlichen Regelungen beabsichtigt die
Bundesregierung zu schaffen?
Mit den Regelungen in § 39a SGB V ist ein wichtiger Beitrag zur Finanzierung
der stationären und ambulanten Hospize durch die GKV geschaffen worden.
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, eine darüber hinausgehende
Finanzierung durch die GKV vorzusehen. Es ist nicht alleinige Aufgabe der GKV, die
Versorgung in Hospizen umfassend sicherzustellen.
Soweit das Kinderhospiz über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI
verfügt, sind die gesetzlichen Grundlagen für eine angemessene Finanzierung
der Einrichtung im SGB XI bereits vorhanden.
21. Hält es die Bundesregierung für zielführend, die Rahmenvereinbarung
nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V dahin gehend zu ändern, dass sie auch
stationäre Kinderhospize mit ihrem spezifischen Leistungsspektrum
umfasst?
Wenn ja, welchen Beitrag kann und will die Bundesregierung zu einer
entsprechenden Änderung leisten?
22. Hält es die Bundesregierung für zielführend, die Rahmenvereinbarung
nach § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V dahin gehend zu ändern, dass sie auch
ambulante Kinderhospize mit ihrem spezifischen Leistungsspektrum
umfasst?
Wenn ja, welchen Beitrag kann und will die Bundesregierung zu einer
entsprechenden Änderung leisten?
Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit, auf eine Änderung der
Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V im Hinblick auf stationäre
Kinderhospize hinzuwirken. Nach gemeinsamer Auffassung der
Spitzenverbände der Krankenkassen bieten die zur Hospizversorgung beschlossenen
Rahmenvereinbarungen ausreichend Spielraum, die besonderen Belange der
stationären Kinderhospize ebenso wie der ambulanten Kinderhospizdienste zu
berücksichtigen. Nach den Erfahrungen der Spitzenverbände werden diese
Spielräume bei Verhandlungen auf Landesebene im Hinblick auf die
Besonderheiten der Kinderhospizarbeit genutzt.
Auch im Hinblick auf die speziellen Belange der ambulanten
Kinderhospizarbeit lassen die bisherigen Erfahrungen der Spitzenverbände mit der
Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V die Notwendigkeit einer
Änderung nicht erkennen. Selbstverständlich beobachtet die Bundesregierung die
weitere Arbeit der Hospize.
23. Sind der Bundesregierung Verträge zwischen einzelnen Kinderhospizen
und Krankenkassen bekannt, die auf der Grundlage von § 39a SGB V eine
Finanzierung des spezifischen Gesamtleistungsspektrums der
Kinderhospizarbeit ermöglichen?
Sieht die Bundesregierung in diesen Verträgen berücksichtigenswerte
Elemente, die Vorbild für Regelungen in den bundesweit geltenden
Rahmenvereinbarungen über stationäre und ambulante Hospizleistungen sein
könnten?
Wenn ja, welchen Beitrag kann und will die Bundesregierung zu einer
entsprechenden Änderung der Rahmenvereinbarungen leisten?
Der Bundesregierung werden Verträge zwischen einzelnen Kinderhospizen und
Krankenkassen nicht vorgelegt. Die Prüfung von Einzelverträgen obliegt den
jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden. Die Auswirkungen auf die mögliche
Weiterentwicklung der geltenden Rahmenvereinbarungen sind von den
Vertragspartnern der Rahmenvereinbarungen zu beurteilen. Die Bundesregierung
nimmt hierauf keinen Einfluss.
24. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Stand der
Ausbildung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern in Kinderhospizen?
Existieren Formen und Möglichkeiten der Ausbildung, die auf die
spezifischen Anforderungen der Kinderhospizarbeit zugeschnitten sind?
Welche Möglichkeiten zur Förderung entsprechender
Ausbildungsformen sieht die Bundesregierung?
Nach der gesetzlichen Vorgabe in § 39a Abs. 2 Satz 3 SGB V hat der
ambulante Hospizdienst die palliativpflegerische Beratung durch entsprechend
ausgebildete Fachkräfte zu erbringen und die Schulung der ehrenamtlich tätigen
Personen sicherzustellen. Das Nähere zu Qualität der ambulanten Hospizarbeit
ist in der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V geregelt.
Soweit es sich bei den Kinderhospizen um ambulante oder stationäre
Pflegeeinrichtungen im Sinne des SGB XI handelt, muss die Leistungserbringung
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. Für die
Anerkennung als Pflegefachkraft ist neben dem Abschluss einer Ausbildung
u. a. als Krankenschwester oder Krankenpfleger bzw. als
Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz eine
praktische Berufserfahrung in dem erlernten Pflegeberuf von zwei Jahren
innerhalb einer fünfjährigen – in bestimmten Fällen auch achtjährigen –
Rahmenfrist erforderlich. Das zum 1. Januar 2004 in Kraft tretende novellierte
Krankenpflegegesetz integriert in den im Ausbildungsziel beschriebenen
Pflegebegriff nunmehr ausdrücklich auch palliative Maßnahmen. In den Maßstäben
und Grundsätzen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach
§ 80 SGB XI, die allerdings für die verschiedenen Versorgungsbereiche derzeit
überarbeitet werden, haben sich darüber hinaus die Vereinbarungspartner der
Pflegeselbstverwaltung auf allgemeine Fort- und Weiterbildungsanforderungen
für die Pflegefachkraft, unter deren ständiger Verantwortung die Pflegeleistung
durch die Pflegeeinrichtung erbracht wird, geeinigt. Spezifische
Qualifikationsanforderungen an die Pflegefachkräfte im Bereich der Kinderhospize sind im
SGB XI nicht vorgesehen. Erkenntnisse über den Stand der Aus- und
Fortbildung der in § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB XI genannten ehrenamtlichen Pflegekräfte
im Bereich der Kinderhospizarbeit liegen der Bundesregierung nicht vor.
25. Wie beurteilt die Bundesregierung den gegenwärtigen Stand der
Ausbildung in pädiatrischer Palliativmedizin und pädiatrischer
Palliativpflege für Ärzte und Pflegekräfte?
Wie beurteilt die Bundesregierung den gegenwärtigen Stand der
Schmerztherapie bei Kindern und die darauf ausgerichtete Ausbildung von Ärzten
und Pflegekräften?
Maßnahmen zur Verbesserung der schmerztherapeutischen Versorgung sowohl
im Erwachsenen- als auch im Kindesalter, die in Deutschland nicht überall
zufriedenstellend ist, zielen insbesondere auf eine bessere fachliche Qualifikation
bzw. Fort- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte. Deshalb wurden bei der
Novellierung der ärztlichen Ausbildung die Fächer „Schmerzbehandlung und
Palliativmedizin“ in die neue Approbationsordnung für Ärzte, die am 1.
Oktober 2003 in Kraft getreten ist, aufgenommen. Schmerzbehandlung und
Palliativmedizin ist danach Gegenstand des Prüfungsstoffes für den Zweiten
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung.
Da durch die neue Approbationsordnung der fächerübergreifende Unterricht
gestärkt wird, bietet die Ausbildung in Pädiatrie die Möglichkeit,
palliativmedizinische und schmerztherapeutische Kenntnisse speziell im Hinblick auf die
Behandlung von Kindern zu vermitteln. Auch im Rahmen der ärztlichen
Weiterbildung wurde der zunehmenden Bedeutung der Palliativmedizin Rechnung
getragen und dieses Gebiet gemäß den Beschlüssen des 106. Deutschen
Ärztetages in die neue (Muster-)Weiterbildungsordnung als Zusatz-Weiterbildung
aufgenommen. Da die (Muster-)Weiterbildungsordnung auch einen
fächerübergreifenden Ansatz verfolgt, können Ärztinnen und Ärzte in dem Gebiet
palliativmedizinische Kenntnisse erwerben, in dem sie weitergebildet sind,
beispielsweise ein Pädiater in der pädiatrischen Palliativmedizin.
Nach dem derzeit noch geltenden Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 und
der dazu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 16. Oktober 1985 ist für den Unterricht
im Fach Kinderkrankenpflege die spezielle Krankenpflege bei Patienten mit
unheilbaren Krankheiten sowie die Pflege und Begleitung des sterbenden
Kindes vorgesehen (vgl. Anlage 2 A 8.10.14 und 8.11.2 der KrPflAPrV). Für die
praktische Ausbildung sind Einsätze in pädiatrischer Palliativpflege in der
Anlage der Verordnung zwar nicht ausdrücklich festgelegt, gleichwohl haben aber
zahlreiche Schulen unter Ausschöpfung der Rahmenvorgaben der Verordnung
– entsprechend den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten – bereits Einsatzorte in
pädiatrischer Palliativpflege genutzt, um den eingetretenen Entwicklungen
Rechnung zu tragen. Auch im Bereich der auf der bundesgesetzlich geregelten
beruflichen Erstausbildung in der Krankenpflege aufbauenden Weiterbildung
auf dem Gebiet Onkologie/Palliativpflege haben die dafür zuständigen Länder
in den vergangenen zehn Jahren eigene Regelungen getroffen (z. B. Baden-
Württemberg, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein).
Im Zusammenhang mit der Novellierung des Krankenpflegegesetzes wurde der
palliativen Pflege nunmehr ein neuer Stellenwert gegeben. So sieht das Gesetz
über die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Juli 2003, welches am 1. Januar
2004 in Kraft tritt, in seinem Ausbildungsziel (§ 3) ausdrücklich vor, dass die
Pflege u. a. auch palliative Maßnahmen einzubeziehen hat. Dieser Anspruch
wird auch in der neuen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
der Krankenpflege vom 10. November 2003, die gleichfalls am 1. Januar 2004
in Kraft tritt, weiterverfolgt. Hier sind z. B. bei den festgelegten Bereichen der
praktischen Ausbildung verbindlich auch palliative Gebiete vorgeschrieben.
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