Umfang und Auswirkungen der aktuellen und künftigen EEG-Härtefallregelung für den Wirtschaftsstandort Deutschland
der Abgeordneten Kurt-Dieter Grill, Dagmar Wöhrl, Karl-Josef Laumann, Dr. Peter Paziorek, Dr. Joachim Pfeiffer, Dr. Rolf Bietmann, Veronika Bellmann, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Cajus Caesar, Alexander Dobrindt, Marie-Luise Dött, Dr. Maria Flachsbarth, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof), Georg Girisch, Dr. Reinhard Göhner, Tanja Gönner, Josef Göppel, Ernst Hinsken, Robert Hochbaum, Volker Kauder, Jürgen Klimke, Kristina Köhler (Wiesbaden), Dr. Martina Krogmann, Dr. Hermann Kues, Wolfgang Meckelburg, Friedrich Merz, Laurenz Meyer (Hamm), Doris Meyer (Tapfheim), Franz Obermeier, Ulrich Petzold, Hans-Peter Repnik, Dr. Heinz Riesenhuber, Franz Romer, Hartmut Schauerte, Johannes Singhammer, Max Straubinger, Werner Wittlich und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 29. März 2000 verpflichtet die Netzbetreiber Strom aus Erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu vergüten. Die Netzbetreiber haben die Möglichkeit, die Vergütung durch eine Umlage auf die Strompreise an die Stromverbraucher weiterzureichen.
Um eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die von der Umlage besonders betroffen sind, zu vermeiden, hat der Gesetzgeber im Sommer 2003 eine Härtefallregelung eingeführt.
Gemäß § 11 EEG können stromintensive Unternehmen des produzierenden Bereichs von dem EEG-Kostenanteil teilweise befreit werden, insofern sie nachweisen, dass der EEG-Kostenanteil maßgeblich zu einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder von selbstständigen Teilen des Unternehmens führt.
Von dieser Härtefallregelung profitieren aber nur einige wenige Unternehmen. Weite Teile der deutschen Industrie, insbesondere der industrielle Mittelstand, die ebenfalls unter der Belastung durch das EEG leiden, werden von den vorgesehenen Befreiungskriterien dagegen nicht erfasst. Außerdem hat sich gezeigt, dass die Regelung bürokratisch, kompliziert und sehr aufwendig ist.
Da sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) am 5. November 2003 darauf verständigt haben, die Härtefallregelung für stromintensive Unternehmen „angemessen“ zu erweitern und die bisher im Gesetz enthaltene Befristung aufzuheben, scheint auch die Bundesregierung erkannt zu haben, dass die derzeitige Regelung nicht ausreichend ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen33
Wie viele Anträge von wie vielen Unternehmen und Unternehmensteilen bzw. für wie viele Anlagen sind davon seit Inkrafttreten der bisherigen EEG-Härtefallregelung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangen? Wie viele davon sind positiv beschieden worden und welche „tatsächlich begünstigte“ Strommenge (in TWh) fällt damit unter die Härtefallregelung und welchem, den Unternehmen erlassenen Gesamtbetrag (in Euro), entspricht diese „tatsächlich begünstigte“ Strommenge?
Welchen Branchen, Branchenzweigen bzw. Gewerben lassen sich die Unternehmen, die positive Bescheide erhalten haben, zuordnen?
Wie viele Anträge sind negativ beschieden worden? Welches waren die Hauptgründe?
Welchen Gesamtstromverbrauch (in TWh, inkl. der durch die EEG-Härtefallregelung „tatsächlich begünstigten“ Strommenge) weisen die Unternehmen auf, deren Anträge beim BAFA positiv beschieden wurden, und welcher jährlichen Gesamt-EEG-Umlage (vor Anwendung der EEG-Härtefallregelung) entspricht diese Strommenge?
Auf welche Höhe beziffert die Bundesregierung den Gesamtstromverbrauch (in TWh) in Deutschland im Jahr 2002 und wie verteilt sich dieser auf die generellen Bereiche „stromintensive Industrie“ (Metall, Stahl, Chemie, Zement, Papier und Glas), „nicht stromintensive Industrie und sonstiges Gewerbe“, „vollständig und teilweise öffentliche Hand“ und „Haushalte“? Wie verteilt sich der Stromverbrauch auf einzelne Branchenzweige innerhalb der „stromintensiven Industrien“?
Wie hoch ist der Anteil der „begünstigten“ Strommenge am Gesamtstromverbrauch in Deutschland?
Wie viele Mitarbeiter sind beim BAFA für die Bearbeitung der Anträge nach der bisherigen Gesetzeslage zuständig und wie viele werden dies nach der von der Bundesregierung geplanten Novellierung der EEG-Härtefallregelung sein?
Welche Verwaltungskosten (in Euro) sind seit Inkrafttreten der EEG-Härtefallregelung beim BAFA bzw. bei den antragstellenden Unternehmen entstanden, und von welchen Verwaltungskosten geht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der geplanten Neuregelung für die Jahre 2004 bzw. 2005 aus?
Wie lange (in Tagen) dauert durchschnittlich die Bearbeitung eines Antrages bis zur abschließenden Entscheidung nach bisheriger EEG-Härtefallregelung, und wie lange dauerte dies im Minimum bzw. im Maximum?
Ist der Bundesregierung bekannt, welche Kosten den Unternehmen durch die Antragstellung und durch die Länge der Bearbeitungszeit entstanden sind?
Wie lange (in Tagen) soll durchschnittlich die Bearbeitung eines Antrages bis zur abschließenden Entscheidung nach künftiger EEG-Härtefallregelung dauern, und welche maximale Bearbeitungszeit hält die Bundesregierung im Interesse der betroffenen Unternehmen insofern für vertretbar?
Weshalb tritt die Entlastung erst mit Datum des Behördenbescheids in Kraft und nicht schon rückwirkend mit dem Datum der Antragstellung? Beabsichtigt die Bundesregierung dies zu ändern? Wenn nein, warum nicht?
Welche Begründungen haben die Unternehmen vorgelegt, um die „erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit“ nachzuweisen? Welche Begründungen und Nachweise wurden vom BAFA akzeptiert, welche nicht?
Warum muss die EEG-Härtefallregelung nach nur wenigen Monaten novelliert werden? Sieht die Bundesregierung bei der bisherigen Gesetzeslage noch Defizite hinsichtlich der Belastungen für die Unternehmen am Wirtschaftsstandort Deutschland infolge der EEG-Umlage bzw. hinsichtlich der praktischen Umsetzung der EEG-Härtefallregelung?
Welche konkreten Probleme sind bei der Implementierung der derzeitigen EEG-Härtefallregelung mit Blick auf das BAFA bzw. mit Blick auf die antragstellenden Unternehmen im Einzelnen aufgetreten, und welche dieser Probleme will die Bundesregierung durch welche konkreten Gesetzesänderungen wie beheben?
Ist es durch die bisherige EEG-Härtefallregelung zu Ungleichbehandlungen und damit zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb einzelner Branchen gekommen? Wenn ja, zu welchen und wie will die Bundesregierung diese in einer novellierten EEG-Härtefallregelung künftig vermeiden?
Welche Nachweise der Energieversorgungsunternehmen über die Differenzkosten wurden vom BAFA akzeptiert, welche nicht?
Bis zu welcher Höhe (in Euro/MWh) hat das BAFA Differenzkosten anerkannt? Gab es zu hohe Differenzkosten, die das BAFA nicht anerkannt hat?
Welchen „organisatorisch abgrenzbaren Einheiten“ wurden von den antragstellenden Unternehmen definiert? Welche „organisatorisch abgrenzbaren Einheiten“ wurden vom BAFA anerkannt, welche nicht?
Wie viele Unternehmen bzw. Unternehmensteile wären antragsberechtigt, wenn der erforderliche Stromanteil an der Bruttowertschöpfung nicht bei 15 %, sondern bei 10 % bzw. bei 5 % festgelegt würde – bei einem unveränderten erforderlichen absoluten Mindeststromverbrauch von 10 GWh? Welcher Gesamtstrommenge (in TWh) würden diese beiden Schwellenwerte entsprechen?
Wie viele Unternehmen bzw. Unternehmensteile werden nach der künftigen EEG-Härtefallregelung antragsberechtigt sein, welcher jährlichen Gesamtstrommenge (in TWh) entspricht dies und welcher Anteil (in %) dieser Gesamtstrommenge wird dann „tatsächlich“ von der künftigen EEG-Härtefallregelung „begünstigt“?
Welche Branchen, Branchenzweige bzw. Gewerbe will die Bundesregierung durch die „alte“ und durch die „neue“ EEG-Härtefallregelung erfassen?
Welche Kriterien wird die Bundesregierung in der künftigen EEG-Härtefallregelung für die Bestimmung eines so genannten Härtefalls zugrunde legen, und wie werden diese Kriterien konkret ausgestaltet werden?
Welche Branchen, Branchenzweige bzw. Gewerbe, die nicht unter die künftige EEG-Härtefallregelung fallen werden, weisen absolut (in GWh) bzw. relativ (in % Stromanteil an der Bruttowertschöpfung) den größten Stromverbrauch in Deutschland auf?
Von welchen EEG-Umlage-Kosten (in Euro/kWh) für die Stromverbraucher in Deutschland, die nicht durch die bisherige Härtefallregelung begünstigt werden, geht die Bundesregierung unter Berücksichtigung der „tatsächlich begünstigten“ Strommenge aus?
Von welchen EEG-Umlage-Kosten (in Euro/kWh) für die Stromverbraucher in Deutschland, die nicht durch die künftige Härtefallregelung begünstigt werden, geht die Bundesregierung unter Berücksichtigung der dann tatsächlich begünstigten Strommenge im Jahr 2003, 2004, 2005 bzw. 2010 aus?
Wie wird mit einer, nach der künftigen EEG-Härtefallregelung eigentlich begünstigten Strommenge eines Unternehmens bzw. einer Anlage verfahren, wenn der von der Bundesregierung geplante Deckel von 10 % oder von maximal 1,10 Euro/Monat an EEG-Kosten eines durchschnittlichen Haushalts für die maximale Entlastung gemessen am gesamten Umlagevolumen bereits erreicht ist?
Wie genau, wie oft und durch wen wird die Überprüfung der Gesamtentlastung bzw. der EEG-Belastung für einen durchschnittlichen Haushalt erfolgen?
Sieht die Bundesregierung für Unternehmen und Gewerbe, die nicht unter die künftige EEG-Härtefallregelung fallen, auch einen Belastungsdeckel wie bei den Haushaltskunden (von maximal 1,10 Euro/Monat als EEG-Kosten eines durchschnittlichen Haushaltes) vor? Wenn ja, wie hoch ist dieser und wird hier nach einzelnen Branchen unterschieden? Wenn nein, warum nicht?
Mit welchen EEG-Kosten für einen durchschnittlichen Haushalt (in Euro/Monat) rechnet die Bundesregierung ohne jedwede Berücksichtigung der aktuellen oder ausgeweiteten Härtefallregelung infolge des prognostizierten jährlichen Anstieges des Gesamtvergütungsvolumens in den Jahren 2004, 2005 bzw. 2010?
Kommt die novellierte EEG-Härtefallregelung auch dann noch zur Anwendung, wenn die durchschnittliche, monatliche EEG-Belastung pro Haushalt allein durch den jährlichen Anstieg des Gesamtvergütungsvolumens 1,10 Euro überschreitet? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
Weshalb begrenzt die Bundesregierung das Volumen der gemäß Härtefallregelung entlasteten Strommenge auf 10 %, ohne auf der anderen Seite das gesamte EEG-Vergütungsvolumen zu begrenzen?
Welche Belastungen aus der Förderung Erneuerbarer Energien ergeben sich in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU, und welche Ausnahmeregelungen bzw. Befreiungstatbestände existieren in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten?