Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/6193
16. Wahlperiode 06. 08. 2007 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Kunert, Dr. Dagmar Enkelmann,
Heidrun Bluhm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/6107 –
Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände an der Erarbeitung von
Gesetzentwürfen und Verordnungen des Bundes
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien besagt, dass „der
Entwurf einer Gesetzesvorlage … kommunalen Spitzenverbänden …
möglichst frühzeitig zuzuleiten (ist), wenn ihre Belange berührt sind“. Darüber
hinaus sind die federführenden Ministerien verpflichtet, die Auswirkungen des
Gesetzesvorhabens auf die kommunalen Haushalte gesondert aufzuführen und
dazu bei den kommunalen Spitzenverbänden rechtzeitig Angaben zu den
Ausgaben einzuholen.
1. Gab es in dieser Legislaturperiode Gesetzesvorlagen der Bundesregierung,
durch die Belange der kommunalen Spitzenverbände berührt wurden, und
wenn ja, welche?
Als Beispiele können genannt werden:
● Das Dritte Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
und anderer Gesetze vom 12. Juni 2007 (BGBl. I, S. 1034), das indirekt die
kommunalen Belange berührt, da auch öffentliche Stellen
künstlersozialabgabepflichtig sein können.
● Den Meldebehörden wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.
Dezember 2006 (BGBl. I, S. 2878) die Aufgabe zugewiesen, zur Vorbereitung
der Vergabe der Identifikationsnummer die an das Bundeszentralamt für
Steuern zu übermittelnden Datensätze automatisiert mit einem temporären
Ordnungsmerkmal zu kennzeichnen (Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal).
● Der Entwurf des Beamtenstatusgesetzes, der das Recht der Beamtinnen und
Beamten auf Landes- und Kommunalebene betrifft, wurde mit den
kommunalen Spritzenverbänden im Rahmen der Verbändebeteiligung abgestimmt.
Der Gesetzentwurf befindet sich noch in der parlamentarischen Beratung. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 31. Juli 2007
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/6193 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeDaneben gab es in dieser Legislaturperiode weitere Gesetzesvorhaben, durch die
Belange der Kommunen berührt werden. Da hinsichtlich dieser
Gesetzesvorlagen keine zentrale Erfassung erfolgt, liegen dementsprechend auch keine
zentral vorgehaltenen Informationen zur Beteiligung der kommunalen
Spitzenverbände vor. Eine nachträgliche Ermittlung für jedes Bundesressort wäre mit
einem außerordentlich hohem Personal- und Sachkostenaufwand verbunden.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die Beteiligung der kommunalen
Spitzenverbände an der Erarbeitung der Entwürfe dieser Gesetzesvorlagen (im
Folgenden nur „Gesetzesvorlagen“ genannt)?
Die Bundesregierung hält die geltenden Beteiligungsregelungen für Kommunen
für angemessen und ausreichend. Im Jahr 2000 wurde die Gemeinsame
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) im Interesse der kommunalen
Ebene in der Weise geändert, dass bei der Vorbereitung von Gesetzentwürfen der
Bundesregierung, die kommunale Belange berühren, nach § 47 Abs. 1 und § 74
Abs. 5 die kommunalen Spitzenverbände beteiligt werden sollen. Dies
entspricht ständiger Praxis der Bundesregierung.
Im Rahmen der Beratungen im Deutschen Bundestag sieht § 69 Abs. 5 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) eine vergleichbare
Beteiligung vor.
Den Belangen der Kommunen wird auch dadurch Rechnung getragen, dass nach
dem Inkrafttreten des ersten Teils der Föderalismusreform bundesgesetzliche
Aufgabenübertragungen auf Gemeinden und Gemeindeverbände nicht mehr
zulässig sind (Artikel 84 Abs. 1 Satz 7, Artikel 85 Abs. 1 Satz 2 GG).
3. In welchem Stadium erfolgte die Beteiligung der kommunalen
Spitzenverbände, und was heißt in diesem Zusammenhang „frühzeitig“?
Die frühzeitige Einbeziehung von Stellen außerhalb der Bundesregierung
geschieht in der Regel, sobald ein innerhalb der Bundesregierung abgestimmter
Entwurf vorliegt. Soweit in der Bundesregierung dieser Abstimmungsprozess
noch andauert, kann gleichwohl schon eine Weiterleitung erfolgen, wenn hierzu
nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GGO das Einvernehmen der beteiligten Bundesressorts
vorliegt. Hiervon wird immer wieder Gebrauch gemacht.
4. Welche Gesetzesvorlagen der Bundesregierung wurden in dieser
Legislaturperiode den kommunalen Spitzenverbänden zur Stellungnahme
überwiesen (bitte auflisten), und in welchem Zeitraum musste die Stellungnahme
erfolgen?
Hatten die kommunalen Spitzenverbände genügend Zeit zur Prüfung und
Erörterung von Fragen?
Wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, findet keine zentrale Erfassung der
Beteiligungen der kommunalen Spitzenverbände in den Bundesressorts statt,
weil hierfür keine Notwendigkeit gesehen wird. Die entsprechenden
Informationen müssten daher im Einzelnen für jedes Bundesressort erst ermittelt
werden. Dies wäre mit einem außerordentlich hohen Verwaltungsaufwand
verknüpft. Gleiches gilt – erst recht – für ein Nachhalten möglicher
Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände und der darauf bezogenen
Reaktionen der Bundesressorts.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/6193Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Bundesressorts mögliche Betroffenheiten
der kommunalen Ebene sehr ernst nehmen und vielfach neben dem formalen
Beteiligungsverfahren den Weg zu informellen Gesprächen mit den
kommunalen Spitzenverbänden suchen, um den kommunalen Belangen Rechnung tragen
zu können.
5. Bei welchen dieser Gesetzesvorlagen gab es abweichende Auffassungen
bzw. wurden seitens der kommunalen Spitzenverbände
Änderungsvorschläge unterbreitet (bitte einzeln auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. Bei welchen dieser Gesetzesvorlagen fanden Änderungswünsche der
kommunalen Spitzenverbände Berücksichtigung, bei welchen nicht (bitte
auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
7. Wurden Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände zu
Gesetzesvorlagen dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis gegeben?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Die GGO der Bundesministerien verlangt gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 5 zwingend
Aussagen zu den Gesetzesfolgen, die in § 44 GGO näher erläutert werden. Unter
anderem gehören dazu auch mögliche Auswirkungen auf öffentliche und damit
auch kommunale Haushalte. § 44 Abs. 3 GGO schreibt vor, dass für Aussagen
zu Haushalten der Kommunen bei den kommunalen Spitzenverbänden
rechtzeitig Angaben zu den Ausgaben eingeholt werden müssen. Dadurch wird erreicht,
dass der Bundestag hierzu authentische Informationen erhält.
Die nachgefragten Sachverhalte, zu denen sich die kommunalen
Spitzenverbände geäußert haben, sind der Bundesregierung mangels Erfassung nicht
bekannt und müssten erst ermittelt werden. Insoweit wird auf die Beantwortung
der Fragen 4 bis 6 sowie 9 bis 17 verwiesen.
8. Könnten Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände zu
Referentenentwürfen bzw. Kabinettsvorlagen auf Verlangen/Antrag des Bundestages,
des jeweiligen Ausschusses bzw. einzelner Abgeordneter eingesehen bzw.
zur Verfügung gestellt werden?
Nach § 69 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Bundestages soll in
Ausschussberatungen den kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben werden, wenn durch ein Gesetzesvorhaben wesentliche Belange der
kommunalen Ebene tangiert werden. Dadurch werden den Abgeordneten die
entsprechenden Stellungnahmen auch zugänglich.
Drucksache 16/6193 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode9. Zu welchen Referentenentwürfen bzw. Kabinettsvorlagen, die direkt oder
indirekt die Belange der Kommunen berühren, haben einzelne
Bundesministerien Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände eingeholt?
10. Haben die Bundesministerien zu allen Referentenentwürfen bzw.
Kabinettsvorlagen, die direkt oder indirekt die Belange der Kommunen
berühren, den kommunalen Spitzenverbänden die Möglichkeit zur
Stellungnahme eingeräumt?
11. An welchen langfristig geplanten Gesetzesvorhaben der Bundesregierung
wurden die kommunalen Spitzenverbände noch vor Vorlage eines ersten
Referentenentwurfes bzw. einer Kabinettsvorlage beteiligt?
12. Zu welchen Sachverhalten hat es in dieser Legislaturperiode Bund-
Länder-Arbeitsgruppen gegeben?
An welchen dieser Arbeitsgruppen waren Vertreterinnen bzw. Vertreter
der kommunalen Spitzenverbände beteiligt?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
13. Bei welchen Gesetzentwürfen hat das jeweils federführende
Bundesministerium bei den kommunalen Spitzenverbänden Angaben zu den
Auswirkungen auf den Haushalt der Kommunen eingeholt (bitte einzeln
auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen, im Übrigen auf die Antwort zu
Frage 4.
14. Bei welchen Gesetzentwürfen der Bundesregierung gab es unter
Buchstabe „D. Kosten der öffentlichen Hand“ den Vermerk, dass den
Kommunen indirekt Kosten entstehen?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
15. Welche Entwürfe von Rechtsverordnungen wurden in dieser
Legislaturperiode den kommunalen Spitzenverbänden zur Stellungnahme überwiesen
(bitte auflisten), und in welchem Zeitraum musste die Stellungnahme
erfolgen?
Hatten die kommunalen Spitzenverbände genügend Zeit zur Prüfung und
Erörterung von Fragen?
Auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 wird verwiesen.
16. Bei welchen dieser Entwürfe von Rechtsverordnungen gab es
abweichende Auffassungen bzw. wurden seitens der kommunalen
Spitzenverbände Änderungsvorschläge unterbreitet (bitte einzeln auflisten)?
17. Bei welchen dieser Entwürfe von Rechtsverordnungen fanden
Änderungswünsche der kommunalen Spitzenverbände Berücksichtigung, bei
welchen nicht (bitte auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333]