Unterrichtungspraxis der Bundesregierung über Auslandseinsätze der Spezialkräfte der Bundeswehr
der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Monika Knoche, Dr. Diether Dehm, Wolfgang Gehrcke, Inge Höger, Dr. Hakki Keskin, Katrin Kunert, Dr. Norman Paech und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Parlamentsbeteiligungsgesetz trat am 18. März 2005 in Kraft, nachdem nahezu elf Jahre zuvor das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil (BVerfGE 90, 286 ff.) vom 12. Juli 1994 festgestellt hatte, jeder Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte bedürfe der – grundsätzlich vorherigen – konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestages (Parlamentsvorbehalt). Das Parlamentsbeteiligungsgesetz dient dem Zwecke, die Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland unter parlamentarische Kontrolle zu stellen, um auf diese Weise eine Alleinverfügung dieses wirkungsmächtigen Instrumentariums durch die Exekutive auszuschließen.
Das Parlamentsbeteiligungsgesetz legt „Form und Ausmaß“ (§ 1 Grundsatz) der parlamentarischen Beteiligung fest. Konkret werden in § 3 Abs. 2 sieben Informationskriterien als Mindestanforderung formuliert: „Einsatzauftrag“, „Einsatzgebiet“, „rechtliche Grundlagen des Einsatzes“, „Höchstzahl der einzusetzenden Soldaten“, „Fähigkeiten der einzusetzenden Streitkräfte“, „geplante Dauer des Einsatzes“ sowie „voraussichtliche Kosten und die Finanzierung“. Paragraph 6 Abs. 1g des Parlamentsbeteiligungsgesetz beschreibt die „Unterrichtungspflicht“ der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag. Danach besteht eine regelmäßige Unterrichtungsverpflichtung „über den Verlauf der Einsätze und über die Entwicklung im Einsatzgebiet“.
Die Unterrichtungspraxis der Bundesregierung über Auslandseinsätze der Spezialkräfte der Bundeswehr (KSK und/oder SEK) weicht indessen in Quantität (Kreis der Unterrichteten und Häufigkeit der Unterrichtungen) und Qualität (Beschaffenheit der Information) erheblich von der sonstigen Unterrichtungspraxis über Einsätze der Bundeswehr ab.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen1
Was ist die Rechtsgrundlage dafür, dass entgegen dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes „(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag regelmäßig über den Verlauf der Einsätze und über die Entwicklung im Einsatzgebiet.“ über Einsätze der Spezialkräfte (Kommando Spezialkräfte und Spezialisierte Einsatzkräfte Marine) weder alle Abgeordneten des Bundestages, noch alle Mitglieder des Verteidigungsausschusses informiert werden, sondern nur eine punktuelle Information („Besonderes Unterrichtungsverfahren“) der Obleute, der Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses und des Auswärtigen Ausschusses sowie die Fraktionschefs über die Obleute erfolgt?