Vorbemerkung der Fragesteller
Das so genannte 6. EU-Forschungsrahmenprogramm regelt die Grundlagen für die Förderung von wissenschaftlichen Forschungsprojekten sowie technologischer Entwicklung und Demonstration durch EU-Mittel. Ein spezifisches Teil-Programm bezieht sich auf angewandte Forschung und Grundlagenforschung in den Bereichen „Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie im Dienste der Gesundheit“.
Das 6. EU-Forschungsrahmenprogramm wurde am 27. Juni 2002 beschlossen. Ergänzend zu den Restriktionen, die das Rahmenprogramm selbst definiert, wurde beschlossen, bis zum 31. Dezember 2003 keine Vorhaben zu finanzieren, bei denen menschliche Embryonen und menschliche embryonale Stammzellen verwendet werden. Ausgenommen hiervon waren Vorhaben, in denen Stammzellen verwendet werden, die bereits in Banken existierten oder in Kultur isoliert waren.
Die EU-Kommission legte im Verlauf des letzten Jahres einen Vorschlag vor, nach dem auch die Embryonenforschung, bei der Embryonen zur Herstellung von Embryonen verbraucht werden, förderungsfähig gewesen wäre. Danach wäre durch EU-Mittel etwas gefördert worden, das nach deutschem Recht strafbar ist; denn die verbrauchende Forschung an Embryonen ist nach deutschem Recht verboten. Embryonale Stammzellen dürfen nach dem deutschen Stammzellgesetz nur importiert und verwendet werden, wenn sie vor dem 1. Januar 2002 gewonnen wurden, so genannte Stichtagsregelung.
Das EU-Parlament nahm zu dem Vorschlag der EU-Kommission Stellung und empfahl eine Forschungsförderung ohne jede Stichtagsregelung.
Über die Vorschläge hatte der Rat der Forschungsminister zu entscheiden. Er konnte sich in dieser Angelegenheit jedoch nicht einigen. Eine Lösung, die lediglich einen Stichtag für die Embryonenherstellung vorsah, nicht aber einen Stichtag für die Herstellung von embryonalen Stammzellen, scheiterte am 26. November 2003 an einer Sperrminorität, die keine Förderung verbrauchender Embryonenforschung zulassen wollte. Die Entscheidung wurde vertagt und von beiden Seiten ein Kompromiss in Aussicht gestellt. Am 3. Dezember 2003 scheiterten die Gespräche jedoch und wurden die Verhandlungen ergebnislos abgebrochen.
Der für Forschung zuständige EU-Kommissar vertritt die Rechtsauffassung, nach Ablauf des Moratoriums sei nunmehr auch eine so genannte verbrauchende Embryonenforschung förderungsfähig.
Der Deutsche Bundestag hat am 16. Oktober 2003 gegen die Stimmen der Fraktion der FDP einen Antrag beschlossen, in dem er an die EU-Kommission appelliert, von ihren Planungen hinsichtlich der Förderungsfähigkeit von verbrauchender Embryonenforschung Abstand zu nehmen, und die Bundesregierung auffordert, auf eine Lösung hinzuwirken, die der deutschen Rechtslage entspricht und einen ausreichenden Embryonenschutz gewährleistet (Bundestagsdrucksache 15/1310).
Europäische Forschungsförderung sollte nicht in Konflikt mit dem in Deutschland geltenden Embryonenschutz geraten.
1. Was hat die Bundesregierung getan, um eine mit dem deutschen Stammzellgesetz übereinstimmende Lösung zu erreichen?
Die Bundesregierung hat sich für eine mit dem deutschen Stammzellgesetz so weitgehend wie möglich übereinstimmende Lösung eingesetzt.
Die politische Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt zum 6. Forschungsrahmenprogramm (6. FRP) im Ministerrat am 10. Dezember 2001 sah zunächst nur die Beachtung allgemein anerkannter ethischer Grundprinzipien im Rahmen der europäischen Forschungsförderung, aber keine konkreten Verbote vor. Es ist maßgeblich den intensiven Bemühungen der Bundesregierung zu verdanken, dass im weiteren Verlauf der Verhandlungen bis zur Annahme des 6. FRP in der Sitzung des Rates am 3. Juni 2002 die folgenden ausdrücklichen Verbote der Finanzierung von Forschungsvorhaben aus ethischen Gründen in das Programm aufgenommen worden sind:
- Forschungstätigkeiten zum Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken
- Forschungstätigkeiten zur Veränderung des genetischen Erbgutes des Menschen, durch die solche Änderungen vererbbar werden könnten
- Forschungstätigkeiten zur Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Kerntransfer somatischer Zellen (therapeutisches Klonen).
Im Rahmen dieser Verhandlungen setzte sich die Bundesregierung konsistent für ein generelles Verbot der Finanzierung der Forschung an menschlichen Embryonen und eine Beschränkung der Nutzung embryonaler Stammzellen auf bereits bestehende Stammzelllinien in den EU-finanzierten Forschungsprojekten ein. Außerdem sollten Forschungsvorhaben, deren Durchführung aufgrund nationaler Gesetze in einzelnen Mitgliedstaaten verboten ist, auch in anderen Ländern nicht mit EU-Mitteln finanziert werden, um den Forschern aller Mitgliedstaaten einen gleichberechtigten Zugang zu den europäischen Fördermitteln zu ermöglichen.
Obwohl die Bundesregierung in dieser Haltung auch von anderen Mitgliedstaaten (Österreich, Italien, Portugal, Irland) unterstützt wurde, konnten weitergehende, dem Schutzniveau des Embryonenschutzgesetzes und dem Stammzellgesetz entsprechende Verbote bei den Verhandlungen zum 6. FRP nicht durchgesetzt werden. Deutschland forderte daher in einer Protokollerklärung die Festlegung bioethischer Leitlinien.
Auf maßgebliche Initiative der Bundesregierung wurde das Thema der Forschung an humanen Embryonen und humanen embryonalen Stammzellen dann erneut im Rahmen der Verhandlungen über die Ausgestaltung der Spezifischen Programme aufgegriffen. Dabei konnte bei der Annahme der Spezifischen Programme im Rat am 30. September 2002 im Rahmen von Protokollerklärungen des Rates und der KOM ein bis zum 31. Dezember 2003 begrenztes Moratorium für die Finanzierung von Forschungstätigkeiten betreffend die Verwendung humaner Embryos und humaner embryonaler Stammzellen, ausgenommen die Untersuchung von in Banken bestehenden oder in Kulturen isolierten humanen embryonalen Stammzellen, vereinbart werden.
2. Versucht die Bundesregierung trotz des Abbruches der Verhandlungen im Dezember letzten Jahres eine Einigung zu erreichen oder akzeptiert sie das Scheitern der Verhandlungen?
Die Bundesregierung wird sich auch im weiteren Verfahren aktiv für eine Lösung einsetzen, welche die ethischen Überzeugungen und rechtlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten respektiert und den Forschern und Forscherinnen aller Mitgliedstaaten einen gleichberechtigten Zugang zu den europäischen Fördermitteln ermöglicht.
Das Initiativrecht für Vorschläge zur Änderung bzw. Ergänzung der Spezifischen Programme liegt bei der KOM. Darüber hinaus legt die Kommission Vorschläge zur Ausgestaltung der Spezifischen Programme in Form von Arbeitsprogrammen vor, auf deren Grundlage Projektanträge eingereicht und entschieden werden. Eine Entscheidung über die Finanzierung solcher Einzelprojekte ergeht in dem in Antwort zur Frage 3 Buchstabe b beschriebenen Verfahren.
3. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung:
a) Ist die EU-Kommission nach der derzeitigen Rechtslage – und wenn ja, aus welchen Gründen – befugt, im Rahmen des 6. EU- Forschungsrahmenprogramms Anträge auf Förderung verbrauchender Embryonenforschung zu bewilligen?
b) Ist sie aufgrund der Sperrminorität gehindert, entsprechende Anträge positiv zu bescheiden?
Zu Buchstabe a
Grundlage des Handelns der KOM und rechtlich bindend sind neben den europäischen Verträgen insbesondere die Beschlüsse zum 6. FRP und zu den einschlägigen Spezifischen Programmen (Erstes Spezifisches Programm „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraumes [2002 bis 2006] sowie zweites Spezifisches Programm „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraumes [2002 bis 2006]).
Das bei Verabschiedung der Spezifischen Programme am 30. September 2002 vereinbarte Moratorium wurde nicht in den Rechtstext des Spezifischen Programms aufgenommen, sondern basiert auf Protokollerklärungen von Rat und Kommission. Rechtlich verbindlich sind daher allein die oben genannten Programmbeschlüsse.
Diese Beschlüsse berechtigen die KOM formal juristisch dazu, unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Verbote, Forschungsvorhaben zu fördern, die die Verwendung von so genannten überzähligen Embryonen aus der In-vitro-Fertilisation vorsehen, insoweit die übrigen Fördervoraussetzungen vorliegen.
Zu Buchstabe b
Anträge zu Forschungsvorhaben, bei denen menschliche Embryonen und menschliche embryonale Stammzellen verwendet werden sollen, sind aufgrund Artikel 6 Abs. 3 des ersten Spezifischen Programms im so genannten Regelungsausschussverfahren zu entscheiden. Dies bedeutet, dass der zuständige Programmausschuss derartige Anträge nur mit qualifizierter Mehrheit (62 von 87 Stimmen der Mitgliedsländer) annehmen kann. Sollte der Entscheidungsvorschlag der KOM wegen einer Sperrminorität nicht die Zustimmung des Programmausschusses erhalten, könnte die KOM ihren Entscheidungsvorschlag dem Rat erneut zur Entscheidung vorlegen. Im Rat würde eine Sperrminorität aber nicht genügen, um einen Antrag abzulehnen.
4. Was wird die Bundesregierung unternehmen, um die im Bundestagsbeschluss zum Ausdruck gekommene Ablehnung der EU-Förderung von verbrauchender embryonaler Stammzellforschung auf EU-Ebene durchzusetzen?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 2 zum Ausdruck gebracht, wird sich die Bundesregierung auch weiterhin aktiv auf der Grundlage der bisherigen Verhandlungslinie für eine Regelung auf EU-Ebene einsetzen, die das Schutzniveau für Embryonen so weitgehend wie möglich aufgreift, wie es im Embryonenschutzgesetz und Stammzellgesetz zum Ausdruck kommt. Die Entscheidung hierüber wird aber letztlich nicht von der Bundesregierung alleine, sondern mehrheitlich entsprechend den anzuwendenden Abstimmungsverfahren von allen Mitgliedstaaten im Rat verantwortet.
5. Denkt die Bundesregierung darüber nach, rechtliche Schritte zu ergreifen, um gegen eine Bewilligung eines Antrages auf Förderung verbrauchender Embryonenforschung vorzugehen?
Welche Schritte kämen ggf. in Betracht?
Sollte die KOM einen Antrag, der die Verwendung menschlicher Embryonen vorsieht, bewilligen, nachdem der Programmausschuss bzw. der Ministerrat dagegen keine Einwände geltend gemacht hat, wird die Bundesregierung rechtliche Schritte prüfen. In Frage käme gegebenenfalls eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof. Da diese Bewilligung aber aufgrund eines gültigen Rechtsaktes der Gemeinschaft und unter Beachtung der in dem jeweiligen Land, in dem die Förderung erfolgen soll, gültigen rechtlichen Bestimmungen erfolgen würde, wären die Erfolgsaussichten für eine derartige Klage als gering einzuschätzen.
6. Wie wird die Bundesregierung weiter politisch vorgehen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beenden?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 3 dargelegt, gibt es nach Ansicht der Bundesregierung derzeit in der vorliegenden Angelegenheit keine Rechtsunsicherheit.
7. Welche politischen Schritte wird die Bundesregierung unternehmen, um eine Förderung verbrauchender Embryonenforschung auf EU-Ebene zu verhindern?
Siehe hierzu die Antwort auf Frage 4.
8. Was unternimmt die Bundesregierung, um eine der deutschen Stichtagsregelung (Stammzellgesetz) entsprechende Regelung im 7. EU- Forschungsrahmenprogramm durchzusetzen?
Derzeit gibt es noch keinen Entwurf der KOM für das 7. FRP. Die Bundesregierung wird sich im weiteren Verfahren für Regelungen im Rahmen des 7. FRP einsetzen, die das Schutzniveau der in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen so weitgehend wie möglich aufgreifen.