BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Terrorismusbekämpfung im Asyl- und Aufenthaltsrecht (G-SIG: 16012385)

Anzahl der Ausweisungen nach § 54 Aufenthaltsgesetz, Einsatz von „Zeugen vom Hörensagen“, Definition von „Terrorismus“, Anzahl der Widerrufsverfahren des BAMF gegen anerkannte Asylbewerber wegen Terrorismusverdachts, Abfrage bei Sicherheitsbehörden wie dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Weitergabe von Informationen durch Sicherheitsbehörden, Informationsweitergabe aus Anti-Terror-Datei, Anweisungen zur Weitergabe von Informationen an ausländische Nachrichtendienste, Anwerben von Asylsuchenden und Flüchtlingen für Informantentätigkeit u.a. beim BfV

Fraktion

DIE LINKE

Datum

02.08.2007

Antwortdauer

16 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/608717. 07. 2007

Terrorismusbekämpfung im Asyl- und Aufenthaltsrecht

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Kersten Naumann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Ausweisungen gelten in Deutschland als ein Mittel der Bekämpfung des Terrorismus. Der Gesetzgeber hat hierzu in den vergangenen Jahren Regelungen erlassen, die den zuständigen Behörden die Ausweisung von Personen erlaubt, die unter dem Verdacht stehen, terroristische oder extremistische Bestrebungen zu unterstützen oder selbst zu verfolgen bzw. in anderer Weise die Sicherheit der BRD zu gefährden. Der § 54 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sieht in diesen Fällen eine Regelausweisung vor (in Ziffern 5 bis 7). Weitere Tatbestände zur Regel- oder Ermessensausweisung sollen ebenfalls der Bekämpfung des internationalen Terrorismus und Extremismus dienen. Sie dienen auch als Grundlage, Anträge von Asylbewerbern als offensichtlich unbegründet abzulehnen oder die Asylanerkennung bzw. die Anerkennung des Flüchtlingsstatus zu widerrufen. Die Bundesregierung beruft sich dabei auf die einschlägigen Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wobei fraglich bleibt, ob die deutsche Praxis hier tatsächlich mit Sinn und Zweck der dortigen Regelungen in Einklang steht. Der UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) hat in seiner Stellungnahme vom 30. November 2001 zur Anhörung zum Terrorismusbekämpfungsgesetz im Innenausschuss des Bundestages vorgebracht, dass die Verknüpfung des Ausschlusses vom Flüchtlingsstatus (Artikel 1 F GFK) und der Ausnahme vom Abschiebungsschutz (Artikel 33 Abs. 2 GFK) im deutschen Recht rechtssystematisch nicht korrekt sei und dies „die Gefahr einer völkerrechtlich unzulässigen Ausweitung dieser Ausnahmetatbestände“ in sich berge und damit zur Verletzung des Non-Refoulementgrundsatzes führen könne. Kriminelles Verhalten im Aufnahmestaat sei in erster Linie mit strafrechtlichen Mitteln anzugehen. „Angesichts der schwerwiegenden Folgen muss ein Entzug des Refoulementschutzes anerkannter Flüchtlinge ultima ratio bleiben.“ Dem steht inzwischen eine deutsche Rechtspraxis gegenüber, in der allein der Verdacht von Verfassungsschutzbehörden gegenüber von ihnen vermuteten Extremisten ausreicht, um zum Widerruf der Asylanerkennung und letztlich zur Ausweisung zu führen. Wenn die Begründung der Ausweisung allein oder maßgeblich auf Geheimdiensterkenntnissen beruht, ist eine ernsthafte anwaltliche Vertretung in verwaltungsgerichtlichen Prozessen oft kaum möglich.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

In wie vielen Fällen kam es 2005 und 2006 zur Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG?

1

In wie vielen dieser Fälle kam es aufgrund von Satz 2 der Vorschrift zur Ablehnung des Asylantrags nach § 30 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)?

1

In wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Ablehnung der Anerkennung als Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG (bitte auflisten nach Alternative 1, 2 und 3 in Satz 2 der Vorschrift)?

1

In wie vielen dieser Fälle kam es aufgrund von § 60 Abs. 8 Satz 1, Alternative 1 AufenthG zu einer Ablehnung des Asylantrags/Ablehnung der Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG?

1

In wie vielen dieser Fälle kam es aufgrund von § 60 Abs. 8 Satz 1, Alternative 2 AufenthG zu einem Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling?

1

In wie vielen Fällen kam es aufgrund von § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG zu einem Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling (bitte auflisten nach Alternative 1, 2 und 3)?

2

In wie vielen Fällen kam es 2005 und 2006 zu einer Ausweisung aufgrund von

§ 54 Abs. 5 AufenthG,

§ 54 Abs. 5a AufenthG,

§ 54 Abs. 6 AufenthG,

§ 54 Abs. 7 AufenthG,

§ 55 Abs. 8 AufenthG?

3

Welche Definition von „Terrorismus“ wird aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen nach § 54 Abs. 5 AufenthG von deutschen Behörden zugrunde gelegt, und wie werden Bezüge zum Terrorismus geprüft?

4

Welche Handlungen werden bei der Prüfung des § 60 Abs. 8 Satz 2 Alternative 3 AufenthG als solche gewertet, die „den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“, und in welchem Sinne ist hier das „sich zuschulden kommen lassen“ zu verstehen?

5

In welchem Verhältnis stehen nach Ansicht der Bundesregierung die §§ 54 Abs. 5 und 5a und 60 Abs. 8 AufenthG?

6

An welchen Strukturen auf Arbeitsebene (Arbeitsgruppen u. Ä.) der Länder beteiligt sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen „statusrechtlicher Begleitmaßnahmen“ innerhalb des „ganzheitlichen Ansatzes der Terrorismusbekämpfung“?

7

In wie vielen Fällen wurde 2005 und 2006 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Widerrufsverfahren wegen des Verdachts terroristischer/ extremistischer Bezüge gegen anerkannte Asylbewerber oder Flüchtlinge angestrengt

aufgrund von Hinweisen, die in den in Frage 4 genannten Arbeitsstrukturen gewonnen wurden?

aufgrund von Hinweisen aus einer Ausländerbehörde?

aufgrund von Hinweisen des Bundeskriminalamtes oder eines Landeskriminalamtes?

aufgrund von Hinweisen aus dem Bundesamt (BfV) oder eines Landesamtes für Verfassungsschutz?

aufgrund von Hinweisen aus dem Bundesnachrichtendienst (BND)?

aufgrund von Hinweisen von ausländischen Nachrichtendiensten, insbesondere denen der Herkunftsländer?

8

In wie vielen Fällen hat das BAMF 2005 und 2006 im Rahmen der Prüfung eines Widerrufsverfahrens innerhalb der ersten drei Jahre nach Anerkennung (§ 72 Abs. 2a AsylVfG) die Verfassungsschutzämter um sicherheitsrelevante Informationen ersucht?

9

Für Staatsangehörige welcher Länder wird bei aufenthaltsrechtlichen Vorgängen (Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels) generell eine Abfrage bei den Sicherheitsbehörden durchgeführt?

10

Welche Einschätzung in Bezug auf die rechtsstaatlich geforderte „Waffengleichheit“ vor Gericht hat die Bundesregierung zum Einsatz von „Zeugen vom Hörensagen“ durch Verfassungsschutzämter in verwaltungsrechtlichen Verfahren gegen Ausweisungsverfügungen nach § 54 Abs. 5 bis 7 AufenthG als einzige Form der „Beweisführung“?

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass angesichts der Schwere des verwaltungsrechtlichen Eingriffs – Ausweisung und Beendigung des Aufenthalts, Wiedereinreiseverbot etc. – analog zur Anwendung des § 250 StPO (Strafprozessordnung – Grundsatz der persönlichen Vernehmung) hier ebenfalls die Vernehmung des unmittelbaren Zeugen rechtsstaatlich geboten ist (bitte begründen)?

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass bei einer Aussage eines „Zeugen vom Hörensagen“ der Beweiswert der Aussage analog zur StPO als gemindert angesehen werden muss und für einen Urteilsspruch allein nicht hinreicht (bitte begründen)?

11

In wie vielen Fällen hat das BAMF an das Bundesamt für Verfassungsschutz gemäß § 18 Abs. 1a des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) Informationen einschließlich personenbezogener Daten seit 2002 übermittelt (bitte nach Jahren und Herkunftsland der Betroffenen auflisten)?

12

In wie vielen Fällen haben Ausländerbehörden an das Bundesamt für Verfassungsschutz gemäß § 18 Abs. 1a des Bundesverfassungsschutzgesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten seit 2002 übermittelt (bitte nach Jahren und Herkunftsland der Betroffenen auflisten)?

13

Werden die in den Fragen 10 und 11 genannten Informationen auch in die nach dem Gemeinsame-Dateien-Gesetz eingerichteten Dateien eingegeben, und wird dort die Quelle der Informationen dokumentiert?

14

Sind auch die weiteren an der „Anti-Terror-Datei“ beteiligten Behörden an die Beschränkung der Weitergabe dieser Informationen (§ 18 Abs. 1a, Satz 2 und 3 BVerfSchG) gebunden?

15

Hat die Bundesregierung zur Frage der Weitergabe von Informationen an ausländische Nachrichtendienste, die deutsche Nachrichtendienste aus Datenübermittlungen des BAMF gewonnen haben, dienstliche Anweisungen erteilt, und wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht? Sind insbesondere Regelungen zur Weitergabe von Informationen aus Asylverfahren an die Herkunftsstaaten getroffen worden, und welchen Inhalt haben diese Regelungen?

16

In wie vielen Fällen wurden 2005 und 2006 das BfV und der BND im Rahmen aufenthaltsrechtlicher Vorgänge durch die Ausländerbehörden kontaktiert,

bei der Überprüfung von Einladern und Unterzeichnern von Verpflichtungserklärungen („Bürgen“),

bei Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis,

bei Beantragung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis,

bei Beantragung einer Niederlassungserlaubnis,

bei Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit?

17

In wie vielen der in den Fragen 16a bis 16e genannten Fälle kam es zu einem Sicherheitsgespräch o. Ä. mit dem/der Betroffenen und Vertretern und Vertreterinnen des BfV?

18

Wurde an Betroffene in diesen Gesprächen das Angebot gemacht, als Zuträger von Informationen für das BfV oder eine entsprechende Landesbehörde tätig zu werden, und wurden hierfür ggf. Erleichterungen in aufenthaltsrechtlichen Fragen angeboten?

Berlin, den 16. Juli 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen