Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/6132
16. Wahlperiode 24. 07. 2007 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Hettlich, Cornelia Behm,
Undine Kurth (Quedlinburg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/6019 –
Alleenschutz
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Alleen und einseitige Baumreihen sind prägender Bestandteil für zahlreiche
Landschaften in Deutschland. In Ländern wie Mecklenburg-Vorpommern und
Brandenburg gelten sie als unverzichtbare touristische Anziehungspunkte.
Alleen sind allerdings nicht nur Teil einer Kulturlandschaft, sondern auch
Lebensraum für Tiere. Außerdem sorgen sie für ein gesundes Kleinklima und
filtern Staub und Abgase.
Der Fortbestand der Alleen ist jedoch erheblich bedroht. Viele Alleen sind schon
100 Jahre alt und haben das Ende ihrer Lebenserwartung erreicht. Aber auch
jüngere Alleebäume haben auf Grund ihres Standortes und der damit
einhergehenden Stresssituation das Ende ihres Lebensalters erreicht. Außerdem werden
die Bäume durch Straßenverkehr und -unterhaltung erheblich beeinträchtigt und
durch unsachgemäße Pflegemaßnahmen geschädigt.
Auch entlang von Fernstraßen in der Zuständigkeit des Bundes existieren
Alleen. Daher steht der Bund in der Verantwortung für dieses Kultur- und
Naturgut.
1. Führt die Bundesregierung ein Kataster über Alleen und einseitige
Baumreihen an Fernstraßen des Bundes?
Wenn nein, aus welchem Grund?
Wenn ja, in welcher Weise wird es gepflegt, und in welcher Institution kann
Einblick genommen werden?
Die Verwaltung der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des
Fernverkehrs obliegt nach Artikel 90 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) den Ländern
im Auftrage des Bundes. Daher ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der
Bundesregierung, ein Kataster über Alleen und einseitige Baumreihen an
Bundesfernstraßen zu führen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom 23. Juli 2007 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/6132 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode2. Wie viele Kilometer Alleen und einseitige Baumreihen an Fernstraßen des
Bundes gibt es, aufgeschlüsselt nach Bundesländern?
Die Bundesregierung und die meisten Bundesländer führen keine
systematischen Erhebungen über den Bestand der Alleen und einseitigen Baumreihen
durch. Nach Aussage der für den Bund tätigen Länder können aber derzeit
folgende Angaben gemacht werden:
3. Wie hoch sind die Kosten für Pflege und Verkehrssicherung an Alleen an
Fernstraßen des Bundes, aufgeschlüsselt nach Bundesländern?
Die Kosten für Pflege und Verkehrssicherung an Alleen an Fernstraßen des
Bundes werden nicht gesondert erfasst. Die Ausgaben für die Pflege und
Unterhaltung von Alleen und Baumreihen an Bundesfernstraßen sind aus dem Titel
521-11 Betriebsdienst (Bundesautobahnen) und Titel 521-21 Betriebsdienst
(Bundesstraßen) zu bestreiten. Diese Mittel werden den Ländern nach einem
Längenschlüssel zugewiesen. Die Kosten pro Baum und Jahr können
überschlägig mit 17 bis 40 Euro pro Jahr und Baum angegeben werden.
4. Welche Dienststelle im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist für Schutz, Erhalt und Pflege der Alleen
zuständig?
Keine, da dies Aufgabe der Länder ist (siehe Antwort zu Frage 1).
Alleen einseitige Baumreihen
Baden-Württemberg keine Daten verfügbar
Bayern (Erhebung 1997) 115 km 240 km
Berlin 0 km 0 km
Brandenburg 758 km 319 km
Bremen 0 km 0 km
Hamburg 0 km 0 km
Hessen 190 km unbekannt
Mecklenburg-Vorpommern 680 km
Niedersachsen keine Daten verfügbar
Nordrhein-Westfalen keine Daten verfügbar (Kataster im Aufbau)
Rheinland-Pfalz keine Daten verfügbar
Saarland keine Daten verfügbar
Sachsen 66 km
(13 000 Bäume)
250 km
(27 500 Bäume)
Sachsen-Anhalt 62 597 Bäume (incl. Einzelbäume)
Schleswig-Holstein keine Daten verfügbar
Thüringen 155 km unbekannt
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/61325. Werden der zuständigen Stelle des Bundes von Seiten der
Straßenbaulastträger Informationen über den Zustand der Alleen bzw. Bäume wie
Verkehrsunfallschäden oder Windwurf bzw. Windbruch an Bundesstraßen
übermittelt?
Wenn nein, hält die Bundesregierung dies im Interesse eines zielgerichteten
Alleenschutzes für wünschenswert?
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)
erhebt vor dem Hintergrund der bestehenden Auftragsverwaltung keine
standardisierten Informationen über den Zustand der Alleen oder anderer
Straßenbäume. Die Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Schutz und die
sachgemäße Pflege und Erhaltung der Alleen zu gewährleisten.
Im Rahmen der Verkehrssicherheitsarbeit der Länder wird der Unfallhergang in
den Unfallanzeigen der Polizei dokumentiert. Hierin kann seit 1995 das
Merkmal „Aufprall auf Baum“ erfasst werden. Solche Daten werden im Rahmen der
Verkehrssicherheitsarbeit für statistische Zwecke ausgewertet, um z. B.
unfallauffällige Bereiche zu erkennen. Neben allgemeinen Aussagen zur Gesamtzahl
der Unfälle lassen sich aus diesen statistischen Grunddaten auch
Sonderauswertungen nach Unfallmerkmalen ableiten. Dem BMVBS sind Auswertungen,
aus denen Angaben zum Zustand einzelner Bäume gemacht werden, nicht
bekannt.
6. Wie ist der Stand der Neuauflage der Richtlinien für passiven Schutz an
Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS)?
Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) hat
im Mai 2007 den Entwurf der neuen „Richtlinien für passiven Schutz an
Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2007)“ dem BMVBS zur
Einführung übersandt.
In der vorliegenden Fassung sind die Stellungnahmen der Fachverbände sowie
der obersten Straßenbaubehörden der Länder weitgehend berücksichtigt
worden. Die RPS 2007 sind auch mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hinsichtlich der inhaltlichen
Übereinstimmung mit den Regelungen der „Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit
Aufprall auf Bäume (ESAB 2006)“ abgestimmt.
Anfang Juli 2007 wurde das Informationsverfahren zur Notifizierung der RPS
2007 eingeleitet. Es ist seitens des BMVBS beabsichtigt, die RPS 2007
unmittelbar nach Ende des Notifizierungsverfahrens mit Allgemeinem
Rundschreiben Straßenbau (ARS) bekannt zu geben. Dies wird allerdings auf Grund des
laufenden Verfahrens frühestens im November 2007 erfolgen können.
7. Wann ist mit einer Veröffentlichung der RPS zu rechnen, und welche
Maßnahmen sind geplant, um die Richtlinien zügig bei den zur Anwendung
verpflichteten Stellen bekannt zu machen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Drucksache 16/6132 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode8. In welcher Weise sind Gehölzbestand und -erneuerung, insbesondere von
Alleebäumen, von den Festsetzungen des aktuellen Entwurfs der RPS
betroffen?
Die Regelungen der neuen RPS 2007 sollen ausschließlich in folgenden Fällen
beachtet werden:
– für die Absicherung von Gefahrenstellen bei dem Neu-, Um- oder Ausbau
von Straßen;
– für die Absicherung von neuen Gefahrenstellen an vorhandenen Straßen;
– für Bereiche von vorhandenen Straßen, in denen Fahrzeug-
Rückhaltesysteme wegen Alterung erneuert werden. Reparaturen an Fahrzeug-
Rückhaltesystemen aufgrund von Anfahrten stellen keine Erneuerung in diesem Sinne
dar;
– für Bereiche von vorhandenen Straßen mit Unfallhäufungen nach den
Kriterien der 3-Jahres-Karte gemäß dem Merkblatt für die Auswertung von
Straßenverkehrsunfällen – Teil 1: Führen und Auswerten von Unfalltypen-
Steckkarten, bei denen die Unfallart „Abkommen von der Fahrbahn“
überwiegt;
– für Bereiche von vorhandenen Straßen, in denen sonstige
Unfallauffälligkeiten vorliegen.
In den Situationen, in denen Unfallauffälligkeiten mit dem Merkmal „Aufprall
auf Baum“ vorliegen, gelten die Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit
Aufprall auf Bäume (ESAB) 2006. Der Baumbestand bzw. der Ersatz einzelner
Bäume in bestehenden Alleen ist somit von den Festsetzungen der neuen RPS
nicht betroffen.
9. Sind zusätzliche Hinweise zur Handhabung der RPS existent bzw.
vorgesehen, die Einfluss auf den Alleenbestand haben könnten?
Wenn ja, mit welchen Inhalten?
In den RPS 2007 werden – abweichend von den bisher gültigen RPS 89 –
lediglich systemneutrale Anforderungen in Form von Leistungsklassen für die
unterschiedlichen Einsatzbereiche festgelegt. Die DIN EN 1317 „Rückhaltesysteme
an Straßen“ definiert diese Leistungsklassen.
Die bisher mit den ausschreibenden Stellen der Länder durchgeführten
Abstimmungen ergaben, dass für die praktische Anwendung der RPS 2007 zusätzliche
Praxis bezogene Hinweise benötigt werden. Diese wurden durch ein Bund-
Länder-Arbeitsgremium erstellt und werden derzeit mit den obersten
Straßenbaubehörden der Länder und den Verbänden abgestimmt. Es ist seitens des BMVBS
beabsichtigt, die „Einsatzempfehlungen für Fahrzeug-Rückhaltesysteme, Stand
05/2007“ gemeinsam mit den RPS 2007 mit einem Allgemeinen
Rundschreiben Straßenbau (ARS) bekannt zu geben.
Die Einsatzempfehlungen in der vorliegenden Fassung werden keinen Einfluss
auf den Alleenbestand haben. Im Entwurf des sich derzeit ebenfalls in
Abstimmung befindlichen ARS werden für die Anwendung der RPS 2007 im
Zusammenhang mit Bäumen – insbesondere um eine inhaltliche
Übereinstimmung mit den ESAB 2006 sicher zu stellen – konkrete Hinweise gegeben.
Diese lauten wie folgt:
„Für Neupflanzungen von Bäumen an Straßen und Ersatz von einzelnen
Bäumen in Alleen gelten grundsätzlich die Regelungen der ,Empfehlungen zum
Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume (ESAB 2006)‘. Bei
Neupflanzungen von Bäumen an Straßen – nicht beim Ersatz einzelner Bäume in Alleen –
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/6132bitte ich ergänzend Folgendes zu berücksichtigen: Neu gepflanzte Bäume
werden im Laufe ihres Wachstums zu Hindernissen, wenn ihr Stammumfang mehr
als 25 cm beträgt. Sie sind dann als nicht verformbare punktuelle
Einzelhindernisse im Sinne der RPS zu behandeln. Zur Sicherstellung eines gleich
bleibenden Verkehrssicherheitsniveaus über die gesamte Lebensdauer eines Baumes
sollten diese – sofern sie sich innerhalb des im Kapitel 3.3.1.1 definierten
kritischen Abstandes befinden – bereits bei ihrer Anpflanzung mit Fahrzeug-
Rückhaltesystemen gesichert werden. An Autobahnen und autobahnähnlich
ausgebauten Straßen sollte auf Baumpflanzungen innerhalb der kritischen
Bereiche verzichtet werden.“
Der Wortlaut dieser Hinweise ist mit dem BMU abgestimmt.
10. Welche Institutionen sind an der Erarbeitung der RPS beteiligt?
Die RPS 2007 wurden durch den Arbeitsausschuss Schutzeinrichtungen der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) erarbeitet. Die
FGSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
insbesondere durch Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der
Weiterentwicklung der technischen Erkenntnisse im gesamten Straßen- und
Verkehrswesen. Aufgabe der FGSV ist u. a. die Aufstellung des Technischen Regelwerkes
unter Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse der Forschung und der Praxis
mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung in Deutschland. Die jeweiligen
Arbeitsausschüsse der FGSV setzen sich aus sachkundigen Vertretern aus
Verwaltung, Wissenschaft und Wirtschaft zusammen.
11. In welcher Weise und wo können Interessierte Einblick in den aktuellen
Stand der RPS nehmen?
Zum jeweiligen Bearbeitungsstand der RPS kann auf Anfrage sowohl die
FGSV (Konrad-Adenauer-Straße 13, 50996 Köln) als auch das BMVBS
Auskunft erteilen.
12. In welcher Weise und wo können sich Interessierte an der Erarbeitung
beteiligen?
Die Bearbeitung in der FGSV ist abgeschlossen.
13. Welche Ziele verfolgt die „Aktion Sichere Landstraße“ des Deutschen
Verkehrssicherheitsrates mit Unterstützung des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, und welche Auswirkungen auf
Alleenerhalt und -erneuerung sind absehbar?
Aktuelle unfallstatistische Auswertungen belegen, dass die meisten
Verkehrstoten auf Landstraßen zu beklagen sind. Aus diesem Grund begrüßt die
Bundesregierung alle Aktionen oder Kampagnen, die das Ziel verfolgen, die
Verkehrssicherheit auf Landstraßen zu verbessern.
Die Aktion „Sichere Landstraße“ des Deutschen Verkehrssicherheitsrates
(DVR) und der Berufsgenossenschaften soll sowohl Verkehrsteilnehmer als
auch Entscheidungsträger in Verwaltungen sowie in der Politik ansprechen.
Durch eine bessere Sensibilisierung dieser Zielgruppen für die Gefährdungen
auf Landstraßen werden seitens der Initiatoren dieser Aktion positive
Wirkungen für die Verkehrssicherheit erwartet. Ein konkretes Aktionsprogramm hierzu
Drucksache 16/6132 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeliegt derzeit noch nicht vor. Deshalb ist eine Einschätzung der Auswirkungen
dieser Aktion auf Alleenerhalt und -erneuerung noch nicht möglich.
14. Wie wirkt sich das Allgemeine Rundschreiben vom 18. September 2006
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu den
Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume (ESAB),
insbesondere die Formulierung „Soweit die ESAB 2006 Regelungen
beinhalten, die mit den Inhalten des „Merkblattes Alleen“ nicht im Einklang
stehen, gehen die in den ESAB enthaltenen Regelungen dem „Merkblatt
Alleen“ vor“, auf die Regelungen des „Merkblattes Alleen“ aus?
Das Merkblatt Alleen (MA-StB 92) wurde 1992 eingeführt, um die
erhaltenswerten Alleen unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit zu schützen und
soweit wie möglich als kulturelles Erbe zu sichern. Diese Zielsetzung und die
im Merkblatt festgesetzten Grundsätze haben auch heute noch Bestand.
Die „Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume“
(ESAB) dienen der Vermeidung von Unfällen und der Verringerung von
Unfallfolgen. Die in den ESAB festgelegte Maßnahmenfolge zur Verringerung der
Anzahl von Unfällen mit Aufprall auf Bäume und der Unfallfolgen baut auf
einer Abwägung zwischen den Belangen der Verkehrssicherheit und den
Belangen des Naturschutzes auf.
Die einzige Abweichung zwischen den Empfehlungen der ESAB und des
„Merkblatt Alleen“ betrifft den Mindestabstand bei Pflanzungen von Bäumen
an bestehenden Straßen. Die ESAB empfehlen in Übereinstimmung mit den
Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Querschnitte (RAS-Q – Ausgabe
1996), bei Neupflanzungen an bestehenden Straßen einen Mindestabstand von
4,50 m zum Rand der befestigten Fläche einzuhalten. In Ausnahmefällen sind
auch Abstände von mindestens 3,00 m denkbar; in diesem Fall sind
ausnahmslos passive Schutzeinrichtungen erforderlich. Diese Empfehlungen weichen
von den Angaben des „Merkblatts Alleen“ (MA-StB 92) und der RAS-LP 2
(1993) ab, die von einem Mindestabstand von 3,00 m ausgehen.
Diese verkehrssicherheitsrelevante Abweichung ist vor dem Hintergrund der
seit 1992 gewonnenen Erkenntnisse zur Unfallentwicklung im Zusammenhang
mit Aufprall auf Bäume angemessen.
15. Wie wirkt sich dieses Rundschreiben auf die Entwicklung von Alleen an
Bundesstraßen in der Praxis aus?
Wird das „Merkblatt Alleen“ auf Grund dieses Rundschreibens durch die
ESAB wirkungslos?
Die ESAB berücksichtigen sowohl die Belange der Verkehrssicherheit als auch
die Belange des Naturschutzes. Im Bereich bestehender Alleen an
Bundesfernstraßen sind lediglich in auffälligen Bereichen Maßnahmen zu treffen, die –
soweit dies möglich ist – den Bestand der vorhandenen Bäume sichern.
Neupflanzungen an bestehenden Straßen sollten in der Regel einen Abstand von 4,50 m
haben. Bei dem Neubau von Straßen sind die ESAB nicht anzuwenden. Das
Merkblatt Alleen, das in seiner Zielrichtung breiter angelegt ist als die ESAB,
wird durch diese nicht wirkungslos, sondern um den Bereich der
Verkehrssicherheit ergänzt. Das Merkblatt wurde weder durch das genannte
Rundschreiben aufgehoben noch ist dies derzeit geplant.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/613216. Wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
eine Empfehlung gegeben, die ESAB zukünftig auch für Landes-, Kreis-
und Gemeindestraßen anzuwenden?
Wenn ja, aus welchen Gründen wurde die Empfehlung gegeben, und
welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den Erhalt und die Pflege
der Alleen?
Die ESAB 2006 wurden am 18. September 2006 mit Allgemeinen
Rundschreiben Straßenbau 15/2006 des BMVBS bekannt gegeben. Hierin wurde im
Interesse einer einheitlichen Vorgehensweise den Ländern empfohlen, die ESAB
2006 auch für Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu beachten.
Die ESAB sollen angewendet werden:
– beim Erkennen unfallauffälliger Bereiche,
– bei der Wahl von Maßnahmen zur Verringerung von Unfällen mit Aufprall
auf Bäume, z. B. Einbau von Schutzeinrichtungen oder Absenkung der
Höchstgeschwindigkeit,
– bei Überlegungen zur Pflanzung von Bäumen an Bestandsstraßen.
Nach Einschätzung des BMVBS dürften sich daher durch die Beachtung der
ESAB in der Verkehrssicherheitsarbeit der Länder keine negativen
Konsequenzen für den Erhalt und Pflege der Alleen ergeben.
Mit den ESAB ist ein vertretbarer Kompromiss zwischen den Anforderungen
der Verkehrssicherheit und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der
Verkehrsteilnehmer einerseits und der Landschaftspflege andererseits
gelungen.
17. Wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
eine Einführung der EASB für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
geplant?
Wenn ja, aus welchen Gründen soll die ESAB zukünftig auch für Landes-,
Kreis- und Gemeindestraße gelten, und welche Konsequenzen ergeben
sich daraus für den Bestand und die Pflege der Alleen?
Seitens des BMVBS ist eine Einführung der ESAB für Landes-, Kreis- und
Gemeindestraßen nicht möglich. Nach der im Grundgesetz vorgesehenen
Zuständigkeitsanordnung ist der Bund ausschließlich für die Bundesfernstraßen
zuständig. Allerdings empfiehlt das BMVBS im Interesse einer einheitlichen
Vorgehensweise, die ESAB auch für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen zu
beachten.
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