EU-Emissionshandel
der Abgeordneten Dr. Peter Paziorek, Marie-Luise Dött, Dr. Klaus W. Lippold (Offenbach), Karl-Josef Laumann, Dagmar Wöhrl, Veronika Bellmann, Dr. Rolf Bietmann, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Cajus Caesar, Albert Deß, Alexander Dobrindt, Dr. Maria Flachsbarth, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof), Dr. Michael Fuchs, Georg Girisch, Dr. Reinhard Göhner, Tanja Gönner, Josef Göppel, Kurt-Dieter Grill, Robert Hochbaum, Ernst Hinsken, Dr. Martina Krogmann, Dr. Hermann Kues, Doris Meyer (Tapfheim), Wolfgang Meckelburg, Friedrich Merz, Laurenz Meyer (Hamm), Franz Obermeier, Dr. Joachim Pfeiffer, Ulrich Petzold, Hans-Peter Repnik, Dr. Heinz Riesenhuber, Franz Romer, Hartmut Schauerte, Johannes Singhammer, Max Straubinger, Werner Wittlich und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Im Kyoto-Protokoll hat sich die Europäische Union dazu verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen bezogen auf das Basisjahr 1990 um 8 Prozent bis 2012 zu senken. Deutschland allein hat sich dazu verpflichtet, eine Reduktion von 21 Prozent zwischen 1990 und 2012 vorzunehmen.
Mit der Einführung des Emissionshandels unternimmt die Europäische Union den Versuch, im Zusammenspiel mit anderen Maßnahmen, ihre Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll zum Klimaschutz gerecht zu werden. Grundidee des Emissionshandels ist es, dass jeder Verursacher von Emissionen nur die Menge an Schadstoffen in einer Periode freisetzen darf, wie er dafür an Emissionsrechten besitzt. Dem Emittenten steht es nun frei, ob er die maximale Menge an Schadstoffen freisetzt oder aber versucht die Schadstoffmenge zu verringern. Dies kann durch Einsparungen oder technische Innovationen geschehen, wie zum Beispiel durch eine Veränderung der Einsatzstoffe, die Installation von Filtern oder eine Verbesserung der Produktionsverfahren. Gelingt ihm eine Reduzierung der Emissionen, besitzt er überschüssige Emissionsrechte. Diese kann er nun an andere Emittenten weiterverkaufen, für die eine Verhaltensänderung höhere Kosten verursacht als der Erwerb zusätzlicher Emissionsrechte. Es bildet sich ein Markt, auf dem die Emissionsrechte gehandelt werden können.
Der Emissionshandel soll zum 1. Januar 2005 starten. Die erste Phase umfasst den Zeitraum von 2005 bis 2007, die zweite Phase den Zeitraum von 2008 bis 2012. Die Umsetzung des Emissionshandels auf nationaler Ebene erfolgt im Wesentlichen im Rahmen des Nationalen Allokationsplans, der die Allokationsregeln und -kriterien für die Emissionsrechte festlegt. Der Nationale Allokationsplan ist bereits bis zum 31. März 2004 der Europäischen Kommission vorzulegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen38
Was genau versteht die Bundesregierung unter der Aussage des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Jürgen Trittin, „dass der Gesetzgeber über die wesentlichen Regeln […] bei der Verteilung der Emissionsrechte entscheidet […]“, die er am 13. November 2003 bei seiner Kurzintervention im Rahmen der ersten Lesung des Antrages der Fraktion der CDU/CSU „Nationalen Allokationsplan als Parlamentsgesetz gestalten“ (Bundestagsdrucksache 15/1791), gemacht hat (Plenarprotokoll 15/75, S. 6429 A)?
Wie ist der Stand bei der Erhebung der für den Emissionshandel relevanten Daten?
Welcher Zeitraum steht den betroffenen Unternehmen zur Datenerhebung zur Verfügung?
Ist es aus Sicht der Bundesregierung notwendig, diese Fristen gegebenenfalls zu verlängern?
Wie bewertet die Bundesregierung die erhobenen Daten?
Bilden diese aus Sicht der Bundesregierung eine ausreichende Basis für die Zuteilung der Emissionsrechte?
Wenn ja, warum?
Wird der Nationale Allokationsplan für den Teil, der die Regeln der Allokation festlegt, zustimmungsbedürftig durch den Deutschen Bundestag?
Wenn ja, in welchem Rahmen wird dies erfolgen?
Wird die Bundesregierung bis zum 31. März 2004 trotz des sehr engen Zeitrahmens endgültige Daten für den Nationalen Allokationsplan nach Brüssel senden können?
Wie wird mit nachträglichen Änderungen der Datenbasis durch zu spät eingehende Datenmeldungen der Betreiber umgegangen?
Ist eine gleichförmige Datenerhebung bezüglich aller betroffenen Anlagentypen durch die Bundesländer gewährleistet?
Wenn nein, welche Unterschiede gibt es im Vollzug der einzelnen Bundesländer?
Wie will die Bundesregierung diesem Problem angesichts des sehr engen Zeitrahmens für die Erstellung des Nationalen Allokationsplans abhelfen?
Welcher Rechtsschutz wird gegen Entscheidungen, die auf dem Nationalen Allokationsplan beruhen, gegeben sein?
Sieht die Bundesregierung ein rechtsstaatliches Defizit darin, dass die Datenerhebung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem es keine Rechtsgrundlage gibt?
Stimmt es, dass die Bundesregierung mit der Europäischen Kommission Verhandlungen über den Anlagenbegriff nach der Richtlinie 2003/87/EG führt?
Weicht der gegenwärtig von der Bundesregierung verwendete Anlagenbegriff von dem Anlagenbegriff der Europäischen Kommission ab?
Wenn ja, welche Unterschiede gibt es?
Wie will die Bundesregierung zu einer Einigung mit der Europäischen Kommission über den Anlagenbegriff kommen?
Welcher Rechtsschutz wird gegen Entscheidungen, die auf dem Nationalen Allokationsplan beruhen, gegeben sein?
Wie wird die Kompatibilität des Emissionshandels zur nationalen Gesetzgebung gewährleistet?
Sind die nationalen Gesetze, wie das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), das Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Ökosteuer mit dem Emissionshandelssystem vereinbar?
Wenn ja, warum und in welcher Form?
Ergeben sich dadurch Deregulierungspotenziale?
Wenn ja, inwieweit werden diese genutzt?
Ist die erste Phase von 2005 bis 2007 als Testphase vorgesehen?
Wenn ja, mit welchen Konsequenzen wäre das verbunden?
Welche Vorstellungen zum Emissionshandel hat die Bundesregierung für die Zeit nach 2012?
Kann die Bundesregierung garantieren, dass es verlässliche Regeln sowohl in der Einführungsphase als auch nach 2012 gibt, um die Planungssicherheit der Wirtschaft sicherzustellen?
Inwieweit wirkt sich ein CO2-Anstieg in den Makro-Sektoren Verkehr und Haushalt auf die Menge der zu verteilenden Emissionsrechte aus?
Welche Auswirkungen hätte dieser Anstieg insbesondere für die am Emissionshandel beteiligten Unternehmen?
Mit welchem bürokratischen Mehraufwand und mit welchen Mehrkosten rechnet die Bundesregierung für die am Emissionshandel teilnehmenden Unternehmen?
Welcher bürokratische Mehraufwand und welche Mehrkosten entstehen durch den Emissionshandel für die Bundesrepublik Deutschland?
Wie bereitet die Bundesregierung Unternehmen auf den Emissionshandel vor?
Werden für kleine und mittelständische Unternehmen Hilfestellungen gegeben?
Wenn ja, wie?
Wie wird sichergestellt, dass durch den Emissionshandel Wirtschaftswachstum nicht behindert wird?
Wie werden durch mögliches Wirtschaftswachstum zusätzlich entstehende Emissionen berücksichtigt, und ist dafür ein Rechtepool oder eine Reserve vorgesehen?
Wie groß soll die Reserve schätzungsweise werden?
Wie werden durch den geplanten Ausstieg aus der Kernenergie zusätzlich entstehende Emissionen berücksichtigt, und ist dafür ein Rechtepool oder eine Reserve vorgesehen?
Wie groß soll die Reserve schätzungsweise werden?
Welche Behörde ist als zuständige Behörde im Sinne des Referentenentwurfs des Treibhausgas-Emissionshandelgesetzes (TEHG) vorgesehen?
Welcher Personalbedarf wird für diese veranschlagt?
Sind die voraussichtlichen Kosten hierfür bereits in die Haushaltspläne eingestellt?
Werden Rechtepool oder Reserve aus dem nationalen Budget gespeist oder plant die Bundesregierung den Zukauf weiterer Emissionsrechte?
Wie und wo sollen die Emissionsrechte gehandelt werden?
Werden die Emissionsrechte als Wertpapiere deklariert?
Wenn ja, welche Auswirkungen hat dies auf die rechtliche Ausgestaltung des Handelssystems?
Auf welchen Erwägungen beruht die Zuteilungsentscheidung der Emissionsrechte?
Ist eine Überführung von Emissionsrechten von der ersten in die zweite Phase des Emissionshandels möglich?
Wenn ja, welche Auswirkungen wird dies auf die Menge der zu verteilenden Emissionsrechte in der zweiten Phase haben?
Wird es möglich sein, dass Anlagenbetreiber ihre Emissionsrechte gemeinsam einem Treuhänder übergeben?
Wie werden die Emissionsrechte bei Anlagenzusammenführungen behandelt?
Welche Regelung ist für Ersatzinvestitionen vorgesehen?
Was geschieht mit den Emissionsrechten stillgelegter Anlagen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die projektbezogenen Mechanismen Clean Development Mechanism (CDM) und Joint Implementation (JI)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die quantitative Begrenzung bis zu einer Höchstgrenze von 6 Prozent – nach einer Prüfung bis maximal 8 Prozent – beim Umtausch der aus CDM und JI gewonnenen Emissionseinsparungen in Emissionsrechte nach dem Emissionshandelssystem?
Welche Auswirkungen hat es auf den Emissionshandel, wenn Russland, wie es der Berater des russischen Präsidenten Wladimir Putin, Andrej Illarionow, am 2. Dezember 2003 angekündigt hat, das Kyoto-Protokoll nicht ratifiziert, und es damit nicht in Kraft treten kann?
Welche Auswirkungen hat die EU-Osterweiterung auf den Emissionshandel, auch vor dem Hintergrund des möglichen Scheiterns des Kyoto- Protokolls?
Welche Auswirkungen wird der Emissionshandel, nach Einschätzung der Bundesregierung, auf den Strompreis für welche Verbraucher (in absoluten bzw. relativen Zahlen) im Jahr 2005, 2008 und nach 2012 haben, und aus welchen rechtlichen und volkswirtschaftlichen Zusammenhängen resultieren diese Auswirkungen (auch ungeachtet genauer finanzieller Schätzungen)?