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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (G-SIG: 15011281)

Verbreitung, flächendeckender Ausbau, Finanzierungsbeteiligung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Entgeltumwandlung, weiterer Reformbedarf, Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung; noch bestehende Hemmnisse und Probleme: steuerliche und versicherungsrechtliche Behandlung, Insolvenzsicherung, u.a. durch das Modell der doppelseitigen Treuhand, Pensionsfonds und Implementierung der EU-Richtlinie, individuelle Gestaltungsmöglichkeiten (Kapitalisierbarkeit, Vererbbarkeit etc.), Änderungen nach dem Alterseinkünftegesetz

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

Datum

30.11.2004

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/419709. 11. 2004

Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

der Abgeordneten Peter Rzepka, Hildegard Müller, Gerald Weiß (Groß-Gerau), Andreas Storm, Annette Widmann-Mauz, Dr. Michael Meister, Heinz Seiffert, Horst Seehofer, Dr. Wolf Bauer, Otto Bernhardt, Monika Brüning, Verena Butalikakis, Leo Dautzenberg, Georg Fahrenschon, Dr. Hans Georg Faust, Ingrid Fischbach, Klaus-Peter Flosbach, Michael Hennrich, Hubert Hüppe, Manfred Kolbe, Michael Kretschmer, Barbara Lanzinger, Laurenz Meyer (Hamm), Maria Michalk, Hans Michelbach, Stefan Müller (Erlangen), Hannelore Roedel, Albert Rupprecht (Weiden), Norbert Schindler, Matthias Sehling, Jens Spahn, Christian Freiherr von Stetten, Matthäus Strebl, Elke Wülfing, Wolfgang Zöller und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Durch die im Frühjahr 2004 von der Bundesregierung beschlossene Rentenreform sinkt das Leistungsniveau der gesetzlichen Rente schrittweise bis zum Jahr 2030 von bisher zwei Drittel auf die Hälfte des bisherigen Nettoeinkommens.

Die gesetzliche Rente entwickelt sich damit zu einer beitragsfinanzierten Basissicherung. Angesichts dieses Paradigmenwechsels im Sicherungsziel der gesetzlichen Rentenversicherung ist der flächendeckende Ausbau einer ergänzenden kapitalgedeckten Altersversorgung neben der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente in Deutschland dringend erforderlich.

Auf die zunehmende Bedeutung der kapitalgedeckten Altersvorsorge hat ausdrücklich auch die Rürup-Kommission in ihrem Abschlussbericht von August 2003 hingewiesen. Gleichzeitig hat sie festgestellt, dass der Verbreitungsgrad der zusätzlichen Altersvorsorge derzeit nicht ausreichend sei. Die Verbreitung der mit der Rentenreform 2001 neu geschaffenen Möglichkeiten u. a. zum Anspruch auf Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge sei bislang hinter den recht hoch gesteckten Erwartungen zurückgeblieben. Zwar habe der Anteil der Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft mit einer betrieblichen Altersvorsorge zugenommen. Der Anstieg habe sich aber vorwiegend in Großbetrieben vollzogen, während er bei den Kleinstbetrieben unterproportional verlaufen sei. Hinsichtlich der Finanzierungsform bestehe eine Tendenz weg von der ausschließlich arbeitgeberfinanzierten hin zu gemischtfinanzierten Durchführungswegen.

Von der Frage der Ausbreitung des Angebots auf Entgeltumwandlung zu unterscheiden ist die tatsächliche Inanspruchnahme durch die Arbeitnehmer. So sollen derzeit lediglich knapp 15 % aller Arbeitnehmer aus Betrieben mit Systemen der betrieblichen Altersvorsorge eine Entgeltumwandlung in Anspruch nehmen. Hier besteht in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern, in denen die betriebliche Altersvorsorge weit verbreitet ist (z. B. in der Schweiz mit 80 %), noch großer Nachholbedarf. Vor diesem Hintergrund ist auch die von der Bundesregierung gebetsmühlenartig propagierte Renaissance der Betriebsrenten irreführend. Nach den bisherigen Zahlen zur tatsächlichen Inanspruchnahme des Angebots auf Entgeltumwandlung durch die Arbeitnehmer ist es fragwürdig, ob auf der Grundlage des geltenden Rechts eine flächendeckende Ausbreitung der betrieblichen Altersvorsorge in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Einer der Gründe für die nach wie vor bestehenden Hemmnisse auf Seiten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegt in den komplexen gesetzlichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung.

Zwar führt das im Sommer 2004 verabschiedete Alterseinkünftegesetz, mit dem die Bundesregierung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 zur Rentenbesteuerung reagiert hat, zu Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Aber auch nach Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes bleibt es dabei, dass die verschiedenen Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge häufig nicht nur durch steuerliche Belastungen, sondern auch durch Belastungen mit Sozialversicherungsbeiträgen erschwert werden. Richtungsweisende Vorschläge des Bundesrates wurden im Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen. Der Bundesregierung fehlt offenbar der Mut, noch in dieser Legislaturperiode Arbeitgebern und Arbeitnehmern das notwendige Signal zu geben, ob die Sozialabgabenfreiheit von Entgeltumwandlungsbeträgen über das Jahr 2008 hinaus fortgeführt wird. Danach ist mehr als fraglich, ob das Alterseinkünftegesetz einen Beitrag zu der erforderlichen Stärkung der betrieblichen Altersversorgung leistet.

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung, Finanzierungsbeteiligung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und weiterer Reformbedarf

Fragen42

1

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über den Umfang der jährlichen Aufwendungen von Arbeitgebern bzw. Arbeitnehmern in den verschiedenen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung seit 1991, und wenn ja, welche?

2

Wie verteilen sich diese Aufwendungen auf die Arbeitgeber, auf die Arbeitnehmer und bei einer Mischfinanzierung jeweils auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

3

Wird die allein vom Arbeitnehmer über die Entgeltumwandlung getragene betriebliche Altersvorsorge nach Einschätzung der Bundesregierung zunehmende Bedeutung erhalten?

4

In welchem Umfang machen Arbeitnehmer von ihrem Anspruch auf Entgeltumwandlung nach Erkenntnissen der Bundesregierung Gebrauch?

Wie beurteilt die Bundesregierung die weitere Entwicklung?

5

Wie hoch ist der Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland?

In welchem Umfang hat die betriebliche Altersvorsorge in den letzten zehn Jahren, insbesondere seit der Rentenreform 2001 zugenommen (aufgeteilt nach Branchen, nach Einkommenshöhe, nach Geschlecht, nach Familienstand)?

Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Ergebnisse der Studie der R+V-Versicherungen von Juni 2004 (Versicherungswirtschaft, Heft 14/2004, S. 1042 f.), wonach der überwiegende Teil der Arbeitnehmer in mittelständischen Unternehmen über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung schlecht bzw. unzureichend informiert ist und auch bei den Arbeitgebern große Wissenslücken bestehen?

6

Bieten die bestehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen nach Einschätzung der Bundesregierung genug Anreize für einen weitgehend flächendeckenden Aus- und Aufbau der betrieblichen Altersvorsorge?

Wenn ja, innerhalb welchen Zeitraums?

7

Gibt es in der Bundesregierung Überlegungen, die Sozialabgabenfreiheit von Entgeltumwandlungsbeträgen über das Jahr 2008 hinaus fortzuführen?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, welche Gründe sprechen dagegen?

8

Wie hoch sind die Beitragsmindereinnahmen bei einer unbefristeten Sozialabgabenfreiheit von Entgeltumwandlungsbeträgen (aufgeschlüsselt für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)?

In welchem Umfang stehen diesen Mindereinnahmen für die Rentenversicherung geringere Leistungsausgaben in Folge der geringeren Beiträge sowie durch die im Rahmen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes erfolgte Änderung der Rentenanpassungsformel gegenüber?

Gibt es für die übrigen Leistungszweige ebenfalls geringere Leistungsausgaben, ggf. welche und in welcher Höhe?

Wie hoch ist per saldo die Gesamtbelastung der Sozialversicherung, wenn die Sozialabgabenfreiheit von Entgeltumwandlungsbeträgen über das Jahr 2008 hinaus fortgeführt wird?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag der Bertelsmann-Stiftung nach einer automatischen Einbeziehung der Arbeitnehmer in die betriebliche Altersvorsorge mit gleichzeitigem Kündigungsrecht (Opting-Out-Modell)?

Ist dieser Vorschlag nach Einschätzung der Bundesregierung geeignet, einen raschen flächendeckenden Aus- und Aufbau der betrieblichen Altersvorsorge sicherzustellen?

Gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen für die Einführung eines Obligatoriums für die betriebliche Altersversorgung?

Wenn ja, welche?

10

Gibt es von Seiten der Bundesregierung im Vorfeld der Vorlage des Alterssicherungsberichts Ende 2005 Überlegungen zu weiterem Reformbedarf bei der betrieblichen Altersversorgung?

Wenn ja, welchen?

Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung in dieser Wahlperiode überhaupt noch gesetzliche Neuregelungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung?

11

Wie schätzt die Bundesregierung den Zusammenhang zwischen betrieblicher Altersversorgung und Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung ein?

Sieht die Regierung in diesem Bereich politischen Handlungsbedarf?

Wenn ja, welchen?

12

Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, die abgesicherte Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung in den Katalog der förderfähigen Anlagen nach dem Altersvermögensgesetz aufzunehmen?

13

Wie werden die Beiträge zu den verschiedenen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung (u. a. Direktzusage, Unterstützungskasse, rückgedeckte Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) a) bei Finanzierung durch den Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn b) bei Finanzierung durch Entgeltumwandlung steuerlich und sozialversicherungsrechtlich bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach der gegenwärtigen Rechtslage bzw. zukünftig bei Anwendung des Alterseinkünftegesetzes behandelt?

14

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Umfang und Finanzierungsart der von Unternehmen gegebenen Versorgungszusagen, die nicht über externe Träger gedeckt sind?

15

Welche Auswirkungen ergeben sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung aus den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen auf die Einführung, die Durchführungswege und den Umfang von betrieblichen Altersversorgungssystemen?

16

Wie beurteilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Aufwendungen und Leistungen bei der betrieblichen Altersversorgung aus systematischen Gründen weder zu einer Doppelbesteuerung noch zu einer doppelten Verbeitragung in der Sozialversicherung herangezogen werden sollten?

17

Welche Gründe rechtfertigen nach Auffassung der Bundesregierung die Unterschiede in der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Aufwendungen zur betrieblichen Altersversorgung a) in Abhängigkeit vom Durchführungsweg b) in Abhängigkeit von der Finanzierung?

18

Wie beurteilt die Bundesregierung die unterschiedliche Behandlung von Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung in der Sozialversicherung nach ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz?

19

Welche unterschiedlichen Instrumente gibt es, um die arbeitgeber- bzw. arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung bei Insolvenz des Arbeitgebers zu schützen?

20

Hält die Bundesregierung die bestehende Dreifachsicherung (Versicherungsaufsicht, Beitragspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins/PSV, Kapitalerhaltsgarantie) bei den Pensionsfonds für erforderlich, bzw. welche Auswirkungen hat diese Sicherung nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Attraktivität und Akzeptanz dieses Durchführungsweges?

21

Wie steht die Bundesregierung zu der Entwicklung, dass auch aufgrund des hohen Regulierungsgrades der Pensionsfonds gerade Großunternehmen eine Kapitaldeckung ihrer Pensionsrückstellungen über sog. „Contractual Trust Agreements“ (CTA) statt über Pensionsfonds bevorzugen, und hat die Bundesregierung Erkenntnisse, in welchem Ausmaß dies geschieht?

22

Von welchen Grundsätzen lässt sich die Bundesregierung bei der weiteren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Ausgestaltung der verschiedenen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung leiten?

23

Welchen Änderungsbedarf des Rechtsrahmens der betrieblichen Altersversorgung sieht die Bundesregierung im Zuge der anstehenden Implementierung der EU-Pensionsfonds-Richtlinie (Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung)?

24

Liegen der Bundesregierung Zahlen darüber vor, in welchem Umfang die betriebliche Altersversorgung aufgrund von Unternehmensinsolvenzen betroffen ist?

25

In welchem Umfang sichert der Pensionssicherungsverein im Fall der Arbeitgeberinsolvenz die vorgenannte Altersversorgung ab, und ist es möglich, dass Sicherungslücken entstehen?

Wie hoch können diese sein?

26

Sieht die Bundesregierung in dem Modell der doppelseitigen Treuhand ein geeignetes Insolvenzsicherungsinstrument für die betriebliche Altersversorgung, wie sie es hinsichtlich der Absicherung von Altersteilzeitguthaben in ihrem Gesetzentwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1637 bzw. 15/1515 S. 134) bereits anerkannt hat?

27

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie hoch die Zahl der Unternehmen in Deutschland ist, die über das Modell der doppelseitigen Treuhand die betriebliche Altersversorgung vor Insolvenz schützen?

Wie hoch ist die Zahl der Arbeitnehmer, die von dieser Regelung profitieren?

28

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass beim doppelseitigen Treuhandmodell im Fall der Insolvenz nur der Treuhandvertrag im Verhältnis zum Arbeitgeber endet, während die Sicherungstreuhand zugunsten der Arbeitnehmer als Treugeber bestehen bleibt und dem Treuhänder ein Absonderungsrecht hinsichtlich des Fondsvermögens gegenüber dem Insolvenzverwalter verschafft?

29

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Arbeitnehmer vor Fälligwerden der Versorgungsleistungen keinen Rechtsanspruch gegen den Treuhänder haben und sie ihn auch nicht bei Eintritt der Insolvenz erwerben?

30

Wie werden im Fall der Arbeitgeberinsolvenz die Leistungen aus dem doppelseitigen Treuhandmodell lohnsteuerlich bei den Arbeitnehmern behandelt, a) wenn der Versorgungsfall bereits eingetreten ist und der Arbeitnehmer Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erhält oder b) wenn der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist und der Arbeitnehmer die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erst in Zukunft erhält?

31

Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung flexiblen und individuell auf die persönliche Lebenssituation zugeschnittenen Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Kapitalisierbarkeit, Vererbbarkeit etc.) für die Attraktivität eines Durchführungsweges und der betrieblichen Altersversorgung insgesamt bei?

32

Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Änderungen des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) im Alterseinkünftegesetz, nach denen künftig nur noch Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung steuerfrei sind, bei der „eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans […] vorgesehen ist“?

33

In welchem Umfang ist durch § 3 Nr. 63 EStG i. d. F. des Alterseinkünftegesetzes eine (Teil-)Kapitalisierung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorgung möglich?

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer eine Einmal-Kapitalauszahlung in Anspruch nimmt?

Werden dann die gewährten Steuervorteile (durch die Steuerfreistellung der aufgewendeten Beiträge) zurückgefordert?

Werden die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend fällig, wenn die Steuerfreiheit entfällt?

34

Welche Regelungen sind nach Auffassung der Bundesregierung erforderlich, um die Hemmnisse zu beseitigen, die bisher der nach § 3 Nr. 66 EStG erlaubten Übertragung von betrieblichen Altersversorgungszusagen (Direktzusagen oder mittelbare Zusagen über eine Unterstützungskasse) auf Pensionsfonds entgegenstehen?

35

Wird die weitere Dotierung von nach § 3 Nr. 66 EStG übertragenen Versorgungszusagen durch den Dotierungsrahmen des § 3 Nr. 63 EStG beschränkt?

36

Welche Änderungen ergeben sich nach dem Alterseinkünftegesetz in der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung für Beiträge an bzw. Leistungen aus Pensionskassen oder Direktversicherungen auf Grund von Versorgungszusagen, die nach dem 1. Januar 2005 getroffen werden und die eine Auszahlung in Rentenform mit vollem Kapitalwahlrecht vorsehen, im Vergleich zur aktuellen Gesetzeslage?

37

Welche Übergangs- bzw. Bestandsschutzvorschriften sieht das Alterseinkünftegesetz in diesem Zusammenhang für bestehende Pensionskassenverträge vor, die auf einer Versorgungszusage beruhen, die vor dem 1. Januar 2005 gegeben wurde und die eine Auszahlung in Rentenform mit vollem Kapitalwahlrecht vorsieht?

38

Gilt die Erweiterung der steuerfreien Beitragszahlung um 1 800 Euro – zum steuerfreien gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze können zusätzlich Beiträge zur Direktversicherung bis zu 1 800 Euro steuerfrei geleistet werden; diese Ausweitung der steuerfreien Beitragszahlung gilt als Ersatz für die ab 2005 entfallende Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG – nur für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 in Anspruch genommen werden, oder auch für umlagefinanzierte Versorgungssysteme, für die § 40b EStG weiter Anwendung findet?

39

Welche Gründe gab es für die Bundesregierung, auf die ursprünglich im Entwurf zum Alterseinkünftegesetz enthaltene Klarstellung des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zu verzichten, welche finanziellen Belastungen der Arbeitgeber und des Pensions-Sicherungs-Vereins sind mit diesem Verzicht verbunden und welche Auswirkungen hat dies nach Einschätzung der Bundesregierung im Hinblick auf eine Stärkung der betrieblichen Altersversorgung?

40

Wie verträgt sich die Einmalzahlung des Übertragungswerts, vor dem Hintergrund, dass nach § 3 Nr. 55 EStG der Übertragungswert einer Unterstützungskassenversorgung für den Arbeitnehmer steuerfrei bleibt, wenn der Wert auf eine andere Unterstützungskasse bei einem anderen Arbeitgeber übertragen wird, mit § 4d EStG, der eine laufende Ausfinanzierung bei versicherungsrückgedeckten Unterstützungskassen vorsieht?

Ist hier eine Änderung oder Anpassung zu erwarten?

41

Was gelten beim Übertragungswert nach § 4d EStG als Kosten, was als gebildetes Kapital im Zeitpunkt der Übertragung?

42

Wann ist mit dem Ausführungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zum Alterseinkünftegesetz zu rechnen?

Welcher Zeitpunkt ist nach Einschätzung der Bundesregierung für die Fertigstellung des Schreibens erforderlich, damit sich die Praxis auf die umfangreichen Änderungen des Alterseinkünftegesetzes, die ganz wesentlich am 1. Januar 2005 in Kraft treten, einstellen kann?

Berlin, den 9. November 2004

Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

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