Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 15/4188
15. Wahlperiode 10. 11. 2004
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen vom 8. November 2004 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Michalk, Henry Nitzsche,
Michael Stübgen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 15/4002 –
Zweisprachige Beschilderung von Autobahnen im deutsch-sorbischen
Siedlungsgebiet der Lausitz
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Regional- oder Minderheitensprachen sind Ausdruck des kulturellen
Reichtums. Für Minderheiten und Volksgruppen ist es unerlässlich, den Erhalt und
die Weiterentwicklung ihrer Sprache im täglichen Gebrauch zu sichern.
Seit über 1000 Jahren haben sich die Sorben als nur in der Lausitz lebendes
Volk ihre Sprache und Kultur bewahrt. Sorbisch ist nach den Verfassungen des
Landes Brandenburg und des Freistaates Sachsen eine geschützte Sprache, was
sich unter anderem in der zweisprachigen Beschilderung öffentlicher
Einrichtungen, Straßen- und Flussbezeichnungen darstellt. In Schulen, in der
Verwaltung oder in Kultureinrichtungen wird neben Deutsch auch Sorbisch
gesprochen.
Die Sprache ist nicht nur identitätsstiftend für die Sorben. Sie ist gleichzeitig
ein Beitrag zur kulturellen Vielfalt in Deutschland. Sie strahlt weit über die
Region der Lausitz selbst hinaus und macht diese in wirtschaftlicher und
touristischer Hinsicht interessant. Seit langem werden im deutsch-sorbischen
Siedlungsgebiet der Lausitz Ortseingangsschilder und Vorwegweiser auf
Bundesstraßen sowohl in Deutsch als auch in Sorbisch ausgewiesen. Seit kurzem
ist die zweisprachige Ausschilderung von Tourismushinweisschildern im
Gange. Aber eine Ausschilderung der Autobahnen A4 und A13 im
Siedlungsgebiet der Sorben in sorbischer Sprache erfolgt bislang nicht. In einer Antwort
der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen, Iris Gleicke, vom 17. Juli 2003 auf die schriftliche Frage
50 der Abgeordneten Maria Michalk in der Bundestagsdrucksache 15/1436 hat
die Bundesregierung eine deutsch-sorbische Beschilderung der
Bundesautobahnen in der Lausitz abgelehnt. Eine Begründung war, die Sicherheit und die
Leichtigkeit des Verkehrs sei beeinträchtigt. Der Hinweis, die sorbische
Minderheit verfüge zudem über Kenntnisse der deutschen Amtssprache, ist
zutreffend, rechtfertigt jedoch nicht die Ablehnung der Forderung nach
zweisprachiger Ausschilderung der Autobahnen. Zudem ist die Herstellung dieses
Zusammenhangs diskriminierend. Es muss festgestellt werden, dass z. B. in
Cottbus oder Bautzen, also genau im beschriebenen Bereich der
Bundesautobahnen, die Ausschilderung in polnischer Sprache stattfindet.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bei zügiger Fahrt auf den Autobahnen kann nur eine sehr begrenzte Zahl von
Informationen aufgenommen und in Fahrtentscheidungen umgesetzt werden. Auf
Bundesautobahnen dürfen daher in den Vorwegweisern und Ausfahrtschildern
regelmäßig nur zwei, maximal jedoch vier Ziele aufgeführt werden. Jede
zusätzliche Information, auch eine fremdsprachige, stellt eine Ablenkung vom
Verkehrsgeschehen dar, die zu einer Verringerung der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs führt. Diesem Verkehrssicherheitsaspekt wird durch die im § 42
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-
StVO) zu Zeichen 332 und 449 enthaltenen Regelungen Rechnung getragen.
Im vorliegenden Fall würde die zweisprachige Ausschilderung der Ziele im
Allgemeinen zu einer Verdoppelung der auf den Wegweisern bereits vorhandenen
Informationen führen. Hiermit wäre an vielen Knotenpunkten die maximal
zulässige Anzahl der Zielangaben überschritten. An denjenigen Knotenpunkten
mit bis zu zwei Ausfahrtzielen würde eine Ergänzung der Ziele in sorbischer
Sprache gegen die notwendige Einheitlichkeit der Beschilderung verstoßen;
hierdurch wären Missverständnisse mit der Beschilderung an anderen
Anschlussstellen möglich, da dem Autofahrer durch z. B. vier Schriftzüge auch vier
Ziele suggeriert würden, die von ihm erfasst werden müssten.
1. An welchen Straßenarten gibt es bislang eine deutsch-sorbische
Beschilderung und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen erfolgt diese Beschilderung?
Im sorbischen Siedlungsgebiet des Freistaates Sachsen und in Brandenburg
erfolgt in der wegweisenden Beschilderung auf Bundes-, Staats-, Kreis- und
Gemeindestraßen die Beschriftung der Verkehrszeichen zweisprachig (deutsch
und sorbisch). In Brandenburg erfolgt dies bei Kreis- und Gemeindestraßen
vorbehaltlich der Zustimmung des Straßenbaulastträgers hinsichtlich der
Übernahme der Mehrkosten.
Heutige Rechtsgrundlage ist für Sachsen § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die
Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sorbengesetz – Sächs-
SorbG) vom 31. März 1999. Weiterhin wird auf den Erlass des
Regierungspräsidiums Dresden an die Landratsämter Bautzen Niesky, Hoyerswerda, Kamenz
und Weißwasser zur Beschriftung der Verkehrszeichen im deutsch-sorbischen
Gebiet des Regierungsbezirkes Dresden vom 2. Oktober 1991 hingewiesen. Die
Regelungen beziehen sich auf das Protokoll des Einigungsvertrages zu
Artikel 35, mit dem in der Deutschen Demokratischen Republik vorhandene Rechte
der Sorben gesichert wurden.
Auf der Bundesautobahn A4 im Freistaat Sachsen wurden die
Unterrichtungstafeln über Landschaften und Sehenswürdigkeiten „Kloster Marienstern“ und
„Oberlausitz“ deutsch und sorbisch beschriftet. In gleicher Art erfolgt die
Beschriftung des Flussnamensschildes „Spree“ (vergleiche Schreiben des
Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit an die Domowina vom
26. November 2001).
Heutige Rechtsgrundlage für Brandenburg ist Artikel 25 Abs. 4 der Verfassung
des Landes Brandenburg und das Gesetz zur Ausgestaltung der Rechte der
Sorben (Wenden) im Land Brandenburg (SWG) (GVBl. 1994, Teil I Seite 294),
nach denen im Siedlungsgebiet der Sorben die sorbische Sprache in die
öffentliche Beschriftung einzubeziehen ist. Zur Ausführung dieser gesetzlichen
Vorgabe sind im Jahr 1999 durch den Erlass über die „Zweisprachige Beschriftung
von Verkehrszeichen im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden)“
(Amtsblatt für Brandenburg 1999 Seite 284) nähere Ausführungsbestimmungen
verfügt worden.
2. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es in Deutschland über die
Bezeichnung von ausländischen Orten im Grenzgebiet auf Hinweisschildern
deutscher Straßen?
Eine bundesgesetzliche Regelung über die Bezeichnung von ausländischen
Orten im Grenzgebiet gibt es nicht.
Die von den für die Anordnung von Verkehrszeichen zuständigen
Straßenverkehrsbehörden der Länder zu beachtenden Regeln für die Systematik,
Gestaltung und Aufstellung der wegweisenden Beschilderung auf Bundesautobahnen,
einschließlich der Festlegung von Zielangaben, sind in den „Richtlinien für die
wegweisende Beschilderung auf Autobahnen“ (RWBA 2000) enthalten. Das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) hat
diese im Einvernehmen mit den Ländern aufgestellt. Die
Verwaltungsvorschriften zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453 Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) (§ 42 Absatz 5 StVO) verweisen auf die RWBA. Anfang 2001 wurden
die RWBA 2000 von den Ländern für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche
eingeführt. Zielangaben dienen dabei der Orientierung im Netz, der Wegfindung
sowie der Standortbestimmung. Die Ziel- und Namensauswahl erfolgt
ausschließlich nach verkehrlichen Erfordernissen.
Im Zielverzeichnis der Bundesautobahnen sind auch ausländische Großstädte
enthalten (z. B. Basel für die Bundesautobahn A5, Breslau für die
Bundesautobahn A13, Luxemburg für die Bundesautobahn A64 etc.). Daher ist in den
RWBA 2000, Kapitel 3.2.6 Absatz 2 Folgendes festgelegt:
„Bei grenzüberschreitender Wegweisung ist für Ziele in benachbarten Ländern
im Allgemeinen die ausländische Schreibweise zu wählen. Bei starker
sprachlicher Abweichung der Ortsbezeichnung kann die deutsche Schreibweise
verwendet und die ausländische Bezeichnung durch Schrägstrich getrennt
nachgestellt werden (z. B. Breslau/Wroc aw)“.
Diese in Grenzbereichen anzutreffende zweisprachige Beschilderungsform
gewährleistet sowohl die Orientierung der deutschen als auch der ausländischen
(nur fremdsprachlichen) Verkehrsteilnehmer und stellt deshalb einen
wesentlichen Beitrag zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dar. Vergleichbare
Regelungen sind auch in den „Richtlinien für die wegweisende Beschilderung
außerhalb von Autobahnen“ (RWB 2000) enthalten.
3. In welchen anderen Ländern der Europäischen Union gibt es eine
zweisprachige Beschilderung von Autobahnen, insbesondere auch in einer
Regionaloder Minderheitensprache, und wie wird die Beschilderung dort realisiert?
Der Bundesregierung ist zwar in einigen Fällen bekannt, dass im europäischen
Ausland zweisprachige Beschilderungen im genannten Sinne realisiert sind.
Eine umfassende Übersicht liegt aber nicht vor. Die Bundesregierung steht
jedoch auf dem Standpunkt, dass eine zweisprachige Ausschilderung
grundsätzlich problematisch ist, da die Gefahr besteht, dass der Autofahrer durch die Fülle
der Informationen überfordert wird.
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4. Sieht die Bundesregierung einen gesetzlichen Änderungsbedarf für
Deutschland?
Aus dem besonderen baulichen und verkehrlichen Charakter des Straßentyps
„Autobahn“, der nur von schnellem Verkehr mit Kraftfahrzeugen benutzt
werden darf, werden insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit besondere
Anforderungen an die wegweisende Beschilderung gestellt.
Diesem Verkehrssicherheitsaspekt wird durch die im § 42 VwV-StVO zu
Zeichen 332 und 449 enthaltenen Regelungen zur Begrenzung der Zielzahl
Rechnung getragen. Die Bundesregierung sieht vor diesem Hintergrund keinen
gesetzlichen Änderungsbedarf für Deutschland.
5. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse hinsichtlich der Akzeptanz dieser
zweisprachigen Beschilderung durch Verkehrsteilnehmer, die angestammte
Bevölkerung und Ortsfremde, und wenn ja, welche?
Diesbezügliche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
6. Welche Erfahrungen mit der zwei- bzw. fremdsprachigen Ausschilderung
von Autobahnen hat die Bundesregierung im deutschen Grenzgebiet
gemacht, wo oftmals Orte der Nachbarländer in der jeweiligen Landessprache
und in Deutsch aufgeführt sind?
Die in Grenzbereichen anzutreffende mehrsprachige Beschilderung der
Fernziele ist mit der vorliegenden Fragestellung nicht vergleichbar. Fernziele sollen
eine geographische Orientierung über den weiträumigen Verlauf der
Autobahnstrecke vermitteln. Sie dienen gleichzeitig als Richtungsmerkmal der
Autobahnstrecke bei der Einfahrt in die Autobahn oder bei dem Überwechseln auf eine
andere Autobahn. Fernziele müssen daher einprägsam, begreifbar und leicht
verständlich sein. Bei der Zielauswahl werden nur solche Ortsbezeichnungen
berücksichtigt, die für die Orientierung aller Verkehrsteilnehmer als „Leitziele“
geeignet sind. Im Zielverzeichnis der Bundesautobahnen sind daher auch
ausländische Großstädte enthalten. Auf die deutsche Schreibweise von
ausländischen Fernzielen bei starker sprachlicher Abweichung kann aus Gründen der
Verkehrssicherheit auch zukünftig nicht verzichtet werden.
7. Wie bewertet die Bundesregierung nach der Unterzeichnung der
Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen die Tatsache, dass
bei der Beschilderung von Bundesautobahnen in Grenzgebieten die
Sprache anderer europäischer Länder in die Beschilderung Eingang findet,
jedoch nicht die sorbische Sprache als Regional- und Minderheitensprache?
Weicht die ausländische Schreibweise von der deutschen Schreibweise
erheblich ab, ist es ausnahmsweise zulässig, Ziele im Ausland (z. B. Lüttich/Liege)
zweisprachig an den Bundesautobahnen zu beschildern. Diese
Beschilderungsform gewährleistet die Orientierung der nur fremdsprachigen
Verkehrsteilnehmer und stellt deshalb einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit und
Leichtigkeit des Straßenverkehrs dar. Da die Sorben jedoch auch die deutsche Sprache
beherrschen, unterscheiden sie sich wesentlich von denjenigen Ausländern, die
der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Die Sorben bedürfen zur
Orientierung keiner zweisprachigen Beschilderung. Die Aufnahme der ober- und
niedersorbischen Sprache in die Beschilderung würde zu einer unnötigen Erschwerung
der Orientierung für die anderen Verkehrsteilnehmer infolge der zusätzlichen
Informationen auf der Autobahnbeschilderung führen. Die Europäische Charta
der Regional- oder Minderheitensprachen vom 5. November 1992 sieht als eine
mögliche Verpflichtung in Artikel 10 Abs. 2 g) zwar vor, durch Behörden den
Gebrauch von Ortsnamen in Regional- und Minderheitensprachen zuzulassen
und zu ihm zu ermutigen. Eine Verpflichtung zum amtlichen Gebrauch von
Minderheitensprachen bei der Kennzeichnung von Orten in jedem Kontext besteht
nach der Charta aber nicht. Ein Verzicht auf eine solche Kennzeichnung ist
danach aus übergeordneten Gesichtspunkten, wie dem der Verkehrssicherheit,
auch dann nicht unzulässig, wenn zur Erreichung des entsprechenden Zwecks
neben der Mehrheitssprache eine ausländische Sprache verwendet wird.
8. Verstößt die Behauptung, dass die Sorben im Gegensatz zu
fremdsprachigen Verkehrsteilnehmern der deutschen Sprache mächtig sind und deshalb
keine zweisprachige Ausschilderung auf den Autobahnen notwendig sei,
gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot, und wenn nein,
aus welchen Gründen nicht?
Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot liegt nicht
vor. Mangels Vergleichbarkeit der sorbischen Bevölkerungsgruppe mit
ausländischen Verkehrsteilnehmern, die überwiegend nicht der deutschen Sprache
mächtig sind, liegt keine Ungleichbehandlung der sorbischen
Bevölkerungsgruppe vor.
9. Welche rechtlichen Verpflichtungen leitet die Bundesregierung
hinsichtlich der öffentlichen Gleichbehandlung von Minderheiten im Bereich des
Verkehrswesens aus dem Rahmenübereinkommen des Europarates ab?
Das Rahmenübereinkommen des Europarates vom 1. Februar 1995 zum Schutz
nationaler Minderheiten verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland zur
Förderung der Belange von Angehörigen nationaler Minderheiten. Nach Artikel 4
Abs. 1 des Rahmenübereinkommens sind die Vertragsstaaten verpflichtet, für
Angehörige nationaler Minderheiten die Gleichheit vor dem Gesetz zu
gewährleisten. Diese Regelung enthält aber de facto wie Artikel 3 Grundgesetz nur ein
Willkürverbot und gebietet nicht, wesentlich Ungleiches wie die Sprache der
Mehrheitsbevölkerung und die Minderheitensprachen gleich zu behandeln.
Nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 des Rahmenübereinkommens sind die
Vertragsstaaten außerdem verpflichtet, erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um in allen Bereichen des […] Lebens die vollständige und tatsächliche
Gleichheit zwischen Angehörigen nationaler Minderheiten und den
Angehörigen der Mehrheit zu fördern. Zur Gleichstellung werden dabei aber nicht
bestimmte Maßnahmen, wie gleicher Umfang der Verwendung der
Minderheitensprache und der Mehrheitssprache vorgeschrieben. Dementsprechend müssen
sich die Vertragsstaaten nach Artikel 11 Abs. 3 des Rahmenübereinkommens
auch nur bemühen, topographische Hinweise auch in der Minderheitensprache
anzubringen. Danach sind Ausnahmen von der Mehrsprachigkeit
topographischer Hinweise aus übergeordneten Gesichtspunkten, wie dem der
Verkehrssicherheit, möglich.
10. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es auf den zweisprachig
ausgeschilderten Bundesstraßen aufgrund der Beschilderung zu einer Zunahme von
Verkehrsunfällen oder Beschwerden von Verkehrsteilnehmern gekommen
ist, und wenn nein, wie kommt die Bundesregierung zu der Aussage, dass
eine zweisprachige Beschilderung von Autobahnen die Sicherheit des
Verkehrs beeinträchtigt?
Es liegen in den Ländern keine Statistiken vor, die eine Aussage über eine
eventuelle Zunahme der Unfälle auf zweisprachig beschilderten Straßen ermöglicht.
Die Bundesregierung und die Länder Sachsen und Brandenburg halten jedoch
an der Auffassung fest, dass jede zusätzliche Information auf den mit hoher
Geschwindigkeit befahrenen Autobahnen zu einer Ablenkung vom
Verkehrsgeschehen führt, die den Interessen der Sicherheit und Leichtigkeit des
Autobahnverkehrs entgegensteht. Eine Inkaufnahme dieser nicht erforderlichen
Verkehrsgefährdung ist bei der Abwägung der in Frage stehenden Rechtsgüter „Schutz
von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer“ einerseits und „Förderung der
sorbischen Sprache“ nicht zu rechtfertigen.
Das Land Brandenburg macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam,
dass durch die zweisprachige Beschilderung die rechtzeitige Erfassbarkeit der
Ziele auf den Wegweisern leidet. Zum Teil muss auf Zielangaben verzichtet
werden, um den Wegweiser nicht zu „überfrachten“. Obwohl die sorbischen
Ortsbezeichnungen in einer deutlich kleineren Schrift aufgebracht werden, sind
größere Tafeln erforderlich. Insbesondere innerorts bei dichter Bebauung bereitet
die Aufstellung großer Wegweiser aber oftmals Probleme.
Bei Ortstafeln führt die zweisprachige Beschriftung dazu, dass die
Ortsbezeichnung kaum noch zu erkennen ist, da infolge der Bezeichnung des Ortes in
deutscher und sorbischer Sprache, der Bezeichnung der Gemeinde in deutscher und
sorbischer Sprache sowie der Bezeichnung des Landkreises mindestens fünf
Zeilen entstehen. Dabei müssen Schriftgrößen verwendet werden, die nach den
RWB 2000 nicht mehr anzuwenden sind (< 126 mm) z. B.:
11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es aufgrund einer
zweisprachigen Beschilderung der Autobahnen zu einer zusätzlichen
Erhöhung der touristischen Attraktivität der ansonsten strukturschwachen
Region in der Lausitz kommen kann, und wie will die Bundesregierung
diesen Aspekt fördern?
Erkenntnisse zur touristischen Attraktivitätserhöhung einer Region durch die
zweisprachige Beschilderung der Autobahn liegen der Bundesregierung nicht
vor.
Die Bundesregierung hat mittlerweile weitere Schritte zur Flexibilisierung der
„Richtlinien für touristische Hinweise an Straßen“ (RtH 1988, geändert 2003)
eingeleitet. Das BMVBW hat die Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen (FGSV) in Köln beauftragt, die Überarbeitung der RtH
vorzunehmen. Sie entspricht damit der Einschätzung sowohl der Obersten
Straßenverkehrsbehörden der Länder als auch des Bund-Länder-Arbeitskreises für
Tourismusfragen, die weiteren Bedarf an einer Überarbeitung der RtH sehen. Im
Arbeitskreis sind die Tourismusbranche und der Bereich Verkehrstechnik
vertreten, da neben der Interessenlage der Touristik auch die Belange der
Verkehrssicherheit zu berücksichtigen sind.
Durch Verlautbarung im Verkehrsblatt am 18. März 2003 wurden bereits die
RtH flexibler gestaltet. Es kann nunmehr auch auf Sehenswürdigkeiten
hingewiesen werden, die von der Autobahn aus nicht sichtbar, aber in der Nähe
gelegen sind. Auch die Halbierung des Mindest-Abstandes der Hinweistafeln
auf 10 km ermöglicht, auf mehr Sehenswürdigkeiten als bisher aufmerksam zu
machen.
12. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass sich nach dem
Aufstellen zweisprachiger touristischer Hinweisschilder an den Autobahnen
(z. B. Spreewald – Bundesautobahn A13 und Kloster Marienstern – A4)
die Besucherfrequenz der Region erhöht hat?
Erkenntnisse zur Erhöhung der Besucherfrequenz liegen der Bundesregierung
nicht vor.
Der Freistaat Sachsen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei der
statistischen Erfassung in der Regel Großstädte oder größere Regionen erfasst
werden, nicht jedoch einzelne kleinere Orte oder gar einzelne Einrichtungen. Im
Falle der zweisprachigen touristischen Unterrichtungstafel für das Kloster
St. Marienstern liegen dem Land Sachsen keine signifikanten statistischen
Zahlen zur Erhöhung der Besucherfrequenz der Region vor. Dies hat seinen Grund
vor allem im zeitlichen Zusammenfall der Errichtung der zweisprachigen
Unterrichtungstafel mit der ersten sächsischen Landesausstellung im Kloster St.
Marienstern. Mit der Landesausstellung nahm die Bekanntheit des Klosters sofort
in besonderem Maße zu. Die Unterrichtungstafel weist damit auf ein weithin
bekanntes Ziel hin. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Kloster in der
gesamten Region sehr gut bekannt ist. Die zweisprachige Ausweisung weist
damit insbesondere Fremde auf das deutsch-sorbische, zweisprachige
Siedlungsgebiet hin.
13. Wie hoch waren die einmaligen Kosten der deutsch-sorbischen
Beschilderung der Bundesstraßen in der Lausitz?
Nach Angaben des Landes Sachsen betrugen die einmaligen Kosten der
deutschsorbischen Beschilderung im Freistaat ca. 537 000 Euro (1,05 Mio. DM). Der
Mehraufwand durch die zusätzliche sorbische Beschriftung
(Tafelvergrößerungen, größere Dimensionierung der Aufstellvorrichtungen, massivere
Fundamente) wird mit ca. 25 % der oben genannten Kosten (ca. 135 000 Euro)
eingeschätzt. Die Kosten für die zweisprachige Beschriftung in Brandenburg können
nicht beziffert werden.
14. Welche Kosten sind für eine zweisprachige Beschilderung der zwei durch
die Lausitz führenden Autobahnen im Siedlungsgebiet der Sorben zu
veranschlagen?
Nach Schätzungen des Landes Brandenburg und dem Freistaat Sachsen würde
der Kostenaufwand insgesamt ca. 2,0 Mio. Euro betragen.
15. Welche technischen Maßnahmen sind für die Nachrüstung der
zweisprachigen Beschilderung einzuleiten?
Eine Nachrüstung würde in der Regel neue Schilder und Aufstellkonstruktionen
erfordern.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333
16. Welche organisatorischen Maßnahmen sind für die Realisierung der
Nachrüstung erforderlich?
Die Vorschriften zur wegweisenden Beschilderung auf Bundesautobahnen
(RWBA 2000) wären neu zu fassen bzw. zu ergänzen. Weiterhin müssten
Zielverzeichnisse erstellt, verkehrsbehördliche Anordnungen erlassen und
Ausschreibungsunterlagen vorbereitet werden.
17. Welche Ämter sind für die Nachrüstung zuständig?
Im Freistaat Sachsen ist für die Beschilderung von Autobahnen das
Autobahnamt Sachsen zuständig. Im Land Brandenburg müssten folgende Ämter
eingebunden werden:
l das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen für die Änderung der
Zielverzeichnisse,
l das Brandenburgische Autobahnamt als Verkehrsbehörde für den Bereich der
durchgehenden Autobahnen für die Anordnung der neuen Beschilderung und
als Baubehörde für die Realisierung der Anordnungen,
l die Verkehrsbehörden der betroffenen Landkreise für die Anordnung der im
nachgeordneten Netz notwendigen Weiterführung der Ziele (aufgrund der
Kontinuitätsregelung),
l das Brandenburgische Straßenbauamt Cottbus für die Realisierung der
Anordnungen im nachgeordneten Netz.
18. Wie viele Schilder wären an den Autobahnen A4 und A13 im Bereich der
Lausitz insgesamt von Änderungen durch die zusätzlichen sorbischen
Ortsangaben betroffen, wie viele könnten durch Aufbringen von Folien
und wie viele müssten durch den Austausch von Schildern und den
Austausch von Trägervorrichtungen geändert werden (jeweils nach Arten)?
Insgesamt müssten nach Angaben der beiden Bundesländer im Bereich der
brandenburgischen und sächsischen Autobahnen 133 Schilder geändert werden. An
neun Standorten wäre dies durch Änderung der vorhandenen Schilder möglich.
An den übrigen Standorten müssten die Schilder komplett mit
Trägervorrichtungen ausgetauscht werden.
19. In welchem Zeitraum könnte die deutsch-sorbische Beschilderung der
betroffenen Autobahnen realisiert werden?
Mit den notwendigen organisatorischen Vorbereitungen könnte eine
Realisierung einer deutsch-sorbischen Beschilderung innerhalb von ca. 18 Monaten
erfolgen.]