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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Kostenübernahme für Klassenfahrten gemäß § 23 Zweites Buch Sozialgesetzbuch

<span>Dienstanweisungen bzw. Verwaltungsrichtlinien der BA, pädagogischer Wert, Fristen, Verlassen des zeitnahen und ortsnahen Bereiches des Grundsicherungsträgers während der Klassenfahrt, Zahlenangaben</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

22.08.2007

Antwortdauer

16 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/619806. 08. 2007

Kostenübernahme für Klassenfahrten gemäß § 23 Zweites Buch Sozialgesetzbuch

der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, Diana Golze, Dr. Barbara Höll, Katrin Kunert, Frank Spieth, Dr. Ilja Seifert, Dr. Kirsten Tackmann, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im § 23 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist eindeutig geregelt, dass Kosten für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen nicht von der Regelleistung erfasst sind, sondern gesondert vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erbringen sind. In der Praxis gibt es eine sehr unterschiedliche Handhabung der gesetzlichen Bestimmung hinsichtlich der konkreten Übernahme von Kosten. Es häufen sich Beschwerden, dass die Kostenübernahme ganz oder teilweise verweigert wird, weil der pädagogische Wert der Klassenfahrten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Träger der Grundsicherung in Frage gestellt wird. Es kommt auch vor, dass die Anträge erst nach der Klassenfahrt, also zu spät, bestätigt werden. Auch wird der Umfang der zu erstattenden Kosten in Frage gestellt. So werden Pauschalen gezahlt und konkret anfallende Kosten, Kostenbestandteile – wie entsprechendes Schuhwerk bei Fahrten ins Gebirge – nicht anerkannt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Welche konkrete Dienstanweisung bzw. Verwaltungsvorschrift der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der Kostenübernahme bei Klassenfahrten liegt vor (bitte der Antwort beifügen)?

2

Welche Institution hat das Recht, den pädagogischen Wert von Klassenfahrten zu beurteilen – die Zuständigen in der Schule oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Träger der Grundsicherung?

3

Darf die Kostenübernahme verweigert werden, weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Träger der Grundsicherung den pädagogischen Wert der Klassenfahrt in Frage stellen, obwohl die Schule die Klassenfahrt genehmigt hat?

4

Gibt es die Pflicht der Träger der Grundsicherung, die beantragte Kostenübernahme rechtzeitig vor Beginn der Klassenfahrt zu bestätigen?

5

Inwieweit konterkariert die verspätete Bestätigung der Kostenübernahme – also nachdem das Kind an der Klassenfahrt aufgrund finanzieller Möglichkeiten nicht teilnehmen konnte – die Intention des § 23 Abs. 3 SGB II?

6

Konkret welche Kosten werden übernommen, welche nicht (bitte auflisten)?

7

Gibt es eine Dienstanweisung bzw. Verwaltungsrichtlinie, die die Kostenübernahme pauschaliert?

8

Gibt es eine Dienstanweisung bzw. Verwaltungsrichtlinie, die festlegt, dass die Teilnahme an Klassenfahrten seitens der Träger der Grundsicherung genehmigungspflichtig ist, weil die Teilnehmerinnen und Teilnehmer den zeit- und ortsnahen Bereich des Trägers der Grundsicherung während der Klassenfahrt verlässt (wenn ja, bitte der Antwort beifügen)?

9

Sind der Bundesregierung Verweigerungen von Kostenübernahmen für Klassenfahrten oder Verhinderungen einer Teilnahme an Klassenfahrten aufgrund zu später Bearbeitung des Antrages auf Kostenübernahme bekannt?

Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?

10

Sind der Bundesregierung Verweigerungen der Genehmigung für die Teilnahme an Klassenfahrten aufgrund des Verlassens des zeit- und ortsnahen Bereiches bekannt?

Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?

Berlin, den 2. August 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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