Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/6334
16. Wahlperiode 10. 09. 2007 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Winfried Hermann, Dr. Anton Hofreiter,
Peter Hettlich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/6261 –
Wertausgleich und Bilanzrecht im Rahmen des Eisenbahnneuordnungsgesetzes
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Anhörung des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des
Deutschen Bundestages vom 23. Mai 2007 zu verfassungs- und
bilanzrechtlichen Fragen des Eisenbahnneuordnungsgesetzes (EBNeuOG) bezeichneten
sechs von sieben Sachverständigen das Eigentumssicherungsmodell als
„Quadratur des Kreises“. Versuche man diese aufzulösen, verschärfe sich entweder
der Konflikt mit dem Verfassungsrecht oder mit dem Bilanzrecht.
Neben der Rechtsdiskussion spielt der vom Bund zu zahlende Wertausgleich
bei Beendigung der Sicherungsübereignung eine zentrale Rolle, da er faktisch
darüber entscheidet, ob die wirtschaftlich privatisierten
Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) wieder in das vollständige und uneingeschränkte Eigentum
des Bundes zurückfallen können.
1. Stimmt die Bundesregierung zu, dass die im Entwurf des EBNeuOG
vorgesehene Bemessungsgrundlage des Wertausgleichs („bilanzielles
Eigenkapital der EIU“ = „Netto-Reinvermögen“) eine stichtagsbezogene
Bestandsgröße ist, die der Bilanz eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens
eindeutig zu entnehmen ist?
Ja. Auf die Einschränkungen in § 7 Abs. 1, Satz 3 und 4 des Entwurfs eines
Bundeseisenbahnstrukturgesetzes (BESG) wird hingewiesen.
2. Stimmt die Bundesregierung zu, dass das bilanzielle Eigenkapital der
Deutsche Bahn AG (DB Netz AG) am 31. Dezember 2006 5,753 Mrd. Euro
betrug, wie im Geschäftsbericht 2006 der Gesellschaft (S. 27) ausgewiesen?
Ja Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 6. September 2007 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/6334 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode3. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das bilanzielle Eigenkapital der
DB Station & Service AG am 31. Dezember 2006 1 202,8 Mrd. Euro
betrug, wie im Geschäftsbericht 2006 der Gesellschaft (S. 21) ausgewiesen?
Nein. Zum 31. Dezember 2006 betrug das Eigenkapital der DB Station &
Service AG 1 202,8 Mio. Euro, wie im Übrigen im Geschäftsbericht der
Gesellschaft korrekt angegeben.
4. Wie hoch war das bilanzielle Eigenkapital der DB Energie GmbH zum
31. Dezember 2006?
Zum 31. Dezember 2006 weist die Bilanz der DB Energie GmbH ein
Eigenkapital i. H. v. 531,1 Mio. Euro aus.
5. Wie hoch war das bilanzielle Eigenkapital aller weiteren Einheiten des DB-
Konzerns, die zur Infrastruktur zu zählen sind (z. B. Töchter der DB Netz
AG, ProjektBau usw.) und deren Eigentum im Wege der
Sicherungsübereignung auf den Bund übertragen werden sollen?
Das Eigenkapital aller im Wege der Sicherungsübereignung unmittelbar auf
den Bund zu übertragenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen beträgt rund
7,5 Mrd. Euro.
6. Stimmt die Bundesregierung zu, dass die Summe der Reinvermögenswerte
jener beiden EIU, deren Geschäftsberichte öffentlich einsehbar sind, bereits
knapp 7 Mrd. Euro ausmacht?
Ja
7. Wieso hat die Bundesregierung angesichts des in Frage 6 hergeleiteten
Wertes von 7 Mrd. Euro, in der Antwort auf die Kleine Anfrage der FDP-
Bundestagsfraktion (Bundestagsdrucksache 16/6061) zur konkreten Frage des
Wertausgleichs lediglich vage mitgeteilt, dass der Wertausgleich
„gegebenenfalls mehrere Milliarden Euro“ betragen könne (Antwort zu Frage 9)?
Die Antwort war richtig. Für eine exakte Wertangabe würde die Bilanz des
Stichtags benötigt.
8. Wie erklärt sich die Bundesregierung den Widerspruch, den Wertausgleich
mit „ggf. mehreren Milliarden Euro“ im Ungefähren zu halten, während
Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wolfgang
Tiefensee in der „Frankfurter Rundschau“ vom 20. Oktober 2006
ankündigte, „alle Konditionen, einschließlich des Preises, den der Bund [für die
Rücknahme des wirtschaftlichen Eigentums] zu zahlen hätte, heute
fest[zu]schreiben“?
Die Bundesregierung erkennt darin keinen Widerspruch. Im Rahmen des
Gesetzes werden die Konditionen (u. a. Ermittlung des Wertausgleichs) und
Regelungen bei einer Beendigung der Sicherungsübertragung genau festgelegt. Eine
exakte Bezifferung des Wertausgleichs ist erst bei Beendigung der
Sicherungsübertragung und der Übernahme des wirtschaftlichen Eigentums seitens des
Bundes möglich.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/63349. Wird die Bundesregierung der Bitte der Fraktion der CDU/CSU
nachkommen, das bilanzielle Eigenkapital der EIU der DB AG zum 1. Juli 2007
„virtuell“ zu beziffern und zu veröffentlichen, und wann gedenkt sie dies
zu tun?
Ja. Die von der CDU/CSU-Fraktion erbetene Auskunft wird derzeit vorbereitet.
10. Stimmt die Bundesregierung zu, dass die Langfristigkeit der
Sicherungsübereignung und der Mangel an Erfahrungen mit dem
Eigentumssicherungsmodell es geboten erscheinen lassen, die Risiken des Wertausgleichs
ausführlich zu diskutieren und diese mit Hilfe von Szenarien zu
monetarisieren, und wenn nein, warum nicht?
Nach dem Gesetzentwurf bemisst sich der für den Fall der Beendigung der
Sicherungsübertragung an die Deutsche Bahn AG (DB AG) zu leistende
Wertausgleich nach dem bilanziellen Eigenkapital der EIU zu diesem Zeitpunkt.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügen die EIU, wie unter der Antwort zu
Frage 5 dargestellt, insgesamt über ein bilanzielles Eigenkapital in der
Größenordnung von etwa 7,5 Mrd. Euro. Wie sich dieses bilanzielle Eigenkapital in
Zukunft entwickeln wird, hängt wesentlich davon ab, in welcher Höhe die DB
AG zukünftig Eigenmittel in die Infrastruktur investieren wird.
Infrastrukturbeiträge, die der Bund nach einer Privatisierung an die EIU leistet, führen nicht
zu einer Erhöhung des bilanziellen Eigenkapitals der EIU und werden
dementsprechend bei einer Bemessung des Wertausgleichs nicht berücksichtigt.
11. Stimmt die Bundesregierung zu, dass sich folgende Aussage des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) im
Rahmen der Ressortabstimmung inzwischen als falsch herausgestellt hat: „Die
vom BMWi genannte Zahl von 8 Mrd. Euro für den gegenwärtigen
Verkehrswert der EIU-Anteile kann sich nur einschließlich der
Bundeszuschüsse ergeben. Nach der in § 7 vorgesehenen Berechnungsmethode
kann aber ein positiver Ertragswert der EIU nach Ablauf der
Sicherungsübertragung nur dann erreicht werden, wenn die EIU zu diesem Zeitpunkt
auch ohne Bundeszuschüsse einen Gewinn erwirtschaften.
Bundeszuschüsse sind … nur zu berücksichtigen, wenn die EIU auf diese bei Ende
der Sicherungsübertragung noch einen Anspruch haben. Das ist aber nicht
der Fall …“ Etwas später: „… ein Wertausgleich höher als 0 Euro kann
sich nur ergeben, wenn die EIU ohne Bundeszuschüsse Erträge
erwirtschaften. Das ist unwahrscheinlich.“
Diese Aussage war bezogen auf die im damaligen Entwurfsstadium vorgesehene
Wertausgleichsregelung und wird dafür weiterhin vertreten.
12. Wie hoch war das bilanzielle Eigenkapital der DB Netz AG bei ihrer
Gründung am 5. Januar 1999?
Zum 1. Januar 1999 betrug das Eigenkapital der DB Netz AG 8 650 Mio. DM.
13. Wie hoch war das bilanzielle Eigenkapital der DB Station & Service AG
bei ihrer Gründung am 5. Januar 1999?
Zum 1. Januar 1999 betrug das Eigenkapital der DB Station & Service AG
2 350 Mio. DM.
Drucksache 16/6334 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode14. Rechnet die Bundesregierung nach der Bahnprivatisierung mit einer
Reduzierung des Eigenkapitals der EIU, und wenn ja, warum?
Veränderungen im Eigenkapital der Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind
grundsätzlich möglich. Darüber kann der Bund zu gegebener Zeit unter
Berücksichtigung der gesamten Finanzierungsinstrumente der
Eisenbahninfrastrukturunternehmen entscheiden.
15. Stimmt die Bundesregierung zu, dass das zum 31. Dezember 2006
ausgewiesene bilanzielle Eigenkapital der EIU von mindestens 7 Mrd. Euro
unterstellt, dass der Bund die Schieneninfrastruktur dauerhaft mit
mindestens 2,5 Mrd. Euro p. a. bezuschussen wird?
Nein
16. Stimmt die Bundesregierung zu, dass der Privatisierungserlös für
49 Prozent der Anteile an der DB AG bei einem zu zahlenden
Wertausgleich von mindestens 7 Mrd. Euro deutlich über 7 Mrd. Euro liegen muss,
damit der Staat wenigstens nominell kein Verlustgeschäft eingeht?
Nein. Die Höhe des bei einer Veräußerung von bis 49,9 Prozent der Anteile an
der DB AG erzielbaren Veräußerungserlöses hängt davon ab, wie Investoren den
Wert einer Beteiligung an der DB AG einschätzen werden. Für die Investoren ist
entscheidend, welche Verzinsung des zum Erwerb der Anteile eingesetzten
Kapitals durch die zukünftigen Erträge zu erwarten ist. Der Wert der Anteile
bestimmt sich daher nicht nach der Summe der in der Vergangenheit in die DB AG
getätigten Investitionen, sondern als Ertragswert (wie bei jeder
Unternehmensbewertung) unter Renditegesichtspunkten. Dieser Marktwert ist von einer
Vielzahl von Faktoren abhängig, die derzeit nicht sicher bestimmt werden können.
Eine konkrete Bezifferung des Veräußerungserlöses ist daher zurzeit nicht
möglich. Beim Wertausgleich ist zu berücksichtigen, dass der Bund
Mehrheitseigentümer der DB AG bleibt.
17. Wie rechtfertigt die Bundesregierung verteilungs- und haushaltspolitisch,
einem privaten Investor einen Wertausgleich im höheren
Milliardenbereich für etwas zu zahlen, dessen Wert nahezu vollständig durch den
Steuerzahler bezahlt wurde und künftig weiterhin bezahlt wird?
Durch die Erlöse aus einer Teilprivatisierung erhält der Bund einen dem
Marktwert entsprechenden Gegenwert.
18. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass ein reines Eigentumsmodell,
bei dem das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum zu 100 Prozent beim
Bund verbleibt, keinen Wertausgleich erfordert?
Nein
19. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, wonach der jetzt vorgesehene
Wertausgleich sich in einer signifikant höheren Zahlungsbereitschaft
privater Investoren niederschlägt?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich der vorgesehene Wertausgleich
in einer höheren Zahlungsbereitschaft privater Investoren niederschlägt.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/633420. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass das PRIMON-Gutachten
(Privatisierungsvarianten der Deutschen Bahn AG „mit und ohne Netz“) die
Privatisierungserlöse für das Integrationsmodell – das einen
Wertausgleich beim Rückfall des Eigentums an den Bund erfordern würde und
damit dem Privatisierungsmodell des EBNeuOG entspricht – und dem
Eigentumsmodell – in dem kein Wertausgleich gezahlt wird – gleich hoch
einschätzt, d. h. der Ertragswert des Netzes offensichtlich mit null
bewertet wird?
Die Höhe der bei einer Veräußerung erzielbaren Privatisierungserlöse hängt
davon ab, wie Investoren den Wert einer Beteiligung an der DB AG einschätzen.
Dabei ist für die Investoren entscheidend, welche Verzinsung des zum Erwerb
der Anteile eingesetzten Kapitals durch die Erträge zu erwarten ist. Die Erträge
aus der Bewirtschaftung des Netzes stehen sowohl beim Integrationsmodell als
auch beim Eigentumsmodell der DB AG zu. Sie trägt als Betreiberin der
Infrastruktur die Chancen und Risiken der Netzbewirtschaftung.
Eine Bewertung der finanziellen Auswirkungen bei einer späteren Änderung der
Strukturentscheidung war nicht Gegenstand der Untersuchung der
Privatisierungsvarianten im PRIMON-Gutachten.
21. Stimmt die Bundesregierung zu, dass der aktuelle Entwurf des EBNeuOG
vorsieht, die Sicherungsübereignung automatisch zu beenden und das
wirtschaftliche Eigentum an den EIU nach 15 plus ggf. 3 Jahren für die
Rückabwicklung an den Bund zu übertragen, wenn der Deutsche
Bundestag keinen anderen Beschluss fällt?
Ja
22. Teilt die Bundesregierung die Aussage des Sprechers vom Bundesminister
der Finanzen, Peer Steinbrück, dass Überlegungen zur Höhe des
Wertausgleichs und faktischen Rückholbarkeit des Netzes – insbesondere vor dem
Hintergrund eines gesetzlich verankerten Regelfalls – ein „Worst-Case-
Szenario“ sei und einer „pathologischen Sichtweise“ entspräche
(Financial Times, Deutschland vom 26. Juli 2007)?
Die Voraussetzungen für den Wertausgleich und die Rückholbarkeit des Netzes
sind im Eisenbahnneuordnungsgesetz (EBNeuOG) festgelegt.
23. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Privatisierungen des
wirtschaftlichen Eigentums an nationalen Schieneninfrastrukturen in
Großbritannien, Neuseeland und Estland?
Ein Vergleich ist nicht möglich. Bei den zitierten Privatisierungen, die teilweise
bereits wieder rückgängig gemacht wurden, wurde die Infrastruktur vollständig
materiell privatisiert.
24. Ist der Bundesregierung im weltweiten Maßstab ein Beispiel bekannt, in
dem das wirtschaftliche Eigentum an der Schieneninfrastruktur eines
Landes dauerhaft erfolgreich privatisiert wurde, wenn ja, welches?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es kein vergleichbares
Privatisierungsbeispiel, bei dem juristischer Eigentümer der Schieneninfrastruktur der Staat ist,
die wirtschaftlichen Chancen und Risiken für die Bewirtschaftung der
Infrastruktur aber bei einem privatisierten Eisenbahnunternehmen liegen.
Drucksache 16/6334 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode25. Schließt die Bundesregierung aus, dass in der Vergangenheit
aufgenommene zinslose Darlehen der EIU nachträglich in Baukostenzuschüsse
umgewandelt werden?
Das EBNeuOG enthält Regelungen für das zukünftige Finanzierungsverfahren.
Verpflichtungen aus bestehenden Finanzierungsvereinbarungen sollen nicht
geändert werden.
26. Wie wirkt sich die zum 31. August 2007 zugesicherte Umgruppierung der
nicht betriebsnotwendigen Immobilien der DB-Holding zu den EIU auf
deren bilanzielles Eigenkapital aus?
Sofern sich die betreffenden Immobilien nicht zuvor bereits im wirtschaftlichen
Eigentum der EIU befunden haben und somit dort bereits bilanziert wurden,
bewirkt die Übertragung in Form der Einbringung als Sacheinlage eine Erhöhung
des Anlagevermögens und damit korrespondierend einen Anstieg des
Eigenkapitals.
27. Auf welches Dokument oder welche spezifische Aussage des Instituts der
Wirtschaftsprüfer (IdW) stützt sich die Bundesregierung, wenn sie dem
Entwurf des EBNeuOG nunmehr bescheinigt, bilanzrechtlich einwandfrei
zu sein?
Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW)
aus bilanzrechtlicher Sicht zu Fragen des Wertausgleichs für einen eventuellen
Abgang des Infrastrukturvermögens der DB AG vor dem Hintergrund der
Zuordnung des Infrastrukturvermögens zum wirtschaftlichen Eigentum der DB
AG Stellung genommen. Diese Stellungnahme ist in den Entscheidungsprozess
der für die Bilanzierungsfragen zuständigen Fachressorts eingeflossen.
28. Handelt es sich bei der Expertise des IdW um mehr als ein achtseitiges
Schreiben des IdW vom 26. Juni 2007 an das Bundesministerium der
Finanzen?
Nein
29. Trifft es zu, dass das IdW in seinem Schreiben vom 26. Juni 2007 lediglich
zum Wertausgleich Stellung bezieht, nicht aber zu den sonstigen
Voraussetzungen der bilanzrechtlichen Konformität des EBNeuOG-E?
Das Schreiben des IdW nimmt aus bilanzrechtlicher Sicht zu Fragen des
Wertausgleichs für einen eventuellen Abgang des Infrastrukturvermögens der DB
AG vor dem Hintergrund der Zuordnung des Infrastrukturvermögens zum
wirtschaftlichen Eigentum der DB AG Stellung. Auf weitere Aspekte der
Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums geht die Stellungnahme nicht ein.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/633430. Trifft es zu, dass das IdW in seiner Stellungnahme für die Annäherung des
Eigenkapital-Buchwertes an den Ertragswert der EIU die Prämisse setzt,
dass die Erträge aus dem Betrieb der Infrastruktur in Höhe einer
angemessenen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals begrenzt werden?
Die Bewertung auf der Grundlage des bilanziellen Reinvermögens kommt dann
in Betracht, wenn der Buchwert eine geeignete Approximation zum Ertragswert
darstellt. Bei einem Infrastrukturunternehmen tragen hierzu verschiedene
Faktoren bei.
31. In welchem Korridor hält die Bundesregierung die Verzinsung des
Eigenkapitals der EIU für angemessen?
Die Organe des Unternehmens entscheiden darüber, welche Renditegrößen
angestrebt werden. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Rahmendingungen
insbesondere im Zusammenhang mit der beabsichtigten Regulierung der
Trassenpreise können hier in einer Weise Grenzen gesetzt werden, die einer
angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals entsprechen.
32. Wann wird die Bundesregierung die Einschätzung des IdW zum
Wertausgleich den Mitgliedern des Bundestages und der Öffentlichkeit zur
Verfügung stellen?
Das Schreiben des IdW vom 26. Juni 2007 wurde sowohl seitens des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als auch des
Bundesministeriums der Finanzen Mitgliedern des Bundestages zur Verfügung gestellt.
33. Plant die Bundesregierung ergänzende Gutachten in Auftrag zu geben, die
alle bilanzrechtlichen Fragen des EBNeuOG-E – auch vor dem
Hintergrund des internationalen Bilanzrechts – prüft, und wenn ja, durch wen,
und wann?
Nein
34. Stimmt die Bundesregierung zu, dass die Vereinbarkeit des EBNeuOG mit
dem Bilanzrecht nicht durch das IdW entschieden werden kann, sondern
letztlich nur durch das für die DB AG zuständige Finanzamt Berlin?
Nein. Es handelt sich primär um eine handelsrechtliche Frage. Steuerrechtlich
ist auch das Vorliegen eines Organschaftsverhältnisses zu berücksichtigen.
35. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass eine angekündigte oder
vollzogene Verweigerung der Bilanzierung der DB AG nach einer
Teilprivatisierung durch das zuständige Finanzamt zu einer nachträglichen
Änderung der bilanzrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes führt, um
Bilanzfähigkeit herzustellen?
Ja. Es wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen.
Drucksache 16/6334 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode36. Welche rechtlichen Konsequenzen für den Bund und die DB AG hätte eine
vom Finanzamt festgestellte Unvereinbarkeit der Rechtskonstruktion des
EBNeuOG mit dem Bilanzrecht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen.
37. Ist § 1 Abs. 2 DBPrivG so zu verstehen, dass der private Investor keinen
Vertreter in den Aufsichtsrat der DB AG entsenden wird, da sich der Bund
zu keiner bestimmten Stimmabgabe verpflichten darf, wenn nein, wie ist
dieser Gesetzesparagraph dann zu verstehen?
Nein. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die in der Frage angesprochene
Regelung nunmehr in § 1 Abs. 3 DBPrivG und nicht in § 1 Abs. 2 DBPrivG
befindet. Danach können private Investoren keine Vertreter in den Aufsichtsrat
der DB AG entsenden, da Entsenderechte auch künftig nur dem Bund zustehen.
Mitglieder von Privatinvestoren müssen von der Hauptversammlung in den
Aufsichtsrat gewählt werden (§ 101 Abs. 1 Aktiengesetz). Dies kann mit den
Stimmen des Bundes geschehen. Dem Bund ist es allerdings u. a. verwehrt, sich
diesbezüglich im Rahmen eines normalerweise zulässigen
Stimmbindungsvertrages von vornherein rechtlich zu binden. Die Regelung des § 1 Abs. 3
DBPrivG beinhaltet nicht mehr und nicht weniger als ein Verbot zu Lasten des
Bundes, sich bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der DB AG gegenüber
Dritten zu einer bestimmten Stimmabgabe zu verpflichten.
38. Wie ist es nach Auffassung der Bundesregierung möglich, der DB AG
wirtschaftliches Eigentum an den EIU zu verschaffen und deren
Bilanzierungsfähigkeit herzustellen, wenn der Bund – als nicht wirtschaftlicher
Eigentümer – alle Mitglieder des Aufsichtsrates der DB AG bestimmt und
bei mehreren wesentlichen Rechtsgeschäften einen
Zustimmungsvorbehalt geltend machen kann?
Der Bund kann auch nach der Teilprivatisierung nicht alle Mitglieder des
Aufsichtsrats bestimmen. Die zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
werden nach §§ 7 ff. Mitbestimmungsgesetz von den Arbeitnehmern gewählt. Somit
kann der Bund mit seiner die Hauptversammlung dominierenden Mehrheit nur
die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre bestimmen, soweit diese nicht ohnehin
von ihm entsandt werden. Das bedeutet indes nicht, dass der Bund auch
tatsächlich so verfährt. Dies widerspräche den üblichen Gepflogenheiten des Marktes,
wonach die Anteilseignerstruktur auch im Aufsichtsrat abgebildet werden sollte.
Die Zustimmungsvorbehalte des Bundes tragen zu einem praktikablen
Ausgleich zwischen der Forderung von Artikel 87e Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes,
wonach die Bundeseisenbahnen als private Wirtschaftsunternehmen zu führen
sind, und der Infrastrukturverantwortung des Bundes nach Artikel 87e Abs. 4
des Grundgesetzes bei.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/633439. Setzt nach Meinung der Bundesregierung der Entwurf zum EBNeuOG die
im Rechtsgutachten von Hölters & Elsing (Oktober 2006) für das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung genannten
Voraussetzungen für wirtschaftliches Eigentum um, denen zufolge die DB AG bei
Wegfall des Sicherungszwecks die (Rück-)Übertragung auch des
zivilrechtlichen Eigentums an den Anteilen der EIU „verlangen“ können muss,
oder wird diese Bewertung der Gutachter von der Bundesregierung nicht
geteilt?
40. Falls die Bundesregierung die rechtliche Position des vorgenannten
Gutachtens teilt: Worin sollte dann noch die Entscheidungsfreiheit des
Deutschen Bundestags bestehen, nach regulärem Ablauf der Sicherungsabrede
etwas anderes beschließen zu können als eine Verlängerung der
Sicherungsabrede oder eine Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an den
Anteilen der EIU an die DB AG?
Die Fragen 39 und 40 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bewertung von Hölters & Elsing wird von der Bundesregierung geteilt. Es
ist richtig, dass die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums zum
Sicherungsgeber (DB AG) unter anderem davon abhängt, dass das Sicherungsgut (die
Anteile an den EIU) nach Wegfall des Sicherungszwecks wieder an die
Sicherungsgeber zurückfällt. Wie in der zitierten Stellungnahme von Hölters & Elsing
jedoch ebenfalls ausgeführt, steht eine „Call-Option“ des Bundes – gerichtet auf
das Behalten der Anteile an den EIU nach Wegfall des Sicherungszwecks – dem
wirtschaftlichen Eigentum der DB AG nicht entgegen. In diesem Falle muss
allerdings ein Wertausgleich an die DB AG gezahlt werden.
Durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen für das Ende der
Sicherungsübertragung (§§ 5 bis 7 BESG) wird dem Bund wirtschaftlich betrachtet
ein Erwerbsrecht eingeräumt, das es ihm ermöglicht, die Übertragung auch des
wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen gegen einen im Vorhinein
vereinbarten Wertausgleich zu verlangen. Die DB AG erhält dadurch nach Ablauf der
Sicherungsübertragung und bei Ausübung des Erwerbsrechts des Bundes ein
vollwertiges wirtschaftliches Äquivalent für die zukünftigen Erträge der
Anteile, so dass ihr der wirtschaftliche Wert der Anteile während der Laufzeit der
Sicherungsabrede zu jedem gedachten Zeitpunkt wirtschaftlich zusteht. Die DB
AG trägt damit während der gesamten Laufzeit der Sicherungsübertragung
einerseits das Risiko des Verlustes und der Wertminderung der Anteile, hat
andererseits aber auch die Chance auf eventuelle Wertsteigerungen.
Der Deutsche Bundestag ist daher frei in seiner Entscheidung, nach regulärem
Ablauf der Sicherungsabrede weder eine Verlängerung der Sicherungsabrede
noch eine Übertragung der Anteile an den EIU an die DB AG zu beschließen. In
diesem Fall kommt es zu einer Realisierung des Trennungsmodells. Die Anteile
an den EIU gehen auch wirtschaftlich auf den Bund über. Der Bund ist im
Gegenzug verpflichtet, einen Wertausgleich an die DB AG zu leisten.
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