Vorbemerkung der Fragesteller
Die Träger der Leistungen nach dem SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) haben die Aufgabe, erwerbstätige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit zu unterstützen. Die Leistungsart der Durchführung eines betrieblichen Praktikums soll dazu dienen, die betriebliche Eingliederung von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern zu fördern. Offenbar werden aber Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unter Androhung der Leistungskürzung gezwungen, unentgeltlich Praktika zu absolvieren, bei denen es den Anschein hat, dass sie von vornherein nicht dazu angelegt sind, die Eingliederung in den Betrieb zu ermöglichen. Nach Recherchen von REPORT MAINZ wurde festgestellt, dass Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) im Rahmen von Praktika zu kostenloser Arbeit gezwungen werden (http://www.swr.de/report/-/id=233454/nid=233454/did=2478130/lw30hp/index.html). Bezieherinnen und Bezieher von ALG II müssten unter Androhung einer Kürzung ihrer Bezüge oft sogar monatelang auf regulären Arbeitsplätzen arbeiten ohne dafür zusätzlich entlohnt zu werden. Das berichtet das ARD-Politikmagazin in seiner Sendung am Montag, dem 27. August 2007. Praktikantinnen und Praktikanten wurden zum Beispiel neun Monate als Autoputzer, sechs Monate als Lagerarbeiter oder vier Monate als Gärtner beschäftigt. Ein „Praktikant“, der monatelang als Busfahrer unentgeltlich eingesetzt wurde, wurde – nachdem das Praktikum arbeitgeberseitig beendet wurde – auch noch mit einer 30-Prozent-Kürzung seiner SGB-II-Leistung sanktioniert. In einem Urteil des Sozialgerichts Aachen vom März dieses Jahres (AZ: S 9 AS 32/07 ER) hieß es: „Unentgeltliche Arbeit ist nicht zumutbar“. Das Busunternehmen, in dem ein Praktikant auf ALG-II-Basis vier Monate gearbeitet hatte, sei durch insgesamt 7 Praktikanten um 28 Busfahrer-Monatsgehälter entlastet worden. Der Sozialrichter Michael-Wolf Dellen sagte im Interview mit REPORT MAINZ: „Ein regulärer Arbeitsplatz fiel dadurch weg.“
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 2. Oktober 2007 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Aufgabe der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist es, erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit zu unterstützen (§ 14 Satz 1 SGB II). Hierfür stehen fast alle Arbeitsförderungsinstrumente nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zur Verfügung (§ 16 Abs. 1 SGB II). Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind (§ 16 Abs. 2 SGB II).
Der von den Fragestellern verwendete Begriff „Praktikum“ ist in diesem Zusammenhang nicht eindeutig. Ein Eingliederungsinstrument „betriebliches Praktikum“ kennt das SGB II nicht. Verschiedene Förderleistungen, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit gewährt werden können, enthalten allerdings die Möglichkeit, eine betriebspraktische Phase zu absolvieren. Je nach Maßnahme differieren die Voraussetzungen und die Dauer des betrieblichen Einsatzes.
Betriebliche Tätigkeiten und berufspraktische Trainings bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Wochen können im Rahmen von Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 48 ff. SGB III gefördert werden. Das Instrument ist erfolgreich. Nach Aussage der Bundesagentur für Arbeit befanden sich nach sechs Monaten 38,5 Prozent aller Arbeitnehmer, deren Trainingsmaßnahme im Zeitraum Juli 2005 bis Juni 2006 beendet war, in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Bei Maßnahmen, die in einem Betrieb durchgeführt wurden, betrug die Eingliederungsquote 56,7 Prozent.
Betriebspraktika können aber auch Bestandteil anderer gesetzlicher Eingliederungsinstrumente sein. So sind praktische Lernphasen in Betrieben und Verwaltungen auch im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 77 ff. SGB III möglich und nützlich. Sie ermöglichen es, im theoretischen Unterricht vermitteltes und erlerntes Wissen in der betrieblichen Praxis anwenden und zu vertiefen. Darüber hinaus erhalten Teilnehmer Gelegenheit, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in der betrieblichen Praxis unter Beweis zu stellen. Dadurch können auch die Eingliederungsaussichten verbessert werden. Die Dauer der betrieblichen Lernphase hängt vom jeweiligen Bildungsziel und der Dauer der konkreten Maßnahme ab.
Auch Leistungen der Jugendlichen- und Ausbildungsförderung, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 SGB III i. V. m. §§ 235 ff. SGB III und §§ 240 ff. SGB III gewährt werden können, ermöglichen betriebspraktische Phasen von unterschiedlicher Dauer. Praktika können außerdem Bestandteil einer durch die Agenturen für Arbeit geförderten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 61 SGB III sein. Eine Einstiegsqualifizierung nach dem Sonderprogramm des Bundes zur Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ) ist ein rein betriebliches Angebot, das Jugendlichen mit erschwerten Eingliederungsperspektiven den Weg in eine betriebliche Berufsausbildung erleichtern soll. Das Praktikum wird in diesen Fällen bewusst dazu genutzt, durch betriebliche Erfahrungen die Eingliederungsaussichten in Ausbildung zu verbessern.
Auch eine Fördemaßnahme im Rahmen des Sonderprogramms „Perspektive 50plus – Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen“ kann betriebspraktische Phasen enthalten.
Angesichts des Gesamtzusammenhangs der Anfrage geht die Bundesregierung davon, dass es den Fragestellern mit der Verwendung des Begriffs (betriebliches) Praktikum um die Umsetzung der Eingliederungsinstrumente nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 48 ff. SGB III, Maßnahmen der Eignungsfeststellung
und Trainingsmaßnahmen, durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Rechtskreis des SGB II geht.
Soweit das SGB II durch zugelassene kommunale Träger durchgeführt wird, weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Aufsicht durch die jeweils zuständigen Landesministerien geführt wird.
1. Wie sehen konkret die gesetzlichen Grundlagen für den Bereich des Leistungsbezuges von ALG II aus, Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ein Praktikum absolvieren zu lassen?
Unter welchen Bedingungen und für welchen Zeitraum ist eine solche Vermittlung zulässig?
Im Rahmen von Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 48 ff. SGB III können betriebliche Tätigkeiten und berufspraktische Trainings gefördert werden, die der Eignungsfeststellung oder betrieblichen Erprobung in einem oder mehreren Tätigkeitsfeldern dienen, oder die zur berufsfachlichen Kenntnisvermittlung für eine Arbeitsaufnahme notwendig sind. Die Maßnahmen sollen zur Verbesserung der beruflichen Eingliederungsaussichten von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden beitragen. Sie sind jedoch nicht in jedem Fall auf die unmittelbare Eingliederung in dem Betrieb, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, ausgerichtet. Die Förderdauer der Maßnahme muss ihrem Zweck und ihrem Inhalt entsprechen. Je nach Inhalt der Maßnahme bestehen gesetzlich festgelegte zeitliche Grenzen. Trainingsmaßnahmen, die z. B. die Selbstsuche unterstützen, dürfen in der Regel zwei Wochen und Maßnahmen der Eignungsfeststellung eine Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Soweit notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden sollen, kann die Förderdauer bis zu acht Wochen betragen. Bei einer Kombination von Maßnahmeinhalten ist die Gesamtdauer auf zwölf Wochen begrenzt.
2. Wie viele Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II befinden sich derzeit in einem Praktikum (Stand August 2007)?
Bitte nach Dauer des Praktikums, Bundesländern und Männern und Frauen getrennt angeben.
Nach den noch vorläufigen Daten der Förderstatistik der Bundesagentur für Arbeit (September 2007) befanden sich Mitte August 2007 im Rechtskreis SGB II bundesweit insgesamt 9 400 Teilnehmer in Trainingsmaßnahmen mit der Durchführungsform „tätigkeit in einem Betrieb“. Die Differenzierung dieses Ergebnisses nach der vorgesehenen Teilnahmedauer, nach Geschlecht und Ländern ergibt sich aus der nachstehenden Zusammenstellung der Bundesagentur für Arbeit.
Bestand an Teilnehmern in Trainingsmaßnahmen (Förderung n. § 48-52 SGB III i.V.m. § 16 Abs. 1 SGB II) im Rechtskreis SGB II, in der Durchführungsform "Tätigkeit in einem Betrieb" Berichtsmonat: August 2007 (vorläufige Werte mit Datenstand September 2007)
Bestand an Teilnehmern in Trainingsmaßnahmen nach § 48 – 52 SGB III, im Rechtskreis SGB II, in Durchführungsform "Tätigkeit in einem Betrieb" dav. nach der vorgesehenen Teilnahmedauer
- insgesamt
- bis 1 Woche
- über 1 bis 2 Wochen
- über 2 bis 4 Wochen
- über 4 bis 8 Wochen
- über 8 Wochen
Bund insgesamt 9.441 820 2.222 2.647 2.331 1.421
Schleswig-Holstein 482 41 116 179 103 43
Hamburg 218 5 21 63 88 41
Niedersachsen 904 69 215 282 225 113
Bremen 145 5 13 43 53 31
Nordrhein-Westfalen 1.682 97 341 571 415 258
Hessen 327 22 59 109 81 56
Männer Rheinland-Pfalz 431 43 122 134 90 42
und Frauen Baden-Württemberg 571 36 85 164 197 89
Bayern 640 58 132 195 148 107
Saarland 143 10 24 66 30 13
Berlin 852 17 87 199 298 251
Brandenburg 503 67 164 116 107 49
Mecklenburg-Vorpommern 600 84 170 133 91 122
Sachsen 572 97 237 120 69 49
Sachsen-Anhalt 1.056 82 294 216 318 146
Thüringen 315 87 142 57 18 11
Bund insgesamt 6.133 533 1.525 1.774 1.469 832
Schleswig-Holstein 326 24 86 127 66 23
Hamburg 155 1 12 49 66 27
Niedersachsen 637 42 171 195 152 77
Bremen 98 2 11 33 37 15
Nordrhein-Westfalen 1.202 77 245 421 291 168
Hessen 218 16 38 65 61 38
Rheinland-Pfalz 305 28 86 101 66 24
Männer Baden-Württemberg 366 21 59 107 124 55
Bayern 419 38 96 126 97 62
Saarland 104 6 19 53 17 9
Berlin 501 12 66 113 177 133
Brandenburg 291 45 107 64 53 22
Mecklenburg-Vorpommern 342 50 97 75 55 65
Sachsen 359 70 148 69 40 32
Sachsen-Anhalt 615 45 195 140 161 74
Thüringen 195 56 89 36 6 8
Bund insgesamt 3.308 287 697 873 862 589
Frauen Schleswig-Holstein 156 17 30 52 37 20
Hamburg 63 4 9 14 22 14
Niedersachsen 267 27 44 87 73 36
Bremen 47 3 2 10 16 16
Nordrhein-Westfalen 480 20 96 150 124 90
Hessen 109 6 21 44 20 18
Rheinland-Pfalz 126 15 36 33 24 18
Baden-Württemberg 205 15 26 57 73 34
Bayern 221 20 36 69 51 45
Saarland 39 4 5 13 13 4
Berlin 351 5 21 86 121 118
Brandenburg 212 22 57 52 54 27
Mecklenburg-Vorpommern 258 34 73 58 36 57
Sachsen 213 27 89 51 29 17
Sachsen-Anhalt 441 37 99 76 157 72
Thüringen 120 31 53 21 12 3
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
1) ohne Daten zugelassener kommunaler Träger
3. Welche Unterschiede lassen sich bei der Praxis von Argen und Optionskommunen feststellen?
Zur Gewährung von Eingliederungsleistungen mit Praktikumsanteilen durch die zugelassenen kommunalen Träger liegen der Bundesregierung keine systematischen Erkenntnisse vor, die einen Vergleich mit der Praxis der Arbeitsgemeinschaften erlauben.
4. Auf welcher Basis erfolgt die Vergütung für die Praktika, und in welcher Spanne liegt die dafür ausgereichte Mehraufwandsentschädigung (bitte diese Angaben ebenfalls nach Dauer des Praktikums, Bundesländern und Männern und Frauen getrennt angeben)?
Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung oder einer Trainingsmaßnahme gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 48 ff. SGB III teilnehmen, erhalten die in § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 50 SGB III geregelten Förderleistungen. Eine zusätzliche Vergütung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Dauer der betrieblichen Tätigkeit ist nicht vorgesehen.
5. Besteht eine in der Praxis zweckgebundene Unterscheidung in der Dauer der Praktika und sind der Bundesregierung Unternehmungen bekannt, die Praktikantinnen und Praktikanten länger als 12 Wochen beschäftigen?
SGB-II-Leistungsempfänger können mit einer betrieblichen Tätigkeit im Rahmen von Trainingsmaßnahmen nur gefördert werden, wenn die Maßnahme geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu verbessern (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Im Hinblick auf die gesetzlichen Kriterien zur Bestimmung der Förderdauer wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Eine Überschreitung der zulässigen Höchstdauer nach § 49 SGB III schließt die Bundesagentur für Arbeit in ihrem Zuständigkeitsbereich aus. Die Weisungslage zur Förderhöchstdauer ist eindeutig und somit auf die Höchstförderdauer von zwölf Wochen beschränkt; auch das einschlgige IT-Verfahren lässt die Eingabe längerer Förderungszeiträume nicht zu.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Aufsicht über die Umsetzung von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung durch zugelassene kommunale Träger das jeweils zuständige Landesministerium führt und der Bundesregierung keine Informationen zur Überschreitung der maximalen Dauer von Trainingsmaßnahmen in diesem Bereich vorliegen.
6. Haben Unternehmen, die Praktikantinnen und Praktikanten von den örtlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugewiesen bekommen haben, finanzielle Unterstützungen etwa in Form von Eingliederungszuschüssen von Seiten des Grundsicherungsträgers erhalten?
Arbeitgeber können nach den Vorschriften des Fünften Kapitels des SGB III für die Einstellung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten. Eine solche Förderung kann auch für eine Einstellung im Anschluss an eine betriebliche Trainingsmaßnahme gewährt werden. Die gleichzeitige Förderung von Trainingsmaßnahmen und der Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht möglich.
7. In welche Branchen werden Praktikantinnen und Praktikanten vor allem vermittelt?
Wurden und werden auch Praktikantinnen und Praktikanten in Zeitarbeitsfirmen vermittelt?
Der Bundesagentur für Arbeit liegt keine zentrale Auswertung über die Branchen vor, in denen Trainingsmaßnahmen vorwiegend durchgeführt werden.
Zeitarbeitsunternehmen werden nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich wie andere Unternehmen behandelt. Betriebliche Trainingsmaßnahmen können in einem Zeitarbeitsunternehmen allerdings nur dann durchgeführt werden, wenn eine Tätigkeit direkt im Zeitarbeitsunternehmen selber stattfindet und nicht in einem Nutzerbetrieb.
8. Wie viele Arbeitsplätze wurden durch die Schaffung von Praktika abgebaut (Für den Fall, dass dazu keine Angaben gemacht werden können, wird Auskunft darüber erbeten, welche Kontrollmechanismen die Bundesregierung errichtet hat und zu errichten plant, um den Abbau regulärer Arbeitsplätze zu verhindern bzw. welche Sanktionen vorgesehen sind, wenn dennoch reguläre Arbeitsplätze abgebaut wurden.)?
Die Steuerungsmechanismen der Bundesagentur für Arbeit stellen sicher, dass Missbrauch und Mitnahmeeffekte frühzeitig erkannt bzw. diesen entgegengewirkt wird. Die Arbeitsgemeinschaften sollen Trainingsmaßnahmen nicht fördern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betrieb die Maßnahme dazu nutzt, ausschließlich oder überwiegend fremdnützige Arbeit zu leisten, für die in der Regel ein Entgelt zu zahlen wäre oder dass die Maßnahmen urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen auffangen. Die Förderung kann außerdem versagt werden, wenn Betriebe häufiger Arbeitslose im Rahmen von Trainingsmaßnahmen „beschäftigen“, regelmäßig im Anschluss jedoch keine Beschäftigungsmöglichkeit bieten. Die Arbeitsgemeinschaften achten zudem darauf, dass die Betriebe die maßgeblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen einhalten und eine Fachkraft benennen, die für die Anleitung des Teilnehmers zuständig ist.
Sanktionsmöglichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber sind im SGB III bzw. SGB II nicht vorgesehen, da es sich um eine Förderleistung an Arbeitnehmer handelt.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Aufsicht über die Umsetzung von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung durch zugelassene kommunale Träger das jeweils zuständige Landesministerium führt und der Bundesregierung keine Informationen zu Missbrauchsfällen bei Eignungsfeststellungen und Trainingsmaßnahmen im Sinne von Mitnahmeeffekten und Substitutionen von regulären Arbeitsplätzen in diesem Bereich vorliegen.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die im Report Mainz dargestellte Vorgehensweise zur Vermittlung von ALG-II-Bezieherinnen und -Beziehern in Praktika?
Welche Maßnahmen plant sie, um eine solche Praxis durch die Leistungsträger zu verhindern?
In der Berichterstattung kommt es häufig zu einer unklaren Darstellung. Es kann nicht in jedem Fall von Missbrauch ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber keine Einstellungsabsicht bekundet. So stehen bei der Durchführung von Trainingsmaßnahmen in erster Linie die gesetzlich geregelten Inhalte im Vordergrund. Dass bei der Durchführung von Trainingsmaßnahmen im Lernort Betrieb häufig der durchaus angestrebte Nebeneffekt eintritt, dass dem Teilnehmer ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angeboten wird, belegen die Eingliederungserfolge dieses Instruments.
In den konkreten Fällen konnte nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit kein Missbrauch festgestellt werden. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Aufsicht über die Umsetzung von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung durch zugelassene kommunale Träger das jeweils zuständige Landesministerium führt und der Bundesregierung keine Informationen zu Missbrauchsfällen in diesem Bereich vorliegen.
10. Welche rechtlichen Sanktionsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung gegenüber Unternehmen, die die Form eines Praktikums zur unentgeltlichen Ausbeutung von Arbeitskräften missbrauchen?
11. Falls es keine Sanktionsmöglichkeiten gibt, wann gedenkt die Bundesregierung eine derartige Regelung einzuführen?
12. Wie viele Sanktionen wurden bisher verhangen?
Soweit sich die Fragen auf die Umsetzung der Förderinstruments der betrieblichen Trainingsmaßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 48 ff. SGB III beziehen, wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Im Übrigen hat die Bundesregierung bereits mehrfach deutlich gemacht, dass es die missbräuchliche Ausnutzung von Praktikantenverhältnissen nicht toleriert. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der zurzeit laufenden Befragung von Berufseinsteigern wird die Bundesregierung prüfen, ob und welche Handlungsoptionen zur Bekämpfung eines Missbrauchs von Praktikumsverhältnissen erforderlich sind. Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens werden im Spätherbst 2007 erwartet.
13. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass das fehlende Unrechtsbewusstsein durch die regierungsoffizielle Rhetorik des „Forderns und Förderns“ verstärkt bzw. zumindest nicht bekämpft wird?
Nein. “Fördern und Fordern“ ist ein Leitprinzip des SGB II, das in den gesetzlichen Regelungen seinen Niederschlag gefunden hat. Über ein vorhandenes oder fehlendes Unrechtsbewusstsein von Unternehmen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Sozialgerichts Aachen, dass unentgeltliche Arbeit nicht zumutbar ist?
Welche Konsequenzen plant sie aus diesem Urteil zu ziehen?
Wird künftig im Zusammenhang mit der Vergabe von Praktika auf die Sanktionsandrohung verzichtet?
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, betriebspraktische Phasen im Rahmen der Eingliederungsleistungen des SGB II nicht mehr zu ermöglichen. Dabei gelten auch für Teilnehmer einer Maßnahme der betrieblichen Eignungsfeststellung oder Trainingsmaßnahme die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu Sanktionen.