Restitution und Erbrecht
der Abgeordneten Dr. Michael Luther und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
In der DDR waren eine ordnungsgemäße Wirtschaft und Instandhaltung von Miethäusern infolge gesetzlicher Mietbeschränkungen, die die Miete auf Vorkriegsstand einfroren, nicht möglich. Es entstand ein von der Partei- und Staatsführung gewollter Druck zur Aufgabe des Eigentums. Aus diesem Grund haben viele Erben seinerzeit das Erbe ausgeschlagen, wenn sich solche Häuser im Nachlaß befanden. Diese Sachverhalte sind von den Regierungen der beiden deutschen Staaten in Nummer 4 der gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 als nicht hinnehmbares und deshalb durch Rückgabe wiedergutzumachendes Unrecht bewertet worden.
Dementsprechend ist in § 1 Abs. 2 Vermögensgesetz ein Restitutionstatbestand begründet worden, wenn bebaute Grundstücke und Gebäude wegen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung in das Volkseigentum übernommen worden sind.
Leider ist nach einer Ausschlagung von den staatlichen Notariaten der DDR die vorgeschriebene Suche nach nächstberufenen Erben oft nachlässig betrieben worden. Da der Nachlaß kraft Gesetzes mit dem Erbfall anfällt und Erbrecht auch nicht erlischt, wenn die Erbschaft nicht tatsächlich angetreten wird oder ein unbekannter Erbe sich trotz Aufforderung verschweigt, führt das heute dazu, daß nach dem Recht der DDR unrichtige Erbscheine ausgestellt und Grundstücke und Gebäude zu Unrecht in das Grundbuch des Volkseigentums eingetragen worden sind. Der Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 2 Vermögensgesetz hat nach lange herrschender Auffassung die rechtswirksame Übernahme in das Volkseigentum vorausgesetzt. Das hatte zur Folge, daß nachrangige Erben Vorrang vor dem nächstberufenen Erben bekommen, der sich seinerzeit infolge der wirtschaftlichen Zwänge in der DDR für die Ausschlagung entschieden hatte.
Der Wille der gemeinsamen Erklärung vom 15. Juli 1990, der gesetzgeberisch im Vermögensgesetz seinen Niederschlag gefunden hat, wurde nicht tatsächlich umgesetzt.
Vor diesem Hintergrund hat sich eine Arbeitsgruppe im Bundesministerium der Justiz (BMJ) und der damaligen Koalition in den Jahren 1997 und 1998 mit der Frage befaßt, wie dem Problem gesetzgeberisch begegnet werden kann. Mit einem in das Vermögensgesetz einzuführenden neuen § 1 a mit umfangreichem Gesetzestext sollte versucht werden, die Probleme weitestgehend zu lösen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in am 28. August 1997 ergangenen Grundsatzentscheidungen den Vorrang des geschädigten erstauschlagenden Erbens gegenüber nachrangigen Erben bestätigt, aber darüber hinaus auch im Wege der Auslegung des § 1 Abs. 2 Vermögensgesetz wesentliche Rechtsfragen geklärt und der Praxis im vermögensrechtlichen Bereich eine entscheidende Wendung gegeben. Viele Fälle können demnach jetzt zugunsten der nächstberufenen (erstrangigen) Erben entschieden werden.
Die Entscheidung wirft aber noch zahlreiche neue Fragen auf, die einer Klärung bedürfen.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen8
Wie viele Verfahren, bei denen es um unvollständige Erbausschlagungen geht, sind von den Vermögensämtern noch nicht abschließend entschieden?
Wie viele abschließende Entscheidungen liegen bereits vor?
Wie viele der noch offenen Fälle sind aufgrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes nunmehr kurzfristig zugunsten der nächstberufenen Erben zu entscheiden?
In wie vielen Fällen ist dies bereits geschehen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, bereits abgeschlossene Verfahren nach dem Vermögensgesetz aufgrund dieser Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes erneut aufzugreifen, um die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten?
Wird sie ggf. bei den Landesregierungen ihren politischen Einfluß geltend machen, um ein erneutes Aufgreifen bereits abgeschlossener Verfahren sicherzustellen?
Stellt die Bundesregierung sicher, daß die Grundsätze der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes beim Verwaltungshandeln der Vermögensämter berücksichtigt werden?
Wenn ja, in welcher Form und seit wann?
Wenn nein, warum nicht?
Welche finanziellen Auswirkungen haben die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der Fragen 1, 2 und 3?
Sieht die Bundesregierung aufgrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
Sieht die Bundesregierung einen Regelungsbedarf für die Fälle, in denen es nicht um Grundstücke geht, die faktisch in Volkseigentum übernommen wurden, sondern in denen das staatliche Notariat überhaupt nicht gehandelt hat und demzufolge über Jahre das Grundstück lediglich in staatlicher Verwaltung belassen worden ist?
Teilt die Bundesregierung die Meinung des Abgeordneten Hans-Joachim Hacker und des jetzigen Staatsministers im Bundeskanzleramt, Rolf Schwanitz, die die Einfügung eines § 1 a (unvollständige Erbausschlagungen), wie er von der Bürgergemeinschaft Eigentumsfragen in Dresden vorgeschlagen und auch dem BMJ übermittelt wurde, für notwendig halten, wie der Abgeordnete Hans-Joachim Hacker der Bürgergemeinschaft mit Schreiben vom 8. Juli 1998 mitgeteilt hat?
Arbeitet die Bundesregierung an einem solchen Gesetzentwurf?
Wenn ja, welchen Inhalt hat der Entwurf, und in welchem Verfahrensstadium befindet er sich?
Wenn nein, warum nicht?