Auszahlung der Alterssicherung der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn der ehemaligen DDR entsprechend der erworbenen Anwartschaften
der Abgeordneten Claudia Nolte, Dr. Michael Luther, Dr. Hermann Kues, Manfred Grund, Hans-Peter Repnik und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Trotz vom Konsens der demokratischen Parteien getragener Bemühungen ist es in der Vergangenheit noch nicht zu einer Regelung aller im Bereich der Alterssicherung der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn bestehenden Fragen gekommen.
Am 10. November 1998 hat das Bundessozialgericht über die Frage einer Höherbewertung der Altersrente der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn entschieden. Dabei verurteilte das Bundessozialgericht die Bahnversicherungsanstalt dazu, die bisherige Begrenzung des zur Berechnung der Altersrente zu berücksichtigenden Arbeitsverdienstes auf 600 Mark der DDR aufzugeben und den realen Monatslohn zugrunde zu legen. Diese Entscheidung erfolgte auf schon bestehender gesetzlicher Grundlage, nämlich § 256a SGB VI. Das Gericht hat keinerlei Einschränkungen des anspruchsberechtigten Personenkreises getroffen. Die Entscheidung hat bis heute noch keine Umsetzung erfahren.
Des weiteren ist inzwischen klargestellt, daß die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, vergleichbar der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Bundesbahn, erworben haben. Für diese betriebliche Altersversorgung sind Beiträge erbracht worden, die aber durch den Rechtsnachfolger Bund (Besitzer des Bundeseisenbahnvermögens) bis heute nicht anerkannt werden.
Die erworbenen Ansprüche belaufen sich auf zwischen 135 DM bis 360 DM im Monat.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Treffen Berichte zu, wonach die Bundesregierung zur Umsetzung des Urteils des Bundessozialgerichts – B4 RA 33/98 R – vom 10. November 1998 eine gesetzliche Regelung plant?
Treffen Berichte zu, nach denen bei einer solchen gesetzlichen Regelung nur die Kläger und Revisionskläger bei der Höherbewertung der Altersrenten der Reichsbahner berücksichtigt werden sollen?
Ist der Bundesregierung bewußt, daß das Urteil des Bundessozialgerichts – B4 RA 33/98 R – als Musterklage geführt wurde und damit auf alle Altersrentenbezieher der Deutschen Reichsbahn anzuwenden sein dürfte?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß für eine Umsetzung des Urteils eine gesetzliche Regelung nicht notwendig ist?
Wann gedenkt die Bundesregierung die Umsetzung des Urteils zu vollziehen?
Ist die Bundesregierung bereit, ihre Antwort auf die Frage 22 und Zusatzfrage in der Fragestunde vom 20. Januar 1999, Plenarprotokoll 14/15, zu korrigieren, wo sie sagt: „Die Regelung in der DDR hat für die Reichsbahner einen besonderen Steigerungssatz bei der Rente vorgesehen, dem aber keine entsprechenden Beiträge gegenüberstanden. Das kennt unser bundesrepublikanisches gemeinsames Rentensystem nicht. Deswegen sind hier auch keine entsprechenden Leistungen möglich.“?
Ist die Bundesregierung bereit, die erworbenen Ansprüche zu befriedigen, um so die Gleichbehandlung der erworbenen Ansprüche der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn analog zu den erworbenen Ansprüchen der Beschäftigten der Deutschen Bundesbahn zu gewährleisten?