Auswirkungen der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Familienentlastung
der Abgeordneten Gerda Hasselfeldt, Maria Eichhorn, Peter Götz und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Der Bundesfinanzhof hat infolge der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 10. November 1998 den Bundesminister der Finanzen, Oskar Lafontaine, aufgefordert zu prüfen, ob in den zugrundeliegenden Verfahren und in allen anhängenden Parallelverfahren eine Herabsetzung der Einkommensteuerschuld nach den vorgegebenen Kriterien möglich ist, um den Klägern das verfassungsrechtlich gebotene Kinderexistenzminimum zu gewähren. Dem Gesetzgeber stünde es frei, die verfassungsrechtlich gebotene Änderung durch eine Anhebung des einkommensteuerrechtlichen Kinderfreibetrages, durch eine Anhebung des Kindergeldes oder durch eine anderweitige Ausgleichregelung vorzunehmen.
Da der bisherige einkommensteuerrechtliche Familienlastenausgleich nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, wird die Bundesregierung gebeten, zu den nachfolgenden Punkten Stellung zu nehmen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Wie viele noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerbescheide – also angefochtene bzw. für vorläufig erklärte – betreffend die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1995 werden nach Kenntnis der Bundesregierung von den Entscheidungen des BVerfG berührt?
Hält die Bundesregierung es im Rahmen der praktischen Umsetzung in den Finanzämtern für angezeigt, eine öffentliche Erklärung darüber abzugeben, daß alle Einkommensteuerbescheide, die wegen der Kinderfreibeträge vorläufig ergangen sind, von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts erfaßt sind?
Wie sind die in den Beschlüssen des BVerfG angeführten Tabellen für die o. g. Veranlagungszeiträume fortzuschreiben, und ab welchem Grenzsteuersatz wächst die Vorschrift des § 32 Abs. 6 EStG bei einem sowie bei weiteren Kindern jeweils in die Verfassungswidrigkeit hinein?
Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung der jährliche existenznotwendige Bedarf, den das BVerfG zugrunde legt, in die einzelnen Posten wie Lebenshaltung, Mietmehrbedarf, Heizkosten, Versorgung, ggf. Sozialhilfesatz und andere einmalige Kosten aufzuschlüsseln?
Wird es hinsichtlich der Vorgaben des BVerfG zur praktischen Umsetzung in bezug auf die Rückwirkung umgehend zu Verwaltungsanweisungen kommen, oder werden die Steuerpflichtigen darauf verwiesen, bei ihren Finanzämtern Änderungsanträge zu stellen?
Welche Begründung soll dem Steuerbürger gegeben werden, daß zwar sein Steuerbescheid im Hinblick auf die Kinderfreibeträge vorläufig ist, die Entscheidung des BVerfG zu diesem Punkt für ihn aber keine Geltung hat, wenn die Bundesregierung davon ausgeht, daß die o. g. Beschlüsse keine Rückwirkung besitzen?
Ergibt sich für den Steuerpflichtigen nicht konsequenterweise daraus die Notwendigkeit, Einspruch einzulegen, der kostenfrei für ihn ist, der Verwaltung aber einen erhöhten Verwaltungsaufwand verursacht?
Hält es die Bundesregierung nicht für einen Vertrauensverstoß, wenn der Steuerbürger über Jahre hinweg von Einsprüchen abgehalten wird, weil ein Vorläufigkeitsvermerk ihm eine günstigere Regelung in Aussicht stellt, um ihm dann zu sagen, daß die hierüber ergangene Entscheidung des BVerfG für ihn nicht gilt?
Hält die Bundesregierung an ihren Plänen fest, das Ehegattensplitting zu kappen oder zu streichen, weil sie es mit dem Hinweis, es solle im Rahmen eines Familienentlastungsgesetzes geprüft werden, aus dem bisher geplanten Steuerreformgesetz herausgenommen hat?
Wenn ja, wie ist dies mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu vereinbaren, daß in der steuerlichen Zusammenveranlagung verheiratete Eltern gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften nicht benachteiligt werden dürfen?
Hält die Bundesregierung an ihren Plänen fest, die Kindergelderhöhung, die sie ebenfalls mit Hinweis auf das geplante Familienentlastungsgesetz ausgesetzt hat, ab 2002 vorzunehmen, oder wird sie zugunsten einer wie auch immer gearteten Regelung im Familienleistungsausgleich fallengelassen?
Prüft die Bundesregierung die vom Bundeskanzler angeregte Maßnahme, Besserverdienende vom Kindergeld auszuschließen?
Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung angesichts der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November die Verfassungsmäßigkeit solcher Regelungen, und von welchem Einkommen plant die Bundesregierung Eltern vom Bezug des Kindergeldes auszuschließen bzw. einer Einschränkung der steuerlichen Kinder- und Familienfreibeträge zu unterziehen?
Plant die Bundesregierung zur Kompensation der Steuerausfälle durch das Familienentlastungsgesetz die Erhöhung von Steuern oder anderweitiger Einnahmen?
Wenn nein, wie gedenkt die Bundesregierung die Gegenfinanzierung herbeizuführen?
Ist davon auszugehen, daß im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Familienleistungsausgleich sämtliche Familienleistungen auf den Prüfstand gestellt werden?
Plant die Bundesregierung Kürzungen bei den nicht vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigten Leistungen, die jedoch familienbezogene Leistungen sind?