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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Nutzung von Urheberrechten in der deutschen Tourismuswirtschaft (G-SIG: 14010650)

Vergütungssätze für Musiknutzung im Hotel- und Gaststättengewerbe, Monopolstellung und Kontrolltätigkeit der GEMA, Verfahren nach §§ 19 ff. Urheberrechtsgesetz, Missbrauchsaufsicht

Fraktion

CDU/CSU

Datum

07.12.1999

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/198903. 11. 99

Nutzung von Urheberrechten in der deutschen Tourismuswirtschaft

der Abgeordneten Klaus Brähmig, Hannelore Rönsch (Wiesbaden), Ernst Hinsken, Anita Schäfer, Ilse Aigner, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Thomas Dörflinger, Dr. Hans Georg Faust, Dr. Harald Kahl, Dr.-Ing. Paul Krüger, Dr. Peter Ramsauer, Edeltraut Töpfer und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Nach dem Urheberrechtsgesetz steht Urhebern künstlerischer Werke wie z. B. Komponisten, Textdichtern oder Schriftstellern das alleinige Verwertungsrecht für die von ihnen geschaffenen Werke zu. Eine gewerbliche Nutzung solcher Werke bedarf daher der vorherigen Einwilligung des Urhebers oder dessen Rechtsnachfolgers. Da es sowohl den Urhebern als auch den Nutzern, insbesondere den Veranstaltern öffentlicher Musikdarbietungen, praktisch kaum möglich ist, mit allen Interessenten und Betroffenen die erforderlichen Verhandlungen zu führen, haben einerseits die meisten Urheber ihre Rechte auf Verwertungsgesellschaften übertragen und andererseits gewerbliche Musiknutzer sich zur Bundesvereinigung der Musikveranstalter zusammengeschlossen.

Die alleinige Verwertungsgesellschaft auf dem Gebiet der Musikrechte ist in Deutschland die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), die die Nutzungsrechte an Veranstalter gegen die Bezahlung einer entsprechenden Vergütung überträgt. Die GEMA hat vertragliche Bindungen mit der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), die sich mit den Leistungsschutzrechten der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller befasst und den Einzug ihrer Tantiemen auf die GEMA übertragen hat, sowie mit der Verwertungsgesellschaft Wort (VG- Wort), die die Rechte für persönliche Darbietungen eines Sprachwerks wahrnimmt und das Inkasso für die öffentliche Wiedergabe von Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen und vertonter Sprachwerke auf die GEMA übertragen hat. Auf der anderen Seite nimmt die Bundesvereinigung der Musikveranstalter die Interessen von Betrieben und Organisationen als gewerbliche Nutzer wahr. Zu ihren Mitgliedern gehören u. a. der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA), der Internationale Fachverband Show- und Unterhaltungskunst (IFSU) und der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE).

Die deutsche Tourismuswirtschaft sowie von in- und ausländischen Gästen genutzte Einrichtungen gehören zu wichtigen Nutzern von Musikrechten. Dies gilt nicht nur für Unterhaltungskonzerte und Tanzmusikveranstaltungen mit Musikern, sondern auch für die Tonträgerwiedergabe bzw. Hintergrundmusik in Hotels, in Gaststätten, in Eisdielen, bei Volksfesten, bei Messen und Ausstellungen, bei Versammlungen, bei Sportveranstaltungen, in Kabarett- und Zirkusbetrieben, in Freizeiteinrichtungen wie Rollschuhbahnen und Schwimmbädern, in Kaufhäusern und Einkaufspassagen, in Kurhäusern und Kurgärten, bei Modeschauen, in Wartehallen von Flughäfen, in Schalterhallen von Banken, in Verkaufsräumen von Tankstellen und sogar in Personenaufzügen und Toiletten.

Die Geschäftspraktiken und die Tarifgestaltung der GEMA sind Gegenstand wachsender Kritik von Unternehmen und Verbandsvertretern des Gastgewerbes und anderer betroffener Wirtschaftsbereiche. Dabei werden vor allem ständige und überhöhte Steigerungen der Vergütungssätze für die Musiknutzung, eine komplizierte und unübersichtliche Tarifstruktur sowie eine zunehmende und unangemessene Ausweitung des kostenpflichtigen Geltungsbereichs genannt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

1. Welche Vergütungen nach dem Urheberrechtsgesetz haben nach Kenntnis der Bundesregierung die GEMA, GVL und VG-Wort von Hotels, Pensionen, Gaststätten und vergleichbaren Betrieben in den letzten drei Jahren pro Jahr erhalten?

In welchem Verhältnis stehen Veränderungen bei den erhaltenen Vergütungen in den genannten Jahren zu den allgemeinen Ertragsveränderungen der GEMA, GVL und VG-Wort in anderen Bereichen im selben Zeitraum?

2. In welcher Höhe liegen die vergleichbaren Einnahmen der entsprechenden Verwertungsgesellschaften in den anderen EU-Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz?

3. Billigt die Bundesregierung, dass die GEMA von deutschen Unternehmen der Gastronomie und des Einzelhandels für die öffentliche Wiedergabe US-amerikanischer Repertoires Vergütungen fordert, für die vergleichbare Betriebe in den USA nach dem „Aikens Act“ freigestellt sind?

Welche Beträge wurden von der GEMA, GVL und VG-Wort in den letzten drei Jahren pro Jahr für die Vergütung von Hintergrundmusik an Urheber und Leistungsberechtigte in die USA abgeführt?

4. Sind die GEMA-Mitarbeiter aus der faktischen Monopolstellung der GEMA heraus verpflichtet, dem Musiknutzer die jeweils günstigste Tarifgestaltung von sich aus anzubieten?

5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die GEMA-Mitarbeiter verpflichtet sind, von sich aus die Musiknutzer zu fragen, ob sie Mitglied in der Bundesvereinigung der Musikveranstalter sind, damit sie ggf. in den Genuss des für dessen Mitglieder geltenden Gesamtvertrags-Nachlasses von 20 % des Tarifs kommen?

6. Hält die Bundesregierung den so genannten Kontrollzuschlag der GEMA bei Urheberrechtsverletzungen, d. h. bei nichtangemeldeten Musikdarbietungen, von pauschal 100 % des Tarifs für angemessen?

Inwieweit kommt die GEMA ihrer Aufsichtspflicht nach, Musiknutzer über die Notwendigkeit der Anmeldung und Vergütung von Musikdarbietungen zu informieren, angesichts der Tatsache, dass sich z. B. Gaststätteninhaber, Vereine und Gemeinden oftmals nicht über ihre Rolle als anmeldepflichtiger Veranstalter im Sinne des Urheberrechts bewusst sind?

7. Welche Einnahmen hat die GEMA in den letzten drei Jahren pro Jahr durch solche Kontrollzuschläge erhalten?

Wie verteilen sich die Einnahmen aus diesen Kontrollzuschlägen auf die Bereiche a) Gastronomie, Hotels und ähnliche Betriebe, b) Tonträgerindustrie, c) Vereine, d) Sonstige?

8. Wie viele Kontrolleure hat die GEMA in den letzten drei Jahren, pro Jahr aufgeschlüsselt, nach ihren Bezirksdirektionen beschäftigt?

Welche Kosten sind der GEMA für ihre Kontrolltätigkeiten in den letzten drei Jahren, pro Jahr aufgeschlüsselt nach Personal- und Sachkosten, entstanden?

9. Gibt es eine Überwachung der Kontrollmitteilungen der GEMA-Außendienstmitarbeiter und deren Arbeitsweise?

Wenn ja, in welcher Form geschieht dies?

Inwieweit ist sichergestellt, dass von den GEMA-Außendienstmitarbeitern bei der nachträglichen Berechnung die jeweils richtigen Tarife zur Anwendung gebracht werden?

10. Welche Daten über gegenwärtige und frühere Musiknutzer bzw. Veranstaltungsräume werden von der GEMA elektronisch gespeichert?

Inwieweit ist sichergestellt, dass dabei das Bundesdatenschutzgesetz beachtet wird?

Wer hat Zugriff auf diese Daten?

11. Welche Rechtsverfolgungskosten sind der GEMA in den letzten drei Jahren pro Jahr entstanden a) gegen Musiknutzer mit abgeschlossenem Vertrag, b) gegen Urheberrechtsverletzer?

12. Hält die Bundesregierung die Unterteilung der Berechtigungsverträge der GEMA in angeschlossene, außerordentliche und ordentliche Mitglieder im Hinblick auf die faktische Monopolstellung mit den geltenden Gesetzen für vereinbar?

Sieht es die Bundesregierung als zulässig an, dass weniger als 5 % der ordentlichen GEMA-Mitglieder über die Tarife, Verteilungspläne und Geschäftsbedingungen der GEMA beschließen?

13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Tarifgestaltung der GEMA im Bereich der Unterhaltungsmusik, insbesondere durch die seit 1998 eingeschränkte Anwendung des Tarifs U für regelmäßige Musikaufführungen mit Musikern, junge und noch unbekannte Urheber bzw. ausübende Künstler erheblich benachteiligt und die Beschäftigung von Musikern in weiten Bereichen der Gastronomie wirtschaftlich praktisch unmöglich macht?

Verletzt die GEMA nach Ansicht der Bundesregierung durch diese Tarifgestaltung die ihr nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten obliegende Verpflichtung, auf die kulturellen und sozialen Belange Rücksicht zu nehmen?

14. Trifft es zu, dass die Beantwortung von Beschwerden urheberrechtlicher Verwerter durch das Deutsche Patent- und Markenamt zz. bei mehr als drei bis sechs Monaten liegt?

Wenn ja, sieht die Bundesregierung diese Beantwortungsfristen als zeitnah, verbraucherfreundlich und angemessen an?

15. Welche Dauer eines Verfahrens vor der Schiedsstelle nach §§ 14 ff. des Gesetzes zur Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die bei Streitigkeiten zwischen Musiknutzern und Verwertungsgesellschaften vor einem gerichtlichen Verfahren obligatorisch eingeschaltet werden muss, sieht die Bundesregierung als angemessen an?

16. Wie viele Verfahren gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in den letzten drei Jahren pro Jahr?

Wie viele dieser Verfahren wurden von der Schiedsstelle abgeschlossen a) im Jahr der Antragstellung, b) ein Jahr nach Antragstellung, c) mehr als ein Jahr nach Antragstellung?

17. Wie viele Einigungsvorschläge der Schiedsstelle wurden in den letzten drei Jahren pro Jahr als endgültige Lösung von den Parteien angenommen?

Gegen wie viele Einigungsvorschläge der Schiedsstelle legten beide Parteien Widerspruch gemäß § 14a Abs. 3 des Gesetzes zur Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ein?

18. Hält die Bundesregierung die Abtretung von Forderungen der GEMA an Inkassounternehmen angesichts der damit verbundenen Kosten für zulässig?

19. Billigt die Bundesregierung, dass die Verwertungsgesellschaft Bild/Kunst, die die Rechte der bildenden Künstler sowie der Fotografen und Grafikdesigner vertritt, Hotels in Deutschland, die in ihrer Lobby bzw. Lounge ein Fernsehgerät für ihre Gäste bereitstellen, zum Abschluss eines Vertrages nach ihrem Tarif für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (Bundesanzeiger vom 8. Januar 1997, Nr. 4, S. 127) auffordert, der zwischen dem 8,5-fachen und 16,85-fachen des einschlägigen GEMA-Tarifs FS beträgt?

Hält die Bundesregierung diesen Tarif für angemessen bzw. wie beurteilt sie die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes über die Verwertungsgesellschaften gemäß §§ 18 ff. des Gesetzes zur Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten bei der Prüfung dieses Tarifs?

20. Hält die Bundesregierung die außertarifliche Ersetzung des Begriffs „Kabaretteinlagen“ durch „Showeinlagen“ durch die GEMA-Bezirksdirektion Dresden zur Erlangung eines 50 %igen Zuschlags auf den Tarif M-U III 1c (Diskotheken) für einen von der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsgesellschaften zu ahndenden Missbrauch?

Wenn ja, ist eine GEMA-Bezirksdirektion bei Anwendung solcher Geschäftspraktiken noch zuverlässig im Sinne des Gesetzes zur Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten?

Fragen20

1

Welche Vergütungen nach dem Urheberrechtsgesetz haben nach Kenntnis der Bundesregierung die GEMA, GVL und VG-Wort von Hotels, Pensionen, Gaststätten und vergleichbaren Betrieben in den letzten drei Jahren pro Jahr erhalten?

In welchem Verhältnis stehen Veränderungen bei den erhaltenen Vergütungen in den genannten Jahren zu den allgemeinen Ertragsveränderungen der GEMA, GVL und VG-Wort in anderen Bereichen im selben Zeitraum?

2

In welcher Höhe liegen die vergleichbaren Einnahmen der entsprechenden Verwertungsgesellschaften in den anderen EU-Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz?

3

Billigt die Bundesregierung, dass die GEMA von deutschen Unternehmen der Gastronomie und des Einzelhandels für die öffentliche Wiedergabe US-amerikanischer Repertoires Vergütungen fordert, für die vergleichbare Betriebe in den USA nach dem „Aikens Act“ freigestellt sind?

Welche Beträge wurden von der GEMA, GVL und VG-Wort in den letzten drei Jahren pro Jahr für die Vergütung von Hintergrundmusik an Urheber und Leistungsberechtigte in die USA abgeführt?

4

Sind die GEMA-Mitarbeiter aus der faktischen Monopolstellung der GEMA heraus verpflichtet, dem Musiknutzer die jeweils günstigste Tarifgestaltung von sich aus anzubieten?

5

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die GEMA-Mitarbeiter verpflichtet sind, von sich aus die Musiknutzer zu fragen, ob sie Mitglied in der Bundesvereinigung der Musikveranstalter sind, damit sie ggf. in den Genuss des für dessen Mitglieder geltenden Gesamtvertrags-Nachlasses von 20 % des Tarifs kommen?

6

Hält die Bundesregierung den so genannten Kontrollzuschlag der GEMA bei Urheberrechtsverletzungen, d. h. bei nichtangemeldeten Musikdarbietungen, von pauschal 100 % des Tarifs für angemessen?

Inwieweit kommt die GEMA ihrer Aufsichtspflicht nach, Musiknutzer über die Notwendigkeit der Anmeldung und Vergütung von Musikdarbietungen zu informieren, angesichts der Tatsache, dass sich z. B. Gaststätteninhaber, Vereine und Gemeinden oftmals nicht über ihre Rolle als anmeldepflichtiger Veranstalter im Sinne des Urheberrechts bewusst sind?

7

Welche Einnahmen hat die GEMA in den letzten drei Jahren pro Jahr durch solche Kontrollzuschläge erhalten?

Wie verteilen sich die Einnahmen aus diesen Kontrollzuschlägen auf die Bereiche a) Gastronomie, Hotels und ähnliche Betriebe, b) Tonträgerindustrie, c) Vereine, d) Sonstige?

8

Wie viele Kontrolleure hat die GEMA in den letzten drei Jahren, pro Jahr aufgeschlüsselt, nach ihren Bezirksdirektionen beschäftigt?

Welche Kosten sind der GEMA für ihre Kontrolltätigkeiten in den letzten drei Jahren, pro Jahr aufgeschlüsselt nach Personal- und Sachkosten, entstanden?

9

Gibt es eine Überwachung der Kontrollmitteilungen der GEMA-Außendienstmitarbeiter und deren Arbeitsweise?

Wenn ja, in welcher Form geschieht dies?

Inwieweit ist sichergestellt, dass von den GEMA-Außendienstmitarbeitern bei der nachträglichen Berechnung die jeweils richtigen Tarife zur Anwendung gebracht werden?

10

Welche Daten über gegenwärtige und frühere Musiknutzer bzw. Veranstaltungsräume werden von der GEMA elektronisch gespeichert?

Inwieweit ist sichergestellt, dass dabei das Bundesdatenschutzgesetz beachtet wird?

Wer hat Zugriff auf diese Daten?

11

Welche Rechtsverfolgungskosten sind der GEMA in den letzten drei Jahren pro Jahr entstanden

a) gegen Musiknutzer mit abgeschlossenem Vertrag, b) gegen Urheberrechtsverletzer?

12

Hält die Bundesregierung die Unterteilung der Berechtigungsverträge der GEMA in angeschlossene, außerordentliche und ordentliche Mitglieder im Hinblick auf die faktische Monopolstellung mit den geltenden Gesetzen für vereinbar?

Sieht es die Bundesregierung als zulässig an, dass weniger als 5 % der ordentlichen GEMA-Mitglieder über die Tarife, Verteilungspläne und Geschäftsbedingungen der GEMA beschließen?

13

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Tarifgestaltung der GEMA im Bereich der Unterhaltungsmusik, insbesondere durch die seit 1998 eingeschränkte Anwendung des Tarifs U für regelmäßige Musikaufführungen mit Musikern, junge und noch unbekannte Urheber bzw. ausübende Künstler erheblich benachteiligt und die Beschäftigung von Musikern in weiten Bereichen der Gastronomie wirtschaftlich praktisch unmöglich macht?

Verletzt die GEMA nach Ansicht der Bundesregierung durch diese Tarifgestaltung die ihr nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten obliegende Verpflichtung, auf die kulturellen und sozialen Belange Rücksicht zu nehmen?

14

Trifft es zu, dass die Beantwortung von Beschwerden urheberrechtlicher Verwerter durch das Deutsche Patent- und Markenamt zz. bei mehr als drei bis sechs Monaten liegt?

Wenn ja, sieht die Bundesregierung diese Beantwortungsfristen als zeitnah, verbraucherfreundlich und angemessen an?

15

Welche Dauer eines Verfahrens vor der Schiedsstelle nach §§ 14 ff. des Gesetzes zur Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die bei Streitigkeiten zwischen Musiknutzern und Verwertungsgesellschaften vor einem gerichtlichen Verfahren obligatorisch eingeschaltet werden muss, sieht die Bundesregierung als angemessen an?

16

Wie viele Verfahren gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in den letzten drei Jahren pro Jahr?

Wie viele dieser Verfahren wurden von der Schiedsstelle abgeschlossen a) im Jahr der Antragstellung, b) ein Jahr nach Antragstellung, c) mehr als ein Jahr nach Antragstellung?

17

Wie viele Einigungsvorschläge der Schiedsstelle wurden in den letzten drei Jahren pro Jahr als endgültige Lösung von den Parteien angenommen?

Gegen wie viele Einigungsvorschläge der Schiedsstelle legten beide Parteien Widerspruch gemäß § 14a Abs. 3 des Gesetzes zur Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ein?

18

Hält die Bundesregierung die Abtretung von Forderungen der GEMA an Inkassounternehmen angesichts der damit verbundenen Kosten für zulässig?

19

Billigt die Bundesregierung, dass die Verwertungsgesellschaft Bild/Kunst, die die Rechte der bildenden Künstler sowie der Fotografen und Grafikdesigner vertritt, Hotels in Deutschland, die in ihrer Lobby bzw. Lounge ein Fernsehgerät für ihre Gäste bereitstellen, zum Abschluss eines Vertrages nach ihrem Tarif für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (Bundesanzeiger vom 8. Januar 1997, Nr. 4, S. 127) auffordert, der zwischen dem 8,5-fachen und 16,85-fachen des einschlägigen GEMA-Tarifs FS beträgt?

Hält die Bundesregierung diesen Tarif für angemessen bzw. wie beurteilt sie die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes über die Verwertungsgesellschaften gemäß §§ 18 ff. des Gesetzes zur Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten bei der Prüfung dieses Tarifs?

20

Hält die Bundesregierung die außertarifliche Ersetzung des Begriffs „Kabaretteinlagen“ durch „Showeinlagen“ durch die GEMA-Bezirksdirektion Dresden zur Erlangung eines 50 %igen Zuschlags auf den Tarif M-U III 1c (Diskotheken) für einen von der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsgesellschaften zu ahndenden Missbrauch?

Wenn ja, ist eine GEMA-Bezirksdirektion bei Anwendung solcher Geschäftspraktiken noch zuverlässig im Sinne des Gesetzes zur Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten?

Berlin, den 2. November 1999

Klaus Brähmig Thomas Dörflinger Hannelore Rönsch (Wiesbaden) Dr. Hans Georg Faust Ernst Hinsken Dr. Harald Kahl Anita Schäfer Dr.-Ing. Paul Krüger Ilse Aigner Dr. Peter Ramsauer Wolfgang Börnsen (Bönstrup) Edeltraut Töpfer

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