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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Arbeitsassistenz (G-SIG: 14011459)

Erlass einer Verordnung gem. § 31a Schwerbehindertengesetz zur Regelung der Leistungsvoraussetzungen, behördliches Ermessen

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

02.11.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/431110. 10. 2000

Arbeitsassistenz

der Abgeordneten Claudia Nolte, Karl-Josef Laumann, Brigitte Baumeister, Rainer Eppelmann, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof), Julius Louven, Wolfgang Meckelburg, Hans-Peter Repnik, Franz-Xaver Romer, Heinz Schemken, Johannes Singhammer, Dorothea Störr-Ritter, Andreas Storm, Matthäus Strebl, Peter Weiß (Emmendingen), Gerald Weiß (Groß-Gerau) und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Nach der Novellierung des Schwerbehindertengesetzes durch das vom Deutschen Bundestag am 7. Juli 2000 verabschiedete „Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter“ (Bundestagsdrucksachen 14/3372 und 14/3799) haben Schwerbehinderte ab dem 1. Oktober 2000 gemäß § 31 Abs. 3a SchwbG Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.

Was unter einer notwendigen Arbeitsassistenz zu verstehen ist, ist im Schwerbehindertengesetz nicht geregelt. Die Bundesregierung ist jedoch gemäß § 31a SchwbG ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs sowie Höhe und Dauer der Leistungen zu regeln. Eine diesbezügliche Rechtsverordnung ist bisher nicht erlassen worden.

Aus der Begründung lässt sich allerdings entnehmen, dass die Geltendmachung dieses Anspruchs gegenüber den zuständigen Hauptfürsorgestellen unabhängig vom Erlass einer entsprechenden Verordnung ist.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen6

1

Wann beabsichtigt die Bundesregierung eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der die Anspruchsvoraussetzungen sowie Höhe und Dauer der notwendigen Arbeitsassistenz geregelt werden?

2

Existieren bereits Richtlinien, nach denen die Hauptfürsorgestellen ab dem 1. Oktober 2000 den Anspruch auf notwendigen Arbeitsassistenz gewähren?

3

Falls ja, wie wird der Begriff der notwendigen Arbeitsassistenz definiert? Falls nein, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen, in welcher Höhe und Dauer werden ab dem 1. Oktober 2000 Leistungen für die Arbeitsassistenz gewährt?

4

Welchen Leistungsvoraussetzungen wird die Kostenübernahme der notwendigen Assistenz unterliegen?

5

Werden die Hauptfürsorgestellen bei der Gewährung des Anspruchs Ermessen ausüben dürfen oder wird es sich um gebundene Entscheidungen handeln?

6

Wird eine unterschiedliche Behandlung der selbstakquirierten Arbeitsassistenz durch den Behinderten von der Bereitstellung von persönlicher Unterstützung durch Betriebsangehörige vorgenommen?

Berlin, den 26. September 2000

Claudia Nolte Karl-Josef Laumann Brigitte Baumeister Rainer Eppelmann Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof) Julius Louven Wolfgang Meckelburg Hans-Peter Repnik Franz-Xaver Romer Heinz Schemken Johannes Singhammer Dorothea Störr-Ritter Andreas Storm Matthäus Strebl Peter Weiß (Emmendingen) Gerald Weiß (Groß-Gerau) Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

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