Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
Drucksache
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14. Wahlperiode
13. 02. 2001
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen vom 9. Februar 2001 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Norbert Otto (Erfurt),
Dr.-Ing. Dietmar Kansy, Dirk Fischer (Hamburg), weiterer Abgeordneter und der
Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/5174 –
Perspektiven des Kleingartenwesens und gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Das Kleingartenwesen hat in Deutschland eine über hundertjährige Tradition
und mit mehr als 1 Million Kleingärtnern, darunter gut die Hälfte in den neuen
Ländern, einen hohen Stellenwert in der Bevölkerung. Die sich wandelnden
gesellschaftlichen, städtebaulichen und ökologischen Rahmenbedingungen,
zu denen die besonderen Strukturfragen in den neuen Ländern hinzutreten,
lassen es gerechtfertigt erscheinen, dass die im Bundeskleingartengesetz
geregelten Rahmenbedingungen innerhalb der Kleingartenorganisationen auf
Zeitgemäßheit wie familienfreundliche und sozialverträgliche Maßstäbe hin
diskutiert werden.
Der Gesetzgeber hat das Bundeskleingartengesetz zuletzt im Jahre 1994
novelliert, Mitte 1998 wurde eine Forschungsstudie im Auftrag des damaligen
Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
„Städtebauliche, ökologische und soziale Bedeutung des Kleingartenwesens“ vorgelegt;
mit Blick auf das nahe Ende der Wahlperiode musste eine parlamentarische
Analyse der mit dieser Forschungsstudie gebotenen Gesamtsituation des
Kleingartenwesens und des daraus abzuleitenden Handlungsbedarfs
unterbleiben. Eine solche Analyse hat ferner die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1998 zum sozialverträglichen Interessensausgleich
der gesetzlichen Pachtzinsregelung ins Blickfeld zu nehmen.
1. Welche Erkenntnisse hat nach Auffassung der Bundesregierung die gegen
Ende der letzten Wahlperiode im Auftrag des damaligen
Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau erstellte
Forschungsstudie „Städtebauliche, ökologische und soziale Bedeutung des
Kleingartenwesens“ für eine Sicherung des Stellenwerts und der Funktionen der
Kleingärten in Deutschland geliefert?
Die wichtigste Erkenntnis der Studie besteht darin, dass das Kleingartenwesen
auch in der heutigen Zeit seine städtebauliche, soziale und ökologische Funktion
in keiner Weise eingebüßt hat. In städtebaulicher Hinsicht sind die Kleingärten
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nach wie vor wichtige Bestandteile der kommunalen Frei- und Grünflächen.
Kleingärten besitzen ein hohes ökologisches Potential. So haben die
gemeinschaftlichen Grünflächen als Rückzugsflächen für die Tier- und Pflanzenwelt
sowie für die Grünflächenvernetzung innerhalb des Gemeindegebietes eine große
Bedeutung. Den Nutzern bieten sie umweltfreundliche Möglichkeiten der
Freizeitgestaltung. Vor allem aber ist die soziale Bedeutung des Kleingartenwesens
ungebrochen. Kleingartenanlagen und ihre Gemeinschaften wirken integrativ,
indem sie junge und alte Menschen, Alleinstehende, Arbeitslose und
ausländische Mitbürger zusammenführen.
Während in früheren Jahren die wirtschaftliche Nutzung des Kleingartens im
Vordergrund stand, tritt heute die Erholungsnutzung in den Vordergrund.
Die wohl wichtigste Feststellung der Studie besagt, dass unter Berücksichtigung
der Familienangehörigen der Kleingartenpächter das Kleingartenwesen einen
fundamentalen Bestandteil der Versorgung der Bevölkerung mit nutzbaren
Freiräumen darstellt. Diese Feststellung ist um so wichtiger, als die Mehrzahl der
Kleingärten – mit Ausnahme der Großstädte in den neuen Ländern – relativ
wohnungsnah liegt, die Ausübung der Freizeitaktivitäten in Kleingärten keine weiten
Anfahrtswege benötigt und damit auch nicht umweltbelastend durch
Freizeitverkehr wirkt.
2. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Kleingartenwesen zu
Beginn des neuen Jahrhunderts neu beurteilt und weiterentwickelt werden
muss im Hinblick auf seine sozialen, baulichen und ökologischen
Nutzungsmerkmale?
Die Studie belegt eindrucksvoll, dass sich das Kleingartenwesen im gegebenen
rechtlichen Rahmen den heutigen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen
angepasst hat. Allerdings zeigt die Studie auch die Aspekte auf, die zur
Fortentwicklung des Kleingartenwesens einer Neuregelung bedürfen. Hierzu gehören die
sozial und ökologisch verträgliche Umgestaltung der Entschädigungsregelungen,
die Privilegierung sozial schwacher Bevölkerungskreise beim Zugang zum
Kleingartenwesen, der Abbau überzogener Standards bei der Laubenerstellung
sowie die Vermeidung der Verlegung von Kleingartenanlagen.
3. Beabsichtigt die Bundesregierung noch in dieser Wahlperiode einen
Vorschlag zur Novellierung des Bundeskleingartengesetzes dem Deutschen
Bundestag vorzulegen?
Die Aspekte, die nach Auffassung der Studie in der Zukunft überprüft werden
sollen, betreffen sämtlich die Durchführung des Gesetzes. Bei keinem der
Vorschläge ist die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers angesprochen. Die
Bundesregierung sieht sich daher zurzeit nicht veranlasst, das Kleingartenrecht zu
novellieren.
4. Sieht die Bundesregierung einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
begrenzt auf Verbesserung ökologischer Versorgungsmöglichkeiten von
Kleingärten, etwa durch Wind- oder Solarstrom?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Verwendung von Arbeitsstrom in
Kleingärten zulässig. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Strom leitungs- oder
nichtleitungsgebunden geliefert wird. Welche Form der Stromzuführung
gewählt wird, ist eine Frage der Durchführung des Gesetzes und fällt damit in die
Zuständigkeit der Länder und Gemeinden. Das Land Berlin hat z. B. in seinen
neuen „Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten auf lan-
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deseigenen Grundstücken“ die Verwendung von Fotovoltaikanlagen zugelassen.
Windgeneratoren sind allerdings ausdrücklich ebenso wie ortsfeste Funk- und
Fernsehantennen nicht zugelassen.
5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wonach in den alten wie
neuen Ländern, insbesondere in ländlichen Räumen, ein Absinken der
Nachfrage nach Kleingärten bei zunehmend dauerhaftem Leerstand von
Kleingärten zu registrieren ist, falls ja: auf welche Ursache ist diese
Entwicklung zurückzuführen?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über das Absinken der Nachfrage
nach Kleingärten vor. Allerdings weist die o. g. Studie darauf hin, dass sich
aufgrund der prognostizierten Bevölkerungsrückgänge in den ländlich geprägten
Regionen der neuen Länder ein Nachfragerückgang abzeichnet.
6. Sind nach Auffassung der Bundesregierung Klagen aus dem
Kleingartenwesen gerechtfertigt, wonach vor allem mit einem überproportionalen
Anstieg von Ablösesummen, kommunalen Abgaben und
Verwaltungsgebühren Barrieren gegen den Erwerb von Kleingärten durch
einkommensschwächere Haushalte und junge Familien mit Kindern aufgebaut wurden?
Die Studie stellt fest, dass der Unterhalt eines einmal erworbenen Kleingartens
auch einkommensschwachen Haushalten keine finanziellen Probleme bereitet.
Anders stellt sich die Situation beim Erwerb des Kleingartens dar. Hier erweisen
sich in der Tat die hohen Ablösesummen als Zugangsbarrieren. Zur Vermeidung
zu hoher Ablösesummen empfiehlt die Studie eine sozial und ökologisch
verträgliche Umgestaltung der Entschädigungsrichtlinien. Darüber hinaus fordert die
Studie eine Ausweitung des Instruments der Darlehensvergabe zur Finanzierung
der Gartenübernahme. Sämtliche Maßnahmen betreffen die
Durchführungsebene der Länder und nicht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
7. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung insbesondere hinsichtlich
der in der Frage 1 zitierten Forschungsstudie festgestellten Diskrepanz
zwischen der mit dem Bundeskleingartengesetz verfolgten Zielsetzung
einer „einfachen Ausstattung der Laube“ und dem tatsächlichen Bestand und
der daraus herzuleitenden Handlungsmöglichkeit, eine dem Bau- und
Wasserrecht entsprechende Wasserver- und -entsorgung von Lauben in
Kleingartenanlagen sowie ihre Versorgung mit Elektrizität zu legalisieren?
Die Studie sieht den derzeitigen Ausstattungsstandard der Kleingärten als ein
Problemfeld mit mittelfristigem Handlungsbedarf an. Nach Auffassung der
Bundesregierung muss Maßstab für künftiges Handeln die zeitgemäße Erhaltung des
Kleingartenwesens in seiner aktuellen städtebaulichen, sozialen und
ökologischen Funktion sein. Entwicklungen, die zum Verlust der klaren
Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen den Kleingärten und den Wochenend- bzw.
Ferienhausgebieten führen, sind schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zu vermeiden.
Bei einer ausstattungsmäßigen Anpassung der Kleingartenanlagen an die
Wochenend- und Ferienhausgebiete würden der im Kleingartenrecht bestehende
Kündigungsschutz und die Pachtzinsbegrenzung nicht mehr zu rechtfertigen
sein. An der Forderung des Gesetzes nach einer einfachen Ausstattung der
Laube, die das dauernde Wohnen nicht ermöglicht, muss daher festgehalten
werden. Hinsichtlich des Ausstattungsstandards der Kleingärten bedeutet dies:
– Die Versorgung mit Strom ist zulässig, soweit es sich um Arbeitsstrom
handelt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitsstrom leitungs- oder
nichtleitungsgebunden ist.
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ISSN 0722-8333
– Die für eine kleingärtnerische Nutzung erforderliche Wasserversorgung ist
auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
– Die Abwasserentsorgung ist äußerst restriktiv zu handhaben und im
Grundsatz nicht zulässig, ausgenommen in den Fällen, in denen das
Wasserhaushaltsgesetz bzw. andere landesrechtliche Vorschriften dies erfordern.
8. Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zu Forderungen des
Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer ein, in das Bundeskleingartengesetz
einen objektbezogenen Bestandsschutz, auch im Hinblick auf eine
Wohnnutzung, aufzunehmen?
Die Bundesregierung lehnt es ab, abgesehen von den in den § 18 Abs. 1 und § 20a
Nr. 7 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vorgesehenen Fällen des objektiven
Bestandschutzes auch einen allgemeinen objektiven Bestandschutz hinsichtlich
des Wohnens aufzunehmen. Kleingärten mit Dauerwohnnutzung widersprechen
den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Kleingartenrechts.]