Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/5865
14. Wahlperiode 06. 04. 2001
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. April 2001
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Pau, Dr. Evelyn Kenzler
und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/5630 –
Entschädigungszahlungen an die Verschleppten jenseits von Oder und Neiße
Die Fraktion der CDU/CSU hat in ihrem Antrag „Den jenseits von Oder und
Neiße Verschleppten wirksam und dauerhaft helfen“ (Bundestagsdrucksache
14/3670) ausgeführt, dass sie eine verbesserte Einbeziehung in
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen für diejenigen Personen verlangt, die „aus
dem östlichen Reichsgebiet jenseits von Oder und Neiße (in den Grenzen
1937) in die Sowjetunion als Zivilisten (Zivildeportierte)“ verschleppt worden
waren. In dem Antrag heißt es weiter: „Zehn Jahre nach der deutschen
Wiedervereinigung erscheint es dringend notwendig, die Leiden der Menschen,
die in den Gebieten des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 jenseits
von Oder und Neiße verschleppt und gefangen gehalten wurden, zu würdigen
und ihre Lage endlich nachhaltig zu verbessern. Dazu scheint es vor allem
erforderlich, Möglichkeiten zu finden, ihnen dauerhaft Hilfe zukommen zu
lassen.“
Vo r b e m e r k u n g
Verschleppung und Internierung oder nur Internierung von Deutschen im
Zusammenhang mit dem oder als Folge des Zweiten Weltkrieg(s) waren und sind
in der Nachkriegsgesetzgebung Tatbestandsmerkmale für die Begründung von
Leistungsansprüchen jeweils nur in spezifischen Regelungszusammenhängen,
namentlich mit dem Schicksal der Kriegsgefangenschaft und der politischen
Haft als Folge der Ausdehnung des kommunistischen Herrschaftssystems nach
dem Zweiten Weltkrieg. So hatten nach dem mit Wirkung vom 1. Januar 1993
aufgehobenen Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG) ehemalige
Kriegsgefangene oder Geltungskriegsgefangene (aus militärischen Gründen in
Gewahrsam genommene Zivilpersonen) Anspruch auf Entschädigung und
ehemalige politische Häftlinge nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) Anspruch
auf Eingliederungshilfen, jeweils in Abhängigkeit von der Dauer eines nach
dem 31. Dezember 1946 begründeten Gewahrsams. Beide Leistungen erfüllten
– unbeschadet der unterschiedlichen Bezeichnung – denselben Zweck, nämlich
den Anspruchsberechtigten die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach
Beendigung des Gewahrsams zu erleichtern. Die
Kriegsgefangenenentschädigung war auf einen Höchstbetrag von 12 000 DM begrenzt (§ 3 Abs. 1
KgfEG), die Eingliederungshilfen nach dem HHG grundsätzlich auf rd.
15 000 DM (§ 9a Abs. 1 HHG).
§ 1 Abs. 6 HHG schließt aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem
HHG ausdrücklich diejenigen aus, die „als Folge von Arbeitsverpflichtungen
oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern in
Gewahrsam genommen wurden“. Damit wurden u. a. Verschleppung und/oder
Internierung zum Zwecke der Durchsetzung von Zwangsarbeit für Drittstaaten
vom Gesetz als allgemeines Kriegsfolgenschicksal bewertet, welches zwar in
der allgemeinen Sozialgesetzgebung insbesondere der unmittelbaren
Nachkriegszeit berücksichtigt wurde, jedoch als solches nicht Anknüpfungspunkt
spezieller Leistungsansprüche war (vgl. auch BVerwGE vom 3. August 1977 –
VIII C 15.77 – Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 18, S. 27, 30). Einen
inhaltsgleichen Ausschlusstatbestand enthielt § 2 Abs. 3 KgfEG. Beide Gesetze wurden
mit bestimmten Maßgaben auf die neuen Länder übergeleitet (Anlage I
Kapitel 2 Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 2. und 5. sowie Abschnitt III Nr. 3. und 5.
EV). Danach konnten ehemalige Kriegsgefangene oder
Geltungskriegsgefangene, die aus dem ausländischen Gewahrsam in die ehemalige DDR entlassen
wurden und ihren Wohnsitz dort nicht aufgegeben haben, wegen der
unverändert gebliebenen Antragsfrist nach § 9 Abs. 1 KgfEG (31. Dezember 1967)
keine Kriegsgefangenenentschädigung geltend machen. Demgegenüber hatten
ehemalige politische Häftlinge in den neuen Ländern Anspruch auf
Eingliederungshilfen, wenn sie im Beitrittsgebiet (Artikel 3 EV) im Sinne von § 1 Abs. 1
HHG in Gewahrsam genommen worden waren. Die Antragstellung war
zunächst bis zum 31. Dezember 1992 befristet, wurde später jedoch bis zum
31. Dezember 1994 verlängert (Artikel 3 Nr. 5 Erstes Gesetz zur Bereinigung
von SED-Unrecht vom 29. Oktober 1992). Außerdem waren gemäß § 9a
Abs. 4 HHG auf die Eingliederungshilfen Leistungen nach §§ 17 und 19 des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) anzurechnen.
(Umgekehrt sind gemäß § 17 Abs. 2 StrRehaG auf die Kapitalentschädigung nach
dem StrRehaG, die unter der Voraussetzung des § 25 Abs. 2 StrRehaG an
ehemalige politische Häftlinge im Sinne des HHG gewährt wird,
Eingliederungshilfen nach dem HHG anzurechnen.) Im Übrigen sollte der gesamtdeutsche
Gesetzgeber entscheiden, ob oder inwieweit das Kriegsfolgenrecht in den neuen
Ländern zur Geltung kommen sollte.
Diese Entscheidung des gesamtdeutschen Gesetzgebers wurde im
Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (KfbG) getroffen. Der
Gesetzgeber entschied, das KgfEG mit Wirkung vom 1. Januar 1993 aufzuheben. Die
Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung an die ehemaligen
Kriegsgefangenen oder Geltungskriegsgefangenen in den neuen Ländern – mit der
Funktion einer Eingliederungshilfe – erschien mit Rücksicht darauf, dass der
Zweck dieses Gesetzes ausweislich der Antragsfrist in § 9 Abs. 1 KgfEG
weitestgehend erreicht war und weil (auch) von der Eingliederung des nach dem
KgfEG berechtigten Personenkreises in den neuen Ländern ausgegangen
werden musste, nicht mehr zeitgerecht (nach dem Antragsstichtag 31. Dezember
1967 waren im damaligen Geltungsbereich des KgfEG – unter bestimmten
Voraussetzungen – nur nach dem 31. Dezember 1964 dort eintreffende Aussiedler
oder Sowjetzonenflüchtlinge anspruchsberechtigt.)
Lediglich Eingliederungshilfen für Spätaussiedler, von ihrer Funktion her
weiterhin sinnvoll, wurden auch weiterhin vorgesehen (§ 9 Abs. 2 des durch das
KfbG neu gefassten Bundesvertriebenengesetzes [BVFG]). Aussiedler konnten
Eingliederungshilfen nach dem HHG geltend machen, wenn sie ihren ständigen
Aufenthalt in den neuen Ländern nach dem Beitritt und vor dem 1. Januar 1992
begründet hatten (§ 26 Abs. 1 HHG).
Allerdings ist durch Artikel 4 KfbG das mit Wirkung vom 1. Januar 1993
aufgehobene KgfEG (Artikel 5 KfbG) insoweit fortgesetzt worden, als die in
Abschnitt III dieses Gesetzes vorgesehenen Unterstützungen zur Linderung einer
Notlage (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG) sowie Leistungen zur Minderung von
Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 46b KgfEG) unter dem
Gesichtspunkt der Gewährung eines Ausgleichs im Falle der sozialen
Bedürftigkeit weiterhin beantragt werden können (§ 3 Abs. 1 und 2
Heimkehrerstiftungsgesetz [Artikel 5 KfbG]; auf diese Leistungen besteht kein
Rechtsanspruch, Anträge auf Rentenzusatzleistungen können seit dem 1. Januar 1999
nur noch von den Ehegatten verstorbener Leistungsempfänger gestellt werden,
Anträge werden von der Heimkehrerstiftung beschieden). Das
Heimkehrerstiftungsgesetz (HKStG) wurde insbesondere mit Blick auf antragsberechtigte
ehemalige Kriegsgefangene oder Geltungskriegsgefangene in den neuen
Ländern erlassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des KfbG [
Bundestagsdrucksache 12/3212], S. 21, 31).
Ferner wurde das HHG aus „sozialen Erwägungen“ durch Artikel 6 Nr. 8 KfbG
im persönlichen Anwendungsbereich erstreckt auf „Personen im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 und 3 [HHG]…, die außerhalb des Beitrittsgebietes in Gewahrsam
genommen wurden und vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet ständigen
Aufenthalt begründet haben. Dieser Personenkreis kann mit Beschädigten- und
Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes (§§ 4, 5 [HHG]) und Unterstützungsleistungen der Stiftung für
ehemalige Häftlinge (§ 18 [HHG]) erhalten. Die Öffnung der Anwendbarkeit
des HHG im Beitrittsgebiet auf diesen Personenkreis ist auch von Bedeutung
für die Anrechnung der Haftzeiten bei der Rentenversicherung.“ (Begründung
zum Regierungsentwurf des KfbG a. a. O., S. 33 f.).
Auf die neuen Länder übergeleitet wurde – mit bestimmten Ergänzungen und
Maßgaben – auch das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
(Bundesversorgungsgesetz [BVG]) (Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt
II und III Nr. 1 EV), wonach u. a. Personen, die im Zusammenhang mit dem
Zweiten Weltkrieg gesundheitliche Schäden durch Internierung Verschleppung,
Umsiedlung oder Vertreibung erleiden mussten, Entschädigungsleistungen
geltend machen können. Diese umfassen u. a. Maßnahmen der Heil- und
Krankenbehandlung sowie der beruflichen Rehabilitation, monatliche Rentenleistungen
abhängig vom Grad der gesundheitlichen Schädigung, Leistungen zum
Ausgleich der beruflichen und sonstigen wirtschaftlichen Folgen der
gesundheitlichen Schädigung sowie schließlich Leistungen der Kriegsopferfürsorge zur
Sicherung des Lebensunterhalts. Entsprechende Leistungen erhalten auch
Hinterbliebene von Beschädigten.
Im Ergebnis ist es somit dem in der Kleinen Anfrage angesprochenen
Personenkreis, soweit er grundsätzlich nach dem KgfEG oder HHG
anspruchsberechtigt war, von Gesetzes wegen lediglich nicht möglich gewesen,
Kriegsgefangenenentschädigung – der Funktion einer Eingliederungshilfe – oder
Eingliederungshilfen nach dem HHG geltend zu machen.
Die Bundesregierung hat ihre vorstehend zusammengefasste Auffassung zu
den von ihr vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen bereits in ihrem Entwurf
eines Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 7. September 1992
(Bundestagsdrucksache 12/3212) ausführlich dargelegt (S. 21 f.). Sie hat an dieser
Auffassung auch in ihrem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung
rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der
ehemaligen DDR vom 15. Oktober 1999 (Bundestagsdrucksache 14/1805)
festgehalten und nochmals ausführlich begründet, weshalb mit Blick auf diesen
Personenkreis die Gewährung einer Eingliederungshilfe funktionsinadäquat ist
und die Schaffung neuer materieller Entschädigungs- oder
Ausgleichstatbestände, die bislang als allgemeines Kriegsfolgenschicksal bewertet worden
sind, sachlich nicht gerechtfertigt ist und nicht zuletzt mit Blick auf ihren
Präzedenzcharakter auch fiskalisch nicht bewältigt werden kann (a. a. O., S. 9 f.).
Dass es in diesem Zusammenhang in Wahrheit um Entschädigungsleistungen
geht, macht insbesondere der in der Einleitung der Kleinen Anfrage zitierte
Antrag der CDU/CSU-Fraktion „Den jenseits von Oder und Neiße Verschleppten
wirksam und dauerhaft helfen“ (Bundestagsdrucksache 14/3670) deutlich, der
die für ehemalige politische Häftlinge – ebenso wie für ehemalige
Kriegsgefangene oder Geltungskriegsgefangene – fortbestehende Möglichkeit der
Beantragung von Unterstützungsleistungen zur Linderung einer Notlage (§ 18 HHG)
zu einer Entschädigungsregelung abgeändert haben möchte (erkennbar an dem
Verzicht auf die für eine Notlagenunterstützung essentielle Bedürfnisprüfung
sowie an dem betragsmäßigen Verhältnis der „Unterstützungsleistungen“
(12 000 DM), die jährlich beantragt werden können, im Vergleich zu den grds.
insgesamt auf ca. 15 000 DM begrenzten Eingliederungshilfen). Die
Bundesregierung bleibt indessen weiterhin bei ihrer Auffassung, dass aus den genannten
Gründen die Einführung neuer gesetzlicher Leistungstatbestände im Bereich
des Kriegsfolgenrechts nicht in Betracht kommen kann.
Hinsichtlich der Wiedereröffnung des KgfEG in der modifizierten Form einer
Pauschalentschädigung (u. a. für geleistete Zwangsarbeit) für die ehemaligen
Kriegsgefangenen oder Geltungskriegsgefangenen aus den neuen Ländern
entsprechend dem Gesetzentwurf der CSU/CSU-Fraktion vom 20. September
2000 (Bundestagsdrucksache 14/4144) hat die Bundesregierung im Rahmen
der Ersten Beratung dieses Entwurfs im Deutschen Bundestag am 8. November
2000 ihre vorstehend dargelegte Auffassung erneut bekräftigt (vgl.
Plenarprotokoll 14/129, S. 12486 f. [Stellungnahme der Parlamentarischen
Staatssekretärin im Bundesministerium des Innern Dr. Sonntag-Wolgast]).
1. Haben die in die Sowjetunion verschleppten Zivilpersonen aus dem
östlichen Reichsgebiet (in den Grenzen von 1937) in der alten Bundesrepublik
Deutschland bis 1990 Entschädigungen und Ausgleichszahlungen erhalten
und wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage?
Wie in der Vorbemerkung dargestellt, haben aus dem damaligen Reichsgebiet
jenseits von Oder und Neiße verschleppte Zivilpersonen insbesondere
Kriegsgefangenenentschädigung bzw. Eingliederungshilfen innerhalb der jeweiligen
Antragsfristen geltend machen können, sofern sie ehemalige Kriegsgefangene
oder Geltungskriegsgefangene im Sinne von § 2 Abs. 1, 2 des zum 1. Januar
1993 aufgehobenen KgfEG oder politische Häftlinge im Sinne von § 1 Abs. 1
HHG waren und Ausschließungsgründe im Sinne von § 8 Abs. 1 KgfEG oder
§ 2 Abs. 1 HHG nicht vorgelegen haben.
Ferner haben sie wegen gesundheitlicher Schäden Ansprüche nach § 1 Abs. 2
Buchstabe a oder c in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchstabe d BVG geltend
machen können.
2. Wenn ja, wie viele Personen haben diese Zahlungen in welcher Höhe
erhalten (bitte nach Personenanzahl und Gesamtzahlungen pro Jahr
auflisten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. Die in Betracht
kommenden Gesetze (vgl. Vorbemerkung und Antwort zu Frage 1) enthalten in den
Leistungsnormen keine Tatbestandsmerkmale, die eine Differenzierung und
Aufzeichnung im Sinne der Frage erforderlich oder zweckmäßig erscheinen
ließen.
3. Welcher Personenkreis hat Ansprüche auf derartige Zahlungen?
Inwieweit spielt insbesondere die Dauer der Verschleppung,
Verschleppungsgrund, Art der erzwungenen Tätigkeit, Grad der gesundheitlichen
Beeinträchtigung etc. eine Rolle bei der Höhe der Entschädigung?
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
4. Wurden hohe Funktionsträger des NS-Staates und der NSDAP von diesen
Zahlungen ausgeschlossen und wenn nein, warum nicht?
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 KgfEG war von dem Anspruch auf Zahlung einer
Entschädigung ausgeschlossen, wer der nationalsozialistischen oder einer anderen
Gewaltherrschaft in verwerflicher Weise Vorschub geleistet hatte.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG sind von Leistungen nach dem HHG u. a. Personen
ausgeschlossen, die während der Herrschaft des Nationalsozialismus durch ihr
Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit
verstoßen haben. § 1 Abs. 2 Buchstabe c BVG lässt Leistungen bei
Gesundheitsschäden nur dann zu, wenn die Internierung wegen deutscher
Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit erfolgte. Nach der
Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 6 zu § 1 BVG kann eine derartige Internierung nicht
angenommen werden, wenn sie auf erheblicher nationalsozialistischer
Betätigung oder auf einer strafbaren Handlung beruht, die nach den im Bundesgebiet
geltenden Strafgesetzen ein Verbrechen oder Vergehen ist und zur Verurteilung
zu einer erheblichen Freiheitsstrafe geführt hätte. Eine entsprechende
Einschränkung sieht die VV Nr. 4 zu § 5 BVG vor. Im Übrigen sind nach § 1a
Abs. 1 Leistungen zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem
sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen
und nach dem 13. November 1997 einen Leistungsantrag gestellt hat. Nach
§ 1a Abs. 2 BVG ist auch eine Entziehung der Leistung mit Wirkung für die
Zukunft möglich, wenn ein solcher Versagungsgrund vorliegt und der
Berechtigte im Hinblick auf Vertrauensschutzgründe nicht überwiegend schutzwürdig
ist.
5. Wie viele Personen aus den neuen Bundesländern erhalten bisher
Zahlungen als Zivildeportierte aus dem östlichen Reichsgebiet jenseits von Oder
und Neiße in den Grenzen von 1937 (bitte nach der Personenzahl,
Gesamthöhe der Entschädigungszahlungen und Jahren auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
Ergänzend haben die für die Gewährung von Unterstützungsleistungen nach
§ 3 HKStG bzw. § 18 HHG zuständigen Stiftungen Folgendes mitgeteilt:
Die Heimkehrerstiftung unterscheidet in ihrer Statistik nur zwischen
Kriegsgefangenen und Geltungskriegsgefangenen, so dass ihr zu Anträgen speziell aus
dem in der Frage angesprochenen Personenkreis keine Daten vorliegen.
Die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge erfasst seit dem 1. Januar 1998
eingehende Anträge im Rahmen elektronischer Datenverarbeitung. Aus dem in
der Frage angesprochenen Personenkreis stellten danach Anträge: 1998:
31 Personen; 1999: 64 Personen; 2000: 598 Personen; 2001 (bis 23. März
2001): 358 Personen. 58 % dieser Anträge sind von Antragstellern mit
Wohnsitz in den neuen Ländern gestellt worden. Positiv beschieden wurden in dem
genannten Zeitraum 455 Anträge (1998: 31; 1999: 49; 2000: 276; 2001: 99).
Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei vor allem um Anträge
aus dem in der Frage angesprochenen Personenkreis handelt, weil die dem
StrRehaG unterfallenden Opfer von SED-Unrecht Anträge auf die
vergleichbaren Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG stellen können.
6. Erhalten auch Personen diese Entschädigungszahlungen, die eine doppelte
Staatsbürgerschaft haben, und heute in osteuropäischen Ländern leben?
Leistungen nach dem KgfEG und dem HHG setzten bzw. setzen den ständigen
Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes voraus.
Deutsche und deutsche Volkszugehörige im Ausland können Leistungen nach
dem BVG erhalten. Dabei unterliegen sie bei den Maßnahmen der Heil- und
Krankenbehandlung sowie bei den einkommensunabhängigen Leistungen
gewissen, sich aus §§ 64 ff. BVG ergebenden Einschränkungen.
7. Wie viele Ablehnungen von Anträgen hat es bisher gegeben (bitte nach
Jahr, Bundesland und Begründung aufzählen)?
Entschädigung nach dem KgfEG und Eingliederungshilfen nach dem HHG
sowie Leistungen nach dem BVG wurden bzw. werden durch die zuständigen
Behörden der Länder gewährt. Lediglich vom 24. September 1990 bis zum
31. Dezember 1995 war auf Grund einer entsprechenden Maßgabe bei der
Überleitung des HHG auf das Beitrittsgebiet die Stiftung für ehemalige
politische Häftlinge für die Gewährung von Eingliederungshilfen nach §§ 9a bis 9c
HHG sowie die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG (vgl.
Antwort zu Frage 11) bei Antragstellern mit Wohnsitz in den neuen Ländern
zuständig. Über die Zahl der Ablehnung von Leistungsanträgen liegen der
Bundesregierung keine Zahlen vor.
Hinsichtlich der von der Heimkehrerstiftung und der Stiftung für ehemalige
politische Häftlinge gewährten Unterstützungsleistungen ergibt sich Folgendes:
Die Heimkehrerstiftung hat hierzu keine Daten (vgl. Antwort zu Frage 5).
Die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge hat in dem in der Antwort zu
Frage 5 genannten Zeitraum 20 Anträge – überwiegend wegen Überschreitung
der Einkommensgrenze, bis zu der von einer Notlage ausgegangen werden
kann – abgelehnt.
8. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass die Anspruchsberechtigten
ausreichend über ihre Möglichkeit zur Antragstellung informiert sind?
Die Bundesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür, dass Antragsberechtigte
nicht hinreichend informiert sein könnten, zumal im Zusammenhang mit dem
Zweiten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für
Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR auf
Antragsvoraussetzungen und -möglichkeiten insbesondere für den in der Frage
angesprochenen Personenkreis verstärkt hingewiesen worden ist. Wie der Verlauf des
Antragseingangs bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zeigt (vgl.
Antwort zu Frage 5), sind diese Hinweise wirksam gewesen. Dies schließt
nicht aus, dass auch Anträge von vermeintlich leistungsberechtigten Personen
gestellt worden sind oder werden, welche die vorhandenen Informationen
missverstanden oder nicht vollständig verstanden haben und nach Ablehnung ihrer
Unterstützungsanträge eine Änderung des geltenden Rechts fordern.
9. Wie aufwendig ist das Antragsverfahren nach Kenntnis der
Bundesregierung, und wie muss der Anspruch nachgewiesen werden?
Die zuständige Verwaltungsbehörde darf gesetzlich vorgesehene Leistungen
nur gewähren, wenn nach ihrer Überzeugung alle gesetzlich geforderten
Voraussetzungen erfüllt sind. Die hierzu erforderlichen Feststellungen sind nach
§ 24 Abs. 1 VwVfG und den im Wesentlichen gleich lautenden Vorschriften
der entsprechenden Ländergesetze von Amts wegen zu treffen. Hierbei besteht
keine Bindung an die Beweisanträge der Beteiligten (z. B. Behördenauskunft
neben Dokument- oder Zeugenbeweis).
Nach § 25 Satz 2 VwVfG und den gleich lautenden Vorschriften in den
entsprechenden Ländergesetzen erteilt die Behörde, soweit erforderlich, Auskunft über
die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen
obliegenden Pflichten.
Darüber hinaus ist aus Gründen der Beweiserleichterung nach § 3 HKStG und
§ 18 HHG durch das KfbG so gefasst worden, dass der nach den Erfahrungen
der Verwaltungspraxis schwer zu erfüllende Kausalitätsnachweis betreffend
den Gewahrsam und die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage für die
Gewährung von Unterstützungsleistungen nach diesen Normen nicht mehr
erforderlich ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des KfbG a. a. O.,
S. 33). Außerdem verwenden die Stiftungen Antragsvordrucke, aus denen sich
im Einzelnen ergibt, welche Angaben, Unterlagen etc. von den Antragstellern
zur Prüfung ihrer Anträge erbeten werden.
Auch das BVG sieht eine Reihe von Beweiserleichterungen zu Gunsten der
Antragsteller vor.
10. Gibt es Ausschlussgründe für Entschädigungszahlungen an Personen, die
Positionen innerhalb der SED und/oder des Staatsapparates der DDR
bekleidet haben?
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 KgfEG war der Anspruch auf Zahlung einer
Entschädigung für Personen ausgeschlossen, die der nationalsozialistischen oder einer
anderen Gewaltherrschaft in verwerflicher Weise Vorschub geleistet oder die
freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft haben.
Auch § 2 Abs. 2 HHG sieht einen Leistungsausschluss bei demjenigen vor, der
die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft hat. Nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 HHG dürfen Leistungen nach dem HHG nicht gewährt werden an
Personen, die in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG genannten Gewahrsamsgebieten –
hierzu gehört auch der territoriale Bereich des Beitrittsgebiets – dem dort
herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet haben.
§ 2 Abs. 5 HKStG schließt von einer Förderung durch die Heimkehrerstiftung
u. a. diejenigen aus, die durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße
ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder
eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt haben, die
nur durch eine besondere Bindung an ein totalitäres System erreicht werden
konnte.
Ob und inwieweit dies zum Ausschluss von Leistungen an die in der Frage
angesprochenen Personen führen kann, ist Frage der Feststellung und
Entscheidung im Einzelfall.
Das BVG sieht einen Ausschluss dieser Personen nicht vor.
11. Wie viel Zeit vergeht durchschnittlich zwischen Antragstellung und
Zahlung?
Entscheidend sind grundsätzlich die Umstände des Einzelfalles, die eine
generelle Aussage nicht zulassen. Im Übrigen können Anträge auf Gewährung einer
Kriegsgefangenenentschädigung bzw. von Eingliederungshilfen nach dem
HHG bei den zuständigen Behörden der Länder nicht mehr gestellt werden.
Die Heimkehrerstiftung entscheidet regelmäßig innerhalb von 3 bis 4 Monaten
über die bei ihr eingegangenen Anträge ehemaliger Kriegsgefangener, wobei
für die Reihenfolge der Bearbeitung Faktoren wie Alter des Antragstellers,
Erst- oder Wiederholungsantrag (bei Fortdauer der Notlage jährlich möglich)
berücksichtigt werden. Bei Geltungskriegsgefangenen ist wegen übermäßig
hohen Antragseingangs in den Jahren 1997/98 die Bearbeitungszeit regelmäßig
länger.
Nach Mitteilung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge beträgt die
Bearbeitungsdauer für Anträge nach § 18 HHG auf Grund unerwartet hoher
Antragseingänge – auch von Anträgen nach § 18 StrRehaG, für deren
Bescheidung die Stiftung gleichfalls zuständig ist – zurzeit ca. 1 Jahr. Die
Bundesregierung unterstützt deshalb im Rahmen ihrer Möglichkeiten die
Stiftung bei ihren Bemühungen um befristete Personalverstärkung zur
Bewältigung des temporären Engpasses auf Grund einer Antragswelle in der Folge der
Publizitätsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Zweiten Gesetz zur
Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen
Verfolgung in der ehemaligen DDR (vgl. Antwort zu Frage 8 und 13). Die
Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung
gestaltet sich aus der Sicht der Stiftung deshalb vielfach als schwierig, weil die
Antragsteller in der Regel keine Dokumente zur Stützung ihres Antrags besitzen.
Ferner muss in allen Fällen der erstmaligen Leistungsgewährung nach dem
HHG zunächst die von den zuständigen Behörden der Länder auszustellende
Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG beantragt werden, die dem Nachweis
dient, dass der Antragsteller politischer Häftling im Sinne des HHG ist und
keine gesetzlichen Leistungsausschlussgründe vorliegen.
12. Aus welchen Quellen werden die Mittel für die
Entschädigungszahlungen gespeist, und wie hoch sind die hierfür zur Verfügung gestellten
Geldmittel (bitte die Gesamtsumme nach Jahreszahlen aufführen)?
Die Leistungen nach KgfEG, dem HHG und BVG wurden oder werden vom
Bund finanziert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Hinsichtlich der Unterstützungsleistungen nach dem HKStG und dem HHG
wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
13. Trifft es zu, dass die Mittel aus einer Stiftung gezahlt werden, und wenn
ja, wer ist der Träger dieser Stiftung, und wie ist die Stiftung aufgebaut?
Die 1969 durch das 4. Änderungsgesetz zum KfgEG vom 22. Juli 1969
errichtete Heimkehrerstiftung, Bonn, wurde zum Zweck der wirtschaftlichen und
sozialen Förderung ehemaliger Kriegsgefangener mit 60 Mio. DM – nach
Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel – ausgestattet
(§ 45 KfgEG). Zur Förderung konnten u. a. Unterstützungen zur Linderung
einer Notlage (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 KfgEG) und Rentenzusatzleistungen (§ 46a
KgfEG) gewährt werden (s. Vorbemerkung). Durch das HKStG (Artikel 4
KfbG) wurde die Heimkehrerstiftung zu dem Zweck fortgeführt, weiterhin
Unterstützungsleistungen zur Linderung einer Notlage und
Rentenzusatzleistungen gewähren zu können (§ 3 HKStG; s. a. Vorbemerkung). Zur Gewährung
der Unterstützungsleistungen wurden bzw. werden ihr in den Jahren 1995 bis
2005 jährlich weitere Mittel nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 HKStG zur
Verfügung gestellt (2001 bis 2005 je 3 Mio. DM). Ferner sind hierfür im
Haushaltsjahr 2001 aus dem Bundeshaushalt 5 Mio. DM zur Aufstockung des
Stiftungsvermögens zur Verfügung gestellt worden. Die erforderlichen Mittel für
Rentenzusatzleistungen werden gemäß § 4 Abs. 3 HKStG jährlich vom Bund
zur Verfügung gestellt.
Die durch das 4. Änderungsgesetz zum HHG vom 22. Juli 1969 errichtete
Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, Bonn, wurde zur Gewährung von
Unterstützungen zur Linderung einer Notlage (§ 18 HHG) zunächst vom Bund mit
10 Mio. DM – nach Maßgabe der im Bundeshaushalt ausgebrachten Mittel –
ausgestattet. Durch das 10. Änderungsgesetz zum HHG vom 8. Juni 1994 ist
das in der Zwischenzeit auf 42,5 Mio. DM aufgestockte Stiftungskapital auf
53,6 Mio. DM erhöht worden (Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a des 10. HHG
ÄndG). Ferner wurden und werden hierfür jährlich weitere Mittel aus dem
Bundeshaushalt nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 HHG (Artikel 1 Nr. 2
Buchstabe b 10. HHG ÄndG) zur Verfügung gestellt (2001 bis 2005 je 0,3 Mio.
DM). Durch das Zweite Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom
17. Dezember 1999 sind insbesondere mit Blick auf die Gewährung von
Unterstützungsleistungen zu Gunsten von Zivildeportierten oder Zivilinternierten
aus Gebieten östlich von Oder und Neiße die jährlich gemäß § 16 Abs. 3 HHG
aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel für die Jahre 2001 bis
2005 um jeweils 1,2 Mio. DM erhöht worden. Schließlich sind für das
Haushaltsjahr 2001 auch dieser Stiftung aus dem Bundeshaushalt weitere 5 Mio.
DM zur Aufstockung des Stiftungsvermögens zur Verfügung gestellt worden.
Beide öffentlich-rechtlichen Stiftungen besitzen eigene Rechtspersönlichkeit
(§ 1 HKStG, § 15 HHG). Bildung und Besetzung der Organe (Stiftungsrat,
Stiftungsvorstand) sowie deren Befugnisse sind im Gesetz im Einzelnen
geregelt (§§ 5 bis 7 HKStG, §§ 19 bis 21 HHG). Über die Leistungsgewährung
entscheidet jeweils ein Bewilligungsausschuss, bestehend aus einem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern, von denen einer ehemaliger Kriegsgefangener bzw.
ehemaliger politischer Häftling gewesen sein muss (§ 8 HKStG, § 22 HHG). Über
Widersprüche gegen ablehnende Bescheide entscheidet jeweils ein
Widerspruchsausschuss, dessen Vorsitzender die Befähigung zum höheren
Verwaltungsdienst besitzen muss (§ 9 HKStG, § 23 HHG).
Träger der Stiftungen ist der Bund.
14. Wer kontrolliert die Tätigkeit dieser Stiftung?
Die Heimkehrerstiftung und die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern (§ 10 HKStG, § 24
HHG).
15. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung im Interesse der
Verschleppten die Notwendigkeit einer Änderung des Verfahrens bzw. einer
Aufstockung der finanziellen Mittel?
Auf die Antworten zu den Fragen 11 und 13 wird verwiesen: Die
Bundesregierung wird weiterhin die notwendigen Maßnahmen zur
Verfahrensbeschleunigung unterstützen. Unter Berücksichtigung der im Haushaltsjahr 2001 wirksam
gewordenen Aufstockung der jeweiligen Stiftungsvermögen besteht nach ihrer
Auffassung insoweit derzeit kein Handlungsbedarf.
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ISSN 0722-8333]