[Deutscher Bundestag Drucksache 16/7911
16. Wahlperiode 28. 01. 2008 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Undine Kurth (Quedlinburg),
Rainder Steenblock, Nicole Maisch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/7596 –
Abbau von Bodenschätzen in deutschen Meeresgewässern
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den deutschen Küstengewässern und der deutschen Ausschließlichen
Wirtschaftszone (AWZ) werden große Mengen Sand und Kies abgebaut.
Dabei werden mit Hilfe von Baggerschiffen große Mengen von Material an die
Meeresoberfläche geholt und verschifft. Hierbei werden die Lebensgrundlagen
vieler Tierarten vernichtet und Laichgründe im Wasser lebender Tiere zerstört.
Zudem werden hunderttausende Benthosorganismen vom Meeresgrund
abgesaugt und tot oder schwerst geschädigt, zusammen mit anderen nicht
benötigten mineralischen Materialien zurück ins Meer gespült. Diese „Todeswolke“
vernichtet weitere Lebewesen, indem unter anderem deren Nahrungsorgane
und Fangapparate verklebt und verstopft oder ihr Nachwuchs abgetötet
werden.
Die Reportage „Kies um jeden Preis“ des Magazins „Report Mainz“ des
Südwestfunk (SWF) vom 19. November 2007 verdeutlicht, dass auch nach
europäischem Recht geschützte Gebiete in der deutschen AWZ betroffen sind
(Quelle:
http://www.swr.de).
In diesen Gebieten kommen viele nach europäischem Recht schützenswerte
Lebensräume und Arten vor, die in einem günstigen Zustand zu erhalten sind.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Rohstoffabbau im deutschen Küstenmeer und der deutschen
Ausschließlichen Wirtschaftszone bzw. dem deutschen Festlandsockel unterliegt der
Genehmigung durch die zuständigen Behörden der angrenzenden Bundesländer. Nach
der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und
Ländern ist für die Durchführung dieser Genehmigungsverfahren das jeweilige
Land ausschließlich zuständig. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 24. Januar 2008 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/7911 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeZuständige Behörden sind das Niedersächsische Landesamt für Bergbau,
Energie und Geologie (LBEG) und das Bergamt Stralsund.
I. Abbau von Bodenschätzen im Meer
1. Welche Art von Bodenschätzen und welche Fördermengen wurden in den
deutschen Küstengewässern seit 1990 abgebaut (Auflistung nach Gebieten,
Mengen und Fördergut)?
Bei den Angaben zur Offshore-Förderung wird i. d. R. nicht nach Küstenmeer
und AWZ unterschieden. Nach den der Bundesregierung zugänglichen Quellen
ergeben sich folgende Fördermengen:
Fördermengen von Sand und Kies aus der deutschen Nord- und Ostsee sowie
den Küstenbundesländern in Mio. t
In der Offshore-Förderstatistik zum Sand- und Kiesabbau sind auch
Fördermengen für Küstenschutzmaßnahmen enthalten. In der Nordsee fand der
gewerbliche Abbau ausschließlich in der AWZ im Feld „Weiße Bank“ statt. In der
Nordsee werden folgende Mengen gefördert:
2005: Gewerblich: 208 027 t Küstenschutz: 1 157 730 t Gesamt: 1 365 757 t.
2006: Gewerblich: 387 382 t Küstenschutz: 2 046 644 t Gesamt: 2 434 026 t.
Nordsee Ostsee
Jahr Offshore
(AWZ und
Küstenmeer)
Onshore
(an Land)
(Hamburg,
Bremen,
Niedersachsen,
Schleswig-Holstein)
Gesamt
(Nordsee
Offshore
und Onshore)
Offshore
(AWZ und
Küstenmeer)
Onshore
(an Land)
(Mecklenburg-
Vorpommern)
Gesamt
(Ostsee
Offshore und
Onshore)
1997 0,864 0,355 1,219 k. A.1a k. A. k. A.
1998 0,803 0,247 1,050 k. A. k. A. k. A.
1999 1,674 0,486 2,160 k. A. k. A. 24,663
2000 0,706 0,335 1,041 k. A. k. A. 21,141
2002 1,107 0,868 1,975 0,324 15,059 15,383
2003 1,127 0,352 1,479 3,241 9,962 13,203
2004 1,267 0,334 1,601 2,113 13,826 15,940
2005 1,366 0,334 1,700 0,6452a 13,829 14,474
2006 2,434 0 2,434 k. A. k. A. k. A.
1a k. A. – keine Angaben verfügbar
2a ohne Küstenschutzmaßnahmen
Quellen: Bundesamt für Naturschutz (BfN), 2007 nach Angaben von:
Bergamt Stralsund (o. J. a) – Ostsee 1999 und 2000; Bergamt Stralsund (o. J. b): 3 – Ostsee 2002 bis 2005;
LBEG (2006): 6 – Nordsee 1997 bis 2005; LBEG (2007) – Nordsee 2006
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7911Flächenverbrauch bzw. maximale Abbaumengen in der AWZ gemäß BfN:
Weiter gehende Kenntnisse liegen der Bundesregierung hier nicht vor.
2. Welche Art von Bodenschätzen und welche Fördermengen wurden in der
deutschen AWZ seit 1990 abgebaut (Auflistung nach Gebieten, Mengen
und Fördergut)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. In welchen deutschen Meeresgebieten findet aktuell welcher Rohstoffabbau
statt?
Zur Beantwortung wird für den Bereich der AWZ auf die Antwort zu Frage 5,
für den Bereich des Küstenmeeres auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Welche Verwendung fanden bzw. finden die abgebauten Rohstoffe?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
5. In welchen Fällen waren und sind Naturschutzgebiete oder Gebiete, die als
solche gemeldet sind, betroffen, und auf welcher rechtlichen Grundlage
erfolgte die Genehmigung zum Abbau?
8. Wie viele Bewilligungs- und Abbaugebiete sind derzeit in deutschen
Küstengewässern und in der AWZ genehmigt, und wie viele davon befinden
sich in FFH- bzw. Vogelschutzgebieten (FFH – Fauna-Flora-Habitat)
(Auflistung nach Lage und Größe)?
Die Fragen 5 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen
insoweit nur Kenntnisse für den Bereich der AWZ vor.
Folgende Naturschutzgebiete und FFH-Gebiete sind dort betroffen:
Nordsee: Die Bewilligungsfelder „Weiße Bank“ und „OAM III“ liegen
vollständig, das Bewilligungsfeld „BSK 1“ zum größten Teil innerhalb des FFH-
Gebietes „Sylter Außenriff“ (DE 1209-301). Das Bewilligungsfeld „OAM III“
liegt zudem vollständig im als Naturschutzgebiet (NSG) ausgewiesenen
Vogelschutzgebiet „Östliche Deutsche Bucht“ (DE 1010-401).
Vorhaben in der AWZ Bewilligung Rahmenbetriebsplan
Weiße Bank
Abbau von Sand und
Kies
Erteilt bis
15. 5. 2051
Zugelassen für 2 Teilfelder a 60 km 2
Gesamt 120 km 2
OAM III
Abbau von Sand und
Kies
Erteilt bis
30. 3. 2039
Zugelassen für 3 Teilfelder:
100 + 36 km2 + 10 km 2
(Sonderbetriebsfelder);
gesamt: 146 km 2
BSK 1
Abbau von Sand und
Kies
Erteilt bis
14. 7. 2033
beantragt für 129 km 2 – 16 km 2
(Kompensationsfeld)
gesamt: 113 km 2
Nordsee 1 ruht –
Drucksache 16/7911 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeOstsee: Die drei Bewilligungsfelder liegen vollständig innerhalb des als
Naturschutzgebiet ausgewiesenen Vogelschutzgebietes „Pommersche Bucht“
(DE 1552-401). Die Bewilligungsfelder „Adlergrund Nordost“ und
„Adlergrund Nord“ liegen zudem vollständig innerhalb des FFH-Gebietes
„Adlergrund“ (DE 1251-301).
Im Detail gilt Folgendes:
Die rechtliche Grundlage für die Zulassung von bergbaulichen Aktivitäten in
der deutschen AWZ bilden im Wesentlichen
– das Bundesberggesetz,
– die Festlandsockelbergverordnung und
– die UVP-V Bergbau;
für Natura 2000-Gebiete sind insoweit von Bedeutung
– § 38 BNatSchG und
– die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Östliche
Deutsche Bucht“ und
– die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche
Bucht“.
Feld Bewilligung Betriebspläne
Verfahrensstand Flächengröße Verfahrensstand Flächengröße
Nordsee (AWZ)
Weiße Bank Erteilt bis zum
30. 3. 2039
441 km 2 Rahmenbetriebsplan
und Hauptbetriebsplan
zugelassen
120 km 2
OAM III Erteilt bis zum
14. 7. 2033
351 km 2 Rahmenbetriebsplan
und Hauptbetriebsplan
zugelassen
136 km 2
BSK 1 Erteilt bis zum
14. 5. 2051
532 km 2 Rahmenbetriebsplan
beantragt
129 km 2
Nordsee 1 k. A. 25 km 2 k. A. k. A.
Ostsee (AWZ)
Adlergrund
Nordost
k. A. 116 km 2 Zulassung des
Hauptbetriebsplans
abgelaufen
–
Adlergrund
Nord
k. A. 23 km 2 Zulassung des
Hauptbetriebsplans
abgelaufen
–
Adlergrund
Südwest
k. A. 4 km 2 Zulassung des
Hauptbetriebsplans
abgelaufen
–
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/79116. Welche Behörde(n) ist/sind für die Prüfung und Genehmigung von Sand-
und Kiesabbau in der deutschen AWZ zuständig, und in welchem Rahmen
wird das Bundesamt für Naturschutz (BfN) beteiligt?
Zur Zuständigkeit der Landesbergbehörden wird auf die Vorbemerkung
verwiesen. Das BfN wird als zuständige Naturschutzbehörde bei der Erteilung von
Bergbauberechtigungen und bei der Zulassung von bergrechtlichen
Betriebsplänen um Stellungnahmen gebeten, soweit das Bergrecht eine
Öffentlichkeitsbeteiligung oder Beteiligung von Behörden mit anderweitig berührten
Belangen vorschreibt:
– Bergbauberechtigungen (Erlaubnisse und Bewilligungen) gemäß § 15
BBergG,
– Zulassung von Rahmenbetriebsplänen im Planfeststellungsverfahren (UVP-
pflichtige Vorhaben) gemäß § 52 Abs. 2a BBergG, § 73 Abs. 2 VwVfG und
– Zulassungsverfahren für Hauptbetriebspläne gemäß § 54 Abs. 2 BBergG.
Das BfN hat den Status einer Benehmensbehörde.
7. Welche grundsätzlichen Stellungnahmen hat das BfN gegebenenfalls im
jeweiligen Einzelfall abgegeben, und welche Berücksichtigung fanden sie?
Das BfN hat in den Planfeststellungsverfahren zu den Vorhaben „Weiße Bank“,
„OAM III“ und „BSK 1“ z. T. mehrfach fachlich Stellung genommen.
Vorhaben „Weiße Bank“
In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2002 zum vorgelegten
Rahmenbetriebsplan wies das BfN u. a. darauf hin, dass das geplante Abbaugebiet in einem
der bedeutendsten Riffgebiete der deutschen AWZ der Nordsee liegt und die
vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) sowie die FFH-
Verträglichkeitsuntersuchung nicht aussagekräftig sind.
Den vom BfN vorgebrachten Argumenten wurde im Planfeststellungsbeschluss
vom 31. Oktober 2002 weitgehend nicht gefolgt. Bei der am 29. Juni 2007
erfolgten Verlängerung des Hauptbetriebsplanes wurde lediglich ein Teilbereich
des vom BfN identifizierten FFH-Lebensraums „Riffe“ (1170) vom Abbau
ausgeschlossen. Es wurden erneut Abbaufelder in vom BfN identifizierten
Riffbereichen bzw. in den erforderlichen Schutzzonen genehmigt.
Vorhaben „OAM III“
Das BfN wies in seiner Stellungnahme vom 28. November 2003 darauf hin,
dass nicht dem Umfang des auf der Antragskonferenz festgelegten
Untersuchungsrahmens entsprochen worden war. Weiterhin stellt das Projekt aus Sicht
des BfN durch den geplanten Abbau und der Beeinträchtigung von
Sandaalhabitaten u. a. eine erhebliche Beeinträchtigung der Nahrungshabitate von
Schweinswalen, Kegelrobben und Seevögeln dar (Erhaltungs- und
Entwicklungsziele). In der vorgelegten Form sah das BfN diese Belange als nicht
ausreichend gewahrt an.
Den Argumenten des BfN wurde im Planfeststellungsbeschluss vom 30. August
2004 weitgehend nicht gefolgt.
Vorhaben „BSK 1“
Im Gegensatz zu den beiden anderen Vorhaben ist das Vorhaben „BSK 1“
bislang noch nicht genehmigt. Ein Erörterungstermin hat bislang noch nicht
stattgefunden. In der Stellungnahme vom 12. März 2003 hat das BfN auf Mängel
hingewiesen.
Drucksache 16/7911 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode9. Welche Abbaugenehmigungen (Konzessionen, Rahmenbetriebspläne,
Hauptbetriebspläne) wurden wann, an welche Unternehmen erteilt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen, weiter gehende Kenntnisse
liegen der Bundesregierung hier nicht vor.
10. Welche Mengen dürfen diese Unternehmen pro Jahr und für wie viele
Jahre abbauen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 5 verwiesen, weiter gehende
Kenntnisse liegen der Bundesregierung hier nicht vor.
11. Wie viele weitere Anträge auf Abbaugenehmigung liegen den Behörden
zurzeit vor, und welche Abbauvolumen werden hier beantragt (Auflistung
nach Ort und Umfang)?
Der Bundesregierung ist der in der Antwort zu Frage 5 genannte Antrag „BSK 1“
bekannt, weitere Kenntnisse liegen ihr nicht vor.
12. Wie viele Anträge wurden mit welchen Begründungen bisher abgelehnt?
Ein Vorhaben in der Ostsee wurde 2005 vom Bergamt Stralsund versagt, weil
es im Europäischen Vogelschutzgebiet/NSG „Pommersche Bucht“ lag bzw.
weil es den größten Teil des FFH-Vorschlaggebietes „Adlergrund“ einschloss.
Erhebliche Beeinträchtigungen auf die maßgeblichen Bestandteile des
Schutzgebietes konnten nicht ausgeschlossen werden. Die übrigen Verfahren in der
AWZ der Ostsee ruhen seitdem, weitere Anträge sind dem BfN bis Januar 2008
nicht bekannt geworden. In der AWZ der Ostsee findet somit seit 2005 kein
Sand- und Kiesabbau statt.
13. Welche Erkenntnisse über Abbau in der 12-Seemeilen-Zone, für die die
Länder zuständig sind, liegen der Bundesregierung vor?
14. Sind auch in diesen Fällen Natura-2000- oder Naturschutzgebiete
betroffen?
15. Wenn ja, welche Gebiete sind betroffen, und welche Abbaumengen von
Sand und Kies wurden genehmigt?
16. Wie hoch ist die Konzessionsabgabe, der Förderzins oder die sonstige
Abgabe, wie wurde diese bemessen, und wofür findet sie Verwendung?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine ausreichenden Kenntnisse vor.
17. Welche Information liegt der Bundesregierung über den Abbau von Sand
und Kies in anderen europäischen Küstenländern einschließlich der AWZ
vor?
Die Arbeitsgruppe zu den Effekten des Abbaus von Meeressedimenten auf
marine Ökosysteme (Working Group on the Effects of Extraction of Marine
Sediments on the Marine Ecosystem (WGEXT)) des Internationalen Rates für
Meeresforschung (ICES) hat begonnen Statistiken zu erstellen, mit denen u. a.
der „Aggregatabbau“ (d. h. Sand- und Kiesabbau) in Nord- und Ostsee erfasst
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/7911wird. Der aktuelle Arbeitsbericht (2007) enthält für das Jahr 2006 die folgenden
Abbauzahlen:
18. Welche Genehmigungen für den Sand- und Kiesabbau in deutschen
Meeresgebieten liegen für die anderen Nordseeanrainer (Dänemark,
Niederlande, Belgien und Großbritannien) vor, welchen Umfang haben diese,
und welche Mengen werden abgebaut?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine ausreichenden Kenntnisse vor.
Land Marine Sand- und Kiesgewinnung
2006 in m3
Niederlande 23 370 000
Vereinigtes Königreich 14 632 895
Dänemark (OSPAR) 5 600 000
Dänemark (Non OSPAR) 1 760 000
Frankreich 5 000 000
Deutschland (OSPAR) (Nordsee) 1 494 365
Deutschland (HELCOM) (Ostsee) 1 397 411
Vereinigte Staaten von Amerika 2 835 000
Finnland 2 196 707
Belgien 1 977 964
Spanien 116 869
Irland 23 370 000
Schweden 23 370 000
Estland Keine Daten
Grönland und Färöer Keine Daten
Island Keine Daten
Lettland Keine Daten
Litauen Keine Daten
Norwegen Keine Daten
Polen Keine Daten
Portugal Keine Daten
Drucksache 16/7911 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeII. Naturschutzfachliche Aspekte
19. Welche Bedeutung haben die gemeldeten und ausgewiesenen Natura-
2000-Gebiete in den deutschen Küstengewässern und in der deutschen
AWZ für die Erhaltung der biologischen Vielfalt?
Die Bundesregierung hatte im Jahr 2004 zehn Meeresgebiete in der AWZ der
Nord- und Ostsee an die Europäische Kommission als deutschen Beitrag für das
europäische Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000 gemeldet. Sie sind in der
deutschen AWZ die bedeutendsten Schutzgebiete zum Erreichen bzw. zur
Wiederherstellung des guten Erhaltungszustandes der in der Antwort zu Frage 25
aufgelisteten Schutzgüter und ein wesentlicher Beitrag zum europäischen Ziel, den
Verlust der biologischen Vielfalt bis 2010 zu stoppen.
20. Wie beurteilt die Bundesregierung den Abbau von Bodenschätzen in
diesen Gebieten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die dortige biologische
Vielfalt?
Der Abbau von Bodenschätzen kann negative Folgen für die biologische
Vielfalt in den Natura 2000-Gebieten entfalten. Die Auswirkungen können nur im
Einzelfall beurteilt werden.
21. Welche naturschutzfachlichen Kriterien werden für die Genehmigung des
Abbaus von Bodenschätzen in den nach europäischem Recht geschützten
FFH- und Vogelschutzgebieten zugrunde gelegt?
In den Genehmigungsverfahren für den Abbau von Bodenschätzen in einem
Natura 2000-Schutzgebiet ist die Verträglichkeit des Eingriffs mit den
festgeschriebenen Schutz- und Erhaltungszielen für die zu schützenden
Lebensräume und Arten zu prüfen.
Die Erheblichkeit der Beeinträchtigungen wird dann u. a. anhand folgender
naturschutzfachlicher Kriterien beurteilt:
– Auswirkungen, Auswirkungsintensität unter Berücksichtigung der
kumulativen Vorbelastungen,
– Beeinflussung des Erhaltungszustandes der betroffenen Lebensraumtypen
und Arten,
– Beeinflussung des Gesamtbestandes von geschützten Arten oder typischen
Arten der vorkommenden Lebensraumtypen im Schutzgebiet bzw. in der
biogeografischen Region,
– Beeinflussung von anderen allgemeinen Funktions- und Strukturmerkmalen
des Natura 2000-Gebietes und
– Empfindlichkeit gegenüber Auswirkungen auf die Regenerationsfähigkeit
und die Wiederherstellung der Schutzgüter.
22. Welche Vermeidungs-, Minderungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen
wurden dem Verursacher für Eingriffe auferlegt, und wo werden diese
umgesetzt?
Die der Bundesregierung bekannten, vom LBEG auferlegten Vermeidungs-,
Minderungs-, und Kompensationsmaßnahmen i. S. v. § 57a Abs. 2 Nr. 3 BBergG
umfassen u. a.:
– die Aufzeichnung der Abbautätigkeit mit Hilfe einer Black-Box (Abbauort,
-menge und -tiefe),
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/7911– die Festlegung einer maximalen Abbautiefe und Meidung von Bereichen mit
Steinen > 12 cm mit einem Abstand von 500 m,
– die Abbauausschlussgebiete,
– das Auswirkungsmonitoring (Im Falle des Abbauvorhabens „Weiße Bank“
sind im vorgesehenen Monitoringprogramm die ersten Untersuchungen auf
drei Jahre nach Beendigung des Abbaus in einer Teilfläche eines
Bereichsfeldes festgelegt worden. Vorliegende Ergebnisse werden vom LBEG
zurückgehalten und ohne Einbeziehung des BfN begutachtet.),
– Ersatzgeldzahlungen und
– die Naturalkompensation durch Neuschaffung von „Steinfeldern“/Riffen.
23. Wie erfolgt die Prüfung der Einhaltung dieser Auflagen?
Die Überwachung des gesamten Betriebs und damit auch der Auflagen obliegt
den zuständigen Landesbergbehörden. Eine Beteiligung des BfN als
zuständiger Naturschutzbehörde erfolgt nicht.
24. Gab es Verstöße gegen Auflagen, und wie wurden sie gegebenenfalls
geahndet?
Bei einer Forschungsfahrt des BfN wurden im Abbaugebiet „Weiße Bank“
Abbauspuren in Riffen des FFH-Gebietes Sylter Außenriff festgestellt. Die
Ergebnisse wurden dem LBEG mehrfach schriftlich mitgeteilt und mündlich erörtert.
Das bergbautreibende Unternehmen erhielt daraufhin vom LBEG die
Möglichkeit zur Stellungnahme. Weitere Schritte seitens des LBEG sind nicht bekannt.
25. Welche nach europäischem Recht geschützten Tierarten und Lebensräume
befinden sich in welchem Abbaugebiet (einschließlich Aufenthalts- und
Laichgebiete wandernder Arten)?
Die nach europäischem Recht geschützten Tierarten und Lebensräume in den
Abbaugebieten sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Abbaugebiet
Schutzstatus des
Gebietes
nach EU-Recht geschützte Arten
und Lebensraumtypen
Geschützt gemäß
BSK 1 FFH-Gebiet
Sylter Außenriff
Schweinswal (Phocoena phocoena)
Kegelrobbe (Halichoerus grypus)
Seehund (Phoca vitulina)
Finte (Alosa fallax)
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
Anh. II und IV FFH-RL
Anh. II und V FFH-RL
Anh. II und V FFH-RL
Anh. II und V FFH-RL
Anh. II und V FFH-RL
Weiße Bank FFH-Gebiet
Sylter Außenriff
Schweinswal (Phocoena phocoena)
Kegelrobbe (Halichoerus grypus)
Seehund (Phoca vitulina)
Finte (Alosa fallax)
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
Riffe (EU-Code 1170)
Anh. II und IV FFH-RL
Anh. II und V FFH-RL
Anh. II und V FFH-RL
Anh. II und V FFH-RL
Anh. II und V FFH-RL
Anh. I FFH-RL
Drucksache 16/7911 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode26. Welche europäischen und deutschen Forschungsvorhaben untersuchen die
Auswirkung des Abbaus von Bodenschätzen im Meer auf die biologische
Vielfalt und auf geschützte Arten und Lebensräume, und welche
Ergebnisse liegen hier vor?
In der jüngeren Vergangenheit wurde das Vorhaben „Regenerierung von
Materialentnahmen in Nord- und Ostsee“ durch das BMBF gefördert
(Förderkennzeichen: 03KIS008). Der Zuwendungsempfänger war das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie. In diesem Projekt wurden exemplarisch zwei
Materialentnahmestellen in der Deutschen Bucht untersucht, die aber beide
nicht in ausgewiesenen Schutzgebieten lagen.
Vor allem drei europäische Forschungsprojekte (RIACON-Projekt in den
Gewässern vor den Niederlanden, Dänemark und Spanien, Cefas-Untersuchungen
vor North Norfolk (Nordsee) und Untersuchungen des langjährigen englischen
Abbaugebietes „Area 222“ ebenfalls in der Nordsee vor England) lieferten in
den letzten Jahren wesentliche Erkenntnisse über die Auswirkungen des Sand-
und Kiesabbaus im Meer. Die Ergebnisse der Projekte im Hinblick auf die
Beurteilung von Abbauvorhaben in Natura 2000-Gebieten belegen eine
Gefährdung für die nach europäischem Recht geschützten Lebensraumtypen
„Sandbänke“ und „Riffe“ durch den Sand- und Kiesabbau im Meer.
Abbaugebiet
Schutzstatus des
Gebietes
nach EU-Recht geschützte Arten
und Lebensraumtypen
Geschützt gemäß
OAM III FFH-Gebiet
Sylter Außenriff
Schweinswal (Phocoena phocoena)
Kegelrobbe (Halichoerus grypus)
Seehund (Phoca vitulina)
Finte (Alosa fallax)
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
Riffe (EU-Code 1170)
Anh. II und IV FFH-RL
Anh. II und V FFH-RL
Anh. II und V FFH-RL
Anh. II und V FFH-RL
Anh. II und V FFH-RL
Anh. I FFH-RL
SPA „Östliche
Deutsche Bucht“
Sterntaucher (Gavia stellata)
Prachttaucher (Gavia arctica)
Brandseeschwalbe (Sterna sandvicensis)
Flussseeschwalbe (Sterna hirundo)
Küstenseeschwalbe (Sterna paradisaea)
Zwergmöwe (Larus minutus)
Lachmöwe (Larus ridibundus)
Sturmmöwe (Larus canus)
Heringsmöwe (Larus fuscus)
Silbermöwe (Larus argentatus)
Mantelmöwe (Larus marinus)
Eissturmvogel (Fulmarus glacialis)
Basstölpel (Morus bassanus)
Dreizehenmöwe (Rissa tridactyla)
Trottellumme (Uria aalge)
Tordalk (Alca torda)
Anh. I VRL
Anh. I VRL
Anh. I VRL
Anh. I VRL
Anh. I VRL
Anh. I VRL
Art. 4 VRL
Art. 4 VRL
Art. 4 VRL
Art. 4 VRL
Art. 4 VRL
Art. 4 VRL
Art. 4 VRL
Art. 4 VRL
Art. 4 VRL
Art. 4 VRL
Nordsee 1 – Schweinswal (Phocoena phocoena)
Kegelrobbe (Halichoerus grypus)
Seehund (Phoca vitulina)
Finte (Alosa fallax)
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
Anh. II und IV FFH-RL
Anh. II und V FFH-RL
Anh. II und V FFH-RL
Anh. II und V FFH-RL
Anh. II und V FFH-RL
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/791127. Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefährdung der Meeressäugetiere
durch die beim Abbau von Sand und Kies entstehenden
Verschlechterungen der Nahrungsgrundlage und durch die mit dem Abbau verbundenen
Lärmemissionen?
Grundsätzlich sind die Auswirkungen des Sand- und Kiesabbaus im Einzelfall
zu bestimmen. Dies gilt auch für die Antworten zu den Fragen 28 bis 30.
Verschlechterung der Nahrungsgrundlage
Aufgrund des Sedimentabbaus kommt es zu einer Reduktion der benthischen
Biomasse und damit der Fische, von denen sich Meeressäugetiere ernähren.
Durch den Abbau von Sand und Kies können wichtige Habitate von Fischarten
zerstört, ihre Eier bzw. Larven direkt mit dem Sand und Kies entnommen oder
die Sedimentstruktur so verändert werden, dass sie von den Arten nicht mehr
genutzt werden können. Sandaale (Ammodytes sp.) machen einen gewichtigen Teil
des Nahrungsspektrums von Meeressäugetieren insbesondere von
Schweinswalen in der Deutschen Bucht aus.
Lärm
Eine Gefährdung und Störung der Schweinswale im Abbaugebiet durch Lärm
während des Abbaubetriebes, insbesondere in der Reproduktions- und
Aufzuchtsphase kann nicht ausgeschlossen werden.
28. Wie beurteilt die Bundesregierung die großflächige Veränderung der
Struktur des Meeresbodens durch die Entnahme grobkörniger Sedimente
und die Überdeckung mit rückgeleiteten Feinsedimenten in Hinblick auf
die biologische Vielfalt?
Die Entnahme von Sedimenten wirkt sich in erster Linie auf die artenreichen
oberen Schichten des Meeresbodens aus. Neben der vollständigen Zerstörung
des Sediments mit seinen Lebensgemeinschaften kann es in der Umgebung zu
qualitativen Beeinträchtigungen durch Trübungswolken, die Rückgabe von
feineren Sedimenten (Screening) – damit Veränderung der
Sedimentzusammensetzung – und die Veränderung der Bodenmorphologie, die zu Schwebstoffsenken
in den Abbaurinnen führt, kommen.
29. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen auf geschützte
Seevögel?
Insbesondere Sandaale (Ammodytes sp.) machen bei vielen fischfressenden
Seevogelarten, wie z. B. den Seetauchern, einen wichtigen Teil der Nahrung aus.
Es sind deshalb für Seevögel vergleichbare negative Auswirkungen des
Sedimentabbaus wie für marine Säugetiere zu erwarten (s. Antwort zu Frage 27).
Insbesondere Seetaucher haben Fluchtdistanzen vor Schiffen von über einem
Kilometer. Vertreibungen bis zu vier Kilometern sind möglich. Sich länger in
einem Nahrungsgebiet aufhaltende Baggerschiffe führen deshalb zu einer
zeitweiligen Nichtbenutzbarkeit von Nahrungsgründen. Weitere Auswirkungen auf
Seevögel sind aufgrund der Störwirkung durch das Baggerschiff, der
Beeinträchtigung des Makrozoobenthos und der Fischfauna sowie durch die beim
Sedimentabbau entstehenden Trübungsfahnen zu erwarten.
Drucksache 16/7911 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode30. Welche kumulativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt entstehen
durch den Abbau von Sand und Kies im Zusammenhang mit anderen
Nutzungen?
Zu kumulierenden Nutzungen zählen im marinen Bereich für
Abbaumaßnahmen insbesondere
– andere Abbauvorhaben,
– Offshore-Windenergieparks inklusive Nebenanlagen (Umspannwerk,
Verkabelung),
– Kabel und
– Pipelines,
– militärische Nutzungen,
– Schifffahrt und
– Fischerei.
31. Was unternimmt bzw. plant die Bundesregierung, um der
hydroakustischen Belastung im Meer entgegenzuwirken?
Die Bundesregierung finanziert Forschungsvorhaben, die die Auswirkungen
hydroakustischer Belastungen auf marine Säugetiere und Fische untersuchen, so
z. B. die Studie „Quellen und Auswirkungen von Unterwasserlärm in Nord- und
Ostsee auf Meeresökosysteme“ des Umweltbundesamtes (FKZ 206 25 202). Im
Rahmen der Begleitforschung zur Offshore-Windkraftnutzung werden die
Hörfähigkeit und akustische Sensibilität von Schweinswalen und Seehunden
untersucht sowie schallminimierende Maßnahmen insbesondere für den Bau von
Fundamenten im Meer entwickelt.
Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Meeresschutz unter dem
OSPAR-Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
beteiligt sich die Bundesregierung – zeitweise federführend – an der
Zusammenstellung der bisher bekannten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die
hydroakustischen Belastungen im Nordost-Atlantik. Ziel ist es, die Belastung zu
bewerten und ggf. entsprechende Handlungsvorschläge u. a. zur Verbesserung der
Lebenssituation von Meeressäugetieren zu entwickeln.
In den bislang erteilten Genehmigungen von Offshore-Windkraftanlagen sind
folgende Maßnahmen zur Minimierung der hydroakustischen Belastung
vorgesehen:
– das Vorsehen von Zeitfenstern für den Abbau,
– die Unterlassung von Sprengungen,
– der Einsatz von schallarmen Bauverfahren nach dem Stand der Technik und
– die Koordinierung der Bauarbeiten von benachbarten Windparks.
Eine Koordinierung von hydroakustischen Belastungen aus unterschiedlichen
Quellen, wie z. B. Bau von Offshore-Windparken sowie militärischen Übungen
und seismischen Messungen, ist nicht bekannt.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/791132. Ist der Bundesregierung bekannt ob auch bei anderen Nordseeanrainern
(Dänemark, Niederlande, Belgien und Großbritannien) in FFH- oder
Vogelschutzgebieten oder in anderen geschützten Gebieten Sand- und Kiesabbau
betrieben wird?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
33. In welchem Maße spielten in den Genehmigungsverfahren dieser Länder
Umweltbelange eine Rolle, und welche Umweltauflagen wurden für die
Förderung in diesen Ländern gestellt?
Die EU-Mitgliedstaaten unter den Nord- und Ostseeanrainern sind an die
rechtlichen Vorgaben der SUP-, UVP-, FFH- und Vogelschutzrichtlinie gebunden.
Darüber hinaus haben sich die Ostseeanrainer verpflichtet die HELCOM-
Empfehlung 19/1, in der grundlegende Verfahrensbestimmungen zur UVP für
marine Sand- und Kiesabbauvorhaben enthalten sind, zu berücksichtigen. Über
einzelne Genehmigungsverfahren anderer Nordseeanrainer liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
III. Eingriffe in das, im Bericht von „Report Mainz“ genannte FFH-Gebiet
„Sylter Außenriff“ und in das Vogelschutzgebiet „Östliche Deutsche
Bucht“
34. Wie bewertet die Bundesregierung den im „Report Mainz“ dargestellten
Fall des Sand- und Kiesabbaus?
Auf die Antworten zu den Fragen 7, 20 und 27 bis 29 wird verwiesen.
35. Wie bewertet die Bundesregierung die Beschwerde der Umweltverbände
WWF, BUND und NABU gegen diesen und weitere Eingriffe in der AWZ
der deutschen Nordsee bei der EU-Kommission in Brüssel?
Für die Erteilung bergrechtlicher Zulassungen im Bereich der AWZ sind die
betreffenden Länder zuständig. Dies gilt auch für die Sicherstellung der
Einhaltung europäischen Rechts. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
36. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Umweltverbände, dass es
sich hierbei um ein „besonders drastisches Beispiel für eine
schwerwiegende und andauernde Missachtung des europäischen
Naturschutzrechtes“ durch die zuständige Genehmigungsbehörde (Landesamt für
Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld) handelt (Zitat aus der
Beschwerde)?
Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen.
37. Welche nach europäischem Recht geschützten Lebensräume und Arten
sind durch diesen Eingriff betroffen?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
Drucksache 16/7911 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode38. Welche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen wurden dem Verursacher für
diese Eingriffe auferlegt?
Die für den aktuellen Abbau des Abbauteilfeldes I im Bewilligungsfeld „Weiße
Bank“ geltenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind im
Rahmenbetriebsplan verankert. Dieser sieht u. a. Folgendes vor:
– Ableitung des Überlaufes in 10 m Wassertiefe zur Minimierung von
Trübungsfahnen,
– Aufzeichnung der Abbautätigkeit mit Hilfe einer Black-Box (Ort, Menge
und Abbautiefe) und jährliche Berichtspflicht,
– Max. Abbaumenge jährlich: 1 Mio. m3,
– Abbautiefe max. 2 m plus Baggertoleranz von 0,6 m,
– Ausschluss von drei definierten Bereichen (Steinfelder) vom Abbau,
– Ausweisung eines zusätzlichen Abbauausschlussgebietes für 24 Monate; kein
Abbau im Bereich der Important Bird Area (IBA) zwischen Oktober und Mai
und
– Monitoring mit Berichtspflicht drei Jahre nach Abbau.
Die folgende Ersatzmaßnahme wurde bestimmt:
– Ersatzgeldzahlungen an das Naturschutzprojekt „Eiderstedter Weiden“
(Schleswig- Holstein) – 0,05 Euro pro abgebautem Kubikmeter Sand oder
Kies pro Jahr an die Stiftung Naturschutz.
39. Inwieweit sind Nahrungs-, Rückzugs- und Aufzuchtsgebiete der
Schweinswale (Phocoena phocoena) durch den Abbau betroffen?
40. Inwieweit sind Nahrungs-, Rückzugs- und Aufzuchtsgebiete von
Kegelrobben (Halichoerus grypus) durch den Abbau betroffen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 25 und 27 verwiesen.
41. Welche Alternativen zum Abbau im FFH-Gebiet wurden geprüft, und
weshalb kamen diese nicht in Frage?
In den im Rahmen der Erstellung der Rahmenbetriebspläne erarbeiteten
Umweltverträglichkeitsstudien wurden lediglich Variantenprüfungen mit der
Nullvariante (kein Abbau) durchgeführt.
42. Wie hoch ist das Verhältnis von aufgenommenen, zurück gespültem
Material und tatsächlich verwertetem Material in dem im Bericht erwähnten
Fall?
Hierüber liegen keine Erkenntnisse vor.
43. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Gründe gegen den Abbau von
Kies und Sand in belgisch-niederländischen Küstengewässern sprachen?
Nein
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ISSN 0722-8333]