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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Internationale Regelungen zur Sicherheit der Biotechnologie - Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (G-SIG: 13010389)

Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Ausland, vor allem in Entwicklungsländern, durch deutsche Firmen und Forschungseinrichtungen, Informierung der Behörden, Schaffung rechtlicher Regelungen über die Ein- und Ausfuhr durch Biotechnologie hervorgebrachter lebender modifizierter Organismen, Regelung durch ein Biosafety-Protokoll im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

27.04.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/ 110610. 04. 95

Internationale Regelungen zur Sicherheit der Biotechnologie — Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt

der Abgeordneten Marina Steindor und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wissenschaftlichen Publikationen jüngeren Datums ist zu entnehmen, daß zunehmend Firmen aus Industrieländern Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen in Ländern (vor allem Afrikas und Südamerikas) durchführen, in denen häufig entsprechende Regelungen und/oder die wissenschaftlichen und administrativen Kontrollkapazitäten nicht vorhanden sind 1 ).

Mit der Frage der biologischen Sicherheit befassen sich auf internationaler Ebene das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (ÜBV) und Kapitel 16 der Agenda 21. Anlaß zu dieser Anfrage besteht angesichts der bevorstehenden Sitzung der Commission in Sustainable Development (Beginn 11. April 1995, New York), sowie der bevorstehenden Sitzungen der von der 1. Vertragsstaatenkonferenz der ÜBV eingesetzten Arbeitsgruppen, welche den Gegenstand des Biosafety-Protokolls erörtern werden und schließlich auch im Hinblick auf die zweite Vertragsstaatenkonferenz, die sich mit der Frage eines Biosafety-Protokolls befassen wird.

Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 verpflichtet jede Vertragspartei dazu, alle verfügbaren Informationen über die Nutzung und die von ihr vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen für den Umgang mit durch Biotechnologie hervorgebrachten lebenden modifizierten Organismen (LMO), die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und die Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, sowie alle verfügbaren Informationen über die möglichen nachteiligen Auswirkungen der einzelnen betroffenen Organismen für die Vertragspartei, in die diese Organismen eingebracht werden, selbst zu übermitteln oder jede natürliche oder juristische Person zu verpflichten, solche Informationen zu übermitteln (Artikel 19 Abs. 4).

  • Vergleiche nur W. R. Jaffe, Implementation of Biosafety Regulations: The Experience in Latin America, in: P. J. van der Meer & P. Schenkelaars & B. Visser, Regional Conference for International Cooperation in Safety in Biotechnology — Proceedings, 1993, S. 150-159; Meister & S. Mayer, Genetically Enginee ring Plants: Releases and Impacts on Less Developed Countries, 1994.

Zudem haben gemäß Artikel 19 Abs. 3 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt die Vertragsparteien die Notwendigkeit und die näheren Einzelheiten eines Protokolls über geeignete Verfahren zu prüfen, insbesondere einschließlich einer vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage, im Bereich der sicheren Weitergabe, Handhabung und Verwendung der durch Biotechnologie hervorgebrachten lebenden modifizierten Organismen, die nachteilige Auswirkungen auf die Einhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können.

Dazu fragen wir die Bundesregierung:

1. Welche bundesdeutschen Firmen oder Forschungseinrichtungen haben in der Vergangenheit nach Erkenntnissen der Bundesregierung Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Ausland und vor allem in Entwicklungsländern durchgeführt?

2. Welche bundesdeutschen Firmen oder Forschungseinrichtungen führen derzeit nach Erkenntnissen der Bundesregierung Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Ausland und vor allem in Entwicklungsländern durch?

3. Welche bundesdeutschen Firmen oder Forschungseinrichtungen planen derzeit nach Erkenntnissen der Bundesregierung, Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Ausland und vor allem in Entwicklungsländern durchzuführen?

4. Welche transgenen Organismen wurden von deutschen Firmen bislang im Ausland freigesetzt oder sollen von ihnen freigesetzt werden?

5. In welchen Ländern wurden transgene Organismen von deutschen Unternehmen bislang freigesetzt oder sollen freigesetzt werden?

6. Wann wurden transgene Organismen von deutschen Unternehmen im Ausland freigesetzt oder sollen freigesetzt werden?

7. Welchem Zweck diente, dient oder soll die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen im Ausland durch bundesdeutsche Unternehmen oder Forschungseinrichtungen dienen?

8. Wurden bundesdeutsche Behörden in der Vergangenheit über die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen im Ausland durch deutsche Unternehmen oder Forschungseinrichtungen von den Betreibern informiert?

9. Erhielten bundesdeutsche Behörden in der Vergangenheit Kenntnis über einzelne Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Ausland durch deutsche Unternehmen oder Forschungseinrichtungen? Wenn ja, um welche Organismen und um welche Firmen oder Forschungseinrichtungen handelte es sich dabei?

10. Wurden bundesdeutsche Behörden in einzelnen Fällen über die Ausfuhr gentechnisch veränderter Organismen zum Zwecke der Freisetzung dieser Organismen im Ausland von den ausführenden Firmen oder Forschungseinrichtungen informiert?

11. Besteht, unabhängig davon, ob in der Vergangenheit Ausfuhren von gentechnisch veränderten Organismen stattgefunden haben oder den bundesdeutschen Behörden gemeldet wurden, eine Verpflichtung nach deutschem Recht, die Ausfuhr von gentechnisch veränderten Organismen zum Zweck der “experimentellen” Freisetzung in der Europäischen Union oder in Nicht-EU-Mitgliedstaaten bundesdeutschen Behörden zu melden?

12. Besteht nach deutschem Recht eine Verpflichtung, die Ausfuhr von gentechnisch veränderten Organismen zum Zweck des Inverkehrbringens dieser Organismen in der Europäischen Union oder in Nicht-EU-Mitgliedstaaten deutschen Behörden zu melden?

13. Besteht nach deutschem Recht für bundesdeutsche Betreiber eine Verpflichtung, die Behörden jenes Landes, in das sie durch Biotechnologie hervorgebrachte lebende modifizierte Organismen (LMO), die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, einführen wollen, über die in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen für den Umgang mit diesen Organismen sowie die möglichen nachteiligen Auswirkungen der einzelnen betroffenen Organismen für das Importland zu informieren?

14. Welche bundesdeutschen Rechtsbestimmungen regeln nach Ansicht der Bundesregierung derzeit Ein- und Ausfuhr von LMO aus beziehungsweise in Nicht-EU-Mitgliedstaaten entsprechend den Vorgaben des Artikels 19 Abs. 4 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt?

15. Welche Rechtsbestimmungen regeln nach Ansicht der Bundesregierung im Rahmen der Europäischen Union Import und Export von LMO zwischen den Mitgliedstaaten entsprechend den Vorgaben des Artikels 19 Abs. 4 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt?

16. Gedenkt die Bundesregierung rechtliche Regelungen zu schaffen, die den Export von durch Biotechnologie hervorgebrachten lebenden modifizierten Organismen in Nicht-EU-Mitgliedstaaten entsprechend den Vorgaben des Artikels 19 Abs. 4 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt regeln?

17. Wird die Bundesregierung auf Ebene der Europäischen Union Regelungen entsprechend den Vorgaben des Artikels 19 Abs. 4 einfordern?

18. Stimmt die Bundesregierung mit der herrschenden Auffassung überein (vgl. etwa IUCN, A guide to the Convention on Biological Diversity, 1994, S. 98), wonach die aus Artikel 19 Abs. 4 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt resultierenden Verpflichtungen unabhängig von der Entscheidung über ein Protokoll gemäß Artikel 19 Abs. 3 bestehen?

19. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung die Notwendigkeit für ein völkerrechtsverbindliches Protokoll zur Regelung der Weitergabe, Handhabung und Verwendung der durch Biotechnologie hervorgebrachten lebenden modifizierten Organismen.

20. Wird sich die Bundesregierung im Rahmen der durch die 1. Vertragsstaatenkonferenz zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt eingesetzten Arbeitsgruppen für die Ausarbeitung und Verabschiedung eines Biosafety-Protokolls einsetzen?

21. Wird sich die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der April-Sitzung der Commission on Sustainable Development dafür einsetzen, daß Fragen dèr biotechnologischen Sicherheit einer Regelung durch ein Biosafety-Protokoll im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zugeführt werden?

Fragen21

1

Welche bundesdeutschen Firmen oder Forschungseinrichtungen haben in der Vergangenheit nach Erkenntnissen der Bundesregierung Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Ausland und vor allem in Entwicklungsländern durchgeführt?

2

Welche bundesdeutschen Firmen oder Forschungseinrichtungen führen derzeit nach Erkenntnissen der Bundesregierung Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Ausland und vor allem in Entwicklungsländern durch?

3

Welche bundesdeutschen Firmen oder Forschungseinrichtungen planen derzeit nach Erkenntnissen der Bundesregierung, Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Ausland und vor allem in Entwicklungsländern durchzuführen?

4

Welche transgenen Organismen wurden von deutschen Firmen bislang im Ausland freigesetzt oder sollen von ihnen freigesetzt werden?

5

In welchen Ländern wurden transgene Organismen von deutschen Unternehmen bislang freigesetzt oder sollen freigesetzt werden?

6

Wann wurden transgene Organismen von deutschen Unternehmen im Ausland freigesetzt oder sollen freigesetzt werden?

7

Welchem Zweck diente, dient oder soll die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen im Ausland durch bundesdeutsche Unternehmen oder Forschungseinrichtungen dienen?

8

Wurden bundesdeutsche Behörden in der Vergangenheit über die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen im Ausland durch deutsche Unternehmen oder Forschungseinrichtungen von den Betreibern informiert?

9

Erhielten bundesdeutsche Behörden in der Vergangenheit Kenntnis über einzelne Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Ausland durch deutsche Unternehmen oder Forschungseinrichtungen?

Wenn ja, um welche Organismen und um welche Firmen oder Forschungseinrichtungen handelte es sich dabei?

10

Wurden bundesdeutsche Behörden in einzelnen Fällen über die Ausfuhr gentechnisch veränderter Organismen zum Zwecke der Freisetzung dieser Organismen im Ausland von den ausführenden Firmen oder Forschungseinrichtungen informiert?

11

Besteht, unabhängig davon, ob in der Vergangenheit Ausfuhren von gentechnisch veränderten Organismen stattgefunden haben oder den bundesdeutschen Behörden gemeldet wurden, eine Verpflichtung nach deutschem Recht, die Ausfuhr von gentechnisch veränderten Organismen zum Zweck der “experimentellen” Freisetzung in der Europäischen Union oder in Nicht-EU-Mitgliedstaaten bundesdeutschen Behörden zu melden?

12

Besteht nach deutschem Recht eine Verpflichtung, die Ausfuhr von gentechnisch veränderten Organismen zum Zweck des Inverkehrbringens dieser Organismen in der Europäischen Union oder in Nicht-EU-Mitgliedstaaten deutschen Behörden zu melden?

13

Besteht nach deutschem Recht für bundesdeutsche Betreiber eine Verpflichtung, die Behörden jenes Landes, in das sie durch Biotechnologie hervorgebrachte lebende modifizierte Organismen (LMO), die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, einführen wollen, über die in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen für den Umgang mit diesen Organismen sowie die möglichen nachteiligen Auswirkungen der einzelnen betroffenen Organismen für das Importland zu informieren?

14

Welche bundesdeutschen Rechtsbestimmungen regeln nach Ansicht der Bundesregierung derzeit Ein- und Ausfuhr von LMO aus beziehungsweise in Nicht-EU-Mitgliedstaaten entsprechend den Vorgaben des Artikels 19 Abs. 4 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt?

15

Welche Rechtsbestimmungen regeln nach Ansicht der Bundesregierung im Rahmen der Europäischen Union Import und Export von LMO zwischen den Mitgliedstaaten entsprechend den Vorgaben des Artikels 19 Abs. 4 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt?

16

Gedenkt die Bundesregierung rechtliche Regelungen zu schaffen, die den Export von durch Biotechnologie hervorgebrachten lebenden modifizierten Organismen in Nicht-EU-Mitgliedstaaten entsprechend den Vorgaben des Artikels 19 Abs. 4 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt regeln?

17

Wird die Bundesregierung auf Ebene der Europäischen Union Regelungen entsprechend den Vorgaben des Artikels 19 Abs. 4 einfordern?

18

Stimmt die Bundesregierung mit der herrschenden Auffassung überein (vgl. etwa IUCN, A guide to the Convention on Biological Diversity, 1994, S. 98), wonach die aus Artikel 19 Abs. 4 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt resultierenden Verpflichtungen unabhängig von der Entscheidung über ein Protokoll gemäß Artikel 19 Abs. 3 bestehen?

19

Besteht nach Ansicht der Bundesregierung die Notwendigkeit für ein völkerrechtsverbindliches Protokoll zur Regelung der Weitergabe, Handhabung und Verwendung der durch Biotechnologie hervorgebrachten lebenden modifizierten Organismen.

20

Wird sich die Bundesregierung im Rahmen der durch die 1. Vertragsstaatenkonferenz zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt eingesetzten Arbeitsgruppen für die Ausarbeitung und Verabschiedung eines Biosafety-Protokolls einsetzen?

21

Wird sich die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der April-Sitzung der Commission on Sustainable Development dafür einsetzen, daß Fragen dèr biotechnologischen Sicherheit einer Regelung durch ein Biosafety-Protokoll im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zugeführt werden?

Bonn, den 4. April 1995

Marina Steindor Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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