Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/ 1631
06. 06. 95
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD
— Drucksache 13/1336 —
Auffüllbeträge in der Rentenversicherung der neuen Bundesländer
In den neuen Bundesländern werden in großem Umfang zusätzlich zu
den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sogenannte
Auffüllbeträge gezahlt. Diese wurden mit dem RentenUberleitungsgesetz
als Bestandsschutz eingeführt, um zu verhindern, daß die Umstellung
vom alten DDR-Recht auf das bundesdeutsche Recht zur Rentenkürzung
führten. Nach § 315a SGB VI sollen die Auffüllbeträge ab 1. Januar 1996
mit jeder Rentenerhöhung um je 20 % des ursprünglichen Betrages,
mindestens um 20 DM, höchstens jedoch um den Steigerungsbetrag der
dynamischen Rente, abgebaut werden. Es ist zu erwarten, daß ein
großer Teil der Rentnerinnen und Rentner in den neuen Ländern wegen der
Abschmelzung der Auffüllbeträge für mehrere Jahre keine effektive
Rentenerhöhung erhalten wird.
1. Wie viele Renten mit Auffüllbeträgen gibt es nach den jüngsten
verfügbaren Daten in den neuen Bundesländern
— bei den Versichertenrenten an Männer,
— hei den Versichertenrenten an Frauen,
— bei den Versichertenrenten insgesamt,
— bei den Witwenrenten,
— bei den Witwerrenten,
— hei den Witwen- und Witwerrenten insgesamt,
— insgesamt?
2. Wie groß sind nach den jüngsten verfügbaren Daten die Anteile der
Renten mit Auffüllbeträgen an den Renten in den neuen
Bundesländern
— bei den Versichertenrenten an Frauen,
— bei den Versichertenrenten an Männern,
— bei den Versichertenrenten insgesamt,
— bei den Witwenrenten,
— bei den Witwerrenten,
— bei den Witwen- und Witwerrenten insgesamt,
— insgesamt?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung vain 31. Mai 1995 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Anzahl und Anteil der Renten mit Auffüllbetrag sind in der
nachstehenden Übersicht dargestellt.
Die Anzahl der Renten mit Auffüllbetrag in den neuen Bundesländern
Stand: 1. Januar 1995
— Gesetzliche Rentenversicherung —
Versichertenrenten Witwen-/Witwerrenten
Geschlecht
insgesamt
davon mit Auffüllbetrag
insgesamt
davon mit Auffüllbetrag
Anzahl Anteil
in v. H.
Anzahl Anteil
in v. H.
Männer
Frauen
1 089 797
2 061 200
387 324
1 722 827
35,5
83,6
78 104 927
990 153 61 745
1,2
6,2
Zusammen 3 150 997 2 110 151 67,0 1 068 257 62 672 5,9
3. Wie hoch ist nach den jüngsten verfügbaren Daten in den neuen
Bundesländern
— die durchschnittliche Versichertenrente an Frauen,
— die durchschnittliche Versichertenrente an Männer,
— die durchschnittliche Versichertenrente insgesamt,
— die durchschnittliche Witwenrente,
— die durchschnittliche Witwerrente,
— die durchschnittliche Witwen- und Witwerrente,
(jeweils ohne Auffüllbetrag), und zwar getrennt berechnet
für alle Renten (Renten mit und Renten ohne Auffüllbetrag) und
— für die Teilgruppe der Renten mit Auffüllbetrag?
Die in der nachstehenden Übersicht enthaltenen
Durchschnittsbeträge wurden auf der Grundlage nur der dynamischen Rententeile
ohne Auffüllbeträge ermittelt. Die Nichtberücksichtigung des
Auffüllbetrags bei der Bildung des durchschnittlichen
Rentenzahlbetrags führt insbesondere bei den Versichertenrenten an
Frauen zu deutlich niedrigeren Durchschnittswerten. Dies ist
darin begründet, daß bei den Versichertenrenten an Frauen der
Anteil der Renten mit Auffüllbeträgen hoch ist (rd. 84 v. H.) und
daß die Auffüllbeträge bei diesen Renten im Durchschnitt rd. ein
Fünftel des Rentenzahlbetrags ausmachen.
Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag (DM/Monat)
ohne Auffüllbetrag in den neuen Bundesländern
Stand: 1. Januar 1995
— Gesetzliche Rentenversicherung —
Versichertenrenten Witwen-/Witwerrenten
Geschlecht insgesamt nur Renten mit
Auffüllbetrag
insgesamt nur Renten mit
Auffüllbetrag
Männer
Frauen
1 573,16 1 291,99
841,61 803,30
300,54 277,77
751,24 726,28
Zusammen 1 094,62 893,00 718,29 719,64
4. Wie hoch sind nach den jüngsten verfügbaren Daten die
durchschnittlichen Auffüllbeträge (Durchschnittsberechnung jeweils
bezogen auf die Teilgruppe der Renten mit Auffüllbetrag) bei
— den Versichertenrenten an Frauen,
— den Versichertenrenten an Männer,
— den Versichertenrenten insgesamt,
— den Witwenrenten,
— den Witwerrenten,
— den Witwen- und Witwerrenten?
Die nachstehende Übersicht enthält die durchschnittliche Höhe
der Auffüllbeträge bezogen auf die Gruppe der Renten mit
Auffüllbetrag. Die Bezieherinnen einer Versichertenrente mit
Auffüllbetrag erhalten mit durchschnittlich monatlich 251 DM die
höchsten Auffüllbeträge.
Die durchschnittliche Höhe der Auffüllbeträge (DM/Monat)
bei Renten mit Auffüllbetrag
Stand: 1. Januar 1995
— Gesetzliche Rentenversicherung —
Geschlecht Versicherten- Witwen-/
renten Witwerrenten
Männer 187,98 134,05
Frauen 250,98 123,65
Zusammen 239,42 123,80
5. Wie hoch ist nach den jüngsten verfügbaren Daten die Zahl der
Renten mit Auffüllbeträgen
— unter 100 DM,
— von 100 bis unter 200 DM,
— von 200 bis unter 300 DM,
— von 300 bis unter 400 DM,
— von 400 bis unter 500 DM,
— über 500 DM
bei
— den Versichertenrenten an Frauen,
den Versichertenrenten an Männer,
— den Versichertenrenten insgesamt,
— den Witwenrenten,
— den Witwerrenten,
— den Witwen- und Witwerrenten?
6. Wie hoch sind nach den jüngsten verfügbaren Daten die Anteile der
Renten mit Auffüllbeträgen
— unter 100 DM,
—von 100 bis unter 200 DM,
— von 200 bis unter 300 DM,
— von 300 bis unter 400 DM,
— von 400 bis unter 500 DM,
— über 500 DM
bei
— den Versichertenrenten an Frauen,
— den Versichertenrenten an Männer,
— den Versichertenrenten insgesamt,
- den Witwenrenten,
- den Witwerrenten,
- den Witwen- und Witwerrenten
an allen Renten mit Auffüllbeträgen?
Die absolute und prozentuale Verteilung der Auffüllbeträge bei
den Rentenarten ist in der nachstehenden Übersicht dargestellt.
Die Schichtung der Auffüllbeträge nach der Höhe des monatlichen Betrags
Stand: 1. Januar 1995
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Auffüllbetrag
(DM/Monat)
Versichertenrenten Witwen-/Witwerrenten
Anzahl Anteil Anzahl Anteil
von bis in v. H. in v. H.
unter DM
Männer
unter 100 142 430 36,8 510 55,0
100 bis 200 93 249 24,1 172 18,6
200 bis 300 77 195 19,9 107 11,5
300 bis 400 25 887 6,7 94 10,1
400 bis 500 29 672 7,7 34 3,7
über 500 18 891 4,9 10 1,1
Insgesamt 387 324 100,0 927 100,0
Frauen
unter 100 225 175 13,1 30 357 49,2
100 bis 200 454 853 26,4 20 132 32,6
200 bis 300 448 912 26,1 7 002 11,3
300 bis 400 363 562 21,1 2 726 4,4
400 bis 500 161 169 9,4 981 1,6
über 500 69 156 4,0 547 0,9
Insgesamt 1 722 827 100,0 61 745 100,0
Männer und Frauen
unter 100 367 605 17,4 30 867 49,3
100 bis 200 548 102 26,0 20 304 32,4
200 bis 300 526 107 24,9 7 109 11,3
300 bis 400 389 449 18,5 2 820 4,5
400 bis 500 190 841 9,0 1 015 1,6
über 500 88 047 4,2 557 0,9
Insgesamt 2 110 151 100,0 62 672 100,0
7. Wie würde sich der Gesamtzahlbetrag (Rente einschließlich
Auffüllbetrag) einer durchschnittlichen Versichertenrente mit
durchschnittlichem Auffüllbetrag
— an Männer,
— an Frauen,
— an Männer und Frauen insgesamt
in den Jahren 1996 bis 2008 bei Abschmelzung der Auffüllbeträge
nach § 315 a des Sozialgesetzbuches VI entwickeln, wenn für diese
Jahre als Anpassungssatz der SGB-Renten in den neuen
Bundesländern alternativ
— 3%,
— 4 %,
— 5%
unterstellt wird?
Für die Versichertenrenten mit Auffüllbetrag ist getrennt nach
Geschlecht aus dem durchschnittlichen Rentenzahlbetrag
einschließlich Auffüllbetrag und dem durchschnittlichen
Auffüllbetrag (brutto) am 1. Januar 1995 unter Berücksichtigung der
Beiträge des Rentners zur Kranken- und Pflegeversicherung die für
die Anpassung maßgebliche durchschnittliche Bruttorente ohne
Auffüllbetrag ermittelt worden. Die Abschmelzung des
durchschnittlichen Auffüllbetrages getrennt nach Geschlecht erfolgt
nach dem geltenden Recht (§ 315a SGB VI). Ab 1996 wird nur
eine Anpassung im Jahr jeweils zum 1. Juli unterstellt.
Die Abschmelzung des Auffüllbetrages bei der durchschnittlichen
Versichertenrente an Männer erfolgt unbhängig von den hier
gewählten Rentenanpassungen immer linear in fünf Schritten, da
der absolute Anpassungsbetrag regelmäßig über einem Fünftel
des ursprünglichen Auffüllbetrages liegt. Dadurch ergibt sich bei
den Männern auch während des Abschmelzens des
Auffüllbetrages eine Erhöhung des Rentenzahlbetrages einschließlich
Auffüllbetrag aus der Anpassung.
Bei der durchschnittlichen Versichertenrente an Frauen liegt der
absolute Anpassungsbetrag regelmäßig unter einem Fünftel des
Auffüllbetrages. Dadurch bleibt der Rentenzahlbetrag
einschließlich Auffüllbetrag bei einer Rentenanpassung von 3 v. H. über
acht Jahre konstant. Mit steigenden Anpassungssätzen nimmt die
Anzahl der Jahre mit konstantem Rentenzahlbetrag einschließlich
Auffüllbetrag ab (4-v. H.-Variante: sechs Jahre, 5-v. H.-Variante:
drei Jahre).
Bis 2008 entwickelt sich der durchschnittliche Rentenzahlbetrag
einschließlich Auffüllbetrag bei o. g. Anpassungssätzen wie folgt:
Termin1) Rentenzahlbetrag einschließlich Auffüllbetrag in DM/Monat an
Männer Frauen Männer und Frauen
für die Varianten mit Anpassungssätzen von
3v.H. 4v. H. 5v. H. 3v. H. 4v. H. 5v. H. 3v. H. 4v. H. 5v. H.
1/1995 1 467 1 467 1 467 1 037 1 037 1 037 1 116 1 116 1 116
7/1995 1 500 1 500 1 500 1 058 1 058 1 058 1 139 1 139 1 139
7/1996 1 486 1 499 1 512 1 044 1 044 1 044 1 124 1 124 1 126
7/1997 1 492 1 519 1 546 1 044 1 044 1 044 1 124 1 124 1 129
7/1998 1 499 1 541 1 584 1 044 1 044 1 044 1 124 1 124 1 135
7/1999 1 507 1 565 1 625 1 044 1 044 1 045 1 124 1 124 1 143
7/2000 1 517 1 592 1 670 1 044 1 044 1 048 1 124 1 124 1 154
7/2001 1 562 1 656 1 753 1 044 1 044 1 090 1 124 1 144 1 212
7/2002 1 609 1 722 1 841 1 044 1 070 1 145 1 124 1 190 1 272
7/2003 1 657 1 791 1 933 1 044 1 113 1 202 1 146 1 238 1 336
7/2004 1 707 1 862 2 030 1 061 1 158 1 262 1 180 1 287 1 403
7/2005 1 758 1 937 2 131 1 093 1 204 1 325 1 . 215 1 339 1 473
7/2006 1 811 2 014 2 238 1 126 1 252 1 391 1 252 1 392 1 547
7/2007 1 865 2 095 2 350 1 160 1 302 1 461 1 289 1 448 1 624
7/2008 1 921 2 179 2 467 1 195 1 355 1 534 1 328 1 506 1 705
1) Das Absinken des Rentenzahlbetrages zum 1. Juli 1996 resultiert aus der Erhöhung des Beitragssatzes zur
Pflegeversicherung von 1 v. H. auf 1,7 v. H.
8. Wie würden sich die in Frage 7 genannten Zahlbeträge unter sonst
gleichen Annahmen jeweils entwickeln, wenn die Abschmelzung
der Auffüllbeträge auf die Hälfte des Erhöhungsbetrages der SGB-
Rente beschränkt wird?
Die Abgrenzungen und Berechnungsmodalitäten entsprechen
denen zu Frage 7 (Absatz 1). Abweichend davon erfolgt die
Abschmelzung des durchschnittlichen Auffüllbetrages in Höhe der
Hälfte des Erhöhungsbetrages der SGB-VI-Rente.
Die Ergebnisse einer solchen Durchschnittsbetrachtung zeigen,
daß in keiner Variante der Rentenzahlbetrag einschließlich
Auffüllbetrag auf konstantem Niveau verbleibt, sondern ansteigt. Je
höher die Anpassung ausfällt, desto kürzer dauert der
Abschmelzvorgang. Bei den Männern sind dies sieben Jahre bei 3 v. H., fünf
Jahre bei 4 v. H. und vier Jahre bei 5 v. H. Bei den Frauen wird in
der 3-v. H.-Variante der Auffüllbetrag bis 2008 nicht auf Null
reduziert, bei 4 v. H. dauert der Abschmelzvorgang elf Jahre, bei
5 v. H. neun Jahre.
Bis 2008 entwickelt sich der durchschnittliche Rentenzahlbetrag
einschließlich Auffüllbetrag bei o. g. Anpassungssätzen wie folgt:
Termin1) Rentenzahlbetrag einschließlich Auffüllbetrag in DM/Monat an
Männer Frauen Männer und Frauen
für die Varianten mit Anpassungssätzen von
3v.H. 4v. H. 5v. H. 3v. H. 4v. H. 5v. H. 3v. H. 4v. H. 5v. H.
1/1995 1 467 1 467 1 467 1 037 1 037 1 037 1 116 1 116 1 116
7/1995 1 500 1 500 1 500 1 058 1 058 1 058 1 139 1 139 1 139
7/1996 1 501 1 507 1 514 1 056 1 060 1 064 1 138 1 142 1 147
7/1997 1 521 1 535 1 548 1 069 1 077 1 086 1 152 1 161 1 171
7/1998 1 542 1 563 1 584 1 082 1 095 1 108 1 166 1 181 1 196
7/1999 1 563 1 592 1 622 1 095 1 113 1 132 1 181 1 201 1 222
7/2000 1 585 1 623 1 670 1 109 1 132 1 157 1 196 1 222 1 249
7/2001 1 608 1 656 1 753 1 123 1 152 1 182 1 212 1 244 1 278
7/2002 1 632 1 722 1 841 1 138 1 173 1 210 1 228 1 267 1 308
7/2003 1 657 1 791 1 933 1 153 1 194 1 238 1 245 1 291 1 340
7/2004 1 707 1 862 2 030 1 168 1 216 1 268 1 262 1 316 1 403
7/2005 1 758 1 937 2 131 1 184 1 239 1 325 1 280 1 342 1 473
7/2006 1 811 2 014 2 238 1 200 1 264 1 391 1 298 1 392 1 547
7/2007 1 865 2 095 2 350 1 217 1 302 1 461 1 317 1 448 1 624
7/2008 1 921 2 179 2 467 1 235 1 355 1 534 1 336 1 506 1 705
1) Das Absinken des Rentenzahlbetrages zum 1. Juli 1996 resultiert aus der Erhöhung des Beitragssatzes zur
Pflegeversicherung von 1 v. H. auf 1,7 v. H.
9. Um wieviel würde sich die Kaufkraft einer durchschnittlichen
Versichertenrente mit durchschnittlichem Auffüllbetrag (jeweils
bezogen auf die Teilgruppe der Renten mit Auffüllbetrag)
— an Männer,
— an Frauen,
— an Männer und Frauen insgesamt
bei Abschmelzung der Auffüllbeträge in den Jahren 1996 bis 2008
jeweils gegenüber dem Stand von 1995 verringern, wenn alternativ
— 3 Anpassungssatz mit 1 % Preissteigerungsrate,
— 4 % Anpassungssatz mit 2 U Preissteigerungsrate,
— 5 % Anpassungssatz mit 3 U Preissteigerungsrate
angenommen werden?
Die Kaufkraft-Entwicklung der durchschnittlichen
Versichertenrenten mit Auffüllbetrag ab 1996 ist unter Berücksichtigung von
drei Varianten zur Rentenanpassung und Preissteigerung in den
nachfolgenden Tabellen in den beiden Alternativen
zusammengestellt, die sich aus den Fragen 7 und 8 ergeben.
Alternative A: Abschmelzung der Auffüllbeträge
gemäß geltendem Recht
Alternative A Variante 1: Rentenanpassung 3 v.H.
und Preissteigerung 1 v. H. ab 1996
jahresdurchschnittlicher realer Gesamtzahlbetrag in Preisen von 1995
gesamte Veränderung
Jahr
DM monatlich
v.H. gegenüber 1995
Männer Männer
Männer Frauen und Männer Frauen und
Frauen Frauen
1995 1 483,64 1 047,24 1 127,34
1996 1478,36 1040,55 1120,48 -0,4 -0,6 -0,6
1997 1459,42 1023,56 1102,19 -1,6 -2,3 -2,2
1998 1451,26 1013,43 1091,28 -2,2 -3,2 -3,2
1999 1444,30 1003,39 1080,48 -2,7 -4,2 -4,2
2000 1 438,56 993,46 1 069,78 -3,0 -5,1 -5,1
2001 1450,29 983,62 1059,19 -2,2 -6,1 -6,0
2002 1479,01 973,88 1048,70 -0,3 -7,0 -7,0
2003 1508,29 964,24 1048,11 1,7 -7,9 -7,0
2004 1538,16 962,59 1063,15 3,7 -8,1 -5,7
2005 1568,62 975,30 1084,20 5,7 -6,9 -3,8
2006 1599,68 994,61 1105,67 7,8 -5,0 -1,9
2007 1 631,36 1 014,30 1 127,57 10,0 -3,1 0,0
2008 1 663,66 1 034,39 1 149,89 12,1 -1,2 2,0
Alternative A Variante 2: Rentenanpassung 4 v. H.
und Preissteigerung 2 v.H. ab 1996
jahresdurchschnittlicher realer Gesamtzahlbetrag in Preisen von 1995
gesamte Veränderung
Jahr
DM monatlich
v. H. gegenüber 1995
Männer Männer
Männer Frauen und Männer Frauen und
Frauen Frauen
1995 1 483,64 1 047,24 1 127,34
1996 1470,28 1030,34 1109,50 -0,9 -1,6 -1,6
1997 1450,25 1003,59 1080,69 -2,3 -4,2 -4,1
1998 1441,57 983,91 1059,50 -2,8 -6,0 -6,0
1999 1434,72 964,62 1038,72 -3,3 -7,9 -7,9
2000 1429,68 945,70 1018,36 -3,6 -9,7 -9,7
2001 1441,77 927,16 1007,23 -2,8 -11,5 -10,7
2002 1470,04 920,45 1016,07 -0,9 -12,1 -9,9
2003 1498,87 931,92 1035,99 1,0 -11,0 -8,1
2004 1528,25 950,20 1056,30 3,0 -9,3 -6,3
2005 1558,22 968,83 1077,01 5,0 -7,5 -4,5
2006 1588,77 987,83 1098,13 7,1 -5,7 -2,6
2007 1619,93 1007,19 1119,66 9,2 -3,8 -0,7
2008 1 651,69 1 026,94 1 141,62 11,3 -1,9 1,3
Alternative A Variante 3: Rentenanpassung 5 v. H.
und Preissteigerung 3 v. H. ab 1996
jahresdurchschnittlicher realer Gesamtzahlbetrag in Preisen von 1995
DM monatlich
gesamte Veränderung
Jahr v.H. gegenüber 1995
Männer Männer
Männer Frauen und Männer Frauen und
Frauen Frauen
1995 1 483,64 1 047,24 1 127,34
1996 1462,35 1020,34 1099,32 -1,4 -2,6 -2,5
1997 1441,28 984,20 1062,59 -2,9 -6,0 -5,7
1998 1432,11 955,53 1035,91 -3,5 -8,8 -8,1
1999 1425,38 928,12 1012,04 -3,9 -11,4 -10,2
2000 1 421,02 902,93 990,88 -4,2 -13,8 -12,1
2001 1433,43 895,50 990,76 -3,4 -14,5 -12,1
2002 1461,27 908,55 1010,00 -1,5 -13,2 -10,4
2003 1489,64 926,19 1029,61 0,4 -11,6 -8,7
2004 1518,57 944,17 1049,61 2,4 -9,8 -6,9
2005 1548,05 962,51 1069,99 4,3 -8,1 -5,1
2006 1578,11 981,20 1090,76 6,4 -6,3 -3,2
2007 1608,75 1000,25 1111,94 8,4 -4,5 -1,4
2008 1 639,99 1 019,67 1 133,53 10,5 -2,6 0,5
Alternative B: Abschmelzung der Auffüllbeträge um die Hälfte
des Erhöhungsbetrags der SGB-VI-Rente
Alternative B Variante 1: Rentenanpassung 3 v. H.
und Preissteigerung 1 v.H. ab 1996
jahresdurchschnittlicher realer Gesamtzahlbetrag in Preisen von 1995
DM monatlich
gesamte Veränderung
Jahr v.H. gegenüber 1995
Männer Männer
Männer Frauen und Männer Frauen und
Frauen Frauen
1995 1 483,64 1 047,24 1 127,34
1996 1 485,75 1 046,59 1 127,20 0,1 -0,1 0,0
1997 1481,09 1041,68 1122,34 -0,2 -0,5 -0,4
1998 • 1486,34 1043,75 1124,99 0,2 -0,3 -0,2
1999 1 491,93 1 046,04 1 127,89 0,6 -0,1 0,0
2000 1 497,87 1 048,56 1 131,04 1,0 0,1 0,3
2001 1 504,16 1 051,31 1 134,44 1,4 0,4 0,6
2002 1 510,80 1 054,30 1 138,09 1,8 0,7 1,1
2003 1 518,62 1 057,51 1 142,01 2,4 1,0 1,3
2004 1 538,16 1 060,97 1 146,18 3,7 1,3 1,7
2005 1 568,62 1 064,67 1 150,62 5,7 1,7 2,1
2006 1599,68 1068,61 1155,33 7,8 2,0 2,5
2007 1 631,36 1 072,80 1 160,32 10,0 2,4 2,9
2008 1 663,66 1 077,25 1 165,57 12,1 2,9 3,4
Alternative B Variante 2: Rentenanpassung 4 v. H.
und Preissteigerung 2 v. H. ab 1996
jahresdurchschnittlicher realer Gesamtzahlbetrag in Preisen von 1995
DM monatlich
gesamte Veränderung
Jahr v.H. gegenüber 1995
Männer Männer
Männer Frauen und Männer Frauen und
Frauen Frauen
1995 1 483,64 1 047,24 1 127,34
1996 1474,39 1038,32 1118,37 -0,6 -0,9 -0,8
1997 1461,84 1027,36 1107,11 -1,5 -1,9 -1,8
1998 1459,33 1023,48 1103,48 -1,6 -2,3 -2,1
1999 1457,39 1019,99 1100,28 -1,8 -2,6 -2,4
2000 1456,01 1016,90 1097,50 -1,9 -2,9 -2,6
2001 1455,54 1014,20 1095,15 -1,9 -3,2 -2,9
2002 1470,04 1011,89 1093,21 -0,9 -3,4 -3,0
2003 1 498,87 1 009,97 1 091,70 1,0 -3,6 -3,2
2004 1 528,25 1 008,44 1 090,61 3,0 -3,7 -3,3
2005 1558,22 1007,30 1089,94 5,0 -3,8 -3,3
2006 1588,77 1006,54 1099,29 7,1 -3,9 -2,5
2007 1619,93 1011,62 1119,66 9,2 -3,4 -0,7
2008 1 651,69 1 026,94 1 141,62 11,3 -1,9 1,3
Alternative B Variante 3: Rentenanpassung 5 v. H.
und Preissteigerung 3 v. H. ab 1996
jahresdurchschnittlicher realer Gesamtzahlbetrag in Preisen von 1995
DM monatlich
gesamte Veränderung
Jahr v.H. gegenüber 1995
Männer Männer
Männer Frauen und Männer Frauen und
Frauen Frauen
1995 1 483,64 1 047,24 1 127,34
1996 1463,25 1030,21 1109,70 -1,4 -1,6 -1,6
1997 1443,12 1013,43 1092,30 -2,7 -3,2 -3,1
1998 1433,30 1003,94 1082,76 -3,4 -4,1 -4,0
1999 1424,40 995,12 1073,92 -4,0 -5,0 -4,7
2000 1419,83 986,95 1065,78 -4,3 -5,8 -5,5
2001 1433,43 979,43 1058,33 -3,4 -6,5 -6,1
2002 1461,27 972,53 1051,55 -1,5 -7,1 -6,7
2003 1489,64 966,26 1045,44 0,4 -7,7 -7,3
2004 1518,57 960,60 1051,19 2,4 -8,3 -6,8
2005 1548,05 964,89 1069,99 4,3 -7,9 -5,1
2006 1578,11 981,20 1090,76 6,4 -6,3 -3,2
2007 1608,75 1000,25 1111,94 8,4 -4,5 -1,4
2008 1 639,99 1 019,67 1 133,53 10,5 -2,6 0,5
10. Wie hoch waren die Aufwendungen der Rentenversicherungsträger
für die Auffüllbeträge im Jahre 1994, und wie werden sie sich nach
den Annahmen der mittleren Variante des
Rentenversicherungsberichts 1994 (mittlere Beschäftigungsentwicklung und 3 %
Lohnsteigerung im Westen) in den einzelnen Jahren 1995 bis 2008
entwickeln?
Im Jahre 1994 wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung rd.
6,4 Mrd. DM für die Zahlung von Auffüllbeträgen aufgewendet.
Für die Jahre 1995 bis 2008 wurde eine Modellrechnung auf Basis
der Einzeldatensätze des Rentenbestandes der gesetzlichen
Rentenversicherung am 1. Januar 1995 für Versichertenrenten,
Witwen- und Witwerrenten durchgeführt. Dabei wurden für 1995 das
geltende Recht und ab 1996 die Annahmen der mittleren Variante
des Rentenversicherungsberichtes 1994 zugrunde gelegt. Die
Auffüllbeträge wurden gemäß § 315 a SGB VI abgeschmolzen:
Für die ersten fünf Anpassungstermine ab 1996 wurden die
Auffüllbeträge um ein Fünftel, aber mindestens um 20 DM bzw.
höchstens um den Erhöhungsbetrag der SGB-VI-Rente vermindert. Ein
verbleibender Rest wurde ab dem sechsten Anpassungstermin um
den Erhöhungsbetrag der SGB-VI-Rente vermindert.
Die Modellrechnung wurde hinsichtlich der
Rentenanpassungstermine in zwei Varianten durchgeführt. In Variante 1 wurde
unterstellt, daß ab 1996 nur noch jährliche Anpassungen wie in
den alten Bundesländern zum 1. Juli des jeweiligen Jahres
stattfinden werden. Entsprechend dem geltenden Recht wird der
Anpassungssatz so berechnet, daß das Rentenniveau in den neuen
Bundesländern dem in den alten entspricht. In Variante 2 wird
angenommen, daß die Rentenanpassungen weiterhin halbjährlich
zum 1. Januar und zum 1. Juli des jeweiligen Jahres erfolgen.
Aufgrund der Modellrechnung würden sich in der gesetzlichen
Rentenversicherung für die Jahre 1995 bis 2008 folgende
Aufwendungen für Auffüllbeträge in Mrd. DM ergeben:
Jahr ohne Berücksichtigung
der Sterblichkeit
mit Berücksichtigung
der Sterblichkeit
Variante 1 Variante 2 Variante 1 Variante 2
1995 6,2 6,2 6,2 6,2
1996 6,0 5,7 5,8 5,5
1997 5,4 4,8 5,0 4,5
1998 4,8 4,0 4,4 3,6
1999 4,3 3,3 3,7 2,8
2000 3,8 2,7 3,1 2,2
2001 2,9 2,3 2,3 1,8
2002 2,1 2,0 1,6 1,5
2003 1,8 1,7 1,3 1,2
2004 1,5 1,5 1,0 1,0
2005 1,4 1,4 0,9 0,9
2006 1,3 1,3 0,7 0,7
2007 1,2 1,2 0,6 0,6
2008 1,1 1,1 0,5 0,5
11. Wie hoch werden die Aufwendungen für die Auffüllbeträge unter
den in Frage 10 genannten Bedingungen in den Jahren 1995 bis
2008 sein, wenn
- die Abschmelzung der Auffüllbeträge unterbleibt,
- die Abschmelzung der Auffüllbeträge auf die Hälfte des
Erhöhungsbetrages der SGB-Rente beschränkt wird?
Wenn die Abschmelzung der Auffüllbeträge unterbleibt, mindern
sich die Aufwendungen für diese Auffüllbeträge nur aufgrund der
Sterblichkeit der Rentenbezieher.
Die Abschmelzung der Auffüllbeträge in Höhe der Hälfte des
Erhöhungsbetrages der SGB-VI-Rente wurde ebenfalls im
Rahmen der zu Frage 10 dargestellten Modellrechnung in den zwei
Varianten hinsichtlich der Anpassungstermine durchgeführt.
Im Unterschied zu der Abschmelzung gemäß § 315a SGB VI
wurden die Auffüllbeträge hier jedoch vom ersten
Anpassungstermin an immer um die Hälfte des Erhöhungsbetrages der SGB-VI-
Rente gemindert.
In der gesetzlichen Rentenversicherung würden sich unter diesen
Bedingungen für die Jahre 1995 bis 2008 folgende Aufwendungen
für Auffüllbeträge in Mrd. DM ergeben:
Jahr keine Abschmelzung Abschmelzung um die Hälfte des Erhöhungsbetrages 1 )
mit Sterblichkeit ohne Sterblichkeit mit Sterblichkeit
1995 6,2 6,2 6,2
1996 5,9 6,1 5,9
1997 5,7 5,5 5,1
1998 5,5 4,9 4,4
1999 5,3 4,5 3,8
2000 5,0 4,0 3,3
2001 4,7 3,6 2,8
2002 4,4 3,2 2,3
2003 4,1 2,8 2,0
2004 3,8 2,5 1,6
2005 3,4 2,3 1,4
2006 3,1 2,2 1,2
2007 2,8 2,0 1,0
2008 2,5 1,9 0,9
1) Da die Volumen für beide Varianten in etwa gleich sind, wird nur ein Ergebnis dargestellt.
12. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, die Kosten der
Auffüllbeträge den Rentenversicherungsträgern aus Bundesmitteln
zu erstatten?
Der Vorschlag ist abzulehnen. Die sich aus der Zahlung von
Auffüllbeträgen ergebende Belastung der Rentenversicherung ist für
diese keine Fremdlast. Bei den Auffüllbeträgen handelt es sich um
Besitzschutzbeträge, die es - wenn auch unter anderen
Bezeichnungen - auch bei früheren Gesetzgebungen gegeben hat.
13. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Gesetzesänderung mit dem
Ziel, die Abschmelzung der Auffüllbeträge abzuschaffen,
einzuschränken oder zeitlich zu strecken, um zu verhindern, daß ein
großer Teil der Rentnerinnen und Rentner in den neuen Ländern für
mehrere Jahre keinerlei effektive Rentenerhöhung erhält?
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, die Vorschriften
über die Behandlung der Auffüllbeträge zu ändern. Die in Renten
an Versicherte und Hinterbliebene der neuen Bundesländer
enthaltenen nicht anpassungsfähigen Auffüllbeträge sind nicht, wie
es teilweise dargestellt wird, als eine Benachteiligung der
Rentnerinnen und Rentner in den neuen Bundesländern anzusehen.
Sie machen im Gegenteil den Betrag aus, den ein Bestandsrentner
in den neuen Bundesländern unter Berücksichtigung der noch
unterschiedlichen Einkommensverhältnisse mehr erhält als ein
vergleichbarer Bestandsrentner in den alten Bundesländern und
auch mehr als ein vergleichbarer Versicherter in den neuen
Bundesländern mit Rentenbeginn ab 1997. Die Zahlung eines
Auffüllbetrages ohne sofortige Abschmelzung war gegenüber den
Rentnerinnen und Rentnern in den alten Bundesländern nur vor dem
Hintergrund des niedrigen Ausgangsniveaus der Renten in den
neuen Bundesländern zu rechtfertigen. Eine dauerhafte
Festschreibung oder auch nur eine zeitliche Ausdehnung dieser
Beträge wäre — auch angesichts der zu erwartenden niedrigen
Anpassungssätze der nächsten Jahre — den heutigen und
künftigen Rentnerinnen und Rentnern — gerade auch in den alten
Bundesländern — nicht zu vermitteln.
Die Renten mit Auffüllbetrag sind relativ höher als vergleichbare
Renten in den alten Bundesländern. Nach der Rentenanpassung
zum 1. Juli 1995 werden die verfügbaren laufenden
Versichertenrenten in den neuen Bundesländern im Durchschnitt 101,3 v. H.
der vergleichbaren Renten in den alten Bundesländern erreichen.
Die verfügbaren laufenden Versichertenrenten der Männer
werden zu diesem Zeitpunkt etwa bei 92,3 v. H. des Westniveaus
liegen, während die Renten der Frauen im Durchschnitt bereits
fast ein Drittel höher sind als die der Frauen in den alten
Bundesländern, obwohl die sog. Eckrente in den neuen Bundesländern
zu diesem Zeitpunkt erst 78,8 v. H. der Eckrente in den alten
Bundesländern erreichen wird. Ursache dafür sind einerseits zwar
längere Versicherungszeiten, wesentlich sind aber auch die nicht
unbeträchtlichen Besitzschutzbeträge.
14. Warum hat die Bundesregierung bisher keine Initiative ergriffen,
um der Resolution des 12. Deutschen Bundestages vom 21. Juni
1991 (Drucksache 12/837) Rechnung zu tragen, derzufolge bis zum
Jahresbeginn 1997 eine Reform der Alterssicherung der Frauen in
Kraft treten soll, um durch
— verbesserte Anerkennung von Kindererziehungszeiten,
— Ausbau eigenständiger Rentenanwartschaften von Frauen und
— Maßnahmen zur Bekämpfung der Altersarmut
die Härten auszugleichen, die in der Rentenversicherung der neuen
Bundesländer durch das Auslaufen der Bestandsschutzfristen und
die Abschmelzung der Auffüllbeträge entstehen?
15. Wird die Bundesregierung eine solche Initiative ergreifen, damit die
Maßnahmen noch bis Jahresende 1997 in Kraft treten können?
Die Bundesregierung mißt den in der Entschließung des
Deutschen Bundestages vom 21. Juni 1991 angesprochenen
Zielsetzungen im Rahmen ihrer Gesamtpolitik einen hohen Stellenwert
bei.
Zur Frage nach einem Ausbau der eigenständigen
Rentenanwartschaften von Frauen und nach Verbesserungen bei der
Anerkennung von Kindererziehungszeiten ist zunächst darauf
hinzuweisen, daß die Bundesregierung seit 1984 im Bereich der
gesetzlichen Rentenversicherung umfangreiche Maßnahmen zugunsten
von Frauen getroffen hat.
Die Wartezeit für die Regelaltersrente ab dem 65. Lebensjahr
wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 gesenkt. Dadurch
konnte an über 200 000 Versicherte erstmals eine Altersrente
gewährt werden. Rund 90 v. H. dieser Altersrenten entfielen auf
Frauen.
Der erstmaligen Einführung von Kindererziehungszeit im
Rentenrecht im Jahre 1986, mit der eine grundlegende sozialpolitische
Verbesserung vor allem zugunsten der Frauen verbunden war,
folgte bereits im Jahre 1989 ein weiterer Ausbau im Rahmen des
Rentenreformgesetzes 1992. Obwohl das Rentenreformgesetz
1992 von der allgemeinen Zielsetzung bestimmt war, den
Ausgabenanstieg in der Rentenversicherung zu dämpfen, dehnte es
die Kindererziehungszeiten für Geburten ab 1992 auf drei Jahre
aus. Zusätzlich führte es Kinderberücksichtigungszeiten bis zum
10. Lebensjahr des Kindes ein.
Zur Zeit werden in den alten Bundesländern etwa 5,7 Millionen
Mütter mit einem jährlichen Kostenaufwand von rd. 5,7 Mrd. DM
durch diese Regelungen begünstigt. Insgesamt wurden für die
Berücksichtigung der Kindererziehung im Rentenrecht in den
alten Bundesländern in den Jahren 1986 bis 1994 rd. 30,8 Mrd.
DM ausgegeben. Für die neuen Bundesländer sind zwar keine
Aussagen zur Gesamthöhe der Kosten für die Berücksichtigung
der Kindererziehung möglich. Es kann aber immerhin gesagt
werden, daß hier über 1,6 Millionen Mütter begünstigt werden.
Neben der Verlängerung der Kindererziehungszeiten wurden mit
dem Rentenreformgesetz 1992 weitere vor allem Frauen
begünstigende Regelungen getroffen:
— Einführung einer zehnjährigen Berücksichtigungszeit für
Kindererziehung
O Aufrechterhaltung des Invaliditätsschutzes in dieser Zeit,
O Gesamtleistungsbewertung (es wird verhindert, daß sich
erziehungsbedingte Lücken in der sozialen Biographie
mindernd auf die Bewertung der beitragsfreien Zeiten
auswirken),
O Wartezeit von 35 Jahren (für vorzeitige Altersrente an
Schwerbehinderte ab dem 60. Lebensjahr und an sonstige
Personen ab dem 63. Lebensjahr sowie für Rente nach
Mindesteinkommen);
— Anerkennung der Pflege eines Pflegebedürftigen
O Berücksichtigung dieser Zeit als
Pflegeberücksichtigungszeit (Wirkung wie Berücksichtigungszeit wegen
Kindererziehung),
O Gleichstellung von freiwilligen Beiträgen von
Pflegepersonen mit Pflichtbeiträgen (dadurch u. a. die Möglichkeit eines
Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
und auf vorzeitige Altersrente an Frauen),
O Möglichkeit, bei wegen Pflege eingeschränkter
Beschäftigung Pflichtbeiträge aufzustocken. Diese Regelungen gelten
für Pflegezeiten vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995;
— Höherbewertung der ersten Pflichtversicherungsjahre, die vor
allem Frauen ohne geschlossene Versicherungsbiographie
begünstigt;
— Ausweitung der Rente nach Mindesteinkommen
(Anhebungsmöglichkeit auch der Zeiten zwischen 1973 und 1991), durch
die 1,17 Millionen Frauen in ihrer Rentenhöhe begünstigt
wurden;
— Wegfall der Halbbelegung als Anrechnungsvoraussetzung für
beitragsfreie Zeiten;
— Erleichterung der Möglichkeit für Frauen, denen Beiträge aus
Anlaß der Heirat erstattet worden sind, freiwillig Beiträge zu
sehr günstigen Bedingungen für diese Zeiten nachzuentrichten
durch Verzicht auf die im früheren Recht enthaltenen
Einschränkungen. Diese Regelung gilt nur noch bis zum 31.
Dezember 1995.
Nach Daten des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger
(VDR) hat die Rentenreform 1992 zu einer deutlichen
Verbesserung der Renten an Frauen geführt. Nach diesen Zahlen werden
80 v. H. der Frauen von den Neuregelungen begünstigt, deren
Renten sich im Durchschnitt um 5,4 v. H. erhöht haben. Besonders
begünstigt sind nach den Aussagen des VDR Frauen mit Kindern.
Für sie wurde die Rentensteigerung bei einem Kind um 5,5 v. H.,
bei zwei Kindern mit 7,4 v. H. und bei 3 und mehr Kindern mit
8,6 v. H. angegeben, wobei die Verlängerung der
Kindererziehungszeiten für Geburten ab 1992 noch nicht berücksichtigt
worden ist.
Ab 1. April 1995 ist die soziale Sicherung von Pflegepersonen
erheblich verbessert worden. Zeiten der ehrenamtlichen
Pflegetätigkeit (mindestens 14 Stunden in der Woche) eines
Pflegebedürftigen wirken sich seitdem sowohl rentenbegründend als auch
rentensteigernd aus. Dabei richtet sich die Bewertung der
Pflegezeiten nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und nach dem
Umfang der Pflegetätigkeit. Die Pflegekasse entrichtet — abhängig
von Pflegestufe und Pflegeaufwand — Beiträge von 200 bis 600 DM
monatlich. Der monatliche Rentenertrag für ein Jahr
Pflegetätigkeit wird mindestens 11,73 DM und höchstens 35,18 DM
betragen. Außerdem sind die Pflegepersonen in der gesetzlichen
Unfallversicherung versichert.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli
1992 ist es notwendig, den Ausgleich kindererziehungsbedingter
Nachteile in der Alterssicherung weiter zu verbessern. Bereits die
Anerkennung von drei Kindererziehungsjahren auch bei
Geburten vor 1992 würde jedoch bei einer Einführung in diesem Jahr für
Bestand und Zugang zu Mehrkosten in Höhe von 14 Mrd. DM
jährlich führen. Vor diesem Hintergrund bereitet die Entwicklung
einer Konzeption zu einem weitergehenden Ausgleich der durch
Kindererziehung bedingten Nachteile in der Altersversorgung
besondere Schwierigkeiten. Mit Rücksicht hierauf kann die
Bundesregierung noch keine konkreten Aussagen zu weitergehenden
Maßnahmen machen.
Die Problematik der Altersarmut hat in der Bundesrepublik
Deutschland im Zeitablauf an Bedeutung abgenommen, auch bei
alleinstehenden Frauen und erst recht bei alleinstehenden Frauen
in den neuen Bundesländern.
Von den 65jährigen und älteren Menschen in den alten
Bundesländern nehmen weniger als 1,5 v. H. laufende Sozialhilfe zum
Lebensunterhalt in Anspruch, wenn man von den Fällen der
Heimpflege absieht, für die künftig die Pflegeversicherung
eintritt. In den neuen Bundesländern ist der Prozentsatz noch
erheblich geringer (0,23 v. H.). Denn die Frauen haben dort in der Regel
höhere eigene Renten als in den alten Bundesländern, weil sie
häufiger und länger versicherungspflichtig beschäftigt waren.
Alleinstehende Frauen in den neuen Bundesländern verfügen
derzeit über Renten von durchschnittlich rd. 1 400 DM monatlich.
Diejenigen, die eine eigene Versichertenrente und eine
Witwenrente erhalten — und das sind 83 v. H. der Witwen — verfügen sogar
über rd. 1 700 DM monatlich. Dies entspricht der Rente eines
Versicherten mit 40 bzw. 45 Arbeitsjahren. Alleinstehende Frauen in
den neuen Bundesländern sind damit in der Rentenversicherung
angemessen abgesichert.]