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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Auffüllbeträge in der Rentenversicherung der neuen Bundesländer (G-SIG: 13010486)

Statistische Angaben zu Renten mit Auffüllbeträgen in den neuen Bundesländern, zukünftige Entwicklung bis zum Jahr 2008, gesetzgeberische Aktivitäten der Bundesregierung

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

06.06.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/133610. 05. 95

Auffüllbeträge in der Rentenversicherung der neuen Bundesländer

der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

In den neuen Bundesländern werden in großem Umfang zusätzlich zu den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sogenannte Auffüllbeträge gezahlt. Diese wurden mit dem Renten-Überleitungsgesetz als Bestandsschutz eingeführt, um zu verhindern, daß die Umstellung vom alten DDR-Recht auf das bundesdeutsche Recht zur Rentenkürzung führten. Nach § 315 a SGB VI sollen die Auffüllbeträge ab 1. Januar 1996 mit jeder Rentenerhöhung um je 20 % des ursprünglichen Betrages, mindestens um 20 DM, höchstens jedoch um den Steigerungsbetrag der dynamischen Rente, abgebaut werden. Es ist zu erwarten, daß ein großer Teil der Rentnerinnen und Rentner in den neuen Ländern wegen der Abschmelzung der Auffüllbeträge für mehrere Jahre keine effektive Rentenerhöhung erhalten wird.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen15

1

Wie viele Renten mit Auffüllbeträgen gibt es nach den jüngsten verfügbaren Daten in den neuen Bundesländern — bei den Versichertenrenten an Männer, —bei den Versichertenrenten an, Frauen, — bei den Versichertenrenten insgesamt, — bei den Witwenrenten, — bei den Witwerrenten, — bei den Witwen- und Witwerrenten insgesamt, — insgesamt?

2

Wie groß sind nach den jüngsten verfügbaren Daten die Anteile der Renten mit Auffüllbeträgen an den Renten in den neuen Bundesländern — bei den Versichertenrenten an Frauen, — bei den Versichertenrenten an Männern, — bei den Versichertenrenten insgesamt, — bei den Witwenrenten, — bei den Witwerrenten, — bei den Witwen- und Witwerrenten insgesamt, — insgesamt?

3

Wie hoch ist nach den jüngsten verfügbaren Daten in den neuen Bundesländern — die durchschnittliche Versichertenrente an Frauen, — die durchschnittliche Versichertenrente an Männer, — die durchschnittliche Versichertenrente insgesamt, — die durchschnittliche Witwenrente, — die durchschnittliche Witwerrente, — die durchschnittliche Witwen- und Witwerrente, (jeweils ohne Auffüllbetrag), und zwar getrennt berechnet — für alle Renten (Renten mit und Renten ohne Auffüllbetrag) und — für die Teilgruppe der Renten mit Auffüllbetrag?

4

Wie hoch sind nach den jüngsten verfügbaren Daten die durchschnittlichen Auffüllbeträge (Durchschnittsberechnung jeweils bezogen auf die Teilgruppe der Renten mit Auffüllbetrag) bei — den Versichertenrenten an Frauen, — den Versichertenrenten an Männer, — den Versichertenrenten insgesamt, — den Witwenrenten, — den Witwerrenten, — den Witwen- und Witwerrenten?

5

Wie hoch ist nach den jüngsten verfügbaren Daten die Zahl der Renten mit Auffüllbeträgen — unter 100 DM, — von 100 bis unter 200 DM, — von 200 bis unter 300 DM, — von 300 bis unter 400 DM, — von 400 bis unter 500 DM, — über 500 DM bei — den Versichertenrenten an Frauen, — den Versichertenrenten an Männer, — den Versichertenrenten insgesamt, — den Witwenrenten, — den Witwerrenten, — den Witwen- und Witwerrenten?

6

Wie hoch sind nach den jüngsten verfügbaren Daten die Anteile der Renten mit Auffüllbeträgen — unter 100 DM, — von 100 bis unter 200 DM, — von 200 bis unter 300 DM, — von 300 bis unter 400 DM, — von 400 bis unter 500 DM, — über 500 DM bei — den Versichertenrenten an Frauen, — den Versichertenrenten an Männer, — den Versichertenrenten insgesamt, — den Witwenrenten, — den Witwerrenten, — den Witwen- und Witwerrenten an allen Renten mit Auffüllbeträgen?

7

Wie würde sich der Gesamtzahlbetrag (Rente einschließlich Auffüllbetrag) einer durchschnittlichen Versichertenrente mit durchschnittlichem Auffüllbetrag — an Männer, — an Frauen, — an Männer und Frauen insgesamt in den Jahren 1996 bis 2008 bei Abschmelzung der Auffüllbeträge nach § 315 a des Sozialgesetzbuches VI entwickeln, wenn für diese Jahre als Anpassungssatz der SGB-Renten in den neuen Bundesländern alternativ 3 0/0, — 4 %, 5 unterstellt wird?

8

Wie würden sich die in Frage 7 genannten Zahlbeträge unter sonst gleichen Annahmen jeweils entwickeln, wenn die Abschmelzung der Auffüllbeträge auf die Hälfte des Erhöhungsbetrages der SGB-Rente beschränkt wird?

9

Um wieviel würde sich die Kaufkraft einer durchschnittlichen Versichertenrente mit durchschnittlichem Auffüllbetrag (jeweils bezogen auf die Teilgruppe der Renten mit Auffüllbetrag) — an Männer, — an Frauen, — an Männer und Frauen insgesamt bei Abschmelzung der Auffüllbeträge in den Jahren 1996 bis 2008 jeweils gegenüber dem Stand von 1995 verringern, wenn alternativ — 3 % Anpassungssatz mit 1 % Preissteigerungsrate, — 4 % Anpassungssatz mit 2 % Preissteigerungsrate, — 5 % Anpassungssatz mit 3 % Preissteigerungsrate angenommen werden?

10

Wie hoch waren die Aufwendungen der Rentenversicherungsträger für die Auffüllbeträge im Jahre 1994, und wie werden sie sich nach den Annahmen der mittleren Variante des Rentenversicherungsberichts 1994 (mittlere Beschäftigungsentwicklung und 3 % Lohnsteigerung im Westen) in den einzelnen Jahren 1995 bis 2008 entwickeln?

11

Wie hoch werden die Aufwendungen für die Auffüllbeträge unter den in Frage 10 genannten Bedingungen in den Jahren 1995 bis 2008 sein, wenn — die Abschmelzung der Auffüllbeträge unterbleibt, — die Abschmelzung der Auffüllbeträge auf die Hälfte des Erhöhungsbetrages der SGB-Rente beschränkt wird?

12

Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, die Kosten der Auffüllbeträge den Rentenversicherungsträgern aus Bundesmitteln zu erstatten?

13

Beabsichtigt die Bundesregierung eine Gesetzesänderung mit dem Ziel, die Abschmelzung der Auffüllbeträge abzuschaffen, einzuschränken oder zeitlich zu strecken, um zu verhindern, daß ein großer Teil der Rentnerinnen und Rentner in den neuen Ländern für mehrere Jahre keinerlei effektive Rentenerhöhung erhält?

14

Warum hat die Bundesregierung bisher keine Initiative ergriffen, um der Resolution des 12. Deutschen Bundestages vom 21. Juni 1991 (Drucksache 12/837) Rechnung zu tragen, derzufolge bis zum Jahresbeginn 1997 eine Reform der Alterssicherung der Frauen in Kraft treten soll, um durch — verbesserte Anerkennung von Kindererziehungszeiten, — Ausbau eigenständiger Rentenanwartschaften von Frauen und — Maßnahmen zur Bekämpfung der Altersarmut die Härten auszugleichen, die in der Rentenversicherung der neuen Bundesländer durch das Auslaufen der Bestandsschutzfristen und die Abschmelzung der Auffüllbeträge entstehen?

15

Wird die Bundesregierung eine solche Initiative ergreifen, damit die Maßnahmen noch bis Jahresende 1997 in Kraft treten können?

Bonn, den 10. Mai 1995

Rudolf Scharping und Fraktion

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