Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/3688
06. 02.96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerald Thalheim, Dr. Jürgen Meyer
(Ulm), Hans-Joachim Hacker , weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
— Drucksache 3350 —
Liquidation und Umwandlung von landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften (LPG) und deren kooperativen Einrichtungen auf der
Grundlage des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG)
Die aktuelle Diskussion um die Forderung nach einer Verlängerung der
Verjährungsfrist für Ansprüche ehemaliger LPG-Mitglieder nach dem
LwAnpG hat erneut Fragen nach der Vermögensauseinandersetzung,
der Liquidation früherer LPG und nach der Entflechtung von Anteilen
an früheren sog. kooperativen Einrichtungen aufgeworfen. Die
Diskussion über die Frage, ob alle damit zusammenhängenden
Operationen entsprechend den Rechtsvorschriften vor sich gegangen sind, wird
in der Öffentlichkeit sehr kontrovers geführt. Kritisch betrachtet wird
vor allem die Kontrolle dieser Prozesse durch die zuständigen
Behörden.
Die Notwendigkeit einer von interessie rter Seite bet riebenen
Verlängerung der Verjährungsfrist stellt sich offensichtlich so nicht. Die
Ansprüche früherer LPG-Mitglieder verjähren nicht automatisch am
31. Dezember 1995. Es verjähren alle Ansprüche, die 1990 entstanden
sind. Sind sie später entstanden - was in der überwiegenden Mehrheit
der Fallist -, verjähren sie entsprechend später, wobei in jedem Fall die
Verjährung durch die Beschreitung des Rechtsweges unterbrochen
werden kann.
In dem Zusammenhang stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die
Ursache für die jetzige Diskussion und für mögliche
Unregelmäßigkeiten in den rechtlichen Grundlagen, insbesondere dem
Landwirtschaftsanpassungsgesetz, angelegt ist. Auf der einen Seite ist das
Vermögen, sofern vorhanden, auf die bisherigen LPG-Mitglieder nach
§ 44 LwAnpG aufzuteilen, auf der anderen Seite wird mit dem Gesetz
die Möglichkeit eröffnet, die bisherigen LPG umzustrukturieren und in
gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen weiterzuführen. Hierin allein
sind schon Zielkonflikte angelegt, die dadurch verschärft werden, daß
die Mitglieder früherer LPG im Durchschnitt vergleichsweise alt waren
und der Arbeitskräftebesatz relativ hoch war, so daß mit dem Übergang
zur Marktwirtschaft viele bisherige Arbeitskräfte entlassen werden
mußten. Es ist nur zu verständlich, daß diese Menschen daran
interessiert waren, das ihnen zustehende Vermögen zu erhalten, um in
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten vom 2. Februar 1996 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
vielen Fällen damit den Lebensabend finanziell aufzubessern. Dies
bedeutete jedoch auch gleichzeitig, daß das Vermögen, das überwiegend
in nichtliquider Form zur Verfügung stand, aus den
landwirtschaftlichen Unternehmen, die eigentlich weiter wi rtschaften wollten,
abgezogen werden mußte. Dadurch wurde der Sta rt vieler
landwirtschaftlicher Unternehmen in die Marktwirtschaft erschwert, was noch heute
nachwirkt.
Ein besonderes Kapitel stellt die Liquidation früherer LPG dar. In
diesem Zusammenhang ist zu fragen, wer - abgesehen von der
Überprüfung im Rechtsweg - die Liquidationen überhaupt kontrolliert. Wer
prüft vorhandene Interessenkollisionen, die gegeben sind, wenn die an
einer Liquidation maßgeblich Beteiligten gleichzeitig am noch
vorhandenen Produktionsvermögen der früheren LPG interessie rt sind?
Es muß jedoch bedacht werden, daß die „Privatisierung" der LPG nicht
staatlichen Stellen wie Treuhandanstalt oder vergleichbaren
Einrichtungen übertragen wurde. Alle maßgeblichen Entscheidungen zur
„Privatisierung" mußten von den Beteiligten auf privatrechtlicher
Grundlage selbst getroffen werden. Die Korrektur ungenügend
erfüllter Ansprüche nach dem LwAnpG kann daher letztlich nur im
Klageweg erzwungen werden. Auch die Möglichkeit des § 70 Abs. 3
LwAnpG, eine Uberprüfung der Vermögensauseinandersetzung durch
Landesbehörden vorzunehmen, ändert daran prinzipiell nichts, da
direkte gesetzliche Eingriffsmöglichkeiten und Sanktionen im Gesetz
fehlen.
Vorbemerkung
Mit dem Beitritt der DDR zum Staatsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland begann in der ostdeutschen Landwirtschaft ein
durchgreifender Strukturwandel. Aus den Überresten staatlich
gelenkter und aus eigener Kraft nicht länger überlebensfähiger
Wirtschaftseinheiten ist in der Folgezeit eine breitgefächerte
Palette von wettbewerbsfähigen Unternehmen aller
Rechtsformen und Größenordnungen entstanden, die mittlerweile ihren
Platz im europäischen Agrarmarkt gefunden haben.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diesen erfolgreichen
Anpassungsprozeß setzte u. a. das LwAnpG. Es beendete die
staatliche Gängelung der vorhandenen landwirtschaftlichen
Betriebe und führte die Prinzipien der Selbstbestimmung und
Eigenverantwortlichkeit auf der Grundlage der Gewährleistung
privatnützigen Eigentums wieder ein.
Ein Kernstück der wiedererlangten Dispositionsfreiheit war die
den zwangskollektivierten Bauern eröffnete Möglichkeit,
entweder aus der LPG auszuscheiden oder als Anteilsinhaber des
umzuwandelnden Unternehmens an dessen Umstrukturierung
teilzunehmen.
Einen gerechten Ausgleich der finanziellen Interessen
ausscheidender Mitglieder einerseits und verbleibender Mitglieder
andererseits sehen dabei die Vorschriften des LwAnpG über die
Vermögenszuordnung vor. Eine zentrale Stellung nimmt insoweit
§ 44 Abs. 1 LwAnpG ein. Der nach dieser Regelung sich
ergebende Anteil am Eigenkapital der LPG bestimmt neben dem
Abfindungsanspruch ausscheidender Mitglieder auch den
Umtausch der Anteile verbleibender Mitglieder an der LPG in
Anteile am Unternehmen neuer Rechtsform. Bei der Verteilung des
Vermögens einer aufgelösten und liquidierten LPG unter deren
Mitgliedern ist § 44 LwAnpG ebenso zu beachten. Die
sogenannte Personifizierung des Eigenkapitals der LPG folgt also
stets einheitlichen Maßstäben.
Streit über die Vermögenszuordnung entfachte sich
hauptsächlich an Fragen der Bewertung von Vermögensgegenständen
abfindungspflichtiger LPG. Solchen Meinungsverschiedenheiten
hätte der Gesetzgeber nur vorbeugen können, wenn er die
Abfindungsansprüche ausgeschiedener Mitglieder nicht an das
Eigenkapital der LPG gekoppelt, sondern unabhängig von
dessen Höhe auf Rückzahlung der Inventarbeiträge und Gewährung
von Nutzungsvergütungen gerichtet hätte. Derartige
Abfindungsverbindlichkeiten hätten jedoch eine
Gesamtvollstrekkungswelle über die LPG in Gang gesetzt, an deren Ende
voraussichtlich der Zusammenbruch der ostdeutschen
Landwirtschaft und ein dramatischer Verfall der Werte der den LPG zur
Verfügung stehenden Betriebsvermögen zu beklagen gewesen
wären. Diese Konsequenzen hätten alle an den
Vermögensauseinandersetzungen beteiligten Kreise weitaus härter getroffen als
die mit Rechtsstreitigkeiten über bilanzielle Bewe rtungen
verbundenen Unannehmlichkeiten und Risiken.
Richtig war auch die Entscheidung des Gesetzgebers, die
Durchführung der Vermögenszuordnung in die Hände der
Betroffenen, also der LPG und ihrer Mitglieder selbst, zu legen. Die
privatrechtliche Ausgestaltung der Vermögenszuordnung im
LwAnpG zwingt im übrigen nicht dazu, im Falle von
Unregelmäßigkeiten auf staatliche Sanktionen zu verzichten. Die
Gewährung sowohl der Anpassungshilfen als auch von
Förderungen nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" konnte
bzw. kann von den zuständigen Landesbehörden im Falle von
Unregelmäßigkeiten bei der Vermögensauseinandersetzung
versagt werden. Auch die Teilnahme am Flächenerwerb ist nach
§ 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes von einer ordnungsgemäßen
Abwicklung der Vermögensauseinandersetzung abhängig. Nach
der Ende 1995 in Kraft getretenen Flächenerwerbsverordnung
werden auch Mängel des Liquidationsverfahrens zu einem
Ausschluß vom Flächenerwerb führen können.
Es ist insgesamt festzuhalten, daß die Regelungen des LwAnpG
ein effektives und angemessenes Instrumentarium zur
Umstrukturierung der ostdeutschen Landwirtschaft bereitstellen. Eine
praxistaugliche Alternative hierzu bestand und besteht nicht. Sie
ist auch im Gesetzgebungsverfahren von keiner Seite in
Erwägung gezogen worden.
Bestätigt wird diese Auffassung durch das Ergebnis einer
Anhörung unabhängiger Experten, die der Ausschuß für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages am
29. Juni 1993 durchgeführt hat.
I. Kontrolle der ordnungsgemäßen Liquidation früherer LPG und
deren kooperativer Einrichtungen
1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage sind die Liquidationen
früherer LPG im einzelnen zu vollziehen, und sieht die
Bundesregierung auf diesem Gebiet gesetzgeberischen
Handlungsbedarf?
Die Liquidation aufgelöster LPG ist in § 42 LwAnpG geregelt. Die
Vorschrift verweist hinsichtlich der praktischen Durchführung
der Liquidation, z. B. Bestellung und Abberufung sowie Rechte
und Pflichten von Liquidatoren, auf einschlägige Regelungen des
Genossenschaftsgesetzes (§ 78 Abs. 2, § 79 a, §§ 82 bis 93 GenG).
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz LwAnpG hat jedoch die
Vermögensaufteilung am Ende der Liquidation unter Beachtung
des § 44 LwAnpG zu erfolgen. Das bedeutet, daß im Ergebnis für
alle Mitglieder der aufgelösten LPG, also sowohl für diejenigen,
die vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens aus der LPG
ausgeschieden sind, als auch für die übrigen Anteilsinhaber die
Vermögenszuordnung nach denselben Maßstäben vorzunehmen
ist. Das Eigenkapital ist nach der Rangordnung des § 44 Abs. 1
LwAnpG zunächst für die Rückzahlung eingebrachter
Inventarbeiträge nebst gleichstehender Leistungen zu verwenden und im
übrigen in Form von Boden- und Inventarnutzungsvergütungen
und schließlich als Vergütung für Arbeitsleistung an die
Mitglieder auszuzahlen.
Die Bundesregierung hält die rechtliche Ausgestaltung des
Liquidationsverfahrens für ausgewogen und angemessen.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht nicht.
2. Für wie viele LPG wurde nach Erkenntnissen der
Bundesregierung bisher Liquidation beantragt?
Wie viele Liquidationen wurden bisher vollständig
abgeschlossen?
Zur Zahl der in Liquidation befindlichen LPG und zum Stand der
Durchführung dieser Verfahren liegen der Bundesregierung aus
den neuen Ländern folgende Angaben vor:
— In Brandenburg befinden sich 84 LPG in Liquidation. Die
Anzahl abgeschlossener Liquidationsverfahren ist nicht bekannt.
— In Sachsen befanden sich im Jahre 1995 147 LPG/GPG in
Liquidation. Angaben über den Abschluß von
Liquidationsverfahren konnten nicht gemacht werden.
— Thüringen meldete 64 LPG in Liquidation. Darunter befinden
sich auch Unternehmen, über deren Vermögen die
Gesamtvollstreckung eröffnet worden ist. Bisher seien vier Verfahren
abgeschlossen worden.
— Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt konnten
keine Angaben über Anzahl und Abschluß von
Liquidationsverfahren machen.
3. Wer ist bei einer ordnungsgemäßen Liquidation ehemaliger
LPG und kooperativer Einrichtungen zuständig
a) für die unmittelbare Abwicklung,
b) für die Kontrolle dieses Prozesses?
Zu a)
Die Durchführung der Liquidation obliegt nach § 42 Abs. 1
LwAnpG i.V. m. § 83 GenG dem Vorstand der LPG, wenn sie nicht
durch das Statut oder einen Beschluß der Vollversammlung
anderen Personen übertragen ist. Auch eine gerichtliche Bestellung
von Liquidatoren kommt auf Antrag entweder der
Revisionskommission oder eines Zehntels der Mitglieder der LPG in
Betracht.
Eine Abberufung sowie eine vorläufige Amtsenthebung von
Liquidatoren sind jederzeit möglich.
Zu b)
Auch im Liquidationsstadium bleibt die Vollversammlung das
höchste Organ der LPG. Deren Beschlüsse hat der Liquidator
auszuführen. Damit ist eine interne Kontrolle der Handlungen
von Liquidatoren gewährleistet. Zur externen Kontrolle wird auf
die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
4. Worauf erstreckt sich die vorgenannte Kontrolle im einzelnen?
Wird beispielsweise auch kontrolliert, ob Verkäufe aus der
Liquidationsmasse dem wirklichen Verkehrswert entsprechen
und Interessenkollisionen unter Beachtung der Ansprüche
ehemaliger Mitglieder gelöst werden?
Die vorgenannte Kontrolle erstreckt sich auf sämtliche Aspekte
des Liquidationsverfahrens.
5. Fallen Liquidationen früherer LPG unter die
Prüfungsmöglichkeiten des § 70 Abs. 3 LwAnpG?
Und wenn ja, mit welchen Ergebnissen wurden ggf. solche
Überprüfungen durchgeführt?
Die LPG als Bezugspunkte von Rechten und Pflichten gehen
nicht schon mit ihrer Auflösung unter, sondern bestehen während
des Liquidationsverfahrens bis zu dessen Beendigung fo rt . Es
ändert sich lediglich der Zweck der Teilnahme des
Unternehmens am Rechts- und Geschäftsverkehr. Folglich stehen die
Prüfüngsmöglichkeiten des § 70 Abs. 3 LwAnpG auch im Rahmen
von Liquidationsverfahren zur Verfügung.
Zu Umfang und Ergebnissen der Überprüfung von LPG in
Liquidation machten die zuständigen obersten Landesbehörden
folgende Angaben:
— In Brandenburg wurden 42 LPG in Liquidation überprüft.
Festgestellt wurden neben mangelhaften
Vollversammlungsbeschlüssen die Verletzung der Rechenschaftspflicht von
Liquidatoren und die Mißachtung des Vorkaufsrechts von
LPG-Mitgliedern im Rahmen der Verwertung des LPG-
Vermögens.
— In Sachsen wurden 138 LPG/GPG in 'Liquidation überprüft.
Beanstandet wurde vor allem die Übertragung von
Vermögensgegenständen auf neu gegründete Unternehmen ohne
Gegenleistung.
— In Sachsen-Anhalt wurde bisher die Überprüfung von 64 LPG
in Liquidation abgeschlossen, die Prüfung weiterer 36
Unternehmen ist noch anhängig. Verstöße gegen einschlägige
Bestimmungen des Liquidationsrechts wurden überwiegend
nicht festgestellt.
— Aus Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen liegen
genaue Angaben zur Zahl der überprüften Unternehmen nicht
vor. Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft,
Naturschutz und Umwelt verweist darauf, daß lediglich
Auskunftsersuchen an die Behörde herangetragen worden seien.
6. Wie und wo sind die Haftungsfragen im einzelnen geregelt,
die maßgebend sind für Anspruchsberechtigte auf das
Vermögen der in Liquidation befindlichen früheren LPG?
Wer haftet nach der Konzeption des LwAnpG gegenüber den
Anspruchsberechtigten,
a) der für die unmittelbare Abwicklung Zuständige und/oder
b) der für die Kontrolle dieses Prozesses Verantwortliche?
Zu a)
Für Schäden, die aus seiner Amtsführung erwachsen, haftet ein
Liquidator nach § 42 Abs. 1 LwAnpG i.V.m. § 89 Satz 1 GenG
und § 3 a LwAnpG. Für die Haftung reicht aus, daß der
Liquidator nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters angewandt hat.
Dem Liquidator obliegt nach § 3 a Satz 3 LwAnpG die
Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung ausreichender
Sorgfalt.
Im Hinblick auf dessen Stellung als gesetzlicher Vertreter der
LPG haftet neben dem Liquidator nach § 31 BGB auch das
abzuwickelnde Unternehmen auf Schadenersatz.
Zu b)
Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit der
Überprüfung der Geschäftsführung von LPG nach § 70 Abs. 3
LwAnpG dürften regelmäßig spätestens an der Regelung des
§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitern, weil ein Ersatz des Schadens
vom Liquidator (bzw. dessen Berufshaftpflichtversicherung) oder
vom abfindungspflichtigen Unternehmen erlangt werden kann
(vgl. die Ausführungen zu Frage 6 a) .
7. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob es
bereits Gerichtsurteile gibt, die die Abwicklung von
Liquidationen früherer LPG zum Gegenstand haben?
Was waren die hauptsächlichen Gründe der
Rechtsstreitigkeiten?
Mit welchen wesentlichen Ergebnissen wurden sie
abgeschlossen?
Gerichtsurteile, die die Abwicklung von Liquidationen früherer
LPG als solche zum Gegenstand haben, werden nach den der
Bundesregierung vorliegenden Erkentnissen nicht gesondert
erfaßt. Der Grund für diese Streitigkeiten dürfte jedoch in
Abfindung.- und Auseinandersetzungsansprüchen und in der
Zuordnung von Grundstücken zu suchen sein.
8. Wer soll nach der Konzeption des LwAnpG für die Kosten der
Beseitigung von „Altlasten" im Falle von Liquidationen
aufkommen, wenn dies mangels „Masse" nicht bewerkstel ligt
werden kann und nun beispielsweise unbrauchbare
Viehställe zusammen mit der Rückgabe der p rivaten Flächen, auf
denen zu DDR-Zeiten diese Ställe gebaut wurden, an den
ursprünglichen Eigentümer der Flächen oder dessen Erben
fallen?
Gibt es für derartige Fälle oder plant die Bundesregierung für
entsprechende Fälle eine Förderung der Entsorgung dieser
Gebäude bzw. Anlagen?
Das LwAnpG enthält keine Regelungen über die Beseitigung der
von den LPG errichteten, jetzt abbruchreifen Gebäude.
Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz, das die
Zusammenführung von getrenntem Gebäudeeigentum und Bodeneigentum
zum Regelungsgegenstand hat, sieht zwar eine Regelung über
die Verteilung von Beseitigungskosten bei abbruchreifen
Gebäuden vor, diese Regelung führt aber nur zum Erfolg, solange
der Gebäudeeigentümer existent und zahlungsfähig ist. Im Falle
der Liquidation hilft das Sachenrechtsbereinigungsgesetz, das
vornehmlich die Rechte und Pflichten der beteiligten
Gebäudenutzer einerseits und der Bodeneigentümer andererseits festlegt,
nicht weiter. Einen anderweitig Verpflichteten zur Übernahme
der Beteiligungskosten sieht das
Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht vor.
Eine Förderung der Entsorgung abbruchreifer Gebäude bzw.
Anlagen ist in den neuen Ländern nach den Grundsätzen für die
Förderung der Dorferneuerung des Rahmenplans der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes" für den Zeitraum 1995 bis 1998 möglich. Danach sind
die Aufwendungen für Abbruchmaßnahmen bei alten, nicht
mehr nutzbaren baulichen landwirtschaftlichen Anlagen
zuwendungsfähig. Für die Mittelvergabe sind ausschließlich die Länder
zuständig.
9. Wie hoch sind bisher die aus der Liquidation früherer LPG
stammenden Altschulden, für die von den Gläubigerbanken
Ausgleichsforderungen gegenüber dem
Erblastentilgungsfonds in Anspruch genommen wurden, weil die
Liquidationsmasse nicht zur Bedienung der Altschulden ausreichte?
Eine inhaltlich gleiche Frage hat die Bundesregierung zuletzt im
Zusammenhang mit der Kleinen Anfrage vom 19. Juli 1995 zum
„Stand der Behandlung der Altkredite in der Landwirtschaft der
neuen Länder" beantwortet (Drucksache 13/2034, Antwort zu
Frage 11) .
Auf ostdeutsche landwirtschaftliche Unternehmen in Liquidation
und Gesamtvollstreckung entfallen z. Z. Altkredite in Höhe von
rd. 2 Mrd. DM (DG Bank: rd. 1,5 Mrd. DM zuzüglich Volks- und
Raiffeisenbanken: - geschätzt - rd. 0,5 Mrd. DM). Diese werden
in die Berechnung der Ausgleichsforderungen der
Gläubigerbanken einbezogen, wobei die Ausgleichsforderungen nicht für
einzelne Bilanzpositionen, sondern zum Ausgleich des
Bilanzverlustes als Saldo der Aktiva und Passiva zugeteilt werden.
10. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in wie
vielen Fällen bisher die Summe der Altschulden das
Vermögen der jeweiligen liquidierten früheren LPG überstieg, so
daß die nach dem LwAnpG Anspruchsberechtigten dieser
LPG leer ausgingen und dadurch nicht einmal den
Inventarbeitrag zurückerhielten?
Erkenntnisse über den nachgefragten Sachverhalt liegen der
Bundesregierung nicht vor.
11. Wie beurteilt die Bundesregierung das Ergebnis zu Frage 10?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß in diesen
Fällen die leerausgehenden Anspruchsberechtigten im Gefolge
der willkürlichen, staatlicherseits verordneten
Investitionsentscheidungen und Kreditvergaben zu DDR-Zeiten nunmehr
ein Opfer der von der Bundesregierung praktizierten
Altschuldenregelung sind?
Seitens der Bundesregierung wird der Auffassung, daß die
„leerausgehenden Anspruchsberechtigten im Gefolge der
willkürlichen, staatlicherseits verordneten
Investitionsentscheidungen und Kreditvergaben zu DDR-Zeiten nunmehr ein Opfer der
von der Bundesregierung praktizierten Altschuldenregelung"
seien, nachdrücklich widersprochen. Ursächlich für die
Liquidation dieser landwirtschaftlichen Unternehmen war nicht die
Altschuldenregelung der Bundesregierung, sondern die durch
staatliche Fehlentscheidungen der DDR verursachte
unzureichende Wirtschaftlichkeit dieser Unternehmen. Altschulden
-
bedingte Zusammenbrüche wurden durch die
Altschuldenregelung der Bundesregierung - die Entschuldung durch die
Treuhandanstalt und die bilanzielle Entlastung mit
Rangrücktritt - weitgehend vermieden.
II. Kontrolle der Umwandlung früherer LPG sowie deren kooperativer
Einrichtungen nach dem LwAnpG
12. Wie viele LPG sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung
auf der Grundlage des LwAnpG
a) in Agrargenossenschaften,
b) in welche anderen Gesellschaften des bürgerlichen
Gesellschaftsrechts
umgewandelt worden?
Auf der Grundlage des LwAnpG in der Fassung der Bekannt
machung vom 3. Juli 1991 konnte eine LPG durch Formwechsel
in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft
oder eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Zur Zahl der
durch Umwandlung entstandenen Unternehmen liegen der
Bundesregierung folgende Angaben aus den neuen Ländern vor:
— In Brandenburg sind auf der Grundlage des LwAnpG 301
eingetragene Genossenschaften, 470 Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, 9 Aktiengesellschaften und 32
Personengesellschaften entstanden.
— In Mecklenburg-Vorpommern liegt keine offizielle Statistik
vor, inwieweit LPG sich im Wege der Umwandlung oder durch
Neugründung gebildet haben. Nach dortigem Kenntnisstand
sind von den 1995 bestehenden 223 eingetragenen
Genossenschaften und den 497 anderen Unternehmen (GmbH, AG,
GmbH & Co KG), also insgesamt 720 Unternehmen, 40 bis
50 % durch eine formwechselnde Umwandlung entstanden.
— In Sachsen entstanden aus den ursprünglich bestehenden
LPG insgesamt 606 Nachfolgeunternehmen (265 e. G., 269
GmbH, 63 GmbH & Co KG, 6 AG und 3 GbR).
— In Sachsen-Anhalt gab es 1994 neben 3 252
Einzelunternehmen und 644 Personengesellschaften 529
Kapitalgesellschaften/juristische Personen (e. G., GmbH, GmbH & Co KG);
die letztgenannten (529) umfassen sowohl LPG-
Rechtsnachfolger als auch Neugründungen.
— Thüringen meldet insgesamt 379 Rechtsnachfolger von LPG
(239 e.G., 62 GmbH, 27 AG, 47 GmbH & Co KG, 4 GbR).
13. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor,
inwieweit die Registergerichte vor Eintragung der neuen
Rechtsform geprüft haben, ob die Umwandlung
ordnungsgemäß im Sinne des LwAnpG vorgenommen wurde, und zu
welchen Ergebnissen haben diese Prüfungen geführt?
Nach Angaben der Landesjustizverwaltungen in Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen wurden neue
Rechtsformen von LPG nur nach registergerichtlicher Überprüfung der
Einhaltung der Umwandlungsvorschriften des LwAnpG
eingetragen. Es sind dort nur zwölf Fälle bekannt, in denen die
Eintragung vom Registergericht endgültig abgelehnt worden ist.
14. In wie vielen Fällen haben die Registergerichte
Umwandlungen beanstandet und Nachbesserungen gefordert?
Der Anteil beanstandeter Registeranmeldungen dürfte nach den
vorliegenden Rückmeldungen aus einzelnen
Amtsgerichtsbezirken durchweg sehr hoch einzuschätzen sein (Amtsgericht
Dresden: Beanstandungsquote 98 %; Amtsgericht Leipzig: bis auf
wenige Ausnahmen sind alle Anmeldungen beanstandet
worden; Amtsgericht Rostock: Beanstandungsquote nach Schätzung
40 bis 60 %).
15. Worauf bezogen sich vorgenannte Nachbesserungen im
wesentlichen?
Die in den registergerichtlichen Zwischenverfügungen
enthaltenen Beanstandungen bezogen sich in erster Linie auf
folgende Mängel:
— Verletzung der Vorschriften über die Vorbereitung und
Durchführung der den Umwandlungsbeschluß fassenden
Vollversammlung,
— fehlende oder fehlerhafte Umwandlungsbeschlüsse,
— fehlende oder unvollständige Abschlußbilanzen,
— fehlende gutachtliche Äußerung des Revisionsorgans nach
§ 24 Abs. 2 LwAnpG,
— Außerachtlassung der für die neue Rechtsform geltenden
Gründungsvorschriften,
— Verletzung von Formvorschriften.
16. Waren vorgenannte Nachbesserungen ggf in wie vielen
Fallen maßgebend für eine Liquidation landwirtschaftlicher
Unternehmen, weil die geforderten Nachbesserungen nicht
möglich waren?
Von den der Bundesregierung aufgrund der Angaben der
Landesjustizverwaltungen bekannten zwölf Unternehmen mit auch
nach Zwischenverfügung nicht eintragungsfähigen
Anmeldungen neuer Rechtsformen befinden sich neun in Liquidation,
da sie nach § 69 Abs. 3 LwAnpG kraft Gesetzes zum 1. Januar
1992 aufgelöst worden sind. Drei der betroffenen Unternehmen
haben rechtzeitig eine neue Umwandlung in die Wege geleitet.
17. Welche Gründe waren hauptsächlich dafür maßgebend, daß
eine Registrierung der Unternehmen in neuer Rechtsform
abgelehnt wurde?
Über die Gründe der endgültigen Ablehnung der Eintragung
des Rechtsformwechsels von LPG liegen keine gesicherten
Erkenntnisse vor. Lediglich aus dem Amtsgerichtsbezirk Dresden
ist bekannt, daß der für die Zwischenverfügung
ausschlaggebende Mangel in den meisten Fällen darin begründet war, daß
es an der nach den Umwandlungsvorschriften vorausgesetzten
Identität zwischen LPG und Nachfolgeunternehmen in neuer
Rechtsform fehlte.
18. In welchem Umfang wurden Verstöße gegen die Vorschriften
der Teilung, des Zusammenschlusses, der Umwandlung nach
dem LwAnpG durch die Registrierung der Registergerichte
geheilt?
Von den Registergerichten festgestellte Mängel der Anmeldung
der neuen Unternehmensrechtsform führten zu
Zwischenverfügungen und konnten von den LPG innerhalb bestimmter
Fristen behoben werden. Wurden die Mängel nicht behoben,,
unterblieb die Eintragung.
19. Wie ist die rechtliche Situation in den Fällen, in denen durch
die Registrierung der Registergerichte gesetzwidrige
Beschlüsse bei Teilung, Zusammenschluß oder Umwandlung
geheilt wurden und außerdem noch Verstöße gegen die
Vermögenszuordnung nach § 44 LwAnpG bestanden?
Haftet der Staat in diesen Fällen für die eingetretenen
Schäden und wenn ja, welcher Rechtsweg muß von den
Geschädigten beschritten werden?
Die Eintragung auf der Grundlage fehlerhafter
Umwandlungsbeschlüsse im zuständigen Register führte nicht zu einer echten
„Heilung" der Umwandlungsmängel. § 34 Abs. 3 LwAnpG
bestimmt nur, daß Mängel der Umwandlung die Wirkungen der
Registereintragung unberührt lassen, daß also die LPG trotz der
Umwandlungsmängel in neuer Rechtsform fortbesteht.
Erwächst den Anteilsinhabern des umgewandelten
Unternehmens aus der fehlerhaften Umwandlung ein Schaden, so haftet
hierfür der Vorstand der LPG unter den Voraussetzungen des § 3 a
LwAnpG. Amtshaftungsansprüche kommen daneben nicht zum
Tragen. Gegen die Eintragungsverfügung des Registergerichts
steht allenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde (§§ 19 ff. des
Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit) zur Verfügung.
Unberührt von § 34 Abs. 3 LwAnpG bleiben Ansprüche der
LPG-Mitglieder z. B. aus § 44 Abs. 1, § 28 Abs. 2 und den
§§ 36, 37 LwAnpG. Sie können gegenüber dem
umgewandelten Unternehmen geltend gemacht werden.
20. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die
Ergebnisse der Überprüfung der Bilanzen und der
Umwandlungsbeschlüsse durch genossenschaftliche Prüfverbände bzw.
durch Wirtschaftsprüfer vor?
Falls ja, wie bewertet sie diese?
Der Bundesregierung liegen keine solchen Erkenntnisse vor. Der
Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV) als
Dachorganisation, dem die genossenschaftlichen
Prüfungsverbände überwiegend angegliedert sind, macht zum Inhalt der von
den Prüfungsverbänden erstellten Prüfungsberichte unter
Berufung auf die in § 62 GenG geregelte Verschwiegenheitspflicht
keine Angaben. In gerichtlichen Verfahren sind allerdings auch
überprüfte Bilanzen beanstandet worden.
21. Haften die genossenschaftlichen Prüfverbände bzw. die Wi rt
-schaftsprüfer, wenn sich herausstellt, daß sie die Überprüfung
der Bilanzen und Umwandlungen mangelhaft durchgeführt
haben?
Auf welchen Umfang erstreckt sich eine solche Haftung?
Eine Schadenersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft im
Falle vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von
Obliegenheiten ergibt sich aus § 62 Abs. 1 Satz 3 GenG. Die Haftung ist
nach § 62 Abs. 2 GenG auf 200 000 DM beschränkt, wenn die
Obliegenheitsverletzung auf Fahrlässigkeit beruhte.
22. Gehört zur vorgenannten Überprüfung durch
genossenschaftliche Prüfverbände oder durch Wi rtschaftsprüfer auch die
Überprüfung der Veräußerung von Vermögensgegenständen
einschließlich der Beteiligungen an sog. Kooperativen
Einrichtungen wie Agrochemischen Zentren (ACZ),
Zwischenbetrieblichen Einrichtungen (ZBE),
Zwischengenossenschaftlichen Einrichtungen (ZGE), Zwischenbetrieblichen
Bauorganisationen (ZBO) usw.?
Umfaßte die Überprüfung auch die Zeit vor der Umwandlung
dieser Betriebe, insbesondere die möglicherweise
vorgenommene Veräußerung von Vermögensgegenständen unterhalb
des Verkehrswertes zugunsten von „Leitungskadern" dieser
Betriebe oder möglicherweise anderen Interessie rten?
Der Umfang der Prüfungspflicht der D-Mark-Eröffnungsbilanzen
ergibt sich aus § 33 Abs. 1 D-Markbilanzgesetz (DMBilG). Nach
dieser Vorschrift sind die Eröffnungsbilanz und der Anhang
durch einen Prüfer zu prüfen, sofern die Größenmerkmale des
§ 33 DMBilG erfüllt sind. Die Prüfung der Eröffnungsbilanz hat
sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften
beachtet worden sind (entsprechend § 317 Abs. 1 Satz 2 HGB). Im
Rahmen dieser Prüfung werden auch die in der Anfrage
bezeichneten Rechtsgeschäfte überprüft. Der Umfang der Prüfung
steht im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers.
Die Prüfungen erfaßten nach Angaben des DGRV Zeiträume vor
der Umwandlung nur dann, wenn schon vorab die Mitgliedschaft
im Prüfungsverband bestand und sich Auffälligkeiten im
Rahmen der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
ergaben.
23. Welche Folgen sind zwingend, wenn vorgenannte
Sachverhalte festgestellt werden, und/oder haften in allen diesen
Fällen, sofern sie durch Überprüfungen der
genossenschaftlichen Prüfverbände bzw. durch Wi rtschaftsprüfer festgestellt
wurden oder sich später, z. B. in Liquidationen, herausstellen,
die Vorstände der früheren LPG?
Wenn bei einer Veräußerung von Vermögensgegenständen der
LPG unter Verkehrswert der LPG-Vorstand bewußt zum Nachteil
des Unternehmens gehandelt hat und der Erwerber dies bei
Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, sind
die vorgenommenen Rechtsgeschäfte wegen fehlender
Vertretungsmacht des Vorstandes schwebend unwirksam. Sie könnten
nur durch Zustimmung seitens der Vollversammlung wirksam
werden. Wird die Zustimmung nicht erteilt, kann von dem
Erwerber Rückabwicklung verlangt werden.
Daneben haftet der Vorstand der LPG auch auf Schadenersatz
nach § 3 a LwAnpG.
24. Wie hoch schätzt die Bundesregierung entsprechende
(Frage 20) Vermögensverluste zu Lasten der
a) weitergeführten umgewandelten landwirtschaftlichen
Unternehmen als juristische Person, bzw.
b) der ausgeschiedenen Mitglieder?
Wie in der Antwort zu Frage 20 ausgeführt, liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Insoweit kann auch keine
Schätzung vorgenommen werden.
25. Wie sind nach Auffassung der Bundesregierung
Rückstellungen z. B. für die Entsorgung von Altlasten in den
Eröffnungsbilanzen zu behandeln, die
a) vor bzw.
b) nach
Ablauf der Verjährungsfrist nicht für den ursprünglichen
Zweck in Anspruch genommen wurden, und welche Folgen
ergeben sich daraus im Hinblick auf die Ansprüche früherer
LPG-Mitglieder?
Eine Regelung zur Auflösung von Umweltrückstellungen trifft
§ 17 Abs. 2 a DMBilG. Nach dessen Satz 3 ist die Rückstellung
aufzulösen, wenn die Maßnahmen nicht bis zum 31. Dezember
1997 begonnen worden sind und für die Zeit danach weder ein
Verwaltungsakt der zuständigen Behörde noch eine
Vereinbarung mit dieser vorliegt, noch das Unternehmen diese über das
Vorliegen von Gefahren oder Beeinträchtigungen im Sinne des
Satzes 1 des § 17 Abs. 2 a DMBilG unterrichtet hat.
Nach § 36 Abs. 1 DMBilG sind Umweltrückstellungen zu
berichtigen, wenn sie nicht oder unrichtig angesetzt worden sind.
Berichtigungen im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen
sind letztmalig in Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre, die im
Jahre 2000 enden, vorzunehmen (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 BMBi1G).
Mit der Berichtigung des Jahresabschlusses gilt auch die
Eröffnungsbilanz als geändert (§ 36 Abs. 4 Satz 1 DMBilG). Für
dazwischenliegende Jahresabschlüsse besteht keine gesetzliche
Verpflichtung zur Anpassung, eine solche ist aber zulässig.
Die Beantwortung der Frage, welche Auswirkungen sich
hierdurch auf die Ansprüche früherer LPG-Mitglieder ergeben, folgt
aus der Antwort zu Frage 34.
26. Welche Konsequenzen ergeben sich für noch nicht
abgeschlossene Vermögensauseinandersetzungen vor Ablauf der
Verjährungsfrist im Hinblick auf die Ansprüche früherer LPG-
Mitglieder, wenn die ursprünglich in eine eingetragene
Genossenschaft umgewandelte LPG nun erneut auf der
Grundlage des Umwandlungsbereinigungsgesetzes (UmwBerG) im
Rechtsformwechsel beispielsweise in eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) umgewandelt wurde?
Im Falle des Rechtsformwechsels eines LPG-
Nachfolgeunternehmens auf der Grundlage der § § 190 bis 304 des
Umwandlungsgesetzes oder des § 38 a LwAnpG bleibt die Identität des
umgewandelten Unternehmens unangetastet. Etwaige
Abfindungsansprüche ausgeschiedener LPG-Mitglieder können nach
der Umwandlung weiterhin gegen das Unternehmen oder dessen
Gesellschafter geltend gemacht werden.
III. Überprüfung von Umwandlungsbeschlüssen und von Bilanzen für
die Vermögensauseinandersetzungen durch die
Landwirtschaftsgerichte der neuen Länder
27. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie
viele Verfahren bisher zur Durchsetzung von Ansprüchen
früherer LPG-Mitglieder nach dem LwAnpG bei den
Landwirtschaftsgerichten angestrengt wurden?
Nach Angaben und zum Teil Schätzungen der
Landesjustizverwaltungen wurden in den Ländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen ca. 2400 gerichtliche Verfahren
zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem LwAnpG anhängig
gemacht. Aus Sachsen-Anhalt und Thüringen liegen insoweit
keine Angaben vor.
28. Wie viele Verfahren konnten bisher entschieden werden, wie
viele davon endeten mit einem Vergleich? .
Die Erledigungsquoten sind nur zum Teil bekannt und fallen in
den einzelnen Ländern und Amtsgerichtsbezirken höchst
unterschiedlich aus. Insgesamt dürften nach einer vorsichtigen
Schätzung in den in der Antwort zu Frage 27 genannten
Landesjustizverwaltungen zwischen 50 und 75 % der Verfahren
abgeschlossen sein. Der Anteil der durch Vergleich erledigten
Verfahren dürfte erheblich sein.
29. Wie viele Verfahren sind bisher in die zweite und damit letzte
Instanz gegangen?
Wie viele davon wurden bisher entschieden?
Über die Einlegung von Rechtsmitteln liegen nur Angaben aus
wenigen Amtsgerichtsbezirken vor. Danach gingen in den in
der Antwort zu Frage 27 genannten Landesjustizverwaltungen
schätzungsweise 20 bis 30 % der Verfahren in die zweite Instanz.
Die diesbezügliche Erledigungsquote ist nicht bekannt.
30. Was sind bisher die wichtigsten Gründe dafür, die
Landwirtschaftsgerichte zu bemühen?
Streitgegenstand waren in erster Linie Entstehung und Höhe von
Abfindungsansprüchen ausgeschiedener LPG-Mitglieder.
31. Sind die Landwirtschaftsgerichte ebenfalls zuständig, wenn es
um die Durchsetzung von Ansprüchen früherer LPG-
Mitglieder im Zusammenhang mit der Liquidation geht, wenn
nein, welche Gerichte sind dafür zuständig?
Nach § 65 Abs. 1 LwAnpG sind auch in Verfahren aufgrund der
Vorschrift des § 42 LwAnpG (diese Norm regelt das
Liquidationsverfahren) die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte
zuständig. Damit ist eine einheitliche Beurteilung sowohl der
Abfindungsansprüche vor der Liquidationseröffnung
ausgeschiedener Mitglieder als auch der Ansprüche verbliebener Mitglieder
auf angemessene Beteiligung am Erlös der Verwertung des LPG
-
Vermögens nach den Maßstäben des § 44 Abs. 1 LwAnpG
gewährleistet.
32. Wie viele entsprechende Verfahren gibt es nach
Erkenntnissen der Bundesregierung im Zusammenhang mit
Liquidationen?
Für Brandenburg wird die Anzahl der Verfahren auf zehn bis 15
geschätzt. Im Bezirk des Amtsgerichts Rostock sind etwa zehn
Verfahren gegen LPG in Liquidation anhängig. Eine Schätzung
bezogen auf alle neuen Länder ist auf der Grundlage des
vorliegenden Datenmaterials nicht möglich.
33. Können nach dem D-Markbilanzgesetz rückwirkend Bilanzen,
auch solche, die für die Vermögensauseinandersetzung
ausschlaggebend waren, geändert werden, und wenn ja, welche
Auswirkungen hat das auf die Anwendung des § 44 LwAnpG?
Nach § 44 Abs. 1 LwAnpG steht ausscheidenden Mitgliedern ein
Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der
LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt dabei einen Anteil am
Eigenkapital der LPG dar, der sich nach den Grundsätzen des § 44
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LwAnpG berechnet. Dabei ist das Eigenkapital
im Sinne des § 44 Abs. 1 LwAnpG, wie sich aus § 44 Abs. 6
LwAnpG ergibt, aufgrund der Bilanz zu ermitteln, die nach
Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufgestellt
wird.
Eine Regelung zur Berichtigung von Wertansätzen in der
Eröffnungsbilanz trifft § 36 DMBilG. Hierbei ist zu berücksichtigen,
daß nach § 36 DMBilG zunächst jeweils der nach Erlangung der
Kenntnis von der Un richtigkeit folgende Jahresabschluß
berichtigt wird. Durch diese Berichtigung gilt dann nach § 36 Abs. 4
Satz 1 DMBilG auch die Eröffnungsbilanz als geändert.
Demgegenüber besteht für dazwischenliegende Jahresabschlüsse
keine gesetzliche Verpflichtung zur Anpassung.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch ein Beschluß
des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1993 (BLw 57/92),
nach dem für die Vermögensauseinandersetzung das
Eigenkapital zugrunde zu legen ist, das dem nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten tatsächlichen Wert
aller Vermögensgegenstände des abfindungspflichtigen
Unternehmens und nicht nur den reinen Buchwerten entspricht.
Demzufolge dürften sich fingierte Änderungen der D-Mark-
Eröffnungsbilanz trotz Fehlens einer formellen Berichtigungspflicht
auch bezüglich der Zwischenbilanzen auf das der
Vermögensauseinandersetzung zugrunde zu legende Eigenkapital und
damit auch auf Abfindungsansprüche erhöhend oder mindernd
auswirken. Die Frage ist allerdings höchstrichterlich noch nicht
entschieden.
34. Ergeben sich, und wenn ja, welche Konsequenzen für die
Vermögensauseinandersetzung, wenn jetzt
Bilanzrückstellungen aufgelöst werden, die
a) höher als ursprünglich,
b) kleiner als ursprünglich in der Bilanz vorgesehen,
ausfallen?
Die Ausführungen in der Antwort zu Frage 33 gelten
entsprechend.
35. Wie waren die Beteiligungen der ehemaligen LPG an sog.
kooperativen Einrichtungen, wie Zwischenbetrieblicher
Bauorganisation (ZBO), Agrochemischer Zentren (ACZ),
Zwischenbetrieblicher Einrichtungen (ZBE), nach dem D-Mark
-
Bilanzgesetz zu bewe rten?
War es beispielsweise zulässig, diese Beteiligungen generell
in Höhe des Stammkapitals zu bilanzieren?
Bei den kooperativen Einrichtungen handelt es sich um
Unternehmen im Sinne des § 1 DMBilG (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 DMBilG). Die
Bewertung der Beteiligung einer LPG an einer kooperativen
Einrichtung richtet sich folglich nach § 11 Abs. 1 DMBilG. Es
besteht ein Wahlrecht, den Wert der Beteiligung entweder nach der
sogenannten equity-Methode (§ 11 Abs. 1 Satz 2 DMBilG) mit
einem dem Beteiligungsverhältnis entsprechenden Anteil am
Eigenkapital, das die kooperative Einrichtung in ihrer D-Mark
Eröffnungsbilanz ausgewiesen hat, oder mit einem dem
Beteiligungsverhältnis entsprechenden Anteil am Verkehrswert der
kooperativen Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 DMBilG)
anzusetzen. Nach § 11 Abs. 1 DMBilG ist also nicht nur das
Stammkapital, sondern das gesamte Eigenkapital anzusetzen.
IV. Kontrolle der Umwandlungen einschließlich der
Vermögensauseinandersetzungen früherer LPG bzw deren kooperative
Einrichtungen durch die Landesbehörden nach § 70 Abs. 3 LwAnpG
36. Haben die Länder nach Erkenntnissen der Bundesregierung
alle Umwandlungen von LPG nach § 70 Abs. 3 LwAnpG
überprüft, und falls nein, in wie vielen Fällen fanden
Uberprüfungen statt?
Die Bundesregierung versteht die Frage dahin gehend, daß sich
die Überprüfung auf die Umwandlung einschließlich der
Vermögensauseinandersetzung erstreckt.
Nach § 70 Abs. 3 LwAnpG kann das Prüfungsrecht durch die
oberste Landesbehörde nicht flächendeckend wahrgenommen
werden, sondern nur insoweit, als ihr Anhaltspunkte für ein
gesetzwidriges Verhalten bei der Geschäftsführung der LPG
vorliegen.
In den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurden
nach deren Angaben im Zusammenhang mit der Vergabe von
Fördermitteln (Anpassungshilfe, Investitionshilfen aus der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes") bei allen Antragstellern Überprüfungen
vorgenommen.
Insgesamt wurden in den Ländern nach deren Angaben
überprüft:
in Brandenburg 303 Unternehmen,
in Mecklenburg-Vorpommern 210 Unternehmen,
in Sachsen 512 Unternehmen,
in Sachsen-Anhalt 421 Unternehmen,
in Thüringen 379 Unternehmen.
37. Aus welchen Anlässen wurden Überprüfungen der
Umwandlungen früherer LPG nach § 70 Abs. 3 LwAnpG
eingeleitet?
Anlaß für die Überprüfung der Umwandlung einschließlich der
Vermögensauseinandersetzung waren Anhaltspunkte für ein
gesetzwidriges Verhalten bei der Geschäftsführung
insbesondere auf Beschwerden ehemaliger LPG-Mitglieder und deren
Erben sowie die generelle Feststellung der Förderungsfähigkeit
der LPG-Nachfolgeunternehmen aufgrund einer beantragten
Förderung.
38. In wie vielen Fällen wurden in den einzelnen Ländern
Rechtsnachfolger früherer LPG von Förderungen bzw.
weiteren Förderungen ausgeschlossen, weil die
Vermögensauseinandersetzungen nach dem LwAnpG nicht gesetzeskonform
ausgeführt wurden?
Nach Mitteilung der Länder wurde einer Reihe von LPG-
Nachfolgeunternehmen nach vorausgegangener Überprüfung die
Nachbesserung der Vermögensauseinandersetzung zur Auflage
gemacht. In diesen Fällen wurde bzw. wird weiterhin die
Erfüllung der Auflagen durch die zuständigen Landesbehörden
kontrolliert. Zum Teil wurden Anträge bis zur Nachbesserung
zurückgestellt, zum Teil sind noch Verwaltungs- oder Klagever
-
fahren anhängig.
Von einer Förderung endgültig ausgeschlossen wurden
in Brandenburg 1 Unternehmen,
in Mecklenburg-Vorpommern 2 Unternehmen,
in Sachsen-Anhalt 11 Unternehmen,
in Thüringen 4 Unternehmen.
Von Sachsen wurde kein Fall genannt, in dem ein Unternehmen
(rechtskräftig) endgültig von einer Förderung ausgeschlossen
wurde.
Die geringe Anzahl der von einer Förderung ausgeschlossenen
Unternehmen wird auch daraus zu erklären sein, daß
verschiedene Unternehmen im Falle nicht ordnungsgemäßer
Vermögensauseinandersetzung von vornherein keinen Antrag auf
Förderung gestellt haben.
39. In welchem Umfang waren Klagen beim
Landwirtschaftsgericht maßgebend für die Überprüfung nach § 70 Abs. 3
LwAnpG?
Nach Angaben der Länder waren in keinem Fall Klagen beim
Landwirtschaftsgericht maßgebend für die Überprüfung nach
§ 70 Abs. 3 LwAnpG.
40. Erfolgte die Überprüfung in den Ländern auch unter
Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes?
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nach
Mitteilung der Länder ständig in die Überprüfüng miteinbezogen
worden; Beschwerdeführer und Unternehmen wurden danach
auf die von der Rechtsprechung getragene Rechtslage verwiesen.
41. Welche Bedeutung und Durchsetzungkraft mißt die
Bundesregierung dem § 70 Abs. 3 LwAnpG im
Gesamtzusammenhang mit den erfolgten Umwandlungen und den
Vermögensauseinandersetzungen bei, da direkte gesetzliche
Eingriffsmöglichkeiten und Sanktionen im Gesetz fehlen und letztlich
die im Gesetz geregelten Ansprüche und damit eine Korrektur
im gegebenen Fall nur im Klagewege erzwungen werden
kann?
Ist der § 70 Abs. 3 LwAnpG überhaupt nach Auffassung der
Bundesregierung ein geeignetes Kontrollinstrument?
Die Bedeutung des § 70 Abs. 3 LwAnpG darf weder über- noch
unterschätzt werden. Allein die Tatsache, daß eine staatliche
Stelle alle Geschäftsunterlagen eines p rivaten Unternehmens
einsehen und alle Geschäftsvorfälle überprüfen darf, dürfte nicht
ohne Einfluß auf das Verhalten der Unternehmensleitungen
geblieben sein. Der in diesem Zusammenhang erstellte
Prüfungsbericht wird den Beschwerdeführern übermittelt und enthält
oftmals hilfreiche Hinweise auf rechtsfehlerhafte Anwendung
gesetzlicher Vorschriften. Er stellt daher eine wertvolle
Entscheidungshilfe dar, die durch ergänzende Rechtsberatung vertieft
werden und schließlich zur Klageerhebung vor den ordentlichen
Gerichten führen kann. Auch eine Weitergabe von
Erkenntnissen an die Staatsanwaltschaft ist möglich und in der Praxis auch
geschehen. Auf der anderen Seite kann und soll eine
Überprüfung nach § 70 Abs. 3 LwAnpG die Geltendmachung
individueller Rechtsansprüche nicht ersetzen. Das umfassende
Verfahren zur staatlichen Überprüfung der
Vermögensauseinandersetzung ist und bleibt das Verfahren der ordentlichen
Gerichtsbarkeit. Nur in diesen Verfahren sind eine lückenlose
Feststellung des Sachverhalts und seine rechtliche Würdigung
durch unabhängige Richter gewährleistet, die schließlich zu
einer vollstreckbaren Entscheidung führen kann. Die
Bundesregierung rät daher allen Betroffenen, rechtzeitig vor Ablauf der
Verjährungsfrist eine Entscheidung über das Beschreiten des
Klageweges zu treffen. Die Erfahrungen zeigen, daß dieser Weg
in vielen Fällen zum Erfolg führt.
Würden - wie vereinzelt vorgeschlagen wird - durch
Gesetzesänderung neue Eingriffs- und Sanktionsbefugnisse für die
Landesbehörden begründet, käme es dazu, daß unabhängig
voneinander sowohl die Landwirtschaftsgerichte als auch die
Landesbehörden auf die Vermögensauseinandersetzungen einwirken
könnten. Da die Entscheidungen der Landesbehörden zusätzlich
der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterlägen und dabei die
Verwaltungsgerichte nicht an die bereits in großem Umfang
ergangene zivilgerichtliche Rechtsprechung gebunden wären,
würde dies im Ergebnis zu einer Gefährdung der bis jetzt
erreichten Rechtssicherheit führen.
V Rechtsberatung der Landwirte in den neuen Ländern
42. Wie viele finanzielle Mittel stehen zur kostenlosen
Rechtsberatung für Landwirte aus den neuen Ländern aus dem
„Hilfsfonds Ost" zur Verfügung?
Die Gesamtsumme der finanziellen Mittel, die zur kostenlosen
Rechtsberatung für Landwirte aus den neuen Ländern aus dem
,,Hilfsfonds Ost" zur Verfügung stehen, läßt sich erst nach
Abschluß der Liquidation des Bauernverbandes der DDR
beziffern. Gegenwärtig verfügt der „Hilfsfonds Ost" über zwei
Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 1,5 Mio. DM. Diese
Mittel stehen für alle satzungsgemäßen Aufgaben des
„Hilfsfonds Ost" zur Verfügung.
43. Wer verfügt über die Mittel aus dem „Hilfsfonds Ost", der
Deutsche Bauernverband allein oder auch andere Verbände,
und wenn ja, welche mit welchen Anteilen an den
Gesamtmitteln?
Die Finanzmittel des „Hilfsfonds Ost" stellen ein
zweckgebundenes Sondervermögen dar, das als Depositeneinlage des
Deutschen Bauernverbandes (DBV) geführt wird, die getrennt
anzulegen und zu verwalten ist. Die Verwendung der Fondsmittel
erfolgt entsprechend den Vergaberichtlinien nach Antragstellung
des Berechtigten. Über den Antrag entscheidet der DBV. Über
Anlage und Verwendung der Mittel des „Hilfsfonds Ost" ist
alljährlich dem Beirat Bericht zu erstatten und Rechnung zu
legen.
In jedem der neuen Länder stehen Beratungsstellen zur
Verfügung, in denen sich jeder Berechtigte auf Kosten des
„Hilfsfonds Ost" beraten lassen kann. In begründeten Einzelfällen
werden auch Musterprozesse finanziert. Darüber hinaus wurden
anläßlich der letzten Sitzung des Beirates im Jahre 1995 über die
bisherigen Maßnahmen hinaus weitere 450 000 DM an
Direktzuwendungen zur satzungsgemäßen Rechtsberatung von
natürlichen Personen durch Anwälte ihrer Wahl jeweils gegen
Abrechnung der Kosten bereitgestellt. Die Mittel werden zu
gleichen Teilen über neun berufsständische Organisationen in den
neuen Ländern verwendet.
44. Welchen Einfluß nimmt die Bundesregierung im Hinblick auf
die Verwendung der Mittel aus dem „Hilfsfonds Ost"?
Die Bundesregierung entsendet in den Beirat des „Hilfsfonds
Ost" einen Vertreter. Als berufsständische Einrichtung ist der
„Hilfsfonds Ost" in der Entscheidung frei und nur an die
Vorgaben der mit der Unabhängigen Kommission getroffenen
einvernehmlichen Lösung zur Verwendung des zentralverwalteten
Vermögens der ehemaligen Vereinigung der gegenseitigen
Bauernhilfe (VdgB) sowie der Satzung und der
Vergaberichtlinien des „Hilfsfonds Ost" gebunden.
45. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie
viele Landwirte bisher Mittel in welcher Höhe für eine
kostenlose Rechtsberatung in Anspruch genommen haben,
und mit welchem Erfolg?
Im Jahre 1995 wurde auf Kosten des „Hilfsfonds Ost" nach
Angaben des DBV in rd. 700 Fällen kostenlose Rechtsberatung in
Anspruch genommen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß aus den
Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt noch keine
vollständigen Daten vorliegen.
Neben der kostenlosen Rechtsberatung über die Anlaufstellen
finanziert der „Hilfsfonds Ost" zwölf Musterprozesse in
Landwirtschaftssachen.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, mit
welchem Erfolg die kostenlose Rechtsberatung in Anspruch
genommen wurde.
VI. Umwandlung bzw. Abwicklung von ehemaligen Bäuerlichen
Handelsgenossenschaften (BHG) und Molkereigenossenschaften in
den neuen Ländern
46. Sind sämtliche in Privatbesitz befindlichen Anteile an
Bäuerlichen Handelsgenossenschaften und
Molkereigenossenschaften in das Vermögen der „Vereinigungen der
gegenseitigen Bauernhilfe" (VdgB-Vermögen) eingegangen, oder
konnten nach 1989 ehemalige Genossenschaftsanteile von
Privatpersonen wieder eingefordert werden?
Wenn letzteres zutrifft, in welchem Umfang ist das geschehen?
Im Zuge der Vereinnahmung der Organisationen im ländlichen
Raum durch die VdgB wurden auch die Bäuerlichen
Handelsgenossenschaften und die Molkereigenossenschaften der VdgB
zugeordnet. Das hatte zwar zur Folge, daß die Gewinne dieser
Genossenschaften in das Vermögen der VdgB eingingen und daß
dieses nunmehr der Verwaltung durch die Treuhandanstalt (jetzt
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben)
unterstellt worden ist; ihr Vermögen blieb ihnen jedoch im
wesentlichen erhalten.
Formale Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Bäuerlichen
Handelsgenossenschaften und der Molkereigenossenschaften war
das Gesetz betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1989 in der Fassung aus dem Jahre 1943, das
zu DDR-Zeiten nicht außer Kraft gesetzt worden ist; es ist jedoch
insofern in den Hintergrund getreten, als für alle
Genossenschaften Musterstatuten erlassen wurden. Die Mitglieder der
genannten Genossenschaften konnten also nach der Wende ihre
Mitgliedschaftsrechte wieder uneingeschränkt ausüben. Mit den
Erben der durch Tod ausgeschiedenen
Genossenschaftsmitglieder und mit durch Kündigung ausgeschiedenen Mitgliedern
werden auf der Grundlage der gesetzlichen und statutarischen
Regelungen die Auseinandersetzungen geführt und die
Geschäftsguthaben entsprechend ausgezahlt. Zahlenmäßige
Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
47. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Umwandlung bzw.
Abwicklung der Bäuerlichen Handelsgenossenschaften?
Einer Umwandlung der Bäuerlichen Handelsgenossenschaften
in eine andere Rechtsform bedurfte es nicht, da es sich um
eingetragene Genossenschaften handelte, für die auch zu DDR-
Zeiten das Genossenschaftsgesetz galt. Die Reorganisation, die
sich insbesondere darauf bezog, die Statuten neu zu fassen, die
Organe der Genossenschaften wieder handlungsfähig zu
machen, deren Mitglieder neu zu wählen bzw. zu bestellen und die
wirtschaftliche Betätigung dieser Genossenschaften auf die
Erfüllung des Förderungsauftrages auszurichten, erfolgte
dementsprechend auf der Grundlage des Genossenschaftsgesetzes und
des D-Markbilanzgesetzes. In den Fällen, in denen solche
Genossenschaften abgewickelt werden mußten, geschah dies im
Falle der Liquidation nach den Vorschriften des
Genossenschaftsgesetzes, im Falle der Gesamtvollstreckung nach den
Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung.
48. Wie hoch war das Vermögen dieser Genossenschaften, wem
wurde es zugeordnet, und/oder wie wurde es sonst
verwendet?
Mit der Loslösung der Bäuerlichen Handelsgenossenschaften
und der Molkereigenossenschaften von der politischen
Organisation der VdgB waren sie wieder in den Stand versetzt, die
Verwaltung und Nutzung ihrer eigenen Vermögenswerte durch die
Genossenschaftsmitglieder selbst entsprechend den Regelungen
des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung der jeweiligen
Genossenschaft zu übernehmen. Über den Umfang des
Vermögens dieser Genossenschaften liegen der Bundesregierung
keine Angaben vor.]