Rückübernahmeabkommen mit der Schweiz
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Der Bundesminister des Innern, Manfred Kanther, und der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Bundesrat Arnold Koller, haben bei ihrem Treffen in Bern am 27. November 1995 das im Dezember 1993 geschlossene Rückübernahmeabkommen zwischen beiden Regierungen unterzeichnet sowie eine gemeinsame Erklärung über polizeiliche und grenzpolizeiliche Zusammenarbeit abgegeben, wonach unter anderem ein kooperatives Sicherheitssystem entstehen soll.
Rückübernahme
Fragen und Antworten22
Wie viele Personen wurden in den vergangenen beiden Jahren — von der Schweiz, — von der Bundesrepublik Deutschland zurückgenommen oder zurückgeschoben?
1994 wurden 611, 1995 (Januar bis November) 659 Ausländer von Deutschland in die Schweiz ab- bzw. zurückgeschoben.
In umgekehrter Richtung waren es 1994 1 393 und 1995 1 275 Personen.
a) Bei wie vielen Personen handelt es sich dabei jeweils um eigene Staatsangehörige oder um Angehörige von Drittstaaten, die illegal von Deutschland in die Schweiz bzw. von der Schweiz nach Deutschland eingereist waren?
1994 wurden keine, 1995 (Januar bis November) 15 Schweizer und 327 Deutsche ab- bzw. zurückgeschoben.
1994 wurden 611 (1995: 644) Drittausländer aus Deutschland und 1393 bzw. 948 aus der Schweiz zurückgeschoben.
b) Wie wurden die Identität, Nationalität und der vorherige Aufenthalt der betreffenden Personen in der Schweiz bzw. in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen?
Die Identitätsfeststellung erfolgte anhand von Personaldokumenten, Auskünften der Ausländerbehörden, polizeilicher Ermittlungen und von Vorführungen bei den ausländischen Vertretungen.
Der vorherige Aufenthalt in Deutschland bzw. der Schweiz wurde durch Eintragungen in Reisedokumenten, durch Fahrkarten, Rechnungen, polizeiliche Ermittlungen sowie Feststellungen der Grenzbehörden nachgewiesen.
c) Wie lange haben sich die betreffenden Personen illegal in der Schweiz bzw. in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten?
In einem Zeitraum von einem Tag bis zu sechs Monaten.
Mit wie vielen rückzuschiebenden oder rückzuübernehmenden Personen rechnet die Bundesregierung in Zukunft auf der Grundlage des neuen Abkommens?
Es wird mit einer Zunahme von mehr als 10 % gerechnet.
Ist die Einrichtung von Sammelzentren für rückzuschiebende Personen geplant? Wenn ja, welche Kapazität werden diese Zentren haben? Wo werden sie errichtet? In welchem Zusammenhang stehen sie mit den geplanten grenzpolizeilichen Kontaktdienststellen?
Nein, von deutscher Seite nicht.
Wie viele schweizerische Polizeibeamte werden bei der Grenzschutzdirektion in Koblenz stationiert? Von welchen schweizerischen Polizeikorps kommen sie?
Bei welchen Polizeibehörden in der Schweiz werden Beamte des Bundesgrenzschutzes als Verbindungsbeamte stationiert?
Entsprechende Vereinbarungen sind noch nicht getroffen.
Wo und wie viele deutsch-schweizerische grenzpolizeiliche Kontaktdienststellen werden eingerichtet? Welche Aufgabenstellung haben sie? Wo und wie viele solcher Dienststellen unterhält die Bundesrepublik Deutschland derzeit gemeinsam mit anderen Staaten? Wie viele weitere sind geplant?
Die Einrichtung von Kontaktdienststellen ist vorgesehen; über die näheren Einzelheiten sind jedoch noch keine konkreten Vereinbarungen getroffen worden.
Die Bundesrepublik Deutschland unterhält z. Z. elf Kontaktdienststellen mit anderen Staaten, die u. a. folgende Aufgaben haben:
- Austausch allgemeiner grenzpolizeilicher Informationen
- Austausch von aktuellen Fahndungserkenntnissen
- Hilfeleistungen bei polizeilichen grenzüberschreitenden Maßnahmen
- Vorbereitung und Durchführung von Überstellungen, Zurückschiebungen, Abschiebungen und Auslieferungen.
Über Neueinrichtungen wird von Fall zu Fall entschieden.
Welche und wie viele gemeinsame grenzpolizeiliche Ausbildungsmaßnahmen gab es bisher, wie viele und welche sollen aufgrund der gemeinsamen Erklärung stattfinden?
Statistische Aufzeichnungen wurden nicht geführt, detaillierte Vereinbarungen für die Zukunft sind noch nicht getroffen.
a) Welche Stellen des Bundesgrenzschutzes und der Zollbehörden werden an dem geplanten gegenseitigen Informationsaustausch teilnehmen, welche Polizei- und Zollbehörden aus der Schweiz? b) Wie soll der Informationsaustausch ablaufen? c) Welche Gegenstände betrifft er? d) Wie wird er kontrolliert?
Entsprechende Entscheidungen sind noch nicht getroffen.
Einzelheiten des bilateralen Informationsaustausches sind z. Z. Gegenstand der Erörterung zwischen der schweizerischen und der deutschen Seite.
Einzelheiten wurden noch nicht festgelegt.
Ist die Stationierung eines oder mehrerer schweizerischer Verbindungsbeamter auch beim BKA geplant? Von welcher schweizerischen Polizeibehörde wird er entsandt?
Bei welcher schweizerischen Behörde wird ein entsprechender BKA-Verbindungsbeamter angesiedelt?
Die Entsendung schweizerischer Verbindungsbeamter nach Deutschland und deutscher Verbindungsbeamter in die Schweiz ist derzeit nicht vorgesehen.
Haben schweizerische Behörden schon bisher Zugriff auf den Sachfahndungsbestand von INPOL? Wenn ja, welche Behörde(n)?
Die Schweiz hat die Möglichkeit, auf den INPOL-Sachfahndungsbestand zuzugreifen.
Abfrageberechtigte Behörde ist dabei das Bundesamt für Polizeiwesen der Schweiz in Bern („Meldungs- und Übermittlungszentrale").
Entspricht die „einrichtung genormter und kompatibler Kommunikationssysteme" (gemeinsame Erklärung) den im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens und im Rahmen des Dritten Pfeilers der Europäischen Union geplanten gemeinsamen grenzüberschreitenden Funkfrequenzen? Wenn ja, ist eine solche Teilnahme der Schweiz an europäischen Veranstaltungen mit den EU- bzw. Schengen-Partnern abgesprochen?
Auf Initiative der Schengener Staaten wird für ein grenzüberschreitendes digitales Funkkommunikationssystem der europäischen Polizei- und Sicherheitsbehörden ein Frequenzbereich etwa ab 1998 zur Verfügung stehen.
Die zwischenstaatliche Koordinierung des Bereichs erfolgt federführend von den nationalen Fernmeldeverwaltungen unter Beteiligung der Sicherheitsbehörden.
Insoweit ist eine Teilnahme der Schweiz an EU-europäischen Veranstaltungen nicht erforderlich.
Trifft die Aussage von Beamten der Zentralstellendienste des Bundesamtes für Polizeiwesen der Schweiz zu, wonach schweizerische Polizeibeamte in der Vergangenheit häufiger an Lehrgängen für Verdeckte Ermittler des BKA teilgenommen haben? Wenn ja, wie viele in welchen Jahren?
In den Jahren 1991 bis 1995 haben schweizerische Polizeibeamte an Lehrgängen des Bundeskriminalamtes für Verdeckte Ermittler in folgendem Umfang teilgenommen:
- 1991 1 Beamter
- 1992 7 Beamte
- 1993 3 Beamte
- 1994 3 Beamte
- 1995 4 Beamte.
Eventuelle Zahlen vor 1991 konnten in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden.
Trifft die Aussage des Generalsekretärs des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Armin Walpen, an einer Pressekonferenz in Bern am 13. November 1995 zu, wonach die dem Bundesamt für Verfassungsschutz vergleichbare Schweizerische Bundespolizei in den vergangenen Jahren jeweils 7 000mal Informationen aus dem Ausland Deutschland erhalten hat, die sie in ihrem Computersystem einarbeitet? Wenn ja, von welchen bundesdeutschen Stellen wurden wie viele dieser Informationen übermittelt, auf welcher Rechtsgrundlage und durch wen und wie kontrolliert?
Der Schweizer Bundespolizei obliegen neben den polizeilichen Funktionen auch die Aufgaben eines Nachrichtendienstes.
In diesem Bereich gibt es auch eine Zusammenarbeit mit dem BfV.
Sie erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, seitens des BfV insbesondere auf der Grundlage des § 19 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, und umfaßt auch den Austausch von Informationen.
Hierbei, wie auch bei seiner sonstigen Tätigkeit, unterliegt das BfV der Fach- und Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium des Innern und der Kontrolle der zuständigen parlamentarischen Gremien sowie des Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
Auf Fragen nach Art und Inhalt von Kontakten des BfV zu ausländischen Nachrichtendiensten (somit auch zur Zahl von Datenübermittlungen an die Schweizer Bundespolizei) gibt die Bundesregierung nur vor den für die Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit zuständigen Gremien des Deutschen Bundestages Auskunft.
Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, daß die Zusammenarbeit mit dieser Stelle, die im Jahre 1989 ausweislich einer Untersuchungskommission des Schweizerischen Nationalrates 900 000 Personen (= ein Sechstel der Wohnbevölkerung der Schweiz) in ihren Akten registriert hatte, rechtsstaatlich problematisch ist?
Die der Frage zugrundeliegende Auffassung wird nicht geteilt.
Die Zusammenarbeit des BfV mit der Schweizer Bundespolizei erfolgt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen unter Beachtung der einschlägigen Regelungen.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß eine Annäherung der Schweiz an den Schengen-Standard der polizeilichen Zusammenarbeit, wie er hier vollzogen wird, auszugleichen ist durch eine Angleichung an den Schengen-Standard des freien Personenverkehrs für die Bürgerinnen und Bürger der beiden Staaten einschließlich der in ihnen lebenden Ausländer?
Eine Zusammenarbeit im Polizeibereich entsprechend der mit anderen Schengen-Staaten erfordert eine Schengen-Mitgliedschaft oder zumindest eine Assoziierung.
Eine solche Erweiterung von Schengen, die Voraussetzung für den Wegfall der Personenkontrolle wäre, ist hinsichtlich der Schweiz derzeit nicht absehbar.