Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/3419
02. 01.96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Joseph-Theodor Blank, Anneliese
Augustin, Jürgen Augustinowitz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der
CDU/CSU sowie der Abgeordneten Dr. Gisela Babel, Gisela Frick, Ulrich Heinrich,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der F.D.P.
— Drucksache 13/3297 —
Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes
Nach Aussagen der Bundesregierung wird das Pflege-
Versicherungsgesetz die Sozialhilfe ab 1997 um rd. 10 Mrd. DM pro Jahr entlasten. Ob
diese Entlastung erreicht wird, hängt auch davon ab, wie auf der Ebene
der Länder die Finanzierung der pflegerischen Versorgungsstruktur
geregelt wird.
1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, inwieweit
die für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlengemäß
ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur
verantwortlichen Länder inzwischen entsprechende
Rechtsvorschriften erlassen haben?
Ausführungsgesetze zur Umsetzung der Pflegeversicherung und
zur Investitionsfinanzierung gibt es bislang in Bayern, Baden-
Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und
im Saarland.
2. In welcher Höhe planen die einzelnen Länder nach Erkenntnissen
der Bundesregierung die finanzielle Förderung der
Investitionskosten, und werden hiervon auch vorher getätigte
Investitionen erfaßt?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen ist
davon auszugehen, daß mit der in den Ländern vorgesehenen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung vom 28. Dezember 1995 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Drucksache 13/3419 , Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode
Förderung der Investitionskosten die im zweiten
Vermittlungsverfahren zum Pflege-Versicherungsgesetz gegebene
Zusage der Länder nicht eingelöst wird, diese Kosten entsprechend
dem System der dualen Finanzierung vollständig zu tragen.
Nach bislang verabschiedeten Landesgesetzen sowie der
Bundesregierung bekannt gewordenen Gesetzentwürfen wird die
Förderung auf ambulante und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
sowie auf die Neuerrichtung vollstationärer Pflegeplätze
beschränkt. Darüber hinaus sollen in einigen Ländern auch
Aufwendungen für den Ersatzbedarf sowie für die
Wiederbeschaffung und Ergänzung von Anlagegütern bereits bestehender
Einrichtungen gefördert werden. Allgemein ist jedoch abzusehen,
daß die vollständige Übernahme aller anfallenden
Investitionskosten nicht erfolgen soll. Ferner ist bei bereits bestehenden
Pflegeeinrichtungen die Förderung der sogenannten „Alten
Last” nur in einigen Ländern - und dort auch nicht immer
vollständig - vorgesehen. Gerade auch in diesem Bereich wird aber
darüber entschieden, ob die Pflegeversicherung ihr wesentliches
Ziel, nämlich den Großteil der bisherigen Sozialhilfeempfänger
aus der pflegebedingten Sozialhilfeabhängigkeit
herauszuführen, erreicht. Teilweise sehen die Länder ein
Pflegewohngeld vor, das anstelle der Sozialhilfe die Investitionskosten
abdecken soll, wenn der Pflegebedürftige diese nicht selbst
bezahlen kann. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine echte
Investitionsförderung, sondern um eine sozialhilfeähnliche
Leistung, die eine Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt.
Die Pflegebedürftigen werden damit entgegen der Zielsetzung
des PflegeVG in der Regel an den Investitionskosten beteiligt.
Dies gilt auch für die neuen Bundesländer, die nach Artikel 52
PflegeVG aus Bundesmitteln bis zum Jahr 2002 Finanzhilfen von
insgesamt 6,4 Mrd. DM erhalten. Für die Laufzeit des Programms
ist eine Belastung der Pflegebedürftigen in den geförderten
Pflegeeinrichtungen mit Investitionskosten zwar ausgeschlossen,
aus den Gesetzentwürfen und Planungen der neuen Länder ist
aber erkennbar, daß auch dort nach Ablauf dieses
Investitionshilfeprogramms die Pflegebedürftigen mit Investitionskosten
belastet werden sollen. Darüber hinaus ist zu befürchten, daß
Investitionsvorhaben, die nicht in das Investitionshilfeprogramm
aufgenommen worden sind, auch während der Laufzeit des
Programms nicht voll gefördert werden. Die Mittel des
Investitionshilfeprogramms verteilen sich jährlich wie folgt:
Berlin 66,00 Mio. DM,
Brandenburg 129,60 Mio. DM,
Mecklenburg-Vorpommern 95,20 Mio. DM,
Sachsen 236,70 Mio. DM,
Sachsen-Anhalt 142,70 Mio. DM,
Thüringen 129,80 Mio. DM.
Damit übernimmt der Bund einen erheblichen Teil der Aufbau
-
lasten für die Pflegeinfrastruktur in den neuen Ländern und trägt
entgegen der Aufgabenverteilung nach dem PflegeVG bis zum
Jahr 2002 in großem Maß zur Vermeidung ungerechtfertigter
Belastungen der Pflegebedürftigen bei.
3. Inwieweit sollen nach der Konzeption des Pflege-
Versicherungsgesetzes zur Förderung der Investitionskosten Einsparungen
eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch Einführung
der Pflegeversicherung entstehen?
Im Regierungsentwurf zum Pflege-Versicherungsgesetz wurden
die gesamtwirtschaftlichen Kosten für den Auf- und Ausbau der
Pflegeinfrastruktur auf jährlich 3,6 Mrd. DM geschätzt. Die Höhe
dieser Investitionskosten ergibt sich insbesondere aus den
jährlich erforderlichen Kosten für Erneuerung, Sanierung und
Neubau von Pflegeheimen und Sozialstationen sowie deren
Erstausstattung, die Wiederbeschaffung und Ergänzung von
Anlagegütern, die Instandhaltung und Instandsetzung,
nutzungsbedingte Aufwendungen, Aufwendungen für
Umstellungsmaßnahmen und Ausgleiche für die Abnutzung von mit Eigenmitteln
angeschafften Anlagegütern einschließlich der Ablösung des
Abschreibungs- und Finanzierungsaufwandes für bereits
getätigte Investitionen („alte Last”). Diese Investitionskosten sollten
nach den im zweiten Vermittlungsverfahren zum Pflege-
Versicherungsgesetz getroffenen Vereinbarungen aus den
Einsparungen finanziert werden, die den Trägern der Sozialhilfe
durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen. Die
Einsparungen bei der Sozialhilfe werden nach Einführung aller
Leistungen der Pflegeversicherung auf mindestens 11 Mrd. DM
geschätzt.
4. Von welchen weiteren Faktoren hängt es nach Einschätzung der
Bundesregierung gegebenenfalls ab, ob eine Entlastung der
Sozialhilfe ab 1997 von rd. 10 Mrd. DM eintritt?
Die Sozialhilfe wird in dem Maß entlastet, in. dem
Pflegebedürftige, die sonst auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen
wären, Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.
Dabei ist nicht allein die Zahl der Pflegebedürftigen
(Sozialhilfequote), die nicht mehr auf Sozialhilfeleistungen angewiesen
sind, entscheidend, sondern auch der Umfang der von ihnen
nicht mehr in Anspruch genommenen Pflegeleistungen der
Sozialhilfe. Je nachdem, in welchem Umfang die
Pflegeversicherung die Leistungen im Bereich der Pflege nach Inhalt und
Umfang übernimmt, die bisher von der Sozialhilfe getragen
wurden, tritt ein höherer oder niedrigerer Entlastungseffekt für die
Sozialhilfe ein. Aufgrund plausibler Annahmen zur
Inanspruchnahme der Leistungen geht die Bundesregierung von
Einsparungen in der Sozialhilfe in einer Höhe von mindestens
11 Mrd. DM aus.]