Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/3388
21 .12 .95
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Horst Schmidbauer (Nürnberg),
Klaus Kirschner, Christel Hanewinckel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
der SPD
— Drucksache 13/3011 —
Zum Stand des Stufenplanverfahrens zur Risikoabwehr bei Antibabypillen
der dritten Generation
Seit dem Sommer 1995 ist die englische Öffentlichkeit beunruhigt über
eine Reihe unerwarteter Todesfälle und Erkrankungen bei gesunden,
jungen Frauen. Ärzte und Öffentlichkeit in Großbritannien fordern
Untersuchungen, die den vermuteten Zusammenhang klären soll
zwischen den anscheinend gehäuft beobachteten Erkrankungen
(Venenthrombosen, Schlaganfällen, Lungenembolien) und der Einnahme der
gestodenhaltigen Antibabypille FEMODENE eines deutschen
Herstellers, die in Deutschland seit 1987 unter dem Namen FEMOVAN
(auch MINULET) auf dem Markt ist. Unter Verdacht nicht vertretbarer
schädlicher Wirkungen geriet mit MARVELON eine weitere Pille der
sog. dritten Generation mit einem anderen Inhaltsstoff.
Damit erreichte das mit Kontrazeptiva der sog. dritten Generation
verbundene Risiko eine internationale Dimension.
Presseberichten zufolge waren die deutschen Gesundheitsbehörden
über das möglicherweise erhöhte Risiko zumindest bei
gestodenhaltigen Pillen früher und besser informiert als z. B.
Gesundheitsbehörden in Großbritannien, nämlich bereits seit 1989.
Bereits ein Jahr nach der Markteinführung fiel der deutschen
Gesundheitsbehörde eine unerwartete Häufung von Verdachtsmeldungen im
Zusammenhang mit der Einnahme von FEMOVAN/MINULET auf.
Deshalb eröffnete 1989 das Arzneimittelinstitut des vormaligen
Bundesgesundheitsamtes (BGA) - heute das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM) - das nach dem Arzneimittelgesetz als
Instrument zur Risikoabwehr vorgesehene Stufenplanverfahren,
zunächst die sogenannte Stufe I. In diesem Rahmen wurden Hersteller
und Anwender aufgefordert, auf Nebenwirkungen von
niedrigdosierten Pillen zu achten und Ereignisse zu melden.
Bis heute sollen dem Institut im Zusammenhang mit FEMOVAN/
MINULET 410 Meldungen über thromboembolische Nebenwirkungen
vorliegen, davon zehn Todesfälle.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesminsteriums für Gesundheit vom
19. Dezember 1995 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Drucksache 13/3388 Deutscher Bundes tag - 13. Wahlperiode
Insgesamt zeichnet sich bereits 1990 eine Verdopplung bis
Verdreifachung des Risikos thromboembolischer Ereignisse unter FEMOVAN
ab.
Das heißt: Die Zahl der Spontanmeldungen wiesen schon 1989/1990 auf
eine Vervielfachung des Thromboembolierisikos bei bestimmten
Antibabypillen im Vergleich zu anderen niedrig dosierten Antibabypillen
hin.
Damit ergab sich der längst begründete Verdacht, daß gemäß § 5, Abs. 2
AMG gestodenhaltige Präparate bei bestimmungsmäßigen Gebrauch
schädliche Wirkungen haben können, die über ein nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
Am 18. Oktober 1995 hat die englische Arzneimittelaufsichtsbehörde
alle Ärzte aufgefordert, die Verordnung der in Großbritannien
vertriebenen gestodenhaltigen Antibabypillen des deutschen Herstellers
einzustellen.
Erst danach, am 20. Oktober 1995, leitete das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit der Stufe 2 des
Stufenplanverfahrens die Voraussetzungen zur Durchführung von
Maßnahmen zum Verbraucherschutz ein.
1. Trifft es zu, daß dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) seit 1988 mehr Meldungen über unerwünschte
Arzneimittelnebenwirkungen im Zusammenhang mit FEMOVAN
als für andere orale Kontrazeptiva vorhegen?
Wieviel sind dies bis heute?
Welche Art von Nebenwirkungen wurden gemeldet,
aufgeschlüsselt nach den folgenden Kriterien:
— alle Erkrankungen mit Blutpfropfbildung,
— tiefe Venenthrombosen,
— oberflächliche Venenthrombosen,
— Lungenembolien,
— Herzkranzgefäßverschlüsse,
— ZNS-NS-Durchblutungsstörungen (z.B. Hirninfarkt)?
Es trifft zu, daß dem BfArM seit 1988 mehr Meldungen über
Verdachtsfälle von unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW)
im Zusammenhang mit Femovan als für andere orale
Kontrazeptiva (OC) vorliegen.
Bis heute (Stichtag 30. November 1995) liegen aus Deutschland
insgesamt 417 UAW-Meldungen für Femovan vor. Insbesondere
kam es in den Jahren 1989 und 1990 zu einer Häufung der
Meldungen nach Publikation einer
Arzneimittelschnellinformation des BGA.
Aus dem Bereich Blutpfropfbildung und Durchblutung wurden
insgesamt 322 unerwünschte Wirkungen gemeldet, die der Art
nach im folgenden aufgeführt werden:
tiefe Venenthrombosen
— tiefe Venenthrombose, nicht weiter spezifiziert,
— tiefe Beinvenenthrombose,
— tiefe Beckenvenenthrombose,
— Mesenterialvenenthrombose,
—Lebervenenthrombose,
— Achsel- und tiefe Armvenenthrombose;
oberflächliche Venenthrombosen
— Venenthrombose, oberflächlich,
— Thrombophlebitis, oberflächlich;
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Lungenembolien
— Lungenembolie, nicht weiter spezifiziert,
— Lungeninfarkt,
— Infarktpneumonie;
Herzkranzgefäßverschlüsse
—Myokardinfarkt, Linksherz;
ZNS-Durchblutungsstörungen
—Hirninfarkt, ischaemisch,
—Hirninfarkt, haemorrhagisch,
— Sinusvenenthrombose,
— Symptome, die durch ZNS-Durchblutungsstörungen
verursacht werden können
— Hemiparese,
— Gesichtsfeldeinschränkung,
— Sehstörungen anderer Art,
— Lähmungen,
— Konvulsionen;
zusätzlich
— andere arterielle Thrombosen,
— nicht näher bezeichnete Thrombosen und
Thrombophlebitiden.
2. Wie viele Frauen sind zu Schaden gekommen, weil sie statt der als
unbedenklich eingeschätzten Kontrazeptiva der zweiten
Generation, die seit etwa 1973 allgemein verfügbar waren, solche der
dritten Generation einnahmen vor dem Hintergrund, daß
— nach amtsinternen Berechnungen z. B. bei FEMOVAN/MINU-
LET ein verdoppeltes Risiko von tiefen Venenthrombosen bis
hin zur Lungenembolie bestand,
— drei international angelegte Überwachungsstudien ebenfalls
die Annahme einer Risikoverdoppelung im Vergleich zu
niedrigdosierten Pillen der sog. zweiten Generation ergeben haben?
In wie vielen Fällen kam es dabei zu dauerhaften
Gesundheitsschäden, zu Invalidisierungen oder zu Todesfällen?
Wie ist das durchschnittliche Alter der betroffenen Frauen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien in Frage 1?
Die Frage kann nur anhand einer Analyse der dem BfArM
vorliegenden Spontanmeldungen beantwortet werden. Es wird in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Fälle, über
die im Spontanmeldesystem berichtet wird, nur eine Teilmenge
derer darstellen, die insgesamt in der Bundesrepublik
Deutschland tatsächlich aufgetreten sind.
Von einem Schaden kann im Kontext der Frage nur bei
denjenigen Frauen gesprochen werden, die nach Einnahme eines OC
der dritten Generation ein schwerwiegendes venöses
thromboembolisches Ereignis (VTE), wie in den Studien von Spitzer,
Jick und WHO dargestellt, erlitten haben. Ein ggf. vermeidbarer
Schaden kann angenommen werden, wenn ein VTE aus heutiger
Sicht bei Anwendung eines OC der zweiten Generation mit einer
geringeren Wahrscheinlichkeit aufgetreten wäre.
Dementsprechend kann festgestellt werden, daß in den Angaben
zu 88 vorliegenden UAW-Verdachtsfällen, in denen es unter der
Anwendung eines desogestrel- oder gestodenhaltigen OC zu
einem VTE kam, vermerkt ist, daß zum Zeitpunkt der
Berichterstattung der Ausgangszustand noch nicht wieder hergestellt
war. In den Angaben zu weiteren 71 Fällen war vermerkt, daß
Folgeschäden bestanden. In weiteren 22 Fällen war angegeben,
daß die Patientinnen VTE erlitten hatten und verstorben waren.
Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die genannten Zahlen das
angeben, was gemeldet wurde unabhängig von einer
Kausalitätsbewertung des BfArM.
Die Daten der drei neueren seit dem 16. Oktober 1995
verfügbaren epidemiologischen Studien (WHO, Spitzer, Jick)
erlauben erstmals einen Häufigkeitsvergleich von VTE
verschiedener OC. Vom heutigen Erkenntnisstand her kann mit der
Unsicherheit, daß diese Studien bei Reevaluierung noch
korrigiert bzw. anders interpretiert werden müssen, angenommen
werden, daß etwa die Hälfte dieser VTE-Fälle unter OC der sog.
zweiten Generation wahrscheinlich nicht aufgetreten wären.
Eine weitere Unsicherheit besteht darin, daß zum jetzigen
Zeitpunkt die unterschiedliche Häufigkeit von Herzinfarkten bei
Anwenderinnen von OC der zweiten oder dritten Generation
noch nicht sicher bestimmbar ist; in bezug auf das Herzinfarkt-
Risiko weisen die Daten der drei angesprochenen Studien auf
eine mögliche, aber statistisch noch nicht abgesicherte
günstigere Risikosituation der gestoden-/desogestrelhaltigen OC im
Vergleich zu OC der zweiten Generation hin.
Das durchschnittliche Alter der Frauen, bei denen es unter der
Anwendung eines OC der dritten Generation zu dauerhaften
Gesundheitsschäden, zu Invalidisierungen oder zum Tod kam,
betrug in den Fällen von
— Erkrankungen mit Blutpfropfbildung 25 Jahre,
— tiefen Venenthrombosen 23 Jahre,
— Lungenembolien 23 Jahre,
— Herzkranzgefäßverschlüssen 35 Jahre,
— ZNS-Durchblutungsstörungen 28 Jahre.
3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Folgelasten in Form
chronischer Gesundheitsschäden, Arbeitsunfähigkeiten u. a. für
die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bzw. für die
Rentenversicherung, und welche gesetzgeberischen Konsequenzen
gedenkt die Bundesregierung daraus zu ziehen?
Vor dem Hintergrund der oben (Antwort zu Frage 2, Absätze 4
und 5) beschriebenen Unsicherheiten ist der Bundesregierung
eine Antwort auf der Basis einer seriösen Schätzung nicht
möglich.
4. Wie viele Frauen insgesamt nehmen in Deutschland jährlich die
Pille, wie viele davon die jetzt unter dem Verdacht des erhöhten
Thrombose-Risikos stehenden gestoden- bzw. desogestrelhaltigen
Präparate?
Wie viele Erkrankungen bei den Anwenderinnen von
gestodenbzw. desogestrelhaltigen Pillen lassen sich durch eine Umstellung
auf andere niedrig dosierte Präparate verhindern?
In Deutschland nehmen nach hiesiger Schätzung knapp sieben
Millionen Frauen die Pille, davon ca. zwei Millionen
gestodenbzw. desogestrelhaltige Präparate.
Nach Ansicht des BfArM kann derzeit nicht davon ausgegangen
werden, daß sich in der Bilanz durch einen Präparatewechsel von
gestoden- bzw. desogestrelhaltigen OC auf andere
niedrigdosierte Präparate Erkrankungen bei den Anwenderinnen
verhindern lassen.
Der Grund dafür liegt darin, daß die mit einer Umstellung durch
Präparatewechsel in großem Ausmaß erzielbare
Risikominderung in bezug auf thromboembolische Ereignisse - auch wenn
sie, zumindest bei jüngeren Frauen, für wahrscheinlich gehalten
wird - noch nicht mit hinreichender Sicherheit als größer
erscheint als der mögliche Nachteil, der bei dem Teil der Frauen
auftreten könnte, die im Rahmen eines OC-Wechsels Fehler
machen und sich ggf. zum Schwangerschaftsabbruch
entschließen.
Deshalb hat das BfArM in seinem Bescheid vom 6. November
1995 die Erstanwendung für Frauen unter 30 Jahren untersagt
(Kontraindikation) mit dem Ziel einer Risikoverminderung
hinsichtlich VTE bei jungen Frauen, die zum ersten Mal die Pille
einnehmen.
5. Aus welchen Gründen und aufgrund welcher Risikodatenlage hat
das BGA im Januar 1989 für FEMOVAN/MINULET das
Stufenplanverfahren Stufe 1 nach § 63 AMG eingeleitet?
Das BGA hat am 1. März 1989 ein Stufenplanverfahren der Stufe I
eingeleitet, das alle in bezug auf die Östrogenkomponente
(Ethinylestradiol, EE2) niedrig dosierten OC einbezog, um den
Erkenntnisstand über mögliche Unterschiede zwischen relativen
Risiken für Frauen, die gestodenhaltige oder andere OC
anwenden, zu erweitern.
Ausgangspunkt waren zum einen 20 dokumentierte Fälle aus
Deutschland und Großbritannien von z.T. schwerwiegenden
thromboembolischen Komplikationen bei Frauen, die Femovan
eingenommen hatten. Zum anderen hatte Prof. Kühl, Frankfurt,
in einer Publikation dargestellt, daß im Blutplasma von Frauen,
die Femovan eingenommen hatten, höhere EE2-Konzentrationen
gemessen wurden als im Blut von Marvelon-Anwenderinnen. Da
der Literatur zufolge hohe EE2-Dosen bzw. -Plasmaspiegel das
Auftreten von VTE begünstigen, schien dieser Befund zunächst
die Deutung der vermehrten VTE-Spontanmeldungen als
Ausdruck einer wahren Risikoerhöhung nahezulegen, was
zwischenzeitlich widerlegt werden konnte (siehe Antwort zu
Frage 11).
6. Warum hat das BGA nicht bereits im April 1989 oder zu einem
späteren Zeitpunkt die Stufe 2 eingeleitet, nachdem im BGA-
Pressedienst vom 24. Februar 1989 berichtet wurde, es sei „deutlich,
daß es sich um ein beachtenswertes Risiko handele" und im März
1989 das Berliner Arznei-Telegramm von drei Todesfällen sowie 18
Erkrankungen in Deutschland bzw. elf in England berichtet hat
und nachdem im Juni 1990 das ARD-Magazin Monitor auf die
besonderen Risiken bei FEMOVAN/MINULET hingewiesen hatte?
Alle OC, die aus einer Östrogen/Gestagen Kombination
bestehen, haben der Art nach die gleichen Risiken in bezug auf die
UAW im Blutgerinnungssystem, zur Diskussion stehen
unterschiedliche Häufigkeiten insbesondere der VTE.
Das Risiko der Anwendung von Femovan/Minulet kann deshalb
nicht isoliert und absolut gesehen, sondern nur im Verhältnis zu
therapeutischen Alternativen beurteilt werden.
Das Amt hat als Voraussetzung für die Einleitung eines
Stufenplanverfahrens in Stufe II den begründeten Verdacht angesehen,
daß die Wahrscheinlichkeit der Verursachung schädlicher
Wirkungen bei diesen höher sei als bei anderen vergleichbaren
Präparaten.
Daher konnten auch weder die Einstufung des Risikos als
„beachtenswert" noch Berichte von Erkrankungen und Todesfällen
unter Femovan/Minulet zu einschneidenden Maßnahmen im
Sinne von Verkaufsbeschränkungen führen, so lange es nicht als
hinreichend wahrscheinlich angenommen werden konnte, daß
die Risiken bei Anwendung alternativer OC geringer wären.
Aus heutiger Sicht muß die damalige Skepsis aufgrund der
Einschätzung der Aussagekraft der Daten als richtig angesehen
werden. Eine Verkaufseinschränkung der gestodenhaltigen OC
hätte zu einem Ausweichen der Frauen auf das vom Arznei-
Telegramm und auch von Prof. Kühl als günstiger dargestellte
Desogestrel-Präparat Marvelon geführt, welches inzwischen als
im gleichen Maße wie gestodenhaltige OC risikobehaftet
erscheint.
Dies zeigt auch deutlich, daß das Instrument der
Spontanerfassung von UAW nur bedingt zum Vergleich des
Risikopotentials verschiedener Arzneimittel geeignet ist.
7. Welche Konsequenzen wurden aus dem Ausgang des Verfahrens
der Firma Schering gegen den WDR (Monitor) gezogen, in dem
entgegen dem Verbotsantrag der Firma die Richtigkeit der
Risikodaten zu FEMOVAN in der Monitorsendung vom 6. Juni 1990
bestätigt wurde?
Nach den hier vorhandenen Unterlagen hat die Firma Schering
gegen den WDR wegen der Verbreitung ihrer Ansicht nach
unwahrer Behauptungen geklagt. Die dem Amt vorliegende
Sachlage wurde durch das Verfahren nicht geändert.
8. Welche handlungsbestimmende Differenz besteht zwischen einem
„beachtenswerten Risiko" und einem „begründeten Verdacht"
gemäß § 5 AMG nach Auffassung des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bzw. der Bundesregierung?
Ein „beachtenswertes Risiko" ist ein Risiko, dessen Kenntnis als
wichtig zur Vermeidung oder Erkennung von Schäden
anzusehen ist, so daß die betroffenen Personen darüber informiert
werden sollten. Im vorliegenden Fall (BGA-Pressedienst vom
24. Februar 1989) war der bei Ärzten und Patientinnen
verbreiteten Meinung entgegenzutreten, unter gestodenhaltigen
OC träten weniger schwerwiegende Komplikationen auf.
Der „begründete Verdacht" ist ein Begriff aus dem AMG, der als
unbestimmter Rechtsbegriff der Auslegung bedarf und der
Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt.
Im vorliegenden Fall (Stufenplan-II-Bescheid vom 6. November
1995) ging und geht es um den begründeten Verdacht, daß die
Anwendung desogestrel- und gestodenhaltiger OC mit
schädlichen Wirkungen verbunden ist, die angesichts der
Verfügbarkeit alternativer OC mit einem günstigeren Nutzen/Risiko-
Verhältnis nicht in Kauf zu nehmen sind. Erst ein solcher
begründeter Verdacht zwingt zu Risikominderungsmaßnahmen im
Stufenplanverfahren der Stufe II.
9. Welche Maßnahmen zur Klärung des Risikos bei gestodenhaltigen
Präparaten mit welchen Ergebnissen haben das BGA bzw. der
Hersteller selbst ab 1989 ergriffen, um im Schwebezustand
zwischen Verdacht und wissenschaftlichem Beweis eine Schädigung
der Anwenderinnen zu verhindern?
Das BGA bzw. BfArM befand sich während der Laufzeit des
Stufenplan Verfahrens, Stufe I zwischen März 1989 und Oktober 1995
nicht - wie die Frage formuliert - im Schwebezustand zwischen
Verdacht und wissenschaftlichem Beweis. Es hatte vielmehr zu
Beginn der Ermittlungen Hinweise auf die Möglichkeit von
Arzneimittelrisiken im Sinne von Punkt 6.1, aber noch keinen
begründeten Verdacht im Sinne von Punkt 6.2 der
Verwaltungsvorschrift nach § 63 AMG, nämlich das gestodenhaltige OC bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben,
die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (§ 5 AMG), also
insbesondere, daß schwerwiegende UAW häufiger seien als bei
anderen OC.
Unmittelbare Maßnahmen zum Schutz von OC-Anwenderinnen
erfolgten durch Information der Fachkreise und der
Öffentlichkeit (Verbraucherinnen) sowie durch das Stufenplanverfahren in
Stufe II vom Dezember 1992, in dem eine Reihe von
Warnhinweisen für alle OC angeordnet wurden (unter Nebenwirkungen:
VTE-Risiko, zusätzliche Risikofaktoren: Rauchen,
Bluthochdruck, Fettstoffwechsel- und Gerinnungsstörungen,
Übergewicht, Krampfadern, frühere Thrombosen und
Venenentzündungen; unter Gegenanzeigen: Raucherinnen; unter
Warnhinweise: nochmaliger Hinweis auf Risiken sowie sorgfältige
Abwägung der Anwendung). Neben umfangreicher Korrespondenz
mit den pharmazeutischen Unternehmern im Rahmen des
Stufenplanverfahrens der Stufe I vom 1. März 1989, mehreren
Expertengesprächen, der Auswertung von Spontanmeldungen und
klinischen Untersuchungen, wurden die pharmakokinetischen
Daten systematisch ausgewertet und beurteilt.
Außerdem wurde die Firma Schering aufgefordert, eine Fall-
Kontroll-Studie zur Klärung des relativen Risikos der
Anwendung gestodenhaltiger gegenüber anderen OC durchzuführen
(Spitzer-Studie), mit der jetzt u.a. die getroffenen Maßnahmen
begründet werden.
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß der Hersteller
im Mai 1990 trotz des Verbotes vom August 1987 die
Endverbraucher-Werbung für FEMOVAN wieder aufnimmt und das BGA
die Mißachtung seiner Auflage lediglich mit „Befremden" zur
Kenntnis nimmt?
Gemäß § 10 des Heilmittelwerbegesetzes ist die Werbung für
verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise,
also auch bei Endverbraucherinnen, nicht zulässig. Es hegen dem
BfArM keine Hinweise auf einen Verstoß gegen diese
Bestimmung vor. Für die Überwachung ist nicht das BfArM, sondern die
Landesbehörde zuständig.
Im Rahmen des Stufenplanverfahrens wurde seitens der Firma
Schering mitgeteilt, daß bei einer Neukonzeption der Anzeigen
in Fachzeitschriften eine bestimmte Art der Werbung
vorübergehend eingestellt werde. Nach Wiederaufnahme der Werbung
wurde seitens des BGA Kritik gegenüber der Firma Schering an
einzelnen Aussagen geübt und die zuständige
Landesgesundheitsbehörde, in diesem Fall die Senatsverwaltung für
Gesundheit Berlin, eingeschaltet. Diese ist dann gegenüber der Firma
tätig geworden. Ein gleiches Vorgehen wurde auch in bezug auf
Werbeaussagen der Firma Wyeth praktiziert.
11. Trifft es zu, daß im August 1994 amtsintern aufgrund der
Bewertung von Ergebnissen von Phase-IV-Studien und zur
Pharmakokinetik bei FEMOVAN beschlossen wurde, das Ruhen der Zulassung
bei FEMOVAN anzuordnen?
Ein Beschluß des Amtes, das Ruhen der Zulassung von Femovan
anzuordnen, ist nicht getroffen worden.
Auf einer Nebenwirkungssitzung im Juni 1994 wurde
beschlossen, daß auf der Basis einer Evaluierung der
Thromboemboliefälle, die in drei Phase-IV-Studien (zwei zu gestodenhaltigen
OC, eine zu norgestimathaltigen OC) gefunden wurden, und der
Evaluierung der Pharmakokinetik gestodenhaltiger OC, ein
Anhörungsschreiben in Stufe II zu erstellen sei.
Im August 1994 gab es eine Vorlage aus dem für OC zuständigen
Fachgebiet mit dem Vorschlag, zum Ruhen der Zulassung anzu-
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hören. Jedoch waren in diesem Entwurf die
pharmakokinetischen Daten gestodenhaltiger OC nicht berücksichtigt. Eine
eingehende Evaluierung der Pharmakokinetik durch einen
Mitarbeiter eines anderen Fachgebietes des BfArM wurde im
September 1994 vorgelegt. In dieser wurde u. a. dargestellt, daß frühere
Befunde von Prof. Kühl, Frankfurt, Gestoden führe zu erhöhten
Plasmaspiegeln von EE2, als widerlegt anzusehen seien (vgl.
Antwort zu Frage 5). Hiermit entfiel ein entscheidender Grund
für die Einleitung der Stufe II.
Nach Ansicht des zuständigen Abteilungsleiters waren die drei
vorliegenden Phase-IV-Studien nur begrenzt miteinander
vergleichbar, da sie nicht auf Häufigkeitsvergleich angelegt waren
und von drei verschiedenen Firmen zu unterschiedlichen Zeiten
und nach Designs durchgeführt wurden, die sich in einigen
bedeutsamen Punkten voneinander unterschieden. Deshalb waren
die Studien als alleinige Begründung für die Einleitung der
Stufe II nicht ausreichend, so daß der Entwurf des für OC
zuständigen Fachgebietes nicht weiter verfolgt wurde.
12. Trifft es zu, daß entgegen dieser internen Risikobewertung und
Beschlußlage der zuständige Abteilungsleiter diesen Beschluß bis
zum 20. Oktober 1995 nicht exekutiert hat?
Wenn ja, aus welchen Gründen unterblieb diese bzw. eine andere
Risikoabwehrmaßnahme, und wer von den Dienstvorgesetzten des
zuständigen Abteilungsleiters ist dafür verantwortlich?
Aus der Antwort zu Frage 11 geht hervor, daß es keinen Beschluß
zur Anordnung des Ruhens der Zulassung von Femovan gab, da
die Voraussetzungen für einen solchen nicht vorlagen.
Maßnahmen des BfArM zur Risikoaufklärung zwischen August
1994 und Oktober 1995, die ggf. zu Risikoabwehrmaßnahmen
führen konnten, waren zum einen die o.g. Erstellung einer
umfangreichen Analyse der Pharmakokinetik verschiedener
Gestagene, also auch Gestoden, und ihrer Interaktion mit
Östrogenen, zum zweiten die Einsichtnahme in vorläufige Daten aus
der WHO-Studie und deren Bewertung und zum dritten die
Aufforderung an Prof. Spitzer, eine Zwischenauswertung seiner
epidemiologischen Studie vorzunehmen und dem BfArM relevante
Daten daraus zur Verfügung zu stellen. Letzteres erfolgte am
9. Oktober 1995.
13. Wann und wie konkret wurde der Minister über die
Risikomeldungen bei Antibabypillen der dritten Generation informiert?
Da hier der Begriff „Antibabypillen der dritten Generation"
verwendet wird, wird die Frage so verstanden, daß auf die
Weitergabe von Informationen über Risiken abgezielt wird, die mit der
Anwendung desogestrelhaltiger und gestodenhaltiger OC
gleichermaßen verbunden sind.
Über ein möglicherweise erhöhtes Risiko bei der Anwendung
von OC der sog. dritten Generation gegenüber solchen der sog.
zweiten Generation wurde das Ministerium erstmals noch an
demselben Tag unterrichtet, an dem auch das BfArM erstmals
diese Information von der WHO erhalten hat, nämlich am 30. Mai
1995. Danach erhielt das BMG im Juli 1995 einen Bericht über die
Tagung der WHO vom 10. Juli 1995, auf der die vorläufigen
Daten der WHO-Studie in einem erweiterten Kreis von Fachleuten
diskutiert wurden.
Die Leitung des BMG ist über die aus der WHO-Studie sich
ergebende Risikoeinschätzung erstmalig durch ausführlichen
Vermerk vom 2. Juni 1995 informiert und sodann kontinuierlich über
die weitere Entwicklung in Kenntnis gesetzt worden.
Im übrigen war das BMG als eine der laut Stufenplan am
Informationsaustausch beteiligten Stellen routinemäßig über die
laufenden Verfahren informiert worden.
14. Welche Konsequenzen hat das Ministerium aus der internen
Dienstaufsichtsbeschwerde vom Dezember 1994 und aus der
externen Dienstaufsichtsbeschwerde vom Mai 1995 gezogen?
Ein als Dienstaufsichtsbeschwerde einzuordnendes Schreiben
vom Dezember 1994 liegt dem BMG nicht vor.
Die externe Dienstaufsichtsbeschwerde vom Mai 1995 (Dr. M.)
wurde wie aus der Anlage ersichtlich beantwortet.
15. Warum tolerierte das BGA bzw. das Nachfolgeinstitut jahrelang
widerspruchslos Diskrepanzen zur Thromboembolie-Häufigkeit
von FEMOVAN zwischen der Schering-Publikation von Brill,
Albring und Norpoth in der Contraception" und den amtsinternen
Nachprüfungen, wie sie im Arznei-Telegramm 6 (1995)
beschrieben wurden?
Aufgabe des BGA bzw. BfArM ist es, für seine Arbeit möglichst
valide und richtige Daten zu erhalten und diese zur Grundlage
seiner Risikobewertung zu machen.
Daten oder Dateninterpretationen pharmazeutischer
Unternehmer werden vom BfArM naturgemäß kritisch analysiert.
Wenn das Institut zu einer abweichenden Einschätzung der
vorgelegten Daten des pharmazeutischen Unternehmers gelangt,
werden diese für die Beurteilung des Arzneimittels und die
Maßnahmen des Instituts dementsprechend berücksichtigt. Dies
gehört zur Alltagsarbeit des Instituts. Dagegen kann es nicht
Aufgabe des Instituts sein, dafür zu sorgen, daß an jeder Stelle, an
der seiner Ansicht nach falsche Daten abgedruckt sind, diese
korrigiert werden.
16. Warum hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) nicht wenigstens im Juli 1995 die Stufe 2
eingeleitet, nachdem zu diesem Zeitpunkt durch internationale Studien,
die bis heute nur dem Amt und dem Ministerium vorhegen, der
Verdacht eines erhöhten Thrombose-Risikos bei gestoden- bzw.
desogestrelhaltigen Antibabypillen erhärtet wurde?
Im Juli 1995 lagen nur vorläufige Daten der WHO-Studie vor.
Daten aus den beiden anderen neuen epidemiologischen Studien
kannte das BfArM zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Im Gegenteil:
Die WHO hatte im Juli ausdrücklich bemerkt, wie wichtig die
Frage sei, ob ihre Daten durch andere Studien bestätigt oder in
Frage gestellt würden.
Daß mittlerweile auch Daten aus einer zweiten Fall-Kontroll-
Studie (Prof. Spitzer) vorhegen, ist im wesentlichen auf die Initiative
des BfArM zurückzuführen, welches Prof. Spitzer zu einer
Zwischenauswertung seiner Studie aufgefordert hat.
Erst die Daten dieser Zwischenauswertung zusammen mit den,
dem BfArM erstmals am 16. Oktober 1995 zugänglich
gemachten, vorläufigen Befunden aus einer Studie von Prof. Jick führten
zu dem begründeten Verdacht auf ein unvertretbares Maß an
schädlichen Wirkungen bei gestoden- und desogestrelhaltigen
OC der dritten Generation. Dieses hat nach einer ersten
Diskussion der Daten mit den europäischen Schwesterbehörden
(17. bis 19. Oktober 1995) zur Einleitung des
Stufenplanverfahrens in Stufe II am 20. Oktober 1995 und nach weiterer
Diskussion im CPMP auch mit den Autoren und den betroffenen
Firmen, denen das BfArM die vorhegenden Teile der Studien zur
Verfügung gestellt hat, zur Erstellung des Bescheides vom
6. November 1995 geführt.
17. Welche neuen Erkenntnisse veranlaßten das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) am 20. Oktober 1995
das Stufenplanverfahren Stufe 2 einzuleiten?
Aus den vorläufigen Daten dreier epidemiologischer Studien
geht die Erkenntnis hervor, daß desogestrel- und gestodenhaltige
OC wahrscheinlich ca. zweimal so häufig zu VTE führen wie OC
der sog. zweiten Generation, z. B. mit dem Gestagen
Levonorgestrel. Dieses veranlaßte das BfArM zur Einleitung des
Stufenplanverfahrens in Stufe II. In anderen Mitgliedstaaten der EU
wurden bisher keine Maßnahmen von gleicher Tragweite und
Verbindlichkeit angeordnet.
18. Werden die Schwächen des Amtes bei einer raschen,
konsequenten und verläßlichen Risikoerfassung und Risikoabwehr nach
dem Arzneimittelgesetz durch personelle Konsequenzen behoben,
wenn keine Konsequenzen gezogen werden, warum nicht?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragesteller in
bezug auf angebliche Schwächen des BfArM nicht.
Anlage
Das BGA hat im Dezember 1992 im Stufenplanverfahren für alle
OC angeordnet, daß Änderungen bezüglich thrombembolischer
Komplikationen in die Produktinformationen aufgenommen
werden.
Da die thromboembolischen Risiken aller OC qualitativ
gleichartig sind, ist die Frage nach verifizierbaren
Häufigkeitsunterschieden relevant. In der pharmakoepidemiologischen
Wissenschaft gelten als geeignete Methoden zur Ermittlung wahrer
Häufigkeitsunterschiede zwischen arzneimittelbedingten
Ereignissen solche Studien, in denen ein Vergleich bereits im Plan
als Ziel formuliert ist und in denen hinsichtlich des untersuchten
Personenkollektivs und der Art der Untersuchung
Strukturgleichheit, Repräsentationsgleichheit und
Beobachtungsgleichheit gegeben sind. Diese Kriterien können randomisierte
prospektive Vergleichsstudien, Kohortenstudien und Fall-Kontroll-
Studien erfüllen.
Die in der Dienstaufsichtsbeschwerde angesprochenen Phase-
IV-Untersuchungen sind keine solchen Untersuchungen.
Dem BfArM hegen nur zu drei oralen Kontrazeptiva (OC),
nämlich zu Femovan und Minulet sowie zu Cilest, welches das
Gestagen Norgestimat enthält, Phase-IV-Untersuchungen vor,
deren Umfang in der gleichen Größenordnung hegt („Gestoden-
F-Studie", „Gestoden-M-Studie" bzw. „Cilest-Studie"). Zu
diesen Studien wird wie folgt Stellung genommen:
1. Die Anlage der Studien läßt einen direkten Vergleich ihrer
Ergebnisse als problematisch erscheinen. Die Studien waren
nicht als vergleichend geplant, sie wurden von drei
verschiedenen Firmen zu unterschiedlichen Zeiten und nach
Designs durchgeführt, die sich in einigen, möglicherweise
bedeutsamen Punkten voneinander unterscheiden. Die Cilest-
Studie wurde nicht nur ein bzw. zwei Jahre vor den beiden
anderen, sondern im Gegensatz zu diesen als Phase-III-Studie
zum Zweck der Zulassung begonnen und nach der Zulassung
als Phase-IV-Studie beendet. Der Prüfplan verlangte im
Gegensatz zu beiden anderen Studien z. B. explizit, daß die
Probandinnen sich in einem guten Allgemeinzustand befinden
mußten.
2. Die in den Studien aufgetretenen bedrohlichen
thrombembolischen Ereignisse zeigen gemessen an den o.g.
Einschränkungen hinsichtlich der Vergleichbarkeit der
Untersuchungen nur geringe Unterschiede. Diese sind teilweise
relativ größer zwischen den beiden Studien mit den
substanzgleichen Präparaten Gestoden-F (F) und Gestoden-M
(M) als zwischen dem anders zusammengesetzten Cilest (C)
und dem diesem OC am nächsten kommenden Gestoden-
haltigen Arzneimittel. Die Daten zeigen, daß sich hier die
bekannte grundsätzliche Schwäche des methodischen
Instruments eines Vergleichs zwischen nicht auf Vergleich
angelegten Untersuchungen manifestiert hat. Die Ergebnisse
Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode D r u c k s a c h e 1 3 / 3 3 8 8
geben zwar Hinweise auf einen Unterschied zwischen den
verschiedenen OC, stellen für sich genommen aber keine
ausreichende Basis für die Annahme eines „begründeten
Verdachts" dar, der zum Widerruf oder zur Suspendierung der
Zulassung für Gestoden-haltige OC zwingen würde. Ein
solcher Verdacht könnte sich evtl. aus den Ergebnissen der unter
Leitung von Prof. Spitzer (PIPTA) derzeit durchgeführten und
noch nicht abgeschlossenen internationalen Fall-Kontroll-
Studie zum Risiko der OC-Anwendung ergeben.
Das BfArM hat analysiert, ob sich in den vorliegenden Daten zur
Pharmakokinetik und Pharmakodynamik des Gestodens
Argumente dafür finden, daß der o.g. Unterschied relativer
Häufigkeiten thromboembolischer Ereignisse auf einem wahren
Unterschied im entsprechenden Gefährdungspotential der
verschiedenen OC beruht. Hierzu wurde bis September 1994
zunächst eine umfangreiche Literaturübersicht erarbeitet, aus der
insbesondere auch die Defizite in den vorhegenden
Erkenntnissen zur Pharmakokinetik und -dynamik der in den
verschiedenen OC eingesetzten Sexualsteroide deutlich werden.
Diese Analyse möglicher spezieller Eigenschaften des Gestodens
ist sehr schwierig und noch nicht abgeschlossen. Sie hat aber
bereits deutlich gemacht, daß dem Gestoden sicher nicht, wie
dieses früher von einigen Autoren angenommen wurde, eine
besondere Wirkung in dem Sinne zukommt, daß es zu wesentlich
erhöhten Plasmaspiegeln des mit ihm kombinierten Östrogens
Ethinylestradiol (EE 2) führt. Andererseits korrelieren der
bisherigen Literatur zufolge vermehrte OC-bedingte
thromboembolische UAW am venösen Gefäßsystem - und nur hier gibt es
zahlenmäßige Unterschiede zwischen den o.g. Phase-IV-Studien -
mit erhöhten Östrogen- und nicht mit hohen Gestagen-
Konzentrationen im Plasma.
Als eine andere Stütze für die Annahme wahrer, möglicherweise
in den Phase-IV-Studien zum Ausdruck gekommener
Risikounterschiede zwischen Gestoden-haltigen und anderen OC
kamen die UAW-Spontanmeldungen in Betracht. Die im BGA in
früheren Jahren beobachtete vermehrte Häufigkeit von
Spontanmeldungen zu thromboembolischen Komplikationen unter
Femovan, die nach der Publikation eines entsprechenden ASI im
Februar 1989 einen vorübergehenden Gipfel gebildet hatte, ist
wieder zurückgegangen. Es bestehen zwar immer noch
Unterschiede zwischen den Meldungen zu Femovan und Minulet
einerseits und denen zu zwei als Vergleichspräparate betrachteten
OC, Cilest und Marvelon andererseits, doch lagen die
Meldungen zu Minulet 1993 nur noch vernachlässigbar über denen zu
Marvelon. Abgesehen davon, daß Spontanmeldungen letztlich
nur Signalcharakter haben können, ist hieraus erkennbar, wie
stark die publikationsinduzierte Bias war.
Das BfArM prüft, ob über die derzeit in den Packungsbeilagen
enthaltenen Formulierungen hinaus, Warnhinweise für die
Patientinnen erforderlich sind. Dies könnte z. B. in Form einer
optischen Hervorhebung geschehen.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) handelt aus hiesiger
Sicht korrekt. Bis weitere Daten und Erkenntnisse aus auf
Häufigkeitsvergleich angelegten Studien vorhegen, ist die
Vorgehensweise des BfArM gerechtfertigt. Die
Dienstaufsichtsbeschwerde ist deshalb unbegründet.]