Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/4781
03. 06.96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Achim Großmann, Ursula Schmidt
(Aachen), Hans-Werner Bertl, Rudolf Bindig, Lilo Blunck, Marion Caspers-Merk, Karl
Diller, Peter Dreßen, Elke Ferner, Lothar Fischer (Homburg), Norbert Formanski,
Konrad Gilges, Klaus Hasenfratz, Dr. Barbara Hendricks, Monika Heubaum, Gabriele
Iwersen, Jann-Peter Janssen, Marianne Klappert, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Brigitte
Lange, Dr. Elke Leonhard, Klaus Lohmann (Witten), Dieter Maaß (Herne), Heide
Mattischeck, Jutta Müller (Völklingen), Günter Oesinghaus, Manfred Opel, Renate
Rennebach, Otto Reschke, Günter Rixe, Reinhold Robbe, Dieter Schloten, Heinz
Schmitt (Berg), Walter Schöler, Dietmar Schütz (Oldenburg), Volkmar Schultz (Köln),
Lisa Seuster, Horst Sielaff, Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, Adelheid Tröscher,
Matthias Weisheit, Lydia Westrich, Berthold Wittich, Hanna Wolf (München)
— Drucksache 13/3893 —
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Zusammenleben in den Grenzregionen
mit den EU-Nachbarn und der Schweiz
Der europäische Einigungsprozeß schreitet voran. Die Grenzen
zwischen den Staaten der EU verlieren mehr und mehr ihren trennenden
und abgrenzenden Charakter. Die Freizügigkeit für die Menschen, ihren
Wohn- und Arbeitsplatz unabhängig von Grenzen und Nationalitäten zu
bestimmen, nimmt zu.
Die Bewohner der Grenzregionen profitieren von dieser Entwicklung,
leiden aber auch darunter, daß trotz vieler Verträge und Regelungen
„Europa im Alltag" nach wie vor sehr kompliziert ist. Lassen sich die
Probleme auf regionaler Ebene häufig schnell und in gemeinsamer
Absprache lösen, so bereiten individuelle Fragen, sobald Landes- oder
Bundesgesetze tangiert werden, größere Probleme.
Für die Grenzbewohner wird dies vor allem spürbar, wenn sie in einem
Land arbeiten und im Nachbarland wohnen. Dieser Grenzgängerstatus
wirft zunehmend Fragen auf, die die soziale Sicherung des Alltags
betreffen. In dem Maße, wie die Erwartungen an die völlige Freizügigkeit
innerhalb der EU steigen, drängen die Fragen der sozialen
Grundsicherung auf eine Beantwortung.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 29. Mai 1996
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Krankenversicherung
1. Welche Faktoren verhindern aus Sicht der Bundesregierung derzeit
die Übernahme des vorliegenden Richtlinienvorschlages der
Europäischen Kommission, der die Wahlfreiheit von
Krankenversicherungsleistungen bei Rentenempfängern und Familienangehörigen
von Grenzgängern unterstützt, in die Gesetzgebung der einzelnen
Mitgliedstaaten?
Nach geltendem Gemeinschaftsrecht können Grenzgänger ihre
medizinische Versorgung sowohl im Wohnstaat als auch im
Beschäftigungsstaat erhalten. Als Rentner können sie jedoch ihre
Versorgung nur noch im Wohnstaat erhalten; auch
Familienangehörige von Grenzgängern können ihre Versorgung nur im
Wohnstaat erhalten.
Die Europäische Kommission hat im Jahr 1995 auf Anregung des
Europäischen Parlaments einen Vorschlag zur Änderung der VO
(EWG) Nr. 1408/71 vorgelegt, der zum einen das Ziel hatte, den
Familienangehörigen von Grenzgängern das Recht einzuräumen,
ihre medizinische Versorgung auch im Beschäftigungsstaat des
Grenzgängers zu erhalten; zum anderen sollte dieses Wahlrecht
auch für die Rentner gelten, die in ihrer letzten Beschäftigung
Grenzgänger waren. Die Bundesregierung hat diesen Vorschlag
nachhaltig unterstützt, einige Mitgliedstaaten haben ihn jedoch
abgelehnt, so daß die für die Annahme dieses Vorschlags
erforderliche Einstimmigkeit nicht erreicht werden konnte.
Das angesprochene Problem ist ein typisches
gemeinschaftsrechtliches Problem, das grundsätzlich auf Gemeinschaftsebene
gelöst werden sollte; dies dient auch der Gleichbehandlung aller
Grenzgänger. Eine Regelung allein im deutschen Recht bzw.
allein im Recht eines Nachbarstaates kann das Problem nicht
befriedigend lösen. Das Gemeinschaftsrecht schreibt in diesen
Fällen bestimmte Finanzausgleichsmechanismen vor, von denen
nicht einseitig abgewichen werden kann. Im übrigen ist darauf
hinzuweisen, daß das geltende Gemeinschaftsrecht bereits
Regelungen enthält, nach denen die Krankenversicherungsträger
die Inanspruchnahme von medizinischer Versorgung im Einzelfall
ermöglichen können.
2. Wann ist mit einer Lösung dieses Problems zu rechnen?
Die Bundesregierung wird sich in den Gemeinschaftsgremien
weiterhin für eine Lösung im Sinne des Kommissionsvorschlags
einsetzen. Da jedoch die Ablehnung dieses Vorschlags erst Ende
1995 erfolgt ist, kann mit einer kurzfristigen Lösung leider nicht
gerechnet werden.
3. Sieht die von der Bundesregierung angeregte Änderung des
Gemeinschaftsrechtes, nach der die für die Grenzregion zuständigen
Behörden Vereinbarungen über eine flexible Inanspruchnahme von
Krankenkassenleistungen treffen können sollen, eine generelle
Wahlfreiheit vor, oder soll sich diese nur auf bestimmte Sachverhalte
beschränken?
Die-deutsche Seite hat 1994 gegenüber der Europäischen Ko rn
-mission eine Änderung des Gemeinschaftsrechts dahin gehend
angeregt, daß in Zukunft den zuständigen Behörden bzw. Trägern
der Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird,
Vereinbarungen untereinander abzuschließen, nach denen u. a.
ehemalige Grenzgänger und ihre Familienangehörigen die
medizinische Versorgung sowohl im Beschäftigungsstaat als auch im
Wohnstaat erhalten können. Wird eine solche Regelung in das
Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden, so wäre es Sache der
zuständigen Institutionen, von dieser Vereinbarungsmöglichkeit
im Sinne des betroffenen Personenkreises flexibel und
sachgerecht entsprechend den Bedürfnissen „vor Ort" Gebrauch zu
machen.
4. Wie wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die im
Januar 1996 beschlossene Kooperation zwischen den führenden
Krankenkassen der Niederlande, Belgiens und der Bundesrepublik
Deutschland unterstützen?
Die Bundesregierung begrüßt generell die Kooperation von
Krankenversicherungsträgern in den Grenzregionen; dies gilt auch für
die in der Frage angesprochene im Januar 1996 vereinbarte
Kooperation. Nach Auffassung der Bundesregierung lassen sich,
wo immer dies rechtlich möglich ist, die Probleme vor Ort am
besten lösen. Die Krankenversicherungsträger nehmen mit dieser
Zusammenarbeit eigene Aufgaben wahr; gleichwohl ist die
Bundesregierung gern bereit, im Rahmen ihrer Möglichkeiten
unterstützend tätig zu werden.
Sozialsystem
5. Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit für die Beseitigung der
Benachteiligung von Grenzgängern als Folge der unterschiedlichen
Sozialsysteme, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
den o. a. Anrainern bestehen, wie z. B. im Falle Dänemarks, das ein
über Steuern finanziertes Versorgungsprinzip des Sozialsystems
hat?
Grundsätzlich unterliegt ein Arbeitnehmer sowohl hinsichtlich
des Sozialsystems als auch hinsichtlich der Steuern den
Rechtsvorschriften des Staates, in dem er beschäftigt ist (siehe Antwort
zu Frage 6). Hierdurch werden die genannten Benachteiligungen
weitgehend vermieden. Dies gilt auch im Verhältnis zu Dänemark.
Ferner können nach dem revidierten deutsch-dänischen
Doppelbesteuerungsabkommen (siehe Antwort zu Frage 33) - wie
regelmäßig auch nach den anderen Doppelbesteuerungsabkommen -
Leistungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche
Person aufgrund des Sozialversicherungsrechts des anderen
Vertragsstaats erhält, nur in diesem anderen Staat besteue rt werden.
Auch dies dient der Vermeidung von Benachteiligungen.
6. Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, mit den
Anrainern darauf hinzuwirken, Sozialversicherungsregelungen und
Steuersysteme so aufeinander abzustimmen, daß die freie Wahl der
Alters- und Krankenversicherung besteht bzw. daß diese
Leistungen bei der zu zahlenden Steuer in jedem Fall geltend gemacht
werden können?
Die Bundesregierung sieht derzeit auf diesen Gebieten keinen
besonderen Handlungsbedarf:
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des
Arbeitnehmers sind nach § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) steuerfrei, soweit sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung
geleistet werden. Das gilt auch für solche Beitragsanteile, die
aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden
Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den
inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind,
geleistet werden. Die von schweizerischen Arbeitgebern für
Grenzgänger nach Schweizer Recht an die dortigen Versicherungsträger
gezahlten Beiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) sowie die Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen
betrieblichen Pensionskasse (Sonderregelung nach § 3 Nr. 62
Satz 4 EStG) sind ebenfalls steuerfrei. Insoweit ist eine völlige
Gleichbehandlung im Bereich der Alterssicherung gegeben.
Für lohnsteuerpflichtige Zukunftssicherungsleistungen des
Arbeitgebers in Form von Beiträgen zu Direktversicherungen der
Arbeitnehmer oder Zuwendungen an Pensionskassen besteht bis
zu 3 408 DM jährlich die Möglichkeit einer
Lohnsteuerpauschalierung mit 20 v. H. (§ 40b EStG). Dabei ist es gleichgültig, ob es
sich um inländische oder ausländische
Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen handelt.
Die Regelungen zur Berücksichtigung von
Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben bei der
Einkommensbesteuerung sind bereits an den gemeinsamen Markt angepaßt (vgl.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V. m. Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG).
Auch der Grenzgänger mit Arbeitsort Schweiz kann aus dem
steuerpflichtigen Arbeitslohn erbrachte Arbeitnehmeranteile
oder Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen der
geltenden Höchstbeträge bei der inländischen Besteuerung
abziehen.
Das Gemeinschaftsrecht regelt im einzelnen, welchem
Sozialrechtssystem Arbeitnehmer, die grenzüberschreitende
Tatbestände verwirklichen, angehören; grundsätzlich unterliegt ein
Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er
beschäftigt ist. Es würde diesen Prinzipien, die einheitlich in allen
Staaten der Union gelten, widersprechen, wenn man dem
Arbeitnehmer ein Recht einräumen würde, selbst zu bestimmen,
welchem System er angehören will; eine solche
Gestaltungsmöglichkeit würde insbesondere zu massiven
Wettbewerbsverzerrungen führen.
7. Hat die Bundesregierung und haben die Regierungen der
Nachbarstaaten im Vorfeld gesetzgeberischer Verfahren im Steuer- und
Sozialbereich Konsultationen über Fragen, die für Grenzgänger
relevant sind, gesucht?
Wenn ja, wurden konkret Gesetze noch im
Gesetzgebungsverfahren geändert, um Probleme für Grenzgänger auszuschließen?
Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung zukünftig dera rtige
Konsultationen?
Eine sachliche Einkommensteuerpflicht für Grenzgänger in der
Bundesrepublik Deutschland besteht nach den nationalen
Regelungen grundsätzlich nur, wenn der Bundesrepublik Deutschland
aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung (DBA) mit dem anderen Vertragsstaat für die Einkünfte
des Grenzgängers ein Besteuerungsrecht zugewiesen ist. Die
Ausgestaltung des Besteuerungsrechts im nationalen
Einkommensteuerrecht ist allein Sache der Bundesrepublik Deutschland.
Besonderer zusätzlicher Konsultationen neben den
Verhandlungen über DBA mit den Regierungen der Nachbarstaaten
bedarf es daher grundsätzlich nicht. So wurde im Rahmen des,
Jahressteuerungsgesetzes 1996 zur steuerlichen Behandlung u. a.
sog. Grenzgänger, die grundsätzlich der beschränkten
Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 EStG unterliegen,
geregelt, daß diese auf Antrag in der Bundesrepublik Deutschland
als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden können, wenn
sie ihre Einkünfte ganz oder fast ausschließlich in der
Bundesrepublik Deutschland erzielen. Soweit der Grenzgänger zudem
Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, können
über § 1 a EStG zusätzliche steuerliche Entlastungen - wie bei in
der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen -
berücksichtigt werden. Ist das Besteuerungsrecht für Einkünfte eines
Grenzgängers jedoch nicht der Bundesrepublik Deutschland,
sondern dem Wohnsitzstaat zugewiesen, so überlagert das DBA
als Spezialrecht das nationale EStG. Der Grenzgänger ist in der
Bundesrepublik Deutschland von seiner Einkommensteuerpflicht
befreit.
Altersversicherung
8. Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, die
Versicherungsanstalten des Bundes und der Länder, die für die Auszahlung der
Renten zuständig sind, zu veranlassen, ihre Aufklärungsarbeit
gegenüber den Rentenempfängern, die eine Zeit ihres Erwerbslebens
im Ausland verbracht haben, zu verbessern und diese darauf
hinzuweisen, ihre Rentenanträge mit einem Vorlauf von ungefähr zwei
Jahren zu stellen, um die rechtzeitige Auszahlung der Renten beim
Eintreten des Ruhestandes zu gewährleisten?
Die Rentenversicherungsträger sind zur Beratung ihrer
Versicherten verpflichtet; sie kommen dieser Verpflichtung
umfassend nach, indem sie den Versicherten z. B. Broschüren - auch in
Sprachen anderer Mitgliedstaaten - zur Verfügung stellen, indem
sie Auskunfts- und Beratungsstellen unterhalten und indem sie
zwischenstaatliche Sprechtage in anderen Mitgliedstaaten und
der Schweiz, und zwar in Kooperation mit den dortigen
Versicherungsträgern, durchführen. Insbesondere weisen die
Versicherungsträger die Versicherten, die in einem anderen
Mitgliedstaat oder der Schweiz gearbeitet haben, angemessene Zeit
vor Rentenbeginn darauf hin, ihren ausländischen
Versicherungsverlauf klären zu lassen, damit das
Rentenfeststellungsverfahren zügig abgewickelt werden kann. Diese Beratung
bezieht sich auch auf die rechtzeitige Antragstellung. Die
Bundesregierung erkennt dieses Engagement der Versicherungsträger
ausdrücklich an; sie wird die Versicherungsträger über diese
Frage und die erteilte Antwort unterrichten.
9. Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, bei den Empfängern von
Erwerbsunfähigkeits- und Witwenrenten, die einen Teil ihres
Arbeitslebens im angrenzenden Ausland verbracht haben bzw. die in
der Grenzregion leben, zu veranlassen, daß der jeweilige
Versicherungsträger einen angemessenen Abschlag auf die endgültige
Rente zahlt, da sich das Antragsverfahren für diese Renten aufgrund
der Mitzuständigkeit von Institutionen im Ausland
erfahrungsgemäß auf bis zu zwei Jahren erstrecken kann?
Das Europäische Gemeinschaftsrecht sieht ausdrücklich vor, daß
in den Fällen, in denen ein innerstaatlicher Anspruch besteht,
Vorschüsse gezahlt werden, wenn der endgültige Zahlbetrag
noch nicht feststeht. Hierzu bedarf es keines besonderen Antrags.
Diese Vorschrift ist gerade im Hinblick darauf geschaffen worden,
daß die zwischenstaatlichen Rentenfeststellungsverfahren nicht
selten einen erheblichen Zeitraum beanspruchen. Es sei jedoch
noch darauf hingewiesen, daß nach den Grundsätzen des
Gemeinschaftrechts - jeder Staat zahlt eine (Teil-)Rente
entsprechend den in seinem Gebiet zurückgelegten
Versicherungszeiten - eine Vorschußzahlung auf die zu erwartende
Rentenleistung aus einem anderen Mitgliedstaat nicht möglich ist.
Im Verhältnis zur Schweiz bestehen hinsichtlich der
Bearbeitungsdauer von Rentenanträgen keine besonderen Probleme. Im
Einzelfall können nach innerstaatlichem deutschen Recht
Vorschüsse gezahlt werden.
10. Sollten diese Möglichkeiten (Fragen 8 und 9) ausscheiden, weiche
anderen Lösungsvorschläge hat die Bundesregierung für das
Problem der stark verspätet gezahlten Renten?
Wie in der Antwort zur Frage 9 ausgeführt, ist es in diesen Fällen
von besonderer Wichtigkeit, daß der Versicherungsverlauf eines
Versicherten, der Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat
zurückgelegt hat, bereits bei Einleitung des Rentenverfahrens geklärt ist.
Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, daß aufgrund einer
Initiative der Europäischen Gemeinschaft der
grenzüberschreitende elektronische Datenaustausch wesentlich verbessert und
weiterentwickelt wird. Es ist davon auszugehen, daß dies zu einer
Verfahrensbeschleunigung beitragen wird.
Unabhängig hiervon ist nicht zu verkennen, daß es in Einzelfällen
immer noch zu erheblichen und nicht vertretbaren Verzögerungen
kommen kann. Nach Auskunft der Versicherungsträger hat sich
die Situation in den letzten Jahren aber deutlich verbessert.
11. Gibt es Bestrebungen der Bundesregierung und der
angesprochenen Nachbarstaaten, Abkommen über die gegenseitige
Anerkennung von Erwerbsunfähigkeit seitens der
Rentenversicherungen zu treffen, um so zu verhindern, daß ein deutscher
Arbeitnehmer, der z. B. in Luxemburg als erwerbsunfähig eingestuft wird,
in Deutschland jedoch nicht, in Luxemburg nicht mehr arbeiten
kann, von deutscher Seite jedoch keine Rente bekommt?
Es wird nicht verkannt, daß Versicherte, die in mehreren
Mitgliedstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt haben, die aber
nur nach dem Recht eines dieser Mitgliedstaaten als Invalide
anerkannt sind, ihre Situation als unbef riedigend empfinden.
Das Gemeinschaftsrecht räumt die Möglichkeit ein, die
Feststellung der Invalidität in einem anderen Mitgliedstaat als
verbindlich anzusehen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch gemacht, da die Definition der Berufs- und
Erwerbsfähigkeit in Deutschland sich grundlegend von der
Invaliditätsdefinition in anderen Staaten unterscheidet. Die
Bundesregierung sieht - unterstellt, eine derartige Bindung an die
Entscheidung eines anderen Versicherungsträgers würde bestehen -,
die einheitliche und übereinstimmende Anwendung der im
deutschen Recht enthaltenen Kriterien gefährdet.
Im deutsch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommen ist
nicht vorgesehen, daß die Feststellung der Invalidität in einem
Staat für den anderen Vertragsstaat verbindlich ist. Die
Bundesregierung sieht auch im Verhältnis zur Schweiz keine
Möglichkeit, dies zu ändern, da sich die deutsche und schweizerische
Definition des Begriffs der Invalidität grundlegend unterscheidet.
Mitversicherung von Familienangehörigen
12. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die
Mitversichernng von Familienangehörigen von Grenzgängern in der
deutschen Krarkenversicherung sicherzustellen?
Nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht haben
Familienangehörige von Arbeitnehmern, die in Deutschland wohnen und
in einem Nachbarstaat beschäftigt und dort gesetzlich
krankenversichert sind, Anspruch auf alle Sachleistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung in Deutschland, und zwar so, als wäre
der Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt. Umgekehrt
erhalten Familienangehörige von Grenzgängern, die in einem
Nachbarstaat wohnen und in Deutschland beschäftigt sind,
alle Sachleistungen in ihrem Wohnstaat. Es tritt also keine
Benachteiligung der Familienangehörigen dadurch ein, daß der
„Stammversicherte" nicht in seinem Wohnstaat, sondern als
Grenzgänger in einem Nachbarstaat beschäftigt ist.
Im Verhältnis zur Schweiz können deutsche Arbeitnehmer, die in
der Schweiz arbeiten, aufgrund des deutsch-schweizerischen
Sozialversicherungsabkommens anstelle der Zugehörigkeit zu einer
schweizerischen Krankenkasse eine freiwillige Mitgliedschaft in
einer gesetzlichen deutschen Krankenkasse wählen. Diese
Möglichkeit besteht wegen der Besonderheiten des schweizerischen
Krankenversicherungsrechts, das u. a. eine Familienversicherung
nicht kennt und in dem jedes Familienmitglied für sich versichert
werden muß. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für die deutsche
Krankenversicherung, sind die Familienangehörigen ohne
zusätzlichen Beitrag als Familienmitglied versichert und erhalten die
deutschen Sachleistungen der Krankenversicherung.
13. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu
unternehmen im Hinblick auf die drastischen Leistungskürzungen der
niederländischen Krankenkassen und die damit verbundene
Höherbelastung der Angehörigen deutscher Grenzgänger, die laut
Gesetz Ärzte an ihrem Wohnort konsultieren müssen?
Nach Auffassung aller Mitgliedstaaten der Union ist die
Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme ausschließlich Sache
der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese haben damit auch das Recht,
ihre Leistungen zu modifizieren. Derartige Änderungen haben
Auswirkungen auf alle in diesem Staat beschäftigten
Arbeitnehmer sowie auf die in diesem Staat wohnenden
Familienangehörigen der Auspendler.
Unabhängig hiervon setzt sich die Bundesregierung aber, wie
bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, in den Europäischen
Gremien dafür ein, daß die Familienangehörigen - wie die
Grenzgänger selbst - ihre medizinische Versorgung auch in dem
Staat erhalten können, in dem der Grenzgänger beschäftigt ist.
14. Gibt es ähnliche Entwicklungen in anderen europäischen
Nachbarländern und dementsprechend bilaterale Verhandlungen und
Initiativen zur Lösung dieser Probleme?
Viele Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen derzeit vor
der Notwendigkeit, ihre Sozialsysteme umzustrukturieren, um die
Finanzierbarkeit der Leistungen auch in Zukunft sicherzustellen.
Dieser Umbau wirkt sich auf alle Personen aus, die Ansprüche
gegenüber diesen Systemen haben.
Pflegeversicherung
15. Wie weit sind die Verhandlungen der Bundesregierung mit den
Nachbarstaaten über die sog. Sachleistungsaushilfe, die in den
Nachbarstaaten lebenden Grenzgängern, die Beiträge an die
deutsche Pflegeversicherung entrichten und im Ausland keinen
Anspruch auf Leistungen nach dem deutschen
Pflegeversicherungsgesetz haben, einen Ausgleich bringen sollen, fortgeschritten?
Grenzgänger, die in einem Nachbarstaat wohnen und in
Deutschland arbeiten, unterliegen nach dem Gemeinschaftsrecht
in vollem Umfang dem deutschen Sozialversicherungsrecht; damit
sind sie auch beitragspflichtig zur Pflegeversicherung. Alle
Leistungen der deutschen Pflegeversicherung sind nach Auffassung
der Bundesregierung jedoch Sachleistungen; diese werden nach
dem Gemeinschaftsrecht nicht exportiert, sondern nur im
zuständigen Staat erbracht. Versicherte, die in einem anderen
Mitgliedstaat wohnen und in Deutschland versichert sind, erhalten
nach den im Gemeinschaftsrecht für die gesetzliche
Krankenversicherung vorgesehenen Ausgleichsmechanismen die
Sachleistungen, die im System ihres Wohnstaates vorgesehen sind.
Mithin haben sie auch Anspruch auf die Pflegeleistungen ihres
Wohnstaates. Diese sind allerdings sehr unterschiedlich.
Insbesondere in den Niederlanden und in Österreich sind sie sehr
ausgeprägt; andere Nachbarstaaten wie z. B. Frankreich und
Luxemburg bereiten derzeit eine entsprechende Gesetzgebung vor.
Nach Auffassung der Bundesregierung kann die Problematik nur
in dem Maße gelöst werden, in dem in anderen Mitgliedstaaten
entsprechende Pflegeleistungen vorgesehen sind.
16. Wird von seiten der Bundesregierung in Erwägung gezogen, den
Grenzgängern eine Freistellung von der Pflegeversicherung
einzuräumen?
Eine Freistellung von der Pflegeversicherung würde dem im
Europäischen Gemeinschaftsrecht enthaltenen Grundsatz, daß
Versicherte nur einem Sozialversicherungssystem, diesem aber
insgesamt, unterstehen, widersprechen. Zusätzlich wird darauf
hingewiesen, daß eine derartige Beitragsfreistellung ein
gefährliches Präjudiz bedeuten würde.
17. Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, ein Abkommen der
Krankenkassen in der EUREGIO Maas-Rhein und dessen Übertragung
auf andere grenzüberschreitende Regionen zu unterstützen, das
den mitversicherten Angehörigen von Grenzgängern weiterhin die
Möglichkeit gibt, ihre deutschen Ärzte zu konsultieren, auch wenn
der Versicherte sich in eine Versicherung des Nachbarlandes hat
einschreiben lassen, um die dortigen Leistungen der
Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können?
Pflegeleistungen können ihrer Natur nach grundsätzlich nur am
Wohnort des Pflegebedürftigen erbracht werden, da
Pflegebedürftige in aller Regel nicht mobil sind. Eine Ausnahme gilt jedoch
für die Leistungen der teilstationären Pflege; in diesen Fällen kann
der deutsche Träger bzw. der Wohnortträger bereits jetzt für die
Angehörigen von Grenzgängern eine Genehmigung erteilen.
Besonders auch in diesem Bereich ist eine grenzüberschreitende
Zusammenarbeit der Pflege- bzw. Krankenkasse zu begrüßen.
Bundeserziehungsgeld, Kinderfreibetrag und Kindergeld
18. Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, die
Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Erziehungsgeld an Grenzgänger,
die in der Form besteht, daß zwar im EU-Ausland wohnende und in
Deutschland erwerbstätige Mütter und Väter einen Anspruch auf
Erziehungsgeld haben, im EU-Ausland lebende nicht-erwerbstätige
deutsche Ehepartner von Grenzgängern jedoch keinen Anspruch
auf Erziehungsgeld haben, abzubauen und das Erziehungsgeld hier
in gleicher Höhe auszuzahlen wie bei in Deutschland wohnenden
Familien?
Die Bundesregierung sieht keine Ungleichbehandlung darin, daß
in Nachbarstaaten wohnende Mütter bzw. Väter, die in
Deutschland als Grenzgänger erwerbstätig sind, Erziehungsgeld
erhalten, während nichterwerbstätige deutsche Ehepartner von in
Deutschland beschäftigten Grenzgängern keinen Anspruch auf
Erziehungsgeld haben. Alle Mitgliedstaaten haben für den
Bereich der sozialen Sicherung das Territorialitätsprinzip anerkannt.
Dieses Prinzip hat zur Folge, daß das Erziehungsgeld
grundsätzlich nicht in das Ausland gezahlt wird. Eine Ausnahme sieht das
deutsche Recht lediglich für den Fall vor, daß die Mutter bzw. der
Vater in Deutschland eine - nicht nur geringfügige -
Beschäftigung ausgeübt hat. In diesen Fällen erfolgt durch die
Beschäftigung eine Anknüpfung an das deutsche Sozialschutzsystem, das
die Zahlung des Erziehungsgeldes auch in das Ausland
legitimiert. Der nicht selbst in Deutschland beschäftigte Ehegatte eines
in Deutschland beschäftigten Grenzgängers hat diese
Anknüpfung jedoch nicht; „abgeleitete" Ansprüche gibt es im Bereich des
Erziehungsgeldes nicht. Es sei noch darauf hingewiesen, daß die
gegenteilige Betrachtungsweise erhebliche und nicht zu
rechtfertigende Exportverpflichtungen zur Folge hätte, zumal eine
Beschränkung auf deutsche Ehegatten gemeinschaftsrechtlich in
keinem Fall zulässig wäre.
19. Ist die Bundesregierung bereit, auf der Ebene der Sozialminister mit
den angrenzenden Nachbarstaaten Vereinbarungen zu treffen,
durch die Ungleichbehandlungen bei den Empfängern von
Kindergeld und Unterschiede bei der Höhe der Beträge ausgeglichen
werden?
Das Gemeinschaftsrecht sieht vor, daß für die Kindergeldzahlung
der Staat zuständig ist, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
Eltern, die in Deutschland wohnen und in einem Nachbarstaat
arbeiten, haben Anspruch auf das Kindergeld, das dieser Staat in
seinen Rechtsvorschriften vorsieht. Sind diese Leistungen
niedriger als das deutsche Kindergeld, so besteht ein Anspruch auf den
Differenzbetrag, der in diesem Fall von Deutschland zu zahlen ist.
Durch diese Regelung wird sichergestellt, daß im Ergebnis das
höhere Kindergeld gezahlt wird.
Nach dem bestehenden Abkommen über soziale Sicherheit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft werden Ansprüche auf Kindergeld im
jeweiligen Beschäftigungland begründet. Auf schweizerischer Seite
werden dabei jedoch nur Leistungen erfaßt, die dem dortigen
Bundesrecht unterfallen. Kinderzulagen nach kantonalem Recht
sind nicht Gegenstand des Abkommens, so daß auch
Vereinbarungen zu Unterschiedsbeträgen nur begrenzte Wirkung
hätten.
20. Inwieweit sieht die Bundesregierung vor, die Regelung, den
Kinderfreibetrag durch das neue Grenzpendlergesetz nur noch dem in
der Bundesrepublik Deutschland lebenden Elternteil zu gewähren,
rückgängig zu machen und den Familienlastenausgleich in diesem
Gesetz neu zu regeln?
Ein Kind kann einkommensteuerrechtlich, insbesondere für
Kinderfreibetrag oder Kindergeld, grundsätzlich nur ein in
Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern oder
einem entsprechenden Elternteil berücksichtigt werden. Die in
der Frage erwähnte, durch das Grenzpendlergesetz getroffene
Regelung, wonach ein Grenzgänger für sein Kind einen
Kinderfreibetrag nicht beanspruchen konnte, wenn der andere Elternteil
in Deutschland lebt, ist bereits entfallen. Durch das
Jahressteuergesetz 1996 ist im Zuge der Weiterentwicklung des
Familienlastenausgleichs zu einem Familienleistungsausgleich § 1 Abs. 3
EStG in der Weise geändert worden, daß ein Grenzgänger als
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden kann,
wenn er weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Auf
enthalt im Inland hat, seine jährlichen Einkünfte aber mindestens zu
90 v. H. der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die
nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte
nicht mehr als 12 000 DM im Kalenderjahr betragen. Damit kann
ein Kind auch bei einem im Ausland lebenden Elternteil
berücksichtigt werden.
21. Wie werden sich die Änderungen hinsichtlich Höhe und
Auszahlungsmodus des Kindergeldes ab Januar 1996 einschließlich der
Wahloption zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag auf die
Grenzgänger auswirken, und von welcher Stelle werden sie ihr
Kindergeld künftig beziehen und dabei sichergehen können, daß
ein Kinderfreibetrag für die Familie nicht günstiger gewesen wäre?
Eine „Wahloption" zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag ist
bei dem ab 1996 anzuwendenden neuen
Familienleistungsausgleich nicht vorgesehen. Nach § 31 EStG wird im laufenden Jahr
grundsätzlich monatliches Kindergeld gezahlt. Erst nach Ablauf
des Kalenderjahres prüft das Finanzamt bei der
Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen, ob das gezahlte Kindergeld
im Einzelfall ausreicht, die verfassungsrechtlich gebotene
Steuerfreistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des
Existenzminimums eines Kindes zu bewirken. Ist dies nicht der Fall, wird
zur Sicherstellung einer verfassungsgemäßen Besteuerung der
Kinderfreibetrag abgezogen und das Kindergeld verrechnet.
Von der Verrechnung werden auch ausländisches Kindergeld
oder vergleichbare Leistungen für Kinder, die nach § 65 Abs. 1
Nr. 2 EStG inländisches Kindergeld ausschließen, bis zur Höhe
des inländischen Kindergeldes erfaßt. Grenzgänger ohne
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland erhalten das ihnen
zustehende inländische Kindergeld entweder vom Arbeitgeber,
sofern dieser nicht von der Auszahlungspflicht befreit ist, oder von
der für den Sitz des Arbeitgebers zuständigen Familienkasse des
Arbeitsamtes.
Schule, berufliche Bildung und Hochschulen
22. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung Bemühungen der
Wissenschaftsminister einzelner Bundesländer, die mit den Kollegen
der angrenzenden Nachbarregionen der EU-Staaten Kontakt
aufgenommen haben, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
der Hochschulen zu verbessern und durch Angleichung der
Studiensysteme und -prüfungen den Studenten den
grenzüberschreitenden Besuch von Hochschulen zu ermöglichen?
Die Bundesregierung unterstützt vor allem die gegenseitige
Information über die Studiensysteme im Ausland und damit vor
allem auch die Information über die Nachbarländer z. B. durch die
Studienführer des Deutschen Akademischen Austauschdienstes
(DAAD) und durch Schriften der Bundesanstalt für Arbeit.
Auch hat die Bundesregierung durch Modellversuche die
Entwicklung integrierter Studiengänge gefördert, die z. T. auch eine
enge Kooperation in den Grenzregionen zum Ziel hatten. Die
Bundesregierung fördert weiterhin im Rahmen des deutsch-
französischen Hochschulkollegs die enge Verzahnung deutscher und
französischer Studiengänge, bei denen auch doppelte Abschlüsse
verliehen werden.
Eine Angleichung der Studiensysteme ist nicht Ziel der
Förderung. Vielmehr soll unter Wahrung der historisch gewachsenen
Unterschiede der Systeme die gegenseitige Anerkennung von
Studien- und Prüfungsleistungen sowie Abschlüssen verbessert
und die Kenntnis über die Hochschulsysteme erhöht werden.
Wegen der finanziellen Förderung wird auf Frage 24 verwiesen.
23. Unterstützt die Bundesregierung Bestrebungen, die auf die
gegenseitige Anerkennung von Diplomen spezifischer Einrichtungen der
Bildungssysteme der einzelnen Länder (z. B. Fachhochschulen)
abzielen?
Die gemeinschaftsweite Anerkennung von Diplomen ist mit den
bestehenden EU-Regelungen abgeschlossen. Damit wird der
Berufszugang in allen Mitgliedstaaten ermöglicht. Spezielle
Regelungen für Grenzgänger bestehen nicht.
Das System der gegenseitigen Anerkennung erfaßt alle Diplome
und Qualifikationsnachweise. Für einzelne Berufe erfolgt die
Anerkennung nach spezifischen Richtlinien, u. a. für Ärzte,
Apotheker, Krankenschwestern/Krankenpfleger, Hebammen und
Architekten.
Alle anderen Diplome fallen unter die globalen
Anerkennungsrichtlinien, die auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens in
die Qualität der Ausbildung in den Mitgliedstaaten basieren.
Nach den Regelungen dieser Richtlinien werden alle
Ausbildungen, die den Berufszugang in einem Mitgliedstaat der
Gemeinschaft ermöglichen, grundsätzlich auch in anderen
Mitgliedstaaten als ausreichende Qualifizierung für denselben Beruf
anerkannt.
Soweit es um die akademische Anerkennung zum Zwecke eines
Weiterstudiums im Nachbarland geht, fällt die Anerkennung von
Studienabschlüssen in die Zuständigkeit der Länder bzw. der
Hochschulen selbst. Auch hier unterstützt die Bundesregierung
alle Bemühungen, z. B. durch Äquivalenzabkommen, in die auch
die Fachhochschulen einbezogen werden, die Anerkennung der
Abschlüsse auch solcher Einrichtungen im deutschen
Hochschulsystem zu sichern, für die es keine entsprechende
Hochschuleinrichtungen in den Nachbarländern gibt. So ist es mit
Unerstützung der Bundesregierung beispielsweise gelungen, die
Fachhochschulen in die Äquivalenzvereinbarungen mit Frankreich
durch eine Zusatzvereinbarung einzubeziehen. Gleichzeitig sind
von französischer Seite auch die Grandes Ecoles sowie neue
praxisorientierte Hochschuleinrichtungen in die
Äquivalenzvereinbarungen einbezogen worden. -
24. Ist die Bundesregierung darüber hinaus vor diesem Hintergrund
bereit, in den Grenzregionen die Gewährung von BAföG-
Leistungen flexibler zu gestalten und auch den im grenznahen Ausland
studierenden deutschen Studenten Studienbeihilfen zu geben.
Die Bundesregierung hat sich wiederholt mit der Frage der
Förderung von Auslandsstudien nach dem BAföG, insbesondere vor
dem Hintergrund der fortschreitenden Integration innerhalb der
Europäischen Union, auseinandergesetzt und bereits in ihrem im
Dezember 1991 dem Deutschen Bundestag vorgelegten Bericht
über die Auswirkungen des europäischen Binnenmarktes auf das
BAföG (Drucksache 12/1900) festgestellt, daß die geltenden
Bestimmungen zur Auslandsförderung, nach denen im Rahmen
einer Inlandsausbildung Ausbildungsförderung für einen
längstens zweijährigen Auslandsaufenthalt gewährt wird, auch den
Erfordernissen einer fortschreitenden Mobilität innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft entsprechen. Die Bundesregierung hat
darüber hinaus in der Vergangenheit die Auffassung vertreten,
daß Inlandsausbildungen, ggf ergänzt durch ein Teilstudium im
Ausland, die wirtschaftlichste Form der Qualifizierung von
Personal in den vielfältigen Arbeitsbereichen unserer differenzierten
Industriegesellschaft darstellen.
Diese temporäre Förderungsmöglichkeit soll durch das 18. BAföG-
Änderungsgesetz zusätzlich auf ein fünftes Semester ausgedehnt
werden. Die Erweiterung der Möglichkeit, Ausbildungsförderung
für ein Studium an einer ausländischen Hochschule zu leisten, soll
der verstärkten grenzüberschreitenden Kooperation der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bildungsbereich
Rechnung tragen. Durch die Ausdehnung der Förderungsdauer für
Ausbildungen im Ausland auf insgesamt fünf Semester wird die
Einrichtung gemeinsamer Studiengänge mit EU-Nachbarstaaten
erleichtert, wie sie beispielsweise zwischen Hochschulen in den
Niederlanden und in Nordrhein-Westfalen geplant sind.
Neben der temporären Förderungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 2
BAföG ermöglicht die sog. „Grenzgängerregelung" nach § 5
Abs. 1 BAföG die Förderung vollständiger
Auslandsausbildungen, wenn der Auszubildende täglich von seinem Wohnsitz im
Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besucht.
Diese seit dem Inkrafttreten des BAföG bestehende Regelung
berücksichtigt in besonderem Maße die Interessen von
Auszubildenden aus den Grenzregionen, die eine Ausbildungsstätte im
Ausland besuchen.
25. Welche Möglichkeiten der Anerkennung von beruflichen
Befähigungsnachweisen für Grenzgänger gibt es, und wie können sie für
diese verbessert werden?
Die Bundesrepublik Deutschland vertritt generell die Auffassung,
daß nicht durch die gegenseitige formale Anerkennung
beruflicher Befähigungszeugnisse Freizügigkeit auf dem europäischen
Arbeitsmarkt herzustellen ist. Diese gegenseitige Anerkennung
wäre wegen der unterschiedlichen Berufsbildungsstrukturen in
den EU-Mitgliedstaaten auch außerordentlich aufwendig und
praktisch kaum durchführbar. Eine solche wechselseitige
Anerkennung ist nur dort erforderlich und sinnvoll, wo in einem
Mitgliedstaat der Zugang zu einem Beruf rechtlich von einem
Zertifikat abhängig gemacht wird (sog. reglementierte Berufe).
Für diese . Berufe hat die EG die gegenseitige Anerkennung
in zwei Richtlinien geregelt und zwar in der Richtlinie des Rates
vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen (Richtlinie 89/48/EWG,
ABl. Nr. L 19/16) sowie in der Richtlinie des Rates vom 18. Juni
1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (Richtlinie 92/51/EWG, ABI. Nr. L 20925).
Grundsätzlich verfolgt die Bundesregierung aber das Ziel, soweit
sachlich vertretbar, reglementierte Zugänge abzubauen.
Wettbewerbs- und qualitätsfördernde Freizügigkeit soll durch
Information über Bildungsgänge und die in ihnen vermittelten
Qualifikationen auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens in die
Qualität der nationalen Berufsbildungssysteme erreicht werden.
Danach müssen Ausbildungen, die die Ausübung eines konkreten
Berufes in der Bundesrepublik Deutschland nach den
gesetzlichen Vorschriften erlauben, grundsätzlich auch in den
Anrainerstaaten anerkannt werden. Bei wesentlichen Unterschieden
in den Ausbildungen kann für die Anerkennung die Ableistung
von Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden.
Gefordert ist also mehr Transparenz und nicht Äquivalenz. Zur
Verbesserung der Transparenz beruflicher Befähigungsnachweise
in dem EG- und EWG-Wirtschaftsraum hat die Bundesregierung
in die entsprechenden Gremien der Kommission Vorschläge
eingebracht. Diese Vorschläge betreffen vor allem die Einführung
eines europäischen Bewerbungsbogens („Portfolio"), die
Einführung „transparenter", d. h. beschreibender und mehrsprachiger
beruflicher Zeugnisse (für Ausbildung und Weiterbildung),
mehrsprachige Berufsbeschreibungen und die Einrichtung eines
Netzes nationaler Auskunftsstellen zu beruflichen Qualifikationen.
Diese Vorschläge werden z. Z. im Rahmen mehrerer LEONARDO-
Projekte auf ihre Realisierbarkeit geprüft.
Unabhängig von den o. g. EG-Richtlinien, die eine Anerkennung
nur für reglementierte Berufe vorsahen, bestehen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Österreich und der
Schweiz bilaterale Abkommen zur wechselseitigen Anerkennung
der Berufsbildungsabschlüsse vom 1. Dezember 1937.
Insgesamt hält die Bundesregierung aus den o. g. Gründen für die
Verbesserung der Mobilität von Grenzgängern grundsätzlich
nicht den Abschluß weiterer bilateraler oder multilateraler
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von
Befähigungsnachweisen für den geeigneten Weg, sondern vielmehr die
Umsetzung der Vorschläge zur Steigerung der Transparenz der
beruflichen Qualifikationen.
26. Welche Maßnahmen ist die Bundesregierung bereit zu ergreifen,
um den Bewohnern im grenznahen Bereich zu den EU-
Anrainerstaaten die berufliche Ausbildung und den Abschluß im
Nachbarstaat - unabhängig vom Wohnort - zu ermöglichen?
Die berufliche Ausbildung von Bewohnern eines Anrainerstaates
(auch der Schweiz) in einem Ausbildungsbetrieb in Deutschland
ist unabhängig vom Wohnsitz. Entscheidend ist der Abschluß
eines Ausbildungsvertrages, der Besuch der Teilzeitberufsschule
und die Überwachung der Ausbildung durch die zuständige
Kammer.
Die Berufsschulpflicht ist in den Bundesländern unterschiedlich
geregelt, so wird in einigen Bundesländern die Berufsschulpflicht
bis zum Alter von 18 Jahren als allgemeine Schulpflicht
angesehen. In anderen Bundesländern hingegen sind Berufsschüler
über 18 Jahren nicht mehr berufsschulpflichtig. Bei Besuch einer
Berufsschule in Deutschland gilt das deutsche Schulrecht.
27. Steht die Bundesregierung mit den Nachbarstaaten Belgien, den
Niederlanden, Frankreich und anderen europäischen Nachbarn in
Kontakt, um die Einrichtung bilingualer Grundschulen in den
grenznahen Gemeinden zu schaffen?
Im Rahmen des deutschen Auslandsschulwesens ist der Bund-
Länder-Ausschuß für schulische Arbeit im Ausland das zuständige
Gremium für die Definition von Konzepten zur Einrichtung
bilingualer Zweige an Schulen in den EU-Staaten. Dieser Ausschuß
steht mit einer Reihe europäischer Nachbarstaaten in enger
Verbindung, um gemeinsam eine europaweite Konzeption zur
Einrichtung bilingualer Zweige an Schulen zu entwickeln.
Die deutschen Bemühungen stützen sich nicht zuletzt auf die
Entschließung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der
Länder vom 6./7. Oktober 1994 („Überlegungen zu einem
Grundkonzept für den Fremdsprachenunterricht in der Bundesrepublik
Deutschland"). Unter dem Stichwort „Europafähigkeit" sprachen
sich die Kultusminister für eine Ausweitung des bilingualen
Unterrichts in den Schulen aus.
Allerdings ist die Einrichtung bilingualer Zweige bisher nur für
die Sekundarstufe vorgesehen, da nur der Sekundarschulbereich
einen verstärkten Unterricht in der Fremdsprache und
Einbeziehung eines Sachfachs (in der Regel Geographie oder
Geschichte) in der Fremdsprache, also fachdifferenzierten Unterricht,
möglich macht. In der Grundschule ist der
Fremdsprachenunterricht „spielerische Auseinandersetzung" mit der Fremdsprache
ohne curriculares Ziel.
Einzelne Bundesländer (insbesondere im grenznahen Bereich)
haben eigene Versuchsmodelle für die Einrichtung des
Fremdsprachenunterrichts in den Grundschulen entwickelt. Vereinzelt
wird eine „systematische" Beschäftigung mit einer Fremdsprache
bereits ab der dritten Jahrgangsstufe erprobt.
Erste Ansätze zu formellen Gesprächen (mit Nachbarstaaten) über
die Einrichtung von Fremdsprachenunterricht in Grundschulen
sind im Rahmen eines geplanten deutsch-französischen
Kulturgipfels vorgesehen.
Doppelbesteuerungsabkommen
28. Inwieweit besteht zwischen den Verhandlungspartnern Belgien und
der Bundesrepulik Deutschland Einvernehmen darüber, die
Revision des Doppelbesteuerungsabkommens so zu gestalten, daß
zukünftig die Besteuerung im Tätigkeitsstaat mit einem
Fiskalausgleich für den Wohnsitzstaat vorgenommen wird?
29. Gibt es über die Höhe des Fiskalausgleiches für den Wohnsitzstaat
Einvernehmen?
30. Sind diese Vorschläge der belgischen Seite bereits unterbreitet
worden, und welche Reaktionen liegen darauf vor?
31. Wann ist mit einem Anschluß der Verhandlungen zu rechnen?
Bei den Verhandlungen zur Revision des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Belgien und der Bundesrepublik
Deutschland ist von deutscher Seite vorgeschlagen worden, die
Arbeitslöhne von Grenzgängern grundsätzlich im Tätigkeitsstaat zu
besteuern und zugunsten des Wohnsitzstaates einen gewissen
Fiskalausgleich vorzunehmen. Weder über diese Lösung noch
über die Höhe des Fiskalausgleiches besteht bislang
Einvernehmen. Die belgische Seite prüft auf politischer Ebene zur Zeit
auch andere Lösungsmöglichkeiten und wird ihre Vorschläge so
bald wie möglich mitteilen. Erst im Anschluß danach können die
Verhandlungen fortgeführt werden. Der Abschluß der
Verhandlungen ist zur Zeit nicht vorhersehbar.
32. Gibt es außer den bilateralen Verhandlungen mit Belgien weitere
überprüfungsbedürftige Doppelbesteuerungsabkommen mit
europäischen Nachbarstaaten und ähnlichen Grenzgängerproblemen,
und welcher Verhandlungssstand ist derzeit gegeben?
Auch die Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich und
Österreich sind überprüfungsbedürftig. Es stellt sich die Frage, ob
die bisherige Grenzgängerregelung (ausschließliche
Wohnsitzbesteuerung der Arbeitnehmer, die in der Grenzzone des einen
Vertragsstaates wohnen und in der Grenzzone des anderen
Vertragsstaates arbeiten) Bestand haben kann. Die Verhandlungen zu
diesem Thema werden in Kürze beginnen.
Im Verhältnis zur Schweiz ist eine Neuregelung nicht notwendig.
Die Grenzgängerbesteuerung wurde erst zum 1. Januar 1994 im
Interesse beider Staaten neu geregelt. Dabei wurde an der
Besteuerung im Wohnsitzstaat festgehalten. Auf das Erfordernis des
Wohnens und Arbeitens in der Grenzzone wurde verzichtet. Der
Tätigkeitsstaat darf aber seither eine Steuer im Abzugsweg von
bis zu 4,5 v. H. der Bruttovergütungen erheben.
33. Welche Verbesserungen oder Benachteiligungen haben
Grenzgänger vom jüngst unterzeichneten deutsch-dänischen
Doppelbesteuerungsabkommen, insbesondere Deutsche mit dänischem
Arbeitsentgelt oder dänischer Rente und Wohnsitz in Deutschland und
Dänen mit Wohnsitz in Deutschland zu erwarten?
Nach dem deutsch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommen
werden Grenzgänger grundsätzlich im Tätigkeitsstaat besteuert.
Im wesentlichen wird die bisherige Regelung, die sich bewäh rt
hat, fortgeführt. Eine Verbesserung tritt insoweit ein, als
Leistungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige natürliche
Person aufgrund des Sozialversicherungsrechts des anderen
Vertragsstaates erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
Damit ist beispielsweise ausgeschlossen, daß deutsche
Sozialversicherungsrenten, die in Deutschland nur mit dem Ertragsanteil
besteuert werden, oder Überbrückungsgelder, die aus der
deutschen Sozialversicherung an in Dänemark ansässige Personen
gezahlt werden, voll der dänischen Besteuerung unterworfen
werden. Bei privaten Ruhegehältern ist zwar grundsätzlich wie
bisher dem Wohnsitzstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht
vorbehalten. Auch dem Quellenstaat steht jedoch anders als
bisher ein Besteuerungsrecht zu, wenn der Empfänger des
Ruhegehalts in seinem Gebiet ansässig war und danach seinen
Wohnsitz in den anderen Staat verlegt hat, sofern die
Wohnsitzverlegung nicht bereits vor Inkrafttreten des neuen Abkommens
stattgefunden hat. Die Doppelbesteuerung wird in diesen Fällen
durch Anrechnung der Quellensteuer auf die Wohnsitzsteuer
vermieden.
34. Wann tritt das deutsch-dänische Doppelbesteuerungsabkommen in
seiner überarbeiteten Fassung in Kraft?
Das Abkommen bedarf der Zustimmung der
Gesetzgebungskörperschaften beider Länder. Die Gesetzgebungsverfahren sind
eingeleitet. Es ist damit zurechnen, daß die Ratifikationsurkunden
noch in diesem Jahr ausgetauscht werden können. Damit wäre
das Abkommen ab 1996 anwendbar.
Unterstützung von Beratungseinrichtungen
35. Ist die Bundesregierung bereit, den Prozeß des
zusammenwachsenden Europas und der zunehmenden Durchlässigkeit der
nationalen Grenzen durch Unterstützung von Einrichtungen für die
Beratung von Grenzgängern (Beschwerdestellen,
Verbraucherberatungen, Umweltinformationsdienste etc.), die ihren Wohnsitz ins
angrenzende Nachbarland verlegt haben oder dies beabsichtigen,
mitzutragen und sich für die Erweiterung und verbesserte Arbeit
dieser Einrichtungen durch den Aufbau eines EUREGIO-
Koordinierungsausschusses einzusetzen, der den Abbau bürokratischer
Hemmnisse bei allen Grenzgängerproblemen zum Ziel hat?
Hinsichtlich Beratung von Grenzgängern in Verbraucherfragen
liegt die politische und finanzielle Verantwortung bei den
Ländern; das entspricht der inzwischen gefestigten
verbraucherpolitischen Abgrenzung zwischen Bund und Ländern für die
Verbraucherberatung allgemein.
Die Bundesregierung begrüßt, daß die meisten Länder mit EU-
Binnengrenzen inzwischen in Zusammenarbeit mit dem
jeweiligen Nachbarstaat und der Kommission grenznahe
Verbraucherberatungsstellen eingerichtet haben, in denen Verbraucher
spezielle Informationen und Rat zu den Fragen erhalten, die mit der
Beschaffung von Waren und Leistungen im Nachbarstaat
zusammenhängen. Die Bundesregierung setzt sich auch im Rahmen
ihrer Zuständigkeit in Brüssel im Rat und gegenüber der
Kommission dafür ein, daß die Weiterführung dieser wichtigen
Beratungsaufgaben weiterhin auch aus Mitteln des EG-Budgets
gefördert wird.
Die Information der Bevölkerung über den Zustand der Umwelt ist
nach Auffassung der Bundesregierung eine Grundvoraussetzung
für eine aktive Rolle der Bürger beim Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen als auch beim Schutz ihrer Gesundheit vor
schädlichen Einwirkungen.
Die angesprochenen Umweltinformationsdienste (z. B. Hinweise
auf besondere Wetterlagen, Gefahrstoffkonzentrationen, Unfälle
mit Schadstofffreisetzungen usw.) stehen in der Regel allen
Bürgern der betroffenen Region unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit über Radio/TV/Zeitung/Telefon zur Verfügung.
Im Wege der Fortentwicklung des europäischen Umweltrechts
werden auch die Informationspflichten gegenüber der
Bevölkerung zunehmend harmonisiert; so z. B. in der „Richtlinie 92/72/
EWG des Rates vom 21. September 1992 über die
Luftverschmutzung durch Ozon" , die u. a. europaweit verbindliche Regelungen
über die Unterrichtung und Warnung der Bevölkerung enthält.
Über die Regelung von Informationspflichten gegenüber der
Bevölkerung in einzelnen Rechtsakten hinaus, legt die „Richtlinie
des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu
Informationen über die Umwelt (90/313/EWG)" fest, daß jede
natürliche oder juristische Person - unabhängig davon in welchem
Staat sie ihren Wohnsitz hat und unabhängig von ihrer
Nationalität - auf Antrag ohne Nachweis eines Interesses einen
Rechtsanspruch auf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen
Informationen über die Umwelt hat. Eine besondere Problematik
bezüglich der Grenzgänger wird seitens der Bundesregierung
daher nicht gesehen.
Wohnraumversorgung und Wohnungsprobleme
36. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, daß das
Wohnen in den Grenzregionen von besonderen Problemen
gekennzeichnet ist in der Form, daß hier ein Mangel an adäquaten
Wohnungen besteht bzw. daß es durch das Einkommensgefälle oder
unterschiedliche Miet- und Immobilienpreise zwischen den
einzelnen Staaten zu verstärktem Zuzug von Grenzgängern und damit zu
Verzerrungen auf dem Wohnungs- und Immobilienmarkt kommt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, daß
infolge unterschiedlicher Wohnungsmarktverhältnisse in
Grenzregionen ein verstärkter Zuzug von Grenzgängern zu Mangel an
adäquaten Wohnungen bzw. Verzerrungen auf dem deutschen
Wohnungs- und Immobilienmarkt führt.
Katastrophen- und Zivilschutz
37. Gibt es eine Regelung für die gegenseitige Versorgung im
grenznahen Bereich durch Feuerwehr, Rettungsdienste, notärztliche
Versorgung u. ä. und wie kann sie verbessert werden?
Die Bundesregierung hat mit den EU-Nachbarn und der Schweiz
bilaterale Hilfeleistungsabkommen über die gegenseitige
Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
abgeschlossen (Anlage 1).
Auf dieser Grundlage wurden nach dem gegenwärtigen
Erkenntnisstand folgende weitere Regelungen zur grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit getroffen:
— Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen,
dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande über
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
und anderen öffentlichen Stellen vom 16. März 1992,
— Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidenten von
Karlsruhe und dem Präfekten Regierungskommissar der Region
Elsaß, Regierungskommission des Departement Bas-Rhin über
die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren
Unglücksfällen vom 7. Februar 1985,
— Vereinbarung zwischen der Stadt Aachen und der Gemeinde
Vaals über die gegenseitige Hilfeleistung bei
Brandbekämpfung und Rettungsdienst vom 12. September 1994,
— gemeinsame Alarmpläne zur Bekämpfung
katastrophenähnlicher Ereignisse mit möglicherweise grenzüberschreitender
Auswirkung zwischen den Regierungen von Niederbayern und
Oberbayern sowie den Ämtern der Landesregierung von
Oberösterreich und Salzburg, zwischen Tirol, Oberbayern und
Schwaben sowie zwischen Schwaben und Voralberg.
Alarmpläne bestehen darüber hinaus für die Ölwehr am Bodensee
sowie an Main und Donau.
Die herkömmliche Nachbarschaftshilfe im grenznahen Bereich
(z. B. Hilfeleistungen benachbarter Feuerwehren und
Rettungsdienste) mit den EU-Nachbarn und der Schweiz ist vielfältig
ausgeprägt.
Rechtshilfeabkommen
38. Gibt es Rechtshilfeabkommen mit den genannten Anrainerstaaten,
die die besondere Situation der Grenzgänger berücksichtigen und
ihnen z. B. im Falle einer Ehescheidung die Unterhaltszahlung
durch ein Sozialamt des Nachbarstaates gewährleisten, falls der in
der Bundesrepublik Deutschland lebende geschiedene Ehepartner
seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt?
Für die Hilfegewährung an Grenzgänger im Falle der
Ehescheidung und der Nichtleistung von Unterhaltszahlungen durch den
geschiedenen Ehepartner gibt es keine besonderen Regelungen;
es gelten vielmehr die allgemeinen Vorschriften, insbesondere
die mit den Anrainerstaaten abgeschlossenen
Fürsorgeabkommen (Europäisches Fürsorgeabkommen - EFA - vom 11. Februar
1953; Deutsch-Österreichisches Abkommen über Fürsorge und
Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966; Deutsch-
Schweizerische Fürsorgevereinbarung vom 14. Juli 1952). Nach diesen
zwischenstaatlichen Vereinbarungen haben die jeweiligen
Aufenthaltsländer den Staatsangehörigen der anderen
Vertragspartei/en bei Vorliegen der Voraussetzungen Hilfe in gleichem
Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie eigenen
Staatsangehörigen zu gewähren; im Falle des deutsch-
schweizerischen Vertrags besteht lediglich die Besonderheit, daß die
aufgewandten Kosten vom Heimatstaat zu erstatten sind.
Grenzüberschreitende Leistungen werden im übrigen von den
deutschen Sozialhilfebehörden grundsätzlich nicht erbracht.
In Artikel 5 EFA haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet,
einander die nach ihrer Gesetzgebung zulässige Hilfe zu gewähren,
um den Ersatz der Fürsorgekosten durch Dritte, die dem
Unterstützten oder Hilfeempfänger gegenüber unterhaltspflichtig sind,
soweit wie möglich zu erleichtern. In Deutschland wirkt das
Bundesverwaltungsamt bei der Geltendmachung von
Ersatzansprüchen aufgrund des europäischen Fürsorgeabkommens mit.
Entsprechende Relegungen enthalten die Vereinbarungen mit
Österreich (Artikel 5 und 6) und mit der Schweiz (Artikel 4).
Bei der Durchsetzung von zivil- und handelsrechtlichen
Ansprüchen bei Beziehungen zu anderen Staaten schaffen zwei
Obereinkünfte Erleichterungen, die auch Grenzgängern zugute
kommen, nämlich das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September
1968 und das Lugano Übereinkommen vom 17. September 1968
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Diese
beiden Übereinkommen, zu deren Vertragsstaaten die meisten
Mitgliedstaaten der EU und der EFTA gehören, vereinheitlichen
die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit für
Rechtsstreitigkeiten und schaffen ein einfaches und schnelles Verfahren,
in dem Gerichtsentscheidungen aus anderen Vertragsstaaten zur
Zwangsvollstreckung zugelassen werden können. Artikel 5 Nr. 2
der Übereinkommen eröffnet einen Gerichtsstand am Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten für die
Verfolgung von Unterhaltsansprüchen. Ob dieser Gerichtsstand
auch den Sozialhilfebehörden offensteht, um übergegangene
Ansprüche wegen geleisteter Unterhaltszahlungen gegenüber dem
Unterhaltsverpflichteten geltend zu machen, ist allerdings vom
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, der nach dem
Protokoll vom 3. Juni 1971 zum Brüsseler Übereinkommen wegen
einer verbindlichen Auslegung dieser Vorschrift angerufen
werden kann, noch nicht entschieden.
Zudem können für die Anerkennung und Vollstreckung aus
einem vorhandenen Unterhaltstitel auch die Möglichkeiten
genutzt werden, die das Haager Übereinkommen über die
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom
2. Oktober 1973 (BGBl. 1986 II S. 826) bzw. das Haager
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber
Kindern (BGBl. 1961 II S. 1006) eröffnet. Die meisten EG-Staaten
sind Vertragsstaaten eines oder beider genannten
Übereinkommen. Die Übereinkommen erleichtern die Vollstreckung von
Unterhaltsentscheidungen und Unterhaltsvergleichen in den
Vertragsstaaten. Wurde die ausländische Entscheidung im
Vollstreckungsstaat anerkannt und für vollstreckbar erklärt, besitzt sie
dort grundsätzlich dieselbe Wirkung wie ein von den Behörden
dieses Landes ausgesprochenes Urteil. Das Verfahren der
Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung richtet sich
grundsätzlich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates.
Da es für einen Unterhaltsberechtigten häufig schwierig ist,
Unterhaltsansprüche gegen im Ausland lebende Unterhaltspflichtige
durchzusetzen, eröffnet darüber hinaus das VN-Übereinkommen
vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 14) Möglichkeiten zur
Unterstützung des Unterhaltsberechtigten. Alle Anrainerstaaten
Deutschlands und alle EG-Staaten sind auch Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens. In den einzelnen Staaten sind aufgrund des
Übereinkommens Übermittlungs- und Empfangsstellen gebildet
worden, die im internationalen Verkehr miteinander in
Verbindung treten. Das Verfahren läuft so ab, daß der
Unterhaltsberechtigte, der einen Unterhaltsanspruch in einem anderen
Vertragsstaat geltend machen will, ein entsprechendes Gesuch bei
der hierfür bestimmten Stelle seines Aufenthaltsstaates einreicht.
In der Bundesrepublik Deutschland kann ein entsprechender
Antrag bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk der
Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Dieses leitet das Gesuch sodann an die Übermittlungsstelle weiter,
welche ihrerseits die Unterlagen an die für den Aufenthaltsstaat
des Unterhaltspflichtigen zuständige Empfangsstelle weiterleitet.
Diese Empfangsstelle wird sodann als Bevollmächtigte des
Unterhaltsberechtigten tätig und ist gehalten, alle geeigneten
Maßnahmen zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs zu ergreifen.
Vorteilhaft für den Unterhaltsberechtigten ist es auch, daß für die
Tätigkeit dieser Übermittlungs- und Empfangsstellen keine
Kosten erhoben werden.
39. Ist die Bundesregierung bereit, sich für Rechtshilfeabkommen mit
den Anrainern einzusetzen, die es ermöglichen, Gesetzesverstöße
gegenüber Grenzgängern über die Grenze hinweg besser als bisher
zu verfolgen?
An den Grenzen zu den EU-Nachbarstaaten und der Schweiz ist
es nach Kenntnisstand der Bundesregierung nicht zu
Gesetzesverstößen gegenüber Grenzgängern gekommen, die in der Praxis
nicht verfolgt wurden. Demzufolge sieht die Bundesregierung
gegenwärtig insofern keinen Handlungsbedarf.
Gültigkeit der Führerscheine
40. Auf welchem Stand sind die Verhandlungen der Bundesregierung
mit den EU-Nachbarn bezüglich der Einführung des EU-
Führerscheines, und wie wird in Zukunft die Einteilung der
Gewichtsklassen von Pkw und Lkw aussehen?
Im Verhältnis zu den EU-Nachbarstaaten bestehen bezüglich der
Führerscheine gemeinsame EU-Rechtsgrundlagen. Dies sind die
Erste EG-Führerscheinrichtlinie 80/1263/EWG vom 4. Dezember
1980 und die Zweite EG-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom
29. Juli 1991.
Nach der Richtlinie gibt es einen Führerschein der Klasse B, der
zum Führen von Kraftwagen bis 3 500 kg zulässiges
Gesamtgewicht und mit maximal acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
berechtigt. Dies ist praktisch der Pkw-Führerschein. Zum Führen
von Lkw ist die Klasse C vorgesehen (Kraftwagen mit mehr als
3 500 kg zulässiges Gesamtgewicht mit Ausnahme der
Kraftomnibusse, für die die Klasse D gilt).
41. Sieht die Bundesregierung hier auch die Notwendigkeit einer
schnellen Regelung angesichts der Tatsache, daß es Grenzgängern,
die in Belgien, den Niederlanden und evtl. auch in den anderen
Nachbarstaaten wohnen und in der Bundesrepublik Deutschland an
einer Umschulung zum Berufskraftfahrer teilnehmen, derzeit
seitens der deutschen Straßenverkehrsämter nicht gestattet ist, den
Führerschein Klasse 2 zu machen?
Nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b i.V. m. Artikel 9 der Richtlinie
91/439/EWG ist ab 1. Juli 1996 für alle Mitgliedstaaten
vorgeschrieben, daß die Fahrerlaubnis nur dort erteilt und ein
Führerschein nur dort ausgestellt werden darf, wo der Antragsteller
mindestens 185 Tage seinen ordentlichen Wohnsitz hat. An diese
verbindliche Bestimmung sind alle Mitgliedstaaten gebunden.
Mit der Regelung soll auch die Einhaltung der wichtigen
Vorschrift des Artikels 7 Abs. 5 der Richtlinie gewährleistet werden,
wonach jede Person innerhalb der EU nur Inhaber eines einzigen
von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins bzw. einer
einzigen von einem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis sein
darf. Damit sollen Mißbräuche durch den sog.
Führerscheintourismus bekämpft werden.
Telekommunikation
42. Ist die Bundesregierung bereit, den Abschluß bilateraler
Abkommen zwischen den nationalen Telekommumkationsträgern zu
unterstützen, uni auf diese Weise die Telefongebühren im
grenznahen Bereich den Inlandsgebühren anzupassen?
Die Bundesregierung steht der Anpassung der Telefontarife in
grenznahen Regionen an die nationalen Tarifstrukturen sehr
positiv gegenüber. Entsprechende Tarifvorschläge der Deutschen
Telekom AG sind deshalb vom Bundesministerium für Post und
Telekommunikation positiv beschieden worden.
Es handelt sich um folgende Tarifstrukturen, mit denen den
Bedürfnissen des grenzüberschreitenden Verkehrs in besonderem
Maße Rechnung getragen wurde:
Es gibt drei grenznahe Tarifzonen mit wesentlich niedrigeren
Tarifen als die „normalen" Auslandstarife, die seit dem
1. Januar 1996 wie folgt gekennzeichnet werden:
„Grenznachbar”, „Grenzregio”, „Grenzinterregio". Darüber hinaus
werden ab dem 1. Juli 1996 die Tarife der engsten Grenzzone
„Grenznachbar" dem nationalen Regionaltarif mit seinen
verschiedenen Tarifzeiten (Vormittag, Nachmittag, Freizeit,
Mondschein) entsprechen.
Grenzüberschreitende Tarifsysteme
43. Strebt die Bundesregierung im Rahmen der europäischen
Harmonisierung die grenzüberschreitende Gültigkeit von
Vergünstigungen wie der BahnCard an?
Die für die Gestaltung des grenzüberschreitenden Tarifsystems
alleine zuständige DB AG steht einer grenzüberschreitenden
Anerkennung von Tarifen grundsätzlich positiv gegenüber. Im
Rahmen der Zusammenarbeit der europäischen Eisenbahnen sind im
grenzüberschreitenden Verkehr bereits verschiedene attraktive
Angebote für Reisen ins Ausland entstanden, die gegenseitig
anerkannt werden. Beispielhaft hierfür führt die DB AG im
Jugendsektor die Angebote Inter-Rail, EURO DOMINO und Twen Ticket
an. Allgemeine Angebote sind EURO DOMINO für Erwachsene,
ZOOM (Euro-Minigruppe) und der Sparpreis Österreich - analog
zum Angebot Sparpreis/Super-Fahrpreis auf den Strecken der
DB - für Reisen nach Österreich. Letzterer wird von den
Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) unter dem Namen „City Star
Ticket" für Reisen nach Deutschland angeboten. Weitere
bilaterale Vereinbarungen für Pauschalpreise in das benachbarte
Ausland sind nach Auskunft der DB AG in Vorbereitung.
Der Anerkennung der BahnCard bei den benachbarten Bahnen
steht die DB AG aufgeschlossen gegenüber. Heute werden bereits
die BahnCard, das Halbtaxabo der Schweizer Bahnen (SBB) sowie
das Umweltticket der ÖBB bei den Hotelzügen der CityNightLine
anerkannt. Die BahnCard Familie wird bei Reisen nach
Frankreich von der SNCF akzeptiert. Rail Europ S als Zusatzkarte zur
BahnCard Senior ermöglicht ermäßigte Reisen in 25 europäische
Länder.
Wegen einer generellen Anerkennung der BahnCard wurden
seitens der DB AG erste Kontakte mit den Bahnen der Länder
Schweiz, Österreich und der Niederlande aufgenommen. Bei
einem gleichwertigen Angebot der Nachbarbahnen sieht die
Deutsche Bahn AG gute Chancen, langfristig zu einer
gegenseitigen Anerkennung dieser Angebote zu kommen.
Minderheitenschutz
44. Welche konkreten Vorkehrungen und Unterstützungsleistungen
werden für Minderheiten in den Grenzregionen erbracht?
(Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Im
Hinblick auf die Jugendförderung wird der Jugendverband der
dänischen Minderheit in Schleswig-Holstein mit seinen
Freizeitstätten und Einrichtungen der Jugendarbeit in gleicher Weise
finanziell seitens der Landesregierung Schleswig-Holstein
unterstützt wie andere Jugendverbände und -einrichtungen der
Jugendarbeit des Landes. In ähnlicher Weise wird die
Jugendorganisation der nordschleswigschen Minderheit in Süddänemark
seitens der dänischen Regierung unterstützt. Das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fördert
paritätisch mit der dänischen Regierung die Dänisch-Deutsche
Akademie e. V., Hamburg, zur politischen Jugendbildung in der
Grenzregion und zur internationalen Jugendarbeit mit Dänemark
und anderen skandinavischen Staaten.
Eine besondere Förderung wird in Deutschland nur Angehörigen
nationaler Minderheiten gewährt.
Als nationale Minderheiten werden Bevölkerungsgruppen
angesehen, die folgende fünf Kriterien erfüllen:
— ihre Angehörigen sind deutsche Staatsangehörige,
— sie unterscheiden sich vom Mehrheitsvolk durch eine Sprache,
Kultur und Geschichte, also eine eigene Identität,
— sie wollen diese Identität bewahren,
— sie sind traditionell in Deutschland heimisch,
— sie leben hier in angestammten Siedlungsgebieten.
In Deutschland erfüllen diese Voraussetzungen die dänische
Minderheit und die sorbische Minderheit.
Die Antworten beziehen sich im folgenden allein auf die
Minderheiten, deren Angehörige in einer Grenzregion zu einem EU-
Nachbarstaat leben.
Im deutsch-dänischen Grenzgebiet leben die nationalen
Minderheiten der Dänen deutscher Staatsangehörigkeit und der
Deutschen dänischer Staatsangehörigkeit. Deutschland und
Dänemark schützen und fördern die in ihren Grenzen lebenden
nationalen Minderheiten. Die im nördlichen Teil des Landes Schleswig-
Holstein lebende dänische Minderheit besteht aus etwa 50 000
Personen. Ihre Förderung erfolgt in erster Linie auf kulturellem
Gebiet und ist daher im wesentlichen Angelegenheit des Landes
Schleswig-Holstein.
Das Bekenntnis zur dänischen Kultur, Sprache und Tradition ist
—in Übereinstimmung mit den Bonn-Kopenhagener Erklärungen
von 1955 - frei und darf von Amts wegen nicht bestritten oder
nachgeprüft werden. Im Zuge dieser Erklärungen wurde die
Anwendbarkeit der 5-v. H.-Sperrklausel auf die dänische Minderheit
im Landeswahlgesetz von Schleswig-Holstein sowie im
Bundeswahlgesetz beseitigt. Durch diese Regelungen ist eine
politischparlamentarische Vertretung der dänischen Minderheit durch ihre
Partei, den Südschleswigschen Wählerverband (SSW), im Landtag
des Landes Schleswig-Holstein seitdem gesichert worden. Der
SSW ist seit der Landtagswahl im Jahre 1958 immer im Landtag
vertreten gewesen; nach dem Ergebnis der Wahlen vom 24. März
1996 wird er zwei Abgeordnete stellen.
Das Land Schleswig-Holstein fördert insbesondere die von der
dänischen Minderheit - über den Dänischen Schulverein -
betriebenen Kindergärten und Schulen. Die 61 Kindergärten wurden
Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode
1995 von etwa 1900 Kindern besucht; die 53 Schulen besuchten
im gleichen Jahr 5 536 Schüler. Das dänische Schul- und
Kindergartenwesen im Landesteil Schleswig erfordert einen jährlichen
Finanzaufwand von rd. 100 Mio. DM, von denen rd. 50 Mio. DM
durch den dänischen Staat abgedeckt werden.
Außer dem Schulwesen werden die Kultur- und Jugendarbeit, das
Heimvolkshochschulwesen, das Bibliothekswesen, der
Gesundheitsdienst, der Verband der Landwirtschaftlichen Vereine sowie
die politische Arbeit der SSW-Landtagsfraktion unterstützt.
Darüber hinaus zahlen Kreise, Städte und Gemeinden jährlich gut
4 Mio. DM (in 1993) für die Arbeit der dänischen Minderheit.
Die Kosten für die kulturelle und soziale Arbeit der dänischen
Minderheit werden vom dänischen Staat, vom dänischen
Grenzverein (einer Dachorganisation aus zahlreichen Einzelvereinen
mit ca. 50000 Mitgliede'rn), vom Land Schleswig-Holstein sowie
aus Eigenmitteln aufgebracht.
Seit 1965 besteht beim Bundesministerium des Innern ein
Beratender Ausschuß für Fragen der dänischen Minderheit. Dem
Ausschuß gehören Mitglieder des Deutschen Bundestages,
Vertreter der dänischen Minderheit und der Minister für Bundes- und
Europaangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein an;
Vorsitzender ist der Bundesminister des Innern. Der Ausschuß tritt
jährlich einmal zusammen und behandelt Fragen der
Bundesinnenpolitik, die die dänische Minderheit betreffen. In
Abstimmung mit den betroffenen Ressorts wird jeweils versucht,
sachgerechte Lösungen zu erarbeiten.
Die deutsche Minderheit in Dänemark erhält auf mehreren
Gebieten dänische Staatszuschüsse und Zuschüsse der dänischen
Kommunen, insbesondere für ihre Privatschulen bzw. die
Kindergärten, aber auch für andere Arbeitsbereiche. Die Bundesrepublik
Deutschland unterstützt Einrichtungen der deutschen Minderheit
in Nordschleswig, insbesondere Schulen, Kindergärten und die
deutsche Tageszeitung sowie die Bildungs-, Kultur-, Sozial- und
Jugendarbeit.
45. Auf welcher rechtlichen Grundlage und in welchem Umfahg
gewähren Deutschland (Bund, Länder und Gemeinden) und seine
Nachbarn Schutz und Förderung von Minderheiten in den
Grenzregionen?
Rechtsgrundlage für den Bereich der Jugendförderung . ist das
Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowie zusätzlich zur
Förderung der dänisch-deutschen Akademie eine
Regierungsvereinbarung zwischen beiden Ländern.
Die dänische Minderheit in Deutschland und die deutsche
Minderheit in Dänemark hq.ben durch die Bonn-Kopenhagener
Erklärungen von 1955 einen erweiterten Schutz erfahren. Schutz
und Förderung der nationalen Minderheiten ist danach vom
Prinzip der Gegenseitigkeit geprägt. Das Bekenntnis zum dänischen
bzw. deutschen Volkstum und seiner Kultur ist in die freie Ent-
Drucksache 13/4781
scheidung jedes einzelnen gestellt und darf von Amts wegen nicht
bestritten oder nachgeprüft werden.
Für die Ebene des Bundes ist neben der bereits in der Antwort auf
Frage 44 angesprochenen Regelung des § 6 Abs. 6 des
Bundeswahlgesetzes, der die Parteien der nationalen Minderheiten von
der Anwendung von der Fünfprozentklausel befreit, insbesondere
§ 25 Abs. 1 lit. b des Parteiengesetzes zu nennen.
Nach dieser Vorschrift gilt das grundsätzliche Verbot der
Annahme von Spenden aus dem Ausland nicht für Spenden „an
Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat,
die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die
Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer
Volkszugehörigkeit leben". Diese Vorschrift findet daher auch auf
den Südschleswigschen Wählerverband (SSW) Anwendung.
Nach der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein steht die
kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung
nationaler Minderheiten und Volksgruppen unter dem Schutz des
Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände; in der
Landesverfassung ist der Anspruch der dänischen Minderheit auf Schutz
und Förderung verankert. Artikel 5 der Verfassung lautet:
„ (1 . ) Das Bekenntnis zu einer nationalen Minderheit ist frei; es
entbindet nicht von den allgemein staatsbürgerlichen
Pflichten.
(2) Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische
Mitwirkung nationaler Minderheiten und Volksgruppen stehen
unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und
Gemeinesverbände. Die nationale dänische Minderheit und die
friesische Volksgruppe haben Anspruch auf Schutz und
Förderung."
Darüber hinaus bestimmt Artikel 8 Abs. 4 der Verfassung, daß die
Eltern darüber entscheiden, ob ihr Kind die Schule einer
nationalen Minderheit besucht. Grundschulen der dänischen Minderheit
sind gemäß § 58 Abs. 3 des Schulgesetzes zugelassen, ohne daß es
weiterer Voraussetzungen bedarf. Gemäß § 60 Abs. 3 i.V. m. § 63
Abs. 5 des Schulgesetzes werden Schulen der dänischen
Minderheit Zuschüsse unabhängig vom tatsächlichen Bedarf in Höhe von
100 % des Betrages gewährt, der im Vorjahr im Durchschnitt für
einen Schüler in einer vergleichbaren öffentlichen Schule
aufgewendet wurde.
Das Land Schleswig-Holstein hat die dänische Minderheit im Jahr
1995 mit insgesamt 52 913 100 DM gefördert (Soll; Ist-Zahlen für
1995 liegen noch nicht vor). Der Umfang der
Unterstützungsleistungen durch die Kommunen ist nicht bekannt.
Die deutsche Volksgruppe in Dänemark erhielt 1995 als
Zuschüsse für Schulen und Kindergärten, Jugendarbeit, Büchereien,
soziale und kulturelle Aufgaben sowie für das Sekretariat der
deutschen Volksgruppe in Kopenhagen vom dänischen Staat
12 236 400 DM und von dänischen Kommunen 4 311 400 DM (Soll;
Ist-Zahlen für 1995 liegen noch nicht vor).
Die Bundesrepublik Deutschland förderte im Jahr 1995 die
deutsche Minderheit in Nordschleswig mit 16 521 880 DM
einschließlich Zuwendungen (Projektmittel) zum Bau und zur Errichtung
von sozialen und kulturellen Investitionsmaßnahmen (Soll; Ist-
Zahlen für 1995 liegen noch nicht vor).
Das Land Schleswig-Holstein förderte die deutsche Minderheit
mit 3 622 400 DM (Soll; Ist-Zahlen für 1995 liegen noch nicht vor).
Zu detaillierteren Angaben über die Förderung der deutschen
Minderheit in Nordschleswig wird auf die Antwort der
Bundesregierung vom 8. Dezember 1995 auf die Anfrage der
Abgeordneten Annelie Buntenbach, Drucksache 13/3352, dort Seite 5,
verwiesen (Anlage 2).
Verlagerung von Firmen ins Ausland
46. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Praxis,
daß deutsche Firmen ihren Sitz in Form einer sog. Briefkastenfirma
nach Luxemburg verlagern und auf diese Weise Einsparungen bei
den Sozialabgaben erzielen und so ihre Arbeitnehmer
benachteiligen?
47. Ist die Bundesregierung bereit, Maßnahmen gegen diese Form der
Ausnutzung des freien Wettbewerbs innerhalb der EU zu ergreifen?
Die Verlagerung des Sitzes deutscher Unternehmen in andere
Staaten der Europäischen Union, z. B. nach Luxemburg, hat als
solche keine spezifische kartellrechtliche oder
wettbewerbspolitische Relevanz. Eine solche kann im Einzelfall gegeben sein,
wenn im Zusammenhang mit einer Verlagerung einer Firma bzw.
mit der Gründung einer sog. Briefkastenfirma
wettbewerbsrechtlich bedeutsame Aktivitäten (Bildung von Kartellen,
mißbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden
Unternehmens o. ä.) entfaltet werden. Auf derartige Aktivitäten zielen die
Fragen 46 und 47 erkennbar nicht ab, sie knüpfen an die
Verlagerung als solche an.
Ob und wieweit durch Gründung von Briefkastenfirmen
Sozialabgaben eingespart werden können, ist keine kartellrechtliche,
sondern eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Allerdings
leuchtet nicht recht ein, wie dieser Effekt eintreten soll, denn eine
Briefkastenfirma zeichnet sich dadurch aus, daß sie - wenn
überhaupt - nur sehr wenige Arbeitnehmer beschäftigt. Die Gründung
als solche führt zu keiner Verlagerung inländischer
Beschäftigungsverhältnisse in das Ausland. Jedoch hat der Rat in den
allgemeinen Programmen vom 18. Dezember 1961 zur Aufhebung
der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit bestimmt, daß
die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
gegründeten Gesellschaften in dem Fall, daß sie nur ihren
satzungsmäßigen Sitz innerhalb der Gemeinschaft haben, nur dann von
den Bestimmungen begünstigt werden, wenn ihre Tätigkeit in
tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit dem Wirtschaft
eines Mitgliedstaates steht.]