Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/4777
31.05. 96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Albert Schmidt (Hitzhofen), Gila Altmann
(Aurich), Rainder Steenblock, Helmut Wilhelm (Amberg) und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/4536 —
Erhaltung eines leistungsfähigen deutschen Schienennetzes
Erklärtes Ziel der Bahnreform ist die Schaffung von Wettbewerb im
Schienenverkehrsmarkt. Wichtigste Wettbewerbsvoraussetzung ist ein
funktionierendes Schienennetz mit Kapazitäten, die unterschiedliche
Betriebsformen und attraktive Angebote ohne vorherige Investitionen
zulassen. Soweit es dabei um das Schienennetz der Eisenbahnen des
Bundes geht, hat der Bund nach Artikel 87 e Abs. 4 (1) des
Grundgesetzes (GG) dem Wohl der Allgemeinheit beim Erhalt des
Schienennetzes Rechnung zu tragen. Trotz dieses klaren Auftrages tauchen im
Zusammenhang mit der Erhaltung des Schienennetzes zahlreiche, im
folgenden thematisierte Fragen auf.
So muß beispielsweise laut § 11 Abs. 1 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes (AEG) ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen - derzeit
hauptsächlich die Deutsche Bahn (DB) AG - für die dauernde Einstellung des
Betriebes einer Schienenstrecke darlegen, „daß ihm der Betrieb der
Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und
Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der
Infrastruktureinrichtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen
gemacht wurde, erfolglos geblieben sind". Bei diesem Verfahren ist
allerdings bis heute nicht geregelt, wie sich das Eisenbahninfrastruktur
-
unternehmen an möglicherweise interessie rte Dritte zu wenden und die
Erfolglosigkeit von Verhandlungen nachzuweisen hat. Offensichtlich
gibt es sogar Fälle, in denen interessierte Dritte von der DB AG nicht
berücksichtigt worden sind. Auch die Bundesregierung bestätigt in ihrer
Antwort auf eine Kleine Anfrage zu Streckenstillegungen, daß „die
Entscheidung über eine Reihe von Anträgen der DB AG... durch das EBA
ausgesetzt [wurde], nachdem bekannt wurde, daß Verhandlungen mit
Interessenten nicht geführt worden sind" (Drucksache 13/2569, Seite 6).
Vorbemerkung
Die Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere
der Verkehrsbedürfnisse, beim Ausbau und Erhalt des
Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes gemäß Artikel 87 e Abs. 4
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom
29. Mai 1996 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
des Grundgesetzes ist im Kontext mit den Aufgaben und den
Zuständigkeiten des Bundes zu sehen; sie führt nicht dazu, daß der
Bund Aufgaben der Länder oder kommunalen
Gebietskörperschaften wahrnimmt. Mit § 26 des Gesetzes zur
Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen und § 11 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) wurden erstmals
institutionelle Verfahren geschaffen, mit deren Hilfe regionale
Interessenten Eisenbahnstrecken übernehmen können, die die
Eisenbahnen des Bundes nicht weiter betreiben wollen.
1. a) Sieht es die Bundesregierung im Hinblick auf die von ihr
angestrebte Stärkung des Schienenverkehrs und im Hinblick auf die
Verbesserung des Wettbewerbs der
Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander sowie zwischen Schiene und Straße als
erforderlich an, daß möglichst viel Schieneninfrastruktur - mehr
als zur Bewältigung des derzeitigen Verkehrsaufkommens
notwendig - erhalten bleibt?
b) Hält die Bundesregierung es insbesondere für erforderlich, daß
möglichst weite Bereiche der Bundesrepublik Deutschland
Anschluß an die Schieneninfrastruktur erhalten (vgl. das „Neue
Bahn”-Konzept des Wuppe rtal-Instituts für Klima, Umwelt,
Energie vom Februar 1995)?
c) Inwieweit strebt die Bundesregierung an, für einen
Schienenverkehr als vollwertige Alternative zum Autoverkehr im Fern-,
Regional- und Nahverkehr - beim Regional- und Nahverkehr
aufgrund ihrer Infrastrukturverantwortung gemäß Artikel 87 e
GG - zu sorgen?
d) Ist sich die Bundesregierung der Tatsache bewußt, daß
Aufgabenträger auf kommunaler oder Länderebene nur dann einen
attraktiven Schienenverkehr bestellen können, wenn die
entsprechende Infrastruktur vorhanden ist?
a) Die Stärkung des Verkehrsträgers Schiene und die
Verbesserung der Wettbewerbssituation der Eisenbahnen setzt
eine bedarfsgerechte Gestaltung der Eisenbahninfrastruktur
voraus. Im Hinblick auf die Kosten der Infrastruktur und die
wettbewerbsrelevanten Entgelte für die Infrastrukturnutzer ist
die Schieneninfrastruktur rationell zu dimensionieren. Wie für
jede andere Produktionsanlage gilt der Leitsatz: So viel wie
nötig, so kostengünstig wie möglich.
b) Die Verästelung des Eisenbahnnetzes stößt dort an Grenzen,
wo das Verkehrsaufkommen so gering ist, daß der Bet rieb der
Eisenbahninfrastruktur durch Nutzungsentgelte nicht mehr
finanziert werden kann. Nicht jede Gemeinde kann einen
unmittelbaren Eisenbahnanschluß erhalten. Die Bundesregierung
setzt daher auf den kombinierten Verkehr als marktgerechte
Kooperation, bei der jeder Verkehrsträger seine spezifischen
Stärken zur Geltung bringen kann:
— Beförderung eines großen, gebündelten
Verkehrsaufkommens auf der Schiene,
— Sammlung und Verteilung der Güter in der Fläche auf der
Straße.
c) Die Bundesregierung nimmt ihre Infrastrukturverantwortung
für die Schienenwege u. a. dadurch wahr, indem sie darauf
hinwirkt, daß sämtliche hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel
möglichst vollständig und möglichst wirksam für Ausbau- und
Erhaltungsmaßnahmen nach dem
Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchwAG) und für die Beseitigung investiver
Altlasten - im Schienennetz der ehemaligen Deutschen
Reichsbahn - nach dem Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG)
eingesetzt werden. Mit der Einführung der Artikel 87 e und
143 a des Grundgesetzes hat der Gesetzgeber entschieden, daß
die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des
Schienenpersonennahverkehrs nur noch bis zum 31. Dezember 1995 vom Bund
wahrzunehmen war. Ab dem Jahr 1996 sind die Länder damit
für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung
im gesamten öffentlichen Personennahverkehr zuständig.
Die den Ländern nach § 5 des Regionalisierungsgesetzes zur
Verfügung stehenden Mittel sind zur Deckung sämtlicher
Kosten vorgesehen, die den Verkehrsunternehmen durch
die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im
öffentlichen Personennahverkehr entstehen. Dabei soll mit den
Mitteln nach § 5 des Regionalisierungsgesetzes auch der auf
die Infrastruktur entfallende Kostenanteil finanziert werden.
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Länder im Bereich des
Nahverkehrs wird dadurch flankie rt , daß nach § 8 Abs. 2
BSchwAG 20 % und nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 DBGrG mindestens
30 % der Investitionsmittel des Bundes für die Schienenwege
für den Nahverkehr zu verwenden sind. Die grundgesetzliche
Infrastrukturverantwortung der Länder für
Nahverkehrsmaßnahmen spiegelt sich auch im BSchwAG und DBGrG wieder,
da § 8 Abs. 2 Satz 2 BSchwAG und § 22 Abs. 3 Satz 2 DBGrG
vorsehen, daß die mit Bundesmitteln finanzierten Maßnahmen
zwischen den Ländern und der Deutschen Bahn AG (DB AG)
abzustimmen sind.
d) Die Bundesregierung ist sich dieser Tatsache bewußt.
Zur Zuständigkeit der Länder für die dem Nahverkehr
dienende Schieneninfrastruktur wird auf die Antwort zur Frage 1 c
verwiesen.
2. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, daß die
Infrastrukturverpflichtung des Artikels 87 e GG nicht nur die Vorhaltung
der für das derzeitige Angebot der DB AG minimal benötigten
Infrastruktur betrifft, sondern auch
— Reserven für eine Verdichtung des Angebots,
— Reserven für ein stärkeres Güterverkehrsaufkommen,
— Reserven für in Schienen- und Nahverkehrsplänen angestrebte
Angebote
enthalten muß?
Um dem prognostizierten Wachstum der Verkehrsnachfrage im
Zeitraum bis 2012 gerecht zu werden, stellt die Bundesregierung
eine die Verkehrsträger koordinierende
Bundesverkehrswegeplanung auf. Auf der Basis koordinierter
Gesamtverkehrsprognosen werden dabei Investitionsvorhaben nach
gesamtwirtschaftlichen, verkehrlichen, raumordnerischen, ökologischen und
städtebaulichen Kriterien bewe rtet und nach Erfüllung bestimmter
Bewertungskriterien in den Bedarfsplan eingestellt. Der erste
Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ist als Anlage dem
Bundesschienenwegeausbaugesetz beigefügt. Reserven, die über den
prognostizierten Bedarf hinausgehen, um jede auch nur entfernt
denkbare Entwicklung zu berücksichtigen, können auch im
Hinblick auf den Bundeshaushalt nicht bereitgestellt und vorgehalten
werden. Auf die Antwort zur Frage 1 a wird verwiesen.
3. Schließt sich die Bundesregierung der Meinung an, daß bei Sti ll
-legungsverfahren größtmögliche Transparenz im Interesse der
Erhaltung von Verkehrsinfrastrukturen anzustreben ist?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die Bestimmungen
des § 11 AEG die größtmögliche Transparenz für evtl.
Interessenten für die Übernahme von Eisenbahninfrastruktur gewährleisten,
ohne in die unternehmerischen Belange und schutzwürdigen
Interna des abgebenden Infrastrukturunternehmens einzugreifen.
4. . a) Welche konkreten Bestimmungen hat die DB AG zu beachten,
wenn sie - oft als Vorstufe zur Stillegung - Gütertarifpunkte
aufhebt?
b) Welche Bestimmungen hat die DB AG insbesondere dann zu
beachten, wenn sie den letzten Gütertarifpunkt einer
Schienenstrecke aufhebt?
Einschlägige Bestimmung für die Aufhebung von
Gütertarifpunkten ist Artikel 14 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69.
Diese Bestimmung unterscheidet nicht, wo der betreffende
Gütertarifpunkt im Schienennetz gelegen ist.
5. a) Wie groß zieht die Bundesregierung im Hinblick auf den von ihr
angestrebten Wettbewerb im Markt der Eisenbahnunternehmen
den Kreis der Dritten im Sinne von § 11 Abs. 1 AEG?
b) Inwieweit deckt sich diese Einschätzung mit der der DB AG, und
wo sind gegebenenfalls konkrete Unterschiede?
a) Als „Dritte" im Sinne des § 11 Abs. 1 AEG sind anzusehen:
— öffentliche und nichtöffentliche Eisenbahnen im
Verkehrsbedienungsgebiet der Strecke,
— Inhaber von Privatgleisanschlüssen an der Strecke,
— Gebietskörperschaften, in deren Gebiet die Strecke gelegen
ist (Gemeinden, Landkreise, das jeweilige Bundesland),
— Wirtschaftsunternehmen (Verlader), die Sendungen über die
stillzulegende Strecke im Laufe der letzten zwei Jahre
bezogen bzw. aufgeliefert haben.
Die Bundesregierung ist zur Zeit bestrebt, ein Einvernehmen
mit Eisenbahnen und Ländern darüber herzustellen, daß über
die bisherige Praxis hinaus jede beabsichtigte
Streckenstillegung im Bundesgebiet in geeigneter Weise bekannt zu
machen und jedem sich darauf meldenden Interessenten ein
Angebot zu unterbreiten ist.
b) Nach Erfahrung des Eisenbahn-Bundesamtes haben die
bisherigen Entscheidungen über die Anträge der DB AG gezeigt,
daß Verlader die eventuelle Übernahme einer Strecke nur als
Privatgleis in Erwägung ziehen und nicht den Weiterbetrieb als
Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs beabsichtigen. Die
zwingende Beteiligung der Verlader wäre somit nach Annahme des
zur Frage 5 a dargestellten Verfahrens entbehrlich.
6. a) Wie ist bislang sichergestellt worden, daß die DB AG dem in
Frage 5 abgefragten Personenkreis auch tatsächlich ein Angebot
im Sinne von § 11 Abs. 1 AEG unterbreitet hat?
b) Warum überprüft das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) bislang nicht
die Vollständigkeit des Adressatenkreises und des Angebotes?
c) Warum wurde insbesondere bislang nicht mittels einer an das
Eisenbahn-Bundesamt adressierten Verwaltungsrichtlinie dafür
gesorgt, daß die Erfolglosigkeit von Verhandlungen zwischen
DB AG und Dritten durch die Ergebnisse einer bundes- besser:
europaweiten Ausschreibung nachgewiesen werden muß?
Das Ergebnis der Übernahmeverhandlungen ist im
Streckenstillegungsantrag darzulegen. Im übrigen wird auf die Antwort zur
Frage 5 verwiesen.
7. a) Ist der Bundesregierung bekannt, daß teils ausländische
Eisenbahnverkehrsunternehmen, teils nicht in der betreffenden
Region tätige Eisenbahnverkehrsunternehmen großes Interesse am
Erbringen von Verkehrsleistungen auf stillgelegten oder
zumindest nicht mehr befahrenen Eisenbahnstrecken haben?
b) Will, und wenn ja, wie will die Bundesregierung in solchen
Fällen verhindern, daß es zu Stillegungen - und schlimmer noch:
zur Entwidmung und zum Verkauf solcher Schienenstrecken -
kommt, obwohl sich die unter a) genannten
Eisenbahnverkehrsunternehmen zum Teil durchaus dafür interessieren oder in
Zukunft interessieren könnten, selbst die betreffenden
Infrastrukturen zu übernehmen?
a) Die Bundesregierung ist an Verhandlungen von
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit dem Infrastrukturbetreiber DB AG
nicht beteiligt. Insofern sind ihr entsprechende
Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht bekannt. Die Bundesregierung geht
davon aus, daß Eisenbahnverkehrsunternehmen nur dort
großes Interesse am Erbringen von Verkehrsleistungen zeigen, wo
die Erträge mindestens die Aufwendungen decken. Dies ist
für die stillgelegten oder nicht mehr befahrenen
Eisenbahnstrecken der DB AG nicht erkennbar.
b) Es gehört zu den unternehmerischen Aufgaben eines
Verkehrsunternehmens, mit den betreffenden
Eisenbahninfrastrukturunternehmen rechtzeitig zu einer vertraglichen
Regelung hinsichtlich der Nutzung und des erforderlichen Umfangs
der Infrastruktur zu gelangen. Die DB AG ist auch nach der
genehmigten Stillegung einer Strecke bereit, den Rückbau und
die Entwidmung der Infrastruktur zurückzustellen, wenn die
Interessenten die Kosten für die Verkehrssicherungspflicht
übernehmen.´
8. a) Stimmt die Bundesregierung der These zu, daß zur Zeit die
wirtschaftliche Attraktivität stillegungsbedrohter DB AG-
Strekken faktisch allein durch die DB AG beurteilt wird?
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es aus
Kostengründen das derzeitige - betriebswirtschaft liche - Interesse der
DB AG, Unternehmensbereich Fahrweg, aufgrund der
derzeitigen Konstruktion sein muß, Infrastruktur abzubauen, wenn für
sie keine konkreten Beste llungen vorliegen?
c) Ist es vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe der
Bundesregierung, diese dem Infrastrukturauftrag des Grundgesetzes
(Artikel 87 e) zuwiderlaufenden Interessen durch geeignete
Maßnahmen zu kompensieren?
a) Die Wirtschaftlichkeit einer Produktionsanlage kann
naturgemäß nur von dem beurteilt werden, der diese Anlage
betreibt. Die DB AG stellt jedoch Übernahmeinteressenten die
Daten der betreffenden Infrastruktur zur Verfügung, so daß
sich diese ein eigenes Urteil bilden können.
b) und c)
Auf die Vorbemerkung und die Antworten zu den Fragen 1 a
und 2 wird verwiesen.
9. a) Geht die Bundesregierung davon aus, daß die derzeitigen
Beurteilungen der DB AG auch noch in einigen Jahren Bestand
haben werden, wenn konkurrierende
Eisenbahnverkehrsunternehmen auf dem deutschen Markt Fuß gefaßt haben und
Verkehrsleistungen dank funktionierenden Wettbewerbs
möglicherweise zu ganz anderen Bedingungen anbieten können, als
heute die DB AG?
b) Wie will die Bundesregierung der EU-Rahmengesetzgebung
Rechnung tragen, einen freien Wettbewerb im Schienenverkehr
zu ermöglichen, wenn andererseits - wie seit dem 1. Januar 1994
offenkundig - große Teile des Schienennetzes entsprechend den
Vorstellungen des Infrastrukturmonopolisten DB AG binnen
weniger Jahre aufgegeben werden, so daß sich Bedingungen
und Möglichkeiten eines Bahnbetriebes immer weiter
verschlechtern?
c) Ist sich die Bundesregierung der Tatsache bewußt, daß das
Rationalisierungsprogramm „RZ 2000" den Marktzugang von
Eisenbahnunternehmen erheblich erschwert?
Wie beurteilt die Bundesregierung dieses Programm?
d) Inwieweit ist der diskriminierungsfreie Zugang zur
Eisenbahninfrastruktur sichergestellt, wenn der - weitgehende -
Infrastrukturmonopolist DB AG - zugleich größter Anbieter von
Verkehrsleistungen - aufgrund solcher Maßnahmen wie „RZ 2000"
über den Zugang zum Schienennetz zumindest in Teilräumen
entscheiden, d. h. Mitbewerber aus dem Markt drängen kann?
e) Wie will die Bundesregierung Güterverkehr in der Fläche
ermöglichen, wenn gleichzeitig aufgrund des aktuellen
Netzrückbaus durch die DB AG der Flächenbedarf für Gleisanschlüsse
derzeit als „nicht betriebsnotwendig" eingestuft wird, so daß es
zur Entwidmung und zum Verkauf der entsprechenden Flächen
kommen dürfte?
Hält die Bundesregierung dieses Vorgehen angesichts der
künftigen Herausforderungen im Verkehr für weitsichtig?
a) Ja. Die schon heute unwirtschaftlichen Strecken sind von ihrem
Verlauf und der Trassierung her nicht geeignet, die zukünftigen
Anforderungen des Verkehrsmarktes an die Infrastruktur der
Schienenwege des Bundes zu befriedigen. Auf die
Vorbemerkung und die Antwort zur Frage 7 b wird verwiesen.
b) Es ist nicht zutreffend, daß die DB AG binnen weniger Jahre
große Teile des Schienennetzes aufgeben will. Die Stillegung
einer Eisenbahninfrastruktur stellt im übrigen keine
Diskriminierung Dritter dar, da alle Nutzer zu der verbleibenden
Infrastruktur diskriminierungsfreien Zugang haben.
c) Die DB AG ist als Eisenbahninfrastrukturunternehmen
gehalten, den Umfang ihrer Produktionsanlagen rationell zu
dimensionieren. Hierzu dient u. a. das Programm „RZ 2000”.
Durch die Außerbetriebnahme und Vermeidung der
Erneuerung langfristig nicht benötigter Infrastruktur kann die
DB AG ihre Kostenstruktur verbessern und die Infrastruktur
den Eisenbahnverkehrsunternehmen günstiger zur Verfügung
stellen. Insofern dient auch die rationelle Gestaltung der
Infrastruktur der Förderung des Marktzuganges von
Eisenbahnverkehrsunternehmen. Auf die Antwort zur Frage 1 a wird
verwiesen.
d) Auf die Antwort zur Frage 9 b wird verwiesen. Das Recht auf
diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur wird durch die
Vorschriften des § 14 AEG sichergestellt.
e) Auf die Vorbemerkung und die Antworten zu den Fragen 1 a
und 2 wird verwiesen.
10. a) Wie bewertet die Bundesregierung die derzeit im
Schienenpersonennahverkehr erfolgenden Innovationsschübe, durch die
der Betrieb erheblich verbilligt werden kann, so daß sich
Verkehrsangebote auch wieder auf von Stillegung bedrohten
Infrastrukturen lohnen?
b) Wie bewertet die Bundesregierung die derzeit im Güterverkehr
anstehende Steigerung der Wirtschaftlichkeit z. B. durch bi
-
modale Containersysteme, durch die sich ebenfalls wieder
Verkehrsangebote auf von Stillegung bedrohten Infrastrukturen
lohnen dürften?
c) Wäre es angesichts der Möglichkeit, derzeit stillgelegte oder
stillegungsbedrohte Strecken in einigen Jahren unter yolks- und
betriebswirtschaftlichen Aspekten ganz neu bewerten zu
müssen, nicht sinnvoll, mit Stillegungen außerordentlich vorsichtig
umzugehen, d. h. sie möglichst zu unterbinden und bei
tatsächlich erfolgenden Stillegungen dafür zu sorgen, daß es zumindest
zu keiner Entwidmung der we rtvollen Verkehrsfläche
(insbesondere innerorts!) kommen kann?
d) Mit welchen konkreten Mitteln plant die Bundesregierung ein
möglichst großes Schienennetz in Deutschland gemäß Artikel
87 e Abs. 4 GG zu erhalten, und der grundgesetzlichen
Infrastrukturverantwortung des Bundes für die Schienenwege zu
entsprechen?
e) Welches Konzept verfolgt die Bundesregierung gegebenenfalls,
um durch planerische Sicherung von Eisenbahntrassen die
Option zur Reaktivierung kurz-, mittel- und langfristig zu erhalten,
um ihrem Auftrag gemäß Artikel 87 e Abs. 4 GG gerecht zu
werden?
a) Die derzeitigen Innovationen im Schienenpersonennahverkehr
betreffen die kostengünstige Konzeption und Beschaffung der
Fahrzeuge. Die Eisenbahnstrecken, auf denen derzeit keine
Verkehrsleistungen erbracht werden, sind mit einem
minimalen Infrastrukturstandard zur Durchführung von
Güterverkehr ausgestattet. Für die Wiederaufnahme des
Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) auf solchen Strecken sind zum
Teil beträchtliche Investitionen zur Gewährleistung der
Betriebssicherheit erforderlich. Inwieweit sich unter diesen
Randbedingungen die Wiederaufnahme des SPNV wi rtschaftlich
gestalten läßt, ist von den beteiligten Eisenbahnunternehmen
und den Aufgabenträgern im SPNV zu bewerten.
b) Charakteristisch für den kombinierten Verkehr ist die
Sammlung und Verteilung der Ladeeinheiten vor Ort mit
Straßenfahrzeugen. Die Bedienung fein verästelter Nebenstrecken in
der Fläche würde einen dem kombinierten Verkehr artfremden
Rangieraufwand bedeuten.
c) Die Versagung von Anträgen zur Genehmigung der
Einstellung des unwirtschaftlichen Eisenbahninfrastrukturbetriebes
zieht eine Kostenausgleichspflicht nach sich, für die dem
Bundesministerium für Verkehr keine Mittel zur Verfügung stehen.
Im übrigen wird auf die Antwort zur Frage 9 a und die
Vorbemerkung verwiesen.
d) und e)
Die Verantwortung des Bundes für die Schienenwege der
Eisenbahnen des Bundes gemäß Artikel 87 e Abs. 4 des
Grundgesetzes wird durch das Gesetz über den Ausbau der
Schienenwege des Bundes vom 15. November 1993 (BGBl. I
S. 1874), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 135 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2423) konkretisiert.
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen
Nach der mehrjährigen Finanzplanung stellt der Bund aus dem
Haushalt 1996 sowie für die Folgejahre bis 1999 jährlich
7,2 Mrd. DM für Schienenwegeinvestitionen zur Verfügung.
Somit ist zusammen mit den eingeplanten Eigenmitteln der DB
AG, die in diesem Zeitraum 6,9 Mrd. DM betragen werden,
mittelfristig aller Voraussicht nach auch weiterhin ein jährliches
Investitionsvolumen von rd. 9 Mrd. DM umsetzbar.
11. a) Wie geht die derzeitige Struktur der Trassenpreise auf die
Möglichkeit ein,
daß Länder Verkehr auf einer heute nicht mehr bedienten
Schienenstrecke bestellen wollen,
— daß Eisenbahnverkehrsunternehmen eigenwirtschaftliche
Personenverkehre auf einer heute (im Personenverkehr)
nicht bedienten Schienenstrecke betreiben wollen,
daß Eisenbahnverkehrsunternehmen eigenwirtschaftliche
Güterverkehre auf einer heute (im Güterverkehr) nicht
bedienten Schienenstrecke betreiben wollen,
und teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß solche
eigenwirtschaftlichen Verkehre durchaus dann wi rtschaftlich sein
können, wenn die Trassenpreise nach dem Grenzkostenprinzip
bemessen werden?
b) Wer ist für die Inbetriebnahme von stillgelegten und
gegebenenfalls auch bereits entwidmeten Schienenstrecken
verantwortlich, und welche Voraussetzungen sind konkret zu erfüllen,
um eine solche Strecke wieder in Bet rieb zu nehmen?
c) Wie wirken sich finanzielle Leistungen eines
Eisenbahnunternehmens oder interessie rter Kommunen, welche die
Schienenstrecke in einen wieder befahrbaren oder gar in einen modernen
Zustand versetzen, auf die Trassenpreise aus?
Kann der daraus resultierende Vorteil für diese in irgendeiner
Weise gesichert werden?
a) Die Gestaltung der Entgelte für die Nutzung von
Schienenwegen ist allein Angelegenheit des betreffenden
Eisenbahninfrastrukturunternehmens. Über die Wirtschaftlichkeit einzelner
Verkehre kann die Bundesregierung keine Bewertung
abgeben.
b) Die Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Strecke kann
jederzeit erfolgen, wenn eine erneute Genehmigung zum Bet rieb
der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 6 AEG erteilt ist und die
Anforderungen an die Betriebssicherheit erfüllt sind. Soll
eine entwidmete Schienenstrecke wieder in Bet rieb
genommen werden, ist zuvor ein Planfeststellungsverfahren
durchzuführen.
c) Auf die Antwort zur Frage 11 a wird verwiesen.
12. a) Hält die Bundesregierung den in § 11 Abs. 2 AEG genannten
Zeitraum von drei Monaten, in dem in der Regel das EBA über
eine Stillegung entscheiden muß, für ausreichend, insbesondere
wenn man bedenkt, daß Stellungnahmen betroffener
Kommunen in der Regel eines längeren Zeitraums - unter anderem
zur Aufstellung eines tragfähigen Finanzierungskonzeptes, zur
Beschlußfassung in den kommunalen Wahlgremien und zur
Genehmigung durch die Kommunalaufsicht - bedürfen?
b) Hält die Bundesregierung die Frist, welche die DB AG im
allgemeinen „Dritten" gemäß § 11 Abs. 1 AEG einräumt - in der
Regel, aber nicht gesetzlich geregelt, ebenfalls drei Monate -, für
ausreichend?
a) Ja. Die kommunalen Gebietskörperschaften werden als
potentielle Übernahmeinteressenten bereits im Vorfeld eines
Antrages nach § 11 AEG beteiligt. Darüber hinaus besteht nach
den Absätzen 3 und 5 dieser Vorschrift die Möglichkeit, die
Genehmigung für maximal ein Jahr bei Ausgleich der Kosten
durch den Veranlasser zu versagen, um dem Zeitbedarf für
Verkehrsuntersuchungen und Entscheidungen Raum zu
geben.
b) Die Entscheidung der DB AG, eine Eisenbahnstrecke im
Verfahren nach § 11 AEG zur Disposition zu stellen, ist in der Regel
nur der Endpunkt eines langen und in der Region erkennbaren
Verkehrsrückganges. Insofern ist eine Frist von drei Monaten
ausreichend, um die grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in
Übernahmeverhandlungen zu erklären. Der Verzicht auf eine
Fristsetzung würde dazu führen, daß - wie in der
Vergangenheit - Verfahren durch Nichtäußerung verschleppt werden.
13. Welche Rolle wird bei der anstehenden Erarbeitung des
Fünfjahresplans Schiene, zu der die Bundesregierung bis Ende 1996
verpflichtet ist, neben dem Netzausbau die Erhaltung und
Modernisierung des bestehenden Netzes einschließlich
stillegungsbedrohter Strecken spielen, wobei zu berücksichtigen ist, daß sich
Stillegungspläne oft überhaupt erst aufgrund jahrzehntelanger
Vernachlässigung von Nebenstrecken, mangelhafter
Marktorientierung und -fähigkeit des Angebotes und entsprechender geringer
Akzeptanz bei den Fahrgästen ergeben?
Ersatzinvestitionen werden nach dem
Bundesschienenwegeausbaugesetz nicht in den Bedarfsplan aufgenommen und insofern
auch nicht in dem neuen Fünfjahresplan Schiene ausgewiesen.
Gleichwohl finanziert der Bund sowohl Erhaltungs- als auch
Modernisierungsmaßnahmen am bundeseigenen Schienennetz
im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
14. a) Hält es die Bundesregierung für sinnvoll, daß trotz des erklärten
Zieles der Bahnreform, für möglichst viel Wettbewerb im
Schienenverkehr zu sorgen, inzwischen das „Monopolunternehmen
DB AG " mit seinem Unternehmensbereich Fahrweg weitgehend
allein entscheidet, auf welchem Netz ein Markt der
Schienenverkehrsunternehmen stattfinden kann?
b) Warum versagt sich die Bundesregierung bislang der Aufgabe,
stillegungsbedrohte Strecken für potentielle Bewerber -
Eisenbahnverkehrsunternehmen und/oder
Infrastrukturunternehmen, zum Teil auch als ein einziges Unternehmen - vorzuhalten,
damit diese bessere Marktzugangschancen durch Erhaltung
vorhandener Netzzusammenhänge haben?
c) Plant die Bundesregierung, von den Möglichkeiten nach
Verordnung (EWG) 1191/69 Artikel 2 Abs. 3 zur Auferlegung der
Pflege stillgelegter Infrastruktur Gebrauch zu machen?
Wenn ja, wo und in welchem Umfang?
d) Für welche Strecken wird der DB AG und gegebenenfalls
anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Deutschland
derzeit die Erhaltung nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz
auferlegt?
e) Aus welchem Grund wird von dieser Möglichkeit derzeit nur in
geringem Umfang Gebrauch gemacht?
f) Welche Strecken wurden seit dem 1. Januar 1994 aus dieser
Auferlegung entlassen (mit konkretem Zeitpunkt)?
a) Die gesetzlichen Regelungen zur Bahnreform haben die
Grundlage für die Entwicklung eines Wettbewerbs beim
Zugang zum Eisenbahnnetz geschaffen. Auch die DB AG hat das
Diskriminierungsverbot bei ihren Entscheidungen über die
Nutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur zu beachten. Die
Gestaltung ihres Netzes unterliegt insbesondere den Regelungen
des Bundesschienenwegeausbaugesetzes und des AEG.
b) Dies ist nicht Aufgabe der Bundesregierung. Auf die
Vorbemerkung und die Antworten zu den Fragen 1 a, 2, 7 b sowie 10 d
und 10 e wird verwiesen.
c) Nein. Nach Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69
sind die auferlegten Verpflichtungen aufzuheben.
Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes sind nur noch für
Verkehrsleistungen im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr
zulässig (Artikel 1 Abs. 5) .
d) bis f)
Die gewünschten Angaben unterliegen der amtlichen
Geheimhaltung.
15. a) In welchem Umfang ist es seit dem 1. Januar 1994 zu einem
Erwerb von Schienenstrecken durch Kommunen, kommunale
Zweckverbände oder Bundesländer nach § 26 des
Eisenbahnneuordnungsgesetzes (ENeuOG) gekommen? (Bitte eine
detaillierte Auflistung unter Berücksichtigung der Angabe, zu
welchem jeweiligen Termin die DB AG die Strecken angeboten hat
und wann die jeweiligen Vertragsabschlüsse erfolgt sind.)
b) Inwiefern können Kommunen überhaupt Schienenstrecken
erwerben bzw. sich an ihrem Erwerb angesichts der Tatsache
beteiligen, daß ihnen tendenziell die Kommunalaufsicht aus
Haushaltsgründen eher einen solchen Erwerb untersagen dürfte?
c) In welchen Fällen und aus welchen konkreten Gründen ist die
Übertragung nach § 26 ENeuOG gescheitert?
d) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die
Kornmunalaufsicht am Erwerb von Strecken interessie rten
Kommunen einen solchen Erwerb untersagt haben?
e) Welche bereits stillgelegten Strecken sind gegebenenfalls
wieder in Betrieb genommen worden?
a) Seit dem 1. Januar 1994 sind dem Bundesministerium für
Verkehr keine Verträge der DB AG über die Übertragung von
Liegenschaften nach § 26 des Gesetzes zur Zusammenführung
und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (BEVermG) zur
Zustimmung vorgelegt worden.
Die Zuständigkeit für Planung, Organisation und Finanzierung
des öffentlichen Personennahverkehrs ist durch Gesetz zur
Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom
27. Dezember 1993 (Regionalisierungsgesetz) auf die Länder
übergegangen. Auf Angebote der DB AG an die
Aufgabenträger, die zum Abschluß von Verträgen nach § 26 BEVermG
führen können, nimmt das Bundesministerium für Verkehr
aufgrund der gesetzlichen Aufgabenverteilung keinen Einfluß.
b) Über die tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten von
Kommunen, Schienenstrecken zu erwerben, kann die
Bundesregierung keine Aussage treffen.
c) Dem Bundesministerium für Verkehr werden nach § 26 Abs. 3
BEVermG nur abgeschlossene Verträge zur Zustimmung
vorgelegt; über gescheiterte Übertragungen unterrichten die
Beteiligten das Bundesministerium für Verkehr nicht.
d) Nein.
e) Voraussetzung für die Anwendung von § 26 des Gesetzes zur
Zusammenführung und Neugliederung der
Bundeseisenbahnen ist u. a., daß die Eisenbahninfrastruktur bei
Geltendmachung des Anspruches auf Übertragung der Liegenschaften
ausschließlich oder ganz überwiegend für Zwecke des
Schienenpersonennahverkehrs genutzt wird. Die
Wiederinbetriebnahme stillgelegter Eisenbahninfrastruktur kann nicht nach
dieser Vorschrift erfolgen.
16. a) In welchem Umfang ist es seit dem 1. Januar 1994 zu einem
Erwerb seitens „Dritter" nach § 11 Abs. 1 AEG gekommen? (Bitte
eine detaillie rte Auflistung unter Berücksichtigung der Angabe,
zu welchem jeweiligen Termin die DB AG die Strecken
angeboten hat und wann die jeweiligen Vertragsabschlüsse erfolgt
sind.)
b) In welchen Fällen und aus welchen konkreten Gründen ist die
Übernahme einer Strecke gescheitert?
c) In welchem Umfang haben sich seit dem 1. Januar 1994 Bund
oder Länder für die gemeinwohlorientierte Versagung der
Stilllegungsgenehmigung nach § 11 Abs. 2 und 3 AEG eingesetzt?
d) In welchen Fällen wurde dennoch stillgelegt?
a) Bei keiner Strecke, die die DB AG nach dem 1. Januar 1994
Dritten zur Übernahme angeboten hat, ist es zu einer
Übernahme der Infrastruktur gekommen.
b) Die von der DB AG angebotenen Verhandlungen zur
Übernahme der Eisenbahninfrastruktur haben nicht zu Erfolgen
geführt, weil die angesprochenen Dritten
— nicht geantwortet haben,
— eine Übernahme abgelehnt haben,
— zur Übernahme von Eisenbahninfrastruktur nur unter für die
DB AG wirtschaftlich nicht tragbaren Bedingungen bereit
waren,
— nicht zu einer lückenlosen Weiterführung des Bet riebes
bereit waren oder
— die Infrastruktur nicht als Eisenbahn des öffentlichen
Verkehrs weiterführen wollten.
c) und d)
Eine Versagung der Genehmigung gemäß § 11 Abs. 2 und 3
AEG ist in keinem Fall erfolgt. Auf die Vorbemerkung und die
Antworten zu den Fragen 1 a, 2, 7 b sowie 10 d und 10 e wird
verwiesen.
17. a) Welche Konsequenzen ergeben sich für die Bundesregierung
aus der Tatsache, daß die DB AG bzw. das
Bundeseisenbahnvermögen Grundstücksflächen stillgelegter Schienenstrecken
verkaufen will bzw. verkaufen soll, obwohl diese Flächen beim
Bau der Strecken in aller Regel und meist von den betroffenen
Gemeinden unentgeltlich zum Zwecke des unbef risteten
Betriebs der Eisenbahnstrecke zur Verfügung gestellt wurde?
b) Wie bewertet die Bundesregierung es, wenn die Kommunen
oder die Länder die entsprechenden Trassen zur Vorsorge im
Hinblick auf eine mögliche Reaktivierung infolge sich ändernder
Verkehrs- und Umweltbedingungen erhalten wollen?
c) Wie bewertet die Bundesregierung den Entfall der
Geschäftsgrundslage für die unentgeltliche Grundstücksüberlassung,
indem der Eisenbahnbetrieb aufgelassen wird?
d) Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, daß die einst
unentgeltlich zum Zwecke des unbef risteten Eisenbahnbetriebes
überlassenen Strecken nach Stillegung an die ehemaligen
Grundstückseigentümer zurückzuübertragen sind?
Wenn nein, warum nicht?
e) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang,
daß laut ENeuOG nicht die DB AG, sondern das
Bundeseisenbahnvermögen Eigentümer der betreffenden Grundstücke ist
und insofern das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
11. November 1993 (Neue Juristische Wochenschrift 1994,
S. 1749) nicht mehr relevant ist?
a), c) und d)
Bei Aufgabe einer langjährig betriebenen Eisenbahnstrecke
besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rückübertragung
von Grundstücken, die seinerzeit für den Eisenbahnbau in
Anspruch genommen worden sind. Dies hat das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 11. November 1993
(NJW 1994, S. 1749) entschieden. Dies bedeutet, daß die Bahn
frei ist in ihrer Entscheidung, die Grundstücksflächen zu
vermarkten. Es ist ein zwingendes Gebot der Wi rtschaftlichkeit,
daß die DB AG stillgelegte Eisenbahnstrecken vermarktet.
b) Die Kommunen oder die Länder können die Trassen im
Hinblick auf eine mögliche Reaktivierung erwerben. Über die
Konditionen des Erwerbs muß im Einzelfall verhandelt werden.
e) Aufgrund einer nach Artikel 1 § 23 Abs. 6 ENeuOG getroffenen
Vergleichsregelung bleibt die DB AG Eigentümer der
stillgelegten Eisenbahnstrecken. Der o. g. Beschluß des
Bundesverwaltungsgerichts hat auch nach der
Eisenbahnstrukturreform seine Bedeutung behalten.]