Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/5511
10. 09. 96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wolfgang Wodarg, Klaus Kirschner,
Horst Sielaff, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
— Drucksache 13/5293 —
Tierkörperbeseitigung, Tiermehl, Gelatineproduktion
Nach wie vor ist der Erreger der Bovinen Spongioformen
Enzephalopathie (BSE) nicht identifiziert. Es ist weiterhin kein zuverlässiger
Nachweis von BSE am lebenden Tier verfügbar. Als infiziert werden deshalb
nur solche Tiere erkannt, die klinische Symptome zeigen. Angesichts der
Tatsache, daß ein wesentlicher Übertragungs- und Verbreitungsweg von
BSE die Verfütterung von mit infektiösem Mate rial kontaminierten
Tierkörpermehl enthaltenden Futtermitteln darstellt, kommt der Entsorgung,
Verarbeitung und nach wie vor üblichen Verwendung von
Schlachtabfällen und gefallenen Tieren (Kadavern) als Proteinquelle in
Mischfuttermitteln eine zentrale Rolle im Seuchengeschehen zu. Die von der
Europäischen Union beschlossenen und zu Teilen zwischenzeitlich
gelockerten Maßnahmen zur Bekämpfung von BSE werfen neben Fragen
der Umsetzung und Überwachung auch die Frage auf, ob sie überhaupt
geeignet sind, die Durchseuchung der europäischen Viehbestände und
damit die Gefährdung der Bürgerinnen und Bürger aufzuhalten.
Wegen der bis auf weiteres nicht auszuschließenden Übertragung des
BSE-Erregers auf den Menschen, dem wahrscheinlich dosisabhängigen
Auftreten von Krankheitssymptomen und der generellen Unheilbarkeit
aller Formen der menschlichen Creutzfeldt-Jacob-Krankheit müssen alle
Möglichkeiten, die weitere Erregerausbreitung einzuschränken, das
Risiko der Kontamination von Verbraucherinnen und Verbrauchern und
damit die Gefährdung von Gesundheit und Leben der Menschen zu
minimieren, genutzt werden.
Vorbemerkung
Es ist eine alte Erkenntnis, daß verendete oder totgeborene Tiere
schnell und unschädlich beseitigt werden müssen, da sie die Ge
-
sundheit von Mensch und Tier gefährden. Diese Erkenntnis
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten vom 9. September 1996 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
stammt bereits aus dem 19. Jahrhundert vor dem Hintergrund der
damaligen verheerenden Rinderpestzüge. Eine erste
reichsgesetzliche Regelung wurde bereits 1911 mit dem Gesetz betreffend
die Tierkörperbeseitigung erlassen.
Mit dem Tierkörperbeseitigungsgesetz (TierKBG) von 1975 wurde
dann die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und
Erzeugnissen in der Bundesrepublik Deutschland einheitlich und
umfassend neu geregelt. Grundsätzlich ist die
Tierkörperbeseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten vorzunehmen. Sie
ist stets so durchzuführen, daß der Grundsatz des § 3 TierKBG
gewahrt ist. Die Beseitigung hat so zu erfolgen, daß
1. die Gesundheit von Mensch und Tier nicht durch Erreger
übertragbarer Krankheiten oder toxische Stoffe gefährdet,
2. Gewässer, Boden und Futtermittel durch Erreger übertragbarer
Krankheiten oder toxische Stoffe nicht verunreinigt,
3. schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes nicht herbeigeführt,
4. die öffentliche Sicherheit und Ordnung sonst nicht gefährdet
oder gestört werden.
Dieser Grundsatz zeigt das Ziel des Gesetzes auf und nennt
gleichzeitig die Rechtsgüter, deren Schutz es dient.
Die Kriterien für die Tierkörperbeseitigung, wie Zerkleinerung
des Materials, Parameter für Erhitzungshöhe und
Betriebsüberdruck, die aus hygienischer Sicht für die Tierkörperbeseitigung
notwendig sind, werden im einzelnen in der
Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung geregelt. Nach § 5 Abs. 1 dieser
Verordnung sind Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse mit
thermischen Verfahren, bei denen Wärme indirekt zugeführt wird,
zu behandeln. Sie sind bis zum Zerfall der Weichteile zu erhitzen
und anschließend mindestens 20 Minuten lang bei einer
Temperatur von mindestens 133°C und einem Druck von 3 bar heiß
-
zuhalten. Die Dauer des Heißhaltens, die Höhe der Temperatur
und des Dampfdrucks sind fortlaufend zuverlässig nachweisbar zu
messen. Es ist somit vorgeschrieben, daß das Mate rial einer
Behandlung unterworfen werden muß, durch die eine Entkeimung
sicher gewährleistet ist.
Jüngste Untersuchungen im Hinblick auf die Inaktivierung der
Erreger der Traberkrankheit und der BSE im Rahmen der
Tierkörperbeseitigung haben gezeigt, daß das o. g. Hitze-Druck-
Verfahren höchstmögliche Sicherheit bietet. Die Bundesregierung hat
sich deshalb mit Nachdruck 'und Erfolg dafür eingesetzt, daß
zukünftig nur dieses Verfahren in der Gemeinschaft Anwendung
findet.
Der Agrarministerrat der Europäischen Union (EU) ist auf seiner
Tagung vom 1. bis 3. April 1996 u. a. zu der Schlußfolgerung
gelangt, daß die Kommission gemäß dem Verfahren des Ständigen
Veterinärausschusses eine Entscheidung erläßt, wonach alle
Säugetierabfälle in der Gemeinschaft nach einer Methode zu
behandeln sind, die sich de facto als effizient für die Inaktivierung
der Traberkrankheit- und BSE-Erreger erwiesen hat. Mit der
Entscheidung 96/449/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 (ABM. EG
Nr. L 184 S. 43) hat die Kommission dieser Schlußfolgerung
Rechnung getragen.
Die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und
Erzeugnissen ist in allererster Linie eine seuchenhygienische, dem
Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier dienende Aufgabe.
Die Kommissionsentscheidung 96/449/EG stellt sicher, daß diese
Aufgabe gemeinschaftsweit mit der höchstmöglichen Sicherheit
erfüllt und der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier weiter
verbessert wird.
A. Tierkörperbeseitigung
1. Über welche gesetzlichen Regelungen und praktischen Verfahren
der Entsorgung von verendeten Tieren bzw. von für den
menschlichen Verzehr als untauglich eingestuften Schlachttierkörpern
verfügen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) im
einzelnen?
Die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und
Erzeugnissen (Rohmaterial) erfolgt in Deutschland nach den
Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2.
September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610).
Die Kriterien für die Tierkörperbeseitigung, wie Zerkleinerung
des Materials, Parameter für Erhitzungshöhe und
Betriebsüberdruck, die aus hygienischer Sicht für die Tierkörperbeseitigung
notwendig sind, werden im einzelnen in der
Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom 1. September 1976 (BGBl. I
S. 2587), geändert durch Verordnung vom 6. Juni 1980 (BGBl. I
S. 667), geregelt.
Hiernach ist das Mate rial bis zum Zerfall der Weichteile zu
erhitzen, anschließend unter ständigem Umrühren mindestens
20 Minuten lang bei einer Temperatur von mindesteris 133°C und
einem Druck von 3 bar heiß zu halten.
Die rechtlichen Grundlagen für die Tierkörperbeseitigung in den
übrigen Mitgliedstaaten sowie die do rt angewandten Verfahren in
den Tierkörperbeseitigungsanstalten sind, soweit hierzu der
Bundesregierung Angaben vorliegen, in Anlage 1 aufgeführt.
2. Welche Kosten fallen bei der Entsorgung von verendeten Tieren
bzw. von für den menschlichen Verzehr als untauglich eingestuften
Schlachttierkörpern in den einzelnen Mitgliedsländern je nach
angewendetem Entsorgungsverfahren an (Angaben in DM je Tonne)?
Die Kosten für die Verarbeitung des Rohmaterials in deutschen
Tierkörperbeseitigungsanstalten liegen durchschnittlich bei
250 DM/Tonne. Im Einzelfall sind nicht unerhebliche
Abweichungen nach oben oder unten möglich; diese ergeben sich
insbesondere aus den Faktoren Auslastung, Abschreibungen und
Finanzierungskosten.
Von den Mitgliedstaaten wurde auf Anfrage zu den
Verarbeitungskosten pro Tonne Rohmaterial folgendes mitgeteilt:
— Irland: 65 DM [28 IEP] für Knochen- und 97 DM [42 IEP] für
„Weichteilverarbeitung" ,
— Österreich: 98 bis 128 DM [695 bis 902 ATS], je nach Auslastung
der einzelnen Bet riebe,
— Spanien: 95 DM [8 000 ESP] im Durchschnitt.
Aus den übrigen Mitgliedstaaten liegen keine Angaben vor.
3. Wie bewertet die Bundesregierung alle in den EU-Mitgliedstaaten
angewendeten Verfahren der Kadaverentsorgung unter
hygienischen Gesichtspunkten im allgemeinen sowie unter dem
Gesichtspunkt der Bekämpfung von BSE im besonderen?
Die in den Mitgliedstaaten angewendeten Verfahren der
Beseitigung und Verarbeitung von tierischen Abfällen basieren auf der
Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 (ABl.
EG Nr. L 363 S. 51) sowie den hierauf gestützten Entscheidungen
der Kommission über die Zulassung „alternativer Verfahren" zur
Hitzebehandlung gefährlicher Stoffe.
Anfang 1996 wurden die Ergebnisse des zweiten Experiments
einer von der EU-Kommission in Auftrag gegebenen und im
Vereinigten Königreich durchgeführten Studie zur Ermittlung der
Effizienz alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung von
Wiederkäuerprotein im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der
spongiformen Enzephalopathien bekannt. In diesem Experiment
wurde Gehirnmaterial von Scrapie-kranken Schafen und Ziegen
mit einem hohen Erregergehalt verwendet. Mit Ausnahme des in
Deutschland üblichen Verfahrens war keines der alternativen
Verfahren in der Lage, den Scrapie-Erreger im Gewebe so zu
inaktivieren, daß keine Infektiosität mehr nachweisbar war. Der
Wissenschaftliche Veterinärausschuß in Brüssel hat hierzu in
seiner Sitzung am 18. April 1996 festgestellt, daß das in der
Vorbemerkung genannte Hitze-Druck-Verfahren nach gegenwärtigem
Wissensstand die höchstmögliche Sicherheit bietet.
Der Agrarrat der EU ist auf seiner Tagung vom 1. bis 3. April
1996 zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die Kommission
gemäß dem Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses eine
Entscheidung erläßt, wonach alle Säugetierabfälle in der
Gemeinschaft nach einer Methode zu behandeln sind, die sich de
facto als effizient für die Inaktivierung der Traberkrankheit- und
BSE-Erreger erwiesen hat. Die Kommission hat daraufhin die
Entscheidung 96/449/EG vom 18. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 184
S. 43) erlassen, die vorsieht, daß das Verfahren, das die
höchstmögliche Sicherheit bietet (Hitze-Druck-Behandlung mindestens
133°C, 20 Minuten, 3 bar) ab dem 1. April 1997 in allen
Mitgliedstaaten Anwendung findet.
Bis zur Umstellung auf das Hitze-Druck-Verfahren haben die
Mitgliedstaaten binnen 90 Tagen nach Bekanntgabe dieser Ent
-
scheidung zu gewährleisten, nicht nach diesem Verfahren
hergestelltes Mate rial nur in einer Weise zu verwenden, daß das
Risiko einer Übertragung von BSE oder Traberkrankheit
ausgeschlossen ist.
4. a) Welche technischen Verfahren der Behandlung von in
Tierkörperbeseitigungsanlagen entstehenden Abfällen
(Luftemissionen, Abwässer und Schlämme etc.) kommen in Deutschland zur
Anwendung, und welche repräsentieren den Stand der Technik?
Zum Vermeiden oder Vermindern von Geruchsstoffemissionen
sowie von Verschmutzungen und Kontaminationen des Bodens
und der Gewässer durch auftretende Abwässer und
Wasserschadstoffe werden in Deutschland weitgehend geschlossene
Systeme von der Rohmaterialaufgabe bis zum Austrag des
erzeugten Tiermehls und des gereinigten Tierfettes bevorzugt.
Diese weitgehend geschlossenen Systeme schließen auch die
damit verbundenen Behandlungsanlagen der bei der unschädlichen
Beseitigung und Verwertung von Rohmaterial anfallenden
Betriebswässer (Reinigungswasser, Brüdenkondensat aus Steri
lisation und Trocknung sowie Sickerwasser als Ablauf aus dem
Biofilter), Brüden, Abgase und festen Rückstände ein.
Die Zwischenlagerung, Vorbehandlung und Behandlung des
Rohmaterials sowie die Abwassersterilisation, die
Brüdenkondensation und die Abwasserreinigung erfolgen dabei grundsätzlich in
geschlossenen Räumen mit einem Unterdruck zur Atmosphäre,
wobei die direkt erfaßten Abgase und die Raumluft einer
Abgasreinigungsanlage zugeführt werden.
Für die Abgasreinigung zur Minimierung der Geruchsemissionen
haben sich biologische Verfahren durchgesetzt. Die
Biofiltertechnik ist das am meisten angewandte Verfahren. Die in
Tierkörperbeseitigungsanstalten bet riebenen Biofilteranlagen verwenden
befeuchtete organische Filtermaterialien (wie Fasertorf,
Heidekraut, Holzschnitzel, Biokompost) und einen Sprühwäscher mit
Kreislaufwasser zur Abgaskonditionierung. Das anfallende
Sikkerwasser aus dem Biofilter wird vor der Ableitung in der
Abwasserbehandlungsanlage gereinigt.
Das anfallende Reinigungswasser aus den Rohmaterialräumen
und der Fahrzeugwäsche wird entweder sterilisie rt (mindestens
30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 100°C) oder
zusammen mit dem Rohmaterial behandelt. Dabei fallen in der Regel
0,1 bis 0,5 m3 Abwasser je Tonne Rohmaterial als Sterilisatabläufe
an, die vor der Ableitung in der Abwasserbehandlungsanlage
gereinigt werden.
Die bei der Ste rilisation des Rohmaterials und der anschließenden
Trocknung entstehenden Brüden werden kondensiert vor allem
durch Anwendung luftgekühlter Oberflächenkondensatoren. Die
dabei anfallenden Brüdenkondensate (mit 0,4 bis 0,7 m 3
Abwasseranfall je Tonne Rohmaterial) haben eine hohe
Schmutzfracht insbesondere an organischen Säuren, Ammoniak,
aliphatischen Aminen, Aldehyden, Ketonen, Merkaptanen und
Schwefelwasserstoff, die in einer dafür ausgelegten
Abwasserbehandlungsanlage gereinigt werden.
Die bei der Verarbeitung des Rohmaterials anfallenden festen
Rückstände (Metalle, Kunststoffohrmarken, St ricke usw.) und
die bei der Abwasserreinigung anfallenden Schlämme sowie
die gebrauchten Biofiltermaterialien werden
gemeinwohlverträglich durch Deponierung oder Verbrennung beseitigt.
Weitere anlagenspezifische Rückstände fa llen üblicherweise
nicht an.
b) Welche diesbezüglichen Vorschriften existieren auf deutscher
und europäischer Ebene, wie wird deren Einhaltung kontrolliert,
und welche Initiativen unternimmt die Bundesregierung, die
hier mögliche Verbreitung von Krankheitserregern im Inland
sowie in der EU effektiv zu unterbinden?
In Deutschland bedürfen Tierkörperbeseitigungsanstalten nach
der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I
S. 1782), einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die
Genehmigung wird erteilt, wenn die Erfüllung der Pflichten aus
den speziellen Bestimmungen des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), geändert durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 i. V. m. Gesetz zuletzt vom
19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930), sichergestellt ist, die Belange des
Arbeitsschutzes nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
gewahrt sind und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen.
Entsprechend der Abfallvermeidungspflicht nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz muß durch den Betreiber einer
Tierkörperbeseitigungsanstalt sichergestellt werden, daß die
Betriebswässer, Brüden und festen Rückstände als anfallende Abfallstoffe
entweder ordnungsgemäß oder schadlos verwertet oder
gemeinwohlverträglich beseitigt werden.
Tierkörperbeseitigungsanstalten unterliegen nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz der Überwachung durch die nach
Landesrecht zuständigen Behörden.
Auf europäischer Ebene sind vergleichbare Anforderungen in
Vorbereitung. Der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die
integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung erfaßt auch Anlagen zur Beseitigung oder
Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer
Verarbeitungskapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag, die einer
vorherigen Betriebsgenehmigung unter Einhaltung der
Anforderungen dieser Richtlinie bedürfen. Der Vorschlag sieht eine
Umsetzungsfrist von drei Jahren nach Verkündung vor. Dabei können
die Mitgliedstaaten der EU strengere Anforderungen beibehalten
oder stellen.
5. Welche deutschen Unternehmen der Tierkörperbeseitigung
verfügen über Produktionsstätten für Tiermehle im europäischen
Ausland, wo stehen diese, nach welchen technischen Verfahren
arbeiten sie, und wie beurteilt die Bundesregierung dieses unter den
Gesichtspunkten der Produkttransparenz und
Produktkontrollierbarkeit?
Ein nordwestdeutsches Unternehmen betreibt zehn
Tierkörperbeseitigungsanstalten in Europa. Eine Anlage in Österreich und
zwei Anlagen in Tschechien arbeiten nach dem in der
Vorbemerkung genannten Hitze-Druck-Verfahren. Die sieben in Frankreich
stehenden Anlagen erfüllen lediglich die Anforderungen der
Entscheidung 94/382/EG der Kommission vom 27. Juni 1994 über die
Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung von
Wiederkäuerabfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger
der spongiformen Enzephalopathie (ABl. EG Nr. L 172 S. 25). Im
übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 24
verwiesen.
6. Ist die Bundesregierung für den Fall, daß eine sichere Inaktivierung
des BSE-Erregers in Tiermehlen unter Anwendung des bisherigen
Druck-Hitzeverfahrens erst bei Temperaturen von über 133 Grad
Celsius gegeben ist, bereit, eine Modifizierung der
zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen vorzunehmen, selbst wenn
damit die Möglichkeit verbunden wäre, daß Tiermehle wegen zu
schlechter Verdaulichkeit nicht mehr als Futtermittel geeignet
wären?
a) Wenn ja, wie müßte nach Meinung der Bundesregierung die
damit entstehende Entsorgungsfrage gelöst werden?
b) Wenn nein, was tut die Bundesregierung, um Eignung und
Einhaltung des bisherigen Verfahrens sicherzustellen?
Das in der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung
festgelegte Verfahren der Tierkörperbeseitigung bietet nach dem
gegenwärtigen Stand des Wissens die höchstmögliche Sicherheit im
Hinblick auf die Inaktivierung der Traberkrankheit- und BSE-
Erreger und wurde mit Entscheidung 96/449/EG der Kommission
verbindlich für alle Mitgliedstaaten vorgeschrieben.
Nach der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung sind zur
fortlaufenden Kontrolle des Erhitzungsvorgangs Aufzeichnungen
über die Aufenthaltsdauer, die Temperatur und den Druck zu
führen. Die Überwachung dieser Vorschriften erfolgt durch die
jeweils zuständige Landesbehörde.
7. Welche Alternativen der Tierkörperbeseitigung hat die
Bundesregierung für den Fall, daß sich herausstellen sollte, daß auch die
deutschen Tierkörperbeseitigungsanlagen die Weiterverbreitung
des BSE-Erregers nicht zuverlässig verhindern können, und mit
welchen Fristen bzw. Kosten rechnet sie?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
8. Welche weiteren Möglichkeiten der Entsorgung von Tierkörpern
hält die Bundesregierung unter hygienischen Gesichtspunkten für
möglich?
Welche Kosten wären mit den einzelnen Verfahren verbunden?
Als weitere Möglichkeit der Beseitigung von Tierkörpern kommt
nur die thermische Behandlung des Tiermehls durch Verbrennen
in Frage. Die Kosten für diese Art der Beseitigung in
Sonderabfallverbrennungsanlagen belaufen sich auf etwa 1 500 DM pro
Tonne.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die verschiedenen möglichen
Alternativen der Tierkörperbeseitigung volkswirtschaftlich im
einzelnen (genaue Kostenaufstellung anhand einzeln aufgeführter
Prozeßschritte)?
In deutschen Tierkörperbeseitigungsanstalten werden jährlich
insgesamt etwa 600 000 Tonnen Tiermehl und Tierfett erzeugt.
Diese seuchenhygienisch unbedenklichen Produkte stellen
ernährungsphysiologisch we rtvolle Futtermittelkomponenten dar.
So enthält Tiermehl hochverdauliches Rohprotein und Rohfett,
einen hohen Gehalt an Mineralstoffen und Spurenelementen.
Darüber hinaus trägt Tiermehl zur Versorgung mit Vitamin B 12,
einem für Schweine und Geflügel essentiellen Vitamin bei, das in
pflanzlichen Futtermitteln nicht vorkommt.
Würden diese Produkte der Nutztierfütterung entzogen und
verbrannt werden, so müßte mit jährlich etwa 300 Mio. DM
Verarbeitungskosten zu Tiermehl und entgangenem Erlös aus dem
Verkauf dieser Produkte sowie jeweils etwa mit 900 Mio. DM
Verbrennungskosten bei einer Sonderabfallverbrennung
gerechnet werden. Bei einer Direktzufuhr der Rohware in die
Sonderabfallverbrennung lägen die Kosten etwa zehnfach höher.
10. Wie gedenkt die Bundesregierung sowohl für Deutschland als auch
innerhalb der EU sicherzustellen, daß von als verseucht geltenden
Rindern aus Ländern mit originärem BSE-Geschehen stammende
Entsorgungsprodukte nicht unter anderer Produktbezeichnung,
z. B. als „Düngemittel", „Abfall", „Organischer Brennstoff" etc. frei
gehandelt werden und somit der BSE-Erreger weiterverbreitet
wird?
In Ländern mit originärem BSE-Geschehen erfolgt die Beseitigung
der Tierkörper von Rindern, die an BSE erkrankt waren, durch
Verbrennung; hierbei entsteht ausschließlich seuchenhygienisch
unbedenkliches Material.
11. Welche gesetzlichen Änderungen wurden innerhalb der
vergangenen zehn Jahre auf nationaler bzw. auf europäischer Ebene
bezüglich der Tierkörperbeseitigung in chronologischer
Reihenfolge erlassen, und welche Möglichkeiten sieht die
Bundesregierung, um die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der
Bekämpfung von BSE und anderer „Neuer Tierseuchen" zu
verbessern, die durch weltweiten Futterhandel und damit verbundene
Transparenzverluste möglich werden?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Auf Gemeinschaftsebene wurden in den vergangenen zehn
Jahren folgende Vorschriften erlassen:
— Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum
Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung,
Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum
Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch,
gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie
90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51), zuletzt geändert durch
die Beitrittsakte in der Fassung des Ratsbeschlusses vom
1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1),
— Entscheidung 92/562/EWG der Kommission vom 17.
November 1992 über die Zulassung alternativer Verfahren zur
Hitzebehandlung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 359 S. 23),
— Entscheidung 94/382/EG der Kommission vom 27. Juni 1994
über die Zulassung alternativer Verfahren zur
Hitzebehandlung von Wiederkäuerabfällen im Hinblick auf die
Inaktivierung der Erreger der spongiformen Enzephalopathie
(ABl. EG Nr. L 172 S. 25), geändert durch Entscheidung 95/29/
EG der Komission vom 13. Februar 1995 (ABl. EG Nr. L 38
S. 17), und
— Entscheidung 96/449/EG der Kommission vom 18. Juli 1996
über die Zulassung alternativer Verfahren zur
Hitzebehandlung von tierischen Abfällen im Hinblick auf die
Inaktivierung der Erreger der spongiformen Enzephalopathie
(ABl. EG Nr. L 184 S. 43).
Mit der Entscheidung 96/449/EG wurde das Hitze-Druck-
Verfahren, das die höchstmögliche Sicherheit im Hinblick auf die
Inaktivierung des BSE-Erregers im Rahmen der
Tierkörperbeseitigung bietet, EU-weit verbindlich vorgeschrieben.
H. Produkte der Tierkörperbeseitigungsanlagen
12. Welche Produkte im einzelnen werden in den
Tierkörperbeseitigungsanlagen erzeugt, und wie genau sind diese hinsichtlich
Ausgangsware, Dekontaminierung, inhaltlicher Zusammensetzung und
Inverkehrbringen definie rt?
In Tierkörperbeseitigungsanstalten werden die Produkte
„Tiermehl" und „Tierfett" hergestellt. Als Ausgangsware dienen die
nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz beseitigungspflichtigen
Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse. Die
Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung schreibt das thermische
Verfahren für die Behandlung des Rohmaterials vor, macht jedoch
keine Vorgaben hinsichtlich der inhaltlichen Zusammensetzung
der hergestellten Produkte.
Bei Einsatz von Tiermehl und Tierfett als Futtermittel finden die
futtermittelrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
13. Welche Hinderungsgründe sieht die Bundesregierung dafür, die
Produktpalette aus der Tierkörper- und Schlachtabfällebeseitigung
gezielt auf rein technisch zu nutzende Produkte (z. B. Knochenleim)
zu erweitern bzw. umzustellen, und welche Maßnahmen hat sie
bisher ergriffen bzw. wird sie in Zukunft ergreifen, um dieses zu
ermöglichen?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Es besteht somit keine
Notwendigkeit für die in der Frage angesprochene Beschränkung.
Die Bundesregierung wird daher diesbezüglich auch keine
Maßnahmen ergreifen.
14. Wie viele Tierkörperbeseitigungsanlagen in Deutschland und in der
EU stellen gleichzeitig (z. B. in gesonderten Produktionssträngen)
Gelatine her?
Keine der in Deutschland zugelassenen Tierkörperbeseitigungs
-
anstalten stellt gleichzeitig Gelatine her. Von den übrigen Mit
gliedstaaten liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
15. Welche gesetzlichen Vorschriften bezüglich deren
a) hygienischer Behandlung,
b) erlaubter Ausgangsmaterialien,
c) inhaltlicher Zusammensetzung und
d) Inverkehrbringen
existieren in Deutschland, den einzelnen Mitgliedstaaten der EU
bzw. in der EU selbst?
Werden die in Tierkörperbeseitigungsanstalten gewonnenen
Produkte „Tiermehl" und „Tierfett" als Futtermittel eingesetzt, so
sind für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die
Verwendung dieser Futtermittel in Deutschland das Futtermittelgesetz
i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 990)
und die Futtermittelverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom
11. November 1992 (BGBl. I. S. 1898), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 29. November 1994 (BGBl. I S. 3548), einschlägig.
Die relevanten Regelungen im EG-Recht sind die Richtlinien 79/
373/EWG des Rates vom 2. Ap ril 1979 über den Verkehr mit
Mischfuttermitteln, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/24/
EG des Rates vom 29. April 1996, und die Richtlinie 77/101/EWG
des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit
Einzelfuttermitteln, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/25/EG des
Rates vom 29. April 1996. Über die futtermittelrechtlichen
Vorschriften in den anderen Mitgliedstaaten liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Es ist allerdings davon auszugehen,
daß die Regelungen weitgehend übereinstimmen, da das
Futtermittelrecht in der EU harmonisiert ist.
16. Welche technischen Behandlungsstufen erfährt dabei jedes ein
zelne Produkt im Laufe des Herstellungsverfahrens?
In Tierkörperbeseitigungsanstalten wird das angelieferte
Rohmaterial im allgemeinen folgenden Bearbeitungsschritten
unterworfen:
— Zerkleinerung des Rohmatenals in „Brechern", um den
nachfolgenden Sterilisator in kürzester Zeit befüllen zu können und
einen raschen Wärmeübergang auf das Rohmaterial
herbeizuführen,
— Hitzebehandlung des Mate rials in Sterilisatoren bei einer
Temperatur von mindestens 133° C für mindestens 20 Minuten
unter einem Druck von 3 bar,
— Trocknung des Mate rials mittels Scheibentrockner oder
Verdampfer, womit der Wassergehalt von 70 bis 80 % auf bis zu 5 %
abgesenkt wird,
— mechanische Entfettung des gewonnenen Mehls mit Hilfe von
Fettpressen,
— abschließend wird das entfettete Mehl zur Erzielung der
gewünschten Partikelgröße gemahlen und gesiebt und das
Tierfett durch Zentrifugieren oder Filtrieren gereinigt und
stabilisiert.
17. Welche Herstellungsverfahren für die verschiedenen Produkte sind
derzeit innerhalb Deutschlands und innerhalb der EU insgesamt
gebräuchlich, und wie beurteilt die Bundesregierung die einzelnen
Verfahren hinsichtlich ihrer Eignung, den BSE-Erreger unschädlich
zu machen?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
18. Wie viele Produktionsstätten gibt es insgesamt in der EU und wie
viele aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedstaaten?
In Deutschland sind derzeit 41 Tierkörperbeseitigungsanstalten
nach der Richtlinie 90/667/EWG des Rates zugelassen.
Für die übrigen Mitgliedstaaten liegen folgende Daten vor
(Quelle: Mitteilung der Mitgliedstaaten vom August 1996 und
Zusammenstellung des Europäischen Verbands der
Fleischmehlindustrien vom 7. Mai 1996):
Dänemark: 7; Finnland: 3; Irland: 9; Italien: 74; Luxemburg: 0;
Niederlande: 2; Österreich: 4; Spanien 49, Vereinigtes
Königreich: 19.
Für Belgien, Frankreich, Griechenland, Po rtugal und Schweden
liegen keine Angaben vor.
19. Welche Mengen der verschiedenen Produkte aus
Tierkörperbeseitigungsanlagen werden jährlich in Deutschland, in den einzelnen
Mitgliedstaaten der EU sowie in der EU insgesamt erzeugt?
Die Daten sind der Zusammenstellung in Anlage 2 zu entnehmen.
20. Welche Aussagen bezüglich der Warenströme von innerhalb der EU
erzeugten Tiermehlen kann die Bundesregierung treffen (Impo rt/
Export-Matrix)?
In der deutschen Außenhandelsstatistik wird Tiermehl unter der
Warennummer 23 01 10 00 als „Mehl und Pe llets von Fleisch, von
Schlachtnebenerzeugnissen, ungenießbar; Grieben"
(Fleischmehl) erfaßt. Eine weitere Differenzierung ist nicht möglich.
Nach den neuesten Angaben des Statistischen Amtes der
Europäischen Gemeinschaften über den Intrahandel der EU (ohne
Österreich) mit Fleischmehl für das Jahr 1995 wurden zwischen
den EU-Mitgliedstaaten 405 615 Tonnen Fleischmehl gehandelt
(vgl. Anlage 3). Davon hatten die Niederlande mit 135 493
Tonnen, Belgien/Luxemburg mit 102 276 Tonnen und Frankreich mit
59 849 Tonnen die mengenmäßig größten Eingänge an
Fleischmehl. Wichtigste Versendungsländer waren Deutschland mit
85 924 Tonnen, die Niederlande mit 70 029 Tonnen und
Frankreich mit 67 501 Tonnen.
21. Aus welchen EU-Mitgliedstaaten sowie Drittländern werden
Tiermehle in welchen Mengen nach Kenntnis der Bundesregierung
nach Deutschland importiert?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
22. Hält die Bundesregierung die bisherigen Kontrollen des Handels
mit Produkten der Tierkörperbeseitigungsanlagen angesichts der
jüngst gemeldeten Impo rte von Tiermehlen aus Großbritannien in
die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1995 für ausreichend?
Wenn ja, welche Aussagen kann die Bundesregierung über
Verbleib, Hygienestatus und damit gefütterte Tiere treffen?
Wenn nein, wie gedenkt die Bundesregierung die Kontrolle in
Zukunft zu verbessern?
In Deutschland wurden seit Mai 1989 keine Genehmigungen für
die Einfuhr von Tiermehl aus Großbritannien erteilt. Auch 1995
wurde kein Tiermehl aus Großbritannien eingeführt; bei den
angeblichen Importen von Tiermehlen aus Großbritannien im Jahre
1995 handelte es sich um Hühnermehl aus den Niederlanden, das
nach Deutschland verbracht worden ist.
23. Sind die Anbieter von Fertigfuttermitteln bzw. Mischfuttermitteln
verpflichtet, den Ursprung bzw. den hygienischen Status der von
ihnen verwendeten Tiermehle zu dokumentieren?
Wenn ja, aufgrund welcher gesetzlichen Regelung und wie werden
diese Angaben kontrolliert?
Wenn nein, wann wird die Bundesregierung entsprechende
Regelungen treffen?
Nach dem Futtermittelgesetz muß jeder, der gewerbsmäßig
Mischfuttermittel herstellt oder in Verkehr bringen will, dies vor
Beginn des Bet riebes der nach Landesrecht für den
Herstellungsort zuständigen Behörde anzeigen. Der gewerbsmäßige
Mischfutterhersteller hat über die Herstellung, Bestände,
Eingänge und Ausgänge Buch zu führen. Die Kontrolle dieser
Angaben erfolgt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Eine Anzeigepflicht und futtermittelrechtliche
Buchführungspflicht ist für Hersteller und Inverkehrbringer von
Einzelfuttermitteln nicht vorgeschrieben.
24. Welche Möglichkeiten kennt die Bundesregierung, um den
Hygienestatus bzw. das Gefährdungspotential bezüglich BSE von
innerhalb der EU erzeugten Tiermehlen, die nach Deutschland importiert
werden, festzustellen?
Welche dieser Methoden kommt mit welcher Probenfrequenz zum
Einsatz?
Die Bedingungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von
Tiermehl sind gemeinschaftsrechtlich harmonisiert. Nach der
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung i. d. F. der
Bekanntmachung vom 31. März 1995 (BGBl. I S. 431), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 21. März 1996 (BGBl. I S. 528), ist
beim innergemeinschaftllchen Verbringen von Tiermehl nach
Deutschland eine amtstierärztliche Bescheinigung mitzuführen,
aus der die Art des Erzeugnisses, der Namen und die Registrier-/
Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebes, die A rt der
vorgenommenen Behandlung und die Aussage, ob das Erzeugnis
Eiweiß von Wiederkäuern enthält, ersichtlich sein müssen.
Die Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens
obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
25. Aus welchen Ländern importierte die Bundesrepublik Deutschland in
den vergangenen zehn Jahren Tiermehl und unter Verwendung von
Tiermehl hergestellte Futtermittel
a) europäische Länder,
b) andere?
Die als Anlage 4 beigefügte Tabelle zeigt die deutsche Einfuhr von
Fleischmehl in den Kalenderjahren 1985 bis 1994 und 1995
(vorläufig).
Über Importe von Futtermitteln, die unter Verwendung von
Tiermehl hergestellt werden, liegen der Bundesregierung keine
Angaben vor.
26. Durch welche Behörde wird wie oft (Probenfrequenz) und auf
welche Weise (Nachweisverfahren) überprüft, ob für Wiederkäuer
bestimmte Misch- bzw. Fertigfuttermittel tatsächlich ohne Zugabe von
aus Tierkörperbeseitigungsanlagen stammenden Produkten
hergestellt worden sind?
Die Überwachung der Einhaltung der futtermittelrechtlichen
Vorschriften ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen
Behörden. Die Überwachungsmaßnahmen und auch die Häufigkeit
von Stichproben werden von den Ländern in eigener
Zuständigkeit festgelegt. Als Nachweisverfahren wird neben der
Buchprüfung in der Regel die Mikroskopie angewendet.
27. Hat die Bundesregierung (insbesondere nach dem 20. März 1996)
Kenntnis über Probenergebnisse und Verstöße gegen das
Fütterungsverbot?
Wenn ja, wie lauten diese im einzelnen?
Wenn nein, weshalb wurden nicht bundesweite Untersuchungen in
Auftrag gegeben, um die Einhaltung des Verbots sicherzustellen?
Auf Anfrage bei den Bundesländern wurden der Bundesregierung
keine Verstöße gegen das Verfütterungsverbot von aus
Säugetiergeweben gewonnenen Futtermitteln an Wiederkäuer
gemeldet. Die Überwachung der Einhaltung dieser
tierseuchenrechtlichen Vorschrift ist Aufgabe der nach Landesrecht
zuständigen Behörden.
28. Hat die Bundesregierung sich dafür eingesetzt, daß die zuständigen
Länderbehörden anhand eines in der Lebensmittelüberwachung
seit Jahren routinemäßig eingesetzten und bewäh rten Testsystems
(Nachweis von tierartspezifischen Eiweißen) die Einhaltung der
vorgeschriebenen Druck-Erhitzung in den
Tierkörperbeseitigungsanlagen überprüfen?
a) Wenn ja, in welcher Form und mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, weshalb nicht, und wie wird die Einwirkung der
vorgeschriebenen Druck-Erhitzung am fertigen Produkt
anderweitig routinemäßig überprüft?
Es gab bisher keinen Test, mit dem die Einhaltung der
Erhitzungsbedingungen in Tierkörperbeseitigungsanstalten am
Endprodukt kontrolliert werden konnte.
Die Bundesanstalt für Fleischforschung in Kulmbach hat
allerdings die Arbeiten an der Entwicklung eines entsprechenden
Testverfahrens, das auf der unterschiedlichen
Hitzeempfindlichkeit von Eiweißkörpern basiert, zwischenzeitlich weiter
vorangetrieben. Nach Einschätzung der Bundesanstalt sind die
Untersuchungen jetzt soweit abgeschlossen, daß dieser Test - sobald
seine Einsetzbarkeit endgültig wissenschaftlich bestätigt worden
ist - in die Überwachung eingeführt werden kann.
Bezüglich der in Tierkörperbeseitigungsanstalten
durchzuführenden Kontrollen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
29. Wie gedenkt die Bundesregierung einem durch Importfuttermittel
aus Drittländern möglichen Eintrag von BSE-verseuchtem Tiermehl
entgegenzuwirken, und welche Kontrollmaßnahmen sind dabei
vorgesehen?
Die Einfuhr von zur Verfütterung bestimmtem, verarbeitetem
tierischen Eiweiß, das aus gefährlichen Stoffen im Sinne der
Richtlinie 90/667/EWG hergestellt wurde, unterliegt den
Bestimmungen der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung.
Hiernach ist die Einfuhr aus bestimmten Drittländern nach
Deutschland gestattet, sofern die Sendung von einer
Veterinärbescheinigung gemäß Entscheidung 94/344/EG vom 27. April
1994 (ABl. EG Nr. L 154 S. 45), geändert durch Entscheidung 94/
461/EG vom 11. Juli 1994 (ABl. EG Nr. L 189 S. 88), begleitet wird.
In dieser Bescheinigung wird gefordert, daß bei der Herstellung
des Tiermehls aus gefährlichen Stoffen das „deutsche" Verfahren
der Tierkörperbeseitigung angewandt wurde und angegeben
wird, ob das Produkt Wiederkäuerprotein enthält. Vor dem Eintritt
in die Gemeinschaft unterliegt die Ware an der jewei ligen
Grenzkontrollstelle einer Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie
der physischen Untersuchung. Ergeben die Untersuchungen an
der Grenzkontrollstelle, daß die Ware nicht den
Einfuhrvorschriften entspricht, ist die Sendung vor der Einfuhr
zurückzuweisen, ersatzweise kann die unschädliche Beseitigung
genehmigt oder angeordnet oder die Nachbehandlung bei
Feststellung von Salmonellen genehmigt werden.
30. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die EU-weit anfallenden
Kosten, wenn alle Tierkörperbeseitigungsanlagen, die in den
Nahrungskreislauf gelangende Produkte erzeugen, auf das in
Deutschland übliche Hitze-Druck-Verfahren umgestellt würden?
Von welchen Fristen geht die Bundesregierung dabei aus?
Mit der Kommissionsentscheidung 96/449/EG wurde die Frist bis
zur Umstellung der alternativen Verfahren der
Tierkörperbeseitigung auf das Hitze-Druck-Verfahren, das die
höchstmögliche Sicherheit im Hinblick auf die Inaktivierung des BSE-
Erregers bietet, auf den 1. Ap ril 1997 festgelegt. Schätzungen der
EU-weit anfallenden Kosten für die in der Frage angesprochene
Umstellung sind nicht möglich.
31. Welche Initiativen der EU bezüglich der Angleichung der
europäischen Tierkörperbeseitigungsanlagen an den deutschen
Standard sind der Bundesregierung bekannt?
Wie beurteilt die Bundesregierung das Gefährdungspotential durch
Tiermehle in der Zwischenzeit, und welche Maßnahmen der
Risikominimierung hat sie bzw. die EU bereits ergriffen?
Welche Maßnahmen sind in Planung?
Auf die Antworten zu den Fragen 3 und 24 wird verwiesen.
32. Wie bewertet die Bundesregierung den aus epidemiologischen
Überlegungen entstandenen Vorschlag, aus Gründen des
Verbraucherschutzes und um die mögliche Erregerausbreitung in
Schweine- und Geflügelbeständen zu stoppen, ein allgemeines
Tiermehlverfütterungsmoratorium für alle lebensmittelliefernden
Tiere für die Dauer von zwei Jahren zu verhängen?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Vor dem Hintergrund,
daß das so gewonnene Tiermehl seuchenhygienisch
unbedenklich ist, hält die Bundesregierung das in der Frage angesprochene
Moratorium für nicht erforderlich.
C. Gelatine
33. Welche Mengen an Gelatine werden pro Jahr in Deutschland und in
der gesamten EU hergestellt?
Es werden keine amtlichen Statistiken über die Produktion von
Gelatine in Deutschland oder in der EU geführt.
Der Bundesregierung liegen Informationen aus den betroffenen
Wirtschaftskreisen vor, wonach im Jahre 1995 in Deutschland
etwa 27 700 Tonnen, in der EU etwa 101 000 Tonnen Gelatine
hergestellt worden sind. Dabei handelt es sich um Gelatine aller
Verwendungszwecke, also um Gelatine für technische
Anwendungen, wie z. B. fotografische Zwecke, für pharmazeutische
Anwendungen und für die Lebensmittelherstellung.
34. Wie viele Herstellerbetriebe von Gelatine gibt es in Deutschland,
und wie viele davon werden in räumlichem Zusammenhang mit
Tierkörperbeseitigungsanlagen bet rieben?
In Deutschland gibt es nach Mitteilung der für die Überwachung
zuständigen obersten Landesbehörden sieben Firmen, die
Gelatine herstellen. Bei keinem Unternehmen besteht ein räumlicher
Zusammenhang mit einer Tierkörperbeseitigungsanlage. Auf die
Anwort zu Frage 14 wird verwiesen.
35. Von welchen Tierarten und von welchen Geweben im einzelnen
stammen die Ausgangsprodukte von Gelatine (Aufstellung nach
Tierart, Gewebeart, Mengenanteilen und Herstellungsland)?
Die deutsche Gesamtproduktion an Gelatine von etwa 27 700
Tonnen im Jahre 1995 verteilt sich nach Informationen aus den
betroffenen Wirtschaftskreisen auf
etwa 10 900 Tonnen Gelatine aus Schweineschwarten,
etwa 8 800 Tonnen Gelatine aus Rinderspalt und
etwa 8 800 Tonnen Gelatine aus Knochen. Etwa 70 % des
Ausgangsmaterials für die Knochengelatine dürfte nach Schätzung
der Wirtschaft vom Rind stammen.
Eine Aufschlüsselung der Ursprungsländer der
Ausgangsmaterialien ist nicht möglich.
36. Welche Vorschriften für die Herstellung von Gelatine existieren in
Deutschland?
Bei der Herstellung von Gelatine zu Lebensmittelzwecken sind
die allgemeinen Vorschriften des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes zum Schutz der Gesundheit der
Verbraucher und zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung zu
beachten.
Vorschriften zur Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bei der
Herstellung von Gelatine, z. B. über die Höchstmenge von
Schwefeldioxid in lufttrockener Speisegelatine, sind in der Zu
-
satzstoffzulassungs -Verordnung enthalten.
Reinheitsanforderungen an Gelatine (mikrobiologische
Anforderungen, Rückstände von Schwermetallen) sind in der
Weinverordnung getroffen worden.
Pharmagelatine muß den Vorschriften des Deutschen
Arzneibuchs entsprechen.
Die in der GME (Gelatin Manufacturers of Europe) organisierten
westeuropäischen Hersteller von Pharmagelatine arbeiten nach
einheitlichen Produktionsvorschriften, beginnend mit der
Auswahl des Ausgangsmaterials. Das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM) hat die Methode der GME in einer
Anhörung beurteilt und sie als geeignet zur Herstellung von
Pharmagelatine eingestuft (Bekanntmachung des BfArM vom
11. Dezember 1995, BAnz Nr. 33 vom 16. Februar 1996). Daher
reicht der Nachweis des Anmelders eines Arzneimittels aus, daß
die verwendete Gelatine nach den Methoden der GME hergestellt
wurde, um sie als geeignet für die Verwendung in Arzneimitteln
einzustufen. Pharmagelatine von Herstellern, die nicht Mitglied
der GME sind, wird vom BfArM nach der Bekanntmachung vom
28. März 1996 (BAnz Nr. 67 vom 4. April 1996) besonders beurteilt.
37. Wie wird die Einhaltung der Herstellungsvorschriften im einzelnen
kontrolliert?
Die Einhaltung der Herstellungsvorschriften wird durch die
zuständigen Behörden der Länder im Rahmen der Lebensmittel-
sowie der Arzneimittelüberwachung kontrolliert.
38. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko einer Kontamination
von Gelatine mit dem Erreger von BSE angesichts der Tatsache, daß
kollagene Fasern einer Behandlung nach dem Druck-Hitze-
Verfahren nicht standhalten können und daß die Herkunft der
Ausgangsmaterialien von symptomlos infizierten Tieren derzeit nicht
ausgeschlossen werden kann?
Die Bundesregierung schätzt das Risiko einer Kontamination von
Gelatine mit BSE-Erregern als gering ein.
Die Bundesregierung gelangt zu dieser Einschätzung, weil
mehrere Faktoren, angefangen bei der Auswahl der
Ausgangsmaterialien über die inaktivierende Wirkung der Gesamtheit der
Produktionsschritte, zu einer erheblichen Verminderung der
Dichte etwaiger BSE-Erreger führen.
Auf die Antwort zu Frage 41 wird verwiesen.
Die Bundesregierung hält es trotz dieser produktionsbedingten
Abreicherung etwaiger BSE-Erreger mit der Mehrheit der
wissenschaftlichen Gremien in der EU aus Gründen des
vorbeugenden Gesundheitsschutzes für erforderlich, daß bei der
Gelatineherstellung kein Ausgangsmaterial aus Regionen verwendet
wird, in denen BSE auftritt (endemische Gebiete).
39. In welchen Produkten findet Rindergelatine, in welchen
Schweinegelatine Verwendung?
Auf welche Weise wird die Nachvollziehbarkeit der tierartlichen
Herkunft sichergestellt?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, in welchen
Produkten Rindergelatine und in welchen Produkten
Schweinegelatine verwendet wird. Die Entscheidung trifft letztlich der
Verarbeiter. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich der verwendete
Gelatinetyp je nach technologischen Anforderungen ändern
kann.
Nach Auskunft aus den Kreisen der Hersteller von Gelatine
werden etwa 90 % der in Deutschland verwendeten Speisegelatine
traditionell aus Rohstoffen vom Schwein hergestellt. Andererseits
werden etwa 90 % der Fotogelatine und der Gelatine für
technische Anwendungen aus Rindermaterial produziert. Im
Pharmabereich stammten etwa 50 bis 60 % der Gelatine aus Rohstoffen
vom Rind.
Pharmagelatine wird insbesondere bei der Herstellung von
Kapseln verwendet. In der Regel wird hierbei eine Mischung aus
Schweine- und Rindergelatine eingesetzt. Diese Gelatine wird
unter dem Risikoaspekt als „Rindergelatine'' angesehen und
bewertet. Ob und wieviel Schweinegelatine verarbeitet worden ist,
braucht daher nicht festgestellt zu werden. Die Kriterien für die
Auswahl des Ausgangsmaterials sind in der Methode der GME
festgelegt. Danach dürfen zur Herstellung von Pharmagelatine
keine Knochen von Rindern aus Großbritannien verarbeitet
werden.
Es gibt nach heutigem Kenntnisstand kein verläßliches Verfahren,
mit dem bei Gelatine die Tierart sicher nachgewiesen werden
kann, von der die Ausgangsmaterialien gewonnen worden sind.
40. Welche Vorschriften für die Herstellung von Gelatine existieren in
den einzelnen Mitgliedstaaten der EU bzw. in der EU selbst, und wie
genau ist dort die Kontrolle geregelt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung bestehen in den
Mitgliedstaaten Regelungen oder Empfehlungen mit
unterschiedlichem Rechtscharakter, z. B. in
Belgien - Erlaß vom 5. Oktober 1971,
Frankreich - AFNOR - Norm NF V 59/001,
Großbritannien - Foodstandards No. 1196,
Niederlande - Norm NEN 3812,
International - Codex alimentarius.
Daneben sind die allgemeinen lebensmittelrechtlichen
Vorschriften zu beachten.
Weitere Einzelheiten, insbesondere zur Frage der Überwachung
der Einhaltung dieser Vorschriften, sind der Bundesregierung
nicht bekannt.
Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften für die Herstellung von
Gelatine existieren bislang nicht. Die Europäische Kommission hat
aber einen Entwurf über die tierseuchenrechtlichen und
gesundheitlichen Bedingungen für die Herstellung von Gelatine
vorgelegt. Dieser Entwurf wird gegenwärtig auf
Arbeitsgruppenebene bei der Europäischen Kommission beraten.
41. Aufgrund welcher Produktionsschritte wird sichergestellt, daß in
Gelatine keine Krankheitserreger vorhanden sein können?
Durch folgende Produktionsschritte wird sichergestellt, daß
Gelatine keine herkömmlichen Krankheitserreger enthält und eine
erhebliche Verminderung der Dichte etwaiger BSE-Erreger
erfolgt:
1. Auswahl der Rohmaterialien:
Bislang wurde der BSE-Erreger nur im Gehirn, im oberen
Rükkenmark, im Auge und im Dünndarm nachgewiesen. Gehirn
und Rückenmark könnten über eine Kontamination der
Knochen oder bei Mitverwendung ungespaltener Köpfe in das
Rohmaterial für die Gelatineherstellung gelangen.
Diese Gefahr ist allerdings als gering einzuschätzen, da Gehirn
und Rückenmark von Rindern in Großbritannien als Hoch
-
risikomaterial eingestuft und unabhängig davon, ob sie von
gesunden oder kranken Tieren stammen, vernichtet werden.
Außerhalb Großbritanniens dürfen Köpfe und Knochen nur von
gesunden und als tauglich zum Genuß für Menschen
beurteilten Tieren stammen. Im übrigen wird nach Aussagen von
Gelatineherstellern auf die Mitverarbeitung von Rinderköpfen aus
Qualitätsgründen weitgehend verzichtet und bei der Verarbei
tung von Knochen eine mechanische Entfernung von
möglicherweise anhaftendem Nervengewebe vorgenommen.
2. Säure- und Alkalibehandlung:
Bei der Gelatineherstellung tragen die Verfahrensschritte der
mehrtätigen „Säurebehandlung" bei der Herstellung von
Gelatine aus Knochen und der „Alkalibehandlung" bei der
Herstellung aus Knochen und Rinderspalthäuten zu einer
Verminderung der Erregerdichte um den Quotienten 1 : 100 000
(Abreicherungsfaktor: 10 5) bei. Dies haben kürzlich
abgeschlossene Versuche mit Scrapie-Erregern ergeben, deren
Empfindlichkeit etwa denen der BSE-Erreger entspricht.
3. Hitzebehandlung:
Die Gelatineherstellung wird durch einen Erhitzungsvorgang
abgeschlossen. Dabei führt die wenige Sekunden dauernde
Erhitzung auf 138° C bis 140° C zu einer Abreicherung etwaiger
BSE-Erreger um den Faktor 103 . Es erfolgt also eine
Gesamtabreicherung um die Faktoren 105 bis 108 .
42. Welche Forschungsergebnisse stehen der Bundesregierung für den
Beleg der produktionsbedingten gesundheitlichen Sicherheit von
Gelatine zur Verfügung?
Die GME hat kürzlich die abtötende Wirkung einzelner
Produktionsschritte auf den BSE-Erreger untersuchen lassen. Auf die
Antwort zu Frage 41 wird verwiesen.
Ferner stehen folgende Forschungsergebnisse zur Verfügung:
1. Validierungsstudien der Firma Inveresk von 1994 zur BSE-
Infektiositätsverminderung im Rahmen der GME-Methode
haben die Abreicherung von Scrapie-Infektiosität am
Ausgangsmaterial (Knochenschrot) bestätigt. Da sich die Erreger der
Scrapie und die der BSE biochemisch und physikochemisch
nicht unterscheiden, muß davon ausgegangen werden, daß die
Abreicherung/Inaktivierung von BSE im Ausgangsmaterial
tatsächlich in entsprechender Höhe stattfindet.
2. Untersuchungen von Mäder, 1994, Universität Göttingen, zur
mechanischen Befreiung der Knochen von nervalem Gewebe
haben gezeigt, daß nach dem Prozeß der GME keine
nachweisbaren Reste von Rückenmark und spinalen Nerven mehr
im Ausgangsmaterial vorhanden sind.
3. Grundsätzlich geltende Untersuchungsergebnisse zur BSE-
Inaktivierung durch Alkali und der Verteilung der potentiellen
Infektiosität in den verschiedenen Körpergeweben liegen vor.
Diese Ergebnisse finden sich z. B. in den Publikationen, die im
Literaturverzeichnis der Bekanntmachung des BfArM vom
16. Februar 1994 im Bundesanzeiger aufgelistet sind.
43. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Handelswege
von Gelatine innerhalb der EU und von EU-Mitgliedstaaten mit
Drittländern?
Der Bundesregierung liegen für das Jahr 1995 die EUROSTAT
Statistiken über den Handel mit Gelatine zwischen den
Mitgliedstaaten sowie über die Ein- und Ausfuhr von Gelatine aus
Drittländern und in Drittländer vor (Anlagen 5 und 6).
44. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Produktion und
Handel von Staaten, in. denen ein originäres BSE-Geschehen
vorliegt, mit Gelatine bzw. Gelatineprodukten?
Auf die Antwort zu Frage 43 wird verwiesen.
Statistiken über die Produktion von und den Handel mit
gelatinehaltigen Produkten gibt es nicht.
Anlage 1
(zu Frage 1)
Gesetzliche Regelungen und praktische Verfahren der Tierkörperbeseitigung in den Mitgliedstaaten
Mitgliedstaat Rechtsgrundlage Verfahren
Deutschland Tierkörperbeseitigungsgesetz
vom 02. 09. 1975
Tierkörperbeseitigungsanstalten-
Verordnung vom 01. 09. 1976
Hitze-Druck-Verfahren
(mind. 133 °C, mind. 20 Min., 3 bar)
Belgien Regional Decrees (Umsetzung der Richtlinie
90/667/EWG)
1 Anlage arbeitet mit Hitze-Druck-
Verfahren (mind. 133 °C, 20 Min., 3 bar)
Die übrigen Anlagen: Verfahren gemäß
Richtlinie 90/667/EWG sowie der darauf
gestützten Entscheidungen 92/562/EWG
und 94/382/WEG
Irland Irisches Gesetz aus dem Jahre 1994 zur
Umsetzung der Richtlinie 90/667/EWG
Verfahren gemäß Richtlinie 90/667/EWG
sowie der darauf gestützten Entscheidungen
92/562/EWG und 94/382/EWG
Luxemburg Mémorial A No 53 du 26 septembre 1962
Mémorial A No 19 du 31 mars 1973
Mémorial A No 40 du 7 juillet 1973
Mémorial A No 17 du ler avril 1992
Mémorial A No 51 du 16 juillet 1993
Keine eigene Tierkörperbeseitigungsanstalt;
Entsorgung von Tierkörpern und Schlacht
-
abfällen erfolgt in Belgien
Niederlande Destructiewet Hitze-Druck-Verfahren
(mind. 133°C, 20 Min., 3 bar)
Österreich Vollzugsanweisung betreffend die Verwer
tung von Gegenständen animalischer
Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten
(StGBl. 21241/1919 i.d.F. BGBl. 660/1977)
sowie Verordnungen der Landeshauptämter
zur Umsetzung dieser Vollzugsanweisung;
Tierseuchengesetz RGB1. 177/1909 i.d.F
BGBl. 522/1982;
Fleischuntersuchungsgesetz BGBl. 522/1982 i.d.F. BGBl. 118/1994
Hitze-Druck-Verfahren
(mind. 133 °C, mind. 20 Min., 3 bar)
Spanien Tierseuchenverordnung
Königliches Dekret 2224'93 vom 17. 12.
(Umsetzung der Richtlinie 90/667/EWG)
Verfahren gemäß Richtlinie 90/667/EWG
sowie der darauf gestützten Entscheidungen
92/562/EWG und 94/382/EWG
Anlage 2
(zu Frage 19)
Zusammenstellung über die in den Mitgliedstaaten im Jahr 1995
erzeugten Mengen an Tiermehl und Tierfett in Tierkörperbeseitigungsanstalten
(Mitteilung der Mitgliedstaaten sowie der EURA - europäischer Verband der Tiermehlindustrien)
Mitgliedstaat Tiermehl (Tonnen)* Tierfett (Tonnen)
Belgien/Luxemburg 125 000 64 000
Dänemark 173 182 78 967
Deutschland 343 900 244 677
Finnland 24 000 8 500
Frankreich 579 700 319 980
Griechenland 5 000 nicht bekannt
Irland 109 310 49 000
Italien 420 000 160 000
Niederlande 170 500 79 435
Österreich 77 174 26 467
Portugal 30 000 12 000
Schweden 39 000 34 500
Spanien 285 000 142 500
Vereinigtes Königreich 275 000 125 000
Gesamt 2 656 766 1 345 026
* Mit Ausnahme von Deutschland und Österreich sind für die übrigen Mitgliedstaaten nur die Gesamtdaten für Tier- und Knochenmehl
verfügbar.
Anlage 3
(zu Frage 20)
Eingänge an Fleischmehl und Grieben 1995 - vorl. nach Meldeländern
- Tonnen -
Meldeländer
Partnerländer
Frank
-
reich
Belg.
Luxbg.
Nieder
lande
Deutsch
land
Italien Ver.
König
reich
Irland Däne
mark
Grie
chen
land
Portu
gal
Spa
nien
Schwe
den
Finn
land
Total
Frankreich - 39 265 19 278 1 158 5 902 0 92 106 3 008 128 2 937 942 0 72 816
Belg.-Luxemb. 17 816 - 13 906 109 0 139 0 0 0 0 0 0 0 31 970
Niederlande 4 289 47 427 - 4 147 469 2 104 0 20 893 0 10 1 304 6 973 67 636
Deutschland 776 4 984 75 172 - 126 3 199 0 74 173 0 23 242 347 85 116
Italien 13 741 605 343 3 226 - 0 0 0 5 190 0 350 125 0 23 580
Ver. Königr. 3 379 609 2 181 0 3 183 - 2 904 0 84 7 0 0 0 12 347
Irland 14 499 9 005 0 20 0 13 556 - 0 0 0 0 0 0 37 080
Dänemark 2 697 0 2 278 624 12 101 6 554 0 - 1 941 0 609 0 841 27 645
Griechenland 0 0 0 0 0 631 0 0 - 0 0 0 0 631
Portugal 0 0 0 0 0 0 0 0 0 - 1 334 0 0 1 334
Spanien 2 626 124 0 0 215 727 0 0 0 93 - 0 0 3 785
Schweden 0 257 0 0 0 0 0 0 0 0 1 - 11885 12143
Finnland 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3 3
Österreich 26 0 22 335 3 465 1 023 0 2 657 0 23 0 0 0 0 29 529
Intra-EG 59 849 102 276 135 493 12 749 23 019 26 910 5 653 200 11 312 228 5 264 26 616 20 046 405 615
Quelle: Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften.
Anlage 4
(zu Frage 25)
Deutsche Einfuhr von Fleischmehl und Grieben in den Kalenderjahren 1985 bis 1995
in Tonnen
Ursprungsland 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995
-yorl.
Belgien-
Luxemburg - - - - - 4,8 - 25,0 - 243,2 209,2
Dänemark 4 722,7 4 247,5 5 074,5 1457,5 7 627,2 6 241,6 4 678,2 5 632,1 7 875,1 4 200,8 622,5
Spanien - -- - 37,6 - - - - - 35,0 -
Frankreich 1 090,3 1 140,8 1 294,6 3 058,4 1 845,4 1 122,0 1 366,4 3 349,4 1 491,5 2 149,6 1 206,2
Irland - - - - - - - - - 20,4 20,0
Italien - 49,6 97,9 49,0 405,4 776,7 755,6 719,0 1 126,8 1 498,6 1 064,6 3 046,9
Niederlande 110,9 52,8 114,7 32,4 170,6 326,0 124,1 48,7 2 844,8 4 032,4 4 174,7
Österreich 896,9 877,8 613,5 757,8 983,2 1 304,4 886,0 509,3 329,5 25,0 3 464,3
Finnland - - - - - - 0,1 - - - -
Schweden 19,0 54,6 1141,7 861,8 1563,6 21,6 327,6 - - - -
Vereinigtes
Königreich - - 20,0 594,7 516,8 9,1 - - - - -
EU -15 6 889,4 6 471,4 8 308,0 7 205,6 13 483,5 9 785,8 8 101,0 10 691,3 14 039,5 11 771,0 12 743,8
Drittländer 216,5 127,8 356,7 862,3 407,5 755,1 1167,4 1436,7 1617,4 1561,1 1271,7
Schweiz 71,5 77,3 33,4 95,0 55,5 433,8 617,9 1074,0 1260,9 1521,3 1260,6
Ungarn 3,3 7,5 4,9 64,4 46,0 5,6 9,6 24,5 33,8 29,2 11,1
USA - - 93,8 337,5 - - - - 245,0 - -
Brasilien 120,8 - 44,4 244,6 288,6 278,0 494,6 264,7 - - -
Neuseeland 20,0 42,1 137,5 84,6 17,4 17,0 23,1 17,7 10,6 -
Insgesamt 7 105,9 6 599,2 8 664,7 8 067,9 13 891,0 10 540,9 9 268,4 12 128,0 15 656,9 13 332,1 14 015,5
Quelle: Statistisches Bundesamt.
Anlage 5.1
(zu Frage 43)
France
001
Belg.
-
Luxmb.
002
Nether
lands
003
Germany
004
Italy
005
Utd. King
dom
006
Ireland
007
Denmark
008
Greece
009
Portugal
010
Spain
011
Eur 12
B 001
France 001 - 3 172 183 4 668 861 0 53 307 142 89 1 110 10 583
Belg.-Luxbg. 002 2 525 - 1 723 3 859 177 0 8 755 15 40 289 9 391
Netherlands 003 1 023 274 - 618 133 0 29 255 29 0 311 2 672
Germany 004 1 683 2 086 549 - 457 0 1 389 20 80 600 5 865
Italy 005 982 149 146 1 028 - 0 0 125 26 6 84 2 546
Utd. Kingdom 006 639 610 364 376 135 - 144 139 16 107 84 2 614
Ireland 007 0 0 0 5 0 0 - 34 0 0 0 34
Denmark 008 4 24 23 412 86 0 3 - 0 0 0 552
Portugal 010 2 0 0 0 1 0 0 0 5 - 0 8
Spain 011 1 781 269 16 173 168 0 0 86 0 105 - 2 598
Sweden 030 0 1 15 2 140 1 0 159 581 0 0 0 2 897
Finland 032 0 0 0 853 0 0 0 4 19 0 0 876
Austria 038 0 0 0 20 21 0 0 0 0 0 0 41
Switzerland 039 172 8 214 1 253 9 0 1 80 0 0 90 1 827
Turkey 052 0 0 0 0 90 0 0 0 0 0 0 90
Poland 060 0 0 0 20 0 0 0 1 0 0 0 21
Czrch.
Republ. 061 0 0 0 23 0 0 0 0 0 0 0 23
Slowakia 063 44 0 0 0 40 0 0 0 0 0 0 92
Romania 066 0 0 0 0 41 0 0 0 0 0 0 41
Russia 075 0 0 0 0 21 0 0 0 0 0 0 21
South Africa 388 0 0 40 0 0 0 0 0 0 0 0 40
USA 400 364 474 685 1 961 1 0 8 145 1 0 136 3 775
Canada 404 274 0 0 18 0 0 0 0 0 0 0 292
Mexico 412 0 10 0 0 0 0 0 0 0 0 13 23
Colombia 480 0 0 1 576 20 0 0 0 0 0 0 597
Ecuador 500 0 18 0 0 0 0 0 0 0 0 0 18
Brazil 508 0 0 1 629 1 372 50 0 0 0 0 0 0 3 051
Chile 512 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 34 34
Argentina 528 126 36 486 352 0 0 0 0 0 0 9 1 000
Cyprus 600 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 9
Lebanon 604 0 0 0 1 0 0 0 3 0 0 0 4
Israel 624 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1
Saudi Arabia 632 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1
Pakistan 662 0 0 0 238 0 0 0 0 0 0 0 236
India 664 0 0 116 57 30 0 0 0 0 0 2 205
Thailand 680 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 7 7
China 720 198 18 97 165 72 0 0 0 0 0 8 558
South Korea 728 0 0 0 126 92 0 0 0 0 0 13 231
Japan 732 157 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 157
Taiwan 736 0 0 0 59 0 0 0 14 0 0 0 73
New Zealand 804 0 0 4 0 0 0 0 0 0 2 0 6
Not
determ. E 960 12 0 130 0 0 0 0 0 0 0 0 142
Secr. Intra 12 978 0 0 0 0 0 979 0 0 0 0 0 979
Secr. Extra 12 979 0 0 0 0 0 30 0 0 0 0 0 30
Intra ec 1010 8 639 6 585 3 019 14 152 2 040 979 395 2 675 272 427 2 478 41 661
Extra ec 1011 1 349 564 3 402 6 221 474 30 9 243 1 2 312 12 607
Anlage 6.1
(zu Frage 43)
France
001
Belg.
-
Luxmb.
002
Germany
004
Italy
005
Utd. King
dom
006
Ireland
007
Denmark
008
Greece
009
Portugal
010
Spain
011
Eur 12
B 001
France 001 - 2 804 1 528 1 103 486 0 3 0 0 743 6 667
Belg.-Luxemb.002 4 139 - 2 280 186 621 0 53 0 0 270 7 549
Netherlands 003 277 2 716 877 512 1 032 0 35 0 0 30 5 479
Germany 004 4 511 4 450 - 1 205 609 0 315 0 0 179 11 289
Italy • 005 781 135 402 - 140 0 96 0 11 189 1754
Utd. Kingdom 006 2 250 850 1 694 1 243 - 0 10 0 1 82 5 130
Ireland 007 101 0 3 0 163 - 3 0 0 0 270
Denmark 008 93 987 259 64 207 34 - 0 0 79 1 723
Greece 009 151 25 22 31 6 0 16 - 5 0 256
Portugal 010 386 26 65 7 26 0 2 0 - 56 568
Spain 011 1 111 310 540 36 70 0 15 0 31 - 2 113
Canary Island 021 3 0 2 0 0 0 0 0 0 25 30
Iceland 024 0 8 6 0 3 0 9 0 0 0 26
Norway 028 82 35 121 0 0 0 16 0 0 0 254
Sweden 030 240 436 190 19 68 0 43 0 0 6 1002
Finland 032 47 315 26 68 12 0 30 0 0 0 490
Liechtenstein 037 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1
Austria 038 40 40 555 233 5 0 0 0 0 0 873
Switzerland 039 966 283 1 099 291 318 0 0 0 0 35 2 992
Malta 046 0 0 0 0 5 0 0 0 0 0 5
Turkey 052 48 316 398 30 2 0 0 0 0 0 794
Estonia 053 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 2
Latvia 054 0 0 8 0 0 0 0 0 0 0 8
Lithania 055 44 0 13 0 0 0 0 0 0 0 57
Poland 060 122 6 110 0 2 0 7 0 0 0 247
Czrch. Republ. 061 110 37 198 17 157 0 0 0 0 25 544
Slowakia 063 9 18 7 0 0 0 0 0 0 0 34
Hungary 064 19 31 38 28 0 0 0 0 0 0 116
Romania 066 0 0 3 22 5 0 0 0 0 0 30
Bulgaria 068 29 4 5 0 0 0 0 0 0 0 38
Albania 070 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 1
Ukraine 072 0 4 0 0 0 0 0 0 0 0 4
Belarus 073 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 26
Moldova 074 0 0 6 0 0 0 0 0 0 0 6
Russia 075 11 0 60 22 0 0 0 0 0 0 93
Uzbekistan 081 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 2
Slovenia 091 9 0 9 51 1 0 0 0 0 0 70
Croatia 092 95 2 30 2 1 0 0 0 0 0 130
Form Jug.
Rep. 096 0 0 23 2 0 0 0 0 0 0 25
Marocco 204 104 39 3 0 5 0 0 0 0 2 153
Algeria 208 1 0 0 2 0 0 0 0 0 0 3
Tunesia 212 4 0 14 0 0 0 0 0 0 18
Egypt 220 40 40 263 29 47 0 0 0 0 0 419
Cape Verde 247 0 0 0 0 0 0 0 0 3 0 3
Senegal 248 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4
Ivory Coast 272 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2
Togo 280 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2
Nigeria 288 0 1 4 0 24 0 0 0 0 0 29
Cameroon 302 1 0 0 0 0 0 1 0 0 0 2
Angola 330 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 2
Kenya 346 0 1 1 0 14 0 0 0 0 0 16
Uganda 350 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1
Madagascar 370 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 2
Reunion 372 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1
Mauritius 373 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1
Zimbabwe 382 0 0 0 0 0 0 3 0 0 0 3
South Africa 388 36 322 39 0 111 0 10 0 0 0 518
USA 400 3 876 1 072 1495 0 1 857 86 101 0 0 0 8 487
Canada 404 71 18 237 0 13 0 0 0 0 0 339
Greenland 406 0 0 0 0 0 0 9 0 0 0 9
Mexico 412 10 0 0 0 0 0 1 0 0 0 11
Belize 421 0 0 0 0 8 0 0 0 0 0 8
Honduras 424 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1
El Salvador 428 0 0 5 0 0 0 0 0 0 0 5
Costa Rica 436 0 0 6 0 0 0 0 0 0 0 6
Panama 442 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1
Dominican. R. 456 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 2
Guadeloupe 458 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1
Martinique 462 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1
Cayman Isles 463 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1
St Lucia 465 0 0 0 0 6 0 0 0 0 0 6
noch Anlage 6.1
(zu Frage 43)
France
001
Belg.
-
Luxmb.
002
Germany
004
Italy
005
Utd King
dom
006
Ireland
007
Denmark
008
Greece
009
Portugal
010
Spain
011
Eur 12
B 001
N1 Antilles 478 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3
Colombia 480 0 0 1 0 0 0 0 0 0 16 17
Venezuela 484 0 0 22 0 0 0 4 0 0 0 26
Guyana 488 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1
Ecuador 500 0 0 0 0 0 0 0 0 0 10 10
Peru 504 0 0 7 0 1 0 0 0 0 9 17
Brazil 508 102 3 140 1 263 0 7 0 0 0 516
Chile 512 0 2 7 0 0 0 6 0 0 3 18
Argentina 528. 0 75 0 34 0 0 4 0 0 120 233
Cyprus 600 0 0 5 0 68 0 0 0 0 0 73
Lebanon 604 10 0 1 0 0 0 0 0 0 0 11
Syria 608 3 10 0 0 0 0 0 0 0 0 13
Iran 616 0 19 33 1 1 0 0 0 0 0 54
Israel 624 199 80 1 4 36 0 7 0 0 4 331
Jordan 628 48 12 0 13 0 0 1 0 0 0 74
Saudi Arabia 632 0 0 12 0 9 0 18 0 0 0 39
Kuwait 636 0 0 0 0 3 0 21 0 0 0 24
Bahrain 640 0 0 0 0 1 0 4 0 0 0 5
U. A. Emirates 647 0 4 3 0 11 0 0 0 0 0 18
Pakistan 662 0 0 93 0 34 0 0 0 0 0 127
Bangladesh 666 0 2 2 10 0 0 0 0 0 0 14
Sri Lanka 669 17 0 0 1 17 0 0 0 0 0 35
Thailand 680 226 163 30 0 1 0 0 0 0 0 420
Vietnam 690 9 0 0 0 0 0 0 0 0 0 9
Indonesia 700 250 21 4 0 64 0 0 0 0 0 339
Malaysia 701 57 53 4 0 10 0 0 0 0 0 124
Singapore 706 76 0 5 0 1 0 0 0 0 0 82
Phi lippines 708 73 50 15 0 2 0 44 0 0 0 184
China 720 582 0 23 0 56 0 8 0 0 20 689
North Korea 724 0 0 0 0 10 0 0 0 0 0 10
South Korea 728 146 50 811 0 11 0 9 0 0 0 1027
Japan 732 432 102 554 5 462 0 356 0 0 2 1913
Taiwan 736 426 8 123 0 0 0 4 0 0 0 561
Hong Kong 740 20 0 51 8 0 0 4 0 0 0 83
Australia 800 127 295 282 5 52 0 25 0 0 0 786
New Zealand 804 1 9 27 0 2 0 2 0 0 0 41
Fr. Polynesia 822 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1
Not determ. E 960 0 5 1 0 0 0 0 0 0 0 6
Intra eC 1010 14 147 13 094 8 441 4 707 3 445 34 621 0 48 1 634 46 171
Extra. eC 1011 8 509 3 201 6 495 578 3 699 86 481 1 5 271 23 526]