Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/5497
06. 09. 96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Winfried Nachtwei und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/5409 —
Öffentliche Zapfenstreiche, Vereidigungen und Gelöbnisse der Bundeswehr
Zwischen dem Bild des Bundeswehrsoldaten als einem selbstbewußten
„Staatsbürger in Uniform" und dem Bild des „uniformierten
Staatsbürgers", der beim öffentlichen Zapfenstreich, bei öffentlichen
Vereidigungen oder bei Gelöbnissen anzutreten hat, besteht eine große
Diskrepanz. Viele Bürgerinnen und Bürger haben in der Vergangenheit
wiederholt ihr Unverständnis und ihren Widerspruch gegenüber
derartigen öffentlichen Weiheveranstaltungen des Militärs artikuliert. Dabei
ging es ihnen häufig nicht darum, die Bundeswehr aus dem öffentlichen
Raum zu verbannen, sondern die Form des öffentlichen Auftretens zu
kritisieren.
Vorbemerkung
Diensteid und feierliches Gelöbnis sind öffentliche
Treuebekenntnisse zur Bundesrepublik Deutschland. Für Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit ist der Diensteid, für
grundwehrdienstleistende Soldaten das feierliche Gelöbnis eine gesetzlich
begründete Pflicht.
Die feierliche Abnahme der Treuebekenntnisse betont die
Bedeutung der eingegangenen Verpflichtung; sie ist Teil der
Tradition der Bundeswehr.
Die Ableistung des feierlichen Gelöbnisses in der Öffentlichkeit
macht die wechselseitige Bindung von Soldat und Staat besonders
deutlich und ist ein Zeichen für die Integration der Streitkräfte in
Staat und Gesellschaft.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
4. September 1996 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Der Große Zapfenstreich ist im deutschen Volk seit der ersten
Hälfte des 19. Jahrhunderts bekannt und als ein besonderes und
feierliches Abendzeremoniell der Streitkräfte und der
Militärmusik geschätzt.
Die Aufführung eines Großen Zapfenstreiches soll den
Zusammenhalt der Streitkräfte festigen und die Verbundenheit von
Truppe und Bevölkerung stärken. Sie ist Teil der Traditionspflege
der Bundeswehr.
Die Bundesregierung wendet sich entschieden gegen Versuche,
feierliche Gelöbnisse, Vereidigungen und Große Zapfenstreiche
zu diffamieren.
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß bereits durch die
Fortsetzung derartiger Veranstaltungen bei vielen Bürgerinnen und
Bürgern das Ansehen der Bundeswehr, als einer modernen Armee
in einer demokratischen Gesellschaft, öffentlich herabgesetzt
werden kann, und wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, was will sie dagegen unternehmen?
Nein.
Bei feierlichen Gelöbnissen, Vereidigungen und Großen
Zapfenstreichen erfährt die Bundeswehr in den Standorten vielmehr die
Zustimmung des überwiegenden Teils der Bevölkerung. Die
Anwesenheit der Angehörigen der Soldaten, ihrer Freunde und der
Öffentlichkeit - vertreten durch Repräsentanten aus Politik,
Verwaltung, Kirche und Gesellschaft - ist selbstverständlicher
Ausdruck des Respekts und der Anerkennung, die die große Mehrheit
unseres Volkes jungen Menschen entgegenbringt, die diese
besondere Treueverpflichtung eingehen.
2. Sieht die Bundesregierung in dieser A rt militärischer Auftritte ein
geeignetes (Werbe-)Mittel, um angehenden Wehrpflichtigen aller
Schichten und Bildungsstufen die Attraktivität der Bundeswehr vor
Augen zu führen?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, wieso nicht?
Das Zeremoniell von feierlichen Gelöbnissen und Vereidigungen
sowie der Große Zapfenstreich bringt die Integration der
Bundeswehr in Staat und Gesellschaft zum Ausdruck.
3. Betrachtet die Bundesregierung Zapfenstreich, Vereidigung und
Gelöbnis als unverzichtbaren Bestandteil der Veranstaltungsformen
der Bundeswehr, und wenn ja, warum?
Wenn nein, welche Überlegungen gibt es, um diese häufig als
überholt betrachteten Zeremonien abzuschaffen?
Zur Bedeutung von feierlichem Gelöbnis, Vereidigung und
Großem Zapfenstreich für die Bundeswehr wird auf die einleitenden
Ausführungen verwiesen.
4. Gab oder gibt es bei der Bundesregierung Überlegungen, z. B. auch
zivil- oder entwicklungsdienstleistende Wehrpflichtige in einer A rt
öffentlicher Massenveranstaltung auf ihren spezifischen Dienst für
die Gesellschaft weihevoll vorzubereiten?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, was unterscheidet diese Wehrpflichtigen von den
Wehrdienstleistenden?
Es gibt keine Überlegungen, parallel zu den bei der Bundeswehr
stattfindenden Feierlichkeiten wie öffentliche Vereidigungen oder
Gelöbnisse auch für zivildienstleistende Wehrpflichtige gleiche
oder ähnliche Veranstaltungen vorzusehen.
Die Gründe liegen in der Unterschiedlichkeit beider Dienste.
Während dem Wehrdienst gemäß Artikel 87 a Abs. 1 des
Grundgesetzes als unmittelbare eigene Aufgabe die Landesverteidigung
zugewiesen ist, die den Soldaten u. a. zur Tapferkeit verpflichtet,
und die erwähnte feierliche Abnahme des Treuebekenntnisses der
Vorbereitung auf diese Aufgabe dient, hat der Zivildienst keine
eigene staatliche vom Gesetz festgelegte Aufgabe. § 1 des
Zivildienstgesetzes erklärt lediglich den Einsatz von
Zivildienstleistenden dort für zulässig, wo in anerkannten
Beschäftigungsstellen dem Allgemeinwohl dienende Aufgaben erfüllt werden.
Die Bundesregierung stellt keine Überlegungen an, entwick
-
lungsdienstleistende Wehrpflichtige vor Ausreise in ihre
Einsatzländer ein Gelöbnis ablegen zu lassen. Auch in der Vergangenheit
gab es derartige Überlegungen nicht. Entwicklungshelfer werden
im Rahmen ihrer Tätigkeit in zivilen Bereichen eingesetzt und
unterliegen nicht einem besonderen Gewaltverhältnis.
5. Welche Kommunen haben es seit 1990 abgelehnt, der Bundeswehr
den gewünschten öffentlichen Raum für Zapfenstreiche,
Vereidigungen oder Gelöbnisse zur Verfügung zu stellen?
Die Bundesregierung führt hierüber keine Statistik. In den
vergangenen Jahren ist jedoch kein Fall der Ablehnung aus
prinzipiellen Gründen bekannt geworden. Vielmehr übersteigen die
Anfragen von Kommunen zur Durchführung von feierlichen
Gelöbnissen, Vereidigungen und Großen Zapfenstreichen bei
weitem die Möglichkeiten der Bundeswehr.
6. Welche Möglichkeiten hat die Bundeswehr/das Bundesministerium
der Verteidigung, Veranstaltungen gegen den Willen der
kommunalen Behörden durchzusetzen, und auf welche juristische
Grundlage kann sie/es sich dabei berufen?
In welchen Fällen wurde seit 1990 davon Gebrauch gemacht?
Öffentliche feierliche Gelöbnisse, Vereidigungen und Große
Zapfenstreiche werden aufgrund des von gegenseitiger
Kooperationsbereitschaft und Vertrauen geprägten Verhältnisses
zwischen kommunalen Gebietskörperschaften und Bundeswehr auf
einvernehmlicher Basis auf der verfassungsrechtlichen Grundlage
des Artikels 35 Abs. 1 des Grundgesetzes durchgeführt.
7. Wie viele öffentliche Zapfenstreiche gab es seit 1990 jährlich in den
alten, wie viele in den neuen Bundesländern (jeweils O rt), und was
war der jeweilige konkrete Anlaß?
8. Wie viele Soldaten wurden seit 1990 öffentlich vereidigt
(aufgeschlüsselt nach Jahr/alte, neue Bundesländer/Ort/Teilnehmerzahl)?
9. Wie viele Wehrpflichtige haben seit 1990 ein öffentliches Gelöbnis
abgelegt (aufgeschlüsselt nach Jahr/alte, neue Bundesländer/
Datum/Ort/Teilnehmerzahl)?
11. Wie viele Soldaten/Wehrpflichtige haben in den Jahren seit 1990
ihre Teilnahme an der öffentlichen Vereidigung/am öffentlichen
Gelöbnis verweigert?
Eine zentrale statistische Erfassung findet nicht statt.
Dies gilt in gleicher Weise für die Fragen 8, 9 und 11.
10. Welche öffentlichen Zapfenstreiche, Vereidigungen und Gelöbnisse
plant die Bundeswehr für 1996/97 (neue, alte Bundesländer/Datum/
Ort)?
Nach derzeitigem Erkenntnisstand sind für 1996 noch etwa 20
öffentliche feierliche Gelöbnisse/Vereidigungen und drei
öffentliche Große Zapfenstreiche vorgesehen, für 1997 etwa 30
öffentliche feierliche Gelöbnisse/Vereidigungen und zwei Große
Zapfenstreiche. Angaben über Orte und Zeiten können derzeit nicht
gemacht werden, da abschließende Prüfungen und
Entscheidungen noch ausstehen.
12. Unter Angabe welcher Gründe können Soldaten/Wehrpflichtige
von der Teilnahme an der Vereidigung/dem Gelöbnis befreit
werden, und mit welchen Sanktionen müssen diejenigen rechnen, die
eine Teilnahme verweigern?
Das Ablegen von Eid und feierlichem Gelöbnis ist eine gesetzliche
Dienstpflicht für den Soldaten (vgl. § 9 des Soldatengesetzes). Er
unterliegt ihr in gleicher Weise wie jeder anderen seiner
gesetzlich begründeten Pflichten und kann von ihr nicht entbunden
werden.
Weigert sich ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, den Eid
abzulegen, ist er gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Soldatengesetzes bzw.
gemäß § 55 Abs. 1 des Soldatengesetzes i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 4
des Soldatengesetzes zu entlassen.
Weigert sich ein Wehrpflichtiger, das feierliche Gelöbnis
abzulegen, muß er damit rechnen, nicht befördert zu werden.]