Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 13/6081
13. Wahlperiode
12.11.96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Halo Saibold, Christian Sterzing und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/5895 —
Verurteilung der Bundesregierung durch den Europäischen Gerichtshof wegen
verspäteter Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie der EG
Am 8. Oktober 1996 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), daß
die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich dazu verpflichtet ist,
Urlauberinnen und Urlaubern, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem
1. November 1994 durch Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des
Reiseveranstalters geschädigt wurden, Schadensersatz zu leisten. Einer
entsprechenden Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland durch das
Landgericht Bonn steht damit nichts mehr im Wege.
Der Ministerrat der EG hatte im Jahr 1990 mit deutscher Zustimmung
eine Richtlinie zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern
beschlossen, in der diese vor Schäden, die durch Zahlungsunfähigkeit und
Konkurs von Reiseveranstaltern entstehen, geschützt werden.
Verbraucherinnen und Verbrauchern entstand in der Vergangenheit immer
wieder ein Schaden dadurch, daß sie aufgrund des Konkurses ihres
Reiseveranstalters ihre Reise nicht antreten konnten, obwohl sie bereits bezahlt
hatten, oder von ihrem Urlaubsort auf eigene Kosten zurückkehren
mußten, weil der Reiseveranstalter zwischenzeitlich Konkurs anmelden
mußte. Die Pauschalreiserichtlinie der EG hätte bis Ende 1992 in nationales
Recht umgesetzt werden müssen.
Der deutsche Gesetzgeber versäumte es jedoch, die Richtlinie bis zu
diesem Zeitpunkt umzusetzen. Erst 22 Monate später griffen die
Regelungen des nationalen Gesetzes, das die Regelungen der
Pauschalreiserichtlinie umsetzt. In diesem Zeitraum wurde eine Vielzahl von
Verbraucherinnen und Verbrauchern durch Konkurse und
Zahlungsunfähigkeit von Reiseveranstaltern geschädigt. Der EuGH hat in seinem
Urteil vom 8. Oktober 1996 nun entgegen der Ansicht der Bundesregierung
klargestellt, daß die verspätete Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie
durch die Bundesregierung einen „qualifizierten Verstoß" gegen EU
-
Recht darstellt und die Geschädigten deswegen von der
Bundesregierung wegen deren Verschulden Schadensersatz verlangen können. Es
wird mit Schadensersatzforderungen in Höhe von 20 Mio. DM
gerechnet.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom
8. November 1996 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
1. Wie hoch ist die Zahl der Urlauberinnen und Urlauber, denen durch
die verspätete Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie durch die
Bundesregierung (1. Januar 1993 bis 1. November 1994) durch
Konkurse von Reiseveranstaltern ein Schaden entstand?
Die Zahl der Urlauberinnen und Urlauber, denen durch die
verspätete Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie durch die
Bundesregierung durch Konkurse von Reiseveranstaltern ein Schaden
entstand, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
2. Wie viele dieser - durch das Fehlverhalten der Bundesregierung -
Geschädigten, werden nach Erwartung der Bundesregierung
Ansprüche gegenüber der Bundesregierung geltend machen?
Die Zahl der Anspruchsteller, die bereits Schadenersatzansprüche
im Zusammenhang mit der verspäteten Umsetzung der
Pauschalreiserichtlinie geltend gemacht haben, ergibt sich aus der Antwort
zu Frage 3. Die Zahl der Personen, die noch Schäden geltend
machen werden, kann nicht geschätzt werden.
3. Wie viele Geschädigte haben sich bereits bei der Bundesregierung
gemeldet und ihre Schadensersatzansprüche geltend gemacht?
In welcher Höhe wurden gegenüber der Bundesregierung bereits
Schadensersatzforderungen geltend gemacht?
Gegenüber der Bundesrepublik Deutschland haben bislang
insgesamt ca. 8 400 Anspruchsteller Schadenersatzansprüche im
Zusammenhang mit der verspäteten Umsetzung der
Pauschalreiserichtlinie geltend gemacht. Hierbei ist allerdings zu
berücksichtigen, daß viele Anspruchsteller in ihren Anträgen auch
Schadenersatzansprüche Mitreisender verfolgen.
Eine Auflistung sämtlicher geltend gemachter
Schadenersatzpositionen liegt nicht vor. Aufgrund einer ersten, allerdings noch nicht
vollständigen Erhebung konnte bisher ein ungefährer
Durchschnittswert in Höhe von 2 850 DM pro Anspruchsteller ermittelt
werden.
4. Wie hoch beläuft sich nach Ansicht der Bundesregierung die zu
erwartende Gesamtschadenssumme, die nun aus öffentlichen Mitteln
den Geschädigten zu erstatten sein wird?
Anhaltspunkte für eine einigermaßen zuverlässige Hochrechnung
des Gesamtschadens sind nicht vorhanden. Insbesondere melden
sich seit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) noch zahlreiche Geschädigte aus den Jahren
1993 und 1994 erstmalig. Die Berechtigung der geltend gemachten
Ansprüche muß in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Der
Gesamtschadensumfang kann daher derzeit unter
Berücksichtigung der z. T. auch unbegründeten Forderungen nur
schätzungsweise mit einem Betrag von bis zu 20 Mio. DM angegeben werden.
5. Innerhalb welchen Zeitraums wird die Bundesregierung den
Geschädigten ihre Ansprüche ersetzen?
Die Bundesregierung ist bemüht, die Reisenden, die berechtigte
Ansprüche wegen der verspäteten Umsetzung der
Pauschalreiserichtlinie geltend machen, so bald wie möglich zu entschädigen.
Dabei wird in jedem einzelnen Fall zu prüfen sein, ob und
inwieweit jeweils die Voraussetzungen für einen Ersatz des
entstandenen Schadens vorliegen. Schon jetzt läßt sich sagen, daß in vielen
Fällen Rückfragen notwendig sein werden, da die geltend
gemachten Schäden vielfach nicht ausreichend belegt sind.
6. Was läßt die Bundesregierung bei der Schadensregulierung im
einzelnen als ersatzfähigen Schaden zu?
Werden Zinsen als Kosten zugelassen und ab welchem Zeitpunkt?
Grundlage für die Schadensregulierung sind die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hierbei ist der Schutzzweck der
Richtlinie zu berücksichtigen.
Zinsen sind nach den allgemeinen Vorschriften - insbesondere
unter dem Gesichtspunkt des Verzugs - zu leisten.
7. Warum hat die Bundesregierung keine Vorkehrungen getroffen,
damit den Geschädigten schnell und unbürokratisch geholfen werden
kann, obwohl schon im November 1995 der Generalanwalt des EuGH
in seiner Stellungnahme eindeutig das Verschulden der
Bundesregierung herausgestellt hatte und aufgrund der Rechtslage mit hoher
Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung der Bundesregierung
durch den EuGH gerechnet werden mußte?
Die Schlußanträge der Generalanwälte stellen der Sache nach ein
Gutachten dar, an das der EuGH nicht gebunden ist und von dem
er in schwierigen Rechtsfragen nicht selten abweicht. Schon aus
Gründen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung
konnte die Bundesregierung im Vorgriff auf die - erst elf Monate
nach Verkündung der Schlußanträge des Generalanwalts
ergangene - Entscheidung des EuGH keine kostenintensiven
Vorbereitungsmaßnahmen personeller und organisatorischer Art treffen. Im
übrigen hat das Bundesministerium der Justiz bereits vor der
Verkündung der Entscheidung des EuGH hausinterne Maßnahmen in
die Wege geleitet, um die Geschädigten ggf. rasch entschädigen
zu können.
8. Wie begründet die Bundesregierung ihre Entscheidung, nur den
Geschädigten Schadensersatzleistungen zu gewähren, die bei der
Bundesregierung im Rahmen der Verjährungsfristen um den Verzicht auf
die Einrede der Verjährung gebeten haben, obwohl eine umf assen
-
de Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher von seiten der
Bundesregierung nicht stattgefunden hat?
Die Bundesregierung hat eine derartige Entscheidung nicht
getroffen.
9. Warum verzichtet die Bundesregierung nicht bei allen Geschädigten
auf die Einrede der Verjährung und erstattet diesen unbürokratisch
den entstandenen Schaden?
Einer unbürokratischen Schadensabwicklung steht die
Bundesregierung aufgeschlossen gegenüber. Die Bundesregierung prüft die
im Zusammenhang mit der Verjährung stehenden Fragen. Sie muß
dabei jedoch die Grundsätze des Haushaltsrechts beachten.
10. Wann tritt nach Auffassung der Bundesregierung die Verjährung im
Einzelfall ein?
Tritt die Verjährung in Abhängigkeit vom Eintritt des Konkurses ein
oder in Abhängigkeit der Kenntnis von der Person des Schädigers
(Bundesregierung)?
Welche Verjährungsregel zur Anwendung kommt, ist weitgehend
ungeklärt. Im Falle der unmittelbaren oder zumindest
entsprechenden Anwendung des § 852 BGB kommt es für den Beginn der
Verjährungsfrist nicht nur auf die Kenntnis des Berechtigten vom
Schaden an, sondern (kumulativ) auch auf dessen Kenntnis vom
Ersatzpflichtigen.
11. Warum hat die Bundesregierung die Pauschalreiserichtlinie nicht
rechtzeitig umgesetzt, obwohl sie der Verabschiedung der
Pauschalreiserichtlinie im Rat zugestimmt hat?
Artikel 7 der Richtlinie, der die Einführung einer geeigneten
Insolvenzabsicherung vorschreibt, beschränkt sich auf eine
Zielvorgabe, deren Verwirklichung ein Zusammenwirken von
Bundesregierung, den gesetzgebenden Körperschaften und der Verbände
der Tourismus- und Versicherungswirtschaft erforderlich machte.
Die Ausfüllung dieses Ziels ging in den Anforderungen an die
nationale Gesetzgebung weit über diejenigen eines formalen
Umsetzungsaktes einer EG-rechtlichen Norm in das nationale Recht
hinaus und hatte die Qualität einer inhaltlich neu zu schaffenden
und in ihren Auswirkungen auch von der nationalen
Gesetzgebung zu verantwortenden Regelung. Diese gestaltete sich deshalb
als besonders schwierig, weil mit dem Mittel der gesetzlichen
Anordnung aus sachlich zwingenden Gründen nicht
weiterzukommen war, vielmehr die Entwicklung eines tragfähigen
Deckungskonzepts die Mitwirkung der Reisebranche oder der
Versicherungswirtschaft unabweisbar erforderte.
Eine zunächst in Betracht gezogene bloße gesetzliche
Festschreibung der Vorkasserechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Kasse
gegen werthaltige Dokumente, BGH NJW 1986, 1613; 1987, 1931)
erwies sich nach genauerer Prüfung als zur Abdeckung aller
Risiken nicht ausreichend. Desgleichen mußte die Option der
Errichtung einer staatlichen Versicherungsanstalt mit Zwangscharakter
verworfen werden, weil sie im krassen Widerspruch zum
erklärten Ziel der Entbürokratisierung und zu den deutschen und
europäischen Vorschriften des Kartellrechts stand und weil mit ihr
auch ein unverhältnismäßiger legislatorischer Aufwand
verbunden gewesen wäre. Mit der Entscheidung gegen diese beiden
Optionen waren allerdings die Möglichkeiten einer autonomen
Gestaltung der Insolvenzsicherung durch die Gesetzgebungsorgane
in erheblichem Umfang eingeschränkt.
Das sodann in Erwägung gezogene Sicherungsinstrument der
Bankbürgschaft erwies sich für das Massengeschäft der
Pauschalreisen (in Deutschland damals ca. 30 Millionen Pauschalreisen pro
Jahr zum durchschnittlichen Reisepreis von 1 000 bis 1 500 DM)
allenfalls in Ausnahmefällen als realisierbar. Zwar hat der deutsche
Gesetzgeber in dem am 1. November 1994 in Kraft getretenen
Umsetzungsgesetz auch die Bankbürgschaft als zulässiges
Sicherungsmittel aufgenommen; tatsächlich ist jedoch bis heute kein
einziger Fall bekannt geworden, in dem eine Bank im Rahmen der
Insolvenzabsicherung nach § 651 k BGB Bürgschaften zugunsten
einzelner Pauschalreisender übernommen hat.
Das Instrument des Versicherungsschutzes konnte am freien Markt
zunächst ebenfalls nicht in dem Umfang und der Breite zur
Verfügung gestellt werden, die es einem verantwortungsbewußten
Gesetzgeber damals gestattet hätten, Reiseveranstaltern diese Art der
Absicherung ab 1. Januar 1993 zur Pflicht zu machen. Nachdem
die Versicherungswirtschaft Versicherungsschutz für die fünf
großen Unternehmen der Branche zu Prämien von ca. 1 DM pro
Reise, für die übrigen ca. 400 mittleren und kleineren
Unternehmen sowie für die ca. 6 000 Gelegenheitsveranstalter zu Prämien
von 25,- bis 30,- DM in Aussicht gestellt hatte, wurde das Modell
eines einheitlichen Branchenfonds mit Zwangsmitgliedschaft aller
Reiseveranstalter verfolgt und u. a. vom Ausschuß für
Fremdenverkehr und Tourismus des Deutschen Bundestages nachhaltig
befürwortet. Auch dieses Modell mußte letzten Endes jedoch
wegen erheblicher wettbewerbsrechtlicher Bedenken
fallengelassen werden.
Im August 1992 legte das Bundesministerium der Justiz ungeachtet
des Widerstandes der Tourismusverbände und der Bedenken des
Ausschusses für Fremdenverkehr und Tourismus des Deutschen
Bundestages einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie
vor, der auf der freiwilligen Gründung eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit (VVaG) durch die Reiseveranstalter aufbaute.
Auch die Realisierung dieses Modells war schwierig und bedurfte
einer längeren Vorlaufzeit, weil aus Gründen der Risikostreuung
und der Finanzierung ein Teil der Großunternehmen beteiligt
werden mußte, die ihre Bereitschaft zur Mitwirkung längere Zeit in der
Schwebe ließen. Schließlich bedurfte der neu gegründete VVaG
auch der Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen. Am 24. März 1993 beschloß das Bundeskabinett
den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Pauschalreiserichtlinie, der am 1. Juli 1993 mit der Stellungnahme
des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung dem
Deutschen Bundestag zugeleitet wurde. Der Deutsche Bundestag
verabschiedete das Gesetz schließlich am 24. Juni 1994, am 1.
November 1994 ist das Gesetz hinsichtlich des hier wesentlichen Teils
in Kraft getreten.
12. Wann haben die anderen Mitgliedstaaten der EU die
Pauschalreiserichtlinie umgesetzt?
Vor Deutschland haben die Niederlande (Gesetz vom 24.
Dezember 1992), das Vereinigte Königreich (Umsetzungsgesetze Ende
1992, genaues Datum unbekannt) und Portugal (Dekrete vom
27. Mai und 19. Juli 1993 und vom 16. Mai 1994) die Richtlinie
umgesetzt. Auch das französische Umsetzungsgesetz wurde bereits
am 13. Juli 1992 verkündet, die Vorschriften zur
Insolvenzsicherung sind jedoch frühestens mit Erlaß entsprechender
Durchführungsbestimmungen (Dekret vom 15. Juni 1994) in Kraft
getreten; tatsächlich gab es in Frankreich auch im November 1994
noch keine Insolvenzabsicherung.
Ungefähr gleichzeitig mit dem deutschen Umsetzungsgesetz
wurde die Richtlinie von Dänemark (Umsetzungsvorschriften vom
30. Juni und 21. September 1993 sowie vom 1. Juni 1994) und von
Luxemburg (Umsetzungsgesetze vom 14. Juni und 6. Juli 1994)
umgesetzt.
Nach der Bundesrepublik Deutschland setzten Italien (Gesetz vom
17. März 1995), Spanien (Gesetz vom 6. Juli 1995) und Irland
(Gesetz vom 17. Juli 1995) die Richtlinie um. In Griechenland sind,
soweit ersichtlich, bis heute noch keine Vorschriften zur Umsetzung
der Richtlinie erlassen worden.
13. Welche Gründe haben es aus Sicht der Bundesregierung anderen
Mitgliedstaaten ermöglicht, die Pauschalreiserichtlinie innerhalb der
vorgesehenen Frist bzw. schneller als die Bundesregierung
umzusetzen?
In den Niederlanden, deren Umsetzungsgesetz sich mit der
nahezu wörtlichen Übernahme des Artikels 7 . der Richtlinie begnügte,
bestand bereits seit vielen Jahren vor Erlaß der EU-Richtlinie ein
von der dortigen Tourismuswirtschaft freiwillig ins Leben
gerufener Sicherungsfonds, durch den ca. 95 % des Branchenumsatzes
gegen Insolvenzrisiken abgesichert waren. Die Einführung einer
obligatorischen Insolvenzabsicherung bereitete daher keinerlei
Schwierigkeiten. Auch im Recht des Vereinigten Königreichs gab
es jedenfalls für bestimmte Bereiche (Charterflüge) bereits eine
gesetzlich vorgeschriebene Absicherung von Kundengeldern.
Hierauf konnten die britischen Vorschriften zur Umsetzung des
Artikels 7 der Richtlinie aufbauen, die im übrigen vielfältige
Möglichkeiten zur Sicherung des Insolvenzrisikos, namentlich auch das
in Deutschland nicht bekannte „Bonding" eröffnen. Portugal hat
bereits bei Erlaß der Richtlinie eine Protokollerklärung abgege
-
ben, welcher entnommen werden kann, daß in Portugal ein
System der gewerberechtichen Zulassung von Reiseveranstaltern
besteht, in dessen Rahmen Bonität und finanzielle Leistungsfähigkeit
der Reiseveranstalter geprüft werden. Bei einem Vergleich mit den
anderen Mitgliedstaaten ist allgemein zu berücksichtigen, daß die
wirtschaftliche Bedeutung des Pauschaltourismus nach Anzahl der
Unternehmen und Größe des jährlichen Umsatzes anderwärts in
keiner Weise mit den Gegebenheiten in der Bundesrepublik
Deutschland verglichen werden kann (Ausnahme Vereinigtes
Königreich) .
14. Ist durch die entsprechenden Regelungen im Gesetz vom 24. Juni
1994 zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990
über Pauschalreisen gewährleistet, daß auch die Rückzahlung
eventuell geleisteter Anzahlungen im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder
des Konkurses des Veranstalters durch ein
Versicherungsunternehmen oder ein Kreditinstitut gemäß § 651 k Abs. 1 Satz 2 BGB
sichergestellt ist, wie dies im Urteil des EuGH gefordert wird?
Wenn nein, warum nicht?
Wann wird die Bundesregierung für diesen Fall auf eine Änderung
des genannten Gesetzes hinwirken, um auch denjenigen
Verbraucherinnen und Verbrauchern Schutz zu gewähren, die Anzahlungen
geleistet haben?
Nach § 651 k Abs. 1 bis 3 BGB hat der Reiseveranstalter den
gesamten Reisepreis einschließlich aller Anzahlungen durch
Bankbürgschaft oder Versicherung gegen das Insolvenzrisiko
abzusichern. Genügt der Reiseveranstalter seinen gesetzlichen
Verpflichtungen, so ist im Insolvenzfalle auch der Kunde
abgesichert, der in Übereinstimmung mit dem geltenden § 651 k Abs. 4
BGB eine Anzahlung ohne Sicherungsschein geleistet hat.
Anzahlungen von Reisekunden ohne Sicherungsschein begründen jedoch
in bestimmten Fällen für den Kunden ein erhöhtes Risiko,
namentlich dann, wenn es dem Reiseveranstalter nach Entgegennahme
einer Anzahlung nicht mehr gelingt, eine Insolvenzsicherung zu
beschaffen. Ob dieses Risiko mit den Anforderungen zu vereinbaren
ist, die das Urteil des EuGH an die Absicherung von Anzahlungen
stellt, erscheint der Bundesregierung zweifelhaft. Sie hat deshalb
bereits Maßnahmen zur Änderung des § 651 k Abs. 4 BGB in dem
Sinne eingeleitet, daß künftig keine Anzahlungen mehr ohne
vorherige Übergabe eines Sicherungsscheins an den Reisenden
gefordert oder entgegengenommen werden dürfen.
15. Bei wie vielen EU-Richtlinien hat die Bundesrepublik Deutschland
die Frist zur Umsetzung bislang verstreichen lassen?
Die rechtzeitige Umsetzung der Binnenmarktrichtlinien hat für die
Bundesregierung unverändert hohe Priorität. Trotz intensiver
Bemühungen konnten in 161 Fällen (Stand: 19. Oktober 1996) die
Umsetzungsfristen nicht eingehalten werden. Weitere
Einzelheiten werden in einem tabellarischen Bericht enthalten sein, der dem
Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union des
Deutschen Bundestages zum Jahresende vorgelegt wird.
16. Welches sind die häufigsten Gründe für die Nichtumsetzung?
Die häufigsten Gründe für die Verzögerung sind folgende:
- Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik
Deutschland sind z. T. langwierige Abstimmungen mit Ländern und
Bundesrat notwendig ;
- sind die Bundesländer für die Umsetzung einer Richtlinie
zuständig, so gilt die Richtlinie erst als umgesetzt, wenn alle 16
Länder umgesetzt haben;
- oftmals werden im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung
einer Richtlinie zusätzliche Regelungstatbestände eingeführt
(„Draufsatteln"); diese sind häufig nicht konsensfähig und
führen deshalb zu Verzögerungen;
- nicht wenige Richtlinien werfen bei der Umsetzung
Grundsatzfragen auf, die zeitaufwendig geklärt werden müssen;
- im Hinblick auf Artikel 80 GG sind die Umsetzungen von Richt
-
linien nur in eingeschränktem Maße durch
Rechtsverordnungen möglich;
- schließlich sind knapp bemessene Umsetzungsfristen und Un
klarheiten bei der Auslegung der Richtlinien für weitere
Verzögerungen verantwortlich.
17. Mit welchen Maßnahmen versucht die Bundesregierung künftig
sicherzustellen, daß EU-Richtlinien rechtzeitig umgesetzt werden?
Das Bundeskabinett wird sich weiterhin regelmäßig mit dem Stand
der Umsetzung der EG-Richtlinien befassen und die Einhaltung
der Fristen kontrollieren. Ferner ist auch der Ausschuß für die
Angelegenheiten der Europäischen Union des Deutschen
Bundestages in die Überwachung der Umsetzungsfristen eingeschaltet.
18. Sollen für Schadensersatzfälle, die aus der verspäteten Umsetzung
von Richtlinien folgen könnten, künftig Haushaltstitel entsprechend
der Anzahl der betroffenen Richtlinien eingerichtet werden?
Aufgrund der in der Antwort zu Frage 17 dargelegten
Maßnahmen zur Kontrolle der Umsetzung von Richtlinien ist eine
Vorsorge durch eine generelle Einrichtung von Haushaltstiteln für
Schadenersatzfälle entsprechend der Anzahl der Richtlinien nicht
erforderlich.]