Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/7685
15. 05. 97
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Müller (Düsseldorf), Dr. Hermann
Scheer, Wolfgang Behrendt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
— Drucksache 13/7296 —
Rückstellungen der Stromkonzerne und erwartete Kosten für die Entsorgung
nuklearer Anlagen und radioaktiver Abfälle
Die Kernkraftwerke betreibenden deutschen Stromkonzerne haben
steuerfreie Rückstellungen gebildet. Diese sollen für in Zukunft
anfallende Kosten der Stillegung und des Abrisses von Kernkraftwerken
sowie für die Entsorgung der abgebrannten Brennelemente und anderer
radioaktiver Abfälle verwendet werden.
Die genaue derzeitige Höhe der Rückstellungen, die bei den
Stromkonzernen gebildet worden sind, und der zu erwartende weitere Anstieg
bis zum Ende der jeweiligen Betriebsdauer von Kernkraftwerken ist
unbekannt.
Ungewiß ist auch der Zeitpunkt, zu dem die Rückstellungen für die
Stillegung, den Abriß der Kernkraftwerke sowie für die Entsorgung der
radioaktiven Abfälle verwendet werden.
Zwischenzeitlich nutzen die Stromkonzerne die Mittel, um in großem
Umfang Unternehmensbeteiligungen außerhalb der Stromwirtschaft zu
erwerben. Dies widersp richt dem Ziel eines fairen Wettbewerbs und
führt zu umfassenden wi rtschaftlichen Konzentrationen, wie sie die
Deregulierungskommission in ihrem Gutachten von 1991 bereits kritisiert
hat.
1. Aufgrund welcher Rechtsvorschriften werden Rückstellungen
gebildet für
— die Stillegung von Kernkraftwerken,
— den Abriß von Kernkraftwerken bis zur rückstandslosen
Beseitigung (grüne Wiese),
— die Zwischenlagerung, Wiederaufarbeitung und Endlagerung
abgebrannter Brennelemente und sonstiger radioaktiver
Abfälle,
— die nach Einlagerung in Endlager entstehenden Bet riebskosten?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft vom
14. Mai 1997 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Bei den genannten Rückstellungen handelt es sich um
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Diese sind nach § 249
Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch zwingend in der Handelsbilanz
zu bilden. Die Verpflichtung zur Übernahme der in der
Handelsbilanz ausgewiesenen Rückstellungen in die Steuerbilanz ergibt
sich aus § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz. Die den
Rückstellungen zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen ergeben sich aus dem Atomgesetz (§§ 7 und 9 a).
2. Welche Höhe haben die Rückstellungen insgesamt bis Ende 1996
erreicht?
Nach Angaben der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke
(VDEW) beträgt die Gesamtsumme der bisherigen
Rückstellungen per Ende 1996 ca. 54 Mrd. DM.
3. Welche jeweiligen Anteile entfallen auf die Kernkraftwerke
betreibenden Gesellschaften bzw. ihre Mutterkonzerne?
Dies unterliegt der Beurteilung der für den Einzelfall zuständigen
Wirtschaftsprüfer und Steuerbehörden. Der Bundesregierung
liegen hierzu keine Angaben vor.
4. Sind die Rückstellungen in den Bilanzen der Stromkonzerne
differenziert nach den jeweils anfallenden Kosten für die Stillegung, den
Abriß bzw. die Entsorgung der radioaktiven Abfälle
aufgeschlüsselt?
Wenn ja, welche Beträge sind für die einzelnen Maßnahmen
vorgesehen?
Kapitalgesellschaften haben in ihrer Handelsbilanz
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die keine
Steuerrückstellungen sind, ' unter den „sonstigen Rückstellungen"
grundsätzlich gesondert auszuweisen (§ 266 Abs. 3 unter B Nr. 3
Handelsgesetzbuch). Dies gilt auch für die Konzernbilanz (§ 298
Abs. 1 Handelsgesetzbuch). Ist ein gesonderter Ausweis
unterblieben, sind die Rückstellungen im Anhang zur Handelsbilanz
der Kapitalgesellschaft zu erläutern, wenn sie einen nicht
unerheblichen Umfang haben (§ 285 Nr. 12 Handelsgesetzbuch). Die
insgesamt gebildeten Rückstellungen in Höhe von ca. 54 Mrd. DM
sind nach Angaben der VDEW zu etwa 3/4 für die Entsorgung und
zu etwa 1/4 für die Stillegung und Demontage der Kernkraftwerke
vorgesehen. In den Entsorgungsrückstellungen sind u. a. die
Kosten der Wiederaufarbeitung, Mehrkosten bei der MOX-
Herstellung, Kosten für Transpo rte, Konditionierung, Verpackung,
Zwischenlagerung sowie Errichtung und Betrieb der Endlager
enthalten.
5. Wie kann verhindert werden, daß die zur späteren Finanzierung von
Stillegung und Abriß vorgesehenen laufenden Rückstellungen für
Unternehmenszukäufe zweckentfremdet werden?
Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch sind
von dem Unternehmen zu bilden, wenn eine ungewisse
Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten besteht. Werden durch die
Bildung einer Rückstellung im Unternehmen liquide Finanzmittel
„gebunden", besteht nach dem Handelsgesetzbuch keine
Verpflichtung, diese Finanzmittel in bestimmter A rt und Weise
anzulegen. Das Unternehmen wird aus Eigeninteresse eine
Mittelanlage wählen, welche gewährleistet, daß die der Rückstellung
zugrundeliegende Verpflichtung bei Fälligkeit erfüllt werden
kann. Im übrigen haftet das Unternehmen mit seinem gesamten
Vermögen dafür, die Verpflichtung erfüllen zu können. Diese
Situation ist keine Besonderheit bei Unternehmen die
Kernkraftwerke betreiben sondern gleichermaßen bei allen
Wirtschaftszweigen anzutreffen.
6. Gibt es Kriterien zur Abgrenzung von Rückstellungen bei der
Einstellung in die Bilanz hinsichtlich ihres Grundes in der Atom-,
Chemiewirtschaft oder anderen Wirtschaftsbereichen?
Die Kriterien, nach denen Rückstellungen zu bilden sind,
orientieren sich für alle Wirtschaftsbereiche an der „Grundnorm" des
§ 249 Handelsgesetzbuch.
7. Gibt es Abgrenzungskriterien zur Zeitdauer der Rückstellungen
bzw. zum Zeitpunkt ihrer Wiederauflösung?
Rückstellungen sind zu bilden, wenn die Voraussetzungen hierfür
vorliegen. Die Auflösung einer gebildeten Rückstellung darf erst
erfolgen, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist (§ 249
Abs. 3 Satz 2 Handelsgesetzbuch).
8. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Unternehmenskäufe die
Stromkonzerne aus ihren Rückstellungen getätigt haben?
Der Bundesregierung ist bekannt, daß sich die
Stromversorgungsunternehmen bzw. ihre Muttergesellschaften
beispielsweise im .Telekommunikations- und Entsorgungsbereich mit
Beteiligungen engagiert haben. Genaue Kenntnisse, ob und in
welchem Umfang Energieversorgungsunternehmen Finanzmittel, die
durch Rückstellungen gebunden sind, für Unternehmenskäufe
verwendet haben, liegen der Bundesregierung nicht vor.
9. Inwiefern können nach Ansicht der Bundesregierung auch im Fall
vorzeitiger Stillegung und Insolvenz eines Kraftwerksbetreibers erst
während der Bet riebszeit erfolgende Rückstellungen ein
ausreichendes Mittel zur finanziellen Stillegungsvorsorge bieten?
Die Erfahrungen mit vorzeitigen Stillegungen kommerzieller An
-
lagen in der Bundesrepublik Deutschland bestätigen im Grund
satz, daß die für die Stillegungsmaßnahmen erforderlichen
finanziellen Mittel z. B. auch in Fällen vorzeitiger Stillegung zur
Verfügung standen. Dies insbesondere deshalb, weil die
Unternehmen mit ihrem gesamten Vermögen für die Erfüllbarkeit einer
fälligen Verpflichtung einzustehen haben.
10. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Kosten für die Stillegung
von Kernkraftwerken je Megawatt installierter Leistung?
11. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Kosten für den Abriß von
Kernkraftwerken je Megawatt installierter Leistung?
Die Kosten für Stillegung und Demontage von Kernkraftwerken
hängen nur bedingt von der installierten Leistung ab. Die Höhe
der zu erwartenden Kosten ergibt sich dabei aus grundlegenden
Stillegungsstudien, die regelmäßig aktualisiert werden.
Nach dem VDEW-Kostenmodell (Stand 1995) beträgt die Höhe
der Kosten für Stillegung und Abbau der Gebäude und
Einrichtungen des Kontrollbereichs eines Kernkraftwerks mit
Druckwasserreaktor rd. 650 Mio. DM, für einen Siedewasserreaktor rd.
770 Mio. DM. Hinzu kommen Kosten für die Nachbetriebsphase
(Zeitraum zwischen endgültiger Betriebseinstellung und
Erteilung der Stillegungs- und Abbaugenehmigung) und Kosten für
den Abriß der konventionellen Gebäude sowie nicht näher
bezifferte Risikozuschläge für Unvorhergesehenes. Die für die
Stilllegung erforderlichen Aufwendungen gehen in die
Stromerzeugungskosten mit ca. 0,25 bis 0,3 Pf/kWh in den ersten 19
Betriebsjahren des Kernkraftwerkes ein.
12. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Kosten für die
Wiederaufarbeitung der abgebrannten Brennelemente je Tonne
Schwermetall in der französischen Anlage in La Hague und in der
englischen Anlage in Sellafield?
Nach Angaben der Betreiber und des Energiewirtschaftlichen
Institutes an der Universität Köln betragen die
Wiederaufarbeitungskosten in beiden Anlagen
— für sog. Altverträge (Zeitfenster bis etwa 2000) ca. 2 400 bis
2 750 DM/kg Schwermetall;
— für sog. Neuverträge (ab 2000 bis 2005) ca. 1 600 bis 1 800 DM/
kg Schwermetall.
Dies beinhaltet Brennelementelagerung, Wiederaufarbeitung und
Abfallkonditionierung.
13. Welche Kosten würden nach Schätzungen der Bundesregierung bei
einem Abriß aller zur Zeit bestehenden deutschen Kernkraftwerke
entstehen?
Auf die Antwort zu den Fragen 10 und 11 wird verwiesen.
14. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Kosten für die Zwischen-
und Endlagerung der abgebrannten Brennelemente und sonstiger
radioaktiver Abfälle je Tonne Schwermetall?
Da die Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente und
sonstige radioaktive Abfälle überwiegend privat betrieben werden,
kann die Bundesregierung zu den Kosten für die
Zwischenlagerung je Tonne Schwermetall keine Angaben machen. In einer
Studie des Energiewirtschaftlichen Institutes Köln aus dem Jahre
1995 werden für die Zwischenlagerung abgebrannter
Brennelemente ca. 500 DM/kg Schwermetall, für die
Abfallzwischenlagerung ca. 200 bis 400 DM/kg Schwermetall angegeben. Der
Preis für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in den geplanten
Endlagern Schacht Konrad und Gorleben ist insbesondere
abhängig von den Betriebszeiten der Endlager sowie von Art und
Menge der einzulagernden Abfälle. Belastbare Angaben können
aufgrund des derzeitigen Planungsstandes hierzu nicht gemacht
werden. In der Studie des Energiewirtschaftlichen Institutes Köln
werden 800 bis 1 000 DM/kg Schwermetall für die Endlagerung
angegeben. Der Preis für die Endlagerung von Abfällen mit
vernachlässigbarer Wärmeentwicklung in dem derzeit in Bet rieb
befindlichen Endlager Morsleben beträgt 12 500 DM/m 3 . Des
weiteren wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
15. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Errichtungs- bzw.
Betriebskosten der geplanten Endlager Grube Konrad in Salzgitter,
Salzbergwerk Gorleben und Endlager Morsleben?
Nach derzeitigem Kenntnisstand werden die Kosten (mit
Ausnahme der Stillegungskosten) wie folgt geschätzt:
Kosten Gorleben
Gesamtprojektkosten (Projektmanagement, Konzeptplanung,
übertägige und untertägige Standorterkundung,
Genehmigungsverfahren, Endlagerplanung, Endlagererrichtung) bis zur
Inbetriebnahme: ca. 4,58 Mrd. DM, davon Kosten der Errichtung: ca.
1,1 Mrd. DM.
Betriebskosten pro Jahr: ca. 63 Mio. DM.
Kosten Konrad
Gesamtprojektkosten (Projektmanagement, Konzept- und
Genehmigungsplanung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung,
Errichtung/Umrüstung) bis zur Inbetriebnahme: ca. 2,7 Mrd. DM,
davon Kosten der Errichtung: ca. 1,1 Mrd. DM.
Betriebskosten pro Jahr: ca. 68 Mio. DM.
Kosten Morsleben
Kosten der Errichtung sind nicht angefallen, da das Endlager für
radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) am 3. Oktober 1990 vom
Bundesamt für Strahlenschutz als ein in Bet rieb befindliches
Endlager übernommen wurde. Unter Einschluß der Bet riebskosten
von ca. 60 Mio. DM pro Jahr werden die Gesamtkosten von der
Übernahme des ERAM an bis zum Auslaufen der
Dauerbetriebsgenehmigung am 30. Juni 2000 auf ca. 843 Mio. DM geschätzt.
16. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Kosten der Schließung
des Endlagers Morsleben?
Die Schließung des Endlagers Morsleben ist zur Zeit in der
Planung. Die Bundesregierung geht von Kosten in der
Größenordnung von ca. 2,5 bis 3 Mrd. DM aus.
17. Welche Einsparungen ergeben sich nach Auffassung der
Bundesregierung bei den Entsorgungskosten, wenn die modernsten
Entsorgungstechnologien angewandt werden, pro Tonne
Schwermetall?
Abgebrannte Brennelemente können über die
Wiederaufarbeitung oder direkte Endlagerung entsorgt werden. Zu den
derzeitigen Kosten der Wiederaufarbeitung wird auf die Antwort zu
Frage 12 verwiesen.
Kostenvorteile für die direkte Endlagerung werden erwartet,
können aber heute nicht exakt beziffert werden.
18. Welche Mengen an hoch-, mittel- und schwach-radioaktivem Abfall
fallen derzeit pro Jahr an, und welche Kosten werden dadurch
verursacht?
In Deutschland wird unterschieden zwischen radioaktiven
Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung und
wärmeentwickelnden Abfällen. Die Angaben zum Mengenanfall würden
aufgrund der Art der Abfälle eine komplexe Darstellung
erfordern, die den Rahmen einer Kleinen Anfrage überschreiten
würde. Daher wird auf den jährlich publizierten Bericht des
Bundesamtes für Strahlenschutz zum Anfall radioaktiver Abfälle in
der Bundesrepublik Deutschland (zuletzt: Bundesamt für
Strahlenschutz, Anfall radioaktiver Abfälle in der Bundesrepublik
Deutschland, Abfallerhebung für das Jahr 1995, BfS-ET-25/97,
Januar 1997) verwiesen.
Die Bundesregierung verfügt über keine Angaben, welche Kosten
durch den jährlichen Mengenanfall an radioaktiven Abfällen bei
den Verursachern anfallen.
19. Werden diese Entsorgungskosten von den Stromkonzernen in die
Strompreise eingestellt?
Wenn ja, in welcher Höhe pro Kilowattstunde?
Die Kosten der nuklearen Entsorgung werden als Aufwand in der
Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt. Es handelt sich
entweder um „direkten" Aufwand, wenn die Kosten aktuell
anfallen (Betriebsabfälle aus Kernkraftwerken, Wiederaufarbeitung,
Transporte) oder als Aufwand durch Zuführung zu
Rückstellungen, wenn die Aufwendungen in der Zukunft liegen
(Abfallrücknahme aus Wiederaufarbeitung, Zwischenlagerung,
Konditionierung, Endlagerung). Dieser Aufwand fließt mit in die
Kalkulation der Strompreise ein. Nach Angaben der VDEW wird
dieser Aufwand für die Entsorgung derzeit mit ca. 1,3 Pf/kWh
berücksichtigt. (Es handelt sich hier um einen Mittelwert zu
heutigen Kosten.)
Die Berücksichtigung der Entsorgungskosten als Aufwand führt
im Ergebnis dazu, daß die Aufwendungen, insbesondere auch
soweit sie die künftige Entsorgung betreffen, periodengerecht dem
Zeitpunkt der Nutzung der Kernkraftwerke und der einzelnen
Brennelemente zugeordnet werden können. Damit erfolgt auch
die Einbeziehung der Entsorgungskosten in den Strompreis zu
demjenigen Zeitpunkt, in dem auch die Nutzung der betreffenden
Vermögensgegenstände erfolgt.
20. Wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür
einsetzen, daß die Kosten für die spätere Stillegung und den Abriß von
Kernkraftwerken im Preis für Atomstrom mit berücksichtigt werden,
um bestehende Preisverzerrungen zu beseitigen?
In dem künftigen Strombinnenmarkt müssen
Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Anbietern aus den einzelnen
Mitgliedstaaten möglichst vermieden werden. Die Bundesregierung
wird sich deshalb für eine Harmonisierung der für EVU geltenden
Rahmenbedingungen, insbesondere im Umweltschutz- und
Steuerbereich, einsetzen.
21. Plant die Bundesregierung angesichts der noch ungewissen
Inanspruchnahme der gebildeten Rückstellungen eine Besteuerung der
angesammelten Beträge?
Wenn ja, auf welche Weise soll diese Besteue rung durchgeführt
werden?
Wie sich aus der Antwort auf Frage 1 ergibt, haben die
Unternehmen, die Kernkraftwerke betreiben, wegen der zum
jeweiligen Bilanzstichtag bestehenden ungewissen Verbindlichkeit im
Sinne von § 249 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch Rückstellungen
zu bilden. Pläne, diese Rückstellungen in der Steuerbilanz künftig
nicht mehr anzuerkennen, bestehen nicht.
Eine Mehrheit der Finanzminister der Länder ist der Auffassung,
daß für die Verpflichtung der Kernkraftwerksunternehmen, die
künftig durch die Einlagerung der radioaktiven Abfälle
entstehenden Betriebskosten der vom Bund zu betreibenden Endlager
zu übernehmen, keine Rückstellungen gebildet werden können.
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung, die von der
bisherigen Rückstellungspraxis abweicht, nicht.
22. Plant die Bundesregierung eine Änderung der Rechtsgrundlagen
für die Bildung von Rückstellungen, um einen öffentlich-rechtlichen
Fonds einzurichten?
Die Bundesregierung hat bisher solche Pläne nicht verfolgt. Sie
sieht keine Veranlassung, für bestimmte Wirtschaftsbereiche die
gesetzlich begründete Rückstellungsverpflichtung differenzie rt
zu behandeln.
23. Plant die Bundesregierung, diesen Fonds mit der Aufgabe der
Entsorgung radioaktiver Abfälle zu betrauen?
Nein. Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.]