Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/7597
06. 05.97
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Johannes Singhammer,
Maria Eichhorn, Anneliese Augustin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
der CDU/CSU
— Drucksache 13/7466 —
„Kinder sind unsere Zukunft" - Beteiligungsmöglichkeiten junger Menschen
in unserer Gesellschaft
Der rasante Prozeß der gesellschaftlichen und technischen Entwicklung
stellt Erwachsene, aber auch Kinder und Jugendliche vor neue
Herausforderungen. Insbesondere die Familie ist der O rt , wo Kinder zu
selbstbewußten und verantwortungsbereiten Personen heranwachsen
können. Insoweit ist es vordringliche politische Aufgabe, Eltern in ihrer
Verantwortung zu stärken und zu unterstützen. Es ist ebenfalls wich tig,
auch außerhalb der Beziehungsverhältnisse in der Familie deutlich zu
machen, daß Kinder und Jugendliche Träger eigener Rechte sind und als
Rechtspersönlichkeiten anzuerkennen sind. Nicht zuletzt aufgrund der
demographischen Entwicklung wächst die Neigung, im Alltagsleben die
Strukturen zunehmend an den Erwachsenen auszurichten. Deshalb gilt
es, die Bewußtseinsbildung für die Belange von Kindern zu verstärken.
Die VN-Kinderkonvention, das Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie die
jetzt anstehende Reform des Kindschaftsrechts bilden wichtige
Grundlagen zur Verbesserung der Rechte von Kindern. Gleichzeitig bleibt es
eine zentrale Aufgabe, jungen Menschen neue Möglichkeiten der
gesellschaftlichen Beteiligung zu eröffnen. Sie sollten stärker in
Entscheidungsprozesse, die die eigenen Belange betreffen, eingebunden
werden, damit sie frühzeitig demokratisch mitbestimmen und außerhalb der
Familie eigene Interessen gezielt vertreten können.
Dabei müssen folgende Grundsätze gelten:
— Kinder sind keine kleinen Erwachsenen, sondern Persönlichkeiten
mit ganz eigenen Interessen, die Achtung und Respekt verdienen.
— Die gesellschaftliche Beteiligung von Kindern und Jugendlichen muß
so geschehen, daß sie altersangemessen ist. Junge Menschen müssen
sich ernst genommen fühlen; ihnen muß deutlich werden, daß sich
aus ihrem Engagement sichtbare gesellschaftliche Konsequenzen
ableiten können.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 5. Mai 1997 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Vorbemerkung
Aus der Sicht der Bundesregierung sind Kinder die Voraussetzung
für eine zukunftsfähige Gesellschaft. Sie sichern nicht nur ihren
Fortbestand, sondern sind auch das Potential für die immer wieder
erforderliche Erneuerung der Gesellschaft. Alle gesellschaftlichen
Kräfte sind daher aufgefordert, sich um das Wohl der Kinder zu
kümmern. Politik und Gesellschaft müssen außerdem in dem
Bewußtsein handeln, daß aktuelle Entscheidungen mit darüber
bestimmen, wie die Welt zukünftig aussieht: Die Kinder von heute
haben die Folgen der Entscheidungen, die Erwachsene jetzt
treffen, morgen zu tragen.
Der erste und wichtigste Lebensraum für Kinder ist die Familie.
Das Grundgesetz sieht daher in Artikel 6 Pflege und Erziehung
der Kinder als das natürliche Recht der Eltern und als eine ihnen
obliegende Pflicht. Daraus ergibt sich für Staat und Gesellschaft
die Aufgabe, die Eltern bei ihrer Aufgabe zu unterstützen. Der
Staat wird seinem Auftrag aber nur gerecht, wenn er neben
direkter Unterstützung von Kindern und Eltern auch Einfluß auf
die Bedingungen nimmt, unter denen Kinder außerhalb der
Famille leben. Denn je älter Kinder werden, um so mehr weitet sich
ihr Lebensbereich aus. Als Besucher eines Kinderga rtens oder als
Teilnehmer am Straßenverkehr, als Mitglied in einem Sportverein
oder als Kinobesucher nehmen sie mit wachsender
Selbständigkeit teil am gesellschaftlichen Leben.
Damit wird zunehmend deutlich, daß Kinder nicht nur Kinder
ihrer Eltern sind, sondern eigenständige Personen. Sie sind, wie
vor allem die VN-Kinderrechtskonvention verdeutlicht hat, auch
Träger eigener Rechte und haben einen Anspruch darauf, mit
ihren Wünschen und Bedürfnissen ernstgenommen zu werden. In
diesem Verständnis vom Kind und dem Verhältnis zwischen
Erwachsenen und Kindern als einer „Partnerschaft" spiegelt sich ein
Wandel, der sich in den vergangenen Jahrzehnten bei Eltern und
in der Gesellschaft insgesamt vollzogen hat.
Eltern tragen die Verantwortung für ihre Kinder. Sie sind dabei auf
die Solidarität von Staat und Gesellschaft angewiesen. Den Kin
-
dern auch außerhalb des Verantwortungsbereichs der Eltern zu
ihrem Recht zu verhelfen und ihnen positive Lebensbedingungen
zu schaffen bzw. zu erhalten, ist Verpflichtung für jeden Bürger,
der mit Kindern umgeht, aber auch eine staatliche Aufgabe. Die
Wahrnehmung dieser Aufgabe, die heute mit dem Begriff
„Kinderpolitik" beschrieben wird, kommt nicht nur den Kindern
zugute, sie ist gleichzeitig eine Unterstützung der gleichgerichteten
Bemühungen der Eltern. Die Aktivitäten des Staates sind gerade
auch deshalb erforderlich, weil Eltern allein Bereiche, in denen
sich Kinder bewegen, und politische Prozesse, die Kinder
betreffen, oft nicht im Sinne von Kindern wirksam beeinflussen
können.
Besonders hervorzuheben ist, daß die Kinder- und Jugendhilfe
einen expliziten Auftrag zur Wahrnehmung von kinderpolitischen
Querschnittsaufgaben hat, nämlich entsprechend § 1 Abs. 3 Nr. 4
des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
(SGB VIII) dazu beizutragen, „positive Lebensbedingungen für
junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und
familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen."
So unverzichtbar der Einsatz von Erwachsenen - Privatpersonen
und Vertreter von Institutionen - für die Interessen von Kindern ist,
so wichtig ist doch auch, daß die Kinder selbst die Möglichkeit
erhalten, ihre Meinungen und Wünsche zu äußern und sich für ihre
Belange einzusetzen. Dies gilt für den Bereich der Familie, aber
auch für den gesellschaftlichen und politischen Raum.
Partizipation außerhalb der Familie, die den noch zu erläuternden
Ansprüchen genügt,
— nimmt Kinder als Mitbürger ernst,
— stellt sicher, daß die Belange von Kindern nicht übersehen
werden und
— kann so ein Beitrag zur Qualitätssicherung politischer
Entscheidungen sein, etwa bei der Stadtplanung oder im
Wohnungsbau, bei der Verkehrsplanung oder in Umweltfragen,
— fordert Erwachsene heraus, sich mit den Wünschen von Kin
-
dern auseinanderzusetzen,
— stellt eine Möglichkeit dar, grundlegende demokratische
Fähigkeiten und Verhaltensweisen einzuüben, indem man die eigene
Meinung äußert, andere zu überzeugen versucht, die Meinung
anderer achten lernt, Konflikte aushält und Kompromisse
aushandelt,
fördert bei Kindern und Jugendlichen die Entwicklung von
Solidarität und Gemeinsinn und steuert damit der häufig
beklagten Entsolidarisierung entgegen,
läßt Kinder - korrespondierend zu ihren Rechten - allmählich in
Verantwortung bis hin zur Übernahme von Pflichten wachsen,
— bedeutet elementare politische Bildung im Alltag, die in
politisches Engagement münden kann.
Älteren Kindern und Jugendlichen muß vermittelt werden, daß
verantwortliche Mitwirkung mit Anforderungen und Belastungen
verbunden sein kann und die Bereitschaft erfordert, sich
Sachkenntnisse anzueignen und sich auf mühsame
Überzeugungsarbeit einzulassen.
Die Bundesregierung hält es grundsätzlich für sinnvoll,
wünschenswert und möglich, Kindern die Chance zu geben, für ihre
eigenen Belange einzutreten. Die Politik für Kinder wird damit
durch eine Politik mit Kindern ergänzt. Nach Auffassung der
Bundesregierung ist Beteiligung vor allem do rt gefragt, wo Kinder
leben und sich aufhalten, d. h. vor allem im kommunalpolitischen
Raum und innerhalb der Institutionen, die sie besuchen, also
Kindergarten, Hort , Schule, Jugendverband und Freizeiteinrichtung.
Die Beteiligung von Kindern wird nach Auffassung der
Bundesregierung aber nur dann erfolgreich verlaufen und von den Kin
dern positiv empfunden, wenn
— es um Themen geht, die den Kindern wichtig sind,
— die Formen der Beteiligung mit Bedacht gewählt und
insbesondere dem Alter und Entwicklungsstand der Kinder sowie
dem jeweiligen Gegenstand der Partizipation angemessen und
transparent sind,
— Partizipation als prozeßhaft verstanden wird und die gewählten
Formen immer wieder auf ihre Angemessenheit überprüft und
ggf. auf die je besonderen Bedingungen hin angepaßt werden,
— es gelingt, Kinder aus unterschiedlichen sozialen Schichten
sowie Jungen und Mädchen einzubeziehen,
— Erwachsene Kindern zuhören und sich auf die Sprache der
Kinder einlassen,
— sie in einem überschaubaren Zeitraum konkrete Konsequenzen
hat; dazu bedarf es gesicherter Verfahren der Einbringung von
Kindervoten in die Verwaltung,
— sie von Erwachsenen nicht als Alibi für die Durchsetzung
eigener Interessen mißbraucht wird,
— Erwachsene Partizipation nicht dazu benutzen, Verantwortung
auf Kinder abzuwälzen.
Bei der Beteiligung von Kindern handelt es sich um eine
Thematik, die erst seit kurzer Zeit intensiv diskutiert wird und bisher nur
begrenzt Eingang in die Praxis gefunden hat. Der Bedarf an
Diskussion und Erprobung ist dementsprechend sehr hoch. Die
Bundesregierung begrüßt es daher, daß die Kommission zur Erstellung
des 10. Kinder- und Jugendberichts die Absicht geäußert hat, das
Thema „Partizipation" im Bericht zu behandeln.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die demographischen
Verschiebungen mit der Folge eines immer geringer werdenden Anteils von
Kindern unter 15 Jahren und einer stetig wachsenden Anzahl von
Erwachsenen?
Es trifft zu, daß der Anteil der Kinder unter 15 Jahren an der
Bevölkerung in den vergangenen Jahrzehnten deutlich gesunken
ist. Lag er 1950 noch bei 23,2 %, betrug er 1995 nur noch 16,2 %.
Demgegenüber stieg der Anteil der Erwachsenen im Alter von
60 Jahren und mehr im gleichen Zeitraum von 14,8 % auf 21,0 %
Eine Prognose des Bundesministeriums des Innern geht davon
aus, daß sich diese Entwicklung fortsetzt. So könnte der Anteil der
Kinder bis zum Jahr 2020 auf 12,1 % zurückgehen, während der
Anteil der älteren Menschen 28,9 % betragen dürfte.
Ursache für diesen weltweit und zunehmend auch in den Dritte
Welt-Ländern zu beobachtenden demographischen Wandel sind
insbesondere niedrige bzw. sinkende Geburtenraten bei
gleichzeitig gestiegener bzw. steigender Lebenserwartung.
Dieser Prozeß birgt auch bezogen auf Kinder Chancen und
Risiken. Im familiären Bereich können auf der einen Seite
materielle Ressourcen auf die Versorgung weniger Kinder konzentriert
werden. Eltern können sich dem einzelnen Kind in besonderer
Weise widmen und zuwenden. Auf der anderen Seite sinken die
Chancen zu sozialem Lernen im Kreis der Geschwister. Zudem ist
die Gefahr der Überbehütung durch die Eltern gegeben.
Problematisch kann auch sein, daß einzelne Kinder alle Hoffnungen
ihrer Eltern erfüllen sollen.
Im gesellschaftlichen Bereich lassen sich unterschiedliche
Phänomene beobachten. Einerseits gilt Kindern und Jugendlichen die
besondere Aufmerksamkeit beispielsweise der Werbung; Jugend-
und Jugendlichkeitskult erwecken den Anschein, als stünden
junge Menschen im Mittelpunkt. Andererseits kann der sinkende
Anteil von Kindern dazu führen, daß sie zunehmend zu einer
Randgruppe werden, deren Interessen tatsächlich aktuell zu
wenig beachtet und damit oft auch langfristig nicht genügend
gewahrt werden. Je stärker die Gesellschaft kinderentwöhnt wird,
um so mehr steigt das Risiko, daß altersgemäßes Verhalten von
Kindern als unangepaßt und störend empfunden wird.
Beispielhaft dafür steht die Klage von Anwohnern an Spielplätzen über
die „Belästigung" durch spielende Kinder.
In dieser Situation brauchen Kinder Erwachsene, die immer
wieder daran erinnern, daß Spielen und Toben, Lärmen und
Neugierde zu den natürlichen Verhaltensweisen von Kindern
gehören, die nur um den Preis von psychischen und physischen
Fehlentwicklungen unterdrückt werden können.
Darüber hinaus ist aber auch gerade der sinkende Kinderanteil
eine Begründung für Partizipation Während Erwachsene über das
Wahlrecht Einfluß auf politische Entscheidungen ausüben
können, sind Kinder darauf angewiesen, daß entweder andere ihre
Interessen wahrnehmen, oder sie über eine ihnen eingeräumte
Beteiligung die Chance erhalten, ihre Interessen selbst
unmittelbar in den politischen Willensbildungsprozeß einzubringen.
Durch die unmittelbare Beteiligung wird Politik stärker in die
Pflicht genommen, mit Blick auf kurz- und langfristige Folgen des
eigenen Handelns auch die Interessen derer zu wahren, die noch
nicht wählen dürfen.
Für die Gesellschaft insgesamt stellen sich durch den
demographischen Wandel und seine Folgen Herausforderungen, die, wie
beispielsweise die Rentendebatte zeigt, nur im Miteinander der
Generationen zu bewältigen sind. Die Solidarität von Jung und Alt
zu wahren und zu stärken, ist bei den notwendigen
Anpassungsprozessen, die alle gesellschaftlichen Bereich berühren,
wesentliche politische Leitlinie der Bundesregierung.
2. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, eine
kinderfreundliche Gesellschaft zu sichern, in der die altersspezifischen
Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen respektiert werden?
Die Schaffung gesellschaftlicher Bedingungen, unter denen
Kinder zu selbstbewußten und verantwortungsbereiten Menschen
heranwachsen können, ist eine dauerhafte Aufgabe aller
gesellschaftlichen Kräfte. Die Politik auf Bundes-, Landes- und
kommunaler Ebene ist ebenso gefordert wie die Verbände und
andere Träger öffentlicher Aufgaben, Medien, Arbeitgeber,
Gewerkschaften und Kirchen. Eltern und Kinder zu unterstützen und
ihnen Verständnis entgegenzubringen ist aber auch Verpflichtung
für jeden Einzelnen, dem an einer lebendigen, zukunftsfähigen
Gesellschaft liegt und der auf Kinder trifft, sei es als Vermieter,
Nachbar, Anwohner, Restaurantbesitzer, Geschäftsinhaber oder
Architekt.
Die Bundesregierung beteiligt sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit
durch ein breites Maßnahmenspektrum an der Gestaltung
familien- und kinderfreundlicher Rahmenbedingungen. Hinzuweisen
ist dabei einerseits auf die familienpolitischen Leistungsgesetze,
die zum Ziel haben, daß Familien mit Kindern unter annähernd
gleichen Verhältnissen am gesellschaftlichen Leben teilhaben wie
Menschen ohne Verpflichtungen für Kinder. Herausragend sind
hierbei der Familienleistungsausgleich mit einem Gesamtvolumen
von rd. 48 Mrd. DM in 1997 sowie das Bundeserziehungsgeld und
der Erziehungsurlaub verbunden mit der Rückkehrgarantie in den
Betrieb. Wirtschaftliche Hilfen, die Eltern besser in die Lage
versetzen, ihren Kindern eine altersgerechte Entwicklung und
Förderung zu ermöglichen, sind aber auch finanzielle Entlastungen wie
das Ehegattensplitting, Steuerfreibeträge für Alleinerziehende
und Familien mit behinderten Kindern oder Kindern in der
Ausbildung bis hin zur beitragsfreien Mitversicherung in der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung bzw. Erhaltung einer
kinderfreundlichen Gesellschaft leisten auch die direkt auf Kinder
und Jugendliche zielenden Hilfen und Maßnahmen. Beispielhaft
dafür sei der mit derzeit ca. 180 Mio. DM dotierte Kinder- und
Jugendplan des Bundes genannt, mit dessen Hilfe die in der
Kinder- und Jugendhilfe erforderlichen Strukturen gesichert und die
Anregungskompetenz des Bundes für die Tätigkeit der
Jugendhilfe ausgefüllt wird. Weiterhin gibt es eine Vielzahl von
gesetzlichen Regelungen, die Kindern zugute kommen. Der Bericht der
Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der VN-
Kinderrechtskonvention gibt darüber einen umfassenden Überblick.
Darüber hinaus ist es Ziel der Bundesregierung, über
öffentlichkeitswirksame Initiativen ein kinderfreundliches Klima in der
Gesellschaft zu schaffen, in dem die Interessen- und Bedürfnislagen
von Familien und Kindern Beachtung finden. Ein Beitrag dazu
wird eine für 1998 in Vorbereitung befindliche Kampagne sein,
die auch auf die Umsetzung der VN-Kinderrechtskonvention in
der Bundesrepublik Deutschland zielt. Der laufende
Bundeswettbewerb „Kinder- und familienfreundliche Gemeinde " soll
bestehende und in der Entwicklung befindliche kinder- und
familienfreundliche Maßnahmen von Kommunen zusammentragen und
über eine Veröffentlichung andere zur Nachahmung anregen.
Über den Bundeswettbewerb „Der familienfreundliche Betrieb"
unterstützt die Bundesregierung die Sozialpartner in ihrem
Bemühen um geeignete Lösungen zur besseren Vereinbarkeit von
Familie und Erwerbstätigkeit.
Im Zusammenhang mit Kinderfreundlichkeit kommt dem kom
-
munalpolitischen Raum eine besondere Bedeutung bei. Do rt steht
eine Palette von Institutionen bzw. Instrumenten zur Sicherung
von Kinderinteressen zur Verfügung. Dazu zählen insbesondere:
— Jugendämter,
— Kinder- und Jugendverbände,
— Kinderfreundlichkeitsprüfungen in den Gemeinden,
— Kinderbeauftragte,
— Kinderanwälte,
— Kinderbüros,
— Kinderberichte, in denen die Situation von Kindern
aufgearbeitet wird,
— unterschiedliche Formen der Kinderbeteiligung (vgl. Antwort -
zu Frage 5).
3. Welche gesetzlichen Grundlagen bestehen für die Partizipation
junger Menschen auf Bundesebene, in den Ländern und Gemeinden
sowie in Institutionen?
Unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten ist Richtschnur für die
Partizipation junger Menschen die auch von der Bundesregierung
ratifizierte VN-Kinderrechtskonvention. Laut Artikel 12 sichern
die Vertragsstaaten Kindern, die fähig sind, sich eine eigene
Meinung zu bilden, das Recht zu, die eigene Meinung in allen das
Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Sie sollen die
Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter
und seiner Reife berücksichtigen. Die Kinder sollen insbesondere
in allen das Kind berührenden Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine
geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen
Verfahrensvorschriften gehört werden.
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch, dessen Leitlinie die Förderung
der Entwicklung junger Menschen und ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und Gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
ist (§ 1 Abs. 1), enthält eine ganze Reihe von Vorschriften zur
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen.
— § 8 beschreibt diesbezüglich generelle Regelungen.
Hervorzuheben ist, daß Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem
Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen
der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen sind.
— Nach § 11 sollen Angebote zur Jugendarbeit von den
Betroffenen mitbestimmt und mitgestaltet werden.
— § 36 regelt die Mitwirkung und Mitgestaltung u. a. von Kindern
und Jugendlichen bei der Planung und Durchführung von
Hilfen zur Erziehung.
— § 80 Abs. 1 Nr. 3 legt fest, daß die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bedarf
an Einrichtungen und Diensten unter Berücksichtigung der
Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen
und der Personensorgeberechtigten zu ermitteln haben.
Unter Berücksichtigung der genannten Vorschriften ist die
Jugendhilfe gehalten, bei der Wahrnehmung des in § 1 Abs. 3 SGB
VIII enthaltenen generellen Auftrages, positive
Lebensbedingungen für junge Menschen und eine kinder- und familienfreundliche
Umwelt zu schaffen, Kinder und Jugendliche zu beteiligen.
Weitere Hinweise zur Auslegung von § 8 SGB VIII erwartet die
Bundesregierung von einer Studie, die die Kommission zur
Erstellung des 10. Kinder- und Jugendberichts unter dem Titel
„Umsetzung von § 8 KJHG aus der Perspektive der
pragmatischprofessionellen Handlungsorientierung von Jugendämtern" in
Auftrag gegeben hat.
Der Bundesregierung ist bekannt, daß mehrere Länder in ihre
Ausführungsgesetze zum SGB VIII partizipatorische Elemente
aufgenommen haben. So heißt es in § 4 Abs. 3 des
Jugendförderungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein „Auch Kinder
und Jugendliche sollen an Planungen in den Gemeinden in
angemessener Weise beteiligt werden, soweit ihre Interessen hiervon
berührt werden" . In Brandenburg können entsprechend § 6 Abs. 5
des Ersten Gesetzes zur Ausführung von SGB VIII junge Menschen
als Sachverständige zum Jugendhilfeausschuß zugezogen
werden, wenn sie von Entscheidungen betroffen sind. In Berlin enthält
das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
über SGB VIII hinausgehende konkrete Regelungen zur
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Entscheidungen und
Maßnahmen der Jugendhilfe.
Die weitreichendste Rechtsvorschrift zur Beteiligung von Kindern
und Jugendlichen im kommunalpolitischen Raum enthält die
schleswig-holsteinische Gemeindeordnung. Nach der
grundsätzlichen Feststellung in § 1 Abs. 1, daß die Gemeinden auch in
„Verantwortung für die zukünftigen Generationen" handeln,
schreibt die Gemeindeordnung in § 47 f vor, daß die Gemeinden
Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren
Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen sollen.
Hierzu sollen die Gemeinden geeignete Verfahren entwickeln. Bei
der Durchführung von entsprechenden Planungen und Vorhaben
soll die Gemeinde zudem in geeigneter Weise darlegen, wie sie
diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung der Kinder
und Jugendlichen durchgeführt hat.
Darüber hinaus gibt es in Gemeindeordnungen das Instrument
der Bürgerbeteiligung an Planungsverfahren. Auf dieser Basis
wird bereits jetzt die Einbeziehung von Kindern und vor allem
Jugendlichen in Planungsverfahren praktiziert, die ihre Belange
betreffen.
Einen weiteren Ansatz für Kinderbeteiligung auf kommunaler
Ebene bietet die Bürgerbeteiligung nach § 3 des Baugesetzbuches
(BauGB), für die die Gemeinden vielfältige
Gestaltungsmöglichkeiten haben. Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 sind bei der Bauleitplanung
insbesondere die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der
Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen
und alten Menschen und der Behinderten zu berücksichtigen, so
daß die Belange von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung, aber auch im Rahmen der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange (z. B. durch Jugendämter) zur Geltung
gebracht werden können.
4. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit unterschiedlicher
Ansätze für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen auf
Bundesebene einerseits und auf der Ebene der Länder und Kommunen
andererseits?
In Fachkreisen besteht weitgehend Konsens darüber, daß die
Beteiligung von Kindern sich vorrangig auf jene Lebensräume
erstrecken sollte, in denen Kinder leben und die von ihnen
übersehen werden können. Für Beteiligung bietet sich daher vor allem
der kommunalpolitische Raum an. Dies gilt um so mehr, wenn es
sich um jüngere Kinder handelt. Für solche Kinder eignen sich vor
allem projektbezogene Formen der Partizipation und Kinderforen.
Erst für ältere Kinder können gemeindebezogene Kinder- und
Jugendparlamente und vergleichbare Formen wie die
Jugendgemeinderäte in Baden-Württemberg eine angemessene
Möglichkeit sein, Meinungen untereinander auszutauschen und
gemeinsame Positionen zu formulieren.
Auch auf Landes- und Bundesebene kann eine Beteiligung von
Kindern und Jugendlichen immer dann angeraten sein, wenn
Themen zur Debatte stehen, die die Belange von Kindern und
Jugendlichen betreffen. Land und Bund sind nach Auffassung der
Bundesregierung aber eher eine Diskussionsebene für ältere
Kinder und Jugendliche, da Beratungen im parlamentarischen Raum
selten zeitnah zu Konsequenzen für die Situation vor Ort führen.
5. Welche Modelle der Einbindung und Beteiligung junger Menschen
auf der Ebene der Länder und Kommunen sind der Bundesregierung
bekannt?
In Deutschland haben sich vielfältige Formen der Partizipation
von Kindern und Jugendlichen entwickelt. Die bekanntesten
Modelle der Beteiligung sind - teils unter verschiedenen
Bezeichnungen
— Kinder- und Jugendparlamente,
— Kinderforen, runde Tische,
— projektbezogene Formen,
— institutionenbezogene Formen,
— verbandsbezogene Mitbestimmung.
6. Wie beurteilt die Bundesregierung die bekannten unterschiedlichen
Formen der gesellschaftlichen Beteiligung in bezug auf ihre
Angemessenheit für Kinder und Jugendliche?
Bislang liegen über die Angemessenheit unterschiedlicher For
-
men der Partizipation kaum gesicherte Erkenntnisse vor. Zu be
achten ist auch, daß die Art der Umsetzung über das Gelingen
mindestens ebenso sehr entscheidet wie die Form selbst.
Tendenziell vertritt die Bundesregierung zu einzelnen Formen folgende
Auffassung:
— Kinder- und Jugendparlamente
Die parlamentarische Form, die aus dem politischen Raum
übertragen wird, entspricht eher der A rt und Weise, wie sich
ältere Kinder und Jugendliche mit einer Thematik
auseinandersetzen. Bei jüngeren Kindern ist die Gefahr gegeben, daß
das Verfahren übergestülpt wirkt und nur mit hohem
organisatorischen Aufwand angemessen umgesetzt werden kann.
Zudem stellt sich häufig die Frage nach der Legitimation der
Repräsentanten.
— Kinderforen
Kinderforen arbeiten nicht mit gewählten Mitgliedern.
Vielmehr werden Kinder immer neu eingeladen, sich mit
aktuellen Themen zu befassen. Kinderforen stellen eine gelungene
Mischung aus Kinderparlament und projektbezogenen Formen
dar und weisen für Kinder eine geringere Hemmschwelle auf,
sich zu beteiligen, weil die Teilnahme nicht verbindlich sowie
zeitlich begrenzt und das Verfahren weniger formalisiert ist.
— Projektbezogene Formen der Partizipation
Für die Beteiligung kleiner und jüngerer Kinder kommen vor
allem projektbezogene Formen der Partizipation in Frage, bei
denen es um die relativ zeitnahe Lösung überschaubarer und
abgrenzbarer Probleme geht. In jedem Fall bedarf es, ebenso
wie bei Kinder- und Jugendparlamenten und Kinderforen, der
qualifizierten Begleitung durch Erwachsene. Projektbezogene
Formen der Partizipation, hier u. a. in Form von
Zukunftswerkstätten, sollen in einem Modellversuch zur kinderfreundlichen
Dorfentwicklung erprobt werden, den das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu fördern
beabsichtigt.
— Jugendgemeinderäte
In mehr als 40 baden-württembergischen Gemeinden wählen
Schüler einen Jugendgemeinderat, der sich mit
kommunalpolitischen Themen befaßt und ein Antrags- und
Anhörungsrecht beim Gemeinderat hat. Diese Form stellt eine
Heranführung von Jugendlichen an das politische System dar.
Jugendbeiräte
Jugendbeiräte, die es vor allem in kleinen Gemeinden
Schleswig-Holsteins gibt, werden von organisierten wie
nichtorganisierten Gruppierungen Jugendlicher bestimmt und
entsenden Vertreter, die volljährig sind, als „bürgerliche
Mitglieder" mit voller Stimmberechtigung in Amts-, Jugend- oder
Kulturausschuß. Diese Form stellt die weitestgehende
Integration in die Kommunalpolitik dar.
— Institutionenbezogene Partizipation
Kindergarten und Hort , Schule und Freizeiteinrichtung sind
Institutionen, in denen Kinder sich über einen großen Teil des
Tages aufhalten. Sie bieten daher ein ideales Feld,
Mitbestimmung zu praktizieren, trotz bzw. gerade auch wegen des
Spannungsfeldes zum gesetzlichen und pädagogischen
Auftrag der Institutionen.
Im Bereich des Schulwesens haben die dafür laut Grundgesetz
zuständigen Länder jeweils Schulgesetze,
Schulverfassungsgesetze und z.T. Schulmitbestimmungsgesetze erlassen, in
denen u. a. auch die Organisation und die Aufgaben der
Mitwirkungsgremien im Schulbereich geregelt sind. Zu diesen
Gremien zählen auf Klassen- bzw. Jahrgangsstufenebene
gewählte Schülervertreter und das von diesen gebildete
Schülerparlament (Schülerrat, Schülerausschuß) der Schule,
Stadtoder Kreisschülerräte und der Landesschülerrat. Nicht zuletzt
sind in den meisten Schulgesetzen bzw.
Schulverfassungsgesetzen Schülervollversammlungen der gesamten Schule oder
der Schulstufen vorgesehen. Schüler wirken auch in der
Schulkonferenz mit.
— Verbandsbezogene Mftbestimmung
Jugendverbände sind selbstorganisierte und selbstverwaltete
Zusammenschlüsse von Kindern und Jugendlichen. Sie sind
daher prädestiniert für eine Mitbestimmung durch die
Betroffenen auf allen Verbandsebenen. Auch Sportvereine bieten
sich für Partizipation an.
Angesichts der unbef riedigenden Informationslage über Formen
der Partizipation vergibt das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend in Kürze einen Auftrag zur Erstellung
einer Studie, in der Formen der gesellschaftlichen Partizipation
beschrieben und evaluie rt werden sollen.
7. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie Kinder und
Jugendliche die unterschiedlichen Angebote der Partizipation
annehmen?
Vorliegende Erfahrungsberichte zeigen, daß Angebote zur
Partizipation überall dort angenommen werden, wo Kinder sich
ernstgenommen fühlen und die in der Vorbemerkung genannten
Voraussetzungen erfüllt sind.
Insgesamt ist die Erkenntnislage zu der Frage aber nur
unzureichend. Um verläßliche Aussagen darüber machen zu können,
wird diese Frage in die in der Antwort auf Frage 6 genannte Studie
aufgenommen werden.
8. Welche internationalen Erfahrungen der Partizipation junger
Menschen sind der Bundesregierung bekannt, und wie werden sie
bewertet?
Der Gedanke der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen hat
in vielen Ländern Eingang in Diskussion und Praxis gefunden.
Aus einer Vielzahl von Beispielen seien hier genannt:
— In Österreich ist das Modell der Kinderparlamente und
Kindergemeinderäte, in denen vor allem 8- bis 14jährige vertreten
sind, weit verbreitet. Die Stadt Graz ist das bekannteste Bei
-
spiel für vielfältige projektbezogene Formen der Partizipation.
— In Frankreich gibt es seit etwa 20 Jahren Jugendparlamente.
Ihre Zahl beträgt heute mehr als 700. Die „Parlamentarier"
werden in Schulen, Jugendvereinigungen und Kulturzentren
gewählt und von Fachleuten unterstützt.
— -In Luxemburg hat der Jugendminister Anfang 1996 dazu
aufgerufen, Kinderparlamente und andere Formen der Beteiligung
zu entwickeln.
— Im italienischen Aulla gibt es einen Kinderbürgermeister, dem
ein 30köpfiger Gemeinderat seines Alters zur Seite steht, der
ein Büro im Rathaus, Kompetenzen in Sachen Umwelt, Sport,
Altenhilfe und Jugend und vor allem einen Etat von rund
100 000 DM hat.
— In Rumänien existieren ca. 20 Kinderparlamente. Sie setzen
sich u. a. dafür ein, daß das Thema „Kinderrechte" Pflichtfach
in Schulen wird.
— In Dänemark zeigt das Beispiel von Odense, daß die Beteiligung
von Kindern zu besseren politischen Entscheidungen und auch
zur Einsparung von Kosten beitragen kann. Do rt konnte, auch
durch die Beteiligung von Kindern an der Schulwegplanung,
innerhalb von sechs Jahren die Anzahl der registrierten
Personenschäden in der Ambulanz der Universitätsklinik um 82 %
gesenkt werden. Der Dachverband der dänischen
Jugendorganisationen (DUF) hat im Rahmen seiner
Demokratiekampagne ein Programm entwickelt, nach dem
„Verbandsdetektive" die verbandlichen Entscheidungsstrukturen auf
Mitbestimmungsdefizite abklopfen sollen.
— In Schweden arbeiten Schüler an etwa 400 Schulen aktiv an der
Umgestaltung ihrer Schulhöfe. Die Aktion, bei der besonderer
Wert auf Schülermitbestimmung gelegt wird, begleitet und
koordiniert eine Arbeitsgruppe.
Eine Bewertung der hier genannten Beispiele ist der
Bundesregierung nicht möglich, da ihr dazu nicht genügend
Hintergrundinformationen vorliegen. Die Beispiele belegen aber, daß es,
unterstützt durch die VN-Kinderrechtskonvention, eine breite
internationale Diskussion um Kinderbeteiligung gibt und in vielen
Ländern mit unterschiedlichen Formen der Partizipation expe ri
-mentiert wird.
Auch im Rahmen internationaler Zusammenarbeit gibt es erste
Beispiele für Partizipation. So waren 1996 in Leipzig bei einer von
der Bundesregierung ausgerichteten Europaratskonferenz, an der
350 Vertreter aus 38 Europaratsstaaten teilnahmen, mehr als
50 Kinder und Jugendliche vertreten. Thema der Konferenz waren
„Kinderrechte und Kinderpolitik in Europa: neue Wege?"
Die international wachsende Bedeutung der Thematik wird
dadurch unterstrichen, daß der „Kongreß der lokalen und
regionalen Verantwortlichen Europas (CLRAE) " des Europarates eine
„Charta über die Beteiligung der Jugendlichen am Leben der
Gemeinden und Regionen" entwickelt hat, von deren Umsetzung
eine stärkere Partizipation der jungen Generation erhofft wird. Im
Jugenddirektorat des Europarates existiert zudem seit längerem
eine Arbeitsgruppe, die Beispiele der Partizipation sammelt und
daraus eine Resolution zur Partizipation formuliert.
Im Bereich der EU war „Partizipation auf lokaler Ebene" Thema
eines 1996 in Cork abgehaltenen informellen
Jugendministertreffens unter irischer Präsidentschaft. Im Rahmen der z.Z.
laufenden niederländischen Präsidentschaft richtet die Stadt
Rotterdam Anfang Juni eine „Europäische Konferenz über die
Beteiligung der Jugend" aus.
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung nach Einführung
eines bzw. einer Kinderbeauftragten auf Bundesebene?
Die Bundesregierung ist daran interessiert, daß die Interessen von
Kindern in Staat und Gesellschaft effektiv zur Geltung kommen.
Zusätzlich zur Wahrnehmung von Kinderinteressen durch die
Kinder selbst können Kinderbeauftragte, insbesondere in den
Gemeinden, dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für
Kinder zu erhalten bzw. zu schaffen.
Bezogen auf die Bundesebene hält die Bundesregierung es jedoch
nicht für sinnvoll, diese Aufgabe einem
Bundeskinderbeauftragten zu übertragen. Es besteht eine breite Übereinstimmung
darüber, daß der weitaus größte Teil der politischen Entscheidungen,
die Kinder unmittelbar betreffen, auf kommunaler Ebene
getroffen wird. Die Konsequenz daraus muß sein, vor allem die
kinderpolitischen Kräfte in den Gemeinden zu stärken und sie in die
Lage zu versetzen, sich im Sinne einer Querschnittspolitik für
Kinder zu engagieren. Ein Bundeskinderbeauftragter wäre in der
Regel gerade nicht in der Lage, konkrete Probleme vor Ort zu
lösen.
Aus der Sicht der Bundesregierung ist es demgegenüber der
richtige Weg, auf allen staatlichen Ebenen die bereits bestehenden
Strukturen zur Wahrung der Interessen von Kindern auszubauen.
Dazu gehören in erster Linie die für die Kinder- und Jugendpolitik
zuständigen Behörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler
Ebene, die in den vergangenen zehn Jahren bereits gestärkt
worden sind. Im parlamentarischen Raum wäre eine Stärkung und
Unterstützung der Arbeit der Kommission zur Wahrnehmung der
Belange der Kinder des Deutschen Bundestages zu begrüßen. Die
bereits angelaufenen Anstrengungen etwa der
Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden oder der
kommunalen Spitzenverbände könnten das vorhandene kinderpolitische
Instrumentarium weiter verbessern und so dazu beitragen, ein
flächendeckendes Netz von Stellen zu schaffen, die - in ihrer
jeweiligen Zuständigkeit - Verantwortung für Kinder
wahrnehmen und dabei möglichst eng mit freien Trägern der Kinder- und
Jugendhilfe kooperieren.
Eine solche Struktur entspricht dem föderalen System der Bun
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desrepublik Deutschland eher als die Einrichtung einer zentralen
Instanz, zumal ein wichtiger Bereich der Kinderpolitik, nämlich
die Ausführung der Kinder- und Jugendhilfe, in die Zuständigkeit
von Ländern und Gemeinden fällt.
10. Wie wertet die Bundesregierung Forderungen nach Einführung eines
Familienwahlrechts und nach Herabsetzung des Wahlalters?
Bei dem sog. Familienwahlrecht erhalten die
Erziehungsberechtigten zusätzlich zu ihren eigenen Stimmen eine der Kinderzahl
entsprechende Zahl von Stimmen. Es handelt sich dabei um eine
Form des sog. Pluralwahlrechts, bei der bestimmte
Personengruppen (z. B. Grundeigentümer, Steuerzahler oder eben
Erziehungsberechtigte) eine oder mehrere Zusatzstimmen erhalten.
Ein solches Pluralwahlrecht ist mit dem Grundsatz der Gleichheit
der Wahl (Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht vereinbar. Nach dem
Grundsatz der Wahlgleichheit muß die gültige abgegebene
Stimme jedes Wählers ebenso bewertet werden wie die Stimmen
der anderen Wähler; die Stimme jedes Wählers muß somit den
gleichen Zählwert haben.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einer seiner ersten
Entscheidungen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl dahin
ausgelegt, „daß es angesichts der in der demokratischen
Grundordnung verankerten unbedingten Gleichheit aller Staatsbürger
bei der Teilhabe an der Staatswillensbildung gar keine Wertungen
geben kann, die es zulassen würden, beim Zählwert der Stimmen
zu differenzieren" (BVerfGE 1, 208, 247).
Hinsichtlich der Frage nach der Herabsetzung des Wahlalters ist
festzustellen, daß nach Artikel 38 Abs. 2 GG und § 12 Abs. 1 BWG
bei Bundestagswahlen aktiv wahlberechtigt ist, wer das 18.
Lebensjahr vollendet hat. Das passive Wahlrecht liegt ebenfalls bei
18 Jahren (Artikel 38 Abs. 2 GG, § 15 Abs. 1 BWG).
Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage des Mindestalters
bei Wahlen folgendes ausgeführt: „Begrenzungen der
Allgemeinheit der Wahl sind verfassungsrechtlich zulässig, sofern für
sie ein zwingender Grund besteht. So ist es etwa von je her aus
zwingenden Gründen als mit dem Grundsatz der Allgemeinheit
der Wahl verträglich angesehen worden, daß die Ausübung des
Wahlrechts an die Erreichung eines Mindestalters geknüpft wird"
(BVerfGE 36, 139, 141). Nach geltendem Bundestagswahlrecht
fällt die Wahlaltersgrenze mit dem Eintritt der Volljährigkeit
zusammen.
Zum Schutz der Jugend - in Anbetracht ihrer noch begrenzten
Lebenserfahrung und Urteilsfähigkeit - hat der Staat
Altersgrenzen der zivil- und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
festgelegt.
So kann, wer noch nicht 18 Jahre alt ist, in der Regel nicht
selbständig private Verpflichtungen und Geschäfte eingehen, für
angerichtete Schäden nur begrenzt haftbar gemacht werden, erst ab
18 Jahre, ja häufig erst ab 21 Jahre strafrechtlich wie ein
Erwachsener behandelt werden. Zwar gibt es in der Geschichte des
Wahlrechts Beispiele dafür, daß Volljährigkeit und
Wahlrechtsalter auseinander fallen können. Es ist jedoch
wertungswidersprüchlich, demjenigen die Möglichkeit einzuräumen, über die
politischen Schicksalsfragen unseres Landes mitzuentscheiden,
der nicht sein eigenes Schicksal entscheiden darf, sondern dazu
die Zustimmung der Eltern braucht.
Dementsprechend fand die Diskussion und Entscheidung zur
Herabsetzung des Wahlalters von 21 Jahren auf 18 Jahre Anfang
der 70er Jahre in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
mit der entsprechenden Herabsetzung des Volljährigkeitsalters
- also der rechtlichen Ablösung der elterlichen Sorge durch
eigenverantwortliche Lebensgestaltung - statt.
Auch der von den Befürwortern einer Senkung des Wahlalters
vertretenen Position, die Teilnahme an Wahlen könne der zu
beobachtenden Politikverdrossenheit entgegenwirken, kann die
Bundesregierung nicht zustimmen. Bei der letzten
Kommunalwahl in Niedersachsen, bei der erstmals in der Bundesrepublik
die 16- bis 18jährigen aktiv wahlberechtigt waren, hat nur etwa
die Hälfte dieser Wählergruppe von ihrem Wahlrecht Gebrauch
gemacht. Bei Bundestagswahlen gehört die Wahlbeteiligung
der jungen Wähler zu den niedrigsten aller Wählergruppen.
Desinteresse an Politik und eine kritische Haltung ihr gegenüber
würden mit einer Senkung des Wahlalters nicht beseitigt.
Im übrigen weisen politische Fragen in diesem Alter noch ein
relativ geringeres Gewicht für die Orientierung und für den Alltag
junger Menschen auf als im späteren Leben. Die tatsächliche
Bedeutung des Wahlrechts im Bewußtsein von Jugendlichen sollte
deshalb nicht überschätzt werden.
Gewiß ist es zutreffend, daß junge Menschen heute viel früher und
umfassender über die Medien Zugang zu allen denkbaren
Informationen haben und damit „mehr wissen" als junge
Menschen früher in vergleichbarem Alter. Zugleich betonen allerdings
Pädagogen, daß gerade diese medienvermittelten
Informationsbruchstücke zu einem verzerrten Weltbild führen können. Diese
Bruchstücke bedürfen somit dringend einer weiteren kritischen
Verarbeitung und führen für sich genommen gerade nicht zu einer
Verbesserung der Urteilsfähigkeit.
Von Pädagogen und Sozialwissenschaftlern wird zudem
hervorgehoben, daß - vor allem wegen der verlängerten Bildungs- und
Ausbildungszeiten - die Jugendphase heute länger dauert und
der Eintritt in die Verantwortlichkeit des Erwachsenenlebens
später anzusetzen ist als in früheren Generationen.
Vor diesem Hintergrund ermangelt es dem Bestreben, das
Wahlalter herabzusetzen - unabhängig von der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts -, an fachlich-
pädagogischpsychologischer Plausibilität.]