Volltext (unformatiert)
[Drucksache 13/10905
03. 06. 98
Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Achim Großmann, Angelika Mertens,
Hans Büttner (Ingolstadt) weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
— Drucksache 1 3/1 0720 —
Immobilien-Zwangsversteigerungen in Deutschland
Die Zahl der Zwangsversteigerungen von Immobilien ist im
vergangenen Jahr gegenüber 1996 um fast 22 % gestiegen. Nach Aussagen der
ARGETRA-Verlagsagentur, die nach eigenen Angaben „sämtliche
Zwangsversteigerungstermine der 800 bundesdeutschen Amtsgerichte "
auflistet, sind im vergangenen Jahr 40 000 Objekte mit einem
Gesamtvolumen von etwa 20 Mrd. DM gegenüber 16,1 Mrd. DM in 1996
versteigert worden; gegenüber 1992 bedeutet dies eine Verdoppelung. Die
Zahlen aus dem 1. Quartal 1998 weisen nach, daß dieser negative Trend
nach wie vor anhält (VIZ-Jahresbericht, Ratingen 1997).
Erschreckend ist die Zunahme der Zwangsversteigerungen in einigen
Städten in den neuen Bundesländern: Halle, Chemnitz und Potsdam
melden eine Zunahme um mehr als 200 % gegenüber 1996, aber auch in
Saarbrücken, Düsseldorf und Freiburg ist eine Steigerung um jeweils
etwa 100 % gegenüber dem Vorjahr zu beobachten.
Zwangsversteigerungen bedeuten für die Betroffenen einen erheblichen
finanziellen Verlust, der in aller Regel auch mit negativen sozialen
Auswirkungen verbunden ist. Um der erschreckenden Zunahme von
Zwangsversteigerungen zu begegnen, ist möglicherweise auch
staatliches Handeln angezeigt.
Vorbemerkung
Die von den Fragestellern angeführte Zunahme der
Zwangsversteigerung von Immobilien in den letzten Jahren wird durch die
Gerichtsstatistik für die Zeit zwischen 1992 und 1996 zwar
bestätigt; die absoluten Zahlen sind aber in mehrfacher Hinsicht zu
relativieren. Es ist zum einen aus ihnen nicht ersichtlich, wie viele
dieser Verfahren tatsächlich mit einer Versteigerung der
Immobilie beendet wurden. (Da es innerhalb eines Verfahrens fast immer
zwei, oft mehr Termine gibt, sagt der zitierte ARGETRA-Kalender
darüber nichts aus). Zum anderen gibt die Statistik keinen
Hinweis auf die Art der zur Zwangsversteigerung anstehenden
Objekte.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau vom 29. Mai 1998 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Der demgegenüber im Fragenteil erweckte Eindruck, daß die
Zunahme der Versteigerungstermine vor allem auf
Zahlungsschwierigkeiten selbstnutzender Wohnungseigentümer zurückzuführen
sei, ist falsch. Die der Bundesregierung bekannten Daten,
wissenschaftlichen Untersuchungen und Anfragen bei Amtsgerichten
belegen das Gegenteil. Selbstgenutztes Wohneigentum macht
nämlich glücklicherweise nur gut die Hälfte der
Zwangsversteigerungsobjekte aus. Berücksichtigt man zudem, daß das Gros der
Verfahren nicht mit einem Zuschlag endet (nur 25 bis 30 % der
Objekte werden tatsächlich versteigert), sondern durch Vereinbarung
mit den Kreditinstituten beendet wird, so erscheinen die Zahlen
der Zwangsversteigerungstermine weit weniger dramatisch.
Dies wird durch Angaben der Kreditwirtschaft bestätigt. Nach
Auskunft des Verbandes Deutscher Hypothekenbanken und des
Verbandes der privaten Bausparkassen beläuft sich der Anteil der
abgeschlossenen Zwangsversteigerungen am Gesamtbestand der
beliehenen Objekte auf nur 0,05 bis 0,06 %. Dabei ist im Vergleich
zum Vorjahr keine Steigerung bei den Hypothekenbanken, wohl
aber eine deutliche Steigerung bei den privaten Bausparkassen zu
verzeichnen, ausgehend jedoch von einem nach wie vor niedrigen
Niveau.
Betrachtet man diese Steigerung als Reflex der vorangegangenen
Steigerung der Eigentumsbildung bei Wohnimmobilien (die Zahl
der fertiggestellten Einfamilienhäuser lag 1995 um 30 % höher als
5 Jahre früher und 60 % höher als 10 Jahre zuvor, allein von 1996
auf 1997 gab es eine Zunahme von 14 %), so läßt sich die Quote
der Zwangsversteigerungen sogar als erfreulich niedrig
bezeichnen.
Zu einer ähnlichen Bewertung gelangt man im Hinblick auf die
Anzahl der von Zwangsversteigerung betroffenen vermieteten
Wohnungen und gewerblich genutzten Objekte. Der umfassende
Strukturwandel, der sich in den alten und vor allem in den neuen
Bundesländern vollzieht, stellt besondere Anforderungen an
Wirtschaft und Gewerbe. Die Zunahme von
Zwangsversteigerungsverfahren ist damit auch im hohen Maße Ausdruck dieses
laufenden wirtschaftlichen Anpassungsprozesses, in dem sich die Märkte
erst neu ordnen müssen. Dies wird auch belegt durch die von Zeit
zu Zeit auftretende Zunahme von
Zwangsversteigerungsverfahren, die über die Jahre hinweg zu beobachten ist und die immer
als „Nachläufer" einer besonderen wi rtschaftlichen und
gesellschaftlichen Situation auftritt.
Vor diesem Hintergrund scheint sogar fraglich, ob der für die
alten Bundesländer geschätzte Anteil von ca. 50 % selbstgenutzten
Wohneigentums an zwangsversteigerten Objekten auf die neuen
Bundesländer übertragbar ist. Zum einen steht die
Eigentumsbildung dort erst am Anfang; der noch geringe Bestand an
Wohneigentum läßt jede Zwangsversteigerungsquote hoch erscheinen.
Zum anderen wirkt sich hier der wirtschaftliche
Anpassungsprozeß in größerem Maße insbesondere auf Finanzierungspläne
gewerblicher Investoren und auch kleiner und mittlerer
Unternehmen aus.
1. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung in den
vergangenen Jahren unternommen, um der besorgniserregenden Entwicklung
bei den Zwangsversteigerungen entgegenzuwirken, und welche
Maßnahmen wird sie in Zukunft unternehmen, um diesen negativen
Trend zu stoppen und umzukehren?
Die Bundesregierung hat aufgrund ihrer verfassungsmäßigen
Zuständigkeiten nur geringe Möglichkeiten, durch direkte Hilfen zur
Verhinderung von Zwangsversteigerungen beizutragen. Zu
nennen ist hier allenfalls der Lastenzuschuß nach dem
Wohngeldgesetz.
Sie sieht ihre Aufgabe vielmehr darin, durch ihre gesamte Politik
darauf hinzuwirken, daß sich einerseits im gewerblichen Bereich
Investitionen in Immobilien lohnen und andererseits der Bau und
Erwerb von Wohneigentum für breite Einkommensschichten
finanzierbar ist. Nur eine Fortführung dieser soliden Wirtschafts-,
Finanz-, Rechts- und Sozialpolitik garantiert, daß der negative
Trend bei Zwangsversteigerungen nach Überwindung der
Anpassungsschwierigkeiten im vereinten Deutschland wieder
deutlich positiv werden wird.
So hat die Bundesregierung z. B. durch das 1999 in Kraft tretende
Verbraucherinsolvenzrecht dafür gesorgt, daß die sozialen Folgen
einer privaten Insolvenz, die oft mit Zwangsversteigerung
einhergeht, abgemildert werden (Restschuldbefreiung nach 7 Jahren bei
Leistung zumutbarer Schuldendienstleistungen).
2. Welche Gründe sieht die Bundesregierung als maßgeblich für die
starke Zunahme von Zwangsversteigerungen in den alten wie auch in
den neuen Bundesländern an?
Der Bundesregierung liegt keine empirische Analyse der Gründe
für die - aus ihrer Sicht moderate - Zunahme der
Zwangsversteigerungen vor.
Die im Auftrag des Bundesministeriums für Raumordnung,
Bauwesen, und Städtebau 1986 vorgelegte awos-Studie
(„Zahlungsschwierigkeiten von Wohneigentümern") führt als Hauptursache
für die damalige Zunahme Tatsachen an, die aus der speziellen
Lage am Immobilienmarkt in den 80er Jahren resultierten und
heute allenfalls begrenzt Gültigkeit haben (zumal sie sich auch nur auf
die Zwangsversteigerungsraten bei Wohneigentum beziehen).
Immerhin wird aus der Studie sowie aus der Gerichtsstatistik
deutlich, daß bei einer Langfristbetrachtung immer wieder Höhen und
Tiefen bei Zwangsversteigerungszahlen zu verzeichnen sind.
Keine Rückschlüsse können aus der awos-Studie auf die Zahl der
Zwangsversteigerungen in den neuen Bundesländern gezogen
werden. Hier ist der schwierige wirtschaftliche Anpassungsprozeß
- wie in der Vorbemerkung ausgeführt - maßgeblich. Nach
Auskünften von Amtsgerichten spielt außerdem eine große Rolle, daß
die Grundbücher nunmehr größtenteils bereinigt sind und von
daher Teilungsverfahren z. B. in der Erbschaftsauseinandersetzung
in größerem Umfang möglich sind. Auch die bessere Personalaus
-
stattung der Abteilungen für Zwangsversteigerungsverfahren bei
den Amtsgerichten läßt die Durchführung einer größeren Anzahl
von Verfahren zu.
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Arten von
zwangsversteigerten Immobilien (Gewerberaum, selbstgenutztes
Wohneigentum, vermieteter Wohnraum), und wie viele der von
Zwangsversteigerungen betroffenen selbstnutzenden
Eigenheimerwerber wurden direkt gefördert?
Die Justizstatistik erfaßt nur die Neueingänge von Anträgen auf
Zwangsversteigerungen unbeweglicher Gegenstände. Sie
differenziert weder nach den Arten von zwangsversteigerten
Immobilien noch weist sie aus, ob das Verfahren mit einem Zuschlag
beendet worden ist. Es ist daher nicht ersichtlich, wie viele
Zwangsversteigerungstermine und wieviel tatsächlich durchgeführte
Versteigerungen selbstgenutztes Wohneigentum betreffen.
Die oben genannte awos-Studie schätzte, daß sich nur etwa gut
die Hälfte der eingeleiteten Verfahren auf selbstgenutztes
Wohneigentum bezieht. Nach Einschätzung der Bundesregierung dürfte
dieser Näherungswert grundsätzlich auch heute noch gelten, in
den neuen Bundesländern aber teilweise erheblich niedriger
liegen. Zudem dürften in den neuen Bundesländern - wie z. B.
Anfragen bei den Amtsgerichten Potsdam und Chemnitz ergaben -
notleidend gewordene, oft auch unvermietete Vermietungsobjek
-
te nicht selbstnutzender Investoren sowie Gewerberäume eine
größere Rolle spielen.
Angaben über von Zwangsversteigerungen betroffene
selbstnutzende Eigenheimerwerber, die direkt gefördert wurden, sind aus
der Statistik des sozialen Wohnungsbaus nicht abzuleiten, da die
Förderfälle zum Zeitpunkt der Mittelbewilligung erfaßt werden.
Soweit in späteren Jahren, etwa aufgrund von
Einkommensverlusten infolge Trennung, Scheidung, Arbeitslosigkeit, Krankheit
oder Unfall nicht vorhersehbare Finanzierungsschwierigkeiten
auftreten, sind die hierfür zuständigen Länder z. B. mit
Eigentumssicherungshilfen um finanzielle Unterstützung und
Absicherung bemüht. Da vor der Mittelbewilligung sorgfältig geprüft wird,
ob die Antragsteller die hohen und langfristigen Belastungen der
Wohneigentumsfinanzierung dauerhaft tragen können, werden
ungesicherte Finanzierungsmodelle bei geforderten Maßnahmen
grundsätzlich ausgeschlossen.
4. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die soziale
Zusammensetzung der von Zwangsversteigerungen Betroffenen?
Hat sie insbesondere Kenntnis darüber, welche Einkommensgruppen
vorrangig betroffen sind und in welchem Umfang Familien mit
Kindern von Zwangsversteigerungen betroffen sind?
Hält sie eine entsprechende Bundesstatistik für notwendig?
Über die soziale Zusammensetzung der von Zwangsversteigerung
Betroffenen liegen aktuell keine spezifischen Angaben vor.
Eine flächendeckende Bundesstatistik, die regelmäßig die soziale
Struktur der von Zwangsversteigerung Betroffenen erfaßt, würde
die Justizverwaltung über Gebühr belasten und widerspräche dem
Ziel einer allseits gewünschten Deregulierung und
Verfahrensvereinfachung, zumal ansteigende Verfahrenszahlen kein
Dauerphänomen sind. Daten über die soziale Zusammensetzung
würden zudem nur wenig Hilfestellung bei der Lösung der im
Vordergrund stehenden Frage geben, welche Gründe für das
Zwangsversteigerungsverfahren maßgeblich waren und wie die
Zahl dieser Verfahren verringert werden kann.
Die Bundesregierung hat sich allerdings in der Vergangenheit
punktuell durch von ihr in Auftrag gegebenen Studien über die
Zusammensetzung der von Zahlungsschwierigkeiten und
Überschuldung betroffenen Haushalte informiert.
Die oben zitierte awos-Studie aus dem Jahre 1986 kam zu dem
Ergebnis, daß mit einem Anteil von 42,5 % Arbeiterhaushalte weit
überproportional bei den Eigentumserwerben mit
Zahlungsschwierigkeiten vertreten waren. Ihr Anteil an der Gesamtzahl der
Immobilienerwerber lag dagegen nur bei 24 %. Besonders häufig
traten danach Zahlungsschwierigkeiten ferner bei großen
Haushalten (5 und mehr Personen) auf. Sie machten 36 % der
Haushalte mit Zahlungsschwierigkeiten, aber nur 14 % der
Eigentumserwerber aus.
Zur Einkommenssituation Überschuldeter in Ostdeutschland stellt
das Gutachten „Marktverhalten, Verschuldung und
Überschuldung privater Haushalte in den neuen Bundesländern" (Ost-
Gutachten) der GP Forschungsgruppe, München, 1997, generell fest,
daß 79 % der Überschuldeten über ein monatliches
Haushaltsnettoeinkommen von weniger als 2 000 DM verfügten, 17 % über ein
solches zwischen 2 000 und 3 000 DM und lediglich 4 % über mehr
als 3 000 DM (Basis 1994). Hinsichtlich des Familienstands kommt
das Ost-Gutachten zu dem Ergebnis, daß der Anteil von Familien
mit Kindern an den überschuldeten Haushalten insgesamt bei
51 % lag (Basis 1994). Diese allgemeinen Daten bilden lediglich
einen Anhaltspunkt. Sie können nicht mit der Struktur der von
Zwangsversteigerung Betroffenen gleichgesetzt werden.
5. Wie viele von Zwangsversteigerungen betroffene Haushalte waren
Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz?.
Welche Auswirkungen hätte eine Anpassung des Lastenzuschusses
auf die Zahlungsfähigkeit entsprechender Haushalte?
Die Lastenzuschüsse nach dem Wohngeldgesetz können einen
wichtigen Beitrag zur Sicherung von Wohneigentum für
einkommensschwache Haushalte leisten. 1996 erhielten die begünstigten
Haushalte durchschnittlich Lastenzuschüsse in Höhe von 171 DM/
Monat.
In welcher Größenordnung hierdurch Zwangsversteigerungen
abgewendet werden können, läßt sich nicht abschätzen, da über die
Einkommens- und Belastungssituation der von
Zwangsversteigerungen betroffenen Wohngeldempfängerhaushalte im Rahmen
der Wohngeldstatistik keine Daten vorliegen. Bei angemessenem
Zuschnitt des Eigenheims, ausreichendem Eigenkapitalanteil und
tragbarer Fremdfinanzierung mit niedriger Tilgung ist jedoch
davon auszugehen, daß insbesondere bei größeren Familien
Minderungen des Einkommens durch höhere Lastenzuschüsse zu einem
guten Teil kompensiert werden. Bei dieser Sachlage handelt es sich
jedoch um Sonderfälle. Eine Anpassung könnte also nur eine sehr
begrenzte Verbesserung bringen.
6. Welche konkreten Hilfsangebote unterstützt die Bundesregierung,
um insbesondere aufgrund von Arbeitslosigkeit, Krankheit o. ä. in
finanzielle Schwierigkeiten geratene Familien vor der
Zwangsversteigerung zu schützen?
Hält sie diese Hilfsangebote - dazu gehört auch die Schuldnerbera
-
tung - angesichts der genannten Zahlen für ausreichend?
Der Bund hat entsprechend der Zuständigkeitsverteilung des
Grundgesetzes keine Möglichkeit, in Zahlungsschwierigkeiten
geratenen Eigentümern direkte Wohneigentumssicherungshilfen
oder eine Nachsubventionierung zu gewähren. Die Länder stellen
z. T. insbesondere bei öffentlich geförderten Vorhaben
Wohneigentumssicherungshilfen zur Verfügung.
In sehr beschränktem Umfang haben die Kommunen eine
Abwehrmöglichkeit der Zwangsversteigerung von Immobilien durch
die Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen der Sozialhilfe.
In besonders gelagerten Einzelfällen ermöglicht der bei der
Sozialhilfereform 1996 neugefaßte § 15 a BSHG, im Rahmen der
Hilfe zum Lebensunterhalt bei Besitzern von Eigenheimen und
Eigentumswohnungen fällige Tilgungsraten im vertretbaren
Umfang zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen zu übernehmen.
Voraussetzung für die Gewährung einer solchen Hilfe ist, daß der
Hilfesuchende den Bedarf aus freibleibenden Einkommensteilen
oder einem geschützten Barvermögen nicht selbst decken kann,
daß keine Aussetzung der Tilgungsverpflichtungen zu erreichen
ist und daß die Zwangsvollstreckungsmaßnahme den Verlust der
Unterkunft zur Folge hat. Es kann allerdings nicht Aufgabe der
steuerfinanzierten Sozialhilfe sein, zugunsten einer
Vermögenserhaltung des Hilfesuchenden Schulden zu begleichen oder
Schuldenausfälle für Gläubiger zu verhindern. Deshalb werden
Tilgungshilfen in der Regel nur als Darlehen gewährt.
Unter den Hilfsangeboten mißt die Bundesregierung den
Schuldnerberatungsstellen wesentliche Bedeutung bei. Eine
rechtzeitig in Anspruch genommene Schuldnerberatung kann in
einer eigenständig nicht mehr zu bewältigenden
Überschuldungssituation vielfach noch Wege aufzeigen, anstehende
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verhindern. Zur
Unterstützung der Inanspruchnahme von Beratungsstellen hat die
Bundesregierung mit dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms 1993 und der Sozialhilfereform 1996 im
Bundessozialhilfegesetz die Einbeziehung von
Beratungsangeboten von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege und sonstigen
Trägern im Rahmen der Sozialhilfe neu geregelt und die Übernahme
von angemessenen Kosten der Beratung insbesondere der
Schuldnerberatung erweitert (§ 17 BSHG). Die 1999 in Kraft
tretende Verbraucher-Insolvenzordnung sieht u. a. die
Schuldnerberatungsstellen als geeignete Stellen an, überschuldete
Privatpersonen im Insolvenzverfahren zu begleiten.
7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es notwendig ist,
bereits vor dem Gang zum Amtsgericht präventiv tätig zu werden, da
in einem laufenden Prozeß in aller Regel nicht mehr einzugreifen ist,
und wie will sie diese Auffassung ggf. umsetzen?
Präventives Tätigwerden vor dem Gang zum Amtsgericht ist nach
Auffassung der Bundesregierung notwendig, üblich und zum
großen Teil vom Erfolg beschieden.
Zur Prävention gehört im Vorfeld des Eigentumserwerbs zunächst
eine umfassende Finanzierungsberatung durch die
Kreditinstitute. Auch Beratungsangebote von Verbraucherberatungsstellen
werden in Anspruch genommen. Hinzuweisen ist darüber hinaus
auf Informationsbroschüren, die nicht nur von der
Bundesregierung in hoher Auflage herausgegeben werden.
Wenn Zahlungsschwierigkeiten aufgetreten sind, sind zuerst die
Kreditinstitute gefordert. Sie sollten möglichst bald mit den in
Zahlungsschwierigkeiten gekommenen Haushalten in persönlichen
Kontakt treten mit dem Ziel, Vereinbarungen zu treffen, die den
Haushalten Zeit und finanzielle Spielräume geben, um die oft nur
temporären Liquiditätsengpässe zu beheben. Auch können in
dieser Phase die Beratungs- und Hilfsangebote der gemeinnützigen
Verbände, Gemeinden und der Länder sowie des Bundes
(Lastenzuschuß) in Anspruch genommen werden.
Im übrigen bestehen entgegen der Fragestellung selbst im
laufenden Verfahren Möglichkeiten, die Zwangsversteigerung
abzuwenden. Dies wird dadurch belegt, daß nur ca. ein Viertel der
Zwangsversteigerungsverfahren mit einer tatsächlichen
Versteigerung endet, wie die oben zitierte awos-Studie ausweist, denn
häufig beabsichtigen die betreibenden Gläubiger nur, den
Schuldner zu korrektem Zahlungsverhalten anzuhalten.
So sieht das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung (ZVG) die Möglichkeit eines sog.
Verwertungsmoratoriums vor. Auf Antrag des Schuldners kann das
Verfahren zur Zwangsversteigerung eines Grundstücks nach § 30 a
ZVG bis zu sechs Monaten eingestellt werden, wenn dadurch die
Versteigerung voraussichtlich vermieden werden kann. Die
Einstellung soll es dem Schuldner ermöglichen, seine Schulden zu
tilgen. Sofern es dem Gläubiger- zumutbar ist, kann das Verfahren
danach nochmals bis zu sechs Monaten eingestellt werden, § 30 d
ZVG. Ferner kann das Verfahren auch auf Bewilligung des
Gläubigers eingestellt werden (§ 30 Abs. 1 ZVG).
§ 180 ZVG ist dahin gehend ergänzt worden, daß ein zwischen
Eheleuten oder früheren Eheleuten anhängiges
Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung einer Gemeinschaft bis zu fünf
Jahre einstweilen eingestellt werden kann, wenn dies zur
Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohles eines
gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist.
8. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um betroffenen
Eigentümern bereits im Vorfeld einer Zwangsversteigerung eine
finanzielle Unterstützung zu gewähren, und wie beurteilt sie ein auf
solche Fälle konzentriertes Bürgschafts- und
Tilgungsstreckungsprogramm?
Wie bereits ausgeführt sieht die Bundesregierung aus
verfassungsrechtlichen Gründen keine Möglichkeit für ein
Bürgschaftsoder Tilgungsstreckungsprogramm des Bundes. Im Einzelfall
verbleibt jedoch die Möglichkeit nach § 59 Bundeshaushaltsordnung
(Stundung, Niederschlagung, Erlaß), soweit Forderungen der
öffentlichen Hand gegen den Schuldner bestehen.
9. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung in den
vergangenen Jahren unternommen, um eine unabhängige Finanzberatung von
Eigenheimerwerbern sicherzustellen, und in welcher Form will sie
eine entsprechende Beratung angesichts der Zunahme von
Zwangsversteigerungen in Zukunft sicherstellen?
10. Wie erklärt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die in
den vergangenen Jahren kontinuierlich reduzierten finanziellen
Mittel für die unabhängigen Verbraucherberatungsstellen, und wie
viele der von Zwangsversteigerungen betroffenen selbstnutzenden
Eigenheimerwerber haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Verbraucherberatung in Anspruch genommen?
Die unabhängige direkte Beratung der Verbraucher in
Finanzierungsfragen, also auch die Finanzberatung von
Eigenheimerwerbern „vor Ort", ist Länderaufgabe. Die Bundesregierung kann nur
die Rahmenbedingungen für die Verbraucher- bzw.
Schuldnerberatung verbessern.
Die Bundesregierung hält die Arbeit der bundesweit tätigen
Verbraucherorganisationen für sehr sinnvoll. Sie finanziert die
Tätigkeit der Stiftung Warentest, der Arbeitsgemeinschaft der
Verbraucherverbände, des Verbraucherschutzvereins und des
Verbraucherinstituts, deren Arbeitsergebnisse den Beratungsstellen
der Verbraucherzentralen in Form von Weiterbildungsangeboten,
Beratungsmaterialien, Veröffentlichungen u. ä. zur Verfügung
gestellt werden. Darüber hinaus kann der Verbraucher unmittelbar
von der Stiftung Warentest Informationen und Unterlagen zu
Finanzierungsfragen erhalten.
Die Bundesregierung ist grundsätzlich bereit, auch weiterhin
diese Maßnahmen finanziell zu unterstützen und die Bereitstellung
von Informations- und Beratungsangeboten (auch fachlich) zu
begleiten.
In den neuen Ländern hat die Bundesregierung als Aufbauhilfe
von Anfang an den Aufbau der Verbraucherzentralen finanziell
unterstützt wie auch durch zahlreiche Sonderaktionen zur
Aufklärung der neuen Bundesbürger über ihre Rechte und
Möglichkeiten in der Marktwirtschaft beigetragen.
Darüber hinaus gibt die Bundesregierung seit Jahren in hoher
Auflage Informationsbroschüren für Bauinteressenten heraus, die
- wie vor allem die „Bau- und Wohnfibel" - auch Ratschläge zur
richtigen Finanzierung enthält.
Ob und wie viele Eigenheimerwerber, die in die
Zwangsversteigerung geraten sind, vorher Beratungsangebote in Anspruch
genommen haben, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
11. Welche Notwendigkeit sieht die Bundesregierung, wegen der
überdurchschnittlichen Zunahme von Zwangsversteigerungen, gerade in
den neuen Bundesländern, besondere Maßnahmen zu ergreifen, und
wie sollen diese ggf. strukturiert sein?
Repräsentative Daten über das Ausmaß der
Zwangsversteigerungen selbstgenutzten Wohneigentums in den neuen Bundesländern
liegen nicht vor. Nach Auskunft der Verbände der Kreditinstitute
ist aber auch hier das Niveau der Zwangsversteigerungen nicht
wesentlich anders als in den alten Bundesländern.
Möglicherweise sind die prozentualen Steigerungsraten höher aufgrund der
niedrigen Ausgangsbasis. Angesichts der in den alten und neuen
Bundesländern gleichen Rechtslage sieht die Bundesregierung
keine Möglichkeit, in den neuen Bundesländern selbst besondere
Maßnahmen zu ergreifen. Auch hier sind die Länder wegen ihrer
verfassungsmäßigen Zuständigkeit gefordert. Die Kreditinstitute
haben hier eine besondere Verantwortung bei der dem
Eigentumserwerb vorausgehenden Finanzierungsberatung. Da die
Bürger in den neuen Bundesländern zum einen noch nicht überall den
Anschluß an das Einkommens- und Wohlstandsniveau der alten
Bundesländer gefunden haben, zum anderen auch weniger
Erfahrung im Umgang mit Krediten haben, ist eine objektive und
unabhängige Beratung die beste Voraussetzung,
Zahlungsschwierigkeiten und damit letztlich Zwangsversteigerungsverfahren zu
verhindern.
12. In welchem Umfang sind Mieterinnen und Mieter in den neuen
Bundesländern, die im Rahmen der Privatisierung nach dem
Altschuldenhilfegesetz oder durch den Kauf von Treuhandliegenschaften ihre
Wohnungen erworben haben, von Zwangsversteigerungen betroffen?
Daten in der von den Fragestellern angesprochenen
Differenzierung liegen nicht vor. Die Unternehmen, die ihre Wohnungen im
Rahmen des Altschuldenhilfe-Gesetzes an Mieter veräußern oder
deren mittelbare Veräußerung über Zwischenerwerber vornehmen
lassen, sind jedoch gehalten, mieterfreundliche Kaufpreise
vorzusehen. Dies führt dazu, daß insbesondere unter Berücksichtigung
der steuerlichen Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz die
Belastungen aus dem Erwerb der Wohnungen für die ehemaligen
Mieterinnen und Mieter nicht oder nur unwesentlich über der
andernfalls zu zahlenden Miete liegen. Zwangsversteigerungsfälle
dürften damit im Rahmen der Mieterprivatisierung nur einen sehr
geringen Umfang haben. Dies bestätigen auch Einzelanfragen bei
Verbänden und Unternehmen in den neuen Ländern.
13. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, in welchem
Umfang Kreditgeber von Zwangsversteigerungen betroffen sind?
Wie beurteilt sie die Auffassung, daß Kreditinstitute insbesondere bei
„Angeboten aus einer Hand" in nicht unerheblichem Umfang von
entsprechenden Insolvenzen profitieren und „ rasch mit Einleitung
einer Zwangsversteigerung bei der Hand " seien (VDM-PM vom 4. März
1998)?
14. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um dieser Praxis
ggf. zu begegnen?
Soweit der Bundesregierung Informationen über notleidende
Kredite und entsprechende Zwangsversteigerungen vorliegen,
deuten diese darauf hin, daß Kreditgeber weiterhin nur in sehr
geringem Umfang von Zwangsversteigerungen betroffen sind. Der
Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, daß
bestimmte Bankengruppen „rasch mit der Einleitung einer
Zwangsversteigerung bei der Hand" seien.]