Es ist davon auszugehen, daß im Regelfall Zwangsadoptionen unter Rückgriff auf die gesetzlichen Vorschriften erfolgt sind.
Die wesentlichen familienrechtlichen Bestimmungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zum Adoptionsrecht lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Adoptionen erfolgten durch Beschluß der Jugendhilfeausschüsse. Im Fall der Kinder, die noch leibliche Eltern hatten, war die Adoption nach § 69 FGB grundsätzlich an die Einwilligung der Eltern des Kindes gebunden. Das Erfordernis der Einwilligung der Eltern ergab sich aus ihren durch Artikel 38 der Verfassung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschützten Elternrechten, und zwar prinzipiell unabhängig davon, ob die Eltern auch Inhaber des Erziehungsrechtes waren.
Gemäß § 70 Abs. 1 FGB bestand die Möglichkeit, daß auf Antrag des Organs der Jugendhilfe (Referat Jugendhilfe) die Einwilligung der Eltern durch Entscheidung des Gerichtes ersetzt wurde, wenn — die Verweigerung dem Wohl des Kindes entgegenstand — oder sich aus dem bisherigen Verhalten des Elternteiles ergab, daß ihm das Kind und seine Entwicklung gleichgültig waren.
Die Ersetzung der Einwilligung hatte als Voraussetzung, daß die Adoption des Kindes bereits vorgesehen war.
Auf der Grundlage der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung bestand dann für das Organ der Jugendhilfe die Möglichkeit, entsprechend seiner Zuständigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Jugendhilfeverordnung in Verbindung mit § 68 FGB über den Antrag des Annehmenden auf Annahme des Kindes zu entscheiden.
Gemäß § 70 Abs. 2 FGB konnte auch ohne Einwilligung eines Elternteils dem Antrag des Annehmenden auf Adoption durch Beschluß des Jugendhilfeausschusses entsprochen werden, — wenn dieser Elternteil zur Abgabe einer Erklärung für eine nicht absehbare Zeit außerstande war, weil er entmündigt wurde; — wenn dem Elternteil das Erziehungsrecht gemäß § 51 FGB entzogen wurde — oder wenn der Aufenthalt des Elternteils nicht ermittelt werden konnte.
Über eine sachfremde und mißbräuchliche Auslegung des Begriffs „Wohle des Kindes" in § 70 Abs. 1 FGB war es z. B. möglich, gegen betroffene Eltern den Vorwurf zu erheben, sie hätten den Kindern zur Flucht Drogen (im konkreten Fall handelte es sich um Beruhigungsmittel) verabreicht und die Kinder angesichts des ihnen bekannten Schießbefehls in eine lebensbedrohende Situation gebracht.