Volltext (unformatiert)
[Drucksache 12/1101 Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
03.09.91
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Willfried Penner, Stephan Hilsberg,
Doris Odendahl, Angelika Barbe, Hans Gottfried Bernrath, Dr. Peter Eckardt,
Dr. Konrad Elmer, Evelin Fischer (Gräfenhainichen), Hans-Joachim Hacker, Christel
Hanewinckel, Volkmar Kretkowski, Eckart Kuhlwein, Dr. Uwe Küster, Christian
Müller (Zittau), Günter Rixe, Siegfried Vergin, Gert Weisskirchen (Wiesloch),
Hildegard Wester, Inge Wettig-Danielmeier, Rolf Schwanitz, Erika Simm, Wolfgang
Thierse, Dr. Peter Struck, Dr. Hans-Jochen Vogel und der Fraktion der SPD
- Drucksache 121970 -
Folgen der Praxis der Bildungsdiskriminierung im Hochschulbereich
in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Die Praxis der Bildungsdiskriminierung war eine der Säulen für den
Machterhalt der SED in der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik. Mit Hilfe der Bildungsdiskriminierung hielt die SED viele
junge, talentierte Menschen von wichtigen Berufen innerhalb der
Gesellschaft der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik fern.
Dies war auch ein Grund für den wirtschaftlichen Niedergang der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Aufgrund willkürlich
beurteilter Persönlichkeitsmerkmale wurden junge Menschen nicht zum
Abitur oder Studienfach ihrer Wahl zugelassen. Der Staat versprach sich
von ihnen keine loyale bzw. aktive Haltung im Sinne der SED zur
Stärkung des Sozialismus und der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik.
Persönlichkeitsmerkmale, die in den Augen der SED den Zugang zur
höheren Bildung verhinderten, konnten u. a. sein:
— Die Betroffenen waren keine Mitglieder der FDJ oder anderer
Massenorganisationen;
— die Betroffenen nahmen an kirchlichen Veranstaltungen wie zum
Beispiel Religionsunterricht oder Junge Gemeinde teil;
— die Betroffenen kamen aus Familien mit stark ausgeprägter
bürgerlicher Tradition, wie Ärzte, Pfarrer, Handwerker;
— die Familien der Betroffenen hatten Verwandte im engen
Verwandtschaftsgrad im westlichen Ausland, insbesondere in der
Bundesrepublik Deutschland;
— die Betroffenen verweigerten sich der Jugendweihe;
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministers für Bildung und
Wissenschaft vom 28. August 1991 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
— die Betroffenen waren an der Schule in Auseinandersetzungen und
Diskussionen mit Direktoren, Staatsbürgerkundelehrern,
Pionierleitern und anderem Lehrpersonal beteiligt;
— die Betroffenen nahmen am Wehrersatzdienst teil bzw. verweigerten
den Wehrdienst ganz; häufig reichte auch schon die Verweigerung
einer dreijährigen Wehrdienstzeit aus, um keinen Studienplatz
seiner Wahl erhalten zu können. Schüler, die sich weigerten, eine ihnen
vorgeschlagene Berufssoldatenlaufbahn zu ergreifen, durften häufig
noch nicht einmal die Erweiterte Oberschule besuchen und das
Abitur machen.
Die Ablehnungs- oder Versagungsgründe waren durchaus nicht
einheitlich, sondern so gestaltet, daß sie von den Betroffenen nur schwer
abzusehen waren. So konnte beispielsweise ein Jugendlicher aus
kirchlicher Familie einen Studienplatz erhalten trotz Nichtmitgliedschaft in
der FDJ, wenn der Vater höherer kirchlicher Mitarbeiter (zum Beispiel
Bischof) war. Die Zulassungskommission entschied zwar nach dem
Prinzip der Einheit von guter fachlicher Leistung und guter
gesellschaftlicher Einstellung, jedoch wurden in gewissen Spielräumen fachliche
Leistungen gegen mindere gesellschaftliche Einstellungen aufgewogen.
Das heißt, im Einzelfall konnten besonders herausragende fachliche
Leistungen gelegentlich einen Studienplatz bewirken.
Vorbemerkung
In der Bundesrepublik Deutschland sichert das Grundgesetz allen
Bürgerinnen und Bürgern das Recht zu, Ausbildung und
Ausbildungsstätte frei zu wählen (vgl. Artikel 12 GG).
Auch in der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
war ein „Recht auf Bildung" verankert (vgl. Artikel 25 Abs. 1,
Artikel 17 Abs. 2 Verf. DDR). Schul- und Hochschulausbildung
waren jedoch tiefgreifenden — ideologisch motivierten —
Reglementierungen unterworfen: Das Bildungswesen war auf die
„gesellschaftlichen Erfordernisse" ausgerichtet und hatte der
„Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft" in der
Deutschen Demokratischen Republik zu dienen und ein
„marxistisch-leninistisch fundiertes Weltbild" zu vermitteln. Es
unterlag — wie alle Lebensbereiche — der zentralen staatlichen Planung
und Lenkung; kollektiven Entscheidungen und Entwicklungen
war Vorrang vor persönlichen Orientierungen und
Lebensplanungen eingeräumt.
Insbesondere an den Schnittstellen des Übergangs zu
weiterführenden Schulen bzw. zum Hochschulstudium gab es
reglementierende und selektierende staatliche Eingriffe, die diskriminierende
Konsequenzen hatten. Hinzu kamen gezielte Eingriffe im
Einzelfall — gegenüber Schülern und Studenten — mit eindeutig
politischem Hintergrund; auch an weiterführenden Schulen und
Hochschulen gab es politisch begründete Diskriminierungen.
Generell ist festzustellen, daß die staatliche Einflußnahme an der
Schnittstelle der Zulassung zur Abiturstufe insoweit
weitreichender und damit die Zahl der Fälle verdeckter und offener
Bildungsdiskriminierung erheblich höher war als bei der Bewerbung um
einen Studienplatz.
Für die Zulassung zum Hochschulstudium waren — unter
quantitativen Gesichtspunkten — Planungsvorgaben maßgebend, die
den Vorstellungen des Staates zum Bedarf der Wirtschaft an
Absolventen und zum Anteil höherer Qualifikationen in den
jeweiligen Alters-Jahrgängen entsprachen.
Disproportionalitäten zwischen staatlichen Planungsvorgaben
und tatsächlicher Entwicklung der Studiennachfrage wurden
durch staatliche Reglementierungen und Umlenkungen
„bereinigt", indem unmittelbar oder mittelbar auf die Betroffenen von
staatlichen Stellen entsprechender Einfluß genommen wurde.
Bei der Umsetzung quantitativer Vorgaben — d. h. bei der
personenbezogenen Auswahl — standen jeweils die gesellschaftlichen
bzw. ideologisch-politisch motivierten Kriterien im Vordergrund.
Die staatlich verordneten Bedingungen für die Zulassung zum
Hochschulstudium ließen ausreichenden Raum für die
Einbeziehung sachfremder — von der Studier- und Berufseignung
unabhängiger — Gesichtspunkte:
— Neben fachlichen Erfordernissen setzte die Bewerbung „die
aktive Mitwirkung an der Gestaltung der sozialistischen
Gesellschaft und die Bereitschaft zur aktiven Verteidigung des
Sozialismus" sowie die Bereitschaft voraus, „alle Forderungen
der sozialistischen Gesellschaft vorbildlich zu erfüllen" (§ 1
Abs. 1 Zulassungsordnung vom 1. Juli 1971, GBl. S. 486).
— Die an den einzelnen Hochschulen gebildeten
Zulassungskommissionen hatten einen mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu
vereinbarenden weiten Ermessensspielraum. Rechtlich
bindende einheitliche Vorgaben für die Bildung einer Rangfolge
der Studienberechtigten fehlten. Unter den obligatorischen
Bestandteilen der Bewerbungsunterlagen ließen insbesondere
die „Einschätzung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers
durch die Schule oder den Betrieb ... in Abstimmung mit der
entsprechenden Leitung der Freien Deutschen Jugend" und
die Begründung des Berufswunsches des Bewerbers Raum für
sachfremde Erwägungen (§ 2 Abs. 3 Zulassungsordnung).
Auch der zentrale Bewerberausgleich, an dem alle an der
gewünschten Hochschule nicht zugelassenen Studienbewerber
teilnahmen, stellte u. a. auf die politische Eignung des
Bewerbers 4b (§ 7 Abs. 2 Zulassungsordnung).
— Offiziersbewerber (als sog. Offiziere auf Zeit) sowie
„verdienstvolle Werktätige", die von Staatsbetrieben oder staatlichen und
gesellschaftlichen Institutionen delegiert wurden, konnten
ohne bindende Festlegung von Quoten außerhalb der
regulären Auswahl zum Studium zugelassen werden.
Die Abiturstufe war quantitativ auf die geplanten
Zulassungszahlen im Hochschuldirektstudium ausgerichtet.
Für diese Stufe waren auf staatliche Anordnung
(Aufnahmeordnung vom 5. Dezember 1981) Schülerinnen und Schüler
auszuwählen, die neben guten schulischen Leistungen besondere
Verbundenheit mit Staat und Gesellschaft in der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik nachweisen konnten.
Zunächst wurden insbesondere in den 50er und 60er Jahren
Bewerber aus Familien, die der „Intelligenz", dem Handwerk,
den Selbständigen und anderen Gruppen zugerechnet wurden,
trotz gleicher oder besserer Leistungen am Besuch der Abiturstufe
in zahlreichen Fällen wegen „Berücksichtigung der
Sozialstruktur" gehindert. Diese Politik ging später zunehmend einher mit
der Berücksichtigung politischer Haltungen.
Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß die staatlich gesetzten
Rahmenbedingungen des Zugangs zum Erwerb der
Hochschulreife bzw. zum Hochschulstudium und ihre Instrumentalisierung
im Interesse der ideologisch-politischen Zielsetzung für eine
beträchtliche Zahl junger Menschen bedeutende
Beeinträchtigungen und Benachteiligungen bewirkten.
Diese im Einzelfall zu indentifizieren bzw. in ihrem
Gesamtumfang zu quantifizieren, bereitet heute jedoch erhebliche
Schwierigkeiten, denn etwa seit Mitte der 70er Jahre bestand die
Tendenz, die Zahl der Fälle offener Bildungsdiskriminierung, bei der
ein direkter Zusammenhang zwischen den in der Bewerbung um
Zulassung zu einer weiterführenden Schule bzw. zum
Hochschulstudium genannten Faktoren und der Nichtzulassung erkennbar
war, aus innen- und außenpolitischen Gründen (Kirchenpolitik,
KSZE-Prozeß u. a.) zu minimieren, derartige Fälle möglichst im
Vorfeld der Entscheidung zu „bereinigen" und nicht aktenkundig
werden zu lassen.
Die folgende Beantwortung der Einzelfragen der Kleinen Anfrage
erfolgt daher unter dem Vorbehalt dieser komplexen Sachlage.
1. Welche Formen der Bildungsdiskriminierung in den zehnklassigen
Schulen gab es, insbesondere in Hinsicht auf die Nichtzulassung
zum Erwerb eines Abiturs?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Anzahl der Betroffenen?
2. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl derjenigen, die
wegen Nichtzulassung zum Abitur kein Studium aufnahmen?
In der Deutschen Demokratischen Republik bestanden folgende
Möglichkeiten des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife, die
zum Studium aller Fachrichtungen berechtigte:
— Der Erwerb des Abiturs an Oberschulen bzw. später der
Erweiterten Oberschule (EOS) sowie an Spezialschulen, in
Spezialklassen und an der Arbeiter- und Bauernfakultät.
— Der Erwerb des Abiturs mit Berufsausbildung (organisiert in
Betriebsberufsschulen von Großunternehmen und
Kombinaten).
Diese Wege waren in die staatlich gelenkte Gesamtplanung
einbezogen. Daneben war der Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife über den 2. Bildungsweg in Volkshochschulen möglich.
Weiterhin bestanden folgende Möglichkeiten des Erwerbs einer
fachgebundenen Hochschulreife:
— Vorkurse für junge Facharbeiter an Universitäten und
Hochschulen,
— Abschluß eines Fachschulstudiums (Einschränkungen bei
medizinischen Fachschulen).
Die Vorkurse für junge Facharbeiter waren ebenfalls in die
staatlich gelenkte Gesamtplanung einbezogen.
Die Abiturstufe war im Rahmen dieser staatlich gelenkten
Gesamtplanung quantitativ auf die geplanten Zulassungszahlen im
Hochschulstudium ausgerichtet.
Für die Zulassungen zur Abiturstufe galten folgende staatlich
angeordnete Kriterien:
„Für die Erweiterte Oberschule und für die Berufsausbildung mit
Abitur sind Schüler auszuwählen, die sich durch gute Leistungen
im Unterricht, hohe Leistungsfähigkeit und -bereitschaft sowie
politisch-moralische und charakterliche Reife auszeichnen und
ihre Verbundenheit mit der Deutschen Demokratischen Republik
durch ihre Haltung und gesellschaftliche Aktivität bewiesen
haben" (zuletzt gemäß § 2 Abs. 2 der Anordnung über die
Aufnahme in die erweiterte Allgemeinbildende Polytechnische
Oberschule ... vom 5. Dezember 1981 (Aufnahmeordnung).
Zugleich sollte mit Hilfe staatlicher Reglementierungen —
entsprechend der sozialen Struktur der Bevölkerung — ein erheblicher
Anteil von Kindern „von Angehörigen der Arbeiterklasse — vor
allem von Produktionsarbeitern — und von
Genossenschaftsbauern" an den Hochschulberechtigten gesichert werden;
„hervorragende Leistungen von Eltern beim Aufbau des Sozialismus"
sollten bei der Entscheidungsfindung beachtet werden (§ 3 Abs. 5
Aufnahmeordnung). Mit dieser Regelung wurde Kindern von
Staatsfunktionären, Offizieren bzw. Berufssoldaten, führenden
Vertretern gesellschaftlicher Organisationen (im Sinne des
Sozialismus), hervorragenden Künstlern und Wissenschaftlern u. a. ein
Vorzug eingeräumt.
Ein umfangreiches Informations- und Beratungssystem, das
bereits in den unteren Schulklassen einsetzte, verdeutlichte
Schülern und Lehrern die jeweiligen Bewerbungschancen, so daß die
Zahl der Anträge auf Übergang in die 9. bzw. später die 11. Klasse
der EOS bzw. der Betriebsberufsschulen schließlich der Zahl der
verfügbaren Studienplätze sehr nahe kam.
Anfang der 80er Jahre gaben so rd. 25 Prozent einer
repräsentativen Gruppe von befragten Schülern an, in ihrer
Lebensplanung ein späteres Hoch- bzw. Fachschulstudium ins Auge zu
fassen. Dies ist eine Größenordnung, die nur geringfügig über der
tatsächlichen Inanspruchnahme von Studienmöglichkeiten auf
diesen beiden Ebenen (für das Fachschulstudium war kein Abitur
erforderlich) lag. Die von den Schülern geäußerten
Studienwünsche wurden von ihnen vermutlich in hohem Maße den
vorgegebenen Planungsgrößen angepaßt. Die befragten Schüler
verzichteten wohl weitgehend darauf, als unrealisierbar erachtete
Studienwünsche zu artikulieren. Das vorhandene Bedingungsgefüge
wurde weitgehend in die persönlichen Orientierungen und
Entscheidungen übernommen.
Andererseits wurde die potentielle Konfliktsituation zwischen
individuellen Studienwünschen und staatlich vorgegebenen
Studienmöglichkeiten dadurch gemildert, daß für viele Schüler seit
den 70er Jahren ein Hochschulstudium wegen tariflicher und
steuerlicher Benachteiligung von Angestellten- und
„Intelligenzberufen" gegenüber Facharbeiter- und Handwerkertätigkeiten,
wegen der Einbußen im Ergebnis längerer Ausbildungszeit, des in
der Regel längeren Wehrdienstes, der Nachteile von
Hochschulabsolventen bei der Wohnungsvergabe u. a. m. erheblich an
Attraktivität verlor.
Dieser Prozeß wirkte sich jedoch gleichzeitig sehr differenziert
aus. Generell stellten mehr Mädchen als Jungen einen Antrag auf
eine Aufnahme in die EOS. Zur Sicherung einer annähernd
proportionalen Geschlechterstruktur wurde diesen Anträgen nicht
immer stattgegeben und zum Teil wurden Jungen mit etwas
niedrigerem Leistungsniveau in die Abiturstufe aufgenommen.
Statistische Erhebungen des abgelaufenen Schuljahres zeigen,
daß im Unterschied zur umgekehrten Verteilung in den 60er
Jahren dennoch der Anteil der Mädchen in den 11. bis 13. Klassen der
EOS fast zwei Drittel betrug.
Zahlenmäßige Ungleichgewichte resultierten auch aus regionalen
Unterschieden: Während in den Großstädten die Zahl der
Bewerbungen relativ hoch war, bestanden in ländlichen Gebieten
häufig Schwierigkeiten, die staatlichen Zulassungsvorgaben zu
erfüllen.
Schließlich spielten die Berufs- und Laufbahnwünsche der
Schülerinnen und Schüler für die Aufnahme in die Abiturstufe eine
Rolle: Die erklärte Absicht, später Berufsoffizier zu werden,
garantierte einem Schüler in der Regel auch bei nicht
herausragenden Leistungen den Zugang zur Abiturstufe.
Diese Rahmenbedingungen für den Zugang zur Hochschulreife
bewirkten bei Schülerinnen und Schülern unterschiedliche
Verhaltensweisen, die von der Anpassung an die Gegebenheiten bis
— im Einzelfall — zur Inkaufnahme offenen Konflikts reichten.
Auch von den die Schüler beurteilenden Lehrern, den Vorschlag
einreichenden Direktoren und schließlich den entscheidenden
Schulräten, die entsprechenden Kommissionen vorsaßen, wurden
die vorgegebenen Auswahlkriterien je nach spezifischer Situation
und Haltung strikt angewendet oder aber im entgegengesetzten
Fall auch unterlaufen bzw. umgangen.
Eine Untersuchung der Hochschul-Informations-System GmbH
(Hochschulstudium in der Deutschen Demokratischen Republik)
zeigt, daß der Anteil der Neuzulassungen zum Studium am
jeweiligen Altersjahrgang als Folge staatlicher Einflußnahme von
18,6 v. H. im Jahr 1970 auf 13,1 v. H. im Jahr 1988
zurückgegangen ist (vgl. nachfolgende Übersicht).
Anteil der Neuzulassungen zum Studium an Universitäten und Hochschulen
der Deutschen Demokratischen Republik 1970, 1975, 1980, 1985 und 1988
in Relation zur altersgleichen Bevölkerung
1970 1975 1980 1985 1988
altersgleiche Bevölkerung1)
insgesamt 1 181 000 1 316 999 1 393 000 1 349 974 1 223 602
durchschnittliche
Jahrgangsstärken 236 200 263 400 278 600 269 995 244 720
Neuzulassungen
insgesamt 44 000 34 400 31 900 31 583 32 040
in v. H. der durchschnittlichen
Jahrgangsstärken 18,6 13,1 11,5 11,7 13,1
darunter Fernstudium 9 950 4 300 2 900 2 181 3 598
in v. H. der durchschnittlichen
Jahrgangsstärken 4,2 1,6 1,0 0,8 1,5
1 ) 18- bis unter 23jährige Bevölkerung.
In nahezu allen vergleichbaren westlichen Industrieländern ist im
gleichen Zeitraum als Folge eines langfristigen Trends zu höheren
Qualifikationen eine Zunahme des Anteils der Studienanfänger
am Altersjahrgang festzustellen (z. B. für den Bereich der alten
Länder der Bundesrepublik Deutschland: 1970 = 15,9 v. H., 1988
= 26,1 v. H.).
Genauere Angaben über die Zahl der Betroffenen wäre
möglicherweise von der Auswertung von in den damaligen Räten der
Kreise bzw. den Aufnahmekommissionen geführten Akten zu
erwarten.
Von langjährig im Schulwesen der Deutschen Demokratischen
Republik Tätigen wird berichtet, daß der Anteil der aus den
verschiedenen Gründen abgewiesenen Anträge auf Zulassungen
zur Abiturstufe um ca. 3 v. H. der Gesamtzahl der Anträge
geschwankt haben dürfte. Bei einer solchen Annahme und unter
Beachtung der jährlichen Aufnahme von ca. 30 000 Bewerbern in
die Abiturausbildung könnte die Zahl der Betroffenen, deren
Nichtzulassung aus leistungsmäßigen und den in der Anfrage
genannten Gründen erfolgte, bei ca. 1200 bis 1 500 pro Jahr
liegen.
Auch Angaben darüber, in welchen Größenordnungen
Jugendliche ihren Lebensplan im Hinblick auf die gegebenen
Bedingungen des Erwerbs der Hochschulreife änderten, sind ohne
umfangreiche empirische Untersuchungen nicht möglich.
3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl derjenigen, die
wegen Nichtzulassung zum Abitur ein Studium an Fachschulen
aufnahmen?
Wie in der Antwort auf die Fragen 1 und 2 dargelegt, dürften etwa
1 200 bis 1 500 Bewerber pro Jahr aus unterschiedlichen Gründen
nicht für die Abiturausbildung zugelassen worden sein.
Es kann davon ausgegangen werden, daß ein Teil der
abgelehnten Bewerber im Anschluß an die Polytechnische Oberschule bzw.
im Anschluß an eine Berufsausbildung ein Fachschulstudium
aufgenommen hat.
Statistische Unterlagen hierzu liegen der Bundesregierung jedoch
nicht vor.
4. Welche Formen der Bildungsdiskriminierung bei der Zulassung zu
Wahlfächern an Hochschulen gab es?
5. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Betroffenen, die
infolge der Bildungsdiskriminierung bei der Zulassung kein Studium
ihrer Wahl aufnehmen konnten und sich deswegen mit einem
anderen Hochschulstudium begnügen mußten?
Die Gesamtzahl der Zulassungen zum Hochschuldirektstudium
erfolgte nach staatlichen Planvorgaben, die den Vorstellungen
des Staates zum Bedarf der Wirtschaft an Absolventen und zum
Anteil höherer Qualifikationen in den jeweiligen
Altersjahrgängen entsprachen.
Bei der Zulassung zum Studium waren u. a. folgende
Restriktionen zu beachten:
— In einer Reihe von stark politisierten Studienrichtungen
erfolgten die Zulassungen nach besonderen politischen Kriterien.
Dies betraf insbesondere die Richtungen Rechtswissenschaft,
Außenwirtschaft, Kriminalistik und Journalistik. Hier wurden
überwiegend Bewerber aufgenommen, die im Jugendverband
und in anderen politischen Organisationen aktiv waren,
Mitglied der Partei waren oder bereits die Absicht dazu bekundet
hatten und keine verwandtschaftlichen Beziehungen in die
Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West unterhielten.
— In einigen Fachrichtungen wurden nur solche männlichen
Studienberechtigten in ihrem Wunschstudienfach vorab
zugelassen, die sich zu einem dreijährigen Wehrdienst bereiterklärten.
Ein großer Teil der Betroffenen paßte sich im Interesse eines
sicheren Studienplatzes diesem restriktiven Verfahren an.
— Bei der Zulassung zum Direktstudium waren Kinder aus
Arbeiter- und Bauernfamilien bei gleichem Leistungsniveau zu
bevorzugen. Dieses Prinzip wurde jedoch zunehmend relativiert,
weil
O Bewerber von Eltern aus dem Staats- und Parteiapparat und
von Armeeangehörigen grundsätzlich als Arbeiterkinder
eingestuft wurden,
O infolge der hohen Ausschöpfungsquote des
Abiturjahrganges nur noch ein geringer Spielraum für die Anwendung
dieses Prinzips auf der Hochschulebene insgesamt bestand,
O sich die unterschiedlichen Bildungsinteressen der sozialen
Schichten trotz der angewandten Restriktionen in der
Tendenz dennoch durchsetzten. Daher stammte ein
überdurchschnittlich hoher Anteil der Studienanfänger aus Familien
mit hohem Qualifikationsniveau. Bei etwa 73 v. H. der
Studierenden besaß mindestens ein Elternteil eine Hoch- oder
Fachschulqualifikation, fast 50 v. H. einen
Hochschulabschluß.
In einigen Studienrichtungen wurde zudem eine Veränderung
der Geschlechterproportion mit dem Ziel angestrebt,
— den Anteil von Ärztinnen und Lehrerinnen zu senken, da durch
den hohen Anteil von Frauen in diesen Bereichen Ausfälle im
Arbeitsprozeß, z. B. im Zusammenhang mit einer
Schwangerschaft, zu Problemen führten. Tatsächlich konnte bei den
Zulassungen zum Direktstudium jedoch nur eine geringe
Reduzierung des Frauenanteils im Bereich der Medizin von 57 v. H.
(1980) auf 50 v. H. (1989) bzw. im Bereich der pädagogischen
Ausbildung von 75 v. H. auf 73 v. H. erreicht werden;
— die Zahl der Frauen im ingenieurwissenschaftlichen Studium
zu erhöhen.
Für den Fall der Nicht-Übereinstimmung von Bewerberwünschen
und staatlichen Planvorgaben hinsichtlich der
Studienfachrichtung erfolgte die sogenannte Umlenkung. Dazu wurden an den
Hochschulen mit den Betroffenen Umlenkungsgespräche geführt,
bei denen den Bewerbern Vorschläge für die Aufnahme eines
Studiums in einer anderen Fachrichtung an derselben oder einer
anderen Hochschule unterbreitet wurden.
Untersuchungen des Zentralinstituts für Jugendforschung,
Leipzig, bzw. der HIS-GmbH, Hannover, (Quellennachweis siehe
Literaturübersicht im Anhang) zufolge, dürften rd. zwei Drittel der
Studierenden in der Deutschen Demokratischen Republik ein
Studium in der Fachrichtung aufgenommen haben, die ihren
Wünschen entsprach. Dieser Anteil schwankte jedoch je nach
Fächergruppe erheblich, und zwar zwischen 95 v. H. (Medizin)
und 42 v. H. (Wirtschaftswissenschaften). 12 v. H. der befragten
Studierenden gaben an, daß sie das Studium im Fach nach einer
Umlenkung aufgenommen hatten. Die höchste Quote weisen
dabei die Wirtschaftswissenschaftler mit etwa einem Drittel erfolgter
Umlenkungen auf. Das entspricht einer Gesamtzahl von jährlich
durchschnittlich 3 100 Studienbewerbern.
Ein Teil der Bewerber, die in der gewünschten Fachrichtung nicht
zugelassen wurden, erwirkte durch Eingaben an den Rektor der
jeweiligen Hochschule oder an das Ministerium eine Korrektur
des Zulassungsbescheides. Dadurch erfolgten in einigen
Fachrichtungen Zulassungen über die geplante Zahl hinaus (z. B.
besonders im Studienfach Medizin). In anderen
Studienrichtungen wurden trotz Umlenkung die geplanten Zulassungszahlen
nicht erreicht (z. B. Verfahrenstechnik oder Pädagogik im Bereich
Marxismus-Leninismus) .
6. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl derjenigen, die
infolge der Nichtzulassung zu dem Studienfach ihrer Wahl ein
Studium an einer Fachschule aufgenommen haben?
In den 80er Jahren wurden etwa 3 v. H. der Abiturienten eines
Jahrgangs an Fachschulen immatrikuliert. Nach vorliegenden
Schätzungen hatten sich fast zwei Drittel davon, rd. 700 Personen
pro Jahr, zuvor erfolglos für ein Hochschulstudium beworben. Ein
Teil der nicht zum Medizinstudium zugelassenen Bewerber hat
sich für die Aufnahme einer Ausbildung an einer Medizinischen
Fachschule entschieden. An Ingenieur- und
Agraringenieurschulen sind Abiturienten umgelenkt worden, die vielfach aus
leistungsmäßigen Gründen keine Zulassung für ein
Hochschulstudium erhalten hatten. Quantitative Angaben hierzu liegen der
Bundesregierung nicht vor.
7. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Betroffenen, die
nun infolge der Vereinigung und der damit verbundenen neuen
Möglichkeiten ein Studium ihrer Wahl im Hochschulbereich in
Gesamtdeutschland anstreben?
Diese Frage läßt sich gegenwärtig nicht eindeutig beantworten.
In Befragungen der HIS-GmbH haben ostdeutsche
Studienanfänger überraschend selten politisch begründete Ablehnungen bei
der Studienplatzvergabe oder für sich daraus ergebende zeitliche
Verzögerungen bei der Studienaufnahme genannt. Auch lasse
nach Ansicht der HIS der relativ geringe Anteil an
Studienanfängern des Wintersemesters 1990/91, die vor vier oder mehr Jahren
ihr Abitur erworben haben und noch nicht studiert hatten,
vermuten, daß kein sehr großer Nachholbedarf von bisher nicht
erfüllten Studienwünschen aus der Vergangenheit bestehe. Dies
hänge vermutlich auch damit zusammen, daß der größte Teil der
„Bildungsdiskriminierung" auf dem Wege zum Abitur
stattgefunden habe und die Zahl der Abiturienten stark an der Zahl der
verfügbaren Studienplätze ausgerichtet gewesen sei, so daß kein
großer „Überhang" an Abiturienten entstanden sei.
Ergänzend dazu liegen der Bundesregierung Hinweise vor, daß
insgesamt rd. 94 v. H. aller Studienberechtigten im tertiären
Bereich (Hoch- und Ingenieurschulen sowie vergleichbare
Fachschulen) der Deutschen Demokratischen Republik ein Studium
aufgenommen haben. Die restlichen 6 v. H. der Abiturienten ohne
Studienaufnahme bedeuteten durchschnittlich jährlich etwa 2 500
Personen. Werde unterstellt, daß gegenwärtig Abiturienten aus
den letzten fünf Jahrgängen zuvor noch an der Aufnahme eines
Direktstudiums interessiert sein könnten, ergäbe dies ein
mögliches zusätzliches Studienbewerberpotential von insgesamt
12 500 Personen.
Wie viele sich davon tatsächlich noch bewerben werden, sei
schwer einschätzbar: Im Jahre 1990 erhielten ca. 4 000
Altabiturienten-Studienbewerber eine Zulassung zum
Hochschulstudium.
In diesem Zusammenhang ist zudem die besondere Entwicklung
der Zulassungszahlen im Bereich der neuen Länder in den Jahren
1989 bzw. 1990 zu berücksichtigen.
— Nach Daten der Zentralstelle für Studienbewerbungen
Magdeburg (Stand: März 1991) gab es im Jahre 1990 38 229
Neubewerber, von denen 27 691 zum Direktstudium zugelassen
wurden, d. h. 27,6 v. H. der Bewerber erhielten eine Ablehnung.
— Die spezielle Situation im Jahre 1990 ist auf die Verkürzung der
Wehrdienstzeit in Verbindung mit Besonderheiten im
Zulassungsverfahren zurückzuführen.
Im Hochschuldirektstudium der Deutschen Demokratischen
Republik wurden Bewerber für einen Zeitraum bis zu vier
Jahren vorab zugelassen. Das betraf die zum Wehrdienst
Eingezogenen, die Vorpraktikanten und Bewerber für Fachrichtungen,
in denen an Hochschulen nicht in jedem Jahr zugelassen
wurde.
Ein Großteil der männlichen Vorabzugelassenen hatte sich zu
einem dreijährigen Wehrdienst verpflichtet. Mit der
Verkürzung der Wehrdienstzeit hatten diese Bewerber die
Möglichkeit, das Studium bereits 1990 vorzeitig zu beginnen. Dadurch
wurde die Studienplatzkapazität überdurchschnittlich
ausgelastet.
— Die veränderte Situation im Jahre 1989 war auf einen im Jahre
1988 gefaßten Beschluß zurückzuführen, wonach „in
volkswirtschaftlich wichtigen Fachrichtungen" (z. B. Informatik,
Elektrotechnik/Elektronik, Verfahrenstechnik und Physik) vorab
zugelassene Wehrdienstleistende bereits nach einjährigem
Wehrdienst das Studium aufnehmen konnten. Dieses Verfahren
wurde erstmals im Jahre 1989 wirksam, wodurch es — da die
Gesamtimmatrikulationszahlen nicht erhöht wurden — zu einer
größeren Zahl von Ablehnungen kam als in den Jahren zuvor.
8. Welche Möglichkeiten zur Förderung der durch die Praxis der
Bildungsdiskriminierung in der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik bisher benachteiligten Männer und Frauen
bestanden vor der Einigung für Übersiedler, und welche Maßnahmen sind
im Einigungsvertrag vorgesehen?
Vor der Vereinigung konnten Bürger der Deutschen
Demokratischen Republik, die bis zum 30. Juni 1990 in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist waren und im Besitz eines
Notaufnahmescheines oder Vertriebenenausweises waren, zur Fortsetzung der
Ausbildung bzw. zum Ausgleich von Ausbildungsdefiziten
staatliche Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen, sofern sie die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten.
Diese Fördermaßnahmen waren jedoch nicht nur auf den
Personenkreis beschränkt, der durch Bildungsdiskriminierungen
Nachteile erlitten hat.
Prinzipiell standen und stehen Übersiedlern und dem
entsprechend betroffenen Personenkreis nach der Vereinigung bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Ausbildungsbeihilfen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, durch
Begabtenförderungswerke und Stiftungen zu.
Im Rahmen der Auslegung des BAföG war und ist es möglich, die
Folgen einer Bildungsdiskriminierung angemessen zu
berücksichtigen. Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft hat
schon frühzeitig die besonderen Probleme u. a. deutscher
Aussiedler und Zuwanderer erkannt und bereits im Jahre 1984 einen
entsprechenden Erlaß erarbeitet. In Folge der politischen
Entwicklungen wurde dieser Erlaß Anfang 1990 überarbeitet und den
neueren Erfordernissen der Übersiedler entsprechend angepaßt.
Da der Einigungsvertrag keine speziellen Regelungen enthält,
wurden durch Rundschreiben vom 7. Februar 1991 für den
vergleichbar betroffenen Personenkreis nach der Vereinigung die
bislang entwickelten Grundsätze auch für die Zeit nach dem
3. Oktober 1990 für anwendbar erklärt.
Die Berücksichtigung von Bildungsdiskriminierungen ist hiernach
in vielfältiger Weise möglich:
Konnte ein Studienbewerber in der Deutschen Demokratischen
Republik etwa aus politischen oder ideologischen Gründen nicht
das gewünschte Fach studieren, obwohl er sich nachweislich
ernsthaft darum bemüht hat, so wird dies im Rahmen des § 7 Abs.
2 Satz 2 BAföG als „besonderer Umstand des Einzelfalles"
berücksichtigt und es kann dann auch eine Zweitausbildung
gefördert werden. Im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG ( „wichtiger Grund"
für den Abbruch der Ausbildung oder Fachrichtungswechsel) und
des § 10 Abs. 3 Nr. 3 BAföG ( „persönliche Gründe", die ein
Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen können) gilt
Entsprechendes.
Darüber hinaus konnten Übersiedler, die das 35. Lebensjahr noch
nicht vollendet hatten, im Rahmen des sog. Garantiefonds
besondere Förderung erhalten.
Zusätzliche Förderung erhielten übergesiedelte
Hochschulabsolventen zwischen dreißig und fünfzig Jahren im Rahmen des sog.
Akademiker-Programms, sofern der in der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik erworbene Hochschulabschluß hier
nicht oder nur teilweise anerkannt wurde oder zwar anerkannt
wurde, aber nur mit Hilfe eines Ergänzungsstudiums bzw. -kurses
verwertbar war.
Übergesiedelten Wissenschaftlern wurde im Rahmen des sog.
Wissenschaftler-Programms durch Bundeszuwendungen die
Eingliederung in den Wissenschaftsbereich ermöglicht.
Im Einigungsvertrag sind für Bürger der Deutschen
Demokratischen Republik zusätzliche Maßnahmen zum Ausgleich von
Bildungsdiskriminierung nicht vorgesehen.
9. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher ergriffen und
welche plant sie, auch in Zusammenarbeit mit den Ländern und
anderen Trägern, um die Benachteiligung der von der Praxis der
Bildungsdiskriminierung betroffenen Menschen auszugleichen?
1. Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen und
Benachteiligungen der von der Praxis der Bildungsdiskriminierung in der
Deutschen Demokratischen Republik betroffenen Menschen
wurden im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
folgende Maßnahmen ergriffen:
— Weiterförderung bei Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3
BAföG)
Nach § 7 Abs. 3 BAföG ist eine weitere Förderung der
Ausbildung möglich, wenn ein Auszubildender aus
„wichtigem Grund" die Ausbildung abgebrochen oder die
Fachrichtung gewechselt hat. Für die Bewertung des „wichtigen
Grundes" sind in den Verwaltungsvorschriften zu § 7 Abs. 3
BAföG Entscheidungshilfen gegeben.
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft hat
zusätzlich klargestellt, daß auch eine aus politischen oder
ideologischen Gründen verhinderte Studienaufnahme als
wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel anerkannt
wird. Mit dieser Regelung wird eine Weiterförderung nach
dem BAföG ermöglicht, wenn ein Auszubildender nach dem
31. Dezember 1990 die Fachrichtung wechselt und ein
Studium in dem (bisher) verwehrten Studiengang aufnimmt
bzw. ein Studium neu aufnimmt.
In diesem Zusammenhang wurde ferner geregelt, daß ein
Fachrichtungswechsel, der im Hochschulbereich der alten
Bundesländer spätestens bis zum vierten Semester erfolgen
muß, in den neuen Ländern auch noch bei weit
fortgeschrittenem Studienverlauf erfolgen kann.
— Förderung eines Zweitstudiums (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG)
Eine völlig neue Ausbildung kann nach dem BAföG nur
gefördert werden, wenn die „besonderen Umstände des
Einzelfalls" dies rechtfertigen. Besondere Umstände, die die
Leistung von Ausbildungsförderung für eine
Zweitausbildung erfordern, sind nach einem Auslegungsrundschreiben
des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft auch
anzunehmen, wenn der Auszubildende aus politischen und
ideologischen Gründen in der Deutschen Demokratischen
Republik an der Aufnahme der nunmehr angestrebten
Ausbildung trotz nachweislich ernsthaften Bemühens gehindert
war.
Mit dieser Regelung wird — auch nach einem bereits
erfolgten Studienabschluß — die Aufnahme des Wunschstudiums
ermöglicht, wobei grundsätzlich ein Förderungsanspruch
nach dem BAföG besteht.
— Übergangsregelung
Die Ausgleichsmaßnahmen zur Beseitigung der
Bildungsdiskriminierung wirken sich nicht nur bei jüngeren
Studierenden aus, sondern auch bei älteren, da im
Einigungsvertrag (Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1
Buchstabe m) festgelegt ist, daß die Altersgrenze von dreißig
Jahren nach § 10 Abs. 3 BAföG — als Grundvoraussetzung
für einen Förderungsanspruch — keine Anwendung findet
auf Personen, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 1991
aufgenommen haben und für den Monat Dezember 1990
nach dem Stipendienrecht der Deutschen Demokratischen
Republik gefördert worden sind.
Ehemalige Studenten, die aus politischen Gründen von der
Hochschule verwiesen wurden und nach dem 31. Dezember
1990 das Studium fortsetzen oder in einer anderen
Fachrichtung aufnehmen, werden von der Altersbeschränkung
ebenfalls nicht erfaßt. Dies gilt auch für Personen, die erst nach
Überschreiten der Altersgrenze von dreißig Jahren die
Hochschulzugangsberechtigung an einer in § 10 Abs. 3 Nr. 1
BAföG genannten Ausbildungsstätte erwerben und danach
unverzüglich ein Studium beginnen.
Statistische Angaben über die Zahl der Fälle stehen aus dem
Bereich der Förderungsverwaltung in den neuen Ländern nicht
zur Verfügung, weil diese besonderen Fallkonstellationen im
Verwaltungsverfahren nicht zusätzlich gekennzeichnet
werden und sich insofern nicht von den üblichen
Fachrichtungswechseln und Zweitstudien unterscheiden.
In förderungsrechtlicher Hinsicht ist bisher kein Fall bekannt
geworden, bei dem als Folge der Bildungsdiskriminierung die
Förderungsfähigkeit der Ausbildung nicht gegeben war.
2. Im Zuge der deutschen Einigung sind zur Herstellung von
Freizügigkeit und Chancengleichheit Regelungen und
Verfahren zur Feststellung von Gleichwertigkeit bzw. staatlicher
Anerkennung von in der Deutschen Demokratischen Republik
erworbenen Fachschul- und Hochschulabschlüssen erforderlich.
Nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages stehen
die im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und in
den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich Berlin (West) abgelegten Prüfungen oder
erworbenen Befähigungsnachweise einander gleich und verleihen
die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die
dafür zuständige Kultusministerkonferenz ist zur Zeit damit
befaßt, auf der Grundlage dieser Bestimmung Grundsätze für
die Feststellung der Gleichwertigkeit und das Verfahren zu
erarbeiten. Einbezogen in die vorgesehenen Regelungen sind
Hochschulabschlüsse (einschließlich Kunst- und
Musikhochschulen), Abschlüsse kirchlicher Ausbildungseinrichtungen
und Fach- und Ingenieurschulabschlüsse.
Es handelt sich hierbei um sehr komplexe und umfangreiche
Arbeiten, die sich insbesondere wegen der Unterschiedlichkeit
der Bildungssysteme in bezug auf die Strukturen und der
Ausbildungsaufträge sehr schwierig gestalten. Eine
Beschlußfassung in der Kultusministerkonferenz ist für den Herbst 1991
vorgesehen.
Die Bundesregierung setzt sich seit längerem nachhaltig dafür
ein, daß in dieser Frage rasch Einigung erzielt und für alle
Beteiligten annehmbare Regelungen und Verfahren erreicht
werden, weil davon auszugehen ist, daß nicht zur Abiturstufe
und/oder zum Hochschulstudium Zugelassene als Alternative
Abschlüsse kirchlicher Ausbildungseinrichtungen oder
Fachschulen angestrebt haben.
3. Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft fördert die
Entwicklung differenzierter Weiterbildungsmöglichkeiten für
Absolventen technischer, landwirtschaftlicher und
ökonomischer Fachrichtungen von Ingenieurschulen und Fachschulen
der Deutschen Demokratischen Republik. Unter Beachtung des
im Fachschulstudium erworbenen und anwendbaren Wissens
und Könnens sowie ggf. im Beruf erworbener besonderer
Qualifikationen sollen die Nachqualifizierungsmöglichkeiten
so konzipiert werden, daß sie in Verbindung mit einer
Berufstätigkeit absolviert werden können. Gedacht ist daher an ein
Teilzeitstudium in Form eines Fernstudiums.
Ziel dieser Maßnahme ist das Angebot von
Zusatzqualifikationen, die — wo erforderlich — zur Anerkennung als
Fachhochschulabschluß führen sollen.
Ein derzeit vom Bundesministerium für Bildung und
Wissenschaft vorbereitetes Projekt „Fernstudienbrückenkurse für
Ingenieur- und Fachschulabsolventen der ehemaligen DDR"
soll — wo erforderlich — dazu beitragen, daß Ingenieur- und
Fachschulabsolventen beruflich nicht ins Abseits gedrängt
werden, sondern neue arbeitsmarktgerechte Qualifikationen
erwerben.
Inwieweit diese zum Fachhochschuldiplom führten bzw. die
Berechtigung der Führung des Diploms mit dem Zusatz
„Fachhochschule" beinhalten wird, liegt in der Zuständigkeit der
Länderregierungen. Die Entwürfe für Zulassungs-, Studien-
und Prüfungsordnungen für die im Projekt berücksichtigten
Studiengänge werden daher mit Ländern und Hochschulen
abgestimmt.
Insgesamt kann dieses Projekt dazu beitragen, daß
entsprechenden Diskriminierungen in der Deutschen Demokratischen
Republik wirksam begegnet wird.
4. Die Bundesregierung hat darüber hinaus durch ihr Programm
zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen in den
neuen Ländern Vorsorge dafür getroffen, daß auch im Bereich
der dualen Berufsausbildung Möglichkeiten für den Erwerb
beruflicher Qualifikationen geschaffen werden, um auch hier
einen Beitrag zum Abbau von in der Deutschen
Demokratischen Republik erfolgten Diskriminierungen derjenigen zu
leisten, die entweder nicht zur Abiturstufe oder nicht zum
Studium an Hoch- oder Fachschulen zugelassen worden sind und
keine Möglichkeit zu einer Facharbeiterausbildung erhalten
haben.
5. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß
diskriminierende staatliche Reglementierungen nicht nur beim
Zugang zu den weiterführenden Schulen bzw. zum
Hochschulstudium, sondern ebenso in vielfältiger Weise auch im Bereich
von Hochschule und Forschung der Deutschen
Demokratischen Republik festzustellen sind. Dies betraf insbesondere
Nachwuchswissenschaftler, aber auch zahlreiche im
Wissenschaftsbereich Tätige, die über viele Jahre keine
Möglichkeit zur Teilnahme am internationalen wissenschaftlichen
Erfahrungsaustausch erhielten, da diese Teilnahme nur den sog.
Reisekadern vorbehalten war.
Aus diesem Grunde sind in dem von der Bundesregierung
initiierten Sonderprogramm zur Erneuerung von Hochschulen
und Forschung in den neuen Ländern vom 11. Juli 1991
vielfältige Maßnahmen zur Förderung der in diesem Sinne von
Bildungsdiskriminierung Betroffenen vorgesehen.
6. Abschließend weist die Bundesregierung darauf hin, daß die
Kleine Anfrage einen Teilaspekt der beruflichen
Rehabilitierung berührt.
Ein Regelungsversuch der DDR-Volkskammer (im
Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990) konnte seinerzeit —
angesichts einer vielschichtigen, insgesamt unklaren tatsächlichen
Ausgangslage und nicht absehbarer finanzieller
Konsequenzen — nicht als Bundesrecht übernommen werden; die nicht
erfolgte Übernahme dieser Bestimmungen hat zu einem
Überprüfungsauftrag an den Gesetzgeber geführt (vgl. Bericht des
Ausschusses Deutsche Einheit vom 19. September 1990 —
Drucksache 11/7931 S. 18).
Entsprechend diesem Überprüfungsauftrag ist von der
Bundesregierung die Aufarbeitung der Unrechtsmaßnahmen des SED
-
Regimes im beruflichen Umfeld eingeleitet worden.
Umfassende Vorarbeiten sind zur Entwicklung von Lösungsmodellen
erforderlich. Die Arbeiten gestalten sich schwierig: Vierzig
Jahre Verfolgung und Willkür sind jetzt zu erforschen, zu
systematisieren und zu bewerten.
Die Bundesregierung hat hierzu auch in ihrer Antwort auf die
Große Anfrage der Fraktion der SPD „Rehabilitierung der
Opfer des SED-Unrechts" — Drucksache 12/168 — Stellung
genommen.
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