Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/1879
27.12.91
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Mehl, Susanne Kastner, Marion
Caspers-Merk, Klaus Lennartz, Friedhelm Julius Beucher, Lieselott Blunck, Ursula
Burchardt, Klaus Daubertshäuser, Dr. Marliese Dobberthien, Ludwig Eich, Lothar
Fischer (Homburg), Arne Fuhrmann, Dr. Monika Ganseforth, Dr. Liesel Hartenstein,
Renate Jäger, Marianne Klappert, Siegrun Klemmer, Rolf Koltzsch, Horst
Kubatschka, Dr. Klaus Kübler, Michael Müller (Düsseldorf), Jutta Müller
(Völklingen), Rudolf Müller (Schweinfurt), Manfred Reimann, Harald B. Schäfer
(Offenburg), Otto Schily, Dietmar Schütz, Ernst Schwanhold, Horst Sielaff, Joachim
Tappe, Hans Georg Wagner, Wolfgang Weiermann, Reinhard Weis (Stendal),
Dr. Axel Wernitz, Gudrun Weyel, Hermann Wimmer (Neuötting), Verena Wohlleben
— Drucksache 12/1457 —
Zulassung von Pflanzenbehandlungsmitteln
Viele Fragen zur weiteren Entwicklung der Zulassung und Anwendung
von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln bzw.
Pflanzenschutzmitteln (entsprechend dem Pflanzenschutzgesetz) sind
auch nach dem Bericht der Bundesregierung vom 16. September 1991
und der gemeinsamen Sitzung des Umwelt- und
Landwirtschaftsausschusses am 25. September 1991 nicht geklärt. Dies gilt insbesondere im
Hinblick auf die Auswirkungen der neuen EG-Richtlinie über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 15. Juli 1991. Es gilt aber
auch für die Weiterentwicklung des Pflanzenschutzgesetzes und der
Pflanzenschutz-Anwendungverordnung aufgrund neuer Erkenntnisse
über grundwasser- und luftbelastende Eigenschaften von
Pflanzenschutzmitteln.
Die Sorge und Unsicherheit über mögliche Risiken der massenweise
(1988 - 36 000 Tonnen) und bisher nicht ausreichend kontrollierten
Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel (PSM) bei uns und in der
Dritten Welt für Naturhaushalt Umwelt, Klima und die Gesundheit der
Menschen machen klare EG-einheitliche Regelungen für die Zulassung
und Anwendung im Interesse der Verbraucher und Anwender erf
orderlich.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministers für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten vom 16. Dezember 1991 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Die pauschale Feststellung, daß viele Fragen zur weiteren
Entwicklung der Zulassung und Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln — insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen der neuen
EG-Richtlinie über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln vom 15. Juli 1991— nicht geklärt sind, trifft nicht zu. Soweit es
sich um die Frage des Inverkehrbringens von
Pflanzenschutzmitteln handelt, hat die Bundesregierung auf der Grundlage des
Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 gegen
erheblichen Widerstand mehrerer Mitgliedstaaten der EG und teilweise
auch der EG-Kommission durchgesetzt, daß einerseits eine
möglichst weitgehende Harmonisierung und andererseits ein
möglichst hohes Schutzniveau für Mensch, Tier und Naturhaushalt
EG-weit verankert wurde. Da das Pflanzenschutzgesetz im
Hinblick auf Anwendungsvorschriften weiter geht als die EG-
Richtlinie 91/414/EWG, hat die Bundesregierung eine gemeinsame
Erklärung von Rat und Kommission durchgesetzt, die es ermöglicht,
die bestehenden Vorschriften über die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln beizubehalten. Somit kann das hohe Schutzniveau
des deutschen Pflanzenschutzrechts gewahrt werden.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
hat im Gegensatz zu den Regelungen in vielen anderen
Mitgliedstaaten bereits im Jahr 1971 eine Pflanzenschutz-
Anwendungsverordnung erlassen, um die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln, die aus bestimmten Wirkstoffen bestehen oder solche
Wirkstoffe enthalten, zu verbieten. Die erste diesbezügliche Regelung
auf Gemeinschaftsebene stammt aus dem Jahr 1979 (Richtlinie
des Rates 79/117/EWG vom 21. Dezember 1978 über das Verbot
des Inverkehrbringens und der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten). Die Pflanzenschutz
-
Anwendungsverordnung ist zwischenzeitlich ständig den neuen
Erkenntnissen angepaßt worden. Mit den letzten Anpassungen in
den Jahren 1988 und 1991 ist insbesondere auch den
Erfordernissen des Grundwasser- und Trinkwasserschutzes Rechnung
getragen worden.
Die Kontrolle der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der
Bundesrepublik Deutschland obliegt den Ländern. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, daß die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln nicht ausreichend kontrolliert würde. Die
in Vorbereitung befindliche Erste Verordnung zur Änderung der
Pflanzenschutzmittelverordnung, die eine verbindlich
vorgeschriebene regelmäßige Prüfung der im Gebrauch befindlichen
Pflanzenschutzgeräte vorsieht, wird die sachgerechte
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln weiter verbessern.
In Ländern der Dritten Welt mit nicht ausreichender Infrastruktur
ist leider immer noch davon auszugehen, daß die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln zu Problemen führen könnte. Die
Bundesregierung wirkt jedoch bereits seit langem mit durch Initiierung
nationaler und supranationaler rechtlicher Regelungen und
internationaler Verhaltenskodices sowie durch erhebliche finanzielle
Unterstützung, um die bestehenden Probleme zu lösen.
1. Welche Änderungen unseres Pflanzenschutzgesetzes und der
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sind notwendig, um die
EG-Richtlinie über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln und deren noch festzulegende Anhänge bis 15. Juli 1993 in
deutsches Recht umzusetzen?
Die erforderlichen Änderungen betreffen im wesentlichen den
Vierten Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes. Neben den
notwendigen redaktionellen Anpassungen ergeben sich bedeutsame
Änderungen aufgrund der Indikationszulassung, der
Einbeziehung der Vorschriften über die einzelnen erforderlichen
Antragsunterlagen in die Rechtsnorm, ergänzende Vorschriften
hinsichtlich der Nachantragstellung, der gegenseitigen Anerkennung von
Zulassungen, sofern vergleichbare Bedingungen vorliegen, der
Vorschriften über die gegenseitige Information der
Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der Kennzeichnung. Die Grundstruktur der
Zulassung — Antragstellung, Zulassungskriterien,
Zulassungsdauer, erforderliche Auflagen — wird durch die erforderlichen
Änderungen materiell nicht beeinträchtigt. Eine Änderung der
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ist dahin gehend zu
diskutieren, daß die Anlage 3 der Verordnung entfallen kann, da
durch die Indikationszulassung diese Vorschriften unmittelbar in
den Katalog der Auflagen und Verbote für das einzelne
Pflanzenschutzmittel überführt werden können.
'Um die Verpflichtungen der Behörden umzusetzen, wird es
notwendig sein, eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zu erlassen.
2. Welche Möglichkeiten bestehen nach Inkrafttreten der EG-
Richtlinie, die von der Umweltministerkonferenz im November 1989
geforderten Verschärfungen des Pflanzenschutzgesetzes
vorzunehmen, die insbesondere die Durchsetzung des Vorsorgegrundsatzes
bei Zulassung und Verbot der Anwendung von PSM, die
Zurücknahme der Zulassung eines PSM bei wiederholtem Nachweis im
Grundwasser und das Verbot eines Wirkstoffes bei Widerruf einer
Zulassung bzw. Nichtwiederzulassung betreffen?
Der Gesundheitsschutz sowie der Umweltschutz, wie er im
deutschen Pflanzenschutzgesetz bereits festgeschrieben ist, wurde
durch die jetzige Fassung der EG-Richtlinie, wie einleitend
dargelegt, gesichert. Die Beibehaltung von Anwendungsbestimmungen
wurde durch eine gemeinsame Erklärung von Rat und
Kommission abgesichert.
Die Gefahrenabwehr ist in Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b
berücksichtigt, hinzu kommt gemäß Artikel 3 Abs. 1 die allgemeine
Pflicht, daß Pflanzenschutzmittel nur in den Verkehr gebracht und
angewendet werden dürfen, wenn sie zugelassen sind
(„Indikationszulassung"), d. h., die von der Behörde bei der Zulassung
festgelegten und auf der Gebrauchsanleitung anzugebenden
Bedingungen sind vom Anwender st rikt einzuhalten. Abweichungen
hiervon sind zukünftig Ordnungswidrigkeiten.
3. Welche Kriterien werden von der Bundesregierung bei der
Festlegung der „einheitlichen Grundsätze für die Bewe rtung von
Pflanzenschutzmitteln" in Anhang VI der EG-Richtlinie vertreten?
Wird sie den Vorsorgegrundsatz dabei vertreten?
Die Bundesregierung wird bei der Festlegung der Einheitlichen
Grundsätze wie bisher die Verwirklichung eines hohen
Schutzniveaus vertreten. Der Vorsorgegrundsatz wird dabei dort, wo die
EG-Richtlinie über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln dessen Berücksichtigung ermöglicht, in die Diskussion über
die Einheitlichen Grundsätze eingebracht werden.
4. Wie soll national und auf EG-Ebene die „Anwendung gemäß guter
Pflanzenschutzpraxis" konkret definiert werden, um möglichen
schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch,
Pflanze und Tier oder auf das Grundwasser vor Aufnahme eines
Wirkstoffs in die Positivliste des Anhangs I ausschließen zu können?
Wie werden schädliche Auswirkungen auf Pflanzen, Tiere und ihre
Lebensräume definie rt?
Eine weitere Konkretisierung des Begriffs „Anwendung gemäß
guter Pflanzenschutzpraxis" ist auf EG-Ebene derzeit nicht
vorgesehen. Die Bundesregierung wird jedoch im Rahmen der
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes die Schaffung einer
Ermächtigung vorschlagen, um die Grundsätze guter fachlicher Praxis
durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen. Der
Bundesregierung ist bekannt, daß auf EG-Ebene derzeit an einer
Zusammenstellung anwendungsbezogener Vorschriften in den einzelnen
Mitgliedstaaten gearbeitet wird. Die Bundesregierung wird
selbstverständlich nicht zögern, erforderliche Ergänzungen zur
guten fachlichen Praxis in geeigneter Weise auf EG-Ebene
einzubringen.
Weiterhin verweise ich auf die Ausführungen des Präsidenten der
Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft,
Professor Dr. Klingauf, anläßlich der gemeinsamen Sitzung der
Bundestagsausschüsse für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 25. September
1991 (Kurzprotokoll Nr. 13 bzw. Nr. 15 S. 17 bis 22). Danach gelten
u. a. als „schädlich" für Organismen solche Auswirkungen, die
nicht rückführbar sind. Das Prinzip der Wiedererholbarkeit gilt für
Populationen. Sind Populationen von Arten, die im Bestand
bedroht sind, betroffen, gilt das Prinzip der Wiedererholbarkeit der
Population zwar grundsätzlich auch, es wird aber bewußt ein
besonders strenger Maßstab angelegt.
5. Wie soll national und EG-weit das geplante
Nachzulassungsmonitoring verbindlich vorgeschrieben und durchgesetzt werden, um
die tatsächlichen Risiken bei der Anwendung festzustellen?
Sollte vor Verwirklichung dieses Monito ring die Zulassungsdauer
aus Vorsorgegründen auf fünf Jahre begrenzt werden?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, daß seitens der EG ein
„Nachzulassungsmonitoring" geplant ist. In der Bundesrepublik
Deutschland sind bisher in begründeten Einzelfällen
Untersuchungen nach der Zulassung von der Biologischen
Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) auf der Grundlage des
§ 34 Abs. 2 Nr. 6 des Pflanzenschutzgesetzes durchgeführt
worden. Diese Untersuchungen sollen intensiviert werden,
insbesondere um die Validität der Bewertungsgrundlagen für die
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln besser abschätzen zu können.
Eine Verkürzung der Zulassungsdauer auf weniger als zehn Jahre
im Regelfall ist abzulehnen. Mehrjährige Erfahrungen zeigen, daß
eine stark verkürzte Zulassungsdauer zu erheblicher
Rechtsunsicherheit, nicht zu rechtfertigendem administrativem Aufwand,
geringer Kenntnis über Vor- und Nachteile der Mittel in der Praxis
sowie zu einer Einengung der Palette spezifisch wirkender
Pflanzenschutzmittel und zu geringerer Investitionsbereitschaft für die
Entwicklung neuer Pflanzenschutzmittel führt. Insbesondere die
letzten beiden Punkte dienen nicht den Zielen eines
umweltschonenden Pflanzenbaus.
6. Wie und von wem sollen die zur Zeit in der EG zugelassenen 700
Pflanzenschutzmittel in angemessenem Zeitraum auf schädliche
Auswirkungen, insbesondere auf Grundwasser, Boden, Luft und
Artenvielfalt hin untersucht werden?
Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Wirkstoffe, die zwei
Jahre nach der Bekanntgabe der Richtlinie in
Pflanzenschutzmitteln in der Gemeinschaft auf dem Markt sind, ist Artikel 8 Abs. 2
der EG-Richtlinie 91/414/EWG. Weitere Einzelheiten über die
Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Überprüfung enthält eine
gemeinsame Protokollerklärung von Rat und Kommission. Sie hat
folgenden Wortlaut:
„Der Rat und die Kommission stellen fest, daß das in Artikel 8
Abs. 2 genannte Programm die Prüfung von etwa 700 Wirkstoffen
umfaßt. Sie kommen überein, daß die Prüfung der von der
betreffenden Industrie zu liefernden Angaben nach einer Anlaufzeit von
rund zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie zeitlich so
erfolgt, • daß im Prinzip 90 Wirkstoffe pro Jahr untersucht werden.
Die Arbeiten im Zusammenhang mit der Prüfung der Unterlagen
werden grundsätzlich nach folgenden Richtwerten auf die
Mitgliedstaaten aufgeteilt:
D, F, I, UK: 12
E: 9
B, GR, NL, P: 6
DK, IRL: 4
L: 1
Dieser als Richtschnur dienende Schlüssel wird ganz auf den
Bedarf dieses Programms zugeschnitten sein und würde keinen
Präzedenzfall für andere Maßnahmen bilden, bei denen
bestimmte Arbeiten unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden
müssen."
Die EG-Kommission erarbeitet derzeit den Entwurf einer Verord
-
nung. Die Beschlußfassung über diese Verordnung erfolgt gemäß
Artikel 8 Abs. 2 nach dem Verfahren des Artikels 19 der Richtlinie.
7. Hält es die Bundesregierung für notwendig und durchsetzbar, eine
europäische Zulassungsbehörde zu installieren, die einheitliche
Zulassungskriterien für alle PSM durchsetzt?
Die Frage einer europäischen Zulassungsbehörde für
Pflanzenschutzmittel ist im Rahmen der Verhandlungen über den Entwurf
der Richtlinie über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln erörtert worden. Die Forderung nach einer derartigen
Behörde wurde von keinem Mitgliedstaat erhoben; im übrigen wäre
zur Einrichtung einer derar tigen Behörde Artikel 43 oder Artikel
100a des EWG-Vertrages keine geeignete Rechtsgrundlage.
8. Wie viele der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen
PSM sind inzwischen nach den erweiterten Kriterien des
Pflanzenschutzgesetzes (Belastung des Grundwassers, der Luft und des
Naturhaushalts) geprüft und mit welchem Ergebnis?
Wann wird die Anwendung aller PSM, die ins Grundwasser
gelangen, verboten sein?
Von den zur Zeit 948 (Stand: 8. November 1991) zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln wurden seit Inkrafttreten des
Pflanzenschutzgesetzes am 1. Januar 1987 insgesamt 226 Zulassungen
ausgesprochen; diese Entscheidungen wurden auf der Grundlage
der verschärften Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes
getroffen. Insgesamt 19 Anträge auf Zulassung sind negativ
entschieden worden. Darüber hinaus hat die BBA als zuständige
Zulassungsbehörde noch insgesamt über 467 Anträge zu
entscheiden.
Für insgesamt 720 Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung seit
Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes ausgelaufen ist,
haben die Zulassungsinhaber keinen Antrag auf erneute
Zulassung dieser Mittel gestellt.
Im übrigen hält es die Bundesregierung nicht für vertretbar, bei
Abwägung aller Gegebenheiten grundsätzlich die Anwendung
aller Pflanzenschutzmittel, die in Wasser- und
Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden dürfen, zu verbieten. Wie
bisher wird jedoch die BBA nicht zögern, die erforderlichen
Konsequenzen zu ziehen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die
Zweifel an der Übereinstimmung mit den
Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes begründen
und die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung des
betreffenden Pflanzenschutzmittels rechtfertigen.
9. Welche PSM werden wegen schneller, hoher Verdunstung
verboten bzw. mit Anwendungsbeschränkungen versehen, bzw. wie
lange ist die Anwendung dieser PSM bei uns noch erlaubt?
Das Verhalten eines Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf seine
Neigung zur Verflüchtigung ist im Rahmen der Prüfung des
Mittels auf sonstige Auswirkungen zu beurteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes). Danach ist die
Zulassung zu versagen, wenn die Prüfung des Pflanzenschutzmittels
sonstige Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat,
die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht
vertretbar sind. Bei der Frage der Vertretbarkeit sind die Leitsätze
des Bundesverwaltungsgerichtes zum sog. Paraquat-Urteil
anzuwenden. Daraus ergibt sich, daß eine hohe Neigung zur
Verflüchtigung nicht zwangsläufig zum Verbot oder zur Einschränkung
der Anwendung des Mittels führt. Die BBA berücksichtigt bei der
Prüfung auf Auswirkungen des Mittels, insbesondere die
Persistenz des Wirkstoffs und seine Akkumulationsfähigkeit. Enthält
das Pflanzenschutzmittel Wirkstoffe oder Beistoffe mit hoher
Neigung zur Verflüchtigung und einem Potential zum Abbau der
Ozonschicht, z. B. FCKW, so erhalten diese Pflanzenschutzmittel
keine Zulassung.
10. Welche Regelungen gibt es bzw. sind bei uns und auf EG-Ebene
vorgesehen, den Expo rt von Pflanzenschutzmitteln, -wirkstoffen,
-basischemikalien und -produktionsanlagen besser als bisher zu
kontrollieren und gegebenenfalls zu verbieten, um die Anwender
und die Umwelt in den Ländern der Dritten Welt wirksamer vor
Schäden zu schützen und den Mißbrauch zur
Chemiewaffenproduktion zu unterbinden?
Vorschriften über den Export von Pflanzenschutzmitteln aus der
Bundesrepublik Deutschland enthält § 23 des
Pflanzenschutzgesetzes. Darin wird neben einer dem Inlandsabsatz äquivalenten
Kennzeichnung auch die Berücksichtigung internationaler
Vereinbarungen, insbesondere des Verhaltenskodexes für das
Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmitteln der Vereinten Nationen,
vorgeschrieben. Die Bundesregierung hat aktiv an der Fortschreibung
dieses Verhaltenskodexes, insbesondere an der Einführung des
„Prio-Informed-Consent (PIC)-Verfahrens" mitgewirkt und sich
zur Teilnahme an dem Verfahren verpflichtet. Auf EG-Ebene
besteht die Verordnung (EWG) Nr. 1734/88 des Rates vom 14. Juni
1988 betreffend die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien
aus der Gemeinschaft bzw. deren Einfuhr in die Gemeinschaft.
Die Stoffliste dieser Verordnung enthält überwiegend
Pflanzenschutzmittelwirkstoffe.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung bei der Verabschiedung
der EG-Richtlinie über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln eine gemeinsame Erklärung von Rat und Kommission
durchgesetzt, die die Kommission verpflichtet, alsbald Vorschläge
im Hinblick auf den Export von Pflanzenschutzmitteln aus der
Gemeinschaft vorzulegen.
Ferner weist die Bundesregierung darauf hin, daß in Deutschland
die Ausfuhr von 50 chemischen Vorprodukten
genehmigungsbedürftig ist, aus denen nicht nur eine Vielzahl ziviler Erzeugnisse,
darunter auch Pflanzenschutzmittel, hergestellt, sondern die auch
zur Produktion von Kampfstoffen mißbraucht werden können.
Hierzu gibt es im internationalen Rahmen, der sog. Australischen
Gruppe, Absprachen und Empfehlungen; in der Australischen
Gruppe ist vereinbart worden, die o. g. 50 chemischen
Vorprodukte nationalen Exportkontrollen zu unterwerfen. Die
Bundesregierung hatte diese Kontrollen schon vor der entsprechenden
Vereinbarung der Australischen Gruppe eingeführt.
In Deutschland ist ebenfalls der Export von Chemieanlagen
genehmigungsbedürftig, die sowohl zivil als auch für die
Produktion von Chemiewaffen benutzt werden könnten. Auch hier
nimmt die Bundesregierung eine Vorreiterrolle ein. In der
Australischen Gruppe besteht Einvernehmen, daß in allen
Mitgliedstaaten der Export solcher Anlagen künftig kontrolliert wird.
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die toxischen und
ökotoxischen Wirkungen der bei uns zugelassenen einzelnen
Pflanzenschutzmittel, ihrer Abbauprodukte und über mögliche
Kombinationswirkungen dieser verschiedenen Wirkstoffe, und wie ist der
Stand der Beratungen, bestimmte PSM EG-weit zu verbieten?
Den Zulassungsbehörden liegen umfangreiche Unterlagen zu
toxikologischen und ökotoxikologischen Wirkungen von
Pflanzenschutzmitteln vor, da Angaben zu diesen Wirkungen zu den
erforderlichen Antragsunterlagen gehören. Dabei wird auch die
Frage möglicher Kombinationswirkungen verschiedener
Wirkstoffe, insbesondere ihrer toxischen Wirkungen, seit langem
einbezogen. Obwohl ein Restrisiko nicht grundsätzlich
auszuschließen ist, liegen keine Erkenntnisse vor, die es rechtfertigen
würden, die gegenwärtigen Prüfstrategien zu ändern. Auch die
entsprechenden Gremien der Deutschen Forschungsgemeinschaft
und der FAO/WHO sehen zwar Forschungsbedarf, z. Z. jedoch
kein Erfordernis, die Kombinationswirkungen bei der Bewertung
von Pflanzenschutzmitteln zu berücksichtigen.
Ein EG-weites Verbot von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten
Wirkstoffen ist zuletzt mit der Richtlinie der Kommission vom
19. März 1991 zur Fünften Änderung des Anhangs der Richtlinie
79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens
und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte
Wirkstoffe enthalten (91/188/EWG), erfolgt. Die Bundesregierung
hat bei den Verhandlungen zu dieser Richtlinie die Aufnahme des
Wirkstoffes Atrazin in den Anhang oder Richtlinie 79/117/EWG
gefordert. Seitens der EG-Kommission wurde zugesagt, das
Erfordernis eines EG-weiten Verbots durch ihre Dienststellen prüfen zu
lassen. Ein Ergebnis liegt bisher nicht vor. Darüber hinaus hat die
Bundesregierung mehrfach die EG-Kommission gebeten, weitere
Wirkstoffe der Anlage 1 der Pflanzenschutz-
Anwendungsverordnung im Hinblick auf ein EG-weites Verbot zu überprüfen.
12. Wie lange dauern die Zulassungsverfahren in der Bundesrepublik
Deutschland im Vergleich zu den anderen EG-Staaten?
Die BBA geht von einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von
zwölf Monaten bei vollständigen Anträgen aus. Konkrete
Angaben aus anderen Ländern liegen nicht vor.
13. Welche Nutzen-Kosten-Analysen liegen für die einzelnen
Pflanzenschutzmittel vor, die auch über Ertragsminderung bei Verzicht bzw.
bei alternativen Maßnahmen zu Pflanzenschutz Auskunft geben?
Nutzen-Kosten-Analysen liegen für zahlreiche
Pflanzenschutzmittel in Form von wissenschaftlichen Veröffentlichungen für
einzelne Mittel oder auch Mittelgruppen vor. Besonders hinzuweisen
ist auf das Gutachten „Auswirkung eines Verbotes einzelner
Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln auf landwirtschaftliche
Unternehmen verschiedener Betriebssysteme", erstellt am Lehrstuhl für
angewandte landwirtschaftliche Betriebslehre der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn von Thomas Becker,
Heinrich Schmidt und Prof. Dr. Günther Steffen, sowie auf das
Gutachten „Ökonomische Auswirkungen der eingeschränkten
Anwendung von Nematiziden im Gartenbau" , erstellt am
Lehrstuhl für Wirtschaftslehre des Gartenbaus der Technischen
Universität München-Weihenstephan von Prof. Dr. W. Rothenburger
und C. Quarell-Reichle.
14. Mit welchen Mitteln fördert die Bundesregierung die Entwicklung
umwelt- und naturverträglicher Pflanzenschutzmaßnahmen, und
welche sind das?
Sofern mit den umwelt- und naturverträglichen
Pflanzenschutzmaßnahmen der integrierte Pflanzenschutz gemeint ist, ist die
Einführung und Förderung der Weiterentwicklung des
integrierten Pflanzenschutzes bereits seit Jahren erklärtes Ziel der
Bundesregierung.
Dies geschieht im einzelnen durch die institutionelle
Ressortforschung (Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft)
sowie durch Einzelvorhaben, wie z. B.
— wissenschaftliche Erforschung von
O Prognose-Modellen,
O Schadensschwellen für die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln,
O Diagnoseverfahren;
— Überprüfung von umweltverträglichen Pflanzenschutzverfah
-
ren im Modell zur Erleichterung der Einführung in die Praxis;
— investive Förderung von Projekten des integ rierten
Pflanzenschutzes im Rahmen der Förderung von Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben, deren Einführung in die Praxis wegen
hohen wirtschaftlichen Risikos nur zögernd erfolgen würde
(z. B. Gründung von Nützlingszuchtbetrieben).
Zur Zeit werden folgende Projekte mit rd. 11,74 Mio. DM durch
den BML gefördert:
Laufzeit
— Entwicklung und Erprobung immunologischer 6 Jahre
Methoden zur Diagnose pilzlicher Krankheiten
des Getreides
— Untersuchungen der terrestrischen Dipteren
fauna auf Ackerflächen bei integrierter und
konventioneller Bewirtschaftung
4 Jahre
— Prüfung der Verwertbarkeit von Meliaceen- 4 Jahre
Extrakten als Rübenbeizmittel und deren
Umweltverträglichkeit aus der Sicht des Boden-
und Grundwasserschutzes
— Massenzucht von Florfliegen auf der Grund- 5 Jahre
lage eines mechanisierten Verfahrens zur
Herstellung der Futterdiät und besonderer
Berücksichtigung von Hygienemaßnahmen bei der
Herstellung der Diät und in der Massenzucht
— Entwicklung von Verfahren zum Einsatz von 4 Jahre
ELISA-Tests für den Nachweis wirtschaftlich
wichtiger phytopathogener Bakterien
(ausgenommen Corynebacterium sepedonicum)
— Untersuchungen zum Pflanzgutbefall von Kartof- 4 Jahre
feln mit phytopathogenen Bakterien, insbesondere
Erwinia carotovora und Clavibacter
michiganensis pv. sepedonicus
— Standortbezogene und phytopathologische Erhe- 3 Jahre
bungen und Untersuchungen zu Bodenmüdigkeit
bei Rosaceen
— Entwicklung umweltverträglicher Produktions- 2 Jahre
systeme
— Integrierte Bekämpfung von Blattläusen 3 Jahre
— Entwicklung eines Transformationssystems 4 Jahre
für Prunus domestica mit dem Ziel der
Übertragung der Scharkaresistenz
— Mikroorganismen im Boden und in der Rhizo- 3 Jahre
sphäre von Rosen
- Pflanzenschutz-Warndienst/Wetterdienst 4 Jahre
— Aufbau einer Massenzucht von Trichogramma- 4 Jahre
dendrolimi zwecks biologischer Bekämpfung
von Apfelschalen- und Apfelwickler
— Modellvorhaben zur Einführung und langfristi- 4 Jahre
gen Etablierung ökonomischer
Pflanzenschutzverfahren in gärtnerischen Kulturen unter
Einbeziehung von Praxisbetrieben
— Entwicklung und Bewertung von Gensonden zur 2 Jahre
Diagnose von Erwinia
— Qualitätssicherung von feldmäßig angebautem 4 Jahre
Pflanzenmaterial aus R.- eynoutria sachlinensis
unter besonderer Berücksichtigung der
resistenzinduzierenden Eigenschaften
— Ermittlung und Charakterisierung bedeutender 4 Jahre
Leinpathogene für die Resistenzselektion
— Virusresistenz in transgenen Kulturpflanzen 2 Jahre
zur industriellen Verwendung
Im Rahmen des Förderschwerpunkts biotechnische Methoden zur
Pflanzenzüchtung und zum biologischen Pflanzenschutz stellt der
BMFT für das Jahr 1992 ebenfalls rd. 11 Mio. DM zur Verfügung.
Zum Beispiel werden folgende Projekte zum biologischen
Pflanzenschutz gefördert:
Projekttitel Projektnehmer
Optimierung der Massenvermehrung entomophager Uni Kiel
Nematoden der Gattungen Steinernema und Heterohabditis
zur biologischen Bekämpfung von Schadinsekten im Boden
Entwicklung und Erprobung eines biotechnologischen Verbundprojekt; BBA Braunschweig
Verfahrens zur Herstellung von insektenpathogenen Viren und Inst. für Umweltanalytik und
Bioam Beispiel des Apfelwickler-Granulosevirus (CPGV) technologie GmbH, Pforzheim
Inhaltsstoffe aus Mikroorganismen und Wirkstoff-Modelle BASF, Ludwigshafen, mit
Unteraufim Pflanzenschutz trägen an verschiedene
Hochschulinstitute
Entwicklung insektizidfreier Systeme zur Schadinsekten- BASF, Ludwigshafen, mit
Unteraufkontrolle trägen an verschiedene
Forschungsinstitute
Phytoaktive Sekundärmetabolite als Grundlage für umwelt- Universität Jena
gerechte Pflanzenschutzmittel
Symbiontische Wechselwirkungen zwischen Mikroorganis- Verbundprojekt; mehrere
Formen und Kulturpflanzen schungsinstitute und Industrie
15. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wieweit die
Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes nach § 6 Abs. 1 PflSchG
beachtet werden und zu einer Minderung des Gebrauchs chemischer
Mittel geführt hat?
Konkrete Angaben über die Einhaltung der Grundsätze des
integrierten Pflanzenschutzes liegen nicht vor, vor allem, weil die
Grenzen zwischen konventionellen und integrierten Verfahren
fließend sind.
Die Anwendung der Grundsätze des integrierten
Pflanzenschutzes wird durch die Pflanzenschutzdienste der Länder
vorangetrieben. In vielen Einzelfällen liegen Erfahrungen mit Betrieben vor,
die die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln eingeschränkt
haben. Dies trifft insbesondere für die Anwendung von
Herbiziden zu. Bezogen auf die Gesamtmenge ist allerdings noch kein
wesentlicher Rückgang des Absatzes chemischer
Pflanzenschutzmittel in der Bundesrepublik Deutschland festzustellen, weil die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auch durch andere
Bestimmungsgründe, insbesondere durch ökonomische
Rahmenbedingungen (Nutzen-Kosten-Verhältnisse), beeinflußt wird.
16. Wie kann eine industrieunabhängige Ausbildung und Beratung der
Anwender von PSM gefördert werden, um die Umstellung auf
ökologische Landbaumethoden zu verstärken?
Ausbildung und Beratung liegen in der Verantwortlichkeit der
Länder. Die Bundesregierung fördert den ökologischen Landbau
bereits seit 1973, und zwar durch eine intensive
Forschungsförderung. Erst 1989 war es im Rahmen von EG-Recht möglich, auch
die Umstellung auf ökologische Wirtschaftsweise direkt zu
fördern. Seitdem hat sich die Anbaufläche und die Zahl der Bet riebe
nahezu verdoppelt.
Des weiteren hat sich die Bundesregierung auch dafür eingesetzt,
daß die Vermarktung von Erzeugnissen aus ökologischem
Landbau gefördert wird. Diese Fördermöglichkeiten sind ein Angebot
an die Landwirte, die nach wie vor eine freie unternehmerische
Entscheidung darüber treffen müssen, ob sie sich den Risiken
einer Umstellung stellen wollen.]