Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 12/2948
12. Wahlperiode
26.06.92
Sachgebiet 204
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerd Andres, Angelika Barbe, Hans
Gottfried Bernrath, Dr. Ulrich Böhme (Unna), Hans Büttner (Ingolstadt), Norbert
Gansel, Conrad Gilges, Günter Graf, Gerlinde Hämmerle, Günther Heyenn, Lothar
Ibrügger, Renate Jäger, Regina Kolbe, Walter Kolbow, Fritz Rudolf Körper, Uwe
Lambinus, Robert Leidinger, Dorle Marx, Ulrike Mascher, Adolf Ostertag, Peter
Paterna, Dr. Willfried Penner, Manfred Reimann, Renate Rennebach, Bernd Reuter,
Ottmar Schreiner, Gisela Schröter, Rolf Schwanitz, Bodo Seidenthal, Johannes
Singer, Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, Hans-Eberhard Urbaniak, Gerd Wartenberg
(Berlin), Barbara Weiler, Jochen Welt, Dr. Peter Struck, Hans-Ulrich Klose
und der Fraktion der SPD
— Drucksache 12/2770 —
Allgemeiner Arbeitnehmerdatenschutz
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bemängeln
bereits seit 1984, daß ein ausreichender Schutz für personenbezogene
und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gesammelter sowie
anfallender Daten in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht gewährleistet
ist.
I. Datenerhebung und -weitergabe
1. Wie schätzt die Bundesregierung die datenschutzrechtlichen
Regelungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein?
Arbeitnehmer sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
ihrer Daten durch den Arbeitgeber durch das in der Verfassung
garantierte Recht auf Persönlichkeitsschutz und dessen
Auslegung für das Arbeitsverhältnis durch die Rechtsprechung, durch
die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie durch die
Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. der
Personalvertretungsgesetze über die Mitwirkungs- und Mitbestimmungs-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Staatssekretärs im Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung, Dr. Werner Tegtmeier, vom 25. Juni 1992 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
rechte des Bet riebsrats bzw. Personalrats — jedenfalls in ihrem
Kern — geschützt.
2. Teilt sie die Auffassung der Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder, daß die datenschutzrechtlichen Regelungen von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unzureichend sind, und
welchen Handlungsbedarf sieht sie für den Gesetzgeber?
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben
zuletzt auf der 43. Konferenz am 23./24. März 1992 in Stuttgart
eine Entschließung gefaßt, in der sie auf die Notwendigkeit einer
bereichsspezifischen Regelung des Arbeitnehmer-Datenschutzes
hinweisen. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung und hält
es für geboten, daß der Schutz von Arbeitnehmerdaten
bereichsspezifisch geregelt wird. Sie wird den Beschluß des Ausschusses
für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages vom
13. November 1991 berücksichtigen, nach dem ein Gesetzentwurf
noch in dieser Legislaturperiode vorgelegt werden soll.
3. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, nach denen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Informationen anderer
datensammelnder Stellen nutzen, und wenn ja, um welche Stellen
handelt es sich?
Der Bundesregierung ist bekannt, daß Arbeitgeber ihre
zusätzlichen Informationsbedürfnisse durch Befragung früherer
Arbeitgeber und durch Einholung von Auskünften bei
Branchenauskunftsdiensten (z. B. Auskunftsstelle für den
Versicherungsaußendienst), Auskunfteien oder Detekteien decken. Sie hat jedoch
keine Erkenntnisse darüber, wie häufig und in welchem Umfang
Arbeitnehmerdaten bei Dritten erhoben und inwieweit hierbei die
von der Rechtsprechung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der
Arbeitnehmer festgelegten Grenzen beachtet werden.
4. Inwiefern darf die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Daten von
Beschäftigten erheben, verarbeiten und nutzen, die nicht für die
Einstellung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des
Arbeitsverhältnisses erforderlich oder gesetzlich vorgesehen sind?
Die Erhebung von Daten der Arbeitnehmer in öffentlichen Stellen
des Bundes ist nach § 13 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nur
zulässig, soweit dies zum Zwecke der Aufgabenerledigung
erforderlich ist. Für die Erhebung von Daten der Arbeitnehmer in
öffentlichen Stellen der Länder können in den
Datenschutzgesetzen der Länder andere Regelungen getroffen werden. Für die
Erhebung von Daten der Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft sieht
§ 28 BDSG vor, daß die Daten nach Treu und Glauben und auf
rechtmäßige Weise erworben worden sind. In diesem
Zusammenhang ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum
Fragerecht des Arbeitgebers von Bedeutung. Danach dürfen die
Arbeitgeber nur solche Arbeitnehmerdaten erheben bzw. dem
Arbeitnehmer nur solche Fragen stellen, an deren Beantwortung der
Arbeitgeber ein objektiv gerechtfertigtes Interesse hat, u. a. weil
die Antworten des Arbeitnehmers Grundlage für die Beurteilung
der Eignung und Befähigung des Arbeitnehmers für den
Arbeitsplatz bzw. für die aufzunehmende Tätigkeit sind. Daten, die nicht
für die Einstellung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung
des Arbeitsverhältnisses erforderlich oder gesetzlich
vorgeschrieben sind, dürfen nicht erhoben werden.
Das Verarbeiten und die Nutzung personenbezogener Daten ist
nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur
zulässig im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses.
II. Datenauswertung und -verknüpfung
5. Wie wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Zweckbindung von
gesetzlich geforderten Daten durch Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber gewährleistet, und welche Informationen liegen der
Bundesregierung darüber vor, daß Daten, die aufgrund gesetzlicher
Vorgaben für andere Stellen, wie z. B. für Sozialversicherungsträger,
erhoben werden, auch für andere Zwecke verwendet werden?
In § 79 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB X) ist die Zweckbindung für die Datenspeicherung, -
veränderung und -nutzung normiert. Es ist vom Gesetzgeber bestimmt,
daß sich die Zwecke aus den diesen Stellen nach dem
Sozialgesetzbuch jeweils vorgeschriebenen oder zugelassenen
Aufgaben jeweils ableiten. Im übrigen ist auch die Weitergabe der
Anschrift des Arbeitgebers durch eine in § 35 SGB I genannte
Stelle genau geregelt, so z. B. im Rahmen des § 68 SGB X bei der
Amtshilfe oder des § 74 SGB X bei der Verletzung der
Unterhaltspflicht durch den versicherten Arbeitnehmer.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor,
daß Daten, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben für andere
Stellen, wie z. B. für Sozialversicherungsträger, erhoben werden, auch
für andere Zwecke verwendet werden.
6. Welche Mängel sieht die Bundesregierung bei der
Datenübermittlung zwischen Arzt und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber, und
liegen ihr entsprechende Informationen über Mißbrauch vor?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über Mißbrauch
der Datenübermittlung zwischen Arzt und Arbeitgeber vor. Einem
Mißbrauch wird durch die gesetzlichen Regelungen vorgebeugt.
Im Bereich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erfährt der
Arbeitgeber durch die Vorlage einer ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und
deren voraussichtliche Dauer, nicht aber Angaben über Befunde.
Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung werden keine
Daten vom Arzt an den Arbeitgeber übermittelt. Infolgedessen
kann die Bundesregierung auch keine Mängel erkennen.
Gleiches gilt für die in der Frage unterstellten Mißbräuche.
Im Bereich des Arbeitsschutzes stellt sich die Frage nur im
Rahmen von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, wenn
Vorsorgeuntersuchungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz oder
aufgrund besonderer Rechtsvorschriften durchzuführen sind.
Solche besonderen Rechtsvorschriften enthalten die §§ 29 bis 35
Gefahrstoffverordnung, §§ 37 bis 41 Röntgenverordnung, §§ 67
bis 71 Strahlenschutzverordnung, §§. 10 bis 16
Druckluftverordnung sowie die Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische
Vorsorge" (VBG 100).
Die Befunde und die Ergebnisse von Untersuchungen nach dem
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) unterliegen allerdings der
ärztlichen Schweigepflicht (§ 8 Abs. 1 ASiG). Der Betriebsarzt macht
sich nach § 203 Strafgesetzbuch strafbar, wenn er unbefugt die
ihm durch seine Tätigkeit bekanntgewordenen Daten des
Arbeitnehmers dem Arbeitgeber übermittelt. Die o. g. besonderen
Rechtsvorschriften sehen lediglich vor, daß dem Arbeitgeber das
Untersuchungsergebnis mitgeteilt wird, d. h. die Aussage
darüber, ob gegen die Beschäftigung des untersuchten
Arbeitnehmers mit einer gefährdenden Tätigkeit gesundheitliche Bedenken
bzw. keine Bedenken bestehen. Eine Mitteilung der Befunde ist
danach nicht zugelassen; diese unterliegen der ärztlichen
Schweigepflicht.
7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Datenschützerinnen
und Datenschützer, daß den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
grundsätzlich nur die Ergebnisse ärztlicher Untersuchungen
zugänglich gemacht und, soweit erforderlich, tätigkeitsbezogene
Risikofaktoren mitgeteilt werden sollen?
Die Bundesregierung teilt die vorgetragene Auffassung; ihr wird
durch die geltende Rechtslage entsprochen.
8. Wie schätzt die Bundesregeirung die mißbräuchliche Verknüpfung
von Daten dadurch ein, daß medizinische und psychologische
Unterlagen bei den übrigen Personalakten aufbewahrt werden, und
welche Informationen liegen ihr dazu vor?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen die
sog. „sensiblen Daten" — das sind insbesondere Daten über den
körperlichen, geistigen, seelischen Gesundheitszustand und über
die Persönlichkeit — wegen der in diesem Fall besonders großen
Gefahr der Verletzung des Persönlichkeitsrechts einem
verstärkten Datenschutz unterliegen. So muß der Arbeitgeber besondere
Maßnahmen treffen, damit auch ein zuständiger Sachbearbeiter
im Einzelfall nur die für die konkrete Entscheidung erforderlichen
Daten erhält. So kann erforderlich sein:
— die Führung besonderer Personalakten,
— die Verwendung verschlossener Umschläge in der
Personalakte, die die zufällige Kenntnisnahme verhindert,
— die Aufbewahrung in besonders gesicherten Schränken,
— die Aufstellung besonderer Pflichten der Sachbearbeiter, etwa
die Einsichtnahmen zu vermerken,
— je nach Datenart ein System abgestufter
Zugangsmöglichkeiten.
Erkenntnisse über die praktische Sicherstellung der von der
Rechtsprechung aufgestellten Forderungen liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erhält der
Arbeitgeber — wie zu Frage 6 erläutert — aufgrund besonderer
Rechtsvorschriften nur eine Bescheinigung über das
Untersuchungsergebnis. Eine aus der Sicht des Datenschutzes
relevante Gefährdung einer Rechtsposition des betroffenen
Arbeitnehmers dadurch, daß diese Bescheinigungen zusammen mit den
übrigen Personalakten aufbewahrt werden, kann die
Bundesregierung nicht erkennen. Denn der Arbeitnehmer weiß, daß für
bestimmte Tätigkeiten eine Untersuchung Voraussetzung ist und
daß, wenn er sich einer solchen Untersuchung unterzieht, deren
Ergebnis bei seinen Unterlagen aufbewahrt wird.
9. Welche Regelungen plant die Bundesregierung, wonach die
Ergebnisse medizinischer psychologischer Untersuchungen und Tests der
Beschäftigten nur automatisiert verarbeitet werden dürfen, wenn
dies dem Schutz der Beschäftigten dient?
Einzelheiten der Regelung hinsichtlich der Verarbeitung
medizinischer und psychologischer Untersuchungen und Tests werden
im Rahmen der Erstellung des Entwurfs eines Arbeitnehmer-
Datenschutzgesetzes geprüft werden.
III. Informationsrechte von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern
10. Welche Auskunfts- und Einsichtsrechte in die Unterlagen sowie
Informationsrechte über deren Herkunft, Verarbeitungszwecke und
Empfänger von Daten sowie die Art und Weise ihrer Auswertung
hat die bzw. der Beschäftigte?
Der Arbeitnehmer hat nach § 83 Betriebsverfassungsgesetz das
Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu
nehmen.
Nach §§ 19 und 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kann der
Arbeitnehmer Auskunft verlangen über die zu seiner Person
gespeicherten Daten; dies gilt auch insoweit, als sich der
Auskunftsanspruch auf Herkunft oder Empfänger dieser Daten bezieht. Der
Arbeitnehmer kann außerdem Auskunft verlangen über den
Zweck der Speicherung sowie über Personen und Stellen, an die
automatisierte Daten regelmäßig übermittelt werden. Die Aus
-
kunftspflicht trifft auch Stellen, die geschäftsmäßig
personenbezogene Daten zum Zwecke der Auskunftserteilung speichern.
Nach § 28 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat der
Arbeitgeber jedem in der Kranken- und Rentenversicherung kraft
Gesetzes versicherten Beschäftigten oder nach dem
Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtigen Arbeitnehmer den Inhalt der
Meldung an die Einzugsstelle schriftlich mitzuteilen. Ferner hat der
Arbeitnehmer bezüglich seiner Sozialdaten ein Auskunftsrecht
gemäß § 83 SGB X. Die Verweisung in § 83 SGB X ist als
Bezugnahme auf die Vorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung auszulegen; somit statt § 13
BDSG a. F. nunmehr § 19 BDSG n. F. Eine entsprechende
Gesetzesänderung ist in Vorbereitung.
11. Welche über die bestehenden hinausgehenden Informationsrechte
bez. der vorgenannten Aspekte sollten und werden den
Beschäftigten eingeräumt werden?
Die Bundesregierung prüft dies gegenwärtig noch. Dabei wird
auch zu überlegen sein, ob dem Arbeitgeber eine
Informationspflicht hinsichtlich der Art und Weise der Auswertung von über
ihn gespeicherten personenbezogenen Daten auferlegt wird.
Im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Sozialgesetzbuches (2. SGBÄndG) ist vorgesehen, die Auskunft nach
§ 83 SGB X um den Zweck der Speicherung zu erweitern.
Iv. Mitwirkung der Betriebs- und Personalräte
12. Welche Rechte stehen Betriebs- und Personalräten bei der
Einführung, Anwendung und bei gravierenden Änderungen
automatisierter Dateien mit personenbezogenen Daten von Beschäftigten für
Zwecke der Personalverwaltung zu?
Die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen,
die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der
Arbeitnehmer zu überwachen, unterliegen nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 87 Abs. 1 Nr. 6
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) der Mitbestimmung des Bet riebsrates.
Technische Einrichtungen, die es ermöglichen, daß eine
Sammlung personenbezogener Daten durch automatisierte Verfahren
nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann
(automatisierte Datei), werden in aller Regel auch zur Verhaltens- oder
Leistungskontrolle der Arbeitnehmer geeignet sein. Für eine
Überwachungseignung reicht es nämlich nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon aus, wenn manuell
erhobene leistungs- oder verhaltensrelevante Daten z. B. mittels
einer EDV-Anlage ausgewertet, d. h. programmgemäß zu
Aussagen über Verhalten oder Leistung einzelner Arbeitnehmer
verarbeitet werden. Das bedeutet, daß die Einführung und
Anwendung, aber auch gravierende Änderungen derartiger
überwachungsgeeigneter Techniken der Mitbestimmung des
Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegen.
Da bei einer automatisierten Datenverarbeitung wegen der
Notwendigkeit einer gleichartigen Datenerfassung die Verwendung
von Fragebogen unumgänglich sein dürfte, kann der Betriebsrat
außerdem im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts nach § 94
BetrVG bei der Einführung und Änderung von
Personalfragebogen und ähnlichen formularmäßigen Fragestellungen Einfluß
z. B. auf die Erhebungs- und Speicherungsvoraussetzungen für
Arbeitnehmerdaten nehmen.
Flankiert und abgesichert werden diese Mitbestimmungsrechte
von Informations -, Beratungs- und Überwachungsrechten des
Betriebsrats (siehe insbesondere §§ 80, 90 BetrVG), die den
Arbeitgeber u. a. dazu verpflichten, den Betriebsrat bereits im
Stadium der Planung von Datenverarbeitungstechniken —
unabhängig von deren Überwachungseignung — hinzuzuziehen und
mit ihm seine Vorschläge und Bedenken so rechtzeitig zu beraten,
daß sie bei der Planung vom Arbeitgeber noch berücksichtigt
werden können.
Die Mitwirkungsrechte der Personalräte im Bereich der
Bundesverwaltungen bestimmen sich abschließend nach den
Beteiligungsvorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes
(BPersVG). Die Beteiligungskataloge der §§ 75, 76, 78 und 79
BPersVG sehen — abgesehen von dem in Frage 13 behandelten
Fall — eine Mitwirkung des Personalrats bei der Einführung,
Anwendung und bei gravierenden Änderungen automatisierter
Dateien mit personenbezogenen Daten von Beschäftigten für
Zwecke der Personalverwaltung nicht vor. Jedoch hat die
Personalvertretung gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG die allgemeine
Aufgabe, darüber zu wachen, daß die zugunsten der
Beschäftigten geltenden Gesetze, mithin auch das Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG), durchgeführt werden. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist
der Personalrat daher bei der Einführung, Anwendung und bei
gravierenden Änderungen automatisierter Dateien mit
personenbezogenen Daten — unabhängig von deren Eignung zu
Kontrollzwecken — durch die Dienststelle gemäß § 68 Abs. 2 BPersVG zu
unterrichten.
13. Gibt es entsprechende Rechte bei sonstigen technischen
Einrichtungen, mit denen das Verhalten und die Leistung von
Beschäftigten überwacht werden können?
Das in der Antwort zu Frage 12 erläuterte Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Bet riebsverfassungsgesetz
(BetrVG) besteht bei allen Techniken, die zur Kontrolle des
Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer geeignet sind,
unabhängig davon, wie sie technisch die Überwachung ermöglichen.
Gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17 Bundespersonalvertretungsgesetz
(BPersVG) hat auch der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder
tarifliche Regelung nicht besteht, über die Einführung und
Anwendung technischer Einrichtungen mitzubestimmen, die
dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der
Beschäftigten zu überwachen. Dieses Mitbestimmungsrecht steht dem
Personalrat über den Gesetzeswortlaut hinaus nach der
Rechtsprechung bereits dann zu, wenn die genannten Einrichtungen zu
diesen Kontrollzwecken geeignet sind, ohne ausdrücklich dafür
bestimmt zu sein. Im Nichteinigungsfall entscheidet die
Einigungsstelle durch einen die Dienststelle bindenden Beschluß, § 71
Abs. 3 und 4 BPersVG.
Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, daß in Fällen der
Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG gegebenenfalls eine
Dienstvereinbarung abgeschlossen werden kann.
14. Plant die Bundesregierung Erweiterungen oder Einschränkungen
bisheriger Rechte bez. der Mitwirkung von Personal- und
Betriebsräten?
Die Bundesregierung plant keine Einschränkungen der
Beteiligungsrechte von Bet riebsräten. Zu einer möglichen Erweiterung
der Beteiligungsrechte siehe Antwort zu Frage 16.
Die Bundesregierung plant weder eine Erweiterung noch eine
Einschränkung bisheriger Rechte bezüglich der Mitwirkung von
Personalräten.
15. Wie ist der Datenschutz bei der Verarbeitung von
Beschäftigtendaten im Bereich der Arbeitnehmervertretungen gewährleistet,
welche rechtlichen Lücken gibt es, und wie bzw. wann werden
diese geschlossen?
Soweit der Betriebsrat Arbeitnehmerdaten verarbeitet, unterliegt
er grundsätzlich sowohl den Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes als auch denen des Bet riebsverfassungsgesetzes
(BetrVG). Dabei gehen die einschlägigen Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes (z. B. Geheimhaltungspflichten gemäß
§§ 79, 99 BetrVG) denen des Bundesdatenschutzgesetzes vor
(siehe § 1 Abs. 4 BDSG). Ansonsten greifen insoweit wieder die
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
Als organisatorischer Bestandteil der Dienststelle unterliegt die
Personalvertretung hinsichtlich des Umgangs mit den ihr im
Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen personenbezogenen
Daten der Beschäftigten den materiellen Regelungen des
Bundesdatenschutzgesetzes im gleichen Maße wie die übrige
Dienststelle.
Darüber hinaus ist in § 68 Abs. 2
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) der Einblick von Mitgliedern der
Personalvertretung in die Personalakten und die Kenntnisnahme dienstlicher
Beurteilungen speziell geregelt. Danach dürfen Personalakten nur
mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm
bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden.
Dienstliche Beurteilungen sind nur auf Verlangen des
Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen.
Im übrigen sind die Mitglieder der Personalvertretung — auch
nach Beendigung ihrer Personalratstätigkeit — gemäß § 10
BPersVG zur Verschwiegenheit hinsichtlich der ihnen bei ihrer
Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen
verpflichtet.
16. Wie ist bisher das Verhältnis zwischen den Personal- bzw.
Betriebsräten und den behördlichen bzw. betrieblich en
Datenschutzbeauftragten?
Welchen Regelungsbedarf gibt es für diesen Bereich, und wann
werden diese Regelungen erfolgen?
Der Bundesregierung liegen keine negativen Erkenntnisse vor.
Gleichwohl könnte daran gedacht werden, in einem
Arbeitnehmerdatenschutzgesetz ein über das geltende Recht
hinausgehendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Bestellung und
Abberufung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten sowie ein
Zusammenarbeitsgebot dieser beiden Datenschutzorgane
vorzusehen. Dadurch könnte das Vertrauen der Arbeitnehmer in den
betrieblichen Datenschutzbeauftragten gestärkt und die Kontrolle
über die Einhaltung des Datenschutzes intensiviert werden.
Für den Bereich des öffentlichen Dienstes ist ein behördlicher
Datenschutzbeauftragter gesetzlich nicht vorgesehen. Die
obersten Bundesbehörden, der Vorstand der Deutschen Bundesbahn,
die Vorstände der Unternehmen der Deutschen Bundespost und
das Direktorium der Deutschen Bundespost sind jedoch gemäß
§ 18 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet, für ihren
Geschäftsbereich über die Einhaltung des BDSG zu wachen. Dies
kann auch durch Bestellung eines behördlichen
Datenschutzbeauftragten geschehen. Mit welchen konkreten Aufgaben dieser
Datenschutzbeauftragte ausgestattet wird, obliegt der
Organisationsgewalt der jeweiligen Behörde. Dementsprechend gestaltet
sich auch die Zusammenarbeit zwischen Personalrat und
behördlichem Datenschutzbeauftragten.
17. Nach welchen gesetzlichen Regelungen hat der Bet riebs- bzw.
Personalrat das Recht, sich unmittelbar an die
Datenschutzkontrollinstanzen zu wenden, und welchen Bedarf sieht die
Bundesregierung, dieses Recht klarzustellen?
Aufgrund seines gesetzlichen Auftrags in § 80 Abs. 1 Nr. 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes, über die Einhaltung des
Bundesdatenschutzgesetzes als eines zugunsten der Arbeitnehmer
geltenden Gesetzes zu wachen, kann sich der Betriebsrat jederzeit
direkt an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten wenden.
Wie bereits in der Antwort zu Frage 16 erwähnt, könnte wegen
der Bedeutung des Arbeitnehmerdatenschutzes ein
Zusammenwirken von Betriebsrat und internem Datenschutzbeauftragten
ausdrücklich festgelegt werden.
Wenn alle innerbetrieblichen Bemühungen des Bet riebsrats zur
Sicherstellung des Datenschutzes erfolglos bleiben, muß der
Betriebsrat auch unmittelbar die Aufsichtsbehörde einschalten
dürfen. Diese Befugnis sollte ebenfalls gesetzlich abgesichert
werden.
Gesetzliche Regelungen, die ausdrücklich ein Recht des
Personalrats beinhalten, sich unmittelbar an die
Datenschutzkontrollinstanz (das ist stets der Bundesbeauftragte für den Datenschutz) zu
wenden, gibt es nicht. Es gelten für den Personalrat auch hier die
allgemeinen Bestimmungen.
V. Übermittlung von Arbeitnehmerdaten ins Ausland
18. Wie ist die Übermittlung von personenbezogenen
Beschäftigtendaten ins Ausland geregelt?
19. Gibt es Regelungen, daß für ins Ausland übermittelte
Arbeitnehmerdaten ein zumindest dem deutschen Recht vergleichbarer
Datenschutzstandard gewährleistet sein muß?
Wenn nein, plant die Bundesregierung entsprechende Initiativen?
Besondere Regelungen für die Übermittlung von
personenbezogenen Arbeitnehmerdaten in das Ausland bestehen nicht.
Gemäß § 28 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz darf bei einer
Übermittlung kein Grund zur Annahme bestehen, daß der Betroffene
ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung
hat. Schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers können aber
schon dann verletzt sein, wenn bei der Verarbeitung und Nutzung
seiner in das Ausland übermittelten Daten kein dem deutschen
Standard entsprechender Datenschutz gewährleistet wird.
Wegen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem
Arbeitnehmer gelten diese Erwägungen auch für die
Übermittlung von aus Akten stammenden Arbeitnehmerdaten in das
Ausland.
Die Bundesregierung ist aber der Auffassung, daß die
Übermittlung von Arbeitnehmerdaten in das Ausland in einem
Arbeitnehmer-Datenschutzgesetz ausdrücklich gesetzlich geregelt werden
sollte.
Auch nach § 77 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist
die Offenbarung von Sozialdaten gegenüber Personen oder
Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs nicht
zulässig, soweit Grund zur Annahme besteht, daß dadurch
schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Im
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs
(2. SGBÄndG) ist ferner vorgesehen, Aufgaben aufgrund von
über- und zwischenstaatlichem Recht, die Sozialleistungen
betreffen, den Aufgaben nach diesem Gesetzbuch gleichzustellen.
Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, daß auch die
Übermittlung von Sozialdaten nach über- bzw.
zwischenstaatlichem Recht dem Sozialdatenschutz unterliegt.
20. Welche Informationen hat die Bundesregierung über den
Mißbrauch entsprechender Daten im Ausland?
Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor.]