Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 12/5409
12. Wahlperiode
12.07.93
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jochen Welt, Angelika Barbe,
Hans Gottfried Bernrath, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
— Drucksache 12/5172 —
Boykottbeschlüsse gegen Rest-Jugoslawien
Auch die am 17. April 1993 vom Sicherheitsrat der UNO
verabschiedeten verschärften Boykottbeschlüsse laufen wieder ins Leere, wenn die
Durchsetzung an den Grenzen zu Rest-Jugoslawien nicht wirksamer
realisiert wird.
Gerade nach dem vorläufigen Scheitern der Friedensverhandlungen für
den Bereich von Bosnien-Herzegowina und den daraufhin erfolgten
verschärften Boykottmaßnahmen gegen Serbien/Montenegro vom 26. Ap ril
1993 ist ein effektives Grenzsicherungssystem notwendig.
Hierbei ist die gemeinsame Verpflichtung der Europäer gefordert.
Insbesondere die europäischen Staaten, die direkte Grenzen zu Rest
-
Jugoslawien haben, müssen in der Ausführung der Sanktionsbeschlüsse
der UNO unterstützt werden. Bei der Durchführung dieser Beschlüsse
sind im Bereich der Donausicherung auch Beamte des
Bundesgrenzschutzes eingesetzt. Vor dem Hintergrund der Diskussion um eine
internationale Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland möchte die
Fraktion der SPD folgende Fragen von der Bundesregierung geklärt
haben:
1. Hält die Bundesregierung die Sicherungsmöglichkeiten auf der
Donau für ausreichend und inwieweit ist die Bundesregierung bereit,
auch geeignete Maßnahmen von Anrainerstaaten wie z. B.
Griechenland, zu verlangen?
Mit Sicherheitsratsresolution 820 vom 17. April 1993 (in Kraft seit
26. April 1993) wurde das Sanktionsregime gegen Serbien/
Montenegro weiter verschärft. Seither ist die Durchfuhr von Waren auf
der Donau nur nach Einzelfallgenehmigung des
Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen und bei Gewährleistung
effektiver Kontrolle des Transports möglich.
In der Praxis bedeutet dies, daß Schiffe, die Serbien/Montenegro
durchfahren, bei Einfahrt nach sowie Ausfahrt aus Serbien/
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 8 Juli 1993
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Montenegro von den örtlichen Zollbehörden der Anrainerstaaten
im Zusammenwirken mit den EG/KSZE-
Sanktionsunterstützungsmissionen (SAMs) und Polizei- und Zollkräften der WEU
-
Staaten eingehend kontrolliert werden. Damit ist eine lückenlose
Überwachung des Schiffsverkehrs auf der Donau gewährleistet.
Die Umsetzung der VN-Sanktionen ist im übrigen Sache der
einzelnen VN-Mitglieder sowie der Regionalorganisationen. Die
Bundesregierung wirkt durch ihre substantielle Beteiligung bei
den EG/KSZE-Sanktionsunterstützungsmissionen sowie bei der
WEU-Polizei- und Zollaktion auf der Donau bei der Unterstützung
der Anrainerstaaten von Serbien/Montenegro mit.
2. Wie viele Beamte des Bundesgrenzschutzes sind im Augenblick im
Einsatz und werden in nächster Zeit zum Einsatz gelangen?
An der WEU-Aktion zur Unterstützung der Anliegerstaaten bei
der Durchsetzung des VN-Embargos gegenüber Rest-
Jugoslawien auf der Donau sind 42 Polizeivollzugsbeamte des BGS
beteiligt.
3. Unter dem Eindruck der Diskussion über bewaffnete Kampfeinsätze
von Bundeswehrsoldaten sollte auch im Bereich des
Bundesgrenzschutzes über die Art des Einsatzes gesprochen werden.
Wie sieht der Auftrag der BGS-Beamten im einzelnen aus?
Die WEU hat mit Rumänien, Ungarn und Bulgarien im
wesentlichen inhaltsgleiche Vereinbarungen ( „memoranda of
understanding") abgeschlossen, in denen die Aufgaben und Befugnisse des
WEU-Personals, zu dem die BGS-Beamten gehören, im einzelnen
festgelegt sind (vgl. Antwort zu Frage 3.2).
Zusammen mit Kräften der Anliegerstaaten soll das WEU-
Personal die Schiffe kontrollieren und in Fällen begründeten Verdachts
eines Embargoverstoßes mit polizeilichen Mitteln an der
Weiterfahrt hindern.
Die BGS-Beamten werden als Besatzungen von zwei BGS-
Kontrollbooten sowie als Stabs- und Führungspersonal in Ruse
(Bulgarien), Calafat (Rumänien) und Mohac (Ungarn) eingesetzt.
3.1 Welche Ausbildung haben die zur Zeit eingesetzten und noch
einzusetzenden Beamten?
Die Beamten des Bundesgrenzschutzes haben die ihrer Laufbahn
entsprechende Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten im BGS.
Zusätzlich sind sie — je nach Verwendung — in den Bereichen
— Schiffsführung,
— Schiffstechnik,
— Nautik,
— Fernmeldewesen,
— Sanitätsdienst,
— Organisation
ausgebildet.
3.2 Welche Maßnahmen dürfen die Beamten unterstützen?
Nach den vorgenannten „memoranda of understanding" können
die BGS-Beamten gemeinsam mit den Beamten der
Anliegerstaaten zum Zwecke regulärer Kontrolleinsätze
Schiffe und Schub-/Schleppverbände (nachstehend als
„Schiffe" bezeichnet) auffordern, die Geschwindigkeit zu
drosseln, anzuhalten, Anker zu werfen oder festzumachen,
— zum Zwecke der Überprüfung an Bord der Schiffe gehen,
die Identitätspapiere der Besatzung, die Schiffspapiere und die
Frachtbriefe überprüfen,
— Laderäume, Versorgungsräume, Tanks und Container
überprüfen,
— die Unterkünfte der Besatzung überprüfen,
— Lade-Räume, Füllstutzen usw. versiegeln,
— Berichte (einschl. photographische Aufnahmen) über die
Inspektion erstellen, Schiffe zum Zwecke einer eingehenderen
Überprüfung festhalten, wenn der Verdacht besteht, daß sie
gegen die von den VN verhängten Sanktionen verstoßen
haben,
— das Schiff anweisen, einen Hafen oder Ankerplatz anzusteuern,
damit die Behörden der Anliegerstaaten weitere Maßnahmen
ergreifen können.
Um Versuche zu verhindern, die darauf ausgerichtet sind, die von
den VN verhängten Sanktionen zu unterlaufen, darf das WEU
-
Personal über die oben genannten Aufgaben hinaus unter Leitung
von befugten Beamten der Anliegerstaaten und unter Beachtung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
— die Anwendung von Gewalt androhen, um Schiffe zum
Anhalten zu veranlassen,
— ggf. ein Schiff in einen Seitenarm des Flusses abdrängen,
— die Kontrolle über jedes Schiff übernehmen, das versucht,
gegen die von den VN verhängten Sanktionen zu verstoßen,
— Schiffe in einen Hafen oder zu einem Ankerplatz geleiten,
— Kräfte der Anliegerstaaten bei der Festnahme von
Besatzungsmitgliedern, die aktiven Widerstand leisten, unterstützen.
3.3 Wo und wie sind die Grenzen ihrer Tätigkeit definiert?
Auf die Antworten zu den Fragen 3 und 3.2 wird verwiesen.
3.4 Welche soziale Absicherung und zusätzliche Besoldung
erfahren die Beamten für ihren Einsatz?
Die an der WEU-Aktion teilnehmenden Beamten genießen die
gleiche umfassende Versorgung nach den einschlägigen
beamtenrechtlichen Bestimmungen wie alle BGS-Beamten. Sie
erhalten insoweit keinen Sonderstatus.
Zusätzlich zu den Inlandsdienstbezügen erhalten die Beamten
eine Auslandsdienstabfindung, die sich nach derzeitiger
Rechtslage auf § 58 Bundesbesoldungsgesetz stützt.
Vergleichbare Auslandsverwendungen sollen künftig nach dem
noch in der parlamentarischen Beratung befindlichen „Gesetz
über dienstrechtliche Regelungen für besondere Verwendungen
im Ausland" (Auslandsverwendungsgesetz — vgl. Drucksache
12/4749) abgefunden werden. Das Gesetz soll im Bundesrat am
9. Juli 1993 abschließend beraten werden.
3.5 Sind die zum Einsatz kommenden Beamten abgeordnet oder
freiwillig zu diesem Dienst aufgerufen?
Alle 42 Beamten haben sich nach einer Ausschreibung freiwillig
für die Teilnahme an der WEU-Aktion gemeldet.
4.
3.6 Für wie lange ist der Einsatz für den einzelnen Beamten vor
-g
esehen?
Die Verwendungsdauer für die einzelnen Beamten ist zunächst
auf vier Monate festgelegt.
Welche Verträge oder Vereinbarungen gibt es innerhalb der
jeweiligen Bündnisse und internationalen Verpflichtungen von Seiten der
Bundesregierung, die zur Grenzsicherung beitragen?
Die Bundesregierung bekennt sich, wie alle KSZE-
Teilnehmerstaaten, zu der Verpflichtung, den Grundsatz der territorialen
Integrität der KSZE-Staaten st rikt und wirksam einzuhalten. Sie
hat die Gültigkeit dieses Prinzips der Schlußakte von Helsinki
wiederholt bekräftigt.
5. Wie erfolgt die Koordination des Einsatzes zwischen dem
Bundesministerium des Innern, dem Auswärtigen Amt und den zuständigen
Behörden der jewei ligen Partnerländer bzw. der UNO?
Das Auswärtige Amt hat gemeinsam mit dem Bundesministerium
des Inneren im Rahmen der WEU an den Verhandlungen über die
„memoranda of understanding" mit den Partnerländern
teilgenommen. Das Bundesministerium des Innern beteiligt sich an der
Aktion auf der Grundlage dieser Regelungen in eigener
Verantwortung. Die zuständigen Behörden der Partnerländer sind
sowohl in den einzelnen Kontrollgruppen als auch in dem
Koordinierungszentrum vertreten. Das Koordinierungszentrum stellt die
Ergebnisse der Embargoüberwachung den Vereinten Nationen
sowie dem Koordinator der Sanktionsunterstützungsmissionen
der EG/KSZE zur Verfügung.
6. Wer trägt die Gesamtleitung der Operation auf nationaler und
internationaler Ebene?
Auf nationaler Ebene ist das Auswärtige Amt für die politische
Koordinierung im Rahmen der WEU sowie mit anderen
internationalen Organisationen zuständig. Die Verantwortung für die
Bundesgrenzschutz- und Zollbeamten (neben dem
Bundesgrenzschutz beteiligen sich auch 27 Zollbeamte mit zwei Zollbooten an
der Aktion) liegt bei den jeweiligen federführenden Ministe rien,
dem Bundesministerium des Innern bzw. dem Bundesministerium
der Finanzen.
Auf internationaler Ebene ist für die politische Koordinierung die
jeweilige WEU-Präsidentschaft (seit 1. Juli 1993: Luxemburg)
zuständig. Die fachliche Koordinierung innerhalb der WEU hat
Italien übernommen.
7. Ist die KSZE in die Embargo-Überwachung in irgendeiner Form
einbezogen?
Der Ausschuß der Hohen Beamten (AHB) der KSZE hat am
18. September 1992 beschlossen, in allen Nachbarstaaten
Serbiens und Montenegros Sanktionsunterstützungsmissionen
einzusetzen. In Umsetzung des Mandats der Londoner Konferenz über
das ehemalige Jugoslawien werden die Maßnahmen (in Albanien,
Bulgarien, Kroatien, Makedonien, Rumänien, Ukraine, Ungarn)
durch die Europäische Gemeinschaft und die KSZE koordiniert.
Am 4. Februar 1993 setzte der AHB der KSZE auf Initiative der EG
Botschafter Napolitano als Sanktionskoordinator für zunächst
sechs Monate ein. Organisatorisch ist er der EG/KSZE zugeordnet
und berichtet auch an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
sowie an den Vorsitzenden der Londoner Konferenz über das
ehemalige Jugoslawien. Das Mandat umfaßt die Bewertung von
Implementierung und Wirkung bestehender Sanktionen,
Beratung der Staaten in der Region und Vorsitz in der EG/KSZE-
Sanktionsverbindungsgruppe.
Die WEU-Initiative auf der Donau wurde von der KSZE in der
Sitzung der Wiener Gruppe des AHB am 25. Juni 1993 indossiert.]