Das wirtschaftlich arbeitende Krankenhaus ist trotz der Budgetierung nach dem gemeinsam von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesundheitsstrukturgesetz in der Lage, seinen Versorgungsauftrag uneingeschränkt zu erfüllen.
Die einzelnen Krankenhausbudgets sind in der Zeit von 1993 bis 1995 an die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen gebunden. Basisbudget für die Grundlohnanbindung ist das bereinigte Budget des Jahres 1992 des einzelnen Krankenhauses. Dieses Budget hat der jeweilige Krankenhausleiter mit den Krankenkassen seinerzeit noch auf der Grundlage des Selbstkostendeckungsprinzips ausgehandelt und als ausreichend für 1992 angesehen. Aufgrund einer Vorausschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit über die Entwicklung der Grundlohnsumme beträgt die Steigerungsrate für die alten Bundesländer im Jahr 1993 3,1 %, für die neuen Bundesländer voraussichtlich 13,5 %. Wenn das Budget 1992 nach Übereinstimmung der Beteiligten — Klinik und Krankenkassen — ausgereicht hat, ist im Regelfall nicht einzusehen, warum es im laufenden Jahr mit der Erhöhung um 3,1 % (13,5 %) nicht ausreichen soll.
In keinem anderen Leistungsbereich sind so viele Ausnahmetatbestände von der Grundlohnorientierung zugunsten der Leistungserbringer geschaffen worden wie im Krankenhaussektor. Besonders hervorzuheben ist die Ausnahmeregelung bei den Personalkosten: 70 % der Kosten im Krankenhaus sind Personalkosten, die weitestgehend erstattet werden, auch wenn dies zu einer Steigerungsrate führt, die über dem Grundlohnzuwachs liegt. Außerdem werden in den Jahren 1993 bis 1996 insgesamt rd. 13 000 neue Stellen für den Pflegebereich der Krankenhäuser zusätzlich durch die Krankenkassen finanziert.
Einen Ausnahmetatbestand für Fallzahlsteigerungen hat der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des GSG bewußt nicht geschaffen. Nach dem Sinn und Zweck der Grundlohnanbindung sollen nämlich Mehrkosten durch Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven aufgefangen werden. Viele Krankenhäuser haben nach Verabschiedung des GSG interne Maßnahmenkataloge erarbeitet, um wirtschaftlicher zu arbeiten, etwa in den Bereichen „Einkauf", „Labor" und „Arzneimittelversorgung".
Aufgrund des GSG stehen auch im Krankenhaus die Kosten auf dem Prüfstand. Nach nahezu einem Jahr GSG kann festgestellt werden, daß die Grundlohnanbindung durchaus zu mehr Kostenbewußtsein bei den Verantwortlichen geführt hat. Nach Erkenntnissen der Bundesregierung ist aber teilweise außer Betracht geblieben, daß das Budget jeder einzelnen Abteilung eines Krankenhauses bzw. jeder einzelnen Klinik eines Universitätsklinikums zur Disposition steht. Das Budget einer Abteilung darf nicht von vornherein — im Sinne einer Besitzstandswahrung — auf dem Niveau des Vorjahres mit Steigerungsrate festgeschrieben werden. So kann und muß z. B. eine Verkürzung der Verweildauer oder der Fallzahlen in der Abteilung Augenheilkunde zu einem gekürzten Budget in dieser Abteilung — auch gegen den Willen des Chefarztes — führen, so daß die eingesparten Gelder z. B. für zusätzliche Patienten in der Onkologie zur Verfügung stehen.
Mehraufwendungen in einer Abteilung oder einer Klinik eines Universitätsklinikums müssen also durch Einsparungen an anderer Stelle, durch Mittelumschichtungen, aufgefangen werden.
Die Krankenhäuser müssen auch darauf hingewiesen werden, daß der Gesetzgeber ihnen mit den neu geschaffenen Möglichkeiten der vor- und nachstationären Behandlung sowie des ambulanten Operierens eine kostengünstige Behandlung zur Verfügung gestellt hat. So ermöglicht z. B. die nachstationäre Behandlung, den Patienten möglichst frühzeitig aus dem Krankenhaus zu entlassen und ihn dann innerhalb von 14 Tagen quasi ambulant weiterzubetreuen, so daß insgesamt gesehen weniger Kosten anfallen. Vor allem aber können die Krankenhäuser sparen, wenn sie in geeigneten Fällen ambulant operieren. Die neuen Behandlungsformen werden nach den Erkenntnissen des Bundesministeriums für Gesundheit in den Krankenhäusern, die Patienten abweisen, häufig nicht genutzt. Auch hier ist bisher die Möglichkeit vertan worden, das Budget zu entlasten und die freiwerdenden Mittel den Bereichen zur Verfügung zu stellen, in denen die Patientenzahl gestiegen ist.
Nach alledem stellt sich hier nicht die Frage nach der politischen Verantwortung der Bundesregierung, sondern die Frage nach der Verantwortung der Träger, der Leitung und der leitenden Ärzte der möglicherweise abweisenden Krankenhäuser.