Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/6779
02.02.94
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Dr. Gregor Gysi
und der Gruppe der PDS/Linke Liste
— Drucksache 12l6601 —
Nachteilsausgleiche für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen
Zum 1. Januar 1994 wurde die Mineralölsteuer erhöht. Das hat u. a. zur
Folge, daß Menschen, die öffentliche Verkehrsmittel gar nicht oder nur
sehr eingeschränkt benutzen können, mit zusätzlichen Kosten belastet
werden. Für viele der ca. 8 Millionen Menschen mit Behinderungen in
der Bundesrepublik Deutschland ist der p rivate Pkw das einzige
Verkehrsmittel, mit dem sie sich über einige Entfernung (häufig sind schon
wenige hundert Meter ohne Auto nicht zu bewältigen) außerhalb ihrer
Wohnung bewegen können. Der p rivate Pkw ist ihnen — meist neben
dem Rollstuhl - das entscheidende Hilfsmittel zur relativ normalen
Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Selbst im p rivaten und
familiären Bereich kann Begegnung außerhalb der Wohnung häufig nur
über Pkw-Fahrten erfolgen. Insofern hat jede Erhöhung des
Benzinbzw. Dieselkraftstoffpreises unmittelbare Auswirkungen auf die
täglichen Lebensbedingungen von mobilitätseingeschränkten Menschen.
Es erhöhen sich für sie die Kosten für das Einkaufen ebenso wie die für
den Weg zur Arbeit, für die Teilnahme an kulturellen oder sportlichen
Ereignissen, für das Reisen, für aktive, ehrenamtliche Arbeit in
Selbsthilfegruppen und Verbänden sowie für alltägliche Kontakte mit
Familienangehörigen, Freunden und Bekannten außerhalb der eigenen
Wohnung. Da diese Menschen nicht oder nur in sehr wenigen Fällen auf
öffentliche Verkehrsmittel ausweichen können (weder im Nah- noch im
Fernverkehr), bringt jede Mineralölsteuer-Erhöhung eine
Verschlechterung ihrer Lebensqualität mit sich, wenn nicht geeignete
Ausgleichsmaßnahmen die individuell unbeeinflußbaren Nachteile kompensieren.
Ausdrücklich sei an dieser Stelle gesagt, daß auch die meisten
Menschen, deren Mobilität eingeschränkt ist, nicht prinzipiell gegen
Mineralölsteuer-Erhöhungen sind. Häufig werden sie aus
umweltverantwortlichen Aspekten sogar ausdrücklich befürwortet, allerdings stets in
Verbindung mit der Forderung nach Nachteilsausgleichen für
diejenigen, die auf absehbare Zeit keine Umsteigemöglichkeiten auf
öffentliche Verkehrsmittel haben.
In diesem Zusammenhang steht auch ein zweiter Aspekt erneut in der
Diskussion innerhalb von Betroffenenverbänden: die Frage der
öffentlichen Förderung der Anschaffung eines privaten Pkw für
nichtberufstätige Menschen mit Behinderungen. Nach den gegenwärtig gültigen
gesetzlichen Regelungen haben nur ca. eine Million Schwerbehinderter,
die noch einen Arbeitsplatz haben, formal Anspruch auf Förderung der
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung vom 31. Januar 1994 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Anschaffung eines privaten Pkw. Das bedeutet, daß nur ein sehr kleiner
Teil Schwerbehinderter diese Fördermöglichkeit beanspruchen kann.
Alle anderen, darunter Kinder und Jugendliche, aber auch Erwachsene
mit (geistigen und körperlichen) Beeinträchtigungen, deren Angehörige
oder ständige Begleiter/Begleiterinnen das Fahrzeug führen, als auch
Menschen, die keine bezahlte Arbeit (mehr) haben, können diesen
Anspruch nicht geltend machen. Abgsehen von dem Teufelskreis, daß viele
ohne Auto nie zu einer Arbeitsstelle gelangen, ohne Arbeitsstelle sich
aber weder ein eigenes Auto leisten noch einen Zuschuß beantragen
können, stellt die ausschließlich auf Erwerbstätigkeit orientierte
Unterstützung beim Erwerb eines Pkw eine Einschränkung der
Lebensqualität dar, die die realen Möglichkeiten und Bedürfnisse von Menschen mit
Behinderungen weitgehend außer acht läßt.
1. Wie hoch ist die Summe, die im Rahmen der eventuell geltend zu
machenden Aufwendungen für die Anschaffung eines p rivaten
Pkw von den ca. eine Million schwerbehinderten Arbeitnehmern
in den Jahren 1990, 1991 sowie 1992 geltend gemacht worden
sind?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die
Aufwendungen vor, die von schwerbehinderten Arbeitnehmern
geltend gemacht wurden. Im übrigen wird zu den der Kleinen
Anfrage vorangestellten Bemerkungen darauf hingewiesen, daß die
Zahl der Schwerbehinderten in Deutschland rd. 6,5 Mio. beträgt.
Davon ist rd. 3,4 Mio. Schwerbehinderten das Merkzeichen „G"
(gehbehindert) zuerkannt worden (Stand: 31. Dezember 1992).
Von diesem Personenkreis ist wiederum nur ein Teil auf die
regelmäßige Benutzung eines privaten Personenkraftwagens
angewiesen.
2. Bestätigt die Bundesregierung die Berechnungen von Deka
-
Experten, daß bei einer jährlichen Laufleistung von 16 500 km ein
Autohalter zwischen 320 bis 720 DM mehr bezahlen muß, und ist
der Bundesregierung bekannt, daß die durchschnittliche Höhe
einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Ostdeutschland ca. 850 DM
beträgt, damit also fast die gesamte Rente für den Bet rieb des Kfz
gebraucht wird, wobei noch nicht einmal berücksichtigt ist, daß
Menschen mit Behinderungen in der Regel ihren Pkw mehr als
durchschnittlich beanspruchen?
3. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß in die
Berechnung der Mehraufwendungen per 1. Januar 1994 noch
nicht der Anstieg der Werkstatt- und Wartungskosten sowie der
Ersatzteilpreise berücksichtigt wurde, und wie wi ll sie das
gegebenenfalls kompensieren?
Nach Mitteilung des Postrentendienstes für Januar 1994 betrug
der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der Renten wegen
Erwerbsunfähigkeit in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten in den neuen Bundesländern zum 1. Januar 1994
1 181 DM. Über weitergehende Erkenntnisse zur Beantwortung
der Fragen verfügt die Bundesregierung nicht.
4. Welche Konsequenzen für die Mobilität Schwerbehinderter
Menschen erwartet die Bundesregierung, wenn man davon ausgeht,
daß insbesondere schwerbehinderte Erwerbsunfähigkeitsrentner
keine Mehraufwendungen über Steuererklärungen geltend
machen können?
5. Wie wird die Bundesregierung Menschen mit anerkannter
Mobilitätseinschränkung die durch die Mineralölsteuererhöhung zum
1. Januar 1994 entstehenden zusätzlichen Kosten kompensieren?
6. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung eingeleitet, um
den Ländern und Kommunen ihrerseits zu helfen, den Menschen
mit Mobilitätseinschränkungen Nachteilsausgleiche für die
entstehenden zusätzlichen Aufwendungen zu ermöglichen?
7. Wie nahm der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange
der Menschen mit Behinderungen Einfluß auf die Kompensation
der behinderungsbedingten Nachteile, die aus der
Mineralölsteuer-Erhöhung entstehen?
Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der
Behinderten hat sich im Rahmen der Beratungen des „Gesetzes über
Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im
Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur
langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur
Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur
Entlastung der öffentlichen Haushalte (FKPG)" sowie der
„Gesetze zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und
Wachstumsprogramms (1. und 2. SKWPG)" frühzeitig dafür eingesetzt,
daß angemessene Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen
weiterhin sichergestellt sind.
Hinsichtlich der Auswirkungen der inzwischen erfolgten
Mineralölsteuererhöhung hat er das Bundesministerium der Finanzen
darum gebeten, zugunsten des Personenkreises, der aufgrund von
Behinderungen besonders auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist,
eine Anpassung der bestehenden Nachteilsausgleiche
vorzunehmen, und in diesem Zusammenhang zudem eine Prüfung erbeten,
inwieweit Behinderte, die nicht über steuerliche
Abzugsmöglichkeiten verfügen, anderweitig entlastet werden können. Das
Ergebnis der Prüfung steht noch aus.
8. Über welche konkreten, auf wissenschaftlichen Untersuchungen
beruhenden Fakten verfügt die Bundesregierung, denen der
finanzielle Umfang der Aufwendungen zu entnehmen ist, die
mobilitätseingeschränkte Menschen haben?
8.1 Wie viele Kilometer werden von mobilitätseingeschränkten Men
-
schen durchschnittlich täglich, wöchentlich, monatlich bzw.
jährlich mit dem eigenen Pkw zurückgelegt?
8.2 Wie viele Kilometer werden von besonders aktiven Menschen mit
Mobilitätseinschränkungen täglich, wöchentlich, monatlich bzw.
jährlich mit dem eigenen Pkw zurückgelegt (hier bitte keine
Durchschnittszahlen) ?
8.3 Wie viele Menschen mit Mobilitätseinschränkungen nutzen
außerhalb ihrer Wohnung ausschließlich bzw. vorwiegend den
eigenen Pkw zur Fortbewegung?
8.8 Wie hoch sind die Kosten, die mobilitätseingeschränkte Men
schen durchschnittlich pro Monat für Fahrten mit dem eigenen
Pkw bzw. mit Taxen ausgeben?
8.9 Wie hoch ist der Anteil dieser Kosten am verfügbaren Familien
einkommen?
8.10 Wie hoch sind diese Kosten bei besonders aktiven Menschen mit
Mobilitätseinschränkungen (hier bitte keine
Durchschnittszahlen)?
8.11 Wie hoch schätzt die Bundesregierung den durch die
Mineralölsteuer-Erhöhung entstehenden Mehraufwand für diese
Personen?
8.12 Auf welche wissenschaftlichen Untersuchungen stützt sich die
Bundesregierung bei der Beantwortung dieser Fragen?
8.13 Wird die Bundesregierung in absehbarer Zeit weitere, u. U.
detailliertere Untersuchungen in Auftrag geben?
8.14 Welche Behindertenverbände wird die Bundesregierung
konsultieren, um die Aufgabenstellungen weiterer Untersuchungen zu
diesem Themenkomplex so praxisnah wie möglich zu
formulieren und den beauftragten Instituten bzw. Wissenschaftlern
kompetente, selbst betroffene Pa rtner/Partnerinnen zur Seite zu
stellen?
9. Falls die Bundesregierung die detaillierte Angabe zur Frage 8
nicht geben kann, ist sie bereit, entsprechende Untersuchungen
und Forschungen unter Beteiligung von Behindertenverbänden
vornehmen zu lassen?
Aus einer 1991 durchgeführten Befragung der Technischen
Universität Dresden in vier Städten der neuen Bundesländer und
einer Zusatzbefragung im „System repräsentativer
Verkehrsbefragungen (SrV-Plus 1991)" mit Grundgesamtheiten von 95 bzw.
663 Personen ergeben sich gebietsbezogene Anhaltspunkte für
das Mobilitätsverhalten und die
Verkehrsmittelbenutzungsstruktur von älteren und behinderten Personen. Danach unterscheidet
sich die Jahresfahrleistung der Pkw bei Nichtbehinderten,
Gehbehinderten und Rollstuhlfahrern nur geringfügig; lediglich bei
Sehgeschädigten und Rentnern ist eine wesentlich geringere
Jahresfahrleistung der Pkw zu verzeichnen.
Die Erkenntnisse lassen sich aber nicht auf die gesamte
Bundesrepublik Deutschland übertragen. Eine differenzierte
Untersuchung zur Situation älterer, behinderter und
mobilitätseingeschränkter Personen im Verkehr als Teil einer
Gesamterhebung wird befürwortet. Die Bundesregierung verfügt über keine
Erkenntnisse, die differenziertere Antworten zu den Fragen
ermöglichen.
8.4 Wie viele Kilometer werden von mobilitätseingeschränkten Men
-
schen durchschnittlich pro Tag, pro Woche, pro Monat bzw. pro
Jahr mit Behindertenfahrdiensten zurückgelegt?
8.5 Wie viele mobilitätseingeschränkte Menschen nutzen außerhalb
ihrer Wohnung ausschließlich bzw. vorwiegend
Behindertenfahrdienste zur Fortbewegung?
8.6 Wie viele mobilitätseingeschränkte Menschen sind überhaupt
berechtigt, Behindertenfahrdienste in Anspruch zu nehmen (bitte
aufgeschlüsselt nach Bundesländern)?
8.7 Wie viele Berechtigte nehmen diese Behindertenfahrdienste
tatsächlich in Anspruch (bitte aufgeschlüsselt nach Bundesländern
und nach Häufigkeit der Inanspruchnahme)?
Zur Nutzung der Behindertenfahrdienste auf örtlicher oder
regionaler Ebene liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor.
Derzeit läuft eine vom Bundesministerium für Familie und Senioren
geförderte bundesweite Erhebung zur Bestandsaufnahme der
Fahrdienstangebote in den Landkreisen und kreisfreien Städten;
die Ergebnisse sollen in diesem Jahr zur Verfügung stehen.
10. Plant die Bundesregierung Programme oder Modelle, die es
Menschen mit Behinderungen oder anderen
Mobilitätseinschränkungen in Zukunft erleichtern werden, sich auch dann
einen geeigneten, angemessenen Pkw anzuschaffen, wenn er
nicht unmittelbar zur Berufsausübung gebraucht wird?
11. Wie beabsichtigt die Bundesregierung auf immer lauter wer
-
dende Forderungen von Behindertenverbänden,
Selbsthilfegruppen und betroffenen Angehörigen einzugehen, Pkw-
Zuschüsse beispielsweise auch an Eltern geistig Behinderter bzw.
an Angehörige körperlich Behinderter zu zahlen, die auch unter
Ausnutzung aller technischen Hilfsmittel nicht in der Lage sind,
selbst Autos zu steuern?
Im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts können
Beschädigte unter bestimmten Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 des
Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit der
Orthopädieverordnung (OrthV) Zuschüsse erhalten zu den Kosten für die
Beschaffung und Instandhaltung eines Motorfahrzeuges, für
Zusatzgeräte, automatische Getriebe und sonstige Änderungen
von Bedienungseinrichtungen in Motorfahrzeugen, andere
Änderungen an einem Motorfahrzeug sowie die Anmietung bzw. den
Erwerb oder die Herstellung einer Abstellmöglichkeit für ein
Motorfahrzeug.
Nach Schätzung wurden für die aufgeführten Leistungen
insgesamt ausgegeben:
im Jahre Mio. DM
1984 28,71
1985 28,21
1986 27,72
1987 27,26
1988 26,73
1989 27,13
1990 27,23
1991 27,97
1992 30,54
1993 27,42
Hilfe zur Anschaffung eines Pkw, der zur Teilnahme am Leben in
der Gemeinschaft benötigt wird, wird unter den Voraussetzungen
des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Bundessozialhilfegesetz in Verbindung mit
§ 8 Eingliederungshilfeverordnung geleistet. Die Hilfe bezieht
sich nach § 9 Abs. 2 Nr. 11 und § 10 Abs. 6
Eingliederungshilfeverordnung auf die Erstanschaffung des Kraftfahrzeuges, aber auch
auf behindertengerechte Ausstattung, Instandhaltung und
Betriebskosten, sofern Behinderte nicht in der Lage sind, dafür
alleine zu sorgen. Die von Einkommen und Vermögen abhängige
Hilfe wird in angemessenem Umfang geleistet, wenn Behinderte
wegen Art und Schwere ihrer Behinderung zum Zwecke ihrer
Eingliederung auf die Benutzung des Kraftfahrzeuges
angewiesen sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts müssen bei nicht berufstätigen Behinderten die Gründe für
die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges mindestens vergleichbar
gewichtig sein wie eine Benutzung zur Eingliederung ins
Arbeitsleben. Dazu gehört, daß die Eingliederung in die Gemeinschaft
eine ständige und nicht nur vereinzelte und gelegentliche
Benutzung eines Personenkraftwagens erfordert. Sind Behinderte nicht
selbst in der Lage, das Kraftfahrzeug zu bedienen und müssen sie
durch Dritte (z. B. Eltern) gefahren werden, steht es nach § 8
Abs. 3 Eingliederungshilfeverordnung im pflichtgemäßen
Ermessen der Sozialhilfeträger, in besonderen Einzelfällen gleichwohl
Hilfe zur Beschaffung zu leisten. Anspruchsberechtigt sind auch
in diesen Fällen die Behinderten; sie erhalten die Hilfe. Die Träger
der Sozialhilfe entscheiden über die Leistung von
Kraftfahrzeughilfe in eigener Verantwortung:
Entsprechende Leistungen erbringen auch die Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung und die Kriegsopferfürsorge für den
Personenkreis, für den sie zuständig sind.
Von den Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz zu trennen sind
die kommunalen Fahrdienste für Behinderte, für deren
Inanspruchnahme eine Kostenübernahme in Betracht kommen kann,
wenn Behinderte wegen Art und Schwere ihrer Behinderung von
der Möglichkeit der unentgeltlichen Benutzung öffentlicher
Nahverkehrsmittel keinen Gebrauch machen können. Voraussetzung
dafür ist, daß kein vorrangiger Sozialleistungsträger verpflichtet
ist und die Fahrt im Einzelfall erforderlich ist, um die Aufgabe der
Eingliederungshilfe zu erfüllen, eine drohende Behinderung zu
verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen
zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern
(§ 39 Abs. 3 BSHG).
12. Wie hoch sind gegenwärtig die Mittel, die von Bund, Ländern
und Gemeinden als Zuschuß zur Anschaffung von Pkw gewährt
werden (bitte aufgeschlüsselt auf die letzten zehn Jahre)?
Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Eingliederung nach
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung umfaßt Leistungen zur Beschaffung eines
Kraftfahrzeuges, für eine behinderungsgerechte
Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Die Leistungen nach
der Verordnung werden als Zuschüsse (§ 3) und als Darlehen (§ 9)
durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der
gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der
Bundesanstalt für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im
Arbeits- und Berufsleben nach dem Schwerbehindertengesetz
erbracht.
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für etwa drei
Viertel aller in der allgemeinen gesetzlichen Unfallversicherung
versicherten Personen zuständig. Für die Kraftfahrzeughilfen, die sie
als Rehabilitationsmaßnahmen erbracht haben, liegen Angaben
über die Höhe der erbrachten Leistungen nicht vor; als Anzahl der
Maßnahmen wurde dokumentiert:
Jahr Anzahl der Maßnahmen
1983 1 102
1984 1 192
1985 1 134
1986 1 326
1987 1 453
1988 1 349
1989 1 436
1990 1 283
1991 1 109
1992 1 114
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbrachten im
Rahmen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Hilfen zur Erlangung
einer Fahrerlaubnis, zur Kfz-Erstbeschaffung mit/ohne
behinderungsbedingter Sonderausstattung sowie zu Reparaturen/
Beschaffungen behinderungsbedingter Sonderausstattungen. Daten
über die Aufwendungen stehen nicht gesondert zur Verfügung.
Jahr Anzahl
1984 3 240
1985 2 646
1986 2 746
1987 3 668
1988 3 432
1989 3 201
1990 2 767
1991 3 396
1992 4 130
Die Bundesanstalt für Arbeit erbrachte in den Jahren 1990 bis
1992 Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung im
folgenden Umfang:
Jahr Mio. DM
1990 20,46
1991 24,97
1992 28,10
Aus den Einnahmen der Hauptfürsorgestellen wurden als Hilfen
zum Erreichen des Arbeitsplatzes geleistet:
Jahr alte Bundesländer neue Bundesländer
Mio. DM Anzahl
Behinderte
Mio. DM Anzahl
Behinderte
1984 5,3 - - -
1985 5,4 - - -
1986 3,7 - - -
1987 4,7 - - -
1988 6,1 984 - -
1989 4,9 949 - -
1990 5,3 986 - -
1991 5,1 970 0 0
1992 7,0 1 035 0,1 10
Im übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 10 hingewiesen;
weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
13. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Mehraufwand, wenn
zukünftig nicht nur berufstätige Menschen mit Behinderungen
Anspruch auf einen Zuschuß zur Anschaffung eines Pkw
bekommen?
Der Bundesregierung liegen keine Daten vor, die eine Schätzung
ermöglichen würden.
14. Beabsichtigt die Bundesregierung, zumindest einen Teil der
durch die Mineralölsteuer-Erhöhung zusätzlichen Einnahmen
zur Förderung des behindertengerechten Ausbaus des
öffentlichen Personenverkehrs zu nutzen?
14.1 Wenn ja, wie hoch ist der Anteil?
14.2 Wenn nein, wie hoch ist der Anteil aus der bereits bestehenden
Mineralölsteuer, der zweckgebunden dem behindertengerechten
Ausbau des öffentlichen Personenverkehrs zufließt?
15. Stellt die Bundesregierung einen Teil der Mehreinnahmen, die
aus der Mineralölsteuer-Erhöhung folgen, den Kommunen zur
weiteren Ausgestaltung von Behindertenfahrdiensten zur
Verfügung?
15.1 Wenn ja, wie hoch ist der Anteil?
15.2 Wenn nein, wie hoch ist der Anteil aus der bereits bestehenden
Mineralölsteuer?
Die Anhebung der Mineralölsteuer zum 1. Januar 1994 ist
gesetzlich nicht an bestimmte Verwendungszwecke gebunden.
Demgegenüber beruht die Finanzausstattung des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) auf einer Zweckbindung von
Teilen des Mineralölsteueraufkommens für Investitionshilfen zur
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (§§ 1 und
10 Abs. 1 GVFG). Eine der gesetzlich fixierten allgemeinen
Voraussetzungen für den Einsatz von GVFG-Fördermitteln ist seit
1992 auch die Berücksichtigung der Belange Behinderter, alter
Menschen und anderer Personen mit
Mobilitätsbeeinträchtigungen. Ein fester Anteil der Fördermittel ist dafür nicht
festgeschrieben; eine solche Festschreibung oder andere der erfragten
Festlegungen sind auch nicht vorgesehen.]