Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 12/7162
12. Wahlperiode
28.03.94
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Horst Sielaff, Dr. Ulrich Böhme (Unna),
Hans Gottfried Bernrath, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
— Drucksache 1216977 —
Rechtsangleichung im landwirtschaftlichen Umweltschutz
am Beispiel der Düngemittelanwendungsverordnung
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat am
3. Februar 1994 vor dem niedersächsischen Landvolk u. a. ausgeführt,
daß Wettbewerbsverzerrungen z. B. beim Tier- und Umweltschutz
bestehen und daß es oftmals „gerade die roten bzw. die rot-grünen
Regierungen (sind), die meinen, sich einseitig auf Kosten der Landwirtschaft
hervortun zu müssen" .
In diesem Zusammenhang hat der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, Jochen Borchert, folgende Aussage getroffen:
„Wir streben in diesen Bereichen eine Rechtsangleichung an, und zwar
so schnell wie möglich."
1. Teilt die Bundesregierung die in den Erwägungsgründen zur
Richtlinie des Rates „zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen" (91-676-EWG-
Nitrat-Richtlinie) niedergelegte Auffassung, daß „die
Verschmutzung der Gewässer der Gemeinschaft aus diffusen Quellen
hauptsächlich durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
verursacht (wird)"?
Im Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag
über die weitere Entwicklung der Belastung der Gewässer durch
Ammonium-Stickstoff und Phosphor (Drucksache 11/4213) wurde
dargelegt, daß der Anteil der diffusen Quellen an dem
Gesamtstickstoffeintrag in Oberflächengewässer auf insgesamt 40 bis 50
vom Hundert geschätzt wird. Der größte Anteil des
Stickstoffeintrags in Oberflächengewässer aus diffusen Quellen stammt aus
landwirtschaftlicher Flächennutzung und aus der Tierhaltung.
Eine im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten vom 24. März 1994 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
und Reaktorsicherheit (BMFT) und des Umweltbundesamtes
erstellte Studie der Fachgruppe Wasserchemie in der Gesellschaft
deutscher Chemiker schätzt den Anteil der Landwirtschaft am
Stickstoffeintrag in Oberflächengewässer aus diffusen Quellen
auf rd. 80 vom Hundert. Nitrateinträge in das Grundwasser sind
ebenfalls überwiegend auf landwirtschaftliche Einflüsse
zurückzuführen.
2. Sieht die Bundesregierung aufgrund der vorliegenden
Informationen über die Nitrat- und Phosphatbelastung der Gewässer sowie
der Stickstoff- und Ammoniakemissionen aus der
landwirtschaftlichen Produktion mit daraus folgender Boden- und
Grundwasserversauerung in der Bundesrepublik Deutschland Handlungsbedarf,
und wo liegen nach ihrer Auffassung regionale
Belastungsschwerpunkte?
Die Bundesregierung hat den Handlungsbedarf erkannt und
bereits gemeinsam mit den Bundesländern Maßnahmen zur
Reduzierung der Nährstoffeinträge ergriffen. Diese laufenden und
geplanten Maßnahmen sind im Bericht „Maßnahmen der
Landwirtschaft zur Verminderung der Nährstoffeinträge in die
Gewässer" (Stand April 1993) enthalten, der von einer Bund-Länder-
Arbeitsgruppe aus Vertretern der Wasserwirtschaft und der
Landwirtschaft erarbeitet wurde.
Eine regionale flächendifferenzierte Bilanzierung der
Nitrateinträge in Abhängigkeit von der landwirtschaftlichen und
pedologischen Standortsituation enthält der im Rahmen eines BMFT-
Verbundprojektes entwickelte „Atlas zum Nitratstrom in der
Bundesrepublik Deutschland" .
3. Wann und wie wird die Bundesregierung Artikel 4 Anhang II der
Nitrat-Richtlinie („Regeln der guten fachlichen Praxis in der
Landwirtschaft”) umsetzen?
Die Umsetzungsfristen ergeben sich aus der Nitrat-Richtlinie.
Innerhalb der Bundesregierung besteht Einvernehmen, daß die
Düngung betreffenden Teile der Nitrat-Richtlinie im
landwirtschaftlichen Fachrecht umgesetzt werden sollen. Bereits 1989
wurde durch Änderung des Düngemittelgesetzes die Anwendung
von Düngemitteln geregelt und damit ein erster Schritt der
Umsetzung getan. Nach § 1 a des Düngemittelgesetzes dürfen
Düngemittel nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Dazu
gehört, daß die Düngung nach Art, Menge und Zeit auf den
Bedarf der Pflanzen und des Bodens unter Berücksichtigung der
im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanzen
sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet wird.
Damit kann gewährleistet werden, daß die Gewässer über die
Düngung nicht mehr als unvermeidbar belastet werden.
Mit der Düngeverordnung, deren Entwurf gegenwärtig zwischen
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For
-
sten und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit abgestimmt wird, sollen die Grundsätze der
guten fachlichen Praxis beim Düngen, auf deutsche Standort- und
Produktionsverhältnisse bezogen, näher bestimmt werden.
Damit soll der bereits 1989 begonnene Prozeß der Umsetzung von
Anhang II der Nitrat-Richtlinie abgeschlossen werden.
4. Wann und wie gedenkt die Bundesregierung Artikel 5 Anhang III
der Nitrat-Richtlinie ( „Aktionsprogramme für als gefährdet
ausgewiesene Gebiete") umzusetzen, und welche Auffassung vertritt sie
konkret dazu, daß als Höchstmenge pro ha die Menge Dung gelten
soll, die 170 kg Stickstoff enthält?
In Abstimmung mit den Bundesländern wird die Bundesregierung
auch wesentliche Inhalte des Artikels 5 Anhang III der Nitrat-
Richtlinie flächendeckend mit der Düngeverordnung umsetzen.
Damit sind gesonderte Aktionsprogramme für ausgegrenzte
Gebiete ( „gefährdete Gebiete") nicht erforderlich (vgl. dazu auch
Antwort zu Frage 3).
Die Obergrenzen für die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft sind nach der Nitrat-Richtlinie bis Ende 1995
umzusetzen, dazu ist noch eine gesonderte Ermächtigung im
Düngemittelgesetz notwendig. Eine fristgerechte Umsetzung ist
vorgesehen.
5. Wann wurde der erste Referentenentwurf einer Düngemittel-
Anwendungsverordnung erarbeitet und den Ländern zur
Stellungnahme zugeleitet?
Ein Arbeitsentwurf der Verordnung wurde bis April 1992
erarbeitet und anschließend den Ländern zugeleitet.
6. Welches sind die Gründe, daß nunmehr die Bezeichnung
„Düngeverordnung" gewählt werden soll, und wann wird die
Bundesregierung den Entwurf einer Düngeverordnung dem Bundesrat zuleiten?
Mit der „Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen
Praxis beim Düngen" (Düngeverordnung) sollen alle Stoffe erfaßt
werden, die zum Zwecke der Nährstoffzufuhr auf
landwirtschaftliche Flächen aufgebracht werden. Damit erfaßt die Verordnung
nicht nur „Düngemittel" nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Düngemittelgesetzes, sondern z. B. auch Nährstoffe in Bodenhilfsstoffen oder
in Abfällen nach § 15 des Abfallgesetzes. Aus diesem Grund
wurde die Kurzbezeichnung „Düngeverordnung" gewählt.
Sobald Einvernehmen zwischen den Ressorts erzielt ist,
beabsichtigt die Bundesregierung, die Düngeverordnung umgehend dem
Bundesrat zuzuleiten.
7. Welche Abweichungen bestehen zwischen der ursprünglich
geplanten Düngemittel-Anwendungsverordnung und der jetzt in
Rede stehenden Düngeverordnung?
Zwischen den beiden Verordnungsentwürfen gibt es keinen
wesentlichen fachlich begründeten Unterschied. Abweichungen
zwischen den beiden Entwürfen ergeben sich vor allem als
Konsequenz der Auslegung der Rechtsgrundlage (§ 1 a des
Düngemittelgesetzes), insbesondere bezüglich der
Umweltschutzforderungen und der Düngerobergrenzen.
8. Was waren die Gründe dafür, daß zu den Zeitpunkten, als auf
Antrag der Fraktion der SPD sich der Ausschuß für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages am 6. Mai
1992 und am 14. Oktober 1992 mit dem Stand der Düngemittel-
Anwendungsverordnung befaßt hat und auch bis heute die
Arbeiten an der Düngeverordnung nicht zum Abschluß gebracht werden
konnten?
Welche sachlichen Punkte waren seinerzeit zwischen dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
strittig, und gibt es heute ebenfalls noch strittige Punkte zwischen
diesen Ressorts, die einen Kabinettsbeschluß über die Verordnung
verzögern, und wenn ja, worum handelt es sich im einzelnen?
Die fachlichen Vorabstimmungen sind abgeschlosssen.
Die Gründe für die zeitliche Verzögerung liegen in dem
Verfahren für die erforderliche Abstimmung sowie in den dabei
unterschiedlichen fachlichen und formalen Stellungnahmen der
Beteiligten. Insbesondere waren ergänzende Abstimmungen mit den
Ländern zur inhaltlichen Auslegung, z. B. die Nährstoffaufnahme
der Pflanzenbestände und den Nährstoffanfall in
Wirtschaftsdüngern, erforderlich, um daraus resultierende
Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren.
Frühere inhaltliche Differenzen
— zur Untersuchungspflicht beim Einsatz von Gülle,
— zu den Sperrzeiten für den Einsatz von Gülle im Winter auf
Grünland sowie
— zum Nährstoffvergleich
konnten zwischen den Ressorts geklärt werden.
9. Welche Konsequenzen hat das Inkrafttreten einer
Düngeverordnung für die von einigen Bundesländern erlassenen Gülle-
Verordnungen?
Die „Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis
beim Düngen" (Düngeverordnung), wird, soweit in betroffenen
Länderregelungen gleiche Regelungsinhalte angesprochen
werden, diese Länderregelungen überlagern ( „Bundesrecht bricht
Landesrecht").
Damit werden bundesweit gleiche Voraussetzungen für die
Anwendung mineralischer und organischer Dünger geschaffen.
10. Wie oft und mit welchem Ergebnis ist das Thema Düngemittel-
Anwendungsverordnung in den Agrarministerkonferenzen beraten
worden?
In den Agrarministerkonferenzen wurde am 26. März 1993 und
am 1. Oktober 1993 ausführlich zur Düngeverordnung beraten. Im
Ergebnis der Beratungen wurde das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebeten, dafür Sorge zu
tragen, daß der Entwurf der Düngeverordnung sobald wie
möglich vorgelegt, die Nitrat-Richtlinie umgesetzt,
Düngungsobergrenzen bundeseinheitlich festgelegt und Anforderungen an
Nährstoffbilanzen bestimmt werden.
11. Welche Bedeutung hat eine Düngeverordnung für die Herstellung
gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Bundesländern,
und welche Verzerrungen sieht die Bundesregierung gegenwärtig?
Obwohl § 1 a des Düngemittelgesetzes seit 1989 die Düngung
nach Grundsätzen der guten fachlichen Praxis einheitlich
vorschreibt, gibt es insbesondere für die Aufbringung von Gülle
unterschiedliche Ländervorschriften. Sie können für Landwirte,
die unter gleichen Standortbedingungen in verschiedenen
Ländern wirtschaften, zu wettbewerbsrelevanten Unterschieden
führen.
Mit der Düngeverordnung werden solche unterschiedlichen
Auswirkungen weitgehend ausgeglichen. Im übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 9 verwiesen.
12. Wie ist der Stand der Umsetzung der Nitrat-Richtlinie in anderen
Mitgliedstaaten, und welche Regelungen sind besonders im
Nachbarland Niederlande getroffen worden?
Bislang hat kein Mitgliedstaat die Nitrat-Richtlinie umgesetzt.
Eine flächendeckende Umsetzung ist neben Deutschland in den
Niederlanden, in Dänemark und in Belgien (für Flandern)
vorgesehen.
Unabhängig von der Nitrat-Richtlinie wurden in den
Niederlanden eine Reihe von Vorschriften in Kraft gesetzt, die die
Maßnahmen gemäß Anhang II der Richtlinie weitgehend abdecken. Die
darüber hinausgehenden Anforderungen der Nitrat-Richtlinie
(Aktionsprogramm) werden über komplexe Regelungen (auf der
Basis von Großvieheinheiten pro Hektar) umgesetzt. Die
Aufbringung von Wirtschaftsdüngern schränken die betroffenen
Landwirte, gemessen an der Ausgangssituation von durchschnittlich
ca. 5 GV/ha (Deutschland ca. 1,3 GV/ha), bei weitem stärker ein.
13. Wann rechnet die Bundesregierung nunmehr mit dem Abschluß der
Arbeiten an der Düngeverordnung und der nationalen Umsetzung
der Nitrat-Richtlinie, um auch in diesem Bereich eine
Rechtsangleichung zu erreichen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3, 4, 6 und 8 verwiesen.]