Visafreies Reisen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Brasilien
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Kersten Naumann, Wolfgang Neskovic, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Am 15. April 2008 wurde eine Gruppe von acht brasilianischen Studierenden am Flughafen Berlin-Schönefeld von der Bundespolizei an der Einreise nach Deutschland gehindert (junge Welt vom 19. April 2008, „Kommen und Gehen“).
Die acht jungen Menschen waren aus Budapest nach Berlin gereist. Die Studierenden nehmen an dem europäischen Austauschprogramm „Erasmus“ teil und studieren an verschiedenen Universitäten in Portugal.
Laut Auskunft der Bundespolizei wurde ihnen die Einreise verweigert, weil sie über keine gültigen Visa verfügten. Ihre Visa seien lediglich für Portugal gültig. Ihnen wurde die Einreise nach Deutschland trotz „Schengen“ und trotz eines bilateralen Abkommens zwischen Brasilien und der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 1955/1956, wonach visafreies Reisen zwischen beiden Staaten möglich sein sollte, verweigert.
1. Trifft es zu, dass den acht Studierenden die Einreise nach Deutschland verweigert wurde (wenn ja, bitte um Darstellung der exakten Begründung der Bundespolizei)?
Fragen und Antworten12
Trifft es zu, dass den acht Studierenden die Einreise nach Deutschland verweigert wurde (wenn ja, bitte um Darstellung der exakten Begründung der Bundespolizei)?
Alle acht brasilianischen Staatsangehörigen verfügten nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland. Sie waren lediglich im Besitz nationaler spanischer bzw. portugiesischer Visa vom Typ „D“, die nicht zur Einreise nach Deutschland berechtigten. Das Visum der Kategorie „D“ berechtigt zur einmaligen Durchreise durch das Gebiet der übrigen Schengenstaaten in den Ausstellerstaat und zum dortigen anschließenden Aufenthalt. Reisen in andere Schengenstaaten sind nach erfolgter einmaliger Durchreise mit dem Visum der Kategorie „D“ nicht erlaubt.
Trifft es zu, dass ein Visum für Portugal nicht dazu berechtigt, sich im Schengenraum, also auch in der Bundesrepublik Deutschland, für eine begrenzte Zeit zu bewegen?
Ja. Gemäß Artikel 18 Satz 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) berechtigt ein nationales Visum für Portugal grundsätzlich nur dazu, „durch das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben, der das Visum erteilt hat“.
Weitere Reisen innerhalb des Schengenraumes, z. B. zu touristischen Zwecken, sind mit diesem Visum nicht möglich.
Wenn ja, wie ist diese Antwort und ein entsprechendes Vorgehen vor dem Hintergrund des Artikels 20 des Schengener Durchführungsabkommens zu bewerten?
Artikel 20 Abs. 1 SDÜ regelt die Reisefreiheit von sichtvermerksfreien Drittausländern. Die Frage, ob ein Staat sichtvermerksfrei ist, regelt die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (sog. EU-Visumverordnung). Bei geplanten Aufenthalten von mehr als drei Monaten pro Halbjahr ist die EU-Visumverordnung nach Nummer 1 der Erwägungsgründe nicht anwendbar. Die acht brasilianischen Staatsangehörigen befanden sich zu einem längerfristigen Aufenthalt im Schengenraum, unterfielen damit nicht den Regelungen der EU-Visumverordnung und sind daher nicht von der Visumpflicht befreit.
Auf Betreiben Deutschlands wird diese Rechtsauffassung derzeit von der EU-Kommission geprüft. Die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmevisa nach § 14 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt und wird im Einzelfall auch praktiziert.
Wenn ja, wie erklärt sich die Bundesregierung die Tatsache, dass es den Studierenden zuvor ermöglicht wurde, in die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, Ungarn und Österreich einzureisen?
Die Bundesregierung ist nicht verantwortlich für die Entscheidungen anderer Staaten und äußert sich daher auch nicht zu ihnen.
Trifft es zu, dass brasilianische Staatsbürger seit dem Abkommen von 1955/1956 visafrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen (besuchsweise bis drei Monate einreisen) können, und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Wenn nicht, mit welcher Begründung?
Ob ein Drittstaatsangehöriger für die Einreise und den Aufenthalt von bis zu drei Monaten im Schengenraum ein Visum benötigt, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. Nach deren Anhang II sind brasilianische Staatsangehörige für derartige Kurzaufenthalte visumfrei. Welche Voraussetzungen brasilianische Staatsangehörige bei der Einreise in den Schengenraum erfüllen müssen, richtet sich nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodexes.
Die Frage der Einreise brasilianischer Staatsangehöriger nach Deutschland war 1956 Gegenstand einer Verbalnote.
Trifft es zu, dass den acht Studierenden während ihres Aufenthaltes bei der Bundespolizei auf dem Berliner Flughafen der Zugang zu Getränken, wie Wasser, verwehrt wurde? Wenn nicht, wie erklärt sich die Bundesregierung entsprechende Aussagen der Studierenden?
Nein. Allen Personen wurden während des Aufenthaltes in den Diensträumen der Bundespolizei Getränke angeboten. Zudem bestand jederzeit die Möglichkeit der eigenständigen Verpflegung im Abflugwarteraum des Flughafens.
Wie lange wurden die acht Jugendlichen auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld festgehalten, bevor sie wieder ausgereist sind? Wohin sind die acht Jugendlichen ausgereist?
Jede Person wurde einzeln zur Bearbeitung des Vorfalls in die Diensträume der Bundespolizei gebeten und jeweils nach ca. 45 Minuten in den öffentlichen Bereich des Flughafens entlassen. Hier konnten sich die brasilianischen Staatsangehörigen frei bewegen.
Alle Personen verließen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland am Folgetag auf dem Luftweg nach Lissabon (2 Personen), London (2 Personen) und Madrid (4 Personen).
Trifft es zu, dass den acht Jugendlichen der Kontakt zur brasilianischen Botschaft in Deutschland und damit das Ersuchen um konsularische Hilfe verwehrt wurde? a) Wenn ja, welche Gründe sprachen gegen eine derartige Kontaktaufnahme seitens der Studierenden? b) Wenn nicht, wie erklärt sich die Bundesregierung entsprechende Aussagen der Studierenden?
Nein. Die brasilianische Botschaft wurde durch die Bundespolizei selbst über die Feststellung der brasilianischen Staatsangehörigen informiert. Anschließend bestand für alle Personen die Möglichkeit, sowohl mit der Botschaft als auch mit Angehörigen in Kontakt zu treten.
Wie viele ähnlich gelagerte Fälle der Ab- oder Ausweisung brasilianischer Staatsbürger an deutschen Flughäfen in den letzten zehn Jahren sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Jahreszahl, Anzahl der Abgewiesenen, der jeweiligen Begründung, dem Flughafen und den Reisezielen auflisten)?
Zurückschiebungen von brasilianischen Staatsangehörigen mit einem nationalen Visum der Kategorie „D“ werden statistisch nicht einzeln erfasst.
Trifft es zu, dass es Anfang 2008 wegen Problemen mit der visafreien Einreise brasilianischer Staatsbürger nach Deutschland eine Unterredung zwischen Vertretern des Auswärtigen Amtes, des Bundesministeriums des Innern und der brasilianischen Botschaft gegeben hat (wenn ja, bitte um Darstellung des Gegenstandes und der Ergebnisse der Gespräche)?
Ja. In einem Gespräch am 11. Januar 2008 im Auswärtigen Amt wurde dem Vertreter der brasilianischen Botschaft die Rechtslage erläutert. Es wurde verdeutlicht, dass die Probleme bei der Einreise nur deshalb auftreten, weil – andere Mitgliedstaaten ihre nationalen Visa, wie nach EU-Recht vorgesehen, nicht (rechtzeitig) in Aufenthaltstitel umwandeln, die dann nach Artikel 21 SDÜ zur visumfreien Reise von bis zu drei Monaten im Schengenraum berechtigen und – den Antragstellern keine Visa des Typs „D+C“ gemäß Artikel 18 Satz 2 SDÜ ausgestellt werden, die zumindest für die ersten drei Monate eines längerfristigen Aufenthalts zu Reisen im Schengenraum berechtigen.
Trifft es zu, dass den acht Studierenden die Einreise nach Deutschland gestattet worden wäre, wenn sie nicht über Budapest oder Lissabon, sondern über Sao Paulo oder Rio de Janeiro angereist wären? Wenn ja, mit welcher Begründung? Wenn nein, welche Gründe sprechen u. a. unter Berücksichtigung des Abkommens von 1955/1956 aus Sicht der Bundesregierung dagegen?
Siehe die Antworten zu den Fragen 2 und 3.
Trifft es zu, dass die Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel, im Rahmen ihrer Reise nach Südamerika vom 13. bis 15. Mai 2008 die Fragen der gegenseitigen visafreien Einreise gegenüber brasilianischen Offiziellen angesprochen hat? Wenn ja, welche Ergebnisse haben die Gespräche?
Nein. Die Frage der gegenseitigen visumfreien Einreise ist im Rahmen der Südamerikareise der Bundeskanzlerin in Brasilien nicht angesprochen worden.