Berücksichtigung der Benachteiligung von Migrantinnen und Migranten im deutschen Bildungssystem beim Bildungsgipfel
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Hirsch, Sevim Dağdelen, Dr. Petra Sitte, Volker Schneider (Saarbrücken) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Viele vergleichende Bildungsstudien belegen, dass Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund im deutschen Bildungssystem benachteiligt sind. Zuletzt sorgte eine Studie des Mainzer Instituts für Psychologie zur Verteilung von Kindern nach der vierten Klasse an weiterführende Schulen in Wiesbaden für Furore. Demnach erhalten „bei gleich guter Schulnote (2,0) [...] nur drei von vier Kindern aus der niedrigsten Einkommens- und Bildungsgruppe eine Empfehlung für die höchste Schulbildung. Dagegen sollten von den Kindern mit wohlhabenden und gebildeten Eltern 97 Prozent aufs Gymnasium – so gut wie alle also“ (vgl. SPIEGEL ONLINE vom 11. September 2008).
Überproportional häufig sind davon Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund betroffen, da sie vorwiegend aus sozioökonomisch schwachen Haushalten stammen. Zu diesem Schluss kommt auch die EU-Kommission in ihrem im Juli 2008 vorgelegten Grünbuch „Migration & Mobilität: Chancen und Herausforderungen für die EU-Bildungssysteme“. Darin heißt es: „Generell besteht eine starke Korrelation zwischen Schulleistung und sozioökonomischem Milieu. Einer der Hauptgründe für die Schwierigkeiten von Migrantenschülern ist häufig ihre schlechte sozioökonomische Situation.“
Selbstverständlich ist diese Studie nicht ohne Weiteres eins zu eins auf alle Bundesländer übertragbar. Die Ergebnisse der verschiedenen Studien machen jedoch deutlich, dass die Bundesländer die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund nicht gewährleisten können oder wollen. Auch wird deutlich, dass die soziale Herkunft der Kinder eine weitaus größere Beachtung in den Integrationsbemühungen finden muss. Armut verhindert bekanntermaßen den Bildungsaufstieg von Kinder und Jugendlichen, und Migrantinnen und Migranten sind überproportional häufiger von Armut betroffen. Zum anderen wirkt es motivationshemmend, wenn Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund sehen, dass ihre Eltern an der Integration in den Arbeitsmarkt gehindert werden, wenn ihre zum Teil hohen Qualifikationen in Deutschland nicht anerkannt und somit ihre Bildungsanstrengungen durchkreuzt werden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 1. Oktober 2008 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Fragen und Antworten39
a) Was sind aus Sicht der Bundesregierung die wichtigsten politischen Herausforderungen, um Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund ein gutes Bildungsangebot bieten zu können?
Der alle zwei Jahre erscheinende nationale Bildungsbericht „Bildung in Deutschland“ benennt auch die zentralen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund. Im Bericht 2006 wurden diese in einem Schwerpunktkapitel „Migration“ besonders ausführlich dargestellt.
In den gemeinsamen Schlussfolgerungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) zum Bildungsbericht 2006 wird festgestellt, dass es bisher noch nicht hinreichend gelingt, Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund ausreichende Bildungserfolge zu ermöglichen, obwohl die Schulen für Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Herkunft, Muttersprache, Kultur und Religion wichtige Integrationsarbeit leisten. Bund und Länder halten es für vorrangig, die Misserfolgsquote dieser Schülergruppe deutlich zu senken und ihren Anteil in weiterführenden Bildungsgängen zu erhöhen. Die Schlussfolgerungen benennen zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungssituation von Migrantinnen und Migranten, so zur frühen und individuellen Förderung und insbesondere zur gezielten Sprachförderung.
Auch im Bericht 2008 beziehen sich einige Indikatoren auf die Situation von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund. Die Verbesserung der Förderung dieser Kinder und Jugendlichen wird als eine der zentralen bildungspolitischen Herausforderungen bezeichnet. Die Stellungnahme der Bundesregierung zu diesem Bericht skizziert die von Seiten des Bundes durchgeführten und geplanten Maßnahmen, die auch dieser Bevölkerungsgruppe Aufstiege durch Bildung ermöglichen sollen.
Zudem greifen auch die vom Bundeskabinett am 8. Januar 2008 beschlossene Qualifizierungsinitiative „Aufstieg durch Bildung“ sowie die von den Regierungschefs von Bund und Ländern im Dezember 2007 eingeleitete „Qualifizierungsinitiative für Deutschland“, die im Rahmen des Bildungsgipfels am 22. Oktober 2008 beschlossen werden soll, Herausforderungen auf, die sich im Bildungswesen aufgrund des stetig wachsenden Anteils von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund stellen.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 Buchstabe b verwiesen.
b) Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung die durch verschiedene Studien (PISA, Bildungsbericht etc.) nachgewiesene Benachteiligung von Kinder und Jugendlichen mit Migrationshintergrund im deutschen Bildungssystem bekämpfen?
Mit den Beschlüssen des Bundeskabinetts „Gutes Zusammenleben – klare Regeln“ vom 12. Juli 2006 und der „Erklärung des Bundes zum Nationalen Integrationsplan“ vom 11. Juli 2007 wurde auf Bundesebene ein gemeinsamer Handlungsrahmen für eine ressortübergreifende Integrationspolitik formuliert. Im Nationalen Integrationsplan (NIP), der im Sommer 2007 veröffentlicht wurde, haben sich Bund, Länder, Kommunen und gesellschaftliche Akteure verpflichtet, geeignete Maßnahmen für eine bessere Integration zu ergreifen und umzusetzen.
Aus Sicht der Bundesregierung ist Bildung der entscheidende Schlüssel zur sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Integration. Dies erfordert ein Bildungssystem, das Chancen eröffnet, Potenziale entwickelt und Bildungserfolge nicht von sozialer Herkunft abhängig macht. Daher unterstützt der Bund die Länder im Rahmen seiner Kompetenzen in ihren Bemühungen um die Verbesserung der Bildungserfolge von Migrantinnen und Migranten unter anderem durch folgende Maßnahmen:
- Um Kindertageseinrichtungen als Orte der Integration und der Sprachförderung so früh wie möglich nutzen zu können, ist ein bedarfsgerechtes und qualitätsorientiertes Angebot in ganz Deutschland erforderlich. Bund, Länder und Kommunen haben sich darauf verständigt, bis zum Jahr 2013 für bundesweit im Durchschnitt 35 Prozent der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen. Mit dem Kabinettbeschluss vom 5. September 2007 hat die Bundesregierung eine entscheidende Weiche dafür gestellt, dass Länder und Kommunen zügig mit dem Aufbau eines bedarfsgerechten Angebots für die Betreuung der Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege fortfahren können.
- Das für die Förderung von Investitionen in Einrichtungen und in die Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren vorgesehene Sondervermögen in Höhe von 2,15 Mrd. Euro ist inzwischen vom Bund errichtet worden. Darüber hinaus wird der Bund den Ländern im Wege eines Festbetrages bei der Umsatzsteuerverteilung ab 2009 bis 2013 zweckgerichtet insgesamt 1,85 Mrd. Euro und anschließend jährlich 770 Mio. Euro zur Verfügung stellen, um eine Entlastung bei den Betriebskosten sicherzustellen.
- Zusätzlich werden von den geplanten Bundesaktivitäten „Aktionsprogramm Kindertagespflege“ und „Forum frühkindliche Bildung“ in Kooperation mit Ländern und Kommunen bedeutsame inhaltlich-konzeptionelle Impulse für die Praxis der Förderung auch von Kindern mit Migrationshintergrund ausgehen. So sollen pädagogische Eckpunkte und Praxishilfen für die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern unter drei Jahren entwickelt werden. Ein Schwerpunkt liegt auf Konzepten zur Sprachförderung für diese Altersgruppe. Die Förderung der Kinder mit Migrationshintergrund wird dabei ausdrücklich in besonderem Maße in den Blick genommen.
- Zudem unterstützt der Bund die Länder in der Bildungsforschung und bei der Entwicklung von Konzepten und Instrumenten, u. a. zu Fragen der Integrationsverbesserung (z. B. der Sprachstandsfeststellung und der interkulturellen Bildung). Ergebnisse internationaler Vergleichsstudien und regelmäßig von Bund und Ländern unterstützte nationale Bildungsberichte liefern Daten, auf deren Basis Fortschritte in der Integration von Jugendlichen mit Migrationshintergrund im Bildungssystem beurteilt werden können.
- Ferner unterstützt der Bund die Länder beim Auf- und Ausbau von Ganztagsschulen durch das mit 4 Mrd. Euro dotierte „Investitionsprogramm Zukunft Bildung und Betreuung“ (IZBB), mit dem Begleitprogramm „Ideen für mehr. Ganztägig lernen“ bei der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung und durch Förderung der Ganztagsschulforschung. Mit dem Ausbau von Ganztagsschulen sollen insbesondere die Möglichkeiten für individuelles Fördern von Kindern und Jugendlichen unterstützt werden.
- Mit der Initiative „Jugend und Chancen – Integration fördern“ setzt die Bundesregierung ihre Aktivitäten zur gezielten Unterstützung von jungen Menschen mit schlechteren Startchancen in den ESF-Programmen (ESF: Europäischer Sozialfonds) „Schulverweigerung – Die 2. Chance“, „Kompetenzagenturen“ und „Lokales Kapital für soziale Zwecke (LOS)“ fort und baut diese erheblich aus. Ziel der Programme ist neben der Verbesserung der sozialen und beruflichen Integration auch die Senkung der Schulabbrecherquote durch Wiedereingliederung von so genannten harten Schulverweigerern, die von den herkömmlichen Angeboten nicht erreicht werden, in das Regelschulsystem.
- Für junge Migrantinnen und Migranten besteht darüber hinaus das Angebot, mit einem speziell auf ihre Lebenssituation zugeschnittenen Integrationsförderplan mit dem Schwerpunkt „Übergang Schule – Beruf“ professionelle Hilfe über die bundesweit rund 400 Jugendmigrationsdienste (JMD) zu erhalten. Dabei spielt auch die Einbeziehung der Eltern eine wichtige Rolle. Die JMD begleiten jährlich rund 65 000 junge Menschen mit Migrationshintergrund auf ihrem Weg in Ausbildung und Beruf, hiervon zurzeit 20 000 im Wege des Casemanagements. Ergänzt wird dieses Angebot durch gemeinwesenorientierte Jugendprojekte, die die Integrationsarbeit vor Ort durch innovative Projekte unterstützen und die Integration in das gesellschaftliche und politische Leben im örtlichen Gemeinwesen verbessern.
- Daneben wird auf Bundesebene eine große Zahl mittelbar integrationsfördernder Maßnahmen finanziert. Insbesondere die allgemeinen Förderprogramme in der Familien-, Bildungs- und Arbeitsmarktpolitik und insbesondere der Benachteiligtenförderung kommen gerade auch Kindern und Jugendlichen aus bildungsfernen Familien und aus Familien mit Migrationshintergrund zugute. Dies gilt zum Beispiel für das Programm „Perspektive Berufsabschluss“, das sich auf die Verbesserung des Übergangs von der Schule in die Ausbildung durch Kooperation aller Akteure im regionalen Kontext und Abstimmung entsprechender Maßnahmen sowie die Nachqualifizierung junger un- und angelernter Erwachsener richtet. Auch die aktiven Leistungen der Arbeitsförderung nach dem Dritten und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III und II) sind insbesondere darauf auszurichten, junge Migrantinnen und Migranten in Ausbildung und Arbeit einzugliedern. Diese Zielgruppe profitiert in besonderem Maße von der Einstiegsqualifizierung. Auch der Ausbildungsbonus und die neue Berufseinstiegsbegleitung sollen der Zielgruppe besonders zugute kommen.
- Außerdem wird die Bundesregierung die Zahl der Auszubildenden und Beschäftigten mit Migrationshintergrund in Behörden und Unternehmen des Bundes erhöhen.
a) Welche Programme wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern aufgelegt, um den Wegfall der Förderprogramme des Bundes für Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund im Zuge der Föderalismusreform zu kompensieren?
Programme zur Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund im Bildungswesen fallen aufgrund des föderalen Systems in Deutschland grundsätzlich in die Zuständigkeit der für das allgemein bildende Schulwesen verantwortlichen Länder.
Das von Bund und Ländern 2004 gemeinsam gestartete Modellprogramm zur Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund (FörMig) läuft derzeit in alleiniger Verantwortung der Länder unter Verwendung der ihnen nach Abschaffung der Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung zustehenden Kompensationsmittel des Bundes (vgl. Artikel 143c GG). Ebenfalls unter Verwendung dieser Mittel wurde 2008 als gemeinsames Projekt der KMK „ProLesen. Auf dem Weg zur Leseschule – Konzepte und Materialien zur Leseförderung als Aufgabe aller Fächer“ etabliert.
b) Falls der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse oder Daten vorliegen, inwiefern evaluiert sie die Auswirkungen der Föderalismusreform im Bildungsbereich, um sich qualifiziert in die weiteren Beratungen zur zweiten Föderalismusreform sowie in die bildungsföderale Debatte im Rahmen des Bildungsgipfels am 22. Oktober 2008 angemessen einzubringen?
Im Ergebnis der zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung erfolgten Föderalismusreform I wurde die Gemeinschaftsaufgabe zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich geschaffen (Artikel 91b Abs. 2 GG). Über Entwicklungen im deutschen Bildungssystem informiert u. a. der von Bund und Ländern in Auftrag gegebene nationale Bildungsbericht. Eine umfassende und aktuelle Bestandsaufnahme liefert der im Juni 2008 vorgestellt zweite Bericht (vgl. auch Antwort zu Frage 1 Buchstabe a).
Aufschluss über die Weiterentwicklung der integrationspolitischen Zielsetzungen und Maßnahmen von Bund und Ländern wird zudem die zurzeit vorbereitete Bilanzierung des NIP geben, die im November dieses Jahres vorgelegt wird.
Im Übrigen zielen weder das Treffen der Regierungschefs am 22. Oktober 2008 noch die Arbeit der zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen eingesetzten Föderalismuskommission II auf eine Änderung der im Rahmen der Föderalismusreform I geänderten Kompetenzordnung.
c) Plant die Bundesregierung gesetzliche Regelungen, um auf Dauer angelegte Programme zur Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund im Bildungswesen zukünftig finanziell zu ermöglichen? Falls ja, welche? Falls nein, warum nicht?
Die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund ist – soweit nicht Zuständigkeit der Länder – eine Querschnittsaufgabe, die entsprechend in den einzelnen Fördergesetzen des Bundes angemessen zu berücksichtigen ist.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 Buchstabe b verwiesen.
a) Welche Handlungskompetenzen kann und will die Bundesregierung wahrnehmen, um die Mängel der Bildungsintegration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund einzuschränken?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 Buchstabe a und b wird verwiesen.
b) Hält die Bundesregierung unabhängig von ihrer verfassungsmäßigen Kompetenz die Gemeinschaftsschule für ein geeignetes Instrument, um der in der Einleitung beschriebenen diskriminierenden Verteilungspraxis in das mehrgliedrige Bildungssystem entgegen zu treten (bitte begründen)?
Die Entscheidung, welche konkreten Schularten angeboten und wie sie inhaltlich gestaltet werden, fällt in die alleinige Zuständigkeit der Länder.
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der im Grünbuch der EU-Kommission „Migration & Mobilität: Chancen und Herausforderungen für die EU-Bildungssysteme“ gemachten Feststellung, dass sich die Leistungen der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund der zweiten Generation in einigen wenigen EU-Ländern in den drei Kompetenzbereichen (Mathematik, Lesen, Naturwissenschaften) gegenüber denen der ersten Generation verschlechtert haben und die Bundesrepublik Deutschland in allen drei Kompetenzbereichen dazugehört?
Hier wird auf die Antworten zu den Fragen 1 Buchstabe a, b, 2 Buchstabe a und b sowie auf die gemeinsamen Empfehlungen der KMK und des BMBF zu PIRLS/IGLU 2006-I und PISA 2006-I verwiesen.
Inwiefern unterstützt die Bundesregierung die Arbeit der Europäischen Agentur für Sonderpädagogik zur Erarbeitung einer Vergleichsanalyse der Situation von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an Sonderschülern, die voraussichtlich Anfang 2009 vorliegen soll?
Die Europäische Agentur für Entwicklungen in der Sonderpädagogischen Förderung (EA) wird als unabhängige Plattform der Mitgliedstaaten durch die Bildungsministerien der beteiligten Länder (Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Norwegen und die Schweiz) unterhalten und von der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament finanziell unterstützt mit dem Ziel einer Optimierung bildungspolitischer Strategien, die letztlich der Verbesserung der Situation für Lernende mit sonderpädagogischem Förderbedarf dienen. Im Jahre 2008 wurden dafür aus dem Haushalt des BMBF 77 964 Euro zur Verfügung gestellt.
a) Wie viele Mittel erhält die Otto-Benecke-Stiftung e. V., die im Auftrag der Bundesregierung Programme zur Arbeitsmarktintegration von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, Kontingentflüchtlingen und anerkannten Asylberechtigen durchführt, ressortübergreifend und aus EU-Mitteln für ihre Projektförderung und als institutionelle Förderung (bitte seit 2000 nach Jahren und Herkunft der Mittel aufschlüsseln)?
Aus Mitteln des BMBF (Einzelplan 30 ab 2008 Kapitel 30 02 Titel 685 42; bis 2007 Kapitel 30 04 Titel 681 02) erhielt die Otto Benecke Stiftung (OBS) Mittel in nachstehender Höhe:
Aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (Einzelplan 17 Kapitel 17 02 Titel 686 12) erhielt die OBS im Rahmen der institutionellen Förderung folgende Haushaltsmittel:
Im Rahmen der Förderung nach den Garantiefonds-Richtlinien – Hochschulbereich (RL-GF-H) erhielt die OBS folgende Haushaltsmittel aus dem Einzelplan 17 Kapitel 17 02 Titel 686 11:
Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 Summe in T Euro davon ESF 5 532 5 583 5 580 5 648 6 445 2 260 6 832 3 150 7 110 3 040 8 148 4 020
Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Summe in T Euro 6 495 5 174 5 010 5 030 4 748 4 620 4 514 4 420 4 341
Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Summe in T Euro 16 126 16 126 17 298 17 552 18 017 16 854 16 027 12 872 8 000
Im Rahmen der Projektförderung aus dem Kinder- und Jugendplan hat die OBS aus dem Einzelplan 17 Kapitel 17 02 Titel 684 11 folgende Haushaltsmittel erhalten:
Aus Mitteln des Bundesministeriums des Innern (BMI) (Einzelplan 06 Kapitel 06 02 Titel 684 12 (Zuwendungen für die Integration der Spätaussiedler)) wurden der OBS von 2000 bis Ende 2002 rd. 170 000 Euro an Projektfördermitteln bewilligt. Die Zuwendungen erfolgten über das Bundesverwaltungsamt. Seit Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in 2003 hat die OBS aus dem Titel 684 04 (Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung der Integration von Zuwanderern) und dem Titel 685 08 (Förderung von Maßnahmen zur Integration von Ausländern) weitere rd. 500 000 Euro an Fördermitteln für Integrationsprojekte und -maßnahmen erhalten.
b) Plant die Bundesregierung die Programme der Otto-Benecke-Stiftung e. V. zur Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten vor dem Hintergrund eines geschätzten Potenzial von 500 000 zugewanderten Akademikerinnen und Akademikern, deren Abschluss hierzulande nicht anerkannt wird (vgl. AP vom 3. August 2007), in finanzieller Hinsicht deutlich auszubauen? Falls ja, in welcher Höhe? Falls nein, warum nicht?
Voraussetzung für Überlegungen zur Ausweitung der Finanzierung im Rahmen der Haushaltsplanung des Bundes wäre ein entsprechender Mehrbedarf sowie das Vorliegen von Anträgen geeigneter Maßnahmeträger.
a) Wie viele Bewerbungen bzw. Anträge sind für folgende Programme der Otto-Benecke-Stiftung e. V. in den Jahren 2000 bis 2007 jeweils eingegangen: ● Akademikerprogramm (AKP), gefördert durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), ● Garantiefonds-Hochschulbereich, gefördert durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), ● AQUA, gefördert durch das BMBF, und was beinhalten die jeweiligen Programme?
Die Fragen 7 Buchstabe a und b werden im Zusammenhang beantwortet.
Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Summe in T Euro 29 67 117 116 78 76 59 41 80
Bewerbungen und Förderungen Akademikerprogramm und AQUA
Anmerkung: Unter „Bewerbungen“ fallen alle „Beratungs- und Erfassungsfälle“.
Bewerbungen und Förderungen für den GF-H-Bereich
Im Rahmen des Akademikerprogramms AQUA werden folgende Maßnahmen durch Zuwendungen an die OBS gefördert:
- Förderung für über 30-jährige Akademikerinnen und Akademiker durch Qualifizierungsmaßnahmen an Hochschulen einschließlich eines betrieblichen Praktikums mit dem Ziel einer ausbildungsadäquaten Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt;
- Begleitkurse zum Erlernen der deutschen oder auch englischen Sprache bzw. der fachspezifischen Termini im Rahmen der o. a. Förderung.
Im Rahmen der RL-GF-H werden folgende Maßnahmen, für die von der OBS Zuwendungen an Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährt werden, durchgeführt:
- hochschulqualifizierende Kurse zum Erlernen der deutschen Sprache;
- auf BAföG aufstockende Beihilfen für Stipendiatinnen und Stipendiaten während der Teilnahme an Kursen zur Erlangung der deutschen Fachhochschul- bzw. Hochschulreife, deren schulische Ausstattung von den Ländern getragen wird (Sonderlehrgänge);
- auf BAföG aufstockende Beihilfen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Studienkolleg sowie Vorbereitungskurse auf das Studienkolleg;
- Eingliederungslehrgänge in Form von studienvorbereitenden und -begleitenden Seminaren;
- ausbildungsbegleitende Betreuungs- und Qualifizierungsangebote (Hochschulprogramm) zur Ergänzung und Unterstützung der Tätigkeit der Integrationsberater;
- Förderung für unter 30-jährige Akademikerinnen und Akademiker in Maßnahmen des durch das BMBF geförderten Akademikerprogramms.
AKP AQUA
Jahr Eingang Bewerbungen Förderungen Eingang Bewerbungen Förderungen 2000 4 195 1 230 2001 4 178 1 063 2002 4 404 1 108 2003 4 461 1 109 2004 3 144 1 375 2005 2 569 1 487 2006 1 545 1 417 2007 1 342 1 189 354 263
Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 Eingang Bewerbungen 8 214 7 268 6 727 6 389 6 202 6 281 2 768 1 665
Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 Förderungen 4 418 4 733 4 361 4 975 3 801 3 684 1 522 1 153
b) Wie viele Zusagen konnten in diesem Zeitraum für die einzelnen Programme pro Jahr erteilt werden?
Die Fragen 7 Buchstabe a und b werden im Zusammenhang beantwortet.
Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Summe in T Euro 29 67 117 116 78 76 59 41 80
Bewerbungen und Förderungen Akademikerprogramm und AQUA
Anmerkung: Unter „Bewerbungen“ fallen alle „Beratungs- und Erfassungsfälle“.
Bewerbungen und Förderungen für den GF-H-Bereich
Im Rahmen des Akademikerprogramms AQUA werden folgende Maßnahmen durch Zuwendungen an die OBS gefördert:
- Förderung für über 30-jährige Akademikerinnen und Akademiker durch Qualifizierungsmaßnahmen an Hochschulen einschließlich eines betrieblichen Praktikums mit dem Ziel einer ausbildungsadäquaten Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt;
- Begleitkurse zum Erlernen der deutschen oder auch englischen Sprache bzw. der fachspezifischen Termini im Rahmen der o. a. Förderung.
Im Rahmen der RL-GF-H werden folgende Maßnahmen, für die von der OBS Zuwendungen an Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährt werden, durchgeführt:
- hochschulqualifizierende Kurse zum Erlernen der deutschen Sprache;
- auf BAföG aufstockende Beihilfen für Stipendiatinnen und Stipendiaten während der Teilnahme an Kursen zur Erlangung der deutschen Fachhochschul- bzw. Hochschulreife, deren schulische Ausstattung von den Ländern getragen wird (Sonderlehrgänge);
- auf BAföG aufstockende Beihilfen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Studienkolleg sowie Vorbereitungskurse auf das Studienkolleg;
- Eingliederungslehrgänge in Form von studienvorbereitenden und -begleitenden Seminaren;
- ausbildungsbegleitende Betreuungs- und Qualifizierungsangebote (Hochschulprogramm) zur Ergänzung und Unterstützung der Tätigkeit der Integrationsberater;
- Förderung für unter 30-jährige Akademikerinnen und Akademiker in Maßnahmen des durch das BMBF geförderten Akademikerprogramms.
AKP AQUA
Jahr Eingang Bewerbungen Förderungen Eingang Bewerbungen Förderungen 2000 4 195 1 230 2001 4 178 1 063 2002 4 404 1 108 2003 4 461 1 109 2004 3 144 1 375 2005 2 569 1 487 2006 1 545 1 417 2007 1 342 1 189 354 263
Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 Eingang Bewerbungen 8 214 7 268 6 727 6 389 6 202 6 281 2 768 1 665
Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 Förderungen 4 418 4 733 4 361 4 975 3 801 3 684 1 522 1 153
c) Nach welchen Kriterien werden die Bewerberinnen und Bewerber beurteilt, wie gestaltet sich das Auswahlverfahren, und wer ist für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber verantwortlich?
Nach der Garantiefonds-Richtlinie – Hochschulbereich (RL-GF-H) werden im Rahmen von Beratungsgesprächen sowohl die formalen Auswahlkriterien (Status, Alter, Antragsfrist, Vorbildung) als auch die individuellen Voraussetzungen (wie Ziel der beabsichtigten Ausbildung) geprüft. Eine Förderzusage wird nach Erfüllung der Kriterien der Richtlinie durch die Beraterinnen und Berater der OBS erteilt. In Zweifelsfällen entscheidet der eingerichtete Förderausschuss über die Zulassung.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 11 Buchstabe a und b verwiesen.
a) Welche unterschiedlichen Personengruppen werden mit diesen Programmen, mit welchem Ziel gefördert (bitte nach Programmen, Personengruppen, Herkunftsstaat, Geschlecht, Altersgruppe und seit 2000 aufschlüsseln)?
Nach der RL-GF-H werden Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie ihre Familienangehörigen, Asylberechtigte sowie ausländische Flüchtlinge unter 30 Jahren gefördert. Ziel ist es, dem förderberechtigten Personenkreis, der die Hochschulreife erwerben möchte, ein Hochschulstudium anstrebt oder fortsetzen will, die alsbaldige gesellschaftliche Eingliederung, insbesondere die Fortsetzung der im Herkunftsland unterbrochenen Ausbildung, zu ermöglichen.
Ergänzend wird hier auch auf die Antwort zu Frage 7 Buchstabe b verwiesen.
Hinsichtlich des nach den AKP-Richtlinien förderberechtigten Personenkreises wird auf die Antworten zu den Fragen 11 Buchstabe a und b verwiesen.
Zu näheren Angaben über die Förderfälle des Akademikerprogramms inklusive AQUA vgl. nachstehende Auflistung (s. nächste Seite):
AKADEMIKERPROGRAMM (einschließlich AQUA)
Beratungs- und Erfassungsfälle 2003 2004 2005 2006 2007 1 4 461 3 144 2 569 1 545 1 696 2 282 1 615 1 384 988 601 2 110 1 471 1 134 51 1 354 69 58 51 46 27 schon seit vielen Jahren in Deutschland leben und z. T. auch 360 354 1 653 1 163 959 562 650 684 435 369 175 125 518 404 309 142 150 345 285 225 133 192 723 492 417 312 283 384 244 199 165 244 154 121 91 56 52 2003 2004 2005 2006 2007 1 267 1 431 1 533 1 642 1 769 90 182 192 402 284 572 614 574 573 852 21 1 202 265 225 329 394 433 502 442 304 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 1 Seit 2007 werden die Beratungs- und Erfassungsfälle im AKP sowie im Projekt AQUA gemeinsam aufgeführt. Insgesamt 5 898 5 095 4 176 4 214 4 195 4 178 4 404 Aussiedler/innen 4 819 4 044 281 1 2 695 2 586 2 497 2 253 Jüdische Immigranten 1 079 1 051 1 365 1 519 1 609 1 681 2 093 Asylberechtigte 58 Sonstige Personen mit Migrationshintergrund 2 2 Hierunter werden Zuwander/innen erfasst, die ggf. zwar als Spätaussiedler oder jüdischer Immigrant nach Deutschland gekommen sind, jedoch aufgrund der Altersbeschränkung im AKP nicht unter die Richtlinien des AKP als Förderberechtigte fallen. Hiesige Akademikerinnen (AQUA) nach Fachrichtungen Ingenieurwissenschaften 2 732 2 314 1 675 1 491 1 596 1 670 1 712 Lehramt 761 896 702 685 605 561 633 Medizin 1 045 784 663 637 615 570 535 Naturwissenschaften 385 310 357 448 372 368 392 Wirtschaftswissenschaften 489 460 405 522 545 588 657 Geistes- und Kulturwissenschaften 382 242 298 328 365 323 354 Jura 104 89 76 103 97 98 121 Informations-, Auswahl- und Beratungseminare 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 Teilnehmer/innen insgesamt 1 384 1 057 1 188 1 072 1 345 1 188 1 384 berufskundliche Seminare 554 40 97 131 118 84 129 Auswahlseminare 388 605 627 522 556 498 639 Abschlussseminare 96 127 190 161 265 239 254 Bewerbungs- und berufsvorbereitende Seminare 346 285 274 258 406 367 362
geförderte Stipendiatinnen und Stipendiaten 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 Insgesamt 1 109 (596) (5) 1 375 (766) (18) 1 487 (841) (10) 1 417 (737) (16) 1 189 (521) (24) 235 243 279 238 181 309 374 397 420 392 227 230 236 231 201 265 444 481 409 327 68 58 51 48 28 5 26 43 71 60 (Kontingentflüchtlinge) (Asylberechtigte) 1 689 (142) 1 318 (295) 1 223 (390) 1 133 (433) 1 230 (525) 1 063 (448) 1 108 (524) ärztliches und pharmazeut. Anpassungspraktikum, Strahlenschutzkurs für Zahnmediziner , Studienanp. für T iermediziner 295 263 197 226 255 227 184 Aufbau-, Er gänzungs- und Fortbildungsstudium 387 380 372 302 328 289 294 Dreimonatige Orientierungsmaßnahmen und Fachsprachkurse Englisch 261 292 268 241 258 198 246 Deutschkurse 695 273 278 267 316 285 316 Wissenschaftler 51 110 108 94 72 62 65 Hospitationen und Kostenerstattung für Teilnahme an Prüfungen – – – 3 1 2 3
b) Wieso werden die unterschiedlichen Programme nicht zu einem Programm zusammengefasst, um beispielsweise mehr Transparenz zu gewährleisten und Werbemaßnahmen effektiver zu gestalten?
Im Zuständigkeitsbereich des BMBF werden die Förderrichtlinien derzeit, auch im Hinblick auf ein zukünftiges Dachprogramm, überarbeitetet, um noch mehr Flexibilität und Effektivität der Angebote zu erreichen. Ansonsten richten sich die Programme der OBS in den Zuständigkeitsbereichen von BMBF und BMFSFJ an unterschiedliche Zielgruppen mit unterschiedlichem Förderbedarf. Einheitliche Werbemaßnahmen sind deshalb nicht sinnvoll.
a) Wie viele zugewanderte, in ihren Herkunftsländern ausgebildete Ärztinnen und Ärzte haben in den Jahren 2000 bis 2007 bei der Otto-Benecke-Stiftung e. V. einen Förderantrag gestellt?
Insgesamt haben sich in der Zeit von 2000 bis 2007 rund 3 250 Ärztinnen und Ärzte für Maßnahmen im Rahmen des Akademikerprogramms der Otto Benecke Stiftung e. V. beworben.
b) Wie viele dieser zugewanderten Ärztinnen und Ärzte konnten nach welchen Zeiträumen erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert werden?
Rund 1 700 zugewanderte Ärztinnen und Ärzte haben in der Zeit von 2000 bis 2007 eine Förderung im Akademikerprogramm erhalten, die zu einem erfolgreichen Einstieg in den Arbeitsmarkt führte.
c) Auf welche Hindernisse stößt diese Personengruppe nach ihrer Ankunft bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland?
Bezüglich der Zugangsvoraussetzungen gibt es eine unterschiedliche Behandlung der Zuwandernden: Bei den Zuwandernden, die (zwischenzeitlich) die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten haben, wie zum Beispiel Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen, oder die sonst EU-Staatsangehörige (geworden) sind, wird zunächst von der zuständigen Stelle des Landes, in dem der/die Zuwandernde den ärztlichen Beruf ausüben will, geprüft, ob die durchlaufene Ausbildung mit der deutschen gleichwertig ist oder ob noch Ausbildungsdefizite bestehen, die nicht ausgeglichen worden sind. Gegebenenfalls ist dann von dem/der Zuwandernden eine Prüfung abzulegen, die sich auf diejenigen Bereiche bezieht, in denen seine/ihre Ausbildung hinter der deutschen zurückbleibt. Nach bestandener Prüfung wird die Approbation erteilt, soweit die übrigen Approbationsvoraussetzungen, wie z. B. die gesundheitliche Eignung, vorliegen.
Bei Drittstaatsangehörigen erteilt die zuständige Stelle des Landes, in dem der/ die Zuwandernde den ärztlichen Beruf ausüben will, eine in der Regel befristete Erlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Angestelltenverhältnis berechtigt. Diese Erlaubnis kann im Interesse der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung oder für bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen ausnahmsweise nach § 10 Abs. 3 der Bundesärzteordnung erteilt oder verlängert werden. Die Approbation kann in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt werden.
d) Wie viele zugewanderte, in ihren Herkunftsländern ausgebildete Ärztinnen und Ärzte haben sich in den Jahren 2000 bis 2007 bei der Otto-Benecke-Stiftung e. V. nach einer Förderung erkundigt und konnten aufgrund des förderfähigen Personenkreises nicht gefördert werden?
Hiezu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Ergebnisse und Leistungen der von der Otto-Benecke-Stiftung e. V. durchgeführten Programme vor dem Hintergrund der möglichen positiven Vorbildfunktion für eventuell vorhandene Kinder?
Die erfolgreiche Teilnahme an den Fördermaßnahmen der OBS kann aus Sicht der Bundesregierung Vorbild für eventuell vorhandene Kinder sein.
a) Weshalb beschränken sich diese von der im Auftrag der Bundesregierung von der Otto-Benecke-Stiftung e. V. durchgeführten Programme zur Arbeitsmarktintegration von Zugewanderten mit Hochschulabschluss auf den Personenkreis „Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, Kontingentflüchtlinge sowie Personen, die eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhalten haben und Asylberechtigte, die älter als 30 und jünger als 50 Jahre sind“?
Die Fragen 11 Buchstabe a und b werden im Zusammenhang beantwortet.
Grundlage für die Förderung von Maßnahmen der beruflichen Eingliederung bestimmter Personengruppen mit Hochschulabschluss – Akademikerprogramm – durch die Otto Benecke Stiftung e. V. sind die AKP-Richtlinien vom 20. Juli 2004 (Bundesanzeiger Nr. 142 vom 31. Juli 2004, S. 17061).
Nach Nummer 2 der Richtlinien (Personenkreise und Nachweis der Antragsberechtigung) werden gefördert:
- Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler im Sinne von § 4 in Verbindung mit § 7 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG)
- Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHiG) vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2581) (Kontingentflüchtlinge)
- Ausländerinnen und Ausländer, die eine Anerkennung im Sinne des Artikels 16a Abs. 1 des Grundgesetzes nachweisen können (Asylberechtigte), die zum Zeitpunkt des Beginns einer Ausbildung nach Nummer 4 der AKP-Richtlinien das 30. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Mit BMBF-Schreiben vom 13. März 2008 wurde der Otto Benecke Stiftung e. V. mitgeteilt, dass analog der geänderten Regelungen im Aufenthaltsgesetz (§ 44 AufenthG) der förderfähige Personenkreis nunmehr auch Zuwanderer und Zuwanderinnen umfasst, die im Rahmen des Familien- und Ehegattennachzugs nach Deutschland eingereist sind (z. B. ausländische Ehegatten von Deutschen und Spätaussiedlern nach § 28 AufenthG und Familiennachzug zu Ausländern nach § 29 AufenthG sowie Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG zum jüdischen Ehepartner, zum asylberechtigten Ehepartner oder zum Ehepartner mit Abschiebeschutz). Dies schließt Personen ein, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG haben (z. B. Ausländer nach § 60 Abs. 1 AufenthG mit „Verbot der Abschiebung“).
Ferner wurde die maximale Antragsfrist von drei Jahren – analog der Regelfestlegung im Zuwanderungsgesetz – aufgehoben, nach der gemäß § 44 AufenthG für den Teilnahmeanspruch an einem Integrationskurs eine Zulassung möglich ist, wenn der formale Anspruch nach zwei Jahren nach Ausstellungsdatum des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels überschritten ist, mit der Maßgabe, dass in diesen Fällen der Zuwanderer bzw. die Zuwanderin eine Zulassung im Rahmen der verfügbaren Kursplätze erhalten kann.
Durch die Erweiterung des förderfähigen Personenkreises wird den voraussichtlich dauerhaft in Deutschland lebenden zugewanderten Akademikerinnen und Akademikern mit Migrationshintergrund eine bessere berufliche Perspektive eröffnet und ein Beitrag zur Stärkung ihrer Integration geleistet. Damit wird auch dem zunehmenden Bedarf an hochqualifizierten Fachkräften Rechnung getragen.
b) Konnte die Bundesregierung ihren Willensbildungsprozess bezüglich der Fortführung und Ausweitung des Personenkreises des Akademikerprogramms nach der vorteilhaften Bewertung durch die Programmevaluation positiv beenden (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1741), und spricht sie sich nun für die Erweiterung des Personenkreises auf alle Migrantinnen und Migranten mit akademischen Abschluss aus?
Die Fragen 11 Buchstabe a und b werden im Zusammenhang beantwortet.
Grundlage für die Förderung von Maßnahmen der beruflichen Eingliederung bestimmter Personengruppen mit Hochschulabschluss – Akademikerprogramm – durch die Otto Benecke Stiftung e. V. sind die AKP-Richtlinien vom 20. Juli 2004 (Bundesanzeiger Nr. 142 vom 31. Juli 2004, S. 17061).
Nach Nummer 2 der Richtlinien (Personenkreise und Nachweis der Antragsberechtigung) werden gefördert:
- Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler im Sinne von § 4 in Verbindung mit § 7 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG)
- Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHiG) vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2581) (Kontingentflüchtlinge)
- Ausländerinnen und Ausländer, die eine Anerkennung im Sinne des Artikels 16a Abs. 1 des Grundgesetzes nachweisen können (Asylberechtigte), die zum Zeitpunkt des Beginns einer Ausbildung nach Nummer 4 der AKP-Richtlinien das 30. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Mit BMBF-Schreiben vom 13. März 2008 wurde der Otto Benecke Stiftung e. V. mitgeteilt, dass analog der geänderten Regelungen im Aufenthaltsgesetz (§ 44 AufenthG) der förderfähige Personenkreis nunmehr auch Zuwanderer und Zuwanderinnen umfasst, die im Rahmen des Familien- und Ehegattennachzugs nach Deutschland eingereist sind (z. B. ausländische Ehegatten von Deutschen und Spätaussiedlern nach § 28 AufenthG und Familiennachzug zu Ausländern nach § 29 AufenthG sowie Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG zum jüdischen Ehepartner, zum asylberechtigten Ehepartner oder zum Ehepartner mit Abschiebeschutz). Dies schließt Personen ein, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG haben (z. B. Ausländer nach § 60 Abs. 1 AufenthG mit „Verbot der Abschiebung“).
Ferner wurde die maximale Antragsfrist von drei Jahren – analog der Regelfestlegung im Zuwanderungsgesetz – aufgehoben, nach der gemäß § 44 AufenthG für den Teilnahmeanspruch an einem Integrationskurs eine Zulassung möglich ist, wenn der formale Anspruch nach zwei Jahren nach Ausstellungsdatum des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels überschritten ist, mit der Maßgabe, dass in diesen Fällen der Zuwanderer bzw. die Zuwanderin eine Zulassung im Rahmen der verfügbaren Kursplätze erhalten kann.
Durch die Erweiterung des förderfähigen Personenkreises wird den voraussichtlich dauerhaft in Deutschland lebenden zugewanderten Akademikerinnen und Akademikern mit Migrationshintergrund eine bessere berufliche Perspektive eröffnet und ein Beitrag zur Stärkung ihrer Integration geleistet. Damit wird auch dem zunehmenden Bedarf an hochqualifizierten Fachkräften Rechnung getragen.
a) Inwiefern fördert die Bundesregierung die Arbeitsmarktintegration von Zugewanderten, die über keine akademische Ausbildung aus ihrem Herkunftsland verfügen?
Soweit Zugewanderte, die über keine akademische Ausbildung verfügen, leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, werden sie bei ihrer beruflichen Integration durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Agenturen für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften bzw. zugelassene kommunale Träger) unterstützt. Neben Vermittlungsleistungen stehen hierbei vielfältige Instrumente der Arbeitsförderung nach dem SGB III, z. B. Qualifizierungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber und spezifische Eingliederungsleistungen des SGB II zur Verfügung. Unter Einbeziehung der Leistungen anderer Träger, etwa der Integrationskurse zur Sprachförderung, können damit im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende leistungsberechtigte Zugewanderte entsprechend ihren konkreten Voraussetzungen und Bedürfnissen mit dem Ziel ihrer Integration in das Erwerbsleben umfassend gefördert werden.
Die Zielgruppe der Ausbildungsförderung mit Berufsausbildungsbeihilfe ist parallel zum BAföG durch das Zweiundzwanzigste BAföG-Änderungsgesetz zum 1. Januar 2008 deutlich ausgeweitet worden.
Mit dem aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Programm zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrund (ESF-BAMF-Programm) werden Menschen mit erheblichen Defiziten in der deutschen Sprache, die eine Integration in den Arbeitsmarkt erschweren, gefördert. Dies geschieht unabhängig vom Bildungsstand oder einer vorausgegangenen Ausbildung. In der neuen ESF-Förderperiode 2007 bis 2013 kombiniert das ESF-BAMF-Programm verstärkt berufsbezogene Sprachförderung mit Elementen der beruflichen Qualifizierung. Die Sprachkurse sollen stärker als beim bisherigen ESF-BA-Programm an den individuellen Schwächen der Kursteilnehmer ansetzen und so die Chancen des Einzelnen auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöhen. Eine ganz wesentliche Änderung zum bisherigen Programm ist die Erweiterung der Berechtigten vom SGB-III- Rechtskreis auf den SGB-II-Bereich. Darüber hinaus können selbst Beschäftigte von der Förderung profitieren, soweit sie vom Arbeitgeber unter Fortzahlung des Lohns für die Teilnahme an den Sprachkursen freigestellt werden und die Teilnahme an der Maßnahme zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit notwendig ist. Die einschlägige Förderrichtlinie ist am 18. August 2008 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Im Zuständigkeitsbereich des BMI wird die Arbeitsmarktintegration von Zuwanderern, die über keine akademische Ausbildung aus ihrem Herkunftsland verfügen, im Rahmen der Projektförderung vorwiegend mittelbar gefördert. Soweit ein sachlicher Zusammenhang besteht, erfolgt die Förderung flankierend zu den Handlungsfeldern der sprachlichen, sozialen und gesellschaftlichen Integration. In Umsetzung eines ressourcenorientierten Integrationsverständnisses stehen dabei die Stärkung mitgebrachter Kompetenzen, die Unterstützung Jugendlicher beim Übergang Schule/Beruf, die Stärkung interkultureller Kompetenzen und die Förderung der elterlichen Erziehungskompetenz im Vordergrund. In 2008 werden für die Förderung von rd. 400 dieser Projekte insgesamt knapp 14,2 Mio. Euro zur Verfügung gestellt (Einzelplan 06 Kapitel 06 02 Titel 684 04).
Eine unmittelbare Förderung der Arbeitsmarktintegration erfolgt im Rahmen der ergänzenden Maßnahmen für Spätaussiedler nach § 9 Abs. 4 BVFG. Die Maßnahme wird aus Kapitel 06 02 Titel 684 04 finanziert und ist ein den Integrationskurs ergänzendes Angebot. Mit einem Schulungsumfang von 100 Stunden wird die Eingliederung in den Arbeitsmarkt vor dem Hintergrund migrationsbedingter Identitäts- und Alltagsprobleme aufgegriffen.
b) Plant die Bundesregierung eine Ausweitung der Programme zur Eingliederung in den Beruf von Zugewanderten ohne akademische Ausbildung? Falls nein, warum nicht? Falls ja, inwiefern?
Die Fragen 12 Buchstabe a und b werden im Zusammenhang beantwortet.
Soweit Zugewanderte, die über keine akademische Ausbildung verfügen, leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, werden sie bei ihrer beruflichen Integration durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Agenturen für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften bzw. zugelassene kommunale Träger) unterstützt. Neben Vermittlungsleistungen stehen hierbei vielfältige Instrumente der Arbeitsförderung nach dem SGB III, z. B. Qualifizierungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber und spezifische Eingliederungsleistungen des SGB II zur Verfügung. Unter Einbeziehung der Leistungen anderer Träger, etwa der Integrationskurse zur Sprachförderung, können damit im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende leistungsberechtigte Zugewanderte entsprechend ihren konkreten Voraussetzungen und Bedürfnissen mit dem Ziel ihrer Integration in das Erwerbsleben umfassend gefördert werden.
Die Zielgruppe der Ausbildungsförderung mit Berufsausbildungsbeihilfe ist parallel zum BAföG durch das Zweiundzwanzigste BAföG-Änderungsgesetz zum 1. Januar 2008 deutlich ausgeweitet worden.
Mit dem aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Programm zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrund (ESF-BAMF-Programm) werden Menschen mit erheblichen Defiziten in der deutschen Sprache, die eine Integration in den Arbeitsmarkt erschweren, gefördert. Dies geschieht unabhängig vom Bildungsstand oder einer vorausgegangenen Ausbildung. In der neuen ESF-Förderperiode 2007 bis 2013 kombiniert das ESF-BAMF-Programm verstärkt berufsbezogene Sprachförderung mit Elementen der beruflichen Qualifizierung. Die Sprachkurse sollen stärker als beim bisherigen ESF-BA-Programm an den individuellen Schwächen der Kursteilnehmer ansetzen und so die Chancen des Einzelnen auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöhen. Eine ganz wesentliche Änderung zum bisherigen Programm ist die Erweiterung der Berechtigten vom SGB-III- Rechtskreis auf den SGB-II-Bereich. Darüber hinaus können selbst Beschäftigte von der Förderung profitieren, soweit sie vom Arbeitgeber unter Fortzahlung des Lohns für die Teilnahme an den Sprachkursen freigestellt werden und die Teilnahme an der Maßnahme zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit notwendig ist. Die einschlägige Förderrichtlinie ist am 18. August 2008 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Im Zuständigkeitsbereich des BMI wird die Arbeitsmarktintegration von Zuwanderern, die über keine akademische Ausbildung aus ihrem Herkunftsland verfügen, im Rahmen der Projektförderung vorwiegend mittelbar gefördert. Soweit ein sachlicher Zusammenhang besteht, erfolgt die Förderung flankierend zu den Handlungsfeldern der sprachlichen, sozialen und gesellschaftlichen Integration. In Umsetzung eines ressourcenorientierten Integrationsverständnisses stehen dabei die Stärkung mitgebrachter Kompetenzen, die Unterstützung Jugendlicher beim Übergang Schule/Beruf, die Stärkung interkultureller Kompetenzen und die Förderung der elterlichen Erziehungskompetenz im Vordergrund. In 2008 werden für die Förderung von rd. 400 dieser Projekte insgesamt knapp 14,2 Mio. Euro zur Verfügung gestellt (Einzelplan 06 Kapitel 06 02 Titel 684 04).
Eine unmittelbare Förderung der Arbeitsmarktintegration erfolgt im Rahmen der ergänzenden Maßnahmen für Spätaussiedler nach § 9 Abs. 4 BVFG. Die Maßnahme wird aus Kapitel 06 02 Titel 684 04 finanziert und ist ein den Integrationskurs ergänzendes Angebot. Mit einem Schulungsumfang von 100 Stunden wird die Eingliederung in den Arbeitsmarkt vor dem Hintergrund migrationsbedingter Identitäts- und Alltagsprobleme aufgegriffen.
Plant die Bundesregierung die engen zeitlichen Antragsfristen (die Antragstellung ist beispielsweise nur in den ersten zwei Jahren nach Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland möglich) aufzuheben oder auszuweiten, um den Weg für eine Nachqualifizierung von bereits länger hier lebenden Zugewanderten mit ausländischen Bildungsabschlüssen zu ermöglichen? Falls ja, inwiefern, und ab wann? Falls nein, warum plant die Bundesregierung dies nicht, angesichts des von ihr monierten Fachkräftemangels und der Möglichkeit der schnellen Nachqualifizierung bereits hier lebenden Migrantinnen und Migranten durch diese Programme?
Bereits nach geltendem Recht können Zugewanderte, deren im Ausland erworbene berufliche Qualifikation ganz oder teilweise nicht anerkannt wird, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von den Agenturen für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften bzw. zugelassenen kommunalen Trägern Förderleistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III bzw. dem SGB II zum Nachholen eines Berufsabschlusses erhalten.
Für den GF-H-Bereich ist nicht beabsichtigt, die Antragsfristen auszuweiten, da es sich hierbei um eine Maßnahme der Erstintegration handelt. Eine eventuell erforderliche Nachqualifikation ist über arbeitsmarktpolitische Instrumente zu gewährleisten.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 8 Buchstabe b, 11 Buchstabe a und b verwiesen.
Weshalb liegen der Bundesregierung bzw. den Bundesländern keine Zahlen darüber vor, wie hoch die Zahl der Migrantinnen und Migranten pro Jahr ist, die eine Anerkennung ihrer Bildungsabschlüsse beantragen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1741)?
Daten zu den in Deutschland durchgeführten Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden, werden von Bund und Ländern nicht erhoben.
Statistische Zahlen liegen für den Zeitraum 2005/2006 für den Anwendungsbereich der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG zu den Anerkennungen bzw. zu den Anerkennungsanträgen von in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikationen vor.
Erfasst sind hier die folgenden reglementierten Berufe:
- im Bereich der so genannten sektoralen, der automatischen Anerkennung unterfallenden Berufe: Ärzte, Gesundheits- und Krankenpfleger, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte, Hebammen, Architekten (Hochbau);
- im Bereich der Gesundheitsfachberufe, die dem allgemeinen Anerkennungssystem unterfallen: Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister, Logopäden, Ergotherapeuten, medizinisch-technische Laborassistenten, medizinisch-technische Radiologieassistenten, Rettungsassistenten, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Diätassistenten, Podologen;
- im Bereich der sonstigen reglementierten Berufe, die dem allgemeinen Anerkennungssystem unterfallen: Lehrer (alle Lehrämter), Seemannsberufe, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer.
a) Wie setzen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Programme der Otto-Benecke-Stiftung e. V. sozial zusammen (bitte aufschlüsseln nach Kategorien der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks)?
Hierzu liegen keine statistischen Angaben vor. Hinsichtlich des Akademikerprogramms wird jedoch darauf hingewiesen, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer grundsätzlich ihre höheren Bildungsabschlüsse bereits im Herkunftsland erworben haben.
b) Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der Otto-Benecke-Stiftung e. V. erhielten in den Jahren 2000 bis 2007 Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. Nr. 1.3.1 der Richtlinien zum Garantiefonds-Hochschulbereich)?
Die Fragen 15 Buchstabe b und c werden im Zusammenhang beantwortet.
c) Welche unterschiedlichen Stipendien gewährt die Otto-Benecke-Stiftung e. V. im Rahmen dieser durch Bundesministerien geförderten Programme, und wie begründet die Bundesregierung deren Höhe?
Die OBS gewährt nach den RL-GF-H Zuwendungen im Rahmen der Vollförderung, wenn der Teilnehmer nicht mehr bei den Eltern wohnt und keine weiteren Mittel zum Lebensunterhalt erhält. Die Höhe der Vollförderung richtet sich nach dem monatlichen Bedarf für Studierende nach dem BAföG. Aufstockende Beihilfe wird gewährt, wenn der Teilnehmer andere Leistungen zum Lebensunterhalt erhält und während der Ausbildung bei den Eltern wohnt. Die Sätze für die aufstockenden Beihilfen wurden im Rahmen der Neuregelung der RL-GF-H 1998 festgesetzt.
Hieraus ergeben sich folgende Zahlen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Stipendien nach den o. g. Kriterien erhalten haben:
2000 l. Vollförderung (Anzahl) II. Aufstockung (Anzahl) m w insges. m w insges. Spätaussiedler 1 091 1 709 2 800 750 1 236 1 986 Asylberechtigte 21 10 31 30 14 44 Flüchtlinge 462 496 958 211 180 391 Insgesamt 1 574 2 215 3 789 991 1 430 2 421
2001 l. Vollförderung (Anzahl) II. Aufstockung (Anzahl) m w insges. m w insges. Spätaussiedler 990 1 590 2 580 785 1 200 1 985 Asylberechtigte 15 8 23 10 4 14 Flüchtlinge 382 528 910 227 249 476 Insgesamt 1 387 2 126 3 513 1 022 1 453 2 475
2002 l. Vollförderung (Anzahl) II. Aufstockung (Anzahl) m w insges. m w insges. Spätaussiedler 1 006 1 532 2 538 738 1 203 1 941 Asylberechtigte 15 16 31 3 9 12 Flüchtlinge 464 473 937 145 160 305 Insgesamt 1 485 2 021 3 506 886 1 372 2 258
2003 l. Vollförderung (Anzahl) II. Aufstockung (Anzahl) m w insges. m w insges. Spätaussiedler 1 026 1 572 2 598 639 1 099 1 738 Asylberechtigte 20 18 38 9 9 18 Flüchtlinge 542 585 1127 195 163 358 Insgesamt 1 588 2 175 3 763 843 1 271 2 114
2004 l. Vollförderung (Anzahl) II. Aufstockung (Anzahl) m w insges. m w insges. Spätaussiedler 1 068 1 671 2 739 598 1 070 1 668 Asylberechtigte 36 18 54 7 10 17 Flüchtlinge 444 558 1 002 181 171 352 Insgesamt 1 548 2 247 3 795 786 1 251 2 037
2005 l. Vollförderung (Anzahl) II. Aufstockung (Anzahl) m w insges. m w insges. Spätaussiedler 1 230 1 851 3 081 435 859 1 294 Asylberechtigte 27 10 37 9 3 12 Flüchtlinge 521 584 1 105 147 150 297 Insgesamt 1 778 2 445 4 223 591 1 012 1 603
2006 l. Vollförderung (Anzahl) II. Aufstockung (Anzahl) m w insges. m w insges. Spätaussiedler 981 1 548 2 529 487 959 1 446 Asylberechtigte 20 10 30 4 1 5 Flüchtlinge 356 459 815 161 174 335 Insgesamt 1 357 2 017 3 374 652 1 134 1 786
Die Lebenshaltungs- und Fortbildungskosten zur Qualifizierung von arbeitslosen Akademikern und Akademikerinnen – sowohl zugewanderte als auch hiesige (deutsche) – mit dem Ziel der (Re-)Integration in den ersten Arbeitsmarkt werden im Rahmen der vom BMBF geförderten Projekte im Wesentlichen von den Arbeitsagenturen sowie aus ESF-Mitteln getragen. Über die Dauer der Maßnahme bleibt der Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) I oder ALG II bestehen.
2007 l. Vollförderung (Anzahl) II. Aufstockung (Anzahl) m w insges. m w insges. Spätaussiedler 758 1 332 2 090 468 860 1 328 Asylberechtigte 9 13 22 2 0 2 Flüchtlinge 214 297 511 118 130 248 Insgesamt 981 1 642 2 623 588 990 1 578
a) Wie viele zugewanderte, in ihren Herkunftsländern ausgebildete Ärztinnen und Ärzte haben sich in den Jahren 2000 bis 2007 bei der Otto-Benecke-Stiftung e. V. nach einer Förderung erkundigt und konnten aufgrund des förderfähigen Personenkreises nicht gefördert werden?
Hiezu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
a) Weshalb beschränken sich diese von der im Auftrag der Bundesregierung von der Otto-Benecke-Stiftung e. V. durchgeführten Programme zur Arbeitsmarktintegration von Zugewanderten mit Hochschulabschluss auf den Personenkreis „Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, Kontingentflüchtlinge sowie Personen, die eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhalten haben und Asylberechtigte, die älter als 30 und jünger als 50 Jahre sind“?
Die Fragen 11 Buchstabe a und b werden im Zusammenhang beantwortet.
Grundlage für die Förderung von Maßnahmen der beruflichen Eingliederung bestimmter Personengruppen mit Hochschulabschluss – Akademikerprogramm – durch die Otto Benecke Stiftung e. V. sind die AKP-Richtlinien vom 20. Juli 2004 (Bundesanzeiger Nr. 142 vom 31. Juli 2004, S. 17061).
Nach Nummer 2 der Richtlinien (Personenkreise und Nachweis der Antragsberechtigung) werden gefördert:
- Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler im Sinne von § 4 in Verbindung mit § 7 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG)
- Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHiG) vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2581) (Kontingentflüchtlinge)
- Ausländerinnen und Ausländer, die eine Anerkennung im Sinne des Artikels 16a Abs. 1 des Grundgesetzes nachweisen können (Asylberechtigte), die zum Zeitpunkt des Beginns einer Ausbildung nach Nummer 4 der AKP-Richtlinien das 30. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Mit BMBF-Schreiben vom 13. März 2008 wurde der Otto Benecke Stiftung e. V. mitgeteilt, dass analog der geänderten Regelungen im Aufenthaltsgesetz (§ 44 AufenthG) der förderfähige Personenkreis nunmehr auch Zuwanderer und Zuwanderinnen umfasst, die im Rahmen des Familien- und Ehegattennachzugs nach Deutschland eingereist sind (z. B. ausländische Ehegatten von Deutschen und Spätaussiedlern nach § 28 AufenthG und Familiennachzug zu Ausländern nach § 29 AufenthG sowie Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG zum jüdischen Ehepartner, zum asylberechtigten Ehepartner oder zum Ehepartner mit Abschiebeschutz). Dies schließt Personen ein, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG haben (z. B. Ausländer nach § 60 Abs. 1 AufenthG mit „Verbot der Abschiebung“).
Ferner wurde die maximale Antragsfrist von drei Jahren – analog der Regelfestlegung im Zuwanderungsgesetz – aufgehoben, nach der gemäß § 44 AufenthG für den Teilnahmeanspruch an einem Integrationskurs eine Zulassung möglich ist, wenn der formale Anspruch nach zwei Jahren nach Ausstellungsdatum des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels überschritten ist, mit der Maßgabe, dass in diesen Fällen der Zuwanderer bzw. die Zuwanderin eine Zulassung im Rahmen der verfügbaren Kursplätze erhalten kann.
Durch die Erweiterung des förderfähigen Personenkreises wird den voraussichtlich dauerhaft in Deutschland lebenden zugewanderten Akademikerinnen und Akademikern mit Migrationshintergrund eine bessere berufliche Perspektive eröffnet und ein Beitrag zur Stärkung ihrer Integration geleistet. Damit wird auch dem zunehmenden Bedarf an hochqualifizierten Fachkräften Rechnung getragen.
a) Inwiefern fördert die Bundesregierung die Arbeitsmarktintegration von Zugewanderten, die über keine akademische Ausbildung aus ihrem Herkunftsland verfügen?
Soweit Zugewanderte, die über keine akademische Ausbildung verfügen, leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, werden sie bei ihrer beruflichen Integration durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Agenturen für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften bzw. zugelassene kommunale Träger) unterstützt. Neben Vermittlungsleistungen stehen hierbei vielfältige Instrumente der Arbeitsförderung nach dem SGB III, z. B. Qualifizierungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber und spezifische Eingliederungsleistungen des SGB II zur Verfügung. Unter Einbeziehung der Leistungen anderer Träger, etwa der Integrationskurse zur Sprachförderung, können damit im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende leistungsberechtigte Zugewanderte entsprechend ihren konkreten Voraussetzungen und Bedürfnissen mit dem Ziel ihrer Integration in das Erwerbsleben umfassend gefördert werden.
Die Zielgruppe der Ausbildungsförderung mit Berufsausbildungsbeihilfe ist parallel zum BAföG durch das Zweiundzwanzigste BAföG-Änderungsgesetz zum 1. Januar 2008 deutlich ausgeweitet worden.
Mit dem aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Programm zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrund (ESF-BAMF-Programm) werden Menschen mit erheblichen Defiziten in der deutschen Sprache, die eine Integration in den Arbeitsmarkt erschweren, gefördert. Dies geschieht unabhängig vom Bildungsstand oder einer vorausgegangenen Ausbildung. In der neuen ESF-Förderperiode 2007 bis 2013 kombiniert das ESF-BAMF-Programm verstärkt berufsbezogene Sprachförderung mit Elementen der beruflichen Qualifizierung. Die Sprachkurse sollen stärker als beim bisherigen ESF-BA-Programm an den individuellen Schwächen der Kursteilnehmer ansetzen und so die Chancen des Einzelnen auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöhen. Eine ganz wesentliche Änderung zum bisherigen Programm ist die Erweiterung der Berechtigten vom SGB-III- Rechtskreis auf den SGB-II-Bereich. Darüber hinaus können selbst Beschäftigte von der Förderung profitieren, soweit sie vom Arbeitgeber unter Fortzahlung des Lohns für die Teilnahme an den Sprachkursen freigestellt werden und die Teilnahme an der Maßnahme zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit notwendig ist. Die einschlägige Förderrichtlinie ist am 18. August 2008 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Im Zuständigkeitsbereich des BMI wird die Arbeitsmarktintegration von Zuwanderern, die über keine akademische Ausbildung aus ihrem Herkunftsland verfügen, im Rahmen der Projektförderung vorwiegend mittelbar gefördert. Soweit ein sachlicher Zusammenhang besteht, erfolgt die Förderung flankierend zu den Handlungsfeldern der sprachlichen, sozialen und gesellschaftlichen Integration. In Umsetzung eines ressourcenorientierten Integrationsverständnisses stehen dabei die Stärkung mitgebrachter Kompetenzen, die Unterstützung Jugendlicher beim Übergang Schule/Beruf, die Stärkung interkultureller Kompetenzen und die Förderung der elterlichen Erziehungskompetenz im Vordergrund. In 2008 werden für die Förderung von rd. 400 dieser Projekte insgesamt knapp 14,2 Mio. Euro zur Verfügung gestellt (Einzelplan 06 Kapitel 06 02 Titel 684 04).
Eine unmittelbare Förderung der Arbeitsmarktintegration erfolgt im Rahmen der ergänzenden Maßnahmen für Spätaussiedler nach § 9 Abs. 4 BVFG. Die Maßnahme wird aus Kapitel 06 02 Titel 684 04 finanziert und ist ein den Integrationskurs ergänzendes Angebot. Mit einem Schulungsumfang von 100 Stunden wird die Eingliederung in den Arbeitsmarkt vor dem Hintergrund migrationsbedingter Identitäts- und Alltagsprobleme aufgegriffen.
b) Plant die Bundesregierung eine Ausweitung der Programme zur Eingliederung in den Beruf von Zugewanderten ohne akademische Ausbildung? Falls nein, warum nicht? Falls ja, inwiefern?
Soweit Zugewanderte, die über keine akademische Ausbildung verfügen, leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, werden sie bei ihrer beruflichen Integration durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Agenturen für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften bzw. zugelassene kommunale Träger) unterstützt. Neben Vermittlungsleistungen stehen hierbei vielfältige Instrumente der Arbeitsförderung nach dem SGB III, z. B. Qualifizierungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber und spezifische Eingliederungsleistungen des SGB II zur Verfügung. Unter Einbeziehung der Leistungen anderer Träger, etwa der Integrationskurse zur Sprachförderung, können damit im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende leistungsberechtigte Zugewanderte entsprechend ihren konkreten Voraussetzungen und Bedürfnissen mit dem Ziel ihrer Integration in das Erwerbsleben umfassend gefördert werden.
Die Zielgruppe der Ausbildungsförderung mit Berufsausbildungsbeihilfe ist parallel zum BAföG durch das Zweiundzwanzigste BAföG-Änderungsgesetz zum 1. Januar 2008 deutlich ausgeweitet worden.
Mit dem aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Programm zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrund (ESF-BAMF-Programm) werden Menschen mit erheblichen Defiziten in der deutschen Sprache, die eine Integration in den Arbeitsmarkt erschweren, gefördert. Dies geschieht unabhängig vom Bildungsstand oder einer vorausgegangenen Ausbildung. In der neuen ESF-Förderperiode 2007 bis 2013 kombiniert das ESF-BAMF-Programm verstärkt berufsbezogene Sprachförderung mit Elementen der beruflichen Qualifizierung. Die Sprachkurse sollen stärker als beim bisherigen ESF-BA-Programm an den individuellen Schwächen der Kursteilnehmer ansetzen und so die Chancen des Einzelnen auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöhen. Eine ganz wesentliche Änderung zum bisherigen Programm ist die Erweiterung der Berechtigten vom SGB-III- Rechtskreis auf den SGB-II-Bereich. Darüber hinaus können selbst Beschäftigte von der Förderung profitieren, soweit sie vom Arbeitgeber unter Fortzahlung des Lohns für die Teilnahme an den Sprachkursen freigestellt werden und die Teilnahme an der Maßnahme zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit notwendig ist. Die einschlägige Förderrichtlinie ist am 18. August 2008 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Im Zuständigkeitsbereich des BMI wird die Arbeitsmarktintegration von Zuwanderern, die über keine akademische Ausbildung aus ihrem Herkunftsland verfügen, im Rahmen der Projektförderung vorwiegend mittelbar gefördert. Soweit ein sachlicher Zusammenhang besteht, erfolgt die Förderung flankierend zu den Handlungsfeldern der sprachlichen, sozialen und gesellschaftlichen Integration. In Umsetzung eines ressourcenorientierten Integrationsverständnisses stehen dabei die Stärkung mitgebrachter Kompetenzen, die Unterstützung Jugendlicher beim Übergang Schule/Beruf, die Stärkung interkultureller Kompetenzen und die Förderung der elterlichen Erziehungskompetenz im Vordergrund. In 2008 werden für die Förderung von rd. 400 dieser Projekte insgesamt knapp 14,2 Mio. Euro zur Verfügung gestellt (Einzelplan 06 Kapitel 06 02 Titel 684 04).
Eine unmittelbare Förderung der Arbeitsmarktintegration erfolgt im Rahmen der ergänzenden Maßnahmen für Spätaussiedler nach § 9 Abs. 4 BVFG. Die Maßnahme wird aus Kapitel 06 02 Titel 684 04 finanziert und ist ein den Integrationskurs ergänzendes Angebot. Mit einem Schulungsumfang von 100 Stunden wird die Eingliederung in den Arbeitsmarkt vor dem Hintergrund migrationsbedingter Identitäts- und Alltagsprobleme aufgegriffen.
Plant die Bundesregierung die engen zeitlichen Antragsfristen (die Antragstellung ist beispielsweise nur in den ersten zwei Jahren nach Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland möglich) aufzuheben oder auszuweiten, um den Weg für eine Nachqualifizierung von bereits länger hier lebenden Zugewanderten mit ausländischen Bildungsabschlüssen zu ermöglichen? Falls ja, inwiefern, und ab wann? Falls nein, warum plant die Bundesregierung dies nicht, angesichts des von ihr monierten Fachkräftemangels und der Möglichkeit der schnellen Nachqualifizierung bereits hier lebenden Migrantinnen und Migranten durch diese Programme?
Bereits nach geltendem Recht können Zugewanderte, deren im Ausland erworbene berufliche Qualifikation ganz oder teilweise nicht anerkannt wird, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von den Agenturen für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften bzw. zugelassenen kommunalen Trägern Förderleistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III bzw. dem SGB II zum Nachholen eines Berufsabschlusses erhalten.
Für den GF-H-Bereich ist nicht beabsichtigt, die Antragsfristen auszuweiten, da es sich hierbei um eine Maßnahme der Erstintegration handelt. Eine eventuell erforderliche Nachqualifikation ist über arbeitsmarktpolitische Instrumente zu gewährleisten.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 8 Buchstabe b, 11 Buchstabe a und b verwiesen.
Weshalb liegen der Bundesregierung bzw. den Bundesländern keine Zahlen darüber vor, wie hoch die Zahl der Migrantinnen und Migranten pro Jahr ist, die eine Anerkennung ihrer Bildungsabschlüsse beantragen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1741)?
Daten zu den in Deutschland durchgeführten Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden, werden von Bund und Ländern nicht erhoben.
Statistische Zahlen liegen für den Zeitraum 2005/2006 für den Anwendungsbereich der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG zu den Anerkennungen bzw. zu den Anerkennungsanträgen von in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikationen vor.
Erfasst sind hier die folgenden reglementierten Berufe:
- im Bereich der so genannten sektoralen, der automatischen Anerkennung unterfallenden Berufe: Ärzte, Gesundheits- und Krankenpfleger, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte, Hebammen, Architekten (Hochbau);
- im Bereich der Gesundheitsfachberufe, die dem allgemeinen Anerkennungssystem unterfallen: Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister, Logopäden, Ergotherapeuten, medizinisch-technische Laborassistenten, medizinisch-technische Radiologieassistenten, Rettungsassistenten, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Diätassistenten, Podologen;
- im Bereich der sonstigen reglementierten Berufe, die dem allgemeinen Anerkennungssystem unterfallen: Lehrer (alle Lehrämter), Seemannsberufe, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer.
a) Wie setzen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Programme der Otto-Benecke-Stiftung e. V. sozial zusammen (bitte aufschlüsseln nach Kategorien der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks)?
Hierzu liegen keine statistischen Angaben vor. Hinsichtlich des Akademikerprogramms wird jedoch darauf hingewiesen, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer grundsätzlich ihre höheren Bildungsabschlüsse bereits im Herkunftsland erworben haben.
b) Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der Otto-Benecke-Stiftung e. V. erhielten in den Jahren 2000 bis 2007 Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. Nr. 1.3.1 der Richtlinien zum Garantiefonds-Hochschulbereich)?
Die Fragen 15 Buchstabe b und c werden im Zusammenhang beantwortet.
c) Welche unterschiedlichen Stipendien gewährt die Otto-Benecke-Stiftung e. V. im Rahmen dieser durch Bundesministerien geförderten Programme, und wie begründet die Bundesregierung deren Höhe?
Die OBS gewährt nach den RL-GF-H Zuwendungen im Rahmen der Vollförderung, wenn der Teilnehmer nicht mehr bei den Eltern wohnt und keine weiteren Mittel zum Lebensunterhalt erhält. Die Höhe der Vollförderung richtet sich nach dem monatlichen Bedarf für Studierende nach dem BAföG. Aufstockende Beihilfe wird gewährt, wenn der Teilnehmer andere Leistungen zum Lebensunterhalt erhält und während der Ausbildung bei den Eltern wohnt. Die Sätze für die aufstockenden Beihilfen wurden im Rahmen der Neuregelung der RL-GF-H 1998 festgesetzt.
Hieraus ergeben sich folgende Zahlen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Stipendien nach den o. g. Kriterien erhalten haben:
2000 l. Vollförderung (Anzahl) II. Aufstockung (Anzahl) m w insges. m w insges. Spätaussiedler 1 091 1 709 2 800 750 1 236 1 986 Asylberechtigte 21 10 31 30 14 44 Flüchtlinge 462 496 958 211 180 391 Insgesamt 1 574 2 215 3 789 991 1 430 2 421
2001 l. Vollförderung (Anzahl) II. Aufstockung (Anzahl) m w insges. m w insges. Spätaussiedler 990 1 590 2 580 785 1 200 1 985 Asylberechtigte 15 8 23 10 4 14 Flüchtlinge 382 528 910 227 249 476 Insgesamt 1 387 2 126 3 513 1 022 1 453 2 475
2002 l. Vollförderung (Anzahl) II. Aufstockung (Anzahl) m w insges. m w insges. Spätaussiedler 1 006 1 532 2 538 738 1 203 1 941 Asylberechtigte 15 16 31 3 9 12 Flüchtlinge 464 473 937 145 160 305 Insgesamt 1 485 2 021 3 506 886 1 372 2 258
2003 l. Vollförderung (Anzahl) II. Aufstockung (Anzahl) m w insges. m w insges. Spätaussiedler 1 026 1 572 2 598 639 1 099 1 738 Asylberechtigte 20 18 38 9 9 18 Flüchtlinge 542 585 1127 195 163 358 Insgesamt 1 588 2 175 3 763 843 1 271 2 114
2004 l. Vollförderung (Anzahl) II. Aufstockung (Anzahl) m w insges. m w insges. Spätaussiedler 1 068 1 671 2 739 598 1 070 1 668 Asylberechtigte 36 18 54 7 10 17 Flüchtlinge 444 558 1 002 181 171 352 Insgesamt 1 548 2 247 3 795 786 1 251 2 037
2005 l. Vollförderung (Anzahl) II. Aufstockung (Anzahl) m w insges. m w insges. Spätaussiedler 1 230 1 851 3 081 435 859 1 294 Asylberechtigte 27 10 37 9 3 12 Flüchtlinge 521 584 1 105 147 150 297 Insgesamt 1 778 2 445 4 223 591 1 012 1 603
2006 l. Vollförderung (Anzahl) II. Aufstockung (Anzahl) m w insges. m w insges. Spätaussiedler 981 1 548 2 529 487 959 1 446 Asylberechtigte 20 10 30 4 1 5 Flüchtlinge 356 459 815 161 174 335 Insgesamt 1 357 2 017 3 374 652 1 134 1 786
2007 l. Vollförderung (Anzahl) II. Aufstockung (Anzahl) m w insges. m w insges. Spätaussiedler 758 1 332 2 090 468 860 1 328 Asylberechtigte 9 13 22 2 0 2 Flüchtlinge 214 297 511 118 130 248 Insgesamt 981 1 642 2 623 588 990 1 578
Die Lebenshaltungs- und Fortbildungskosten zur Qualifizierung von arbeitslosen Akademikern und Akademikerinnen – sowohl zugewanderte als auch hiesige (deutsche) – mit dem Ziel der (Re-)Integration in den ersten Arbeitsmarkt werden im Rahmen der vom BMBF geförderten Projekte im Wesentlichen von den Arbeitsagenturen sowie aus ESF-Mitteln getragen. Über die Dauer der Maßnahme bleibt der Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) I oder ALG II bestehen.